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Einzelinteresse und Gesamtinteresse

 

Zur Methodologie der normativen Sozialwissenschaften.

Tauschprinzip - Mehrheitsprinzip - Gesamtinteresse Teil I, 1976


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Vorbemerkung:

Der folgende Text enthält den ersten, philosophischen Teil meiner Dissertation aus dem Jahr 1976 mit dem Titel
"Zur Methodologie der normativen Sozialwissenschaften. Tauschprinzip - Mehrheitsprinzip - Gesamtinteresse."
Teil I ist dort betitelt: "Allgemeine Grundlagen einer normativen Methodologie".
Im Klett-Cotta-Verlag erschien 1979 eine überarbeitete und gekürzte Fassung dieser Arbeit unter dem geänderten Titel:
    "Tauschprinzip - Mehrheitsprinzip - Gesamtinteresse. Zur Methodologie normativer Ökonomie und Politik".
Dieses Buch ist als PDF-Datei hier verfügbar.

Diejenigen Paragraphen, die in der Buchfassung nicht enthalten sind, sind im folgenden Inhaltsverzeichnis mit einem grünen Sternchen* gekennzeichnet.


In dem vorliegenden Text geht es um die Möglichkeit, auf Fragen nach dem, was sein soll, allgemeingültige Antworten zu geben.

Dazu muss ein Kriterium bestimmt werden, anhand dessen man über die Allgemeingültigkeit normativer Behauptungen entscheiden kann analog zum Wahrheitskriterium für empirische bzw. positive Aussagen.  

Das in diesem ersten Teil begründete Kriterium wird im Folgenden dann angelegt an:

        Einstimmigkeits-Regeln und Status-quo-Klauseln ** (68 K)   (Teil II, Kapitel 12)

        Das Modell der Marktwirtschaft. Darstellung und Kritik *** (239 K) (Teil II, Kapitel 13-17) und

        Das Mehrheitsprinzip *** (349 K)  (Teil III).

Die Fußnoten wurden in den Text eingearbeitet. Sie sind in eckige Klammern gesetzt und außerdem an der Kursivschrift zu erkennen. Die ursprünglichen Seitenzahlen wurden in geschweifte Klammern gesetzt und in den Fließtext eingearbeitet.

Zur Literaturliste am Ende von Teil III

***************************************************************************

Eberhard Wesche (1976):

"Zur Methodologie der normativen Sozialwissenschaften.

Tauschprinzip - Mehrheitsprinzip - Gesamtinteresse."

 


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung ......................................................................................................................................... Seite 1


Teil I: ALLGEMEINE GRUNDLAGEN EINER NORMATIVEN METHODOLOGIE

1. Kapitel
Die Notwendigkeit normativer Wissenschaft

§ 1 Die Präzisierung der Fragestellung ................................................................................................... Seite 9
§ 2 Die Relevanz der Fragestellung .............................................................................................................. 12
§ 3 Mögliche Einwände gegen den Versuch normativer Wissenschaft .................................................................. 13
            1. Der positivistische Einwand ........................................................................................................ 13
            2. Der subjektivistische Einwand...................................................................................................... 18
            3. Der deterministische Einwand ...................................................................................................... 20*
            4. Der "realistische" Einwand ........................................................................................................... 22*

2. Kapitel
Der Streit um Normen und ihre Gültigkeit

§ 4 Normen und Werturteile als Willensinhalte .............................................................................................. 25
§ 5 Normen als Entscheidungen in Interessenkonflikten ................................................................................. 34*
§ 6. Geltungsformen von Normen .............................................................................................................. 37*
            1. Die Existenz einer Norm ........................................................................................................... 37
            2. Die Gültigkeit einer Norm .......................................................................................................... 38
            3. Universale Gültigkeit und partikulare Rationalität von Normen .......................................................... 43

3. Kapitel
Das Intersubjektivitätsgebot der normativen Methodologie

§ 7 Das Intersubjektivitätsgebot ............................................................................................................... 47
§ 8 Die Begründung des Intersubjektivitätsgebots  ....................................................................................... 50*
§ 9 Beweggründe und Vernunftgründe ........................................................................................................ 52
§ 10 Möglichkeiten des Dialogs jenseits der Argumentation ............................................................................. 56*
§ 11 Das HOBBESsche "Friedensgebot" ....................................................................................................... 58*
§ 12 Die monologische Auffassung von Gültigkeit .......................................................................................... 60
§ 13 De Berufung auf den Willen überindividueller Subjekte.............................................................................. 62
§ 14 Pauschale Unmündigkeitserklärung und totaler Ideologieverdacht............................................................... 63
§ 15 Unzulässige Personalisierung der Auseinandersetzung.............................................................................. 64
§ 16 Das Sanktionsverbot ........................................................................................................................ 66
§ 17 Das Begründungsgebot ..................................................................................................................... 68*
§ 18 Das Gebot des Bemühens um wechselseitige Verständlichkeit ................................................................... 70*
§ 19 Das Überredungsverbot .................................................................................................................... 73
§ 20 Das Gebot der Öffentlichkeit .............................................................................................................. 75*
§ 21 Die institutionelle Organisation von Argumentationen............................................................................... 78*
§ 22 Das Intersubjektivitätsgebot für alle eingebrachten Argumente ................................................................. 80*
§ 23 Unzulässige empirische Argumente ....................................................................................................... 82*
§ 24 Unzulässige logische Schlüsse ............................................................................................................. 85*
            1. Der naturalistische Fehlschluss ................................................................................................... 86*
            2. Der normative Essentialismus und die Verwirklichung des Wesens   .................................................... 87*
            3. Der normative Historizismus und die historische Notwendigkeit .......................................................... 91*

4. Kapitel
 Weitere Gesichtspunkte für die Auswahl von Normen

§ 25 Die Unzulässigkeit widersprüchlicher Normen ......................................................................................... 94*
§ 26 Die Notwendigkeit präziser und eindeutiger Normen ................................................................................ 96*
§ 27 Die Notwendigkeit gehaltvoller Normen ................................................................................................ 98*
§ 28 "Sollen" setzt "Können" voraus .......................................................................................................... 101*

5. Kapitel
Eigeninteresse und Verallgemeinerbarkeit als Kriterien der Gültigkeit

§ 29 Konsensfähigkeit von Normen und Übereinstimmung der Eigeninteressen ................................................... 104
             1. Die These vom Eigeninteresse aller an einer normativen Regelung .................................................. 106
             2. Vertragstheorie und Übereinstimmung der Eigeninteressen ............................................................108
             3. Vertraglicher Konsens und Sanktionsverbot ............................................................................... 111
§ 30 Konsensfähigkeit und Verallgemeinerbarkeit von Normen ........................................................................ 115
         1. KANTs "Kategorischer Imperativ" ................................................................................................. 115
         2. Fehlende Anwendbarkeit sich selbst aufhebender Normen  ............................................................... 119
         3. Die "Goldene Regel" .................................................................................................................. 121

6. Kapitel
Das Solidaritätsprinzip

§ 31 Das Solidaritätsprinzip  .................................................................................................................... 123
§ 32 Erläuterungen zum Solidaritätsprinzip .................................................................................................. 125
§ 33 Kein unmittelbares Kriterium des Handelns............................................................................................ 130
§ 34 Solidaritätsgebot und das Gebot der Personunabhängigkeit  .................................................................... 132
§ 35 Solidaritätsgebot und HAREs Prinzip der "Universalisierbarkeit" ................................................................. 134*

7. Kapitel
Die Zusammenfassung der individuellen Interessen zu einem Gesamtinteresse

§ 36 Allgemeines zur Nutzenbestimmung ................................................................................................... 140
            1. Erläuterung der Nutzenterminologie .......................................................................................... 140
            2. Anwendbarkeit und Akzeptierbarkeit des Nutzenmaßstabs ............................................................ 144a
§ 37 Kritik einer Beschränkung auf eine nur ordinale Nutzenmessung .............................................................. 145
            1. Die Bestimmung der individuellen Nutzen durch Wahlhandlungen .................................................... 145
            2. Die Mängel ordinaler Nutzenmessung ........................................................................................ 147
            3. ARROWs "Allgemeines Möglichkeits-Theorem" ............................................................................. 155
§ 38 Formale Aspekte der kardinalen Nutzenmessung .................................................................................. 165
            1. Nutzenmessung auf einer Intervall-Skala ................................................................................... 165
            2. Die Wahl des Nullpunktes der Nutzenskala ................................................................................. 170
            3. Die Bestimmung der Nutzeneinheit ............................................................................................ 172
            4. Der Gesamtnutzen als Summe der individuellen Nutzen ................................................................. 173
§ 39 Der interpersonale Nutzenvergleich ................................................................................................... 175
            1." Sich-Hineinversetzen in die Lage des andern" ............................................................................ 175
            2. Interpersonaler Nutzenvergleich und Introspektion ....................................................................... 187
            3. Möglichkeiten einer weiteren Konkretisierung der Nutzenmessung  ................................................... 190

8. Kapitel
 Verfahren einer interpersonal vergleichbaren Nutzenmessung und ihre Kritik

§ 40 Präferenzschwellen als interpersonal vergleichbare Nutzeneinheiten ........................................................ 199*
§ 41 Der spieltheoretische Nutzenbegriff ................................................................................................... 201*
§ 42 Die Wahl der Alternative mit dem höchsten Gesamtnutzen bei teilweiser Vergleichbarkeit d. Nutzenmaße ........ 206*
§ 43 Gesamtnutzen und Auslosung der sozialen Positionen: HARSANYIs Konstruktion "ethischer Präferenzen"........... 208
§ 44 Nutzenmessung durch geopferte Gütermengen ..................................................................................... 213*
§ 45 Nutzenmessung durch geopferte Geldmengen ....................................................................................... 221*
§ 46 Geopferte Zeit als Nutzenmaßstab ..................................................................................................... 227*
           1. Wartezeit als Nutzenmaßstab ................................................................................................... 228*
           2. Arbeitsbereitschaft als Nutzenmaß ............................................................................................ 232*
           3. ZINNs Begründung für die Zeit als Nutzenmaß .............................................................................. 235*

9. Kapitel
Einwände und Ergänzungen zum Prinzip des maximalen Gesamtnutzens

§ 47 Zum logischen Status von Nutzenbestimmungen .................................................................................. 239
§ 48 Die Abhängigkeit der Interessen von sozialen Bedingungen ..................................................................... 241
§ 49 Gibt es unzulässige individuelle Interessen?.......................................................................................... 245
§ 50 Harmonisierung der Interessen durch Erziehung und Institutionen ............................................................ 248*
§ 51 Die Maximierung des Gesamtnutzens und austeilende Gerechtigkeit .......................................................... 251

10. Kapitel
Die Anwendung individualistischer Entscheidungs-Systeme und die
Qualifikationsbedingungen der individuellen Interessenartikulation

§ 52 Der Übergang zu individualistischen Entscheidungs-Systemen ................................................................. 263
§ 53 Sanktionsfreiheit als Qualifikationsbedingung der Interessenäußerung ....................................................... 267
§ 54 Informiertheit als Qualifikationsbedingung der Interessenäußerung  .......................................................... 270
§ 55 Fiktion und Wirklichkeit des Willens in psychologischen Theorien .............................................................. 274*
            1. Die Entscheidung in der psychoanalytischen Persönlichkeitstheorie .................................................. 275*
            2. Die Entscheidung in lernpsychologisch orientierten Theorien ........................................................... 277*
§ 56 Psychischer Konflikt und qualifizierte Interessenartikulation .................................................................... 280*
            1. Hemmung ............................................................................................................................. 280
            2. Verführung und Sucht ............................................................................................................. 282
§ 57 Der qualifizierte Wille als Kriterium des Eigeninteresses ........................................................................... 283
§ 58 Qualifizierte Interessenartikulation in individualistischen Systemen ........................................................... 285*
§ 59 Unterscheidung zwischen Korrektur und Änderung des Willens ................................................................. 287*
§ 60 Unaufrichtigkeit bei der individuellen Interessenäußerung ........................................................................ 289*
            1. Eigeninteresse als Motiv zur unaufrichtigen Interessenäußerung ...................................................... 290*
            2. Die Überprüfung der Aufrichtigkeit von Interessenäußerungen ......................................................... 291*
§ 61 Prinzipielles Fehlen eines qualifizierten Willens ....................................................................................... 296*
§ 62 Die Rekonstruktion des Interesses durch eine Bedürfnistheorie ................................................................. 297*
             1. Die intuitive Rekonstruktion fremder Interessen ........................................................................... 297*
             2. Die Betroffenheit des Individuums von Entscheidungen ................................................................. 298*
             3. Kenntnisse der menschlichen Bedürfnisstruktur ........................................................................... 301*
             4. Das Problem der Gewichtung verschiedener Bedürfnisse ................................................................ 304*
             5. Die Annahme einer Hierarchie der Bedürfnisse ............................................................................. 305*
             6. Methodologische Probleme der Bedürfnistheorie ........................................................................... 306*

11. Kapitel
Verfahren zur Vereinfachung der Interessenermittlung

§ 63 Die Notwendigkeit vereinfachter Interessenermittlung ............................................................................ 313*
§ 64 Die Abgrenzung dezentralisierter Entscheidungsbereiche ......................................................................... 315*
§ 65 Die Beschränkung auf den Kreis der Betroffenen .................................................................................... 316*
§ 66 Die Einschaltung von Beratern ........................................................................................................... 319*
§ 67 Die Ernennung von Interessenvertretern .............................................................................................. 321*
§ 68 Die Aufstellung genereller Normen ............. ......................................................................................... 322*

***

Zum  Literatur-Verzeichnis  (Am Ende von Teil III: Das Mehrheitsprinzip) 

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Textanfang

{-1-}

Einleitung

Die Geschichte der Sozialwissenschaften ist begleitet von ständigen Auseinandersetzungen um die Aufgaben sozialwissenschaftlicher Erkenntnis und um die geeigneten Methoden zur Lösung dieser Aufgaben. Dabei hat in diesen Auseinandersetzungen das Modell der erfolgreicheren Naturwissenschaften eine besondere Anziehungskraft ausgeübt. Dies hat im Laufe dieses Jahrhunderts zu einer immer stärkeren Durchsetzung des erfahrungswissenschaftlichen Wissenschaftsprogramms auch in den Sozialwissenschaften geführt. Den als positive Wissenschaften verstandenen Sozialwissenschaften wurde als Aufgabe gestellt, das, was ist, zu beschreiben und im realen Geschehen Regelmäßigkeiten und Gesetzmäßigkeiten aufzudecken, mit deren Hilfe die Ursachen sozialer Erscheinungen erkannt sowie zukünftige Wirkungen vorhergesagt werden können.

Die Durchführung dieses Wissenschaftsprogramms führte zu energischen Bemühungen, alle darüber hinausgehenden Fragestellungen - vor allem solche normativer Art - aus den positiv verstandenen Sozialwissenschaften auszuscheiden: die Sozialwissenschaften sollten "werturteilsfrei" sein, sie sollten keine Handlungsanleitungen geben, sondern sie sollten die empirische Informationsgrundlage des Handelns verbessern.

Wie immer man die Ergebnisse der streng erfahrungswissenschaftlich arbeitenden Sozialwissenschaften auch beurteilen mag, so bleibt doch als Problem, was mit den normativen Fragestellungen wird, nachdem sich die Wissenschaft - zumindest in ihrer erfahrungswissenschaftlichen Form - als unzuständig für deren Beantwortung erklärt hat. Denn die überspitzt positivistische {-2-} Position, dass Fragen nach dem, was sein soll, "sinnlos" sind und dass Werturteile nur ideologische Pseudo-Aussagen darstellen, wird heute kaum noch jemand aufrechterhalten wollen, vor allem, seit klargestellt ist, dass das erfahrungswissenschaftliche Programm selber als System methodologischer Regeln normativen Charakter besitzt.

Die vorliegende Arbeit macht nun den Versuch, die normativen Fragestellungen in den Bereich wissenschaftlicher Erkenntnis zurückzuholen und konstruktive Ansätze zum Aufbau einer Methodologie normativer Wissenschaften zu entwickeln, ohne jedoch hinter den erreichten Diskussionsstand der modernen Wissenschaftstheorie zurückzufallen. Die Arbeit versucht nachzuweisen, dass und in welcher Weise über die Antworten auf normative Fragen "wissenschaftlich" diskutiert werden kann. Dabei konnte auf wichtigen Vorarbeiten zu einer "nach-positivistischen" praktischen Philosophie aufgebaut werden. Auch historische Versuche zur Entwicklung einer wissenschaftlichen Ethik erwiesen sich - nach entsprechenden Modifikationen - als brauchbar im Rahmen einer Lehre von den Methoden zur allgemeingültigen Beantwortung normativer Fragen.

Um mögliche Missverständnisse auszuschließen, soll hier von vornherein betont werden, dass es nicht darum geht, eine falsche Alternative zwischen positiver Sozialwissenschaft oder normativer Sozialwissenschaft zu propagieren. Es soll auch für die normativen Fragestellungen kein höherer Rang als für empirische Forschungen beansprucht werden. Sowohl die Fragen nach dem, was ist, also auch die Fragen nach dem, was sein soll, haben ihren Sinn und ihre Berechtigung. Sie stehen zueinander nicht in einem Verhältnis der Konkurrenz, sondern der wechselseitigen Ergänzung. {-3-}

Beide Frageebenen sind vielfältig miteinander verzahnt und setzen sich gegenseitig voraus, wie im Verlauf der Arbeit noch deutlich werden wird. Wenn sich z. B. normative Fragen um das Problem drehen, welche Entscheidungen angesichts mehrerer Alternativen getroffen werden sollen, so bedarf es der empirischen Wissenschaften, um den Bereich des Möglichen abzustecken und über die Wirkungen und Nebenwirkungen der einzelnen Alternativen zu informieren.

Die Konstruktion einer Scheinalternative zwischen empirischen und normativen "Ansätzen" in den Sozialwissenschaften kann deshalb einem Erkenntnisfortschritt auf beiden Fragebereichen nur hinderlich sein. Anstatt sich gegenseitig die Berechtigung der jeweiligen Fragestellung zu bestreiten, sollte sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung darauf konzentrieren, wie die gestellten Fragen allgemeingültig beantwortet werden können.

Die vorliegende Arbeit versteht sich als eine methodologische Arbeit. Sie will nicht die Frage beantworten, durch welche inhaltlichen Normen ein bestimmter Bereich menschlichen Handelns geregelt werden soll, sondern sie will die Methode klären, mit deren Hilfe sich geeignete Normen für verschiedenste Bereiche bestimmen lassen. Der Aufbau einer derartigen Methodologie erfolgt dabei in mehreren Schritten.

Nach einer Vorklärung der normativen Problemstellung werden in einem ersten Schritt die allgemeinen Bedingungen jeder wissenschaftlichen Argumentation entwickelt, die auch für die Beantwortung normativer Fragen maßgebend sind.

Diese allgemeinen Voraussetzungen der Argumentation sind allerdings als Gültigkeitskriterium für Normen {-4-} noch nicht hinreichend. Deshalb wird in einem nächsten Schritt versucht, ein Gültigkeitskriterium für Normen zu finden, entsprechend dem erfahrungsbezogenen Wahrheitskriterium in den empirischen Wissenschaften. In diesem Zusammenhang wird die Diskussion darüber aufgenommen, wie sich so etwas wie ein 'Gemeinwohl' bzw. ein Gesamtinteresse bestimmen lässt und wie sich dies zu den Interessen der Individuen verhält. Eine Berücksichtigung der individuellen Interessen setzt allerdings voraus, dass die individuellen Interessen intersubjektiv bestimmt und gewichtet werden können.

Mit diesem Problem, das in der Ökonomie als Problem der Messbarkeit und interpersonalen Vergleichbarkeit des Nutzens bekannt ist, befasst sich der Rest des ersten, allgemeinen Teils. Dabei wird dem Problem der möglicherweise mangelhaften Erkenntnis der eigenen Interessen durch die Individuen besonderer Raum gewidmet, weil dies für alle kollektiven Entscheidungs-Systeme von grundlegender Bedeutung ist, in denen die Bestimmung der individuellen Interessen den jeweiligen Individuen selber überlassen bleibt.

Anhand der im ersten Teil gewonnenen normativen Kriterien werden im Folgenden dann das Tauschprinzip und das Mehrheitsprinzip als zwei wichtige Grundformen kollektiver Entscheidungsfindung bzw. Normsetzung analysiert und beurteilt.

Der zweite Teil behandelt das Tauschprinzip, das auf den Institutionen des Privateigentums und der Vertragsfreiheit aufbaut. Dabei wird von der Frage ausgegangen, inwiefern ein derartiges Eigentum-Vertrags-System als eine Art Einstimmigkeitsregel interpretiert werden kann. Weiterhin werden die Probleme der interessemäßigen Abgrenzbarkeit der Eigentumsbereiche und der ungleichen Verhandlungsmacht analysiert. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Auseinandersetzung {-5-} mit der paretianischen Wohlfahrtsökonomie sowie dem Modell einer privatkapitalistischen Marktwirtschaft unter Bedingungen vollkommener Konkurrenz.

Der dritte Teil behandelt das Mehrheitsprinzip als Verfahren der kollektiven Normsetzung, wobei besonderes Gewicht auf die Auswirkungen von Koalitionsbildung und strategischem Abstimmungsverhalten gelegt wird. Im Mittelpunkt der normativen Beurteilung steht hier das Problem des Schutzes einer stark betroffenen Minderheit vor den Beschlüssen der Mehrheit. Sowohl Tauschprinzip als auch Mehrheitsprinzip werden dabei daraufhin untersucht, inwiefern sie geeignete Verfahren zur Annäherung an das im ersten Teil näher bestimmte Gesamtinteresse darstellen.

Wie aus der Skizzierung des Gedankenganges ersichtlich ist, wird in der Arbeit der Versuch gemacht, nicht bei den erkenntnistheoretischen Grundlagenproblemen einer normativen Wissenschaft stehen zu bleiben, sondern vorzudringen bis zu den zentralen normativen Fragen nach der Gestaltung der gesellschaftlichen Ordnung. Denn nur wenn aus den methodischen Überlegungen letztlich Kriterien für die Beantwortung derjenigen normativen Fragen gewonnen werden können, in denen sich die wichtigen sozialen Konflikte der Zeit ausdrücken, wird der Bereich der Unverbindlichkeit verlassen.

Dabei kann mit dieser Arbeit jedoch nur eine gewisse Annäherung an dieses Ziel erreicht werden, da solche grundlegenden Überlegungen notwendigerweise auf einem sehr abstrakten Niveau verlaufen müssen. Diskutiert werden hier noch nicht die konkreten Institutionen-Systeme bestimmter Gesellschaften und die in ihnen ablaufenden Prozesse der Normsetzung, sondern es geht {-6-} hier noch um kollektive Entscheidungsregeln bzw. um diesen Regeln entsprechende hochgradig abstrakte Modelle kollektiver Entscheidungsfindung, wobei von der Beschaffenheit der zu normierenden sozialen Bereiche und von der Beschaffenheit der Individuen weitgehend abgesehen wird.

Da das Schwergewicht auf der Anerkennbarkeit der kollektiven Entscheidungen liegt, werden Fragen der Kontrolle und Durchsetzung dieser Entscheidungen überwiegend ausgespart. Hierzu gehören z. B. Fragen der moralischen Erziehung, der Motivierung durch Belohnungs- und Bestrafungssysteme sowie Probleme der Normanwendung und -auslegung bei Normübertretungen.

Keine Berücksichtigung kann im Rahmen dieser Arbeit das für industrielle Gesellschaften äußerst wichtige Phänomen hierarchisch strukturierter Großorganisationen und bürokratischer Apparate finden. Insofern diese sowohl für die Informationsgewinnung und Entscheidungsvorbereitung als auch für die Anwendung und Kontrolle getroffener Entscheidungen erforderlich sind und dabei zwangsläufig ein Eigenleben entwickeln, ergeben sich daraus auch für die normative Gestaltung der Entscheidungsprozesse Konsequenzen, die jedoch erst im Zusammenhang von detaillierten institutionellen Analysen von Gesamtsystemen sichtbar gemacht werden können. Eine weitere institutionelle Konkretisierung von Verfahren der kollektiven Entscheidungsfindung einschließlich ihrer Durchsetzung muss deshalb späteren Arbeiten vorbehalten bleiben.

Um die grundlegenden Argumentationslinien und die normativen Kernstrukturen übersichtlich herauszuarbeiten, ist ein relativ hoher Abstraktionsgrad und eine entsprechende Beschränkung der Fragestellung unumgänglich.{-7-} Auch historische Bezüge werden in dieser Arbeit ausgeblendet, es sei denn, aus ihnen ergeben sich für die Beantwortung der Fragestellung hier und heute noch relevante Argumente. Überhaupt ist es das Kriterium für die Aufnahme oder Ausscheidung bestimmter angrenzender Fragestellungen und Aspekte, ob ihre Einbeziehung die Beantwortung der gestellten Frage verändert oder nicht.{-8-}



Teil I

Allgemeine Grundlagen einer normativen Methodologie {-9-}

 

 

 

1. Kapitel

Die Notwendigkeit normativer Wissenschaft

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§ l Die Präzisierung der Fragestellung

Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf die Frage, welche sozialen Normen existieren sollen und welche nicht. Dies kann auch als die Frage nach der Gültigkeit bestimmter Normen bezeichnet werden. Dabei soll es hier nicht so sehr um die Gültigkeit einzelner inhaltlicher Normen gehen, sondern um die Methode, mit der über die Gültigkeit von Normen generell zu befinden ist.

Diese Arbeit stellt sich damit die Frage nach der Möglichkeit und den methodischen Grundlagen normativer Erkenntnis und Wissenschaft. Unter "normativ" sollen hier solche Theorien verstanden werden, die direkt oder indirekt eine Normierung menschlichen Verhaltens, also Verhaltensvorschriften ausdrücken [[1] Nicht gemeint sind also empirische Theorien, die die Beschreibung und Erklärung existierender Normen zum Gegenstand haben.]

Der Begriff "Wissenschaft" erscheint hier angebracht, insofern es sich um Theorien handelt, die mit dem Anspruch auf allgemeine Gültigkeit auftreten und diesen Anspruch auch argumentativ zu begründen versuchen.

"Normative Wissenschaft" wäre u. a. zu unterscheiden von
 1. empirischer Wissenschaft (Erfahrungswissenschaft), deren Ziel die Information über die Beschaffenheit der Realität ist sowie,
 2. analytischer Wissenschaft, deren Ziel logischer Natur ist, oder.{-10-}
 3. hermeneutischer Wissenschaft, deren Ziel die Interpretation von Texten und sinnhaltigen Zeichen ist.

Jede Art von Wissenschaft beantwortet unterschiedliche Arten von Fragen und bedarf deshalb einer eigenen Methodologie. Zusammen genommen bilden die verschiedenen Methodologien die Erkenntnistheorie. Allerdings darf diese erkenntnistheoretisch notwendige begriffliche Unterscheidung der Wissenschaftsarten nicht als Aufforderung zu ihrer faktischen Trennung missverstanden werden, denn die verschiedenen Ebenen der Erkenntnis stehen in einer engen Wechselbeziehung untereinander. [[2] Leider hat sich bisher noch keine einheitliche erkenntnistheoretische Terminologie herausgebildet. So wird der hier als "normative Methodologie" bezeichnete Erkenntnisbereich u. a. auch "praktische Philosophie" (KANT, LORENZEN), "Legitimationslogik" (HABERMAS) oder "Wertphilosophie" (SCHELER) genannt. Der kaum zu vermeidenden Gefahr rein sprachlicher Missverständnisse muss deshalb im Folgenden häufig durch Definition der benutzten Termini begegnet werden.]

Theorien mit verhaltensnormierendem Gehalt gibt es innerhalb der verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen. Als wichtigste wären zu nennen:
             Ethik bzw. Moralphilosophie,
             Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie,
             Politische Wissenschaft,
             Ökonomie und
             Pädagogik.

Alle diese Wissenschaften enthalten handlungsanleitende normative Theorien und es stellt sich damit {-11-} die Frage nach ihrer "Wissenschaftlichkeit" im Sinne einer allgemeingültigen Begründbarkeit solcher normativen Theorien [[3]  Handlungsanleitungen werden zwar auch von den anwendungsorientierten "technischen" Wissenschaften gegeben, jedoch handelt es sich dabei nur um eine Mittelbestimmung bei vorgegebenen Zwecken, so dass sie hier nicht als "normative Wissenschaften" bezeichnet werden.]

Diese Fragestellung fällt in das Gebiet einer normativen Methodologie, worunter die Lehre von den Methoden zur Beantwortung normativer Fragen verstanden werden soll. Diese normative Methodologie ist von den inhaltlichen normativen Theorien zu bestimmten Bereichen zu unterscheiden (analog zur Unterscheidung zwischen der allgemeinen Methodologie der Erfahrungswissenschaften und den auf verschiedene Gegenstände bezogenen empirischen Theorien). Die normative Methodologie hat vor allem die Aufgabe, Gültigkeitskriterien und Argumentationsregeln für normative Theorien zu entwickeln. [[4] Neben der Bestimmung von Gültigkeitskriterien zur kritischen Überprüfung normativer Theorien wäre noch die Entwicklung einer normativen Heuristik als Aufgabe einer normativen Methodologie zu nennen. Unter "Heuristik" wären Methoden zur Gewinnung neuer normativer Theorien zu verstehen, die für bestimmte Problemlösungen geeignet sind. Ein großes heuristisches Potential liegt z. B. in der Erforschung historischer oder gegenwärtig existierender Normensysteme sowie in der Etymologie normativer Begriffe und der Analyse normativer Sprachelemente.]{-12-}

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§ 2 Die Relevanz der Fragestellung

Die Relevanz einer Beschäftigung mit der Methodologie normativer Wissenschaften ergibt sich schon daraus, dass ständig normative Behauptungen aufgestellt werden, sei es bei moralischen, rechtlichen, politischen, ökonomischen oder pädagogischen Fragen. Es werden individuelle Verhaltensweisen kritisiert oder gerechtfertigt, es werden soziale Ordnungen angegriffen oder verteidigt, es werden politische Forderungen aufgestellt oder abgelehnt, Werturteile über Personen und soziale Tatbestände gefällt usw.. Normativ gemeinte Begriffe wie "Gerechtigkeit", "Freiheit", "Emanzipation", "Gemeinwohl", "Fortschritt", "Demokratie", "Wohlfahrt", "Klassenherrschaft", "Ausbeutung" etc. spielen in sozialwissenschaftlichen und politischen Diskussionen eine zentrale Rolle.

Diese normativen Argumentationen sind Ausdruck der Tatsache, dass Gesellschaften kollektive Normensysteme darstellen, die Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen und - wenn nötig - auch mittels Sanktionen durchsetzen. Die jeweilige Art der moralischen, politischen und ökonomischen Normensysteme hat dabei für alle Individuen die größte Bedeutung. Denn die Beschaffenheit dieser Normensysteme legt fest, was Individuen dürfen oder nicht dürfen, wofür sie belohnt oder bestraft werden, was ihnen gehört und was ihnen nicht gehört, was ihre Rechte und was ihre Pflichten sind.{-13-}

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§ 3 Mögliche Einwände gegen den Versuch normativer Wissenschaft


1. Der
positivistische Einwand

Unter dem Einfluss verschiedener philosophischer Strömungen war es - vor allem im deutschen Sprachgebiet - wissenschaftlich eher suspekt, sich mit der Aufstellung und Begründung normativer Theorien zu befassen. Vor allem diejenigen, denen es um eine wissenschaftlich strenge Beweisführung ging, sahen dies meist als unvereinbar mit einer normativen Theoriebildung an - und das Übergewicht von methodisch völlig unreflektierten oder abwegigen Arbeiten auf ethischem oder politischem Gebiet schien ihnen darin Recht zu geben.

Diese Einstellung entstand vor allem durch die erkenntnistheoretisch außerordentlich einflussreiche Strömung des Positivismus. Darunter sollen hier all jene philosophischen Richtungen zusammengefasst werden, die in der Erforschung der positiven, d. h. gegebenen Realität die einzig zulässige Aufgabe wissenschaftlicher Erkenntnis sehen.[[5] LORENZEN bezeichnet diese Position auch als "Szientismus". S. LORENZEN 1969.] Die sonstigen wissenschaftstheoretischen Leistungen des Positivismus - z. B. bei der Kritik an "übernatürlichen" Spekulationen oder bei der Entwicklung einer erfahrungswissenschaftlichen Methodologie der Natur- und Sozialwissenschaften - stehen hier nicht zur Diskussion. [[6] S. hierzu etwa KOLAKOWSKI 1971.]{-14-} Hier geht es allein um die Frage, ob die positivistische Ablehnung normativer Wissenschaft zu Recht besteht oder nicht.

Der Kern der positivistischen Argumentation ist dabei folgender: Zum einen wird festgestellt, dass nur Aussagen positiver bzw. faktischer Art (deskriptive Aussagen, empirische Gesetzesaussagen, "Ist-Sätze" ) an der Erfahrung überprüfbar sind. Zum andern gilt, dass mit Hilfe logischer Deduktion nur die Implikationen der Prämissen erschlossen werden können, dass also damit nur tautologische Bedeutungsumformungen möglich sind, aber keine völlig neuen Bedeutungselemente abgeleitet werden können. Aus beidem ergibt sich, dass es unmöglich ist, aus ausschließlich empirischen Prämissen irgendwelche Normen logisch-deduktiv abzuleiten, die ja ein ganz anders geartetes Bedeutungselement darstellen. Damit ist jeder deduktive Schluss vom "Sein" auf das "Sollen" als logisch fehlerhaft nachgewiesen. [[7] Diese logische Problematik wurde bereits von HUME präzise analysiert. S. HUME 1969, S. 521. Dies Prinzip wird deshalb auch als "HUMES Gesetz" bezeichnet.]

Bis hierher scheint der Argumentationsgang akzeptabel zu sein und sogar von grundlegender Bedeutung für jede normative Methodologie. [[8] S. § 24 über logisch unzulässige Argumentationen.] Die positivistische Position wird jedoch in dem Augenblick unhaltbar, wo sie darüber hinaus behauptet, dass damit überhaupt jede normative Wissenschaft unmöglich geworden ist. Denn aus dem Tatbestand, dass sich Normen im Gegensatz zu empirischen Aussagen mit den Mitteln von Erfahrung und Logik allein nicht begründen lassen, folgt keineswegs logisch, dass es nicht andere Kriterien ihrer Gültigkeit geben kann. {-15-}

Dieser unzulässige Übergang der Positivisten von der richtigen Feststellung, dass Normen nicht unmittelbar an ihrer Übereinstimmung mit der erfahrbaren Wirklichkeit überprüft werden können, zu dem unzulässigen Schluss, dass Normen überhaupt nicht richtig oder falsch bzw. gültig oder ungültig sein können, zeigt sich z. B. an der Argumentation von Herbert A. SIMON, der schreibt: "Um zu bestimmen, ob eine Aussage korrekt ist, muss sie unmittelbar mit der Erfahrung - mit den Fakten - verglichen werden, oder sie muss durch logisches Argumentieren zu anderen Aussagen führen, die mit der Erfahrung verglichen werden können. Aber faktische Aussagen können durch keinerlei Argumentationsprozess aus ethischen Aussagen abgeleitet werden, noch können ethische Aussagen unmittelbar mit den Fakten verglichen werden - denn sie behaupten eher ein Soll als ein Faktum. Daher gibt es keinen Weg, auf dem die Korrektheit ethischer Aussagen empirisch oder rational getestet werden kann. Aus dieser Sicht bedeutet dies, dass, wenn ein Satz ausdrückt, dass ein bestimmter Zustand der Dinge sein soll oder dass er vorzuziehen oder wünschenswert ist, dass dann der Satz eine imperative Funktion erfüllt und weder wahr noch falsch, korrekt noch inkorrekt ist. Da Entscheidungen Wertungen dieser Art einschließen, können auch sie nicht objektiv als korrekt oder inkorrekt beschrieben werden'.[[9] SIMON 1965, S. 46. (Übersetzung aller fremdsprachigen Zitate durch den Verfasser.)]{-16-}

SIMON hat Recht, wenn er feststellt, dass Normen nicht allein empirisch-deduktiv begründet werden können. Wer dies verneint, würde einen unhaltbaren "vorpositivistischen" Standpunkt einnehmen.

Dies hat auch HABERMAS gesehen, wenn er schreibt: "Heute muss die Konvergenz von Vernunft und Entscheidung, die die große Philosophie noch unmittelbar dachte, auf der Stufe der positiven Wissenschaften und das heißt: durch die auf der Ebene technologischer Rationalität notwendig und zu recht gezogene Trennung, durch die Diremption von Vernunft und Entscheidung hindurch wiedergewonnen und reflektiert behauptet werden." [[10] HABERMAS 1971, S. 33.]

Allerdings ist die vernünftige Begründung von Behauptungen nicht nur logisch-empirisch möglich, wie SIMON meint. Demgegenüber ist festzustellen, dass ein rein "deduktionstechnisches Verständnis von Begründung dem vernünftigen argumentativen (oder diskursiven) Sinn von Begründung nicht gerecht wird." [[11] KAMBARTEL 1974a, S.16 f. Wie ein solches nichtdeduktives Begründungsverfahren aussehen kann, wird unten anhand des Intersubjektivitätsgebots ausgeführt.]

In ähnlicher Weise reserviert Max WEBER den Begriff "Wissenschaft" für die Erfahrungswissenschaft, während die Geltung von obersten Werten für ihn allein eine Sache des Glaubens ist. "Eine empirische Wissenschaft vermag niemanden zu lehren, was er soll, sondern nur, was er kann und - unter Umständen - was er will. Nur unter der Voraussetzung des Glaubens an Werte jedenfalls hat der Versuch Sinn, Werturteile nach außen zu vertreten. Aber: die Geltung solcher Werte zu beurteilen, ist Sache des Glaubens, daneben vielleicht eine Aufgabe spekulativer Betrachtung und Deutung des Lebens und der Welt auf ihren Sinn hin, sicherlich aber {-17-} nicht Gegenstand einer Erfahrungswissenschaft ... "

WEBER ist der Auffassung, "dass … die höchsten Ideale, die uns am mächtigsten bewegen, für alle Zeit nur im Kampf mit anderen Idealen sich auswirken, die anderen ebenso heilig sind, wie uns die unseren." Folgerichtig fordert er vom Wissenschaftler, "jederzeit deutlich zu machen, dass und wo der denkende Forscher aufhört und der wollende Mensch anfängt zu sprechen, wo die Argumente sich an den Verstand und wo sie sich an das Gefühl wenden." [[12] WEBER 1904, S. 6, 7 u. 11f.]

Die positivistische Annahme unbegründbarer Werturteile schleicht sich vor allem dadurch ein, dass der Positivismus Begriffe wie "Wissenschaft", "Theorie", "Erkenntnis" von vornherein so definiert, dass sie nur auf erfahrungswissenschaftliche Fragestellungen angewandt werden können.

Solche sprachlichen Festsetzungen mögen zum Zwecke begrifflicher Klarheit gelegentlich nützlich sein. Damit ist jedoch die eigentliche Frage nach den möglichen Gültigkeitskriterien von normativen Theorien noch in keiner Weise beantwortet. Oft lässt sich diese Beschlagnahme zentraler Termini der philosophischen Tradition für die Erfahrungswissenschaft nicht mit dem Argument der nötigen begrifflichen Eindeutigkeit begründen, sondern scheint eher dazu zu dienen, andere philosophische Positionen "sprachlos" zu machen.

Deshalb werden hier die Termini "Erkenntnis", "Wissenschaft" und "Theorie" weiterhin auf alle Verfahren angewandt, bei denen es um die systematische {-18} Beantwortung sinnvoller Fragen geht. Zur Unterscheidung der verschiedenen Erkenntnisebenen reichen die Adjektive "normative", "empirische", "analytische" oder "hermeneutische" Wissenschaften völlig aus. Die Termini "Aussagen" und "Wahrheit" werden im Folgenden jedoch nur auf empirische Theorien bezogen; die analogen Termini für normative Theorien wären "Norm" und "Gültigkeit".

2. Der subjektivistische Einwand

Die positivistische Position ergänzt und verbindet sich häufig mit dem normativen Subjektivismus bzw. Relativismus. Hierunter sollen solche Positionen verstanden werden, die Normen bzw. Werturteile nur als subjektive Willens- und Gefühlsäußerungen ansehen und ihnen deshalb jeden Anspruch auf Allgemeingültigkeit absprechen.

Eine solche subjektivistische und "emotive" Auffassung ethischer Urteile hat z. B. AYER, wenn er ausführt: "Ein anderer mag mit mir nicht übereinstimmen, was die Unrechtmäßigkeit des Stehlens betrifft, in dem Sinne, dass er bezüglich des Stehlens nicht in der gleichen Weise empfindet wie ich, und er kann mit mir über meine moralischen Gefühle streiten. Er kann mich aber, genau genommen, nicht widerlegen. Denn wenn ich sage, eine bestimmte Handlungsweise sei recht oder unrecht, so mache ich damit keine Tatsachenaussage, nicht einmal eine Aussage über meinen eigenen Geisteszustand. Ich drücke nur gewisse moralische Empfindungen aus; und der Betreffende, der mir widerspricht, drückt nur seine moralischen Empfindungen aus. So liegt einfach kein Sinn in der Frage, wer von uns im Recht ist; denn keiner behauptet eine echte Proposition. [[13] AYER 1970, S. 142. S. auch die späteren Ausführungen bei AYER 1954.{-19-]

Einen subjektivistischen Standpunkt vertritt auch GEIGER, der Werturteile mit Ideologien gleichsetzt, wenn er schreibt: "Die Theorie - und nur die Theorie - intendiert jene als Richtigkeit bezeichnete, besondere Art der Übereinstimmung mit der Wirklichkeit . .. Im Falle des Werturteils .. hat die Aussage überhaupt keinen anderen Inhalt als eben den der Objektivierung und Theoretisierung des Gefühlsverhältnisses. Das Werturteil ist somit reine Ideologie ohne allen echt-theoretischen Gehalt." [[14] GEIGER 1949, S. 230 u. 232]

An der subjektivistischen Deutung von Normen ist richtig, dass jede Norm, die ein Individuum aufstellt, immer auch seine individuelle normative Position darstellt und insofern "subjektiv" ist. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass diese Norm nicht gleichzeitig allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann. Denn auch wenn in der Erfahrungswissenschaft ein Wissenschaftler eine Hypothese behauptet, so ist sie zwar immer auch seine individuelle Meinung und insofern "subjektiv". Daraus würde jedoch niemand den Schluss ziehen, dass dieser Hypothese deshalb keine allgemeine Wahrheit zukommen könne.

Auch die Tatsache, dass Normen auf subjektiven Willensregungen bzw. Präferenzen beruhen, ist noch kein Argument gegen die Möglichkeit von Gültigkeitskriterien. Denn auch die empirischen Aussagen beruhen auf subjektiven Wahrnehmungen, augrund derer erst eine {-20-} intersubjektiv gültige Erfahrung herzustellen ist. [[15] Vgl. hierzu die Diskussion der Basissatz-Problematik bei POPPER 1969, S. 95ff. S. zum Problem des normativen Subjektivismus bzw. Relativismus auch die Arbeiten in BIRNBACHER / HOERSTER 1976,S.214ff.]

3. Der deterministische Einwand

Eine andere Position, von der her das Unternehmen einer normativen Wissenschaft sinnlos erscheint, ist die Position des Determinismus. Hierunter soll die Auffassung verstanden werden, die von einer Determiniertheit des Geschichtsverlaufs, der sozialen Abläufe bzw. Des individuellen Handelns ausgeht. Danach geschieht alles gemäß kausalgesetzmäßiger Notwendigkeit, so dass für eine normative Gestaltung der Wirklichkeit gar keine Möglichkeit besteht. Statt normativer Theoriebildung wird die Erforschung der tatsächlichen Gesetzmäßigkeiten gefordert, nach denen die historischen und sozialen Prozesse ablaufen, und aus denen sich das Ziel der menschlichen Geschichte ergibt.

[[16] Bestimmte Formulierungen bei MARX und ENGELS lassen eine solche deterministische Interpretation zu, wenn sich auch andere Aspekte finden. So schreiben sie: "Der Kommunismus ist für uns nicht ein Zustand, der hergestellt werden soll, ein Ideal, wonach die Wirklichkeit sich zu richten haben wird. Wir nennen Kommunismus die wirkliche Bewegung, welche den jetzigen Zustand aufhebt." MARX/ENGELS 1845/46, S.35.

Auf jeden Fall hat die Vorstellung, dass es eine gesetzmäßige historische Entwicklung gibt, die zugleich "Fortschritt" in dem Sinne ist, dass das Seinsollende mit dem gesetzmäßig Werdenden zusammenfällt, mit dazu beigetragen, dass es innerhalb der marxistischen Theorie kaum Versuche gibt, die Frage nach den Kriterien der Gültigkeit von Normen systematisch zu bearbeiten. Auch WELLMER sieht als eine mögliche Konsequenz der MARXschen Geschichtskonstruktion die "Verschleierung der Differenz zwischen der unvermeidlichen und der praktisch notwendigen Transformation der kapitalistischen Gesellschaft." S. WELLMER 1969, S. 77
.]{-21-}

Der Determinismus versucht die normative Fragestellung, nämlich wie gehandelt werden soll, dadurch zu eliminieren, dass er die Existenz verschiedener Möglichkeiten des Handelns verneint. Jeder handelt so, wie er es aufgrund der bestehenden Verhältnisse und Gesetzmäßigkeiten muss, so dass die Aufstellung von Normen, wie er handeln sollte, genau genommen illusorisch ist.

Ohne dass hier auf die recht schwierigen erkenntnistheoretischen Probleme eingegangen werden soll, die mit einer Kritik des Determinismus verbunden sind, kann doch anhand eines einfachen Beispiels die Unbrauchbarkeit der deterministischen Position veranschaulicht werden. Selbst bei einem so banalen Problem wie dem, ob ich spazierengehen soll oder lieber zu Hause bleiben soll, hilft mir die deterministische Auffassung, dass mein Handeln kausalgesetzlich determiniert ist, für mein Entscheidungsproblem überhaupt nichts. Ich kann die normative Frage: "Was soll ich tun?" nicht durch die empirisch-prognostische Frage: "Was werde ich tun?" ersetzen. [[17] S. Dazu auch die Beiträge zum Problem der Willensfreiheit in BIRNBACHER/HOERSTER 1976, S. 305 ff.]{-22-}

Wenn man genauer hinsieht, ist deshalb die Aufhebung der Entscheidungsproblematik durch die Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung nur ein Schein. Das Entscheidungsproblem und damit die normative Problematik ist für die Menschen nicht eliminierbar, solange es für sie verschiedene Möglichkeiten des Handelns gibt. [[18] Diese Kritik bedeutet jedoch nicht, dass deshalb das idealistische Gegenstück zum Determinismus richtiger ist, der eine "Freiheit des Willens" von allen empirischen Faktoren und Einflüssen behauptet. S. auch § 24/3. über 'Historische Notwendigkeit'.]

4. Der "realistische" Einwand

Der Versuch einer normativen Theoriebildung setzt sich nur zu leicht dem Vorwurf des "hilflosen Idealismus" aus: Solch ein Versuch sei vielleicht gut gemeint, aber er sei "realitätsfremd" und gegenüber den wirklichen Kräften und Tendenzen ohnmächtig und deshalb sinnlos. Normative Vorstellungen seien auf die wirklichen Entwicklungen ohne entscheidenden Einfluss.

Diese Kritik mag gegenüber solchen normativen Positionen gerechtfertigt sein, die ohne empirische Analyse der durch die realen Verhältnisse und ihre Entwicklungstendenzen gegebenen Möglichkeiten und ohne Bezug zur menschlichen Motivationsstruktur irgendwelche Normensysteme postulieren oder im schlechten Sinne 'utopische' Gesellschaftsordnungen entwerfen.[[19] Insofern ist ENGELS' Kritik am älteren Sozialismus berechtigt, dessen Auffassung er folgendermaßen charakterisiert: "Der Sozialismus ist der Ausdruck der absoluten Wahrheit, Vernunft und Gerechtigkeit, und braucht nur entdeckt zu werden, um durch eigene Kraft die Welt zu erobern. ... Der bisherige Sozialismus kritisierte zwar die bestehende kapitalistische Produktionsweise und ihre Folgen, konnte sie aber nicht erklären, also auch nicht mit ihr fertig werden; er konnte sie einfach nur als schlecht verwerfen. ENGELS 1878, S. 18 u. 26.]

Der hier unternommene Versuch einer normativen Methodologie versteht sich jedoch in keiner Weise als alternativ zur erfahrungswissenschaftlichen Erforschung der Gesellschaft und {-23-} ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, und er beansprucht auch keinen höheren "philosophischen" Rang als etwa Versuche zur Erklärung und Prognose der Wirklichkeit. Stattdessen wird das Verhältnis zwischen normativer und empirischer Wissenschaft als eine notwendige Ergänzung und arbeitsteilige Kooperation aufgefasst.

Vor allem wird das Motivations- und Realisierungsproblem von Normen hier als ein integraler Bestandteil der normativen Theorie selber betrachtet. Normen fordern zu bestimmten Handlungen in Entscheidungssituationen auf, aber sinnvoll entscheiden kann man nur zwischen realen Möglichkeiten. Die erfahrungswissenschaftlich informierte Analyse der realen Möglichkeiten ist deshalb ein notwendiger Bestandteil jeder normativen Theorie. [[20] Zur Bedeutung der Kategorie der "objektiven Möglichkeit" s. z. B. NEGT 1971, S. 85 f.]

Außerdem stellen normative Zielvorstellungen, die von Menschen geteilt werden, selber einen nicht zu unterschätzenden realen Einfluss dar. Ihre breite Vermittlung wiederum hängt u. a. auch von der Klarheit und Begründbarkeit dieser Zielvorstellungen ab, wozu eine normative Methodologie einen Beitrag leisten kann.[[21] Ähnlich argumentiert SEN 1970, S. 192.]

Abschließend sei noch bemerkt, dass man die verschiedenen anti-normativen Positionen nur wirklich ernst nehmen könnte, wenn deren Vertreter sich selber jeder politisch-normativen Wertung und Forderung enthalten würden. Dass diese Enthaltsamkeit aber nirgends anzu- {-24-} treffen ist - und auch ohne eine Selbstaufgabe oder zynische Anpassung an die bestehenden Verhältnisse überhaupt nicht gelingen kann - erscheint als hinreichende Rechtfertigung für den Versuch, sich erkenntnistheoretisch mit der Möglichkeit intersubjektiv gültiger Argumentation zu befassen.{-25-}

2. Kapitel

Der Streit um Normen und ihre Gültigkeit

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§ 4 Normen und Werturteile als Willensinhalte

Wie oben bereits kurz ausgeführt wurde, sollen unter "Normen" solche Sätze verstanden werden, die eine Verhaltensvorschrift beinhalten, also menschliches Handeln normieren. Normen drücken also ein "Sollen" aus: bestimmte Handlungen von Individuen sollen sein oder sollen nicht sein. Gewöhnlich treten Normen in der Form von Geboten, Verboten oder Erlaubnissen auf bzw. in daraus ableitbaren Formen wie Rechten, Pflichten, Ansprüchen oder Normsetzungsbefugnissen. [[1] S. Dazu z. B. KUTSCHERA 1973, S. 11, 35 u. 37 ] Ein derartiges Gebot ist z. B. Die Norm: "Individuum A soll jetzt Handlung x tun!" Normen geben also keine Be - schreibung davon, wie die Realität beschaffen ist, sondern sie enthalten eine Vor - schrift, wie die Realität sein soll. Ihre Funktion ist präskriptiv und nicht deskriptiv.

Eine ausführliche Definition des Begriffs "Norm" gibt EICHHORN: Danach sind Normen "die Ausführung (oder Unterlassung) von menschlichen Handlungen betreffende gedankliche Festsetzungen, die mit dem Anspruch auf soziale Verbindlichkeit auftreten und dazu dienen, menschliches Handeln zu regeln, zu lenken, ihm eine bestimmte Richtung zu geben, es zu koordinieren, die also darauf abzielen, eine bestimmte soziale Ordnung zu realisieren; Normen treffen Entscheidungen für eine oder mehrere Handlungen (oder Handlungsweisen) aus einem Feld möglicher Handlungen (oder Handlungsweisen) und legen diese Entscheidung mit einem {-26-} bestimmten Grad von sozialer Verbindlichkeit fest." [[2] EICHHORN 1971, S. 793]

Danach sind also alle politischen, ökonomischen, rechtlichen oder moralischen Ordnungen, wie z. B. das parlamentarische System, die Eigentumsordnung, das Familienrecht oder die Sexualmoral, normative Gebilde und lassen sich als ein System von Normen darstellen. Jede Kritik oder Rechtfertigung dieser Ordnungen setzt deshalb eine Methode zur Kritik oder Rechtfertigung von Normen voraus, auch wenn dies nicht immer bewusst ist.

Die sprachliche Normierung menschlichen Verhaltens kann nicht nur dadurch erreicht werden, dass unmittelbar bestimmte Handlungen geboten oder verboten werden. Handlungen können auch indirekt normiert werden, indem man die Herstellung bestimmter Zustände fordert. Wenn ein Hausbesitzer zum Maler sagt: "Diese Wand soll rot werden!", so ergibt sich daraus für den Maler indirekt ein bestimmtes Verhalten. Insofern können Normen auch in Bezug auf Zustände oder Ereignisse formuliert werden und nicht nur unmittelbar auf Handlungen. Allerdings ist bei derartigen Formulierungen der Adressatenkreis nicht genau bestimmt und die Art und Weise, wie der geforderte Zustand realisiert wird, bleibt bei solchen Normen unbestimmt. Normverletzungen sind insofern schwieriger zu bestimmen.

Zwischen Normen als den Formulierungen dessen, was sein soll, und Willensäußerungen besteht ein enger {-27-} Zusammenhang. Man könnte vereinfacht sagen: "Sollen" kommt von "Wollen", denn ohne dass es so etwas wie wollende Subjekte gibt, könnte es auch keine Normen geben. Als Vorschriften darüber, wie die Welt sein soll, drücken sie ein wollendes Verhältnis zur Welt aus, während empirische Aussagen ein konstatierendes Verhältnis zur Welt ausdrücken als Beschreibungen dessen, was ist.

Der enge Zusammenhang zwischen "Wollen" und "Sollen" wird deutlich, wenn man sich einmal klarmacht, wie ein Individuum überhaupt seinen Willen sprachlich ausdrücken kann. Angenommen Individuum B will, dass Individuum A schweigt. B kann dann z. B. sagen: "Ich will, dass A jetzt schweigt!" Es handelt sich dabei um den individuellen Willen von B, was durch die Benutzung des Personalpronomens "ich" ausgedrückt wird. Wenn man jedoch einmal vom Träger des Willens absieht und nur nach dem Inhalt des Willens fragt, so kann dieser Willensinhalt auch durch die Norm ausgedrückt werden: "A soll jetzt schweigen!" Normen drücken aus, was gewollt wird, unabhängig davon, wer dies will.[[3] Allerdings kann der Träger des Willens hinzugefügt werden, wie im folgenden Beispiel: "Betreten des Grundstücks verboten! Der Eigentümer." ]

Dieser Zusammenhang zwischen Willensinhalt und Norm wird auch im alltäglichen Sprachgebrauch sichtbar, wenn etwa im Zusammenhang mit den staatlichen Gesetzen vom "Willen des Gesetzgebers" die Rede ist oder wenn die Vorschriften eines Testaments als "letzter Wille" eines Menschen bezeichnet werden. {-28-}

Normen, die nicht den Willensinhalt irgendeines Subjektes, sei es eines einzelnen Individuums oder sei es einer Gruppe von Individuen wiedergeben, sind gegenstandslos. Sie sind eine bloße Ansammlung von Worten und verlieren damit jeden Aufforderungscharakter. Wenn jemand sagt: "Du sollst schweigen und zugleich will niemand, dass du schweigst", so hat er offenbar nicht verstanden, was die Worte "sollen" und "wollen" gewöhnlich bedeuten. Wenn also eine Auseinandersetzung um alternative Normen geführt wird, so bedeutet dies immer einen Konflikt zwischen verschiedenen Willen bzw. Interessen, denen nicht gemeinsam entsprochen werden kann. Wird dann eine Entscheidung in diesem Streit getroffen, so hat sich damit ein bestimmter Wille durchgesetzt.

Während Normen bereits eine Entscheidung in Bezug auf einen Bereich möglicher Handlungen oder Zustände treffen, vergleichen Werturteile die möglichen Handlungen oder Zustände eines Bereichs nur auf ihre Vorzugswürdigkeit bzw. ihren Wert. "Man muss Werte und Wertträger (Wertvolles) streng auseinander halten. Was wertvoll ist, hat Wert, ist aber kein Wert, sondern ein Wertträger, ein Gut.

Ein Wertträger ist dasjenige, dem Wert zugeschrieben wird. .. Wie den Werten Unwerte, so stehen den Gütern Übel gegenüber." [[4] KRAFT 1951, S.10f.] Werturteile schreiben also bestimmten Objekten, Ereignissen oder Handlungen einen bestimmten Wert zu. Dabei werden Wertprädikate benutzt wie "gut", "schlecht", "wertvoller", "am besten" usw. {-29-}

Dabei müssen zwei Arten von Werten auseinander gehalten werden. Einmal die subjektiven oder individuellen Werte, die Objekte für einzelne Individuen oder Teilgruppen haben können. Wenn jemand z. B. sagt: "Dies Foto ist mir sehr wertvoll", so drückt er einen solchen individuellen Wert des Fotos aus. Für ein anderes Individuum kann dasselbe Foto dagegen völlig wertlos sein, ohne dass sich daraus ein Widerspruch ergibt. Für individuelle Werte wird in dieser Arbeit auch der Ausdruck "individueller Nutzen" verwendet in Anlehnung an die ökonomische Terminologie.[[5] S. Dazu u. § 36.]

Zum andern kann man Urteile über objektive oder allgemeine Werte abgeben, indem man z. B. sagt: "Die Partei x ist die beste". Dabei geht es um den Wert, den diese Partei für die Gesamtheit der Individuen hat. In dieser Arbeit wird für den allgemeinen Wert einer Sache auch der Ausdruck "Gesamtnutzen" verwendet. [[6] S. Dazu u. § 38/4.]

Die Auszeichnung, wie sie in den Werturteilen ausgesagt wird, stellt keine individuelle sondern eine unpersönliche dar. So wenig wie ein Wertbegriff schließt ein Werturteil eine Beziehung auf eine bestimmte Person ein - sobald es nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Person eingeschränkt wird. Diese Unpersönlichkeit wird dadurch ermöglicht, dass die Auszeichnung in den Wertbegriffen von der subjektiven Erfahrung abstraktiv gelöst und zum frei verfügbaren Prädikat wird." [[7] KRAFT 1951, S. 183.] {30}

Im Unterschied zu Normen treten Werturteile wie "x ist gut" grammatisch im Indikativ auf und nicht im Imperativ. Trotzdem ist "gut" keine empirische Eigenschaft des Gegenstandes x, und ein solches Werturteil ist deshalb auch keine empirische Aussage wie z. B. "x ist rot". Wenn z. B. Individuum A im Sinne eines unpersönlichen Werturteils von einer Regierung sagt, sie mache eine "gute Politik", und Individuum B bestreitet dies, so können sie sich über die faktische Beschaffenheit dieser Politik völlig einig sein und trotzdem dieselbe Politik unterschiedlich bewerten. Ein Konsens über Fakten impliziert also noch keinen Konsens in Bezug auf den Standard der Bewertung.

Der Wertbegriff "gut" unterscheidet sich dadurch von einem rein faktischen Begriff wie "rot", dass er einen präskriptiven bzw. empfehlenden Gehalt hat. Allerdings ist der Übergang zwischen wertenden und beschreibenden Begriffen fließend, denn Wertbegriffe können auch einen sachlichen Gehalt haben, so wie umgekehrt deskriptive Begriffe auch einen wertenden Aspekt haben können. So hat das Werturteil: "Dies ist ein guter Bindfaden" bei Voraussetzung eines normalen Bewertungsstandards für Bindfäden auch die faktische Bedeutung, dass der betreffende Bindfaden haltbar ist.[[8] S. Dazu z. B. HARE 1964, S. 79ff.] "Sie (die Wertbegriffe, E. W.) enthalten zwei Komponenten: eine rein sachliche, neutrale Komponente und die auszeichnende, die den eigentlichen Wertcharakter ausmacht".[[9] KRAFT 1951, S. 17f.]{-31-}

HARE führt den präskriptiven Charakter von Werturteilen noch näher aus: "Ich habe gesagt, dass es die primäre Funktion des Wortes 'gut' ist, zu empfehlen. Wenn wir irgendetwas empfehlen oder tadeln, so geschieht es immer, um zumindest indirekt Entscheidungen zu leiten ... Wir haben nur Standards für eine bestimmte Art von Gegenständen, wir sprechen nur von den Vorzügen eines Exemplars gegenüber einem andern, wir benutzen nur Wertbegriffe bei ihnen, wenn bekanntermaßen Gelegenheiten existieren oder denkbar sind, in welchen wir oder jemand anders zwischen Exemplaren wählen müsste." [[10] HARE 1964, S. 127 u. 128 ]

Dieser entscheidungsleitende bzw. handlungsanleitende Charakter von Werturteilen wird z. B. deutlich, wenn man auf die Frage: "In welches Restaurant sollen wir gehen?" die Antwort erhält: "Restaurant x ist das beste". Dies Werturteil ist praktisch gleichbedeutend mit der direkten Empfehlung: "Ihr solltet in das Restaurant x gehen!" KRAFT führt zum entscheidungsleitenden Charakter unpersönlicher Werturteile aus: "Wenn man das, was ein Werturteil meint, umschreibend auseinanderlegt, so kann das nur in der Weise geschehen, dass man es durch eine Forderung, ein Sollen wiedergibt. Ein Werturteil ist somit keine Tatsachenaussage, keine beschreibende Darstellung, sondern etwas ganz anderes: die Anweisung einer Stellungnahme zu einem Gegenstand, und zwar allgemein und anonym, nicht von einer bestimmten Person für bestimmte Personen." [[11] KRAFT 1951, S. 199]  {-32-}

Insofern Wertungen Entscheidungen leiten sollen, so müssen sie auch immer relativ zu bestimmten Entscheidungssituationen formuliert sein. Eine Entscheidung lässt sich dabei durch die vorhandenen Entscheidungsmöglichkeiten (Alternativen) und durch das Entscheidungssubjekt charakterisieren, auf das sich die Werte beziehen. Ein Gegenstand mag für ein Individuum einen Wert haben, und für ein anderes nicht; und er mag in der einen Situation wertvoll sein und in der anderen nicht.

Trotz ihrer grammatischen Form als Indikative erfüllen also auch Werturteile eine präskriptive Funktion, ähnlich wie Normen. Im Unterschied zu Normen, die Handlung nur in gebotene, verbotene oder erlaubte klassifizieren, können Wertungen sehr viel differenziertere Vergleiche zwischen Handlungen ausdrücken. "Ein klassifikatorischer Wertbegriff liegt vor, wenn wir die Gegenstände einer Menge in wertvolle und wertlose einteilen. Ein komparativer Wertbegriff liegt vor, wenn wir die Gegenstände ihrem Wert nach vergleichen und von zwei Gegenständen a und b sagen können, a sei wertvoller als b, oder a sei ebenso wertvoll wie b. Ein metrischer Wertbegriff liegt endlich vor, wenn wir den Gegenständen eine Zahl zuordnen können, die ihren Wert angibt': [[12] KUTSCHERA 1973, S. 85. S. a. Die Abschnitte zu ordinaler und kardinaler Nutzenmessung §37und §38.]{-33-}

Normen und Werturteile erfüllen bei der Handlungsanleitung eine unterschiedliche Funktion. Normen stellen eine endgültige Entscheidung für bestimmte Handlungen dar, während sich Wertungen gewissermaßen im Vorfeld der Entscheidung abspielen. Werte können ja auch einzelnen Aspekten und Folgen von Handlungen beigemessen werden, die dann zu einem einzigen Wertausdruck für eine Alternative zusammengefasst werden müssen. Werte repräsentieren gewissermaßen ein potentielles Entscheidungsverhalten. Aus einer vollständigen Bewertung einer Entscheidungssituation resultiert dann eine Norm und die Bestimmung der Handlung, die sein soll. Werte sind dabei etwas "zu realisierendes" oder genauer: etwas "zu maximierendes", denn einem Objekt mit einem größeren Wert ist immer der Vorrang zu geben, so dass die Alternative mit dem höchsten Wert auch immer diejenige ist, für die man sich entscheiden soll.

Wenn man zu jemandem sagt: "Es ist das beste für dich, wenn du dich schlafen legst", so ist dieser Zusammenhang zwischen der höchstbewerteten Alternative und der Alternative, die sein soll, völlig klar. Man könnte stattdessen auch sagen: "Du solltest dich in deinem eigenen Interesse schlafen legen!". Wenn jemand sagen würde: "Handlung x ist die beste, aber tue sie nicht!", so hat er offensichtlich die entscheidungsleitende Funktion komparativer Werturteile nicht verstanden.

Aufgrund ihres präskriptiven Charakters beziehen sich Werturteile ähnlich wie Normen immer auf einen Willensinhalt, sei es der Wille bestimmter Individuen oder sei es ein "allgemeiner Wille" im Sinne eines Willens der Gesamtheit aller Individuen. Wenn jemand in einer {-34-} Situation, wo keine andern Individuen mit ihren Interessen zu berücksichtigen sind, sagt: "Alternative x ist die beste für mich, aber ich will sie nicht", so ist das widersinnig. Oder mit RUSSELL gesprochen: "Es ist wohl klar, dass wir nie auf die Gegenüberstellung von Gut und Schlecht gekommen wären, wenn wir keine Wünsche hätten. … Wenn es uns gleichgültig wäre, was uns geschieht, würden wir nicht an der Dualismus von gut und schlecht, recht und unrecht, lobenswert und tadelnswert glauben. [[13]
RUSSELL 1956, S. 57.

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§ 5 Normen als Entscheidungen in Interessenkonflikten

Wie oben ausgeführt wurde, geben Normen einen handlungsverbindlichen Willensinhalt in unpersönlicher Form wieder. Eine Auseinandersetzung um alternative Normen ist also immer ein Streit um die Durchsetzung unvereinbarer Willensinhalte. Normen, hinter denen überhaupt kein Wille steht, sind damit für das Problem einer Bestimmung gültiger Normen irrelevant, denn um derartige Normen kann man sich nicht streiten, da niemand sie vertritt.

Ebenfalls irrelevant sind Normen, die nicht wenigstens mit dem Handeln oder Wollen eines einzigen Individuums tatsächlich oder potentiell kollidieren. Wenn sich sowieso jeder in der durch die Norm vorgeschriebenen Weise verhält, so ist eine Normierung überflüssig. Normen sind als Entscheidung in Willens- bzw. Interessenkonflikten nur dann notwendig, wenn mindestens ein Individuum etwas tut oder möglicherweise tun könnte, was mindestens ein anderes Individuum nicht will.

Auch KAMBARTEL sieht in {-35-} der Interessenkollision den Kern des moralischen Problems. "Eine Interessenkollision sei definitionsgemäß genau dann gegeben, wenn für die in einem Handlungszusammenhang stehenden Personen oder Gruppen keine Handlungsweisen verfügbar sind, die es ihnen gestatten, alle ihre Interessen zu verfolgen, und zwar deswegen nicht, weil die Einlösung bestimmter Interessen stets, d. h. welche Handlungsweise man auch vorsieht, das Zurückstellen anderer Interessen bedeutet." [[14] KAMBARTEL 1974c, S. 65 ] Auch SCHWEMMER ist der Ansicht, "dass eine Ethik ... nur für die Wertungen ein Begründungsprinzip aufzustellen hat, die konfliktfördernd oder -hindernd, d. h. konfliktrelevant sind". [[15] SCHWEMMER 1973, S. 78.]

Dabei müssen diejenigen Individuen, die für eine Norm eintreten und diejenigen, die tatsächlich oder potentiell entgegen dieser Norm handeln, nicht zwei personell verschiedene Gruppen darstellen. Es ist vor allem bei generellen Normen auch möglich, dass sich Individuen in beiden Gruppen gleichzeitig befinden, ja sogar, dass sich alle Individuen in beiden Gruppen der Befürworter als auch der potentiellen Verletzer der Norm gleichzeitig befinden. Der normativ geregelte Konflikt hat dann nicht nur eine interindividuelle sondern auch eine intraindividuelle Dimension.

Es lässt sich auch der Extremfall denken, wo es sich bei den Befürwortern und den Übertretern der Norm um ein und dieselbe Person handelt. Z. B. kann sich jemand die Norm {-36-} für das eigene Verhalten setzen, sich nicht zu betrinken, obwohl - oder richtiger gerade weil - er es gelegentlich doch tut bzw. möglicherweise tun würde. Es handelt sich dann um einen Konflikt zwischen verschiedenen Willensregungen, die zu verschiedenen Zeitpunkten in ein und derselben Person auftreten.

Die Feststellung, dass Normen ohne einen zu regelnden Konflikt irrelevant sind, bedeutet allerdings nicht, dass es sich immer um Interessenkonflikte im eigentlichen Sinne handeln muss, sondern es können auch Konflikte sein, die allein aus einer mangelnden Koordinierung der individuellen Handlungen entstehen. Dabei kann es den Individuen von ihrer Interessenlage her völlig gleichgültig sein, auf welche Regelung man sich einigt, aber irgendeine Regelung ist notwendig, damit man gegenseitig die Handlungen aufeinander abstimmen kann. Beispiele für solche Koordinierungsregeln sind etwa Verkehrsregeln wie "Wer von rechts kommt, hat Vorfahrt" oder "Es muss rechts gefahren werden".

Auch viele Verabredungen haben rein koordinativen Charakter, z. B. ob man sich um 7 Uhr oder um 8 Uhr zum Essen trifft. Selbst wenn jedem der Beteiligten die möglichen alternativen Regelungen völlig gleichgültig sind, so wird doch jeder ein Interesse an irgendeiner Regelung haben, um das sonst für ihn unberechenbare Verhalten des andern voraussehbar zu machen. Da man sich allerdings um den Inhalt reiner Koordinierungsregeln nicht streiten kann. Da diese einem ja per Definition gleichgültig sind, brauchen sie im Zusammenhang des {-37-} Gültigkeitsproblems nicht weiter behandelt zu werden. [[16] Vgl. zur Koordinationsfunktion von Normen LUHMANN 1969. Allerdings scheint LUHMANN nur diesen Aspekt des Normenproblems zu sehen und den Aspekt des Interessenkonfliktes völlig zu vernachlässigen.]

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§ 6 Geltungsformen von Normen

1. Die Existenz einer Norm

Wie anfangs bereits ausgeführt, geht es in dieser Arbeit um die Frage, mit welchen Methoden über den Anspruch auf Gültigkeit einer Norm entschieden werden kann. Um nun präzise zu bestimmen, was unter der "Gültigkeit" einer Norm verstanden werden soll, müssen vorweg einige begriffliche Klärungen vorgenommen werden.

Von der "Existenz" einer Norm soll gesprochen werden, wenn eine Norm tatsächlich wirksam ist, wenn sie also mit dem Anspruch auf Befolgung tatsächlich vertreten wird. Dies setzt im Allgemeinen ihre Verkündung gegenüber den Normadressaten und ihre Sanktionierung voraus. Wenn jemand einen anderen überfällt und ruft: "Hände hoch oder ich schieße!", so handelt es sich dabei um eine existierende Norm: sie wurde verkündet und mit einer ausdrücklichen Sanktionsdrohung verbunden.[[17] Vgl. zur Definition der "Existenz" einer Norm WRIGHT 1963, S. 107 ff.]

Um über die Existenz einer bestimmten Norm zu entscheiden, bedarf es einer empirischen Untersuchung der Realität. So informiert uns z. B. Die empirische Ethnologie darüber, welche unterschiedlichen Normensysteme bei verschiedenen Völkern existieren. [[18] Diese effektive Existenz einer Norm muss von einer bloß "symbolischen Existenz" unterschieden werden. Wenn jemand etwa im Rahmen einer theoretischen Untersuchung ein Beispiel für eine Norm erfindet, so hat diese nur eine rein symbolische Existenz. Wenn im Folgenden von der "Existenz" einer Norm die Rede ist, so handelt es sich dabei immer um die "effektive Existenz" einer gegenüber Normadressaten verkündeten und sanktionierten Norm.] { -38-}

Eine existierende Norm stellt immer eine Gehorsamsforderung dar, wobei mit der Gehorsamsforderung nicht notwendig der Anspruch verbunden sein muss, dass diese auch argumentativ gerechtfertigt werden kann.

2. Die Gültigkeit einer Norm

Von der "Gültigkeit" einer Norm soll gesprochen werden, wenn die Existenz dieser Norm gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden kann. Eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm beantwortet also die Frage, ob die Existenz dieser Norm gerechtfertigt ist oder nicht bzw. ob eine Norm eingeführt oder abgeschafft werden soll oder nicht.[[19] Analog dazu beantwortet eine Entscheidung über die Wahrheit einer empirischen Aussage die Frage, ob die Annahme dieser Aussage gerechtfertigt ist oder nicht bzw. ob diese Annahme beibehalten werden soll oder nicht.] Die Frage der Gültigkeit von Normen bezieht sich also auf normsetzende Handlungen: man gelangt zur Forderung, gültige Normen einzuführen oder beizubehalten bzw. ungültige Normen abzuschaffen oder nicht einzuführen.{-39-}

KUTSCHERA spricht anstelle der "Gültigkeit" einer Norm von der "absoluten Geltung" einer Norm. Im Unterschied zur "relativen Geltung" wird hier nicht gefragt, "ob nach den heute gängigen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft eine demokratische Staatsauffassung besser ist als eine oligarchische, sondern ob eine Demokratie an sich und von der Sache her besser ist als Oligarchie. Solche absoluten Geltungsfragen spielen besonders in der Ethik eine große Rolle. Dabei geht es also nicht um die relative Begründung von Norm- oder Wertsätzen auf der Basis eines vorgegebenen Normen- oder Wertsystems, sondern um die Begründung der Aussagen eines solchen Systems selbst." [[20] KUTSCHERA 1973, S. 131 ]

Die einzelnen Elemente der hier gegebenen Definition von Gültigkeit bedürfen noch einer näheren Erläuterung.

1.) Die Gültigkeit von Normen impliziert nicht bereits ihre unmittelbare Verbindlichkeit für das Handeln.

Es geht bei der Gültigkeit um die Rechtfertigung der sozialen Existenz von Normen, nicht jedoch um die Rechtfertigung der individuellen Befolgung von Normen. Dass man Normen für gültig halten kann, ohne sie deshalb als verbindlich für das eigene Handeln ansehen zu müssen, soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Man hält etwa die Norm für gültig, dass sich die Kunden in einem Laden zur Abfertigung hinten anstellen sollen (d. h. 'Die Reihenfolge der Abfertigung soll gleich der Reihenfolge der Ankunft sein'.) Wenn diese Norm jedoch gar nicht effektiv existiert und niemand wartet, bis er an der Reihe ist, so ist die Norm auch für mich nicht verbindlich {-40-} und ich bin nicht verpflichtet, diese Norm individuell zu befolgen, selbst wenn ich sie weiterhin für gültig halte und für ihre Einführung eintrete. Gültige Normen werden demnach nur unter der Bedingungen für das Handeln verbindlich, dass sie existieren, also effektiv angewendet werden.

2.) Umgekehrt kann auch eine Norm für das Handeln verbindlich sein, ohne dass sie deshalb Gültigkeit besitzen muss.

Ich kann z. B. Die Norm für gültig halten, dass die Mehrheit der Individuen auf bestimmten Bereichen das Recht hat, für alle Individuen verbindliche Normen zu beschließen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ich deshalb jede einzelne Mehrheitsentscheidung für gültig halten muss. Ich kann auch als Anhänger des Mehrheitsprinzips ohne weiteres gegen die Existenz und für die Revision einer bestimmten Mehrheitsentscheidung eintreten, die ich für "falsch" halte. Allerdings besitzt diese Mehrheitsentscheidung für mein Handeln Verbindlichkeit. Das veranschaulicht, dass Verbindlichkeit nicht notwendigerweise Gültigkeit einschließt.

3.) Die Frage nach der Gültigkeit einer Norm muss außerdem von der Frage nach ihrer relativen Geltung unterschieden werden.

"Eine Frage nach der Geltung eines Gebots oder Verbots oder nach dem Wert einer Sache bezieht sich oft explizit oder implizit auf ein System von Normen oder Werten, deren Geltung vorausgesetzt und nicht angezweifelt wird. Es ist dann die Frage, ob die problematische Norm oder der problematische Wert aufgrund der Umstände in diesem System gilt oder nicht. Solche Fragen bezeichnen wir als relative Geltungsfragen. Sie lassen sich auf logische und empirische {-41-} Fragen zurückführen" [[21] KUTSCHERA 1973, S. 130.] Eine Norm besitzt z. B. dann Geltung, wenn sie von einer Instanz gesetzt wurde, die durch eine existierende Norm höherer Ordnung zur Setzung dieser Norm befugt war.

Der Begriff der Geltung einer Norm ist also immer relativ zu einem existierenden Normensystem und über die Geltung einer Norm kann deshalb auch immer nur relativ zu dieser übergeordneten Norm befunden werden. Dabei spielt die Frage, ob es sich dabei um ein gültiges Normensystem handelt, keine Rolle. Entscheidend ist allein die effektive Existenz eines solchen Normensystems. Selbst den Anweisungen eines Gefängnisaufsehers in einem Konzentrationslager kommt Geltung zu, insofern er durch das existierende faschistische Rechtssystem zur Erteilung solcher Anweisungen befugt ist. Dabei spielt die Frage der Gültigkeit des übergeordneten Rechtssystem keine Rolle. [[22] Zur Geltung von Normen s. WRIGHT 1963, S. 194 ff. sowie KELSEN 1970, S. 10ff. Allerdings stellen beide die Frage nach der Gültigkeit von Normen nicht. Der englische Ausdruck für "Geltung" ist bei ihnen "validity".]

Mit der Frage nach der Geltung einer bestimmten Norm in Bezug auf ein bestimmtes existierendes Normensystem sowie möglichen Verletzungen geltender Rechtsnormen beschäftigt sich vor allem die Rechtswissenschaft. Dabei müssen nur Fragen nach der Existenz und dem Gehalt von Normen beantwortet werden, ohne dass die Frage nach ihrer Gültigkeit aufgeworfen wird. {-42-}

4.) Die Gültigkeit einer Norm soll gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden können.

Mit 'Gültigkeit' ist also immer 'Allgemeingültigkeit' gemeint, d. h. es wird ein allgemeiner Konsens beansprucht. Wenn folglich jemand behauptet, dass eine Norm N1 gültig ist, so macht er damit nicht nur eine Feststellung über sich und sein eigenes Interesse wie z. B. in dem Satz: "Die Norm N1 entspricht meinem Eigeninteresse", sondern er behauptet, dass die Rechtfertigung der Existenz dieser Norm für jedermann nachvollziehbar ist.

Dies bedeutet, dass die Gültigkeit einer Norm nicht relativ zu einzelnen Subjekten bestehen kann, sondern immer "intersubjektiv" besteht. Zwar wird eine strittige Norm von einem Individuum für gültig und vom andern für ungültig gehalten, aber eine Norm kann nach der obigen Definition von Gültigkeit niemals zugleich für den einen gültig und für den andern ungültig sein. Insofern bedeutet die Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm N1 eine für alle Individuen gleiche Antwort auf die Frage: "Soll die Norm N1 existieren oder nicht?"

5.) Die Existenz einer gültigen Norm soll gegen über jedermann argumentativ gerechtfertigt werden können.

Es muss also ein argumentativer Konsens herstellbar sein und nicht ein Konsens, in den irgendeine Form von Zwang oder Sanktion eingeht. Über die Gültigkeit einer Norm kann also nur argumentativ entschieden werden. Unter "Argumenten" sollen dabei nur solche sprachlichen Mitteilungen verstanden werden, deren Wirkung auf das Urteil eines Individuums die Anerkennung {-43-} dieser Mitteilung als richtig durch das Individuum voraussetzt. Damit sind andere Formen der Beeinflussung wie Sanktionsdrohung oder Suggestion ausgeschlossen. Denn dies sind entweder keine sprachlichen Mittel, wie z. B. Anwendung von Zwang, oder aber sie bewirken auch dann eine Veränderung der Meinung des Individuums, wenn die Mitteilung vom Individuum nicht als richtig akzeptiert worden ist. Die Drohung "... oder ich schieße!" ist z. B. kein Argument, denn sie bewirkt die Anerkennung jedes beliebigen Befehls, selbst wenn das Individuum den Befehl nicht als gültig akzeptiert. [[23] Zur näheren Charakterisierung von Argumenten s. u. § 9.]

Es wird also hier nicht gefordert, dass die Norm tatsächlich gegenüber jedermann gerechtfertigt wird - was aus verschiedenen Gründen unmöglich ist, sondern nur dass dies möglich sein muss. Die Norm muss also nur Konsensfähig sein, ohne dass immer ein faktischer Konsens existieren muss.

3. Universale Gültigkeit und partikulare Rationalität von Normen

Eine gültige Norm muss gegenüber jedermann gerechtfertigt werden können. Insofern könnte man auch genauer von einer universalen Gültigkeit oder Allgemeingültigkeit von Normen sprechen. Nun gibt es jedoch auch Normen, für die nur beansprucht wird, dass sie gegenüber bestimmten Individuen gerechtfertigt werden können. Man kann dies als {-44-} eine partikulare Gültigkeit oder als Rationalität dieser Normen bezogen auf bestimmte Individuen bezeichnen. In der ethischen Literatur werden Normen mit universalem Gültigkeitsanspruch auch als "moralische Normen" bezeichnet, während man partikular gültige Normen als "Klugheitsregeln" bezeichnet. Der partikulare Gültigkeitsanspruch solcher Normen kann sich dabei auf ein einziges Individuum, eine Gruppe oder eine Organisation beziehen.

Wenn es sich um Normen partikularer Art, um "Klugheitsregeln" handelt, gehen die übrigen Individuen nicht als Subjekte in die Überlegungen ein, denen gegenüber eine Rechtfertigung möglich sein muss, sondern sie werden nur als vorhandene Umweltbedingungen berücksichtigt, ebenso wie etwa Situationsbedingungen rein sachlicher Art. Beispiele für solche Normensysteme partikularer Gültigkeit sind etwa betriebswirtschaftliche oder militärische Strategien, bei denen die anderen Subjekte nur als ökonomische Konkurrenten oder militärische Feinde einkalkuliert werden. [[24] Mit KANT gesprochen werden sie nur als Mittel und nicht zugleich auch als Zwecke angesehen. S. KANT 1967, S. 79.]

Die Probleme, die sich bei der Bestimmung rationaler Normen ergeben, sind teilweise analog zu denen, die sich bei der Bestimmung gültiger Normen ergeben. Insofern kann die formale Entscheidungstheorie, die gewissermaßen die Methodologie zur Aufstellung von Klugheitsregeln ist, auch für eine normative Methodologie nützliche Hinweise geben. [[25] So kann ein Teilkollektiv z. B. aus Individuen mit unterschiedlichen Eigeninteressen bestehen, und wenn sich das partikulare Kollektiv so sehr "universalisiert", dass es alle Individuen umfasst, so fallen allgemeine "Gültigkeit" und partikulare "Rationalität" von Normen zusammen.]{-45-}

Jedoch können Verfahren partikularer Rationalität keinen Ersatz für universal gültige Normensysteme darstellen. Die Anwendung von Rationalkriterien auf das Handeln verschiedener Entscheidungsträger führt nämlich nicht notwendig zu miteinander vereinbaren Handlungsverläufen, sondern u. U. zu offenen Konflikten. Damit würde sich jedoch das Problem universal gültiger Normen des Handelns erneut stellen, sofern man eine Rechtfertigung des eigenen Handelns und eine argumentative Entscheidung des Streits will.

Bereits von KANT ist klar erkannt worden, dass subjektive Rationalität bzw. Das 'Prinzip der Selbstliebe' ungeeignet ist zur Bestimmung universal gültiger Normen bzw. 'allgemeiner praktischer Gesetze', wie KANT es formuliert. "Prinzipien der Selbstliebe können zwar allgemeine Regeln der Geschicklichkeit (Mittel zu Absichten auszufinden) enthalten, alsdann sind es aber bloß theoretische Prinzipien, (z. B. wie derjenige, der gerne Brot essen möchte, sich eine Mühle auszudenken habe). Aber praktische Vorschriften, die sich auf sie gründen, können niemals allgemein sein, denn der Bestimmungsgrund des Begehrungsvermögens ist auf das Gefühl der Lust und Unlust, das niemals als allgemein auf dieselben Gegenstände gerichtet angenommen werden kann, gegründet. [[26] KANT 1966, S. 44f. Allerdings ist KANT nicht zuzustimmen, wenn er daraus schließt, dass die Inhalte bzw. Die 'Materie' des Willens der Individuen bei der Bestimmung gültiger Normen überhaupt keine Rolle spielen dürfen, sondern nur "die bloße Form einer allgemeinen Gesetzgebung". S. Dazu unten § 31 zum Solidaritätsprinzip, das den allgemeinen Willen aus den individuellen Willen hervorgehen lässt.]{-46-}

Allerdings können Normensysteme partikularer Rationalität dann indirekt einen universal gültigen Charakter annehmen, wenn sie ihre Geltung aus einem universal gültigen Normensystem beziehen. Dabei wird dem betreffenden Handlungsträger durch übergeordnete Normen erlaubt, in einem bestimmten Bereich nach seinen eigenen Klugheitserwägungen zu handeln. Für eine betriebswirtschaftliche Entscheidungstheorie kann dieser universale Rahmen etwa durch das existierende Eigentumsrecht gegeben sein, das dem Eigentümer - innerhalb bestimmter Beschränkungen - erlaubt, mit seinem Eigentum nach eigenem Interesse zu verfahren.

Die Problemstellung dieser Arbeit wird sich vor allem auf das Problem der universalen Gültigkeit von Normen beziehen und Normen partikularer Rationalität nur heranziehen, wenn diese hierfür von Bedeutung sind. Wenn deshalb im Folgenden von "Gültigkeit" die Rede ist, so ist damit immer die universale Gültigkeit bzw. Allgemeingültigkeit gemeint.{-47-}

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3. Kapitel

 Das Intersubjektivitätsgebot der normativen Methodologie
 

§ 7 Das Intersubjektivitätsgebot

Wie lässt sich nun die Gültigkeit einer Norm begründen, wie lässt sich ihre Existenz argumentativ gegenüber jedermann rechtfertigen? Das bloße faktische "Für-gültig-halten" und die einfache Zustimmung zu einer Norm reichen offensichtlich nicht aus, denn die Individuen können unterschiedlicher Meinung über die Gültigkeit einer Norm sein. Diese Uneinigkeit ist ja der Grund dafür, dass das Gültigkeitsproblem überhaupt aufgeworfen wird: Ausgangspunkt der Überlegungen ist gerade der Streit um Normen.

Eine andere Möglichkeit zum Nachweis der Gültigkeit einer Norm bestünde darin, dass man diese Norm logisch aus einer übergeordneten gültigen Norm deduziert. Da man aber dann die Gültigkeit dieser normativen Prämisse begründen müsste, wäre das Problem dadurch höchstens verschoben aber nicht gelöst. Man stände dann vor dem Dilemma, entweder einen unendlichen Regress vorzunehmen oder aber an einer bestimmten Stelle diesen Regress abzubrechen und durch eine willkürliche Setzung bestimmte oberste Normen einzuführen. [[1] Dies Argument wird z. B. bei ALBERT 1969, S. 13 angeführt.]

Wie lässt sich nun dies scheinbar aussichtslose Dilemma auflösen? Lässt sich eine Norm finden, die jeder für gültig halten und als verbindlich für sein Handeln anerkennen muss, der sich an der Argumentation über {-48-} die Gültigkeit von Normen beteiligt? Falls eine solche Norm gefunden werden kann, könnte sie als methodisches Kriterium dienen, um über die Gültigkeit von Normen zu entscheiden.

Tatsächlich lässt sich eine solche oberste methodische Norm bestimmen. Sie lässt sich sehr einfach in dem Satz: "Suche nach gültigen Normen !" zusammenfassen. Diese Norm soll im Folgenden als Intersubjektivitätsgebot der normativen Methodologie bezeichnet werden, da es sich um das Gebot handelt, zu Normen zu gelangen, die auch andere Subjekte aufgrund von Argumenten anerkennen können. Alle Normen bzw. Rechtfertigungen von Normen, die mit dem Intersubjektivitätsgebot nicht vereinbar sind, wären damit als ungültig erwiesen.

Ein ähnliches Kriterium, wie das Intersubjektivitätsgebot ist bereits von verschiedenen Autoren formuliert worden. LORENZEN spricht z. B. von der Forderung nach "Transzendierung der Subjektivität" bzw. Dem "Grundgesetz der Transsubjektivität". [[2] "Um einen Terminus zu haben, der sich an die philosophische Tradition anschließt, sei hier die - zunächst nur für die Wahrheit von Aussagen - geforderte Überwindung der Subjektivität auch 'Transzendenz der Subjektivität', abkürzend 'Transsubjektivität' genannt... Mit dem Terminus 'Transsubjektivität' wird nur das festgehalten, worauf sich jeder 'immer schon' eingelassen hat, wenn er sich z. B. überhaupt auf ernsthafte Gespräche eingelassen hat - ja sogar 'immer schon', wenn er überhaupt zu reden begonnen hat." LORENZEN 1974, S. 35f. ]

Es erscheint jedoch sinnvoll, von Intersubjektivität zu sprechen, weil Transsubjektivität so verstanden werden könnte, als gäbe es ein Gültigkeitskriterium "über" oder "jenseits" der Individuen. "Gültigkeit" ist jedoch wie empirische "Wahrheit" eine Angelegenheit "zwischen" den Individuen. Der Anspruch {-49-} auf Gültigkeit der vertretenen Normen ist ein Anspruch eines Individuums gegenüber einem anderen, er konstituiert gewissermaßen ein gesellschaftliches Verhältnis.

Außerdem soll die Verwandtschaft des normativen Intersubjektivitätsgebots mit dem entsprechenden Intersubjektivitätsgebot der empirischen Methodologie hervorgehoben werden. Wie im Folgenden noch deutlich werden wird, verläuft die kritische Anwendung des normativen Intersubjektivitätsgebots weitgehend analog zu der Kritik an Immunisierungsstrategien in den Erfahrungswissenschaften.

HABERMAS formuliert ein ähnliches Kriterium wie das Intersubjektivitätsgebot, wenn er als Ziel von praktischen Diskursen, die der Rechtfertigung empfohlener Normen dienen, "eine rational motivierte Entscheidung über die Anerkennung (oder Ablehnung) von diskursiv einlösbaren Geltungsansprüchen" nennt. "Was die rational motivierte Anerkennung des Geltungsanspruchs einer Handlungsnorm bedeutet, geht aus dem diskursiven Verfahren der Motivierung hervor." Ein Diskurs ist dabei unter anderem dadurch ausgezeichnet, "dass kein Zwang außer dem des besseren Argumentes ausgeübt wird: dass infolgedessen alle Motive außer dem der kooperativen Wahrheitssuche ausgeschlossen sind." [[3] HABERMAS 1973, S. 148 ]

Allerdings will HABERMAS die Bedingungen eines derartigen Diskurses nicht als methodologische Kriterien normativer Erkenntnis verstanden wissen, die ausdrücklich aufgestellt {-50-}werden müssen. Er sieht sie bereits in der Umgangssprache verankert, die insofern eine Art transzendentale Basis der Erkenntnis darstellt: "Eine kognitivistische Sprachethik bedarf keines Prinzips; sie stützt sich allein auf Grundnormen der vernünftigen Rede, die wir, sofern wir überhaupt Diskurse führen, immer schon supponieren müssen." [[4] HABERMAS 1973, S. 152. Zum Unterschied der Auffassungen LORENZENs und HABERMAS siehe KAMBARTEL 1974c, S. 9ff.]

Das oben formulierte Intersubjektivitätsgebot lässt sich in der Terminologie von HABERMAS als die Aufforderung formulieren, normative Streitfragen diskursiv zu entscheiden. Wenn das Intersubjektivitätsgebot von jedem Beteiligten verlangt, nach einem argumentativen Konsens zu streben, so ist damit eine Abgrenzung zu einem bloß erzwungenen Gehorsam vollzogen und "die entscheidende Differenz zwischen dem Gehorsam gegenüber konkreten Befehlen und der Befolgung von intersubjektiv anerkannten Normen " [[5] HABERMAS 1973, S. 143 ] benannt.

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§ 8 Die Begründung des Intersubjektivitätsgebots

Wie lässt sich nun das Intersubjektivitätsgebot "Suche nach gültigen Normen!" bzw. "Suche nach Normen, die argumentativ konsensfähig sind!" als verbindlich für jedes Individuum nachweisen, das sich an der Argumentation über die Gültigkeit von Normen beteiligt? Die Antwort lautet, dass es sinnlos ist, mit jemandem über die Gültigkeit von Normen zu diskutieren, dem es gar nicht um die Gültigkeit von Normen geht und der nicht zumindest für die von ihm vertretenen Normen nicht nur Gehorsam, sondern auch intersubjektive Gültigkeit beansprucht.

Wenn jemand für {-51-} seine Normen keine Gültigkeit beansprucht, so braucht auch nicht dagegen argumentiert zu werden. Seine Auffassungen können einem insoweit "gleichgültig" sein.[[6] In ähnlicher Weise kann man auch nicht über Aussagen streiten, die nicht "Wahrheit" beanspruchen. Wenn jemand sagt: "Für mich ist der Ball grün" so ist es sinnlos, mit ihm darüber zu streiten. Etwas anderes ist es, wenn er allgemein sagt: "Der Ball ist grün" und damit für mich die Aufforderung verbindet, diesen Satz zu übernehmen].

Wenn er aber trotzdem seine Normen mir gegenüber durchsetzen will, so ist das dann keine Frage von Argumenten mehr, sondern höchstens eine Frage der Macht. Jemand, der für die von ihm vertretenen Normen keine Gültigkeit beansprucht, sondern allein Gehorsam, hat damit sein Verhältnis zu den Adressaten der Norm als ein reines Gewaltverhältnis definiert, gegen das man sich mit andern Mitteln als Argumenten zur Wehr setzen muss.

Es ist also festzuhalten: Das Intersubjektivitätsgebot kann zwar nicht als gültig für jedes Individuum nachgewiesen werden, aber es kann gezeigt werden, dass eine normative Argumentation nur dann sinnvoll ist, wenn alle Teilnehmer das Intersubjektivitätsgebot als für sich verbindlich anerkennen. Wer jedoch gar nicht argumentieren will, kann auch nicht Quelle von allgemeingültiger Kritik sein und braucht bei Erkenntnisproblemen nicht berücksichtigt zu werden.[[7] Die Problemsituation ähnelt dem von POPPER analysierten Dilemma, "Rationalität" zu rechtfertigen gegenüber einem Irrationalisten. Vgl. POPPER 1966, Bd. II, S.228ff. Vgl. auch ALBERT 1969, S.13 . Allerdings unterscheidet sich der Lösungsweg: ALBERT meint, überhaupt auf das Ziel der Rechtfertigung verzichten zu müssen, während hier die Position vertreten wird, dass nur gegenüber demjenigen eine Rechtfertigung bzw. Argumentation unmöglich aber auch unnötig ist, der das Intersubjektivitätsgebot nicht anerkennt.] {-52-}

Ähnlich begründet APEL ein derartiges oberstes Prinzip: "Wer die m. E. durchaus sinnvolle Frage nach der Rechtfertigung des Moralprinzips stellt, der nimmt ja schon an der Diskussion teil, und man kann ihm 'einsichtig machen', was er 'immer schon als Grundprinzip akzeptiert hat und dass er dies Prinzip als Bedingung der Möglichkeit und Gültigkeit der Argumentation durch willentliche Bekräftigung akzeptieren soll. Wer dies nicht einsieht bzw. nicht akzeptiert, der scheidet damit aus der Diskussion aus. Wer aber nicht an der Diskussion teilnimmt, der kann überhaupt nicht die Frage nach der Rechtfertigung ethischer Grundprinzipien stellen ..." [[8] APEL 1973, S. 420f.]

Damit ist ein für alle normativ Argumentierenden verbindliches methodologisches Kriterium aufgestellt worden. Die Frage wird im Folgenden sein, wie sich dies Kriterium - auch unter Zuhilfenahme weiterer begründeter Annahmen - entfalten lässt und damit zu einer Überprüfung konkreter Normen geeignet ist.

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§ 9 Beweggründe und Vernunftgründe

Im Intersubjektivitätsgebot ist die Unterscheidung zwischen bloßen Beweggründen (Motiven) und Vernunftgründen (Argumenten) enthalten, wobei das Intersubjektivitätsgebot fordert, zur Herstellung eines Konsens bei der Beantwortung der gestellten Fragen nur Vernunftgründe anzuwenden. Insofern wird durch das Intersubjektivitätsgebot ein argumentativer Konsens gefordert. Die Frage ist, was Vernunftgründe gegenüber bloßen Beweggründen auszeichnet. {-53-}

Vorweg ist festzuhalten, dass auch Vernunftgründe Beweggründe sein können, denn ich kann jemanden auch mit Vernunftgründen zur Bejahung oder Verneinung einer Behauptung "bewegen". Voraussetzung dafür ist, dass er überhaupt für Argumente zugänglich ist und bereits das Motiv hat, dem Intersubjektivitätsgebot entsprechend zu verfahren. Sein Wille zur Wahrheitssuche bzw. zur Gewinnung allgemeingültiger Erkenntnis muss also bereits eine solche Stärke haben, dass er auch "eingefleischte" Ansichten und Denkgewohnheiten aufgrund von Argumenten aufgeben kann. Ein Vernunftgrund nimmt seine motivierende Kraft also aus dem übergeordneten Motiv, nach allgemeingültiger Erkenntnis zu streben, auch wenn sie subjektiv unangenehm sein mag.

Dies Motiv zur Vernunft kann keineswegs bei jedem Individuum als in ausreichender Stärke vorhanden vorausgesetzt werden. (Allerdings kann es von jedem gefordert werden, der für bestimmte Erkenntnisse Allgemeingültigkeit behauptet oder bestreitet). Sein Aufbau in der Person ist eher als Ergebnis einer kulturellen Anstrengung zu verstehen, die aufgrund von Erziehung und Selbsterziehung eine 'intellektuelle Redlichkeit' erzeugt, die zur jederzeitigen Korrektur argumentativ nicht haltbarer Auffassungen bereit ist. Insofern der Wille zur Wahrheitssuche jedoch ungenügend entwickelt ist, sind Argumentationen zum Scheitern verurteilt.[[9] Damit ist auch eine Grenze für die praktische Wirksamkeit wissenschaftlicher Argumentation und damit auch für eine Arbeit wie diese angezeigt. Es wird also keineswegs von einem naiven Glauben an die Wirksamkeit vernünftiger Argumentation ausgegangen.] {-54-}

Was zeichnet nun Vernunftgründe gegenüber sonstigen Beweggründen aus? Beide können Individuen zur Bejahung oder Verneinung einer Behauptung motivieren. Aber warum ist z. B. Die Drohung, jemand werde seine berufliche Stellung verlieren, wenn er nicht einer bestimmten Auffassung zustimmt, zwar für das betreffende Individuum vielleicht ein Motiv, der Auffassung zuzustimmen, jedoch kein Argument?

Eine Drohung oder eine andere Form der Gewaltanwendung kann zwar ein Beweggrund aber kein Vernunftgrund sein, weil die dadurch erzeugt Bejahung oder Verneinung einer Behauptung nicht dem eigenen Urteil des betreffenden Individuums entspricht, sondern den Konsens mittels irgendeiner Form von Gewalt herstellt. Ein Argument muss gewaltfrei intersubjektiv nachvollziehbar sein und muss vom andern aus freiem Urteilsvermögen geteilt werden können. Oder anders ausgedrückt: ein Vernunftgrund liegt im betreffenden Individuum selber und beruht nicht auf der Einwirkung eines fremden Willens.

Das von fremdem Willen unabhängige Urteilsvermögen eines Individuums drückt sich darin aus, dass Argumente nur unter der Bedingung als Beweggrund wirken wollen, dass sie vom Individuum selbst anerkannt werden. Nur wenn das Individuum gegenüber einem Einfluss auf seine Auffassungen prinzipiell die Möglichkeit hat, 'nein' zu sagen und dadurch diesen Einfluss aufzuheben, handelt es sich um ein Argument. Eine Drohung oder eine manipulative Suggestion wirkt jedoch selbst dann als Beweggrund, wenn sie vom Individuum nicht selber anerkannt werden. {-55-}

Dies kann noch einmal durch ein Beispiel aus der empirischen Methodologie verdeutlicht werden. Zu den "schlagendsten" Argumenten in Auseinandersetzungen um Behauptungen über die Beschaffenheit der Realität gehört der Hinweis: "Überzeuge dich doch selbst mit deinen eigenen Augen von der Richtigkeit meiner Behauptung!" Ein solches Argument enthält keinerlei Elemente von Gewalt oder Zwang. Trotzdem führt es gewöhnlich zu einem Konsens aller Beteiligten in empirischen Fragen, insofern die subjektiven Wahrnehmungen der Individuen übereinstimmen. Dabei ist das kritische Urteilsvermögen der Individuen nicht ausgeschaltet oder umgangen worden, sondern die Individuen haben aufgrund ihres eigenen Sinneseindrucks das Argument akzeptiert. Die Entscheidung darüber, ob sie der Behauptung zustimmen oder sie ablehnen, war damit nicht vom Willen eines andern Individuums abhängig.

Wo dagegen das kritische Urteilsvermögen eines Individuums durch Sanktionen oder Sanktionsdrohungen unterdrückt oder durch suggestive Manipulation umgangen wird, wird das Individuum nicht mehr durch Vernunftgründe zur Übereinstimmung bewegt. Ein derart erzielter Konsens kann deshalb nicht als vernünftiger oder argumentativer Konsens gelten. [[10] Im gleichen Sinne wird von KAMBARTEL die Bedingung der Zwanglosigkeit des erstrebten Konsens betont. S. KAMBARTEL 1974c, S.66. HABERMAS fordert, "dass kein Zwang außer dem des besseren Argumentes ausgeübt wird." S. HABERMAS 1973, S. 148.]{-56-}

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§ 10 Möglichkeiten des Dialogs jenseits der Argumentation

Das Intersubjektivitätsgebot hat die Aufgabe, eine Grenze zu markieren, jenseits derer eine Argumentation mit dem Ziel, die gestellten Fragen allgemeingültig zu beantworten, sinnlos wird. Wenn eine der Parteien mit andern Mitteln als gewaltfrei nachvollziehbaren Gründen die Zustimmung zu ihren eigenen oder die Ablehnung fremder Behauptungen zu erreichen sucht, ist auch für die übrigen Beteiligten eine Argumentation sinnlos geworden. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch jede andere Form des Dialogs sinnlos geworden ist.

Eine weiterhin mögliche Form des Dialogs ist das überredende oder persuasive Gespräch. (S. dazu unten näher §19). Auch wenn es dem andern offensichtlich nicht um die intersubjektiv nachvollziehbare Begründung von Behauptungen geht, kann man weiterhin versuchen, eine Berücksichtigung der eigenen Position zu erreichen, indem man "Gründe" nennt, die man zwar selber nicht unbedingt für gültig hält, von denen man sich aber eine geeignete Wirkung auf den andern verspricht. Ein Beispiel dafür wäre es, wenn man gegenüber jemandem, der unkritisch einem bestimmten Glauben anhängt, mit Zitaten aus dessen eigenen "heiligen Büchern" und Ansprüchen der von ihm anerkannten Autoritäten operiert. [[11]  Zur Kritik der Überredung s. u. §19. ]{-57-}

Neben dem überredenden Gespräch sind noch eine Reihe anderer Formen des Dialogs jenseits der eigentlichen Argumentation möglich. Erwähnt seien hier vor allem der pädagogische und der therapeutische Dialog, bei dem es darum geht, bei einem Individuum erst die Fähigkeit zu bestimmten argumentativen Auseinandersetzungen herzustellen; sei es durch den Abbau von Vorurteilen und anderen emotional verankerten und argumentativ unbeeinflussbaren Auffassungen, sei es durch die Vermittlung der erforderlichen sprachlichen und intellektuellen Mittel für den Nachvollzug einer Argumentation oder sei es durch den Abbau von Einstellungen wie Misstrauen, Angst, Aggression usw., die eine aufrichtige und sachliche Argumentation stören oder gar verhindern.

In der Praxis können sich verschiedene Formen der Kommunikation mischen, aber für die Zwecke einer Methodenlehre der Erkenntnis ist es wichtig, die argumentative Auseinandersetzung, bei der es um die Gewinnung allgemeingültiger Erkenntnis geht, begrifflich klar von andern Formen des Dialogs zu unterscheiden.[[12] Vgl. zu den Unterschieden von Diskursen mit dem alleinigen Motiv der Wahrheitssuche zu anderen Dialogformen auch die Ausführungen von HABERMAS. "Ein gelingender therapeutischer 'Diskurs' hat erst zum Ergebnis, was für den gewöhnlichen Diskurs von Anfang an gefordert werden muss; die effektive Gleichheit der Chancen bei der Wahrnehmung von Dialogrollen, überhaupt der Wahl und Ausübung von Sprechakten, muss zwischen den ungleich ausgestatteten Partnern erst hergestellt werden." HABERMAS 1971, S. 29.]{-58-}

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§ 11 Das Intersubjektivitätsgebot und das Hobbessche "Friedensgebot"

Das Intersubjektivitätsgebot hat auch eine gewisse Verwandtschaft mit der von HOBBES formulierten 'allgemeinen Regel der Vernunft': "Jedermann hat sich um Frieden zu bemühen, solange dazu Hoffnung besteht. Kann er ihn nicht herstellen, so darf er sich alle Hilfsmittel und Vorteile des Krieges verschaffen und sie benützen. Der erste Teil dieser Regel enthält das erste und grundlegende Gesetz der Natur, nämlich: Suche Frieden und halte ihn ein. Der zweite Teil enthält den obersten Grundsatz des natürlichen Rechts: Wir sind befugt, uns mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen." [[13] HOBBES 1968, S. 190.]

Während HOBBES als oberstes Gebot formuliert: "Suche den Frieden!" kann man das Intersubjektivitätsgebot formulieren als "Suche einen argumentativen Konsens!", wobei der argumentative Konsens gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass er ohne gewaltsame Brechung oder Ausschaltung des individuellen Willens zustande kommt, also gewaltfrei ist. Insofern entspricht der argumentative Konsens einer "friedlichen" Einigung, die mehr ist als ein bloßes Gleichgewicht der Gewalt. Auch HOBBES versteht unter 'Frieden' bzw. dem Gegenbegriff 'Krieg' mehr als die Abwesenheit oder Anwesenheit von offenen Gewaltanwendungen: "... so besteht das Wesen des Krieges nicht in tatsächlichen Kampfhandlungen, sondern in der bekannten Bereitschaft dazu während der ganzen Zeit, in der man sich des Gegenteils nicht sicher sein kann. Jede andere {-59-} Zeit ist F r i e d e n. Deshalb trifft alles, was Kriegszeiten mit sich bringen, in denen jeder eines andern Feind ist, auch für die Zeit zu, während der die Menschen keine andere Sicherheit als diejenige haben, die ihnen ihre eigene Stärke und Erfindungskraft bietet." [[14] HOBBES 1968, S .186]

HOBBES hat auch bereits gesehen, dass es jenseits eines "friedlichen" bzw. argumentativen Konsens keinerlei normative Argumente mehr geben kann. Wer selber den Boden argumentativer Einigung verlassen hat und das Intersubjektivitätsgebot nicht anerkennt, kann auch niemandem mehr Vorwürfe machen bzw. ihn kritisieren, weil dies wiederum den Anspruch intersubjektiv gültiger Argumente voraussetzt. Wer in den Worten von HOBBES gesprochen den Frieden nicht sucht, sondern den Krieg erklärt, hat höchstens Gewaltmittel aber keine Argumente mehr dagegen, dass auch der andere sich mit "allen zur Verfügung stehenden Mitteln" verteidigt. HOBBES schreibt: "Eine weitere Folge des Krieges eines jeden gegen jeden ist, dass nichts ungerecht sein kann. Die Begriffe von Recht und Unrecht, Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit haben hier keinen Platz. Wo keine allgemeine Gewalt ist, ist kein Gesetz, und wo kein Gesetz, keine Ungerechtigkeit. .. Sie (Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, E.W.) sind Eigenschaften, die sich auf den in der Gesellschaft, nicht in der Einsamkeit befindlichen Menschen beziehen." [[15] HOBBES 1968, S. 168.] {-60-}

Wenn keine Hoffnung auf eine "friedliche" bzw. argumentative Einigung besteht, weil der andere nicht nach einem argumentativen Konsens strebt, sondern Streit mit gewaltsamen Mitteln entscheiden will, so ist die Ebene der Argumentation verlassen und "wir sind befugt, uns mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen", wie HOBBES schreibt.

Allerdings soll über diesen Parallelen nicht vergessen werden, dass HOBBES sein Vernunftgebot nicht aus den Bedingungen intersubjektiver Argumentation entwickelt, sondern aus dem Eigeninteresse jedes Individuums an der Erhaltung seines Lebens und an den Vorteilen gesicherten Eigentums sowie den in der menschlichen Natur liegenden Konfliktursachen wie Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht.[[16] Zu den Problemen einer solchen "egoistischen" Begründung von allgemeingültigen Normen s. u. § 29/1.]

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§ 12 Das Intersubjektivitätsgebot und die monologische Auffassung von Gültigkeit

Nun könnte jemand die Position vertreten, dass es ihm zwar um die allgemeine Gültigkeit von Normen gehe, dass diese Gültigkeit aber nicht von der Anerkennbarkeit durch andere Individuen abhängig sei und dass es insofern nicht um eine intersubjektive Gültigkeit gehe, sondern um eine "objektive" Gültigkeit. Entsprechend dieser Position existiert die Gültigkeit von Behauptungen unabhängig davon, ob andere Individuen diese Gültigkeit nachvollziehen können oder nicht.{-61-}

Eine solche "objektivistische" bzw. monologische Auffassung von Gültigkeit (bzw. Wahrheit), die sich von der Anerkennbarkeit durch die andern Subjekte völlig gelöst hat, erscheint jedoch argumentativ unhaltbar.

Mit einem Vertreter dieser monologischen Auffassung über die Gültigkeit von Normen zu diskutieren, ist sinnlos. Ein Anspruch auf die Gültigkeit einer Norm, der gegenüber einem Individuum erhoben wird, unabhängig davon, ob dies Individuum die Rechtfertigung der Norm argumentativ nachvollziehen kann oder nicht, ist ein verbal verschleiertes Gewaltverhältnis.

Natürlich steht es jedermann frei, "Gültigkeit" (oder Wahrheit) ohne Bezug auf die Anerkennbarkeit durch andere Subjekte rein monologisch zu definieren, aber mit einer solchen Definition hat der Betreffende zugleich jede dialogische Argumentation sinnlos gemacht. Man wird ihn bei seinem Selbstgespräch über "Gültigkeit" sinnvoller Weise allein lassen.

Mit der Feststellung, dass eine bestimmte Position im wahrsten Sinne des Wortes "indiskutabel" ist, ist die Aufgabe der theoretischen Kritik jedoch erfüllt. Es reicht, wenn die objektivistische Position als die verbale Verschleierung eines aktuellen oder potentiellen Gewaltverhältnisses identifiziert ist. Die Bekämpfung von als solchen identifizierten Gewaltverhältnissen ist keine Sache der besseren Argumente mehr, sondern bedarf anderer Mittel. Argumentieren kann man nur gegen die Rechtfertigung von Gewalt, aber nicht gegen Gewalt selber. {-62-}

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§ 13 Das Intersubjektivitätsgebot und die Berufung auf den Willen überindividueller Subjekte

In ähnlicher Weise sind auch Positionen problematisch, die das einzelne Individuum als Bezugspunkt von Gültigkeit bzw. Wahrheit ablehnen und statt dessen nur bestimmten überindividuellen Wesenheiten wie dem Staat, dem Volk, der Rasse, der Klasse, der Partei oder der Kirche einen Zugang zur Wahrheit zuschreiben. Gegenüber den Entscheidungen dieser 'Supersubjekte' - oder genauer: gegenüber den Entscheidungen derjenigen Individuen, die als Interpreten dieser Supersubjekte auftreten - wird die Kritik einzelner Individuen zur vernachlässigbaren Größe erklärt, wie das etwa in der nationalsozialistischen Parole zum Ausdruck kommt: "Du bist nichts, dein Volk ist alles!"

BARKER macht diese Eliminierung des Individuums als Träger eines selbständigen Denkens und Wollens am Beispiel der nationalsozialistischen Rassetheorie deutlich: "Nach dieser Lehre wird das Individuum in der Gesamtheit seines Seins durch seine Rasse gefärbt. Es ist bestimmt durch dies eine Faktum; in all seinem Tun und Denken wird es auf den rassischen Mittelpunkt hingezogen. Es kann keine verschiedenen Strömungen des sozialen Denkens geben, die sich in unterschiedlichen Programmen und Parteien ausdrücken, die sich im Prozess von Diskussion und Kompromiss begegnen: Es kann nur das Eine geben - das Volk, das zugleich eine Rasse ist und das ein Volk aufgrund einer Rasse ist. Vor diesem zentripetalen Impetus verschwinden alle Unterschiede." [[17] BARKER 1967, S. 380.]{-63-}

Man entledigt sich des Gebots zur Suche nach intersubjektiv gültigen Normen und siedelt die Kriterien der Gültigkeit auf einer "höheren", nicht jedermann im Prinzip zugänglichen Ebene an. Damit wird das Individuum als Träger von Kritik eliminiert, es kann nicht mehr eigenständig argumentieren.

Damit ist jedoch das Intersubjektivitätsgebot verletzt und eine Argumentation ist sinnlos geworden. Wenn die Gültigkeit von Normen auf einer Ebene bestimmt wird, die dem Argumentationspartner unzugänglich ist, dann handelt es sich um eine Pseudoargumentation, denn sie hebt die Bedingungen der Argumentation selber auf, die u. a. darin bestehen, dass jeder den andern als möglichen Träger richtiger Argumente anerkennt und dass sich jeder um die gewaltfreie Nachvollziehbarkeit der eigenen Argumente durch den andern bemühen muss.

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§ 14 Intersubjektivitätsgebot, pauschale Unmündigkeitserklärung und totaler Ideologieverdacht

Gegen das Intersubjektivitätsgebot verstoßen auch Positionen, die ein pauschales Unmündigkeitspostulat oder einen pauschalen Ideologievorwurf gegenüber bestimmten Individuen enthalten. Wenn etwa einem Individuum aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Klasse, Geschlecht etc. prinzipiell die Fähigkeit abgesprochen wird, Träger gültiger Argumente zu sein, so ist damit die Bedingung der Argumentation aufgehoben. Denn jedem kritischen Argument des derart für unmündig Erklärten kann entgegengehalten werden, dass die Meinung eines Unmündigen nicht zähle, denn er sei zum Erkennen der Wahrheit nicht fähig, er habe ein "falsches Bewusstsein" usw. Mit Hilfe einer solchen pauschalen Unmündigkeitsbehauptung kann sich jemand gegen jede Form von Kritik {-64-} seitens der Entmündigten immunisieren.
Damit werden jedoch die Bedingungen der Argumentation aufgehoben, und da man sich des Anspruchs entledigt hat, die eigene Position gegenüber jedermann rechtfertigen zu können, wird der Anspruch auf universale Gültigkeit und Allgemeinverbindlichkeit gegenüber den Entmündigten zu einem bloßen Gewaltverhältnis, das höchstens durch Pseudoargumente verbal verschleiert wird.[[18] Zum Problem der Unmündigkeit von Individuen s. u.10. Kapitel.]

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§ 15 Intersubjektivitätsgebot und unzulässige Personalisierung der Auseinandersetzung

Ein Verstoß gegen das Intersubjektivitätsgebot liegt immer dann vor, wenn Argumente dadurch abgewehrt werden, dass auf die personelle Herkunft der Argumente Bezug genommen wird, indem derjenige, der ein Argument vorbringt, etwa als unglaubwürdig, interessegebunden, böswillig, unmündig etc. dargestellt wird. Solche Personalisierungen der Argumentation durch die Verlagerung der Diskussion von der Kritik der Argumente zu Behauptungen über den Argumentationspartner kann höchstens einen Verdacht begründen, dass die Argumente in bestimmter Weise fehlerhaft sind, damit kann jedoch keine Widerlegung der Argumente und ihre Ablehnung begründet werden.

Dies ergibt sich daraus, dass eine solche personalisierte Argumentation nicht für jedermann nachvollziehbar die Argumente widerlegt. Wenn die gleichen {-65-} Argumente nämlich von jemand anders vorgebracht werden, so kann u. U. Die Personalisierung gegenüber diesem nicht angewandt werden. Personalisierte Argumente können durch ihre notwendig beschränkte Anwendbarkeit auf bestimmte Individuen keine generelle Ablehnung von Argumenten rechtfertigen.

Ein solcher Schluss von der Herkunft, der Genese eines Arguments auf seine Gültigkeit ist auch deshalb prinzipiell unmöglich, weil die Gültigkeit eines Arguments allein davon abhängt, ob es gegenüber jedermann gerechtfertigt werden kann und Konsensfähig ist. Dies lässt sich jedoch unabhängig davon feststellen, von wem dies Argument stammt. Andernfalls könnte man z. B. Argumente anonymer Herkunft, z. B. aus Büchern mit unbekanntem Verfasser, gar nicht auf ihre Gültigkeit überprüfen, was eine geradezu komische Konsequenz für die wissenschaftliche Diskussion hätte.

Personalisierte Argumente kommen dabei nicht nur in negativer Form, sondern auch in positiver Form vor. In diesem Fall gilt die personelle Herkunft eines Arguments nun als eine Bestätigung dieses Arguments, weil die betreffende Person als besonders glaubwürdig, gelehrt, "objektiv" etc. in dieser Frage gilt. Die Feststellung einer besonderen Autorität des Urhebers eines Arguments kann jedoch die Richtigkeit eines Arguments ebenfalls nicht belegen, sondern aus den oben angegebenen Gründen höchstens die Vermutung der Richtigkeit begründen. Auch Zitate von Autoritäten sind keine Beweise. Argumente werden weder richtig noch falsch durch die Person desjenigen, der sie vorbringt.

Ein in ähnlicher Weise unzulässiger Schluss von der Genese {-66-} eines Arguments auf seine Gültigkeit wird dann vorgenommen, wenn von dem Alter eines Arguments auf seine Gültigkeit geschlossen wird, etwa indem man allein mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Entstehung ein Argument als "veraltet" und "überholt" bezeichnet. Das Alter eines Arguments kann weder seine Richtigkeit noch seine Falschheit erweisen. In ähnlicher Weise fordert auch SCHWEMMER, "dass die Berufung auf irgendwelche Autoritäten oder Traditionen, d. h. die Berufung auf die Behauptungen oder Vorschläge bestimmter Personen, die nicht mehr kritisch - d. h. hier auf ihre Annehmbarkeit hin - hinterfragt werden dürfen, nicht zugelassen werden soll." [[19] SCHWEMMER 1973, S. 75.]

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§ 16 Intersubjektivitätsgebot und Sanktionsverbot

Das Intersubjektivitätsgebot fordert die Suche nach Normen, deren Existenz gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden kann. Daraus folgt, dass es verboten ist, die Zustimmung zu einer Norm durch Sanktionen bzw. Sanktionsdrohungen zu erzwingen. Mit jemandem, der dies Sanktionsverbot nicht anerkennt und die Position vertritt, dass eine Einigung notfalls durch Zwang herzustellen sei, ist eine Diskussion sinnlos geworden. Er hat damit sein Verhältnis zu den andern Individuen als ein Gewaltverhältnis bestimmt, denn die Einigung über eine Norm ist für ihn keine Frage der intersubjektiv nachvollziehbaren Argumente, sondern des gezielten Zwangs. [[20] In ähnlicher Weise fordern HABERMAS und KAMBARTEL einen 'herrschaftsfreien Diskurs' bzw. einen 'zwanglosen Dialog'. S. HABERMAS 1973, S.1 u.8 und KAMBARTEL 1974, S. 66ff. ]{-67-}

Es gilt in diesem Fall dasselbe wie beim Intersubjektivitätsgebot selber: man kann zwar einem Individuum nicht zwingend beweisen, dass die Zustimmung der andern nicht erzwungen werden darf, aber diesem Individuum gegenüber ist bereits jeder Beweis und Argumentationsversuch sinnlos und überflüssig geworden. Wenn jemand z. B. bei einer Meinungsverschiedenheit seiner Auffassung durch die Androhung von Prügel für den Andersdenkenden Nachdruck verleiht, so kann man höchstens noch feststellen, dass "Prügel keine Argumente sind", aber damit ist klar, dass es hier nicht um die besseren Argumente sondern um die stärkeren Fäuste geht.

Mit diesem Kriterium werden auch andere Formen der nichtargumentativen Beeinflussung als unzulässig bestimmt, die ebenfalls mit einer Ausschaltung oder Umgehung der Kritikfähigkeit des Adressaten verbunden sind. Hierzu sind etwa Formen der Suggestion und des Appells an unbewusste Motive zu rechnen. Gegenüber einer nicht-argumentativen Beeinflussung ist es sinnlos, zu argumentieren. Dies kann man nur gegen andere Argumente. Gegen solche Beeinflussungen muss man sich mit andern Mitteln wehren. {-68-}

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§ 17 Intersubjektivitätsgebot und Begründungsgebot

Aus dem Intersubjektivitätsgebot lässt sich als weiteres Gebot ableiten, dass jeder seine Zustimmung oder Ablehnung einer Norm mit Argumenten zu begründen hat, falls diese strittig ist. Dies kann als "Begründungsgebot" bezeichnet werden. Besteht nämlich Uneinigkeit in der Beurteilung der Gültigkeit einer Norm (und dies war ja der Ausgangspunkt der gesamten Überlegungen), so steht Willensäußerung gegen Willensäußerung. Da es jedoch entsprechend dem Intersubjektivitätsgebot die Aufgabe ist, nach allgemein gültigen Normen zu suchen, so muss jede vorgebrachte Norm beanspruchen, Gültigkeit zu besitzen. Dieser Anspruch kann jedoch nur dadurch eingelöst werden, dass der Versuch einer argumentativen Rechtfertigung dieser Norm gemacht wird. [[21] Dies entspricht dem "Gebot der Unvoreingenommenheit" bei KAMBARTEL. S. KAMBARTEL 1974c, S. 66ff.]

Dabei darf "Begründung" nicht nur logisch-deduktiv verstanden werden, obwohl die Begründung einer Behauptung durch ihre logische Ableitung aus anderen Behauptungen sicherlich eine sehr wichtige Rolle spielt, denn mit Hilfe logischer Schlüsse lässt sich die Wahrheit bzw. Gültigkeit der Prämissen auf die Konklusionen übertragen. Allerdings muss immer die Wahrheit der Prämissen vorausgesetzt werden. Wenn man Begründung rein logisch versteht, dann muss das von ALBERT analysierte Trilemma auftreten, weil man dann nur die Wahl zwischen drei unakzeptablen Alternativen {-69-} hat: dem infiniten Regress auf immer neue Prämissen; dem logischen Zirkel oder dem Abbruch des Verfahrens an einem willkürlichen Punkt. [[22] S. ALBERT 1969, S. 13f. ALBERT zieht daraus den Schluss, dass man das Postulat der Begründung überhaupt aufgeben müsse und durch das methodologische Prinzip der kritischen Prüfung ersetzen müsse. S. ALBERT 1969, S. 29ff.]

Wenn man jedoch nicht nur logisch-deduktive Formen der Begründung akzeptiert, so ist es keineswegs als "Dogmatismus" aufzufassen, wenn der Begründungsstrang an bestimmten Behauptungen endet, über die sich außerlogisch ein intersubjektiver Konsens herstellen lässt. So lässt sich bei empirischen Fragen gewöhnlich ein unmittelbarer Konsens über beobachtbare Sachverhalte herstellen mit dem Hinweis: "Jeder kann sich mit eigenen Augen von der Wahrheit meiner Behauptung überzeugen." Dabei handelt es sich auch keineswegs notwendig um eine "Dogmatisierung intuitiver Einsichten und evidenter Sinneswahrnehmungen" [[23] ALBERT 1969, S. 30] denn es bleibt weiterhin problematisch, ob eine Sinneswahrnehmung eines bestimmten Individuums intersubjektiv nachvollziehbar ist. [[24] Zu den Qualifikationsbedingungen der individuellen Wahrnehmung s. u. § 32]

Damit die argumentative Rechtfertigung einer Norm intersubjektiv nachvollziehbar und kontrollierbar bleibt, müssen sich die Beteiligten an der Argumentation bemühen, diese Begründung möglichst explizit zu geben. Darunter ist zu verstehen, "dass wir jede von uns aufgestellte Behauptung, Aufforderung oder Norm in so kleinen Schritten aufstellen, dass überall dort, wo eine {-70-} - nach eigenem Verständnis - neue geistige Leistung (eine Verständnis- oder Erkenntnisleistung) zur Fortführung des jeweiligen Gedankenganges benötigt wird, diese Leistung auch in einem eigenen Schritt ausdrücklich gemacht und gefordert wird." [[25] SCHWEMMER 1973, S.75.] Das Ziel ist dabei, den Fortgang der Argumentation so intersubjektiv kontrollierbar wie möglich zu gestalten, indem jede dabei neu auftauchende Behauptung in der Art ihrer Begründung transparent gemacht wird. Dies hat dadurch zu geschehen, dass dargelegt wird, auf welche anderen Behauptungen und auf welche logischen Schlussformen sich die neu entwickelte Behauptung stützt.

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§ 18  Intersubjektivitätsgebot und das Gebot des Bemühens um wechselseitige Verständlichkeit

Die Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm bzw. ihrer argumentativen Begründung setzt voraus, dass man überhaupt weiß, was mit dieser Norm bzw. den Argumenten gemeint ist. Man muss sie also verstehen können. Wenn sich Teilnehmer an einer Argumentation über die Allgemeingültigkeit von Normen nicht um die Verständlichkeit ihrer Äußerungen bemühen, so verstoßen sie damit folglich gegen das Intersubjektivitätsgebot.

Außerdem dürfen normative Theorien keine ungültigen logischen Schlussfolgerungen enthalten. Solche Fehlschlüsse lassen sich jedoch nur aufdecken, wenn die Theorie klar und verständlich formuliert ist. Eine unklare und unverständliche Formulierung der Theorie stellt deshalb eine unzulässige Immunisierung der Theorie dar.[[26] Vgl. zum Gebot der Verständlichkeit NELSON 1974, S. 60 ff.] {-71-}

Gegen das Gebot der Verständlichkeit wird z. B. verstoßen:

 - wenn die verwendeten Termini nicht hinreichend präzise definiert werden oder ohne besondere Kennzeichnung mit wechselnden Bedeutungen verwandt werden;

 - wenn definitorische Festlegungen des Sprachgebrauchs nicht als solche gekennzeichnet und von empirischen Aussagen und inhaltlichen Normen unterscheidbar gemacht werden;

 - wenn problematische Prämissen der Beweisführung stillschweigend vorausgesetzt werden;

 - wenn durch sprachliche Eigenheiten des Autors der Inhalt des Gemeinten unklar oder unverständlich wird.

Eine "dunkle", schwer verständliche Ausdrucksweise mag für ein lyrisches Gedicht sehr sinnvoll sein, in der Wissenschaft ist sie immer problematisch. Sie ermöglicht einem Autor, Kritik mit dem Hinweis abzutun, er sei falsch oder gar nicht verstanden worden. Andererseits fordert eine unklare Ausdrucksweise geradezu dazu heraus, dass andere sich von dem Text ein eigenes Zerrbild herstellen, um dann dies zu kritisieren. In beiden Fällen gelangt man nicht zu intersubjektiv anerkennbaren Ergebnissen, sondern "redet aneinander vorbei." [[27] Damit ist natürlich nichts gegen Theorien gesagt, deren schwierige Verständlichkeit durch die Kompliziertheit des Gegenstandes bedingt ist, den sie bearbeiten, und nicht durch die Ausdrucksform des betreffenden Autors.]

Das Bemühen um eine klare und verständliche Ausdrucksweise ist dabei nur die eine Seite des Verständigungsproblems. Intersubjektive Verständigung kann auch {-72-} durch systematisches Nicht-Verstehen-Wollen unmöglich gemacht werden, denn man kann bei jedem Wort fragen: "Was meinst du damit?" und bei den Worten der gegebenen Erklärung wiederum fragen usw. bis ins Unendliche.[[28] HABERMAS nannte dies einmal die Haltung des "Kannitverstan".] Durch eine solche Argumentationsstrategie wird der andere gezwungen, entweder endlose und damit ergebnislose Erklärungsversuche zu unternehmen oder aber die Sprache des anderen anzunehmen.

Intersubjektiv anerkennbare Argumentation setzt demgegenüber das Bemühen um eine gemeinsame Sprache voraus. Mit jemandem, der sich nicht um eine gemeinsame Sprache bemüht, ist eine Argumentation sinnlos. Er verfolgt notwendigerweise andere Ziele als die Suche nach intersubjektiv gültigen Normen. Dieser Aspekt des Bemühens um Verstehen und Verstandenwerden wird von SCHWEMMER betont, der fordert, "dass wir an keiner Stelle eines Gedankengangs, der uns als Argument für Behauptungen einerseits, für Aufforderungen oder Normen andererseits dienen soll, ein Wort gebrauchen, von dessen gemeinsamer Verwendung wir uns nicht überzeugt haben." [[29] SCHWEMMER 1973, S. 75. Allerdings hat die Konstruktion einer geeigneten ethischen Terminologie bei den an LORENZEN anknüpfenden Theoretikern gelegentlich etwas unnötig Gekünsteltes an sich. S. z. B. LORENZEN 1970, S.25ff. Auch für HABERMAS stellt der Anspruch auf die "Verständlichkeit der Äußerung" einen Teil des "Hintergrundkonsens" dar, auf dem funktionierende Sprachspiele beruhen. S. HABERMAS/LUHMANN 1971, S.1]

Eine schwer verständliche Ausdrucksweise kann auch zu einer unnötigen Exklusivität der Theorie führen, wenn sie ähnlich wie eine esoterische Geheimsprache nur den "Eingeweihten" zugänglich ist. Damit werden {-73-} andere Individuen als potentielle Kritiker von vornherein ausgeschlossen und man diskutiert "unter sich" innerhalb einer wissenschaftlichen "Schule". In dem Maße, wie dadurch eine Beschränkung der Öffentlichkeit und Zugänglichkeit der Diskussion eintritt, wird jedoch ein Anspruch auf allgemeine Gültigkeit zweifelhaft. [[30] Zur Funktion der Öffentlichkeit von Argumentation bei der Überprüfung der Gültigkeit von Normen s. u. § 2o. Nicht selten führen schwer verständliche Theorien auch zu Interpretationsmonopolen einiger theoretischer "Autoritäten", die in kaum kontrollierbarer Weise die "richtige" Auslegung der Theorie geben. Dies ist dann jedoch eher ein Problem der hermeneutischen Methodologie.]

Natürlich kann es bei dem Gebot der Verständlichkeit der Ausdrucksweise immer nur darum gehen, "die Pfähle in den Sumpf zu treiben", bis sie tragen, denn eine Garantie für das Gelingen der Verständigung kann es nicht geben. Dass zwei wissenschaftliche Positionen mit Hilfe von zwei unvereinbaren Begriffssystemen aneinander vorbei monologisieren und keine Ebene der Verständigung finden, ist sicherlich keine Seltenheit.

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§ 19 Intersubjektivitätsgebot und Überredungsverbot

Auch bei einer Anwendung der Form nach argumentativer Mittel kann jedoch gegen das Intersubjektivitätsgebot verstoßen werden. Dieser Fall liegt dann vor, wenn jemand zur Rechtfertigung der von ihm vertretenen Norm Argumente verwendet, die er selber nicht für richtig hält, von denen er jedoch annimmt, dass sie vom andern akzeptiert werden.[[31] KAMBARTEL nennt eine solche unzulässige Argumentation "persuasiv". S. KAMBARTEL 1974c, S. 67. ]{-74-}

Hierbei wird gegen das Intersubjektivitätsgebot verstoßen, denn es werden Argumente zur Bestimmung gültiger Normen verwendet, deren Kritik von einem Teilnehmer der Argumentation absichtlich vermieden wird, und zwar gegen sein besseres Wissen. Ein solches Argumentationsverhalten kann man auch als "manipulative Überredung" bezeichnen. Sie ist der vom Intersubjektivitätsgebot gebotenen Suche nach gültigen Normen abträglich und unterliegt deshalb einem methodologischen Verbot. Auch SCHWEMMER fordert, dass "der Redende die Sätze, die anzunehmen er den Angeredeten auffordert, auch selber annimmt. Insbesondere gilt dies für jene Sätze, mit denen er den Angeredeten zur Annahme weiterer Sätze zu bringen begehrt." [[32] SCHWEMMER 1973, S. 83]

Das Überredungsverbot hat auch eine enge Beziehung zu dem nach HABERMAS in jedem funktionierenden Sprachspiel als HintergrundKonsens bestehenden Anspruch auf "Wahrhaftigkeit des sprechenden Subjekts". "Der Anspruch auf Wahrhaftigkeit kann nur in Interaktionen eingelöst werden: in Interaktionen muss sich auf die Dauer herausstellen, ob die andere Seite 'in Wahrheit' mitmacht oder kommunikatives Handeln bloß vortäuscht und sich tatsächlich strategisch verhält." [[33] HABERMAS 1971, S. 24.]

Ein besonderer Fall manipulativer Überredung liegt dann vor, wenn eine Norm gegenüber verschiedenen Adressatengruppen mit in sich widersprüchlichen Argumentationen gerechtfertigt wird. {-75-}

Ein Beispiel hierfür wäre etwa, wenn man eine bestimmte Agrarpolitik gegenüber den Bauern mit dem Argument verteidigt, dass höhere Erzeugerpreise für Lebensmittel die Folge sein werden und damit Einkommensverbesserungen für die Bauern stattfinden, während man dieselbe Politik gegenüber den Konsumenten mit der Erwartung von Preissenkungen für Lebensmittel rechtfertigt. Solchen Manipulationen ist allerdings unter den Bedingungen der Öffentlichkeit eine Grenze gesetzt, weil die Argumentationen dann nicht gezielt auf bestimmte Adressatengruppen beschränkt werden können. Aber jede Einschränkung der Öffentlichkeit ermöglicht es, intern ganz andere Rechtfertigungen für eine bestimmte Entscheidung zu geben als in der "Öffentlichkeit."

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§ 20 Intersubjektivitätsgebot und Öffentlichkeitsgebot

Um festzustellen, ob eine Norm gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden kann, ist es notwendig, dass auch jedes Individuum im Prinzip die Möglichkeit hat, seine Argumente zur Gültigkeit dieser Norm zu äußern. Wenn man für eine Norm universale Gültigkeit beansprucht, so darf kein Individuum daran gehindert werden, seine Kritik einzubringen und zu begründen. Dies setzt die Öffentlichkeit der Argumentation voraus, insofern niemandem die aktive oder passive Teilnahme daran verwehrt werden darf. Dies "Öffentlichkeitsgebot" lässt sich aus dem Intersubjektivitätsgebot ableiten.{-76-}

Allein die Öffentlichkeit der Argumentation bietet die Gewähr, dass möglichst alle für die Beurteilung der Gültigkeit einer Norm relevanten Argumente berücksichtigt werden können. Da jeder die Möglichkeit hat, Argumente einzubringen, die er für relevant und richtig hält, kann von der (vorläufigen) Gültigkeit einer Norm ausgegangen werden, wenn im Verlauf der Argumentation alle kritischen Einwände entkräftet werden konnten. Dem Öffentlichkeitsgebot entspricht bei HABERMAS die Charakterisierung eines "Diskurses" dadurch, "dass Teilnehmer, Themen und Beiträge nicht, es sei denn im Hinblick auf das Ziel der Prüfung problematisierter Geltungsansprüche, beschränkt werden." [[35] HABERMAS 1973, S. 148.] Das Öffentlichkeitsgebot drückt aus, "was für den gewöhnlichen Diskurs von Anbeginn gefordert werden muss; die effektive Gleichheit der Chancen bei der Wahrnehmung der Dialogrollen, überhaupt der Wahl und Ausübung von Sprechakten." [[36] HABERMAS 1971, S. 29].

Die Institution der Öffentlichkeit, in der sich jeder jeweils an alle wendet, bewirkt zugleich eine Vereinfachung der kollektiven Urteilsbildung, denn es muss sich nicht mehr jeder äußern, sondern nur noch derjenige, der meint, dass es noch nicht berücksichtigte, gültigkeitsrelevante Argumente gibt. Im Extremfall kann also unter den Bedingungen der Öffentlichkeit eine Norm bereits dadurch als vorläufig gültig erwiesen werden, dass ein einziges Individuum seine Argumente zur Gültigkeit dieser Norm vorträgt und {-77-} dabei bereits alle vorhandenen Gegenargumente entkräftet.

In ähnlicher Weise sieht auch J. St. MILL die unbehinderte öffentliche Argumentation als eine Bedingung dafür an, um über die Wahrheit oder Gültigkeit einer Theorie zu entscheiden. "Irgendeine Behauptung gewiss zu nennen, während es jemanden gibt, der - wenn er dürfte - diese Gewissheit verneinen würde, dem es jedoch nicht gestattet ist, beinhaltet den Anspruch, dass wir selbst und diejenigen, die mit uns übereinstimmen, die Richter über die Gewissheit sind, und zwar Richter, die die andere Seite nicht anhören." [[37] MILL 1969, S. 29.]

Allerdings wird der Intersubjektivitätsanspruch bei MILL nur ansatzweise als konstitutiv für Wahrheit bzw. Gültigkeit angesehen. Dieses Argument vermengt sich mit der Begründung der Meinungsfreiheit aus dem Eigeninteresse der Individuen: Jeder müsse ein Interesse an unbehinderter öffentlicher Argumentation haben, insofern er ein Interesse an der Eliminierung von Fehlern in seinen eigenen Anschauungen hat und insofern die bei Meinungsfreiheit stattfindende Kritik eine Aufdeckung solcher Fehler ermöglicht. An anderer Stelle scheint MILL jedoch zu erkennen, dass das Eigeninteresse als Rechtfertigung des Öffentlichkeitsgebots und Motiv der Wahrheitssuche nicht ausreicht, denn er schreibt: "Die Menschen sind nicht begieriger nach der Wahrheit als sie es oft nach dem Irrtum sind ..." [[38] MILL 1969, S. 37] {-78-}

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§ 21 Intersubjektivitätsgebot und die institutionelle Organisation von Argumentationen

Damit eine erkenntnismäßige Streitfrage, sei es nun normativer oder anderer Art, überhaupt argumentativ entschieden werden kann, müssen sich die Beteiligten über die Fragestellung selber einig sein. Wenn die Teilnehmer einer Diskussion völlig unterschiedliche Fragen zu beantworten versuchen, so reden sie "aneinander vorbei" und es besteht die Gefahr, dass keine der aufgeworfenen Fragen einer allgemeingültigen Beantwortung näher gebracht wird.

Daraus folgt, dass Argumentationen so organisiert sein müssen, dass zum einen die Fragestellungen möglichst präzise und eindeutig gemacht werden und dass zum andern dafür gesorgt werden muss, dass deutlich wird, welche Argumentationen und Diskussionsbeiträge sich auf die Beantwortung welcher Frage beziehen. Aus diesem Grund werden vor allem bei mündlichen Argumentationen "Tagesordnungen" mit verschiedenen Unterpunkten festgesetzt, um die Argumente entsprechend zusammenzufassen.

Für die konkrete Organisation von Argumentationen wird außerdem wichtig, welche Fragen überhaupt thematisiert werden und welche nicht. Dies hat einen erheblichen Einfluss auf den kollektiven Erkenntnisprozess, denn durch die Nicht-Thematisierung bestimmter Fragen können tradierte Antworten hierauf konserviert werden, obwohl sie falsch sind. Hierfür finden sich in der Wissenschaftsgeschichte zahlreiche Beispiele. Eines der markantesten ist die Ausklammerung sexualwissenschaftlicher Fragestellungen, die bis zum Beginn unseres Jahrhunderts zur Beibehaltung {-79-} von z. T. völlig abwegigen sexualmoralischen Auffassungen führte. [[39] ] S. Dazu z. B. KINSEY u. a. 1963, S. 4ff. Zur Bedeutung von "Nicht-Entscheidungen" durch selektive Mechanismen s. a. BACHRACH/BARATZ 1962, S. 379.]

Bei der konkreten Organisation von Argumentationen ist außerdem der Umstand zu berücksichtigen, dass zur Kommunikation von Argumenten immer Ressourcen erforderlich sind, die ihrerseits nicht unbegrenzt verfügbar sind und folglich auf die Teilnehmer der Diskussion aufgeteilt werden müssen. So ist gewöhnlich die Zeit, die einer Versammlung oder einem Gremium zur Verfügung steht, begrenzt, so dass auch die Redezeit, die allen Beteiligten insgesamt zum Vortragen ihrer Argumente zur Verfügung steht, begrenzt ist, da immer nur ein Individuum zur Zeit reden kann, wenn die Verständlichkeit der Argumente gewährleistet werden soll.

Wenn nun die gesamte Redezeit von bestimmten Individuen in Anspruch genommen wird, so dass andere Individuen ihre Argumente gar nicht vortragen können, so ist die Erfüllung des Intersubjektivitätsgebots und des daraus ableitbaren Öffentlichkeitsgebots gefährdet, denn bestimmte Individuen wurden mit ihren Argumenten aufgrund der vorgenommenen Aufteilung der Redezeit überhaupt nicht gehört. Auch die bevorzugte Behandlung bestimmter Positionen ist mit dem Intersubjektivitätsgebot nicht vereinbar. Aus diesem Grunde sind Regelungen der Redezeit und der Reihenfolge sinnvoll, die dafür sorgen, dass innerhalb der verfügbaren Zeit möglichst alle für die Beantwortung der {-80-} Streitfrage relevanten Argumente eingebracht werden können. [[40] Aus der Begrenztheit der verfügbaren Zeit leitet sich auch das meist informelle Gebot für den Ablauf von Diskussionen ab, möglichst ohne überflüssige Wiederholung von Argumenten vorzugehen.]

Ähnliche Knappheitsprobleme existieren auch in anderen Medien der Diskussion und Willensbildung, wie Rundfunk und Fernsehen oder Zeitschriften, Büchern usw. Man kann ganz generell sagen, dass die Zeit und der Aufwand begrenzt ist, den Menschen für die argumentative Beantwortung von Streitfragen zu opfern bereit sind. Immer müssen deshalb Regelungen gefunden werden, die die knappen Argumentationsressourcen auf die Beteiligten aufteilen. Diese Aufteilung ist nur in dem Maße im Einklang mit dem Intersubjektivitätsgebot, wie alle relevanten Argumente von allen Beteiligten vorgetragen und aufgenommen werden können.

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§ 22 Das Intersubjektivitätsgebot für alle eingebrachten Argumente

Die einzelnen zur Begründung einer Norm angeführten Argumente unterliegen dabei dem Intersubjektivitätsgebot ebenso wie die behauptete Norm, um die es letztlich geht, da ja auch von den einzelnen Argumenten ihre Gültigkeit oder Wahrheit behauptet wird. Wenn man intersubjektiv gültige Normen anstrebt, so müssen auch die einzelnen Argumente, die zur Begründung vorgebracht werden, intersubjektiv nachvollziehbar sein. Damit weitet sich das Intersubjektivitätsgebot auf alle einzelnen Argumente aus, die bei der Begründung einer Norm verwendet werden. Dies Intersubjektivitätsgebot für die einzelnen Argumente würde lauten: {-81-}
"Verwende intersubjektiv anerkennbare Argumente!"

Die einzelnen Argumente, die in einem normativen Begründungszusammenhang verwendet werden, müssen nicht selber normativer Art sein. Es können z. B. empirische Aussagen über die Beschaffenheit der Realität, Textinterpretationen, Definitionen, logische Schlüsse, mathematische oder statistische Schlüsse usw. auftreten.

Ob ein Argument jeweils anerkennbar ist, kann nur von der Methodologie der jeweiligen Disziplinen entschieden werden, die zusammengenommen mit dem traditionellen Terminus "Erkenntnistheorie" bezeichnet werden können. Die normative Methodologie als Teil einer so verstandenen Erkenntnistheorie muss also die Ergebnisse anderer Zweige der Erkenntnistheorie heranziehen, wobei von Vorteil ist, dass diese Methodologien teilweise bereits sehr detailliert entwickelt worden sind. [[41] Dies soll nicht heißen, dass es dort nicht auch Streitfragen von z. T. grundsätzlicher Bedeutung gibt. Ein Beispiel ist für die empirische Methodologie etwa die Diskussion um das Verifikations- bzw. Falsifikationskriterium.] Diese Methodologien brauchen also hier nicht selbst entwickelt zu werden, sondern es kann auf die einschlägige Literatur verwiesen werden. [[42] ALBERT bezeichnet die Übernahme von Ergebnissen anderer Methodologien und Wissenschaften für die normative Methodologie und Theorie als Konstruktion von "Brückenprinzipien". S. ALBERT 1969, S. 76ff.]

Damit können normative Theorien, die z. B. falsche oder unzulässige empirische Argumente, ungültige logische Schlüsse, mathematische Fehler oder Fehlinterpretationen enthalten, für normativ ungültig erklärt werden, sofern es sich um Argumente handelt, die {-82-} für die Rechtfertigung der Norm notwendig sind. Im Folgenden sollen deshalb an einigen Beispielen die wichtigsten im Rahmen von normativen Theorien vorkommenden Argumentationsfehler nicht normativer Art demonstriert werden.

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§ 23  Unzulässige empirische Argumente


Natürlich kommen im Zusammenhang normativer Argumentation all die Fehler vor, die auch anderweitig in Bezug auf empirische Fragen gemacht werden:
 - Behauptungen entsprechen nicht den beobachtbaren Tatsachen oder sind Hypothesen ohne bisherige Bewährung an der Realität;

 - zum Beweis allgemeiner Gesetzmäßigkeiten werden nur einzelne Beispiele herangezogen;

 - Zitate von Autoritäten gelten als Ersatz für die Beobachtung der Realität;

 - von nicht repräsentativen Stichproben werden Schlüsse auf die Gesamtheit gezogen,

 - Entwicklungstrends werden einfach extrapoliert;

 - nachträgliche Erklärungen (ex-post-facto-Erklärungen) gelten als Beweise;

 - Hypothesen werden gegen Falsifizierung immunisiert,

 - Definitionen werden als Erkenntnisse über die Realität ausgegeben;

 - Analogieschlüsse werden als Beweis genommen;

 - Korrelationen werden zu Kausalgesetzmäßigkeiten erklärt;

 - aus Metaphern werden inhaltliche Schlüsse gezogen usw. [[43] Zur Methodologie der Erfahrungswissenschaften s. z. B. OPP 1970 und die dort angegebene Literatur.]{- 83- }

Die Einigung über methodologisch zulässige und wahre empirische Argumente kann dabei einen großen Teil normativer Streitfragen entscheiden helfen, vor allem wenn man nicht nur die direkten Fehler bedenkt, sondern auch die Fülle der von den Erfahrungswissenschaften noch ungeklärten Fragen, die natürlich auch innerhalb normativer Argumentationen zu Problemen führen. [[44] Z. B. hängt die normative Frage über die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs u. a. von empirisch schwer zu beantwortenden Fragen ab wie: "Würde sich dadurch die Zahl der gesundheitlichen Schädigungen von Frauen oder die Zahl der Kindesmisshandlungen verringern oder nicht?" Zur Beseitigung normativer Meinungsverschiedenheiten durch bessere Faktenkenntnis Vgl. auch STEVENSON 1963.]

Ein Typus unzulässiger empirischer Argumentation soll an einem Beispiel erläutert werden, weil er traditionell eine wichtige Rolle bei normativen Fragen spielt. Gemeint ist die Berufung auf "übernatürliche" Wesen, die jenseits menschlicher Erfahrung liegen. Solche Argumentationen sind besonders im individualmoralischen Bereich von Bedeutung, weil hier die religiöse Normenbegründung am stärksten verankert ist. [[45] In der Vergangenheit hat die Berufung auf übernatürliche Wesen auch bei der Rechtfertigung politischer und ökonomischer Normensysteme eine zentrale Rolle gespielt. Man denke etwa an den "König von Gottes Gnaden" oder die "gottgewollte Ordnung" des mittelalterlichen Feudalismus.]

Ein krasser - wenn auch im außerwissenschaftlichen Bereich nicht seltener - Typus unzulässiger Argumentation wäre etwa folgender: {-84-}

Person A: "Du sollst nicht ehebrechen, denn das verstößt gegen Gottes Gebot."

Person B: "Nach meiner Erfahrung der Wirklichkeit gibt es keinen Gott. Wie kann ich deine Behauptung überprüfen?"

Person A: "Deine Forderung nach Überprüfung ist anmaßend und unangebracht, denn Gott wäre nicht Gott, wenn seine Existenz durch menschliche Erfahrung überprüfbar wäre."

Gegen solch ein "Argument" ist B natürlich machtlos, denn zur Überprüfung von Existenzbehauptungen steht ihm nur seine "menschliche Erfahrung" zur Verfügung. Durch die Formel: "Es gibt Gott, aber er ist für Menschen unerkennbar" hat sich A gegen jede Kritik immunisiert. Er hat seine Behauptung allein dadurch unwiderlegbar gemacht, dass er jedem möglichen Kritiker die Argumentationsbasis entzogen hat. [[46] Zur Analyse und Kritik empirischer Immunisierungsstrategien s. ALBERT 1969, S. lo6ff ]

Was wie eine Argumentation aussieht, ist nur eine Pseudoargumentation. Dies wird noch deutlicher, wenn anstelle der fehlenden intersubjektiv nachprüfbaren Argumente mehr oder weniger versteckte Sanktionsdrohungen als Mittel der "Überzeugung" angewandt werden, indem etwa hinzugefügt wird: "Unglaube ist Abfall vom Schöpfer und sündige Verstocktheit ...[[47] In der drastischeren Form der christlichen Inquisition wurde die Immunisierung der religiösen Lehre dadurch bewerkstelligt, dass der Atheismus als ein "Werk des Teufels" bezeichnet wurde. Folglich brauchte man sich mit seinen atheistischen Kritikern nicht argumentativ auseinanderzusetzen, sondern sah höchstens die Aufgabe, sie durch Folter zum Abschwören von ihren Auffassungen zu bringen].{-85-}

Einen anderen Typus unzulässiger Argumentation stellen eschatologische Prophezeiungen dar wie: "Das Jüngste Gericht (der Messias, die Neue Gesellschaft etc.) wird kommen!" Solche Voraussagen ohne zeitliche Festlegung sind deshalb unzulässig, weil bei Nicht-Eintreffen des prophezeiten Ereignisses immer entgegnet werden kann: "Warte nur ab, es wird noch kommen." Damit sind solche Behauptungen unwiderlegbar und gegen jede Kritik immunisiert.

Ein weiteres Beispiel sind Existenzaussagen ohne raum-zeitliche Bestimmung wie: "Es gibt Engel (Teufel, Geister etc.)" Falls jemand dies mit dem Hinweis bestreitet, dass sie ihm noch nicht begegnet sind, so kann immer entgegnet werden: "Vielleicht gibt es sie nicht hier und jetzt, aber sicherlich woanders."

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§ 24 Unzulässige logische Schlüsse

Die Aufdeckung unzulässiger Schlussfolgerungen geschieht durch logische Analyse der betreffenden Theorien. Bei komplizierteren sprachlichen Gebilden lassen sich logische Fehler wie Zirkelschlüsse, Tautologien oder Widersprüche meist nicht mehr intuitiv erfassen. Dort bedarf es einer gewissen Systematisierung und Formalisierung der Texte, um die einzelnen Begriffe, Prämissen und Schlüsse deutlich zu machen. Neben der etablierten Aussagen- und Prädikatenlogik wurden in den letzten Jahren speziell für normative Theorien eigene Kalküle entwickelt, die als "deontische" oder "normative" Logik bezeichnet werden.[[48] Vgl. z. B. WRIGHT 1963, KUTSCHERA 1973 oder LENK 1974. Dort finden sich auch weitere Literaturhinweise.] {-86-}

Diese Kalküle können für die logische Überprüfung normativer Argumentationen sehr nützlich sein. Allerdings setzt ihre Anwendung sowohl die Kenntnis spezieller Symbolsprachen als auch die Fähigkeit zur Formalisierung von oft nur umgangssprachlich formulierten normativen Theorien voraus. Hieraus erklärt sich vielleicht, warum solche logischen Analysen normativer Theorien heute noch recht selten sind. [[49] Beispiele für solche kritische Anwendung logischer Analyse gibt etwa KUTSCHERA 1973, S. 70ff.]


1. Der naturalistische Fehlschluss

Auf dem Gebiet der normativen Theoriebildung ist ein logischer Fehler von besonderer Bedeutung, der als "naturalistischer Fehlschluss" bezeichnet wird. Darunter soll jeder Versuch verstanden werden, aus rein empirischen oder analytischen Prämissen durch logische Deduktion zu normativen Schlussfolgerungen zu gelangen. [[50] Der Terminus "naturalistischer Fehlschluss" wurde von MOORE in die Diskussion gebracht. S. MOORE 1970, S. 41 ff. Bei MOORE hat dieser Begriff jedoch eine etwas andere Bedeutung. Er verstand darunter alle Versuche, das (normativ) Gute mit empirischen Begriffen zu definieren. Zur Problematik des MOOREschen Arguments s. FRANKENA 1939 sowie WARNOCK 1966, S. 11 ff.]

Wie in § 3/1 bereits ausgeführt wurde, sind solche Deduktionen logisch fehlerhaft, weil man durch Deduktion nur tautologische Umformungen vornehmen kann, jedoch keinen völlig neuen Bedeutungsgehalt ableiten kann. Da solche Versuche in der normativen Argumentation eine große Rolle spielen, sollen besonders typische Beispiele hier einmal kritisch analysiert {-87-} werden. Der Übergang von der beschreibenden Sprechweise zur vorschreibenden Sprechweise geschieht dabei kaum merklich mit Hilfe von Begriffen, die sowohl einen empirischen als auch einen normativen Gehalt haben. Der Fehlschluss kommt hier also durch unbemerkte Doppeldeutigkeit von Worten zustande.


2. Der normative Essentialismus und die 'Verwirklichung des Wesens'

Die hier als "normativer Essentialismus" bezeichneten Theorien gehen so vor, dass sie erst einmal das Wesen einer Sache bestimmen. Es wird gefragt: "Was ist das Wesen der Sexualität (bzw. Des Staates, des Rechts, der Wirtschaft, der Familie, der Frau, der Sprache usw.)". Dabei besteht der Anspruch, die wirkliche Beschaffenheit der Sache zu erkennen. Allerdings muss dabei das Wesen der Sache als etwas Notwendiges und Gesetzmäßiges von der "Oberfläche" als etwas Akzidentellem und Zufälligem befreit werden. [[51] Zur Analyse dieser bereits von ARISTOTELES verwendeten Methode der Wesenserkenntnis s. POPPER 1969, S. 21ff.]

Außerdem wird - meist stillschweigend - vorausgesetzt, dass man jede Sache ihrem Wesen gemäß gestalten und behandeln muss. Schließlich werden dann diejenigen Handlungsweisen normativ geboten, die dem so bestimmten "Wesen der Sache" gemäß sind. So kommt die katholische Sexualethik vermittels der Wesensbestimmung zu folgenden normativen Positionen: [[52] Vgl. hierzu etwa SCHWENGER 1969, S. 13ff.] {-88-} "Das Wesen der Sexualität ist die Fortpflanzung. Deshalb sind alle Formen der Sexualität abzulehnen, die nicht der Fortpflanzung dienen, wie der Gebrauch von Verhütungsmitteln, die Masturbation, Homosexualität usw."

Um den Fehlschluss des Essentialismus herauszuarbeiten, müssen die einzelnen Argumentationsschritte in Form von Prämissen und Schlussfolgerungen explizit formuliert werden. Der Argumentationsgang verläuft dabei in folgenden Schritten:

(1) "Das Wesen der Sexualität ist die Fortpflanzung."

(2) "Der Gebrauch von Verhütungsmitteln entspricht nicht der Fortpflanzung."

Aus (1) und (2) folgt:

(3) "Der Gebrauch von Verhütungsmitteln entspricht nicht dem Wesen der Sexualität."

(4) "Es ist verboten, etwas zu tun, das nicht dem Wesen einer Sache entspricht!"

Aus (4) folgt:

(5) "Es ist verboten, etwas zu tun, das nicht dem Wesen der Sexualität entspricht!"

Aus (3) und (5) folgt:

(6) "Der Gebrauch von Verhütungsmitteln ist verboten!"

Der normative Essentialist behauptet dabei, allein aus der Erkenntnis der Wirklichkeit mit Hilfe logischer Schlussfolgerungen zu normativen Inhalten zu gelangen. Er meint durch eine theoretische Untersuchung der Sexualität bestimmen zu können, dass ihr Wesen in der Fortpflanzung bestehe (1).

Dass Verhütungsmittel der Fortpflanzung entgegenstehen, lässt sich ebenfalls an der Wirklichkeit erkennen (2).

Daraus folgt logisch, dass Verhütungsmittel dem Wesen der Sexualität {-89-} widersprechen (3).

Weiterhin sei es offensichtlich und liege schon im Begriff des "Wesens", dass die Dinge - und folglich auch die Sexualität - ihrem Wesen gemäß existieren sollen. (4 und 5).

Satz (4) ist demnach rein analytisch, er folgt aus der Bedeutung des Begriffs "Wesen". Zum Verbot der Verhütungsmittel gelangt man schließlich durch einen einfachen logischen Schluss (6).

Der Fehler dieser Argumentation besteht darin, dass der Begriff "Wesen" innerhalb der Argumentation mit zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht wird, die unbemerkt gleichgesetzt werden. Wenn der Essentialist einerseits darauf besteht, dass das "Wesen" einer Sache gleichbedeutend mit bestimmten empirischen Gesetzmäßigkeiten ist und dass "Wesen" andererseits gleichbedeutend ist mit dem, was an einer Sache zu realisieren ist, so hat er damit für das Wort "Wesen" zwei verschiedene Bedeutungen eingeführt. Es gibt dann:

1. das empirische Wesen, d. h. "das an einer Sache Notwendige und Gesetzmäßige" und
2. das normative Wesen, d. h. "das an einer Sache zu verwirklichende."

Damit wird jedoch der Beweisgang hinfällig, denn er beruht nur auf dieser Doppeldeutigkeit. Während in (3) das empirische Wesen gemeint ist, ist in (5) das normative Wesen gemeint. Damit wird der Schluss auf (6) unzulässig.

Diese empirisch-normative Doppeldeutigkeit des Wesensbegriffs wird vor allem beim Adjektiv "wesentlich" deutlich. Wenn etwa bei einem Mordprozess vor Gericht gesagt wird, dass es "wesentlich für die Tat sei, dass der Täter dem Opfer das Geld abgenommen habe", so kann "wesentlich" in {-90-} zweierlei Sinne verstanden werden. Der Umstand kann einmal wesentlich für die empirische Erklärung der Tat durch das Motiv der Bereicherung sein. Zum andern kann der Umstand aber auch für die Bewertung der Tat wesentlich sein, z. B. für ihre Klassifizierung als Raubmord oder als Totschlag. Mit dem Adjektiv "wesentlich" können also zwei unterschiedliche Aspekte bezeichnet werden.

Wenn der Essentialist angesichts dieser Lage seine Position dadurch zu retten versucht, dass er behauptet, dass empirisches und normatives Wesen gerade zusammenfallen, so wäre damit der logische Fehler zwar behoben. Aber damit würde die eigentliche normative Diskussion erst beginnen, die vorher bereits zugunsten des Essentialisten entschieden zu sein schien. Er hätte nämlich dann argumentativ zu rechtfertigen, warum seine Methode der Wesensbestimmung immer zugleich das normativ zu realisierende einer Sache ergibt. Der essentialistischen Methode fehlt es gegenwärtig sowohl an einer methodischen Eindeutigkeit des Verfahrens wie auch an einer Begründung für die normative Akzeptierbarkeit der Ergebnisse. [[53] Anstelle des Begriffs "Wesen" werden häufig auch die Begriffe "Natur", "Funktion", "Aufgabe", "Zweck", "Sinn" oder "Begriff" einer Sache verwendet und durch ihre empirisch-normative Doppeldeutigkeit zur Konstruktion von naturalistischen Fehlschlüssen verwandt. Zur Kritik der essentialistischen bzw. teleologischen neo-thomistischen Moralphilosophie s. a. GEISMANN 1974, S. 23ff. KUTSCHERA hat weitere Beispiele des naturalistischen Fehlschlusses analysiert. So hat er nachgewiesen, dass aus der Tatsache eines Versprechens allein noch nicht die Pflicht zu dessen Einhaltung gefolgert werden kann, wie SEARLE meinte. Vgl. KUTSCHERA 1973, S. 70ff. und SEARLE 1964.]{-91-}


3. Der normative Historizismus und die "historische Notwendigkeit"

Eine andere Art von naturalistischem Fehlschluss, die als "normativer Historizismus" bezeichnet werden kann, spielt in den geschichtsphilosophisch bestimmten Spielarten der hegelianischen Tradition eine Rolle. Der normative Historizismus versucht, Verhaltensnormen und politische Ziele allein aus der Erkenntnis der historischen Entwicklung und ihrer Gesetzmäßigkeiten abzuleiten. So schreibt KAUTSKY: "Erst die materialistische Geschichtsauffassung hat das sittliche Ideal als richtungsgebenden Faktor der sozialen Entwicklung völlig depossediert und hat uns gelehrt, unsere gesellschaftlichen Ziele ausschließlich (!) aus der Erkenntnis der gegebenen materiellen Grundlagen abzuleiten." [[54] KAUTSKY 1906, S. 258.]

Der Argumentationsgang verläuft dabei so, dass in einem ersten Schritt bestimmte tatsächliche Gesetzmäßigkeiten der geschichtlichen Entwicklung postuliert werden. [[55] Die wissenschaftstheoretische Problematik solcher Entwicklungsgesetze soll hier nicht weiter diskutiert werden. Vgl. z. B. POPPER 1969 und HEUER 1974] So wird z. B. festgestellt, dass es "unvermeidlich ist, dass die Lohnarbeiter nach kürzeren Arbeitszeiten und höheren Löhnen trachten, dass sie sich organisieren, dass sie die Kapitalistenklasse und deren Staatsgewalt bekriegen ..., dass sie nach der politischen Gewalt und dem Umsturz der Kapitalistenherrschaft trachten. Der Sozialismus ist unvermeidlich, weil der Klassenkampf, weil der Sieg des Proletariats {-92-} unvermeidlich (!) ist". [[56] KAUTSKY 1903 S. fehlt]

Aus dieser Einsicht in die Notwendigkeit der historischen Entwicklung werden dann die Ziele für den Kampf der Arbeiter "abgeleitet". So wird gefordert, dass sich die Arbeiter in Gewerkschaften und einer Partei organisieren sollen, dass sie für ihre Interessen nicht nur ökonomisch, sondern auch politisch gegen den kapitalistischen Staat kämpfen sollen, dass sie nicht nur Reformen, sondern die soziale Revolution anstreben sollen usw..

In diesem Zusammenhang wird auch von der "historischen Mission" der Arbeiterklasse gesprochen, wodurch der normative Aufforderungscharakter der Theorie noch deutlicher wird. Arbeiter oder Theoretiker, die sich nicht entsprechend verhalten, werden normativ kritisiert und als "reformistisch", "unsolidarisch" oder gar als "Arbeiterverräter" verurteilt. Daran wird deutlich, dass es sich um recht massive Normen handeln muss, gegen die die Betreffenden verstoßen haben.

Zusammengefasst kann man die Schritte der Argumentation folgendermaßen wiedergeben:

(1) "Der organisierte Kampf der Arbeiterklasse gegen den Kapitalismus und der schließliche Sieg des Sozialismus sind historisch notwendig."

(2) "Das historisch Notwendige soll man durch sein Handeln verwirklichen."

(3) "Die Arbeiterklasse soll den Kampf gegen den Kapitalismus organisieren und für den Sieg des Sozialismus kämpfen!"

Satz (1) ergibt sich aus der Erforschung der tatsächlichen historischen Entwicklung und ihrer Gesetzmäßigkeiten. Satz (2) wird meist stillschweigend vorausgesetzt. {-93-} Er stellt nur fest, was bereits im Begriff des "historisch Notwendigen" liegt, nämlich dass man sich diesem nicht entgegen stellen darf, sondern es im Gegenteil zu verwirklichen habe. Aus (1) und (2) folgt dann logisch die Norm (3), die Forderung nach klassenkämpferischer Aktion.

Der logische Fehler des normativen Historizismus liegt - ähnlich wie beim Essentialismus - in der normativ-empirischen Doppeldeutigkeit des Begriffs "historische Notwendigkeit." Im Satz (1) wird "historisch notwendig" im Sinne von "kausalgesetzmäßig unvermeidlich" verwendet. Im Satz (2) dagegen ist das "historisch Notwendige" dasjenige, was buchstäblich "die Not wendet" als das "historisch Erforderliche".[[57] Wenn in (2) das "kausalgesetzmäßig Unvermeidliche" gemeint wäre, wie in (1), so ergäbe sich die völlig überflüssige Forderung, die Menschen sollten das tun, was sie sowieso gezwungen sind zu tun.] Wenn sich jedoch hinter dem einen Begriff "notwendig" zwei verschiedene Bedeutungen verbergen, so ist der Schluss von (1) und (2) auf den Satz (3) unzulässig.

Der normative Historizist könnte diesem Problem dadurch entgehen, dass er nachweist, dass das kausalgesetzmäßig Notwendige und das normativ Notwendige im historischen Fortschritt gerade miteinander identisch sind. Allerdings würde damit die Diskussion über eine solche optimistische Geschichtsphilosophie erst anzufangen haben, während sie vorher bereits entschieden schien. [[58] Anstelle des Begriffs der "Notwendigkeit" wird auch der Begriff der "Gesetzmäßigkeit" und des "Fortschritts" in seiner empirisch-normativen Doppeldeutigkeit benutzt, um einen naturalistischen Fehlschluss vom Sein aufs Sollen zu konstruieren. Der normative Historizismus ist vor allem geeignet, die Politik einer bestimmten Führung mit der Weihe der "historischen Notwendigkeit und Gesetzmäßigkeit" zu versehen und damit unkritisierbar zu machen. Vgl. z. B. Die Stalinismuskritik in NEGT 1969. Zum Ersatz von normativ zu begründenden politischen Zielvorstellungen durch die Erkenntnis der vermeintlichen historischen Notwendigkeit s. a. NELSON 1974, S. 189ff.] {-94-}

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4. Kapitel

 
Weitere Gesichtspunkte für die Auswahl von Normen


Ähnlich wie es in der empirischen Methodologie nicht allein um die Wahrheit einer Theorie geht, sondern z. B. auch die Relevanz, die Erklärungskraft oder die Präzision der Theorie eine Rolle spielt, gibt es auch in der normativen Methodologie neben dem Kriterium der Gültigkeit von Normen weitere Gesichtspunkte für die Brauchbarkeit von Normen. Normen geben angesichts konflikthafter Willensinhalte eine Antwort darauf, wie sich die Individuen verhalten sollen. Diese Aufgabe können Normen jedoch nur in dem Maße erfüllen, wie die durch sie gegebene Antwort einerseits für den betreffenden Konflikt relevant ist und andererseits in ihrem Inhalt möglichst eindeutig und präzise ist. Hieraus ergeben sich weitere Gesichtspunkte für die Auswahl geeigneter Normen zur Lösung bestehender Konflikte.

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§ 25 Die Unzulässigkeit widersprüchlicher Normen


Keine Konfliktlösung ist durch widersprüchliche Normen möglich. Zwei widersprüchliche Normen N1 und N2 sind nicht dazu geeignet, Antworten auf normative Fragen zu geben und bestehende Konflikte zu regeln. Wenn Individuum A die Norm N1 und Individuum B die Norm N2 vertritt und beide Normen existieren gleichzeitig, so wird der Konflikt zwischen den Individuen genauso bestehen, als wenn es überhaupt {-95-} keine normative Regelung gäbe, denn A verhält sich gemäß N1 und B gemäß N2. Insofern sind widersprüchliche Normen überflüssig.[[1] Zur Widersprüchlichkeit von Normen vgl. BERKEMANN 1974 u. KUTSCHERA 1973, S. 29f.]

Man kann die Unzulässigkeit logisch widersprüchlicher Normen auch noch allgemeiner verdeutlichen. Ziel der normativen Methodologie und Wissenschaft ist ja die Beantwortung von Fragen, ob bestimmte Normen existieren sollen oder nicht. Wenn nun logisch widersprüchliche Antworten darauf gegeben werden wie: "Die Norm N1 soll existieren und sie soll zugleich nicht existieren", so ist die gestellte Frage überhaupt nicht beantwortet. Logisch widersprüchliche Normen können also keine normative Fragen beantworten und damit keine normative Erkenntnis darstellen. [[2] In analoger Weise können widersprüchliche Aussagen keine Informationen über die Realität vermitteln und sind zur Beantwortung faktischer Fragen deshalb ungeeignet. S. Dazu OPP 1970, S. 174f.]

Wenn widersprüchliche Normen existieren, indem die Norm N1 eine Handlung gebietet und die Norm N2 dieselbe Handlung verbietet, so ist der Normadressat gezwungen, eine der beiden Normen zu verletzen. Es ist für ihn unmöglich, beide Normen zu erfüllen. Die Anwendung widersprüchlicher Normen kann nicht dazu dienen, ein bestimmtes gewünschtes Verhalten herbeizuführen. Dann kann jedoch auch niemand diese Norm mit dem Wunsch nach diesem Verhalten begründen. {-96-}

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§ 26 Die Notwendigkeit präziser und eindeutiger Normen


Normative Erkenntnis dient dazu, Fragen in Bezug auf das, was sein soll, zu beantworten. Damit diese Antworten möglichst eindeutig und präzise ausfallen, müssen auch die Begriffe, in denen die Norm formuliert ist, möglichst eindeutig und präzise sein. Da die Normen abgesehen von rein normativen Begriffen wie "gut", "sollen", "Gebot", "Verbot", "Erlaubnis", "Pflicht", "Recht" etc. oder abgeleiteten normativen Begriffen wie "Eigentum", "Diebstahl", "Mord" etc. Dieselben Begriffe enthalten wie empirische Aussagen, sind die Probleme der präzisen Begriffsbildung über weite Strecken analog zu denen der empirischen Methodologie. [[3] S. Dazu z. B. OPP 1970, S. 135ff.]

Da man bei der Verwendung von Begriffen, die mehrdeutig oder unscharf sind, nicht genau weiß, was gemeint ist, können Normen, die mit Hilfe solcher Begriffe formuliert sind, auch keine klare Antwort auf die gestellten normativen Fragen geben. Zum Beispiel kann man darüber streiten, ob durch die Norm: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" der Schwangerschaftsabbruch verboten wird oder nicht. [[4] Grundgesetz der BRD, Art. 2, Abs. 2, Satz 1. Das Bundesverfassungsgericht fasste z. B. auch den Embryo als unter den Begriff "jeder" fallend auf, während der französische Verfassungsrat den Embryo juristisch nicht als Mensch einstufte. S. "Frankfurter Rundschau" vom 17.01.1975.] {-97-}

Während widersprüchliche Normen keine Antwort auf die Frage nach dem richtigen Handeln geben können, weil sie alle Handlungen ausschließen, können umgekehrt normative Leerformeln oder Tautologien keine normative Frage beantworten, weil sie überhaupt keine Handlung ausschließen, sondern alle Handlungen zulassen. Solche Leerformeln sind etwa Normen wie: "Man soll nichts übertreiben!", "Die Regierung hat dem Gemeinwohl zu dienen!", "Man muss immer das richtige tun!", "Zu hohe Lohnforderungen sind unzulässig!" oder "Wir fordern eine gerechte Lösung des Konflikts!".

Solche Normen sind immer richtig und deshalb auch ein beliebtes Mittel weltanschaulicher und politischer Rhetorik. Sie können nicht falsch sein, da sie gewissermaßen nur die Implikationen der normativen Begriffe ausdrücken. Dass "gerechte" Lösungen zu fordern sind, liegt bereits in der Definition des Begriffs "Gerechtigkeit". Normativ gehaltvoll wird eine Position erst, wenn sie angibt, wie nach ihrer Meinung eine gerechte Lösung anzusehen hätte. Das problematische ist also nicht die Verwendung solcher Begriffe wie "Gerechtigkeit" oder "Gemeinwohl". Diese Begriffe oder ähnliche sind für die normative Theoriebildung sogar unverzichtbar, ähnlich wie der Begriff "Wahrheit" für die Logik und die empirische Wissenschaft unverzichtbar ist. Problematisch ist vielmehr, dass diesen Begriffen kein identifizierbarer Gehalt gegeben wird, so dass sie leere Hülsen bleiben, die nahezu beliebig füllbar bleiben. [[5] In analoger Weise besitzen leerformelhafte empirische Aussagen von der Form "Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, dann ändert sich das Wetter oder es bleibt wie es ist" keinerlei Informationsgehalt. S.OPP 1970, S. 174f. Zu normativen Leerformeln vgl. auch TOPITSCH 1960.] {-98-}

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§ 27 Die Notwendigkeit gehaltvoller Normen


Normative Erkenntnis zielt auf die Beantwortung von Fragen nach dem, was sein soll. Unabhängig davon, ob durch eine bestimmte Norm die gestellte Frage richtig beantwortet wird, kann man Normen danach einstufen, ob durch sie viele oder wenige Fragen beantwortet werden. Der Erkenntnisgehalt von Normen ist dabei umso größer, je mehr normative Fragen durch sie beantwortet werden können.

Eine singuläre Norm, die nur für einen einzigen Fall gilt, wie: "A soll jetzt schweigen!" beantwortet nur für eine Person zu einem einmaligen Zeitpunkt die Frage, wie sie handeln soll. Ihr normativer Erkenntnisgehalt ist also sehr klein.

Der Erkenntnisgehalt einer Norm kann nun dadurch vergrößert werden, dass man beide Dimensionen, den "Normadressat" und die "Anwendungsbedingungen" allgemeiner fasst. Anstatt die Norm nur an eine einzige Person zu richten, kann man sie zugleich an mehrere Individuen richten (" A, B und C sollen schweigen!" ), an alle Individuen mit bestimmten Eigenschaften richten (" Alle Kinder sollen schweigen!" ) oder im Grenzfall sogar an alle Individuen (" Alle sollen schweigen!" ). Beispiele für solche Normen, die sich ausnahmslos an alle Menschen richten, sind z. B. die mosaischen 10 Gebote, die als an jedermann gerichtete Imperative formuliert sind, wie z. B. das Gebot: "Du sollst nicht töten!" {-99-}

Wenn der Kreis der Normadressaten durch bestimmte Eigenschaften charakterisiert wird, so können durch eine solche Norm die Fragen nach dem richtigen Handeln für sehr viele Individuen gleichzeitig beantwortet werden. Je größer die Zahl der Eigenschaften jedoch wird, die auf die Normadressaten zutreffen müssen, umso kleiner wird der Kreis derer, die sämtliche Eigenschaften besitzen, und umso geringer ist dann auch der Gehalt der Norm. Im Extremfall kann man die Bedingungen so spezifizieren, dass nur ein einziges Individuum diese Bedingungen erfüllt, so dass der Gehalt einer solchen Norm nicht größer ist als bei der Nennung des Eigennamens der betreffenden Person.

Man kann den Gehalt einer Norm auch dadurch vergrößern, dass man die Anwendungsbedingungen der Norm allgemeiner fasst. So kann man eine Norm nicht nur auf einen einmaligen Zeitpunkt beziehen, sondern auf mehrere Zeitpunkte oder sogar völlig unabhängig von zeitlichen Bestimmungen. Normen wie "Man soll niemals lügen!" bzw. "Man soll immer die Wahrheit sagen!" regeln das Handeln zu jedem Zeitpunkt in Bezug auf die fragliche Entscheidung und sind insofern zeitunabhängig und dadurch gehaltvoller.

Man kann den Gehalt von Normen auch ohne jede zeitliche Bestimmung erweitern, indem man Situationsbedingungen beschreibt, unter denen die Norm anzuwenden ist. Ein Beispiel hierfür wäre die Norm: "Zum Schutz des eigenen Lebens darf man den Angreifer töten". Durch eine solche Norm wird die Tötung eines Menschen unter den Bedingungen der Notwehr erlaubt.[[6] Zur logischen Struktur bedingter Normen s. KUTSCHERA 1973, S. 24ff.] {-100-}

Auch hier gilt wieder: je einschränkender und spezifischer die Anwendungsbedingungen einer Norm formuliert sind, desto geringer wird auch ihr normierender Gehalt. Man kann die Anwendungsbedingungen einer Norm derart spezifizieren, dass sie nur noch in ganz wenigen Fällen die Frage danach beantwortet, wie Individuen handeln sollen.

Ähnlich wie in den empirischen Wissenschaften wird man auch in den normativen Wissenschaften die Aufstellung von allgemeinen Sätzen versuchen, mit deren Hilfe eine möglichst große Anzahl von Fragen richtig beantwortet werden kann. Eine besondere Bedeutung kommt in der praktischen Anwendung von Normen bestimmten Vervollständigungsregeln  zu, denn für alle Konflikte muss es eine verbindliche normative Regelung geben, weil sonst die Kontrahenten versuchen könnten, ihre Interessen "auf eigene Faust" durchzusetzen.

Vervollständigungsregeln geben an, wie solche normativen Fragen zu beantworten sind, auf die ein bestimmtes existierendes Normensystem keine ausdrückliche Antwort gibt. KUTSCHERA nennt zwei Prinzipien, nach denen ein Normensystem N vervollständigt werden kann. "So sagt man z. B., dass Handlungen, die in einem System N nicht ausdrücklich oder explizit bewertet werden, implizit zu bewerten seien nach dem konzessionalen Prinzip:

I.)         Alles was (in N) nicht (ausdrücklich) verboten ist, ist als erlaubt anzusehen.

Oder nach dem interdiktionalen Prinzip:

II.)        Alles, was (in N) nicht (ausdrücklich) erlaubt ist, ist als verboten anzusehen.


In der Jurisprudenz wird das konzessionale Prinzip z. B. in dem Grundsatz des römischen Rechts 'nullum {-101-} crimen sine lege' (d. h. 'Kein Verbrechen ohne Gesetz') formuliert. Spielregeln sind dagegen oft interdiktional gemeint: nur die ausdrücklich erlaubten Spielzüge sind erlaubt, alle anderen verboten.[[7] KUTSCHERA 1973, S. 31f.] Mit Hilfe solcher Vervollständigungsprinzipien werden gewissermaßen 'auf einen Schlag' sämtliche normativen Fragen beantwortet, die ein Normensystem offen gelassen hat. Dadurch wird insofern Rechtssicherheit für die Individuen hergestellt, als sie bei jeder Handlung im Voraus wissen, ob sie gegen geltende Normen verstößt.

Andererseits werfen solche pauschalen Regelungen notwendigerweise Gültigkeitsprobleme auf, denn bei den Vervollständigungsprinzipien kommt es vor allem darauf an, dass eine irgendwie geartete verbindliche Entscheidung existiert, dementsprechend auftretende Konflikte geregelt werden können, wobei auftretende Gültigkeitsprobleme notfalls im Nachhinein durch die Hinzufügung neuer Normen angegangen werden. Vervollständigungsregeln erlauben eine Entscheidung darüber, ob eine Handlung gegen geltende Normen verstößt. Über deren Gültigkeit ist damit noch nicht entschieden. [[8] Zur Unterscheidung zwischen relativer Geltung und absoluter Gültigkeit einer Norm s. § 6/2]

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§ 28 "Sollen" setzt "Können" voraus


Es war ausgeführt worden, dass relevante Normen voraussetzen, dass möglicherweise jemand gegen diese Norm verstößt. Hieraus wird auch verständlich, warum es überflüssig ist, eine Handlung zu verbieten, deren Ausführung sowieso niemandem möglich ist, denn gegen ein solches Verbot könnte niemand {-102-} verstoßen, selbst wenn er dies wollte. So wäre es z. B. sinnlos, für Radfahrer eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 200 km/h einzuführen. Insofern setzt ein "Nicht-Sollen" ein "Können" voraus.

Entsprechendes würde für die Erlaubnis unmöglicher Handlungen gelten. Die Erlaubnis, dass Radfahrer über 200 km/h fahren dürfen, ist sinnlos, denn ein "Dürfen" setzt ebenfalls ein "Können" voraus.

Ebenfalls sind Gebote unsinnig, die eine unmögliche Handlung gebieten, z. B. das Gebot an Radfahrer, schneller als 200 km/h zu fahren. Auch "Sollen" setzt "Können" voraus.[[9] Vgl. zur Problematik des logischen Zusammenhangs zwischen "Sollen" und "Können" WRIGHT 1963, S.108ff.] Der Befürworter einer solchen unerfüllbaren Norm muss wissen, dass durch keine Sanktionierung dieses Gebotes die gebotene Handlung herbeigeführt werden kann. Folglich kann er auch das Gebot nicht damit begründen, dass er die gebotene Handlung herbeizuführen wünscht. [[10] Allerdings kann eine unerfüllbare Norm aus andern Gründen gewollt werden. Z. B. können solche Normen jemandem dazu dienen, bei den fälligen Bestrafungen für die Nichterfüllung des Gebots sadistische Hassgefühle zu befriedigen. Oder sie werden aufgestellt, um bei den Normadressaten Schuldgefühle und Strafängste zu mobilisieren, die sie gefügiger gegenüber anderen Normen machen.]{-103-}

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5. Kapitel

Zur Kritik von Eigeninteresse und Verallgemeinerbarkeit als Kriterien der Gültigkeit von Normen

 

Das Intersubjektivitätsgebot der normativen Erkenntnis fordert die Suche nach Normen, deren Existenz gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden kann. Hieraus lässt sich eine Reihe von Regeln ableiten, die die notwendigen Bedingungen eines derartigen argumentativen Konsens darstellen. Allerdings sind diese Argumentationsregeln noch nicht hinreichend, um in jedem Fall einen normativen Konsens herzustellen.

Es kann also ohne weiteres sein, dass von zwei Argumentationspartnern zwei miteinander unvereinbare Normen behauptet werden, ohne dass einer von beiden die grundlegenden Regeln der Argumentation verletzt. Aus der methodologischen Regel: "Suche nach einem argumentativen Konsens in Bezug auf die Norm, die existieren soll!" lässt sich also direkt noch kein hinreichendes Kriterium dafür gewinnen, welche Norm argumentativ Konsensfähig ist und welche nicht.

In der empirischen Methodologie ist die Möglichkeit eines argumentativen Konsens in Bezug auf Behauptungen über die Beschaffenheit der Realität dadurch gegeben, dass intersubjektiv übereinstimmende Wahrnehmungen der Realität gemacht werden können. Die Frage ist, ob sich in Bezug auf normative Behauptungen ein ähnliches Kriterium bestimmen lässt wie das Wahrnehmungskriterium bei empirischen Behauptungen.

Im Folgenden sollen nun zwei traditionsreiche Versuche analysiert werden, den argumentativen Konsens über Normen herzustellen und ein Kriterium dafür zu gewinnen, wann eine Norm "von jedermann gewollt werden kann".{-104-}

Das eine Mal wird versucht, die Konsensfähigkeit von Normen über das Eigeninteresse der Individuen herzustellen, das andere Mal wird als Kriterium die Verallgemeinerbarkeit des individuellen Willens genommen.

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§ 29   Konsensfähigkeit von Normen und Übereinstimmung der Eigeninteressen


Gültigkeit besitzen solche Normen, deren Existenz gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden kann. Kann diese Rechtfertigung nun dadurch erreicht werden, dass man an das Eigeninteresse der Individuen appelliert? Unter dem "Eigeninteresse" soll dabei die Gesamtheit der Willensregungen bzw. Präferenzen verstanden werden, denen gemäß sich ein Individuum entscheiden würde, wenn es keinerlei Sanktionen durch andere Individuen befürchten müsste. Zu dem so definierten Eigeninteresse können dann auch 'altruistische' Motive gehören, sofern sie das Individuum "verinnerlicht" hat. [[1] Zur Problematik des Begriffs "Eigeninteresse" s. a. RUSSELL 1910.]

Um die Gültigkeit einer Norm nachzuweisen, müsste dann gezeigt werden, dass diese Norm in jedermanns Eigeninteresse ist, d. h. Dass jedes aufgeklärte Individuum sie als die für sich selber beste Regelung wählen würde. Für den Fall, dass dies möglich ist, kann man davon sprechen, dass diese Norm im "gemeinsamen Interesse" der Individuen ist. Eine Norm, die im gemeinsamen Interesse ist, besitzt natürlich Gültigkeit in dem Sinne, dass ihre Existenz problemlos gegenüber jedermann gerechtfertigt werden kann.{-105-}

Die Schwierigkeit dabei ist jedoch, dass ein solches "gemeinsames Interesse" so gut wie gar nicht vorkommt, es sei denn, die Individuen hätten bereits jeweils die Eigeninteressen der andern auch zu ihren eigenen gemacht. Es lässt sich normalerweise zu jeder beliebigen Norm eine andere Norm denken, die irgendein Individuum von seinem Eigeninteresse her besser stellt. Auch bei den gewöhnlich als "gerecht" angesehenen Normen lassen sich leicht Veränderungen finden, die den Wünschen irgendeines Individuums mehr entsprechen, und sei es letztlich die diktatorische Norm: "Jeder soll das tun, was ich befehle!", die eine maximale Befriedigung des Eigeninteresses des Diktators implizieren würde, da alles nach seinen Wünschen verläuft.

Entscheidend ist nun, was man aus diesem Sachverhalt für Konsequenzen zieht. Ist mit der Feststellung, dass sich praktisch keine Norm denken lässt, die im Eigeninteresse von jedermann ist, die Suche nach gültigen Normen als aussichtslos erwiesen und deshalb aufzugeben? Diese Konsequenz wurde von vielen positivistisch-subjektivistisch orientierten Theoretikern gezogen. Genau genommen ist damit jedoch nur erwiesen, dass allein durch den Appell an das Eigeninteresse der Individuen kein Konsens über die Existenz von Normen erzielt werden kann.

Wer an diesem Punkt die vom Intersubjektivitätsgebot gebotene Suche nach einem normativen Konsens abbricht, kann dies natürlich tun, aber er muss sich über die Konsequenz im Klaren sein. Da er nicht mehr nach einem argumentativem Konsens über Normen strebt, bedeutet das, dass er die Frage, welche Normen existieren sollen, allein {-106-} durch Gewalt entscheiden lassen will.

Jeder der die vom Intersubjektivitätsgebot gebotene Suche nach gültigen Normen aufgibt und trotzdem irgendwelche Normen als allgemeinverbindlich vertritt, ist der Vertreter einer tatsächlichen oder potentiellen Gewaltordnung. Dies ist die logische Folge seiner methodologischen Position. Wer dies nicht will, muss deshalb die Suche nach Konsensfähigen Normen fortsetzen.

1. Die These vom Eigeninteresse aller an einer normativen Regelung

Entgegen der obigen Position, dass sich keine Norm denken lässt, die für alle Individuen vom Gesichtspunkt ihres Eigeninteresses her die bestmögliche ist, hat es verschiedene Versuche gegeben, die letztliche Übereinstimmung von Eigeninteresse und normativer Verpflichtung nachzuweisen. Ohne eine solche Übereinstimmung erschien vielen Theoretikern jede normative Ordnung als nutzlos. So schreibt z. B. HUME: "... Welche Theorie der Moral kann jemals irgendeinen nützlichen Zweck erfüllen, wenn sie nicht zeigen kann, ... dass alle Pflichten, die sie empfiehlt, letztlich auch im wahren Interesse jedes Individuums sind?" [[3] HUME 1970, S. 280. Dies ist auch ungefähr der Argumentationsgang von HOBBES im "Leviathan" Kap. XIII.]

Man könnte z. B. argumentieren, dass es im Eigeninteresse jedes Individuums sei, irgendein Normensystem zu akzeptieren. Denn wenn es überhaupt keine normative Regelung gäbe, so müsste jeder ständig in Angst leben, dass ein anderer - oder eine Gruppe von Individuen - ihm das nehmen, was er zu seinem Leben benötigt, seien es Lebensmittel, Arbeitsmittel, Land, Freiheit, Gesundheit und sogar das eigene Leben oder das seiner Angehörigen. Ohne Normen wäre es ja niemandem verboten, sich zu nehmen, was er begehrt, gleichgültig ob es {-107-} sich gerade in der Verfügung eines andern befindet. Alles sei nur eine Frage der Überlegenheit im Kampf und keiner könnte sicher sein, dass nicht irgendein anderer bzw. eine Vereinigung von anderen stärker ist als er. Da einen solchen Zustand des "Faustrechts" niemand wollen kann, so wird argumentiert, liegt es in jedermanns Eigeninteresse, einem Normensystem und seiner Sanktionierung durch eine Zentralgewalt zuzustimmen.

Die eine Schwierigkeit bei dieser Argumentation liegt in der Annahme, dass niemand stark genug ist, um seine Interessen auch ohne Schutz durch ein sanktioniertes Normensystem zu verfolgen. Denn je mächtiger und unangreifbarer jemand ist, desto geringer wird sein Eigeninteresse an einer normativen Regelung. So hat z. B. ein hochgerüsteter Raubritter oder Freibeuter des Mittelalters, der durch Überfall von Warentransporten reiche Beute macht, kaum ein Eigeninteresse an der Aufstellung und Sanktionierung irgendwelcher auch für ihn geltender allgemeiner Gesetze.

Selbst wenn man dies einmal annehmen würde, so wäre damit nur festgestellt, dass für jedes Individuum irgendwelche Gesetze besser sind als gar keine Gesetze. Damit kann aber kein bestimmtes Normensystem als im Eigeninteresse jedes Individuums liegend {-108-} gerechtfertigt werden. Es entspricht höchstens relativ, nämlich im Vergleich zum normlosen Zustand (dem HOBBESschen "Kriegszustand" ) dem Eigeninteresse jedes Individuums.

So mag das System der Leibeigenschaft für einen Bauern vielleicht noch relativ besser sein als ein normloser Zustand mit plündernd und mordend umherziehenden Räuberbanden, aber man kann deshalb nicht sagen, dass die Einführung der Leibeigenschaft immer dem Eigeninteresse der Bauern entspricht. [[5] Ähnlich auch RAWLS 1967, S. 324f.]

Der Streit um normative Fragen geht ja praktisch nie darum, ob überhaupt irgendeine soziale Ordnung existieren soll, sondern welches Normensystem existieren soll. Es ist ein Streit zwischen alternativen Konzeptionen. Insofern geht es um die Konsensfähigkeit bestimmter Normen. Dieser Konsens kann jedoch über das Eigeninteresse an der Vermeidung eines völlig normlosen Zustands nicht hergestellt werden. [[6] Dieser Zusammenhang wird rhetorisch oft verwischt, indem man die Gegner einer bestimmten sozialen Ordnung als Gegner jeder Art von Ordnung hinstellt. Mit dem Hinweis auf die Schrecken eines normlosen Zustandes kann - mit der obigen Einschränkung - höchstens irgendeine Ordnung, aber nicht  jede Ordnung gerechtfertigt werden.]


2.  Vertragstheorie und Übereinstimmung der Eigeninteressen

Ein anderer traditionsreicher Versuch, zu Konsensfähigen Normen zu kommen, die zugleich dem Eigeninteresse der Individuen entsprechen, ist die Bestimmung von Normen durch Verträge zwischen den Individuen. Als Verträge gelten bestimmte Abmachungen {-109-} und Vereinbarungen zwischen allein von ihrem Eigeninteresse bestimmten Individuen, durch die sich die beteiligten Vertragsparteien an die Befolgung von gemeinsam akzeptierten Normen binden. Verträge beinhalten eine Verpflichtung der Individuen zu einem gemeinsam festgelegten Handeln.

Inwiefern können nun durch Vertrag gültige Normen begründet werden? [[7] Zur Klarstellung: Es geht im Folgenden also allein um die methodologische Grundfrage, ob man mittels Vertrag zu Normen gelangen kann, deren Existenz gegenüber jedermann gerechtfertigt werden kann. Selbst wenn dies verneint wird, schließt das natürlich nicht aus, dass Verträge in einem abgeleiteten Sinne ein brauchbares Verfahren zur Bildung von Normen darstellen können. S. dazu unten Kap. 13ff.]

Die Existenz gültiger Normen muss gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden können. Wenn dies gegenüber bestimmten Individuen nicht möglich ist, so stellt eine solche Norm ein Gewaltverhältnis gegenüber solchen Individuen dar. Wenn der Vertrag ein solches Verfahren zur Begründung universal gültiger Normen sein soll, so muss ein solcher Vertrag gewissermaßen von allen Individuen "unterschrieben" werden können, es müsste ein Vertrag aller mit allen sein. Als ein Vertrag, den jedes Gesellschaftsmitglied mit jedem anderen eingeht, wäre es ein so genannter "Gesellschaftsvertrag", ein Vertrag, der eine gesellschaftliche Ordnung "konstituiert", ihr eine "Verfassung" gibt.

Diese Denkfigur des Gesellschaftsvertrages hat in der Geschichte der normativen Methodologie eine große Rolle gespielt - und spielt sie noch heute.[[8] Zur Geschichte der Vertragstheorie s. MÜCKENBERGER 1974.]{-110-}

Selbst wenn ein solcher Gesellschaftsvertrag nun zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich wäre, so würde sich trotzdem die Frage stellen, wieso Individuen späterer Generationen durch einen solchen Vertrag gebunden sein sollen, denn sie gehörten ja gar nicht zu den vertragschließenden Parteien. Außerdem wird die Einigung über einen solchen Vertrag zwischen allen Individuen einer Gesellschaft aus praktischen Gründen nicht möglich sein - ausgenommen vielleicht bei der Neugründung von Miniaturgesellschaften. [[9] Auch "verfassunggebende Versammlungen" schließen natürlich keinen Gesellschaftsvertrag. Sie werden bereits nach bestimmten Normen gewählt, geben sich nach bestimmten Regeln Geschäftsordnungen und verabschieden den Verfassungsentwurf nicht mit Einstimmigkeit.].

Damit wird jedoch der Anspruch auf die universale Gültigkeit irgendeines Gesellschaftsvertrages hinfällig. Auch Versuche, eine indirekte Zustimmung der Individuen zur bestehenden Ordnung zu konstruieren, können dies Dilemma nicht lösen. Denn die Tatsache, dass ein Individuum z. B. nicht auswandert oder die Vorteile der bestehenden Ordnung in Anspruch nimmt, als eine Zustimmung zu dieser Ordnung zu interpretieren, stellt eine ungerechtfertigte Ausdehnung des Begriffs "Zustimmung" bzw. "Konsens" dar. [[10] S. hierzu die Kritik von PLAMENATZ 1968, S.6ff.]

Aus diesem Grunde wurde der Gesellschaftsvertrag meist nicht - oder nur metaphorisch - als ein historisch stattgefundenes Ereignis interpretiert, sondern als eine hypothetische Konstruktion, eine Denkfigur, mit deren Hilfe die Gültigkeit bzw. Die Konsensfähigkeit sozialer Ordnungen und ihre Verbindlichkeit für das Handeln der Individuen kritisch {-111-} erörtern werden sollte. Damit wird durch die Idee eines Gesellschaftsvertrages die Frage einer Begründung gültiger und verbindlicher Normen nur gestellt, aber nicht beantwortet. Denn wenn nicht auf die Zustimmung der Individuen zu einem bestimmten Gesellschaftsvertrag verwiesen werden kann, bleibt die Frage völlig offen, welche Normen den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages darstellen können. Die Fragen normativer Wissenschaft fangen ja dort an, wo man wissen will, welche Normen allgemein Konsensfähig sind.

3. Vertraglicher Konsens, argumentativer Konsens und Sanktionsverbot

Neben dem Problem der universalen Gültigkeit von Verträgen liegt ein weiteres Problem in den Bedingungen der Zustimmung zu einem Vertrag. Die Zustimmung zu gültigen Normen muss rein argumentativ herstellbar sein. Sie darf nicht durch fremde Einflüsse erzeugt werden, die gegen den Willen des Individuums wirken. [[11] S. o. § 9.] Wenn der Vertrag ein Verfahren zur Bestimmung gültiger Normen sein soll, so muss also untersucht werden, unter welchen Bedingungen die Zustimmung zum Vertrag zustande kommt und ob sich der vertragliche Konsens vom argumentativen Konsens unterscheidet.

Dieser Punkt wird deutlicher, wenn man sich einmal überlegt, wieso es überhaupt zum Abschluss von Verträgen kommen kann, wo sich doch zu jedem Vertragsinhalt ein anderer Inhalt denken lässt, der mindesten {-112-} dem Eigeninteresse eines der vertragschließenden Individuen besser entsprechen würde. Damit ist dieser Vertrag streng genommen nicht im Eigeninteresse dieses Individuums - nennen wir es A. Wenn A trotzdem zugestimmt hat, so bedeutet dies, dass ein besserer Abschluss nicht erreichbar war, denn sonst hätte es im eigenen Interesse weiterverhandelt. Die Antwort kann nur lauten, dass A's Zustimmung zum Vertrag nur sein relatives Eigeninteresse im Verhältnis zu anderen Alternativen zum Ausdruck brachte.

Der Vertrag kann für A einmal besser gewesen sein im Verhältnis zu einer Reihe anderer möglicher Vertragsabschlüsse, die mit noch größeren Abstrichen an seinem Eigeninteresse verbunden gewesen wären. Aber dass ein Vertrag relativ besser ist als andere mögliche Verträge, kann noch nicht die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages begründen. Weshalb hat A nicht überhaupt den Abschluss eines Vertrages abgelehnt, der nicht für das eigene Interesse der beste ist?

Die Alternative zum Abschluss irgendeines Vertrages wäre der Nicht-Abschluss und die Beibehaltung des Status quo. Insofern stellen die Bedingungen des Status quo den Bezugspunkt für die Zustimmung oder Ablehnung eines Vertrages durch ein Individuum dar. Wenn man die Qualität der Zustimmung eines Individuums zu einem Vertrag untersuchen will, so muss man folglich die Beschaffenheit des Status quo untersuchen. [[12] Der Status quo muss dabei kein unveränderlicher statischer Zustand sein. Er umfasst immer auch alle Entwicklungstendenzen und vorhersehbaren Ereignisse in der Zukunft, die ohne Vertragsabschluss eintreten würden. S.dazu §§ 72 u. 89.]{-113-}

Für das Problem der Gültigkeit von Normen ist es von Bedeutung, dass der Status quo nicht unabhängig von den Handlungen der potentiellen Vertragsparteien ist. Je nachdem, wie eine Partei handelt, kann sich der Status quo für die andere Partei verbessern oder verschlechtern. Dadurch ist es möglich, dass ein Mächtiger einem Schwächeren mit dem Abbruch der Vertragsverhandlungen drohen kann, wenn dieser nicht zu bestimmten Zugeständnissen bereit ist.

Die Drohung mit dem Abbruch der Verhandlungen ist eine Drohung mit dem Status quo. Der Stärkere kann den Status quo dann so gestalten, dass es im Eigeninteresse des Schwächeren liegt, seine Zustimmung zu dem Vertrag zu geben. Der Vertrag bildet dann nicht ein Gleichgewicht der wechselseitigen Vorteile sondern ein Gleichgewicht der Macht.

Ein extremes aber anschauliches Beispiel dafür, wie der vertragliche Konsens durch das Macht- und Abhängigkeitsverhältnis im Status quo beeinflusst wird, bilden Verträge zur Beendigung von Kriegen. Der Status quo ist hier die Fortsetzung des Krieges. Je stärker eine Partei im Status quo ist, desto mehr verändern sich die ausgehandelten Bedingungen des Waffenstillstands zu ihren Gunsten. Wenn sich die Position einer Partei im Status quo langfristig zu verschlechtern droht, "weil die Zeit gegen sie arbeitet", so wird sie deshalb versuchen, so schnell wie möglich zu einem Waffenstillstandsvertrag zu kommen.

Dies kann so aussehen, dass versucht wird, die andere Seite "an den Verhandlungstisch zu bomben". Selbst im Falle der bedingungslosen Kapitulation einer Seite wird dies noch in einem zweiseitigen Vertrag festgehalten, dem auch die besiegte Seite zustimmt. Sie drückt mit dieser Zustimmung ihr relatives {-114} Eigeninteresse an einer Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen aus, weil bei einer Fortsetzung des aussichtslosen Krieges weitere "sinnlose" Verluste der eigenen Seite zu erwarten wären.[[13] Polemisch werden solche Verträge dann als 'Diktat' bezeichnet.]

Eine solche Form vertraglicher Zustimmung kann man jedoch nicht als oberstes Kriterium für die Setzung gültiger Normen ansehen. Selbst wenn die eigentliche Zustimmung ohne unmittelbare Sanktionen erfolgt ist, wenn also niemand direkt zur Unterschrift unter die Kapitulationsurkunde gezwungen wurde, so stellt doch der Status quo selber eine Sanktion dar, eine Drohung, die für die Vertragsparteien unterschiedlich stark ist. Damit erfüllt der vertragliche Konsens nicht die Bedingung der Sanktionsfreiheit, die für den argumentativen Konsens Bedingung ist.[[14] Vgl. oben § 16.]  Ein vertraglicher Konsens kann folglich nicht ausreichen, um die Gültigkeit von Normen zu begründen, selbst wenn seine Universalität gegeben wäre.[[15] Zum Vertrag als nachgeordnetes Verfahren der Normenfindung s. Kap. 13.]

Es könnte eingewandt werden, dass der Status quo ja nicht ein normloser Kriegszustand sein muss, sondern auch in der Weiterexistenz früherer Verträge bestehen kann. Durch solche existierenden Normen würde dann dem Mächtigeren teilweise die Möglichkeit genommen, seine Überlegenheit auszuspielen. Dies mag richtig sein, doch damit verlagert sich das Problem der Gültigkeit nur auf diese bereits vorausgesetzten Normen. Es sollte hier ja nicht bestritten werden, dass der Vertrag {-115-} unter bestimmten, bereits normierten Bedingungen ein sinnvolles Verfahren der Normsetzung sein kann. Hier sollte nur nachgewiesen werden, dass der Vertrag keine oberste Legimitation von Normen leisten kann.[[16] Vgl. zur Vertragstheorie auch ILTING 1972 sowie die Kritik bei HABERMAS 1973, S. 141ff.]

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§ 30  Konsensfähigkeit und Verallgemeinerbarkeit von Normen


1. KANTs 'Kategorischer Imperativ'

Wie oben ausgeführt wurde, führt der Appell an das Eigeninteresse der Individuen höchstens in Ausnahmefällen zu gültigen Normen, deren Existenz gegenüber jedermann argumentativ gerechtfertigt werden kann. Ein wichtiger Ansatz, um jenseits individueller Eigeninteressen zu gültigen Normen zu gelangen, bezieht sich auf die "Verallgemeinerbarkeit" von Normen.[[17] Anstatt von "Verallgemeinerbarkeit" von Normen wird häufig auch von ihrer "Universalisierbarkeit" gesprochen, vor allem im Anschluss an HARE 1954/55.

Dieser Terminus wird hier nicht verwendet, weil der Terminus "Universalität" für den Konsensaspekt von Normen reserviert bleiben soll, der besagt, dass gültige Normen gegenüber jedermann gerechtfertigt werden können müssen. "Verallgemeinerbarkeit" bezieht sich dagegen auf die allgemeine Geltung von Normen unabhängig von der Person. Auch SINGER 1966 spricht von "generalization" und nicht von "universalization".
]

Zu solchen Versuchen ist etwa KANTs "Kategorischer Imperativ" zu zählen oder die so genannte "Goldene Regel" : "Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg' auch keinem andern zu!" {-116-} die man auch als "Reziprozitätsgebot" bezeichnen kann. Auch eine normative Argumentation nach dem Muster: "Was wäre, wenn jeder so handeln würde!" gehört in diesen Zusammenhang.[[18] S. dazu kritisch KUTSCHERA 1973, S. 70f.]

Da KANT den "Kategorischen Imperativ" in verschiedenen logisch nicht gleichbedeutenden Formulierungen vorträgt, geht es hier nur um eine mögliche Interpretation. Vorweg müssen jedoch noch einige Klärungen vorgenommen werden, um den Zusammenhang zwischen dem Kategorischen Imperativ und dem in dieser Arbeit verwendeten Kriterium der Gültigkeit von Normen deutlich zu machen.

Zum einen gibt der Kategorische Imperativ unmittelbar Anweisungen für das Handeln des Individuums. Demgegenüber impliziert die Feststellung der Gültigkeit einer Norm noch nicht ihre Verbindlichkeit für das Handeln, da als zusätzliche Bedingung die effektive Existenz der Norm gegeben sein muss.[[19] Vgl. oben § 6/2.] KANT macht diese Unterscheidung zwischen der Gültigkeit und der Verbindlichkeit einer Norm nicht. Er scheint jedoch davon auszugehen, dass die Maximen, die dem Kategorischen Imperativ entsprechen, "für jedes vernünftige Wesen als ein solches gültig sind." [[20] KANT 1967, S. 57.] Das bedeutet, dass der Kategorische Imperativ auch als ein Kriterium der Gültigkeit von Normen anzusehen ist. {-117-}

Außerdem scheint KANT beim Problem der Gültigkeit von Normen von ihrer Durchsetzbarkeit abzusehen. Zur Prüfung einer Maxime soll sich das Individuum fragen, ob es wollen kann, dass tatsächlich jeder gemäß dieser Maxime handelt. Dies wird besonders an folgender Formulierung des Kategorischen Imperativs deutlich: "Handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetz werden sollte!" [[21] KANT 1967, S. 68]

Diese Frage kann jedoch für die Gültigkeit einer Norm, die sich auf die Einführung bzw. Abschaffung einer Norm bezieht, insofern kein hinreichendes Kriterium sein, als dabei die vollständige Befolgung der Norm vorausgesetzt wird. Damit wird die Problematik des Kontroll- und Sanktionsaufwands und der weiterhin auftretenden Normübertretungen außer acht gelassen. Aus diesem Grunde wurde das Problem der Gültigkeit in dieser Arbeit so definiert, dass jeder die Existenz gültiger Normen wollen können muss. Dies ist etwas anderes, als wenn jeder die ausnahmslose Befolgung einer Norm wollen können muss.

Nach diesen Vorklärungen kann nun der Kategorische Imperativ in seiner Eignung als Gültigkeitskriterium diskutiert werden. In der Formulierung der 'Kritik der praktischen Vernunft' lautet er: {-118-} "Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte!" [[22] KANT 1966, S. 5.] Handlungsmaximen bzw. Normen, die nicht in dieser Weise verallgemeinerbar sind, wären danach nicht zulässig und ungültig.

Die Problematik eines solchen "Grundgesetzes der reinen praktischen Vernunft" liegt nun darin, dass die Maximen des eigenen Handelns, die jedes einzelne Individuum als allgemeines Gesetz wollen kann, nicht notwendig identisch oder miteinander vereinbar sein müssen. So kann ein Sklavenhalter nach der Maxime handeln: "Ein Sklave soll den Befehlen seines Herrn gehorchen!" und zugleich wollen, dass diese Maxime allgemeines Gesetz werde. Allerdings kann deshalb eine solche Norm noch nicht von jedem gewollt werden. Ein Gegner der Sklaverei, etwa der Sklave selber, wird eine solche Norm nicht wollen können.

Insofern gibt der Kategorische Imperativ kein hinreichendes Kriterium für die Bestimmung gültiger Normen. Der Grund liegt in seinem Bezug auf ein einzelnes Individuum: es wird nur nach Maximen gesucht, deren Erhebung zum allgemeinen Gesetz ein Einzelner wollen kann. Stattdessen ist das Problem der Gültigkeit von Normen wesentlich ein Problem des intersubjektiven Konsens aller Individuen. Der Kategorische Imperativ müsste deshalb analog zum Intersubjektivitätsgebot lauten: "Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich Maxime des Willens jedes anderen Individuums werden könnte!" {-119-}

Entscheidend dafür, ob eine subjektive Maxime zu einer gültigen Norm werden kann, ist nicht, ob das einzelne Subjekt widerspruchsfrei wollen kann, dass sich jedermann nach dieser Maxime verhält, sondern ob diese Maxime von jedermann gewollt werden kann. Wenn auf die geforderte "Allgemeinheit" einer Norm Bezug genommen wird, muss also der Aspekt der generellen Anwendbarkeit von dem Aspekt der universalen Anerkennbarkeit sorgfältig unterschieden werden.


2. Fehlende Anwendbarkeit sich selbst aufhebender Normen

Bei bestimmten Normen ist bereits das Kriterium der generellen Anwendbarkeit hinreichend, um solche Normen als unzulässig auszuschalten, so dass es gar nicht mehr des Kriteriums der universalen Anerkennbarkeit bedarf. Denn eine Norm, die nicht allgemein anwendbar ist, kann bereits von einem einzelnen Individuum nicht sinnvoll gewollt bzw. anerkannt werden. Eine solche, bei allgemeiner Befolgung sich selbst aufhebende Norm wäre z. B. die Norm: "Es ist erlaubt, geschlossene Verträge nicht einzuhalten."

Eine solche Norm wäre selbstaufhebend, weil sie einerseits die Institution des Vertrages als eine Form der wechselseitigen Selbstverpflichtung von Individuen voraussetzt, andererseits aber die Grundlagen für die Anwendung dieser Institution untergraben würde. Eine Vereinbarung, die nicht eingehalten zu werden braucht, ist kein Vertrag mehr, sondern höchstens eine unverbindliche wechselseitige Absichtserklärung.

Insofern man einen Vertrag schließt, um ein anderes Individuum zu bestimmten {-120-} Gegenleistungen zu bewegen, so gelingt dies nur, wenn der andere an die Einhaltung des Vertrages durch einen selbst glaubt. Entfällt dies Vertrauen jedoch, weil der Vertrag keine Verbindlichkeit besitzt, so entfällt für den andern jede motivierende Kraft zur Erbringung der von mir gewünschten Leistung. Er wird dem von mir gegebenen Versprechen nicht glauben, und damit kommt überhaupt kein Vertrag zustande. Eine Norm, die die Nichteinhaltung von Verträgen erlaubt, würde also die Institution des Vertrages selber aufheben, sie wäre selbstzerstörerisch. [[23] Es kann jedoch unzulässige Verträge geben, die dann von vornherein nichtig sind und nicht eingehalten zu werden brauchen.]

In diesem Fall reicht also die Frage, ob eine bestimmte Norm allgemein anwendbar wäre, bereits hin, um die Norm als nicht anwendbar und damit zugleich als nicht anerkennbar auszuscheiden. Allerdings sind nicht alle ungültigen Normen in dieser Weise selbstaufhebend. So wirft die Norm "Alle Juden sind auszurotten!" keinerlei Probleme einer allgemeinen Anwendbarkeit auf, ist jedoch sicherlich nicht universal anerkennbar.

Die Wirksamkeit des KANTschen Kategorischen Imperativs zeigt sich vor allem an solchen selbstaufhebenden Normen, wie das von KANT selbst genannte Beispiel zeigt: "... Die Allgemeinheit eines Gesetzes, dass jeder, nachdem er in Not zu sein glaubt, versprechen könne, was ihm einfällt, mit dem Vorsatz, es nicht zu halten, würde das Versprechen und den {-123-} Zweck, den man damit haben mag, selbst unmöglich machen, indem niemand glauben würde, dass ihm was versprochen sei, sondern über alle solche Äußerung als eitles Vorgehen lachen würde." [[24] KANT 1967, S.70.]

Ähnlich selbstaufhebend wären Normen wie: "Man braucht Gesetze nicht zu befolgen", "Man braucht sich an Mehrheitsbeschlüsse nicht zu halten", "Man braucht bei eidlichen Aussagen nicht die Wahrheit zu sagen", "Man braucht Schulden nicht zurückzahlen", "Man braucht geliehene Sachen nicht zurückzugeben" usw.. In jedem Fall müssen die normativen Institutionen, auf die die Normen Bezug nehmen, wie Gesetze, Mehrheitsbeschlüsse, Eide, Schuldverträge oder Leihverträge ein bestimmtes Verhalten der Individuen als verbindlich voraussetzen, um den beteiligten Individuen überhaupt ein Motiv für ihr Zustandekommen zu geben. Normen, die diese Verbindlichkeit nun aufheben, heben damit auch die ihnen zugrunde liegenden Institutionen selber auf und damit die Bedingungen ihrer eigenen Anwendbarkeit.

Eine nicht anwendbare Norm kann jedoch schon das einzelne Individuum nicht wollen, so dass es sich erübrigt, überhaupt noch die Frage nach der allgemeinen Konsensfähigkeit dieser Normen zu stellen.[[25] Übrigens sind solche sich selbst aufhebenden Normen nicht direkt logisch widersprüchlich. Zur Frage, wie KANTS Formel eines "sich selbst widersprechenden Gesetzes" zu verstehen ist, s. KÖRNER 1967, S.114ff. Nähere Ausführungen zur Problematik sich selbst aufhebender Normen macht BAIER 195f., S. 292ff.]


3. Die "Goldene Regel"

Ein anderer Versuch, die Verallgemeinerbarkeit von Normen zum Gültigkeitskriterium zu machen, ist die {-122-} "Goldene Regel". Sie ist z. B. in der sprichwörtlichen Formulierung ausgedrückt: "Was du nicht willst, das man dir tu', das füg' auch keinem andern zu!"

Wenn man sie über Verbotsnormen hinaus erweitert, so könnte man sie folgendermaßen als Gebot formulieren: "Befolge die Normen, deren Befolgung du auch von andern verlangst!"

Für die Goldene Regel gelten jedoch ähnliche Schwierigkeiten wie für den Kategorischen Imperativ. Ein Sklavenhalter handelt ohne weiteres gemäß einer Norm, deren Befolgung er auch von andern verlangt, wenn er beliebig über seinen Sklaven verfügt, denn die Norm lautet: "Jeder Sklave soll den Befehlen seines Herrn gehorchen!" Dass eine Norm allgemein, d. h. für alle Personen in gleicher Weise gilt, impliziert noch nicht ihre Gültigkeit.

In dem Augenblick, wo die Norm selber eine Differenzierung verschiedener sozialer Positionen - wie z. B. "Herr" und "Sklave" - enthält, ist jede Art von Ungleichheit der Individuen mit der Verallgemeinerbarkeit der Norm vereinbar.

Auch die Norm: "Der Sklave soll den Befehlen seines Herrn gehorchen!" ist in diesem Sinne "gleiches Recht für alle". Das Verhalten des Herrn wird durch die gleiche Norm geregelt wie das Verhalten des Sklaven. Mit der Goldenen Regel können verschiedene miteinander unvereinbare Normen übereinstimmen, so dass sie für das Problem, welche Norm existieren soll, kein hinreichendes Kriterium darstellen kann. [[26] Außerdem nimmt die Goldene Regel auf die möglicherweise unterschiedlichen Bedürfnisstrukturen der Individuen keine Rücksicht. Zur Kritik der 'Goldenen Regel' s. a. KANT 1967, S. 80f.] {-123-}

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6. Kapitel

Das Solidaritätsprinzip

 

§ 31 Das Solidaritätsprinzip

In den vorangegangenen Abschnitten wurde dargelegt, dass weder durch den Appell an das Eigeninteresse der Individuen noch durch das formale Kriterium der Verallgemeinerbarkeit von Normen ein Kriterium für die Allgemeingültigkeit von Normen gegeben ist. Das Problem ist, wie trotzdem ein gewaltfreier Konsens über Normen möglich ist, wie er vom Intersubjektivitätsgebot gefordert wird.

Das Besondere an einem rein normativen Dissens, der also nicht auf empirischen Irrtümern, auf dem Missverstehen von Bedeutungen oder auf logischen Fehlern beruht, besteht darin, dass es sich um einen Konflikt zwischen den Willen bzw. Interessen der Individuen handelt, die als solche miteinander unvereinbar sind: es kann nicht zugleich der Wille aller Individuen verwirklicht werden.

Um nun zu einem Konsens in Form eines Gesamtwillens bzw. eines Gesamtinteresses zu kommen, müssen sich die Individuen von ihrer rein subjektiven Interessenlage gedanklich distanzieren und die Interessen der andern Individuen mit einbeziehen. Dies lässt sich in dem folgenden Prinzip ausdrücken: "Ein gewaltfreier Konsens über Normen ist nur dann möglich, wenn jedes Individuum die Interessen jedes anderen Individuums genauso berücksichtigt, als wären es seine eigenen."

Dies Prinzip soll als Solidaritätsprinzip bezeichnet werden, da es von jedem Individuum bei der Diskussion um Normen eine solidarische {-124-} Berücksichtigung der Interessen des andern verlangt.

Dies Solidaritätsprinzip hat eine enge Verwandtschaft mit andern Prinzipien der Ethik oder der Politischen Philosophie.

So formulieren z. B. BENN und PETERS ein Prinzip der "Gleichberücksichtigung der individuellen Interessen". [[1] S. BENN/PETERS 1959, S. 56].

Auch die Moral der Bergpredigt mit dem zentralen Gebot: "Liebe deinen Nächsten wie dich selbst!" hat eine enge Verwandtschaft mit dem formulierten Solidaritätsprinzip. Allerdings ist das Solidaritätsprinzip ein methodologisches Kriterium für die Diskussion von Normen und keine unmittelbar für das Handeln verbindliche Norm.

Wichtig ist dabei, dass hier eine universale Solidarität mit jedem Individuum gemeint ist, während im alltäglichen Sprachgebrauch unter Solidarität oft nur die partikulare Solidarität mit seinesgleichen gemeint ist. Die Begründung des Solidaritätsgebots ist dabei letztlich die, dass es die einzige Möglichkeit bietet, um zu einem gewaltfreien Konsens über die Existenz von Normen zu gelangen, wie er vom Intersubjektivitätsgebot geboten wird. Jemand, der das Solidaritätsgebot nicht akzeptiert, muss deshalb entweder einen akzeptableren Weg zeigen, um zu einem argumentativen Konsens über Normen zu gelangen, oder aber er verstößt gegen das Intersubjektivitätsgebot.

Letzteres kann er natürlich machen, jedoch schließt er sich damit selber von der weiteren Diskussion aus, und die von ihm vertretenen Normen können nur den Charakter von nicht universal zu rechtfertigenden Gewaltordnungen haben. {-125-}

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§ 32 Erläuterungen zum Solidaritätsprinzip

Wenn man die Interessen eines andern Individuums "so berücksichtigt, als wären es die eigenen", so bedeutet das einmal, dass man die Interessen des andern positiv berücksichtigt, so wie man auch seine eigenen Interessen positiv berücksichtigt.

Außerdem ist in der Formulierung enthalten, dass gleichartige Interessen verschiedener Individuen auch gleich zu berücksichtigen sind. Diese Gleichheit ergibt sich aus dem gemeinsamen Bezugspunkt für die Berücksichtigung aller Interessen in Form der jeweils eigenen Interessen.

Es wird also vom Solidaritätsprinzip keine Aufgabe der eigenen Interessen verlangt, sondern es wird nur gefordert, dass bei der Bestimmung allgemeingültiger Normen die Interessen der andern Individuen so berücksichtigt werden und das gleiche Gewicht erhalten müssen wie die eigenen Interessen. Jedes Individuum kann also seine eigenen Interessen beibehalten und bringt diese als solche auch in die Überlegungen ein. Auch wenn die aus einer solidarischen Interessenberücksichtigung resultierende Norm dem eigenen Interesse nicht entspricht, kann es als solches erhalten bleiben, sofern es nicht in Handeln umgesetzt wird. Es ist also für einen normativen Konsens nicht erforderlich, dass die Interessen bzw. "Begehrungen" der Individuen als solche verändert werden, wie z. B. SCHWEMMER meint. [[2] s. SCHWEMMER 1971, S 109.] {-126-}

Die Funktion des Solidaritätsprinzips im Rahmen einer normativen Methodologie kann durch einen Vergleich mit der empirischen Methodologie verdeutlicht werden. Diese stellt sich ja die Frage nach der Möglichkeit allgemeingültiger Aussagen über die Beschaffenheit der Wirklichkeit. Das Intersubjektivitätsgebot der empirischen Methodologie würde lauten: "Suche nach wahren Aussagen!", wobei die Wahrheit einer Aussage auch hier bedeutet, dass über die behauptete Aussage ein gewaltfreier, also argumentativer Konsens möglich ist. [[3] Zum Intersubjektivitätsgebot s.o. § 7.]

Das charakteristische an einem rein empirischen Dissens, der also nicht auf Missverstehen oder logischen und methodologischen Fehlern beruht, ist der Konflikt bzw. die Nicht-Übereinstimmung der individuellen Wahrnehmungen. Diese ergibt sich u. a. daraus, dass die Individuen je nach ihrer zeit-räumlichen Position und Perspektive unterschiedliche Ereignisse wahrnehmen bzw. dieselben Gegenstände unterschiedlich wahrnehmen, denn es gibt ebensoviel verschiedene Wahrnehmungen desselben Gegenstandes, wie es Positionen gibt, die ein beobachtendes Individuum einnehmen kann.

Wenn sich z. B. zwei Individuen A und B im Gebirge an verschiedenen Orten aufhalten, von denen aus beide aber dieselben zwei Berge X und Y sehen können, so ist in der Wahrnehmung von A vielleicht {-127-} der Berg X der höhere, während in der Wahrnehmung von B der Berg Y der höhere ist. Auch in den empirischen Wissenschaften muss das "wahre Bild" eines Gegenstandes also erst durch die Zusammenfassung unterschiedlicher Wahrnehmungen gebildet werden. Das dahinter stehende methodologische Prinzip der Erfahrungswissenschaften könnte man analog zum Solidaritätsprinzip der normativen Methodologie folgendermaßen formulieren: "Ein gewaltfreier Konsens über empirische Aussagen ist nur möglich, wenn jedes Individuum die Wahrnehmungen jedes andern Individuums zugleich zu seinen eigenen macht."

Vor dieser Aufgabe, sich aufgrund unterschiedlicher Wahrnehmungen verschiedener Individuen ein Bild der Wirklichkeit zu machen, steht z. B. der Richter bei der Rekonstruktion des Hergangs einer Tat aufgrund von Zeugenberichten oder der Historiker, der die Berichte von Augenzeugen für seine Forschungen heranzieht.

Auf der empirischen und der normativen Ebene der Erkenntnis bestehen also ähnliche Problemlagen. Allerdings ist es in Bezug auf die Wahrnehmungen eines andern Individuums sehr viel leichter als in Bezug auf seine Interessen, dessen Position einzunehmen und sich seinen "Standpunkt" zu eigen zu machen, denn dazu ist im Prinzip nur erforderlich, dass man zeitlich und räumlich die gleiche Position einnimmt wie der andere und seine Aufmerksamkeit auf den betreffenden Gegenstand bzw. die vom Andern wahrgenommenen Ereignisse richtet. [[4] Dies ist allerdings bei empirischen Fragen dann nicht möglich, wenn es sich um Aussagen und Wahrnehmungen über einmalige, bereits vergangene Ereignisse handelt.] {-128-}

Dagegen ist es sehr viel schwieriger, sich die Interessen eines andern Individuums zu eigen zu machen und sich dazu in die Position des anderen "hineinzuversetzen". Die fremde Position kann nur in Ausnahmefällen tatsächlich eingenommen werden, z. B. wenn ein Autofahrer zugleich Fußgänger ist und dadurch die Dinge auch "aus der Sicht" der Fußgängerinteressen beurteilen kann. Meist ist die Position der andern Individuen an überhaupt nicht bzw. nur schwer veränderliche Eigenschaften ihrer sozialen Lage und Persönlichkeit gebunden.

So kann man sich z. B. als Weißer nicht faktisch sondern höchstens vorstellungsmäßig in die Lage eines Schwarzen versetzen, um sich dessen Interesse an der Aufhebung bestimmter Formen der Rassentrennung zu vergegenwärtigen und zu eigen zu machen. [[5] Zur näheren Analyse dieser Problematik s. u. § 39.]

Zu dieser größeren Schwierigkeit auf der normativen Ebene trägt außerdem bei, dass die Interessen, die Individuen in Bezug auf eine bestimmte Entscheidung entwickeln, in viel stärkerem Maße von persönlichkeitsspezifischen Unterschieden der Individuen abhängen als die Wahrnehmungen, die Individuen vom selben Gegenstand haben. [[6] Allerdings finden sich auch bei Wahrnehmungen kulturelle und sozialisationsbedingte Unterschiede zwischen den Individuen sowie Unterschiede, die auf physiologische Unterschiede der Sinnesorgane zurückgehen.]

Eine weitere Parallele zwischen den Problemen normativer und empirischer Erkenntnis besteht darin, dass weder die Wahrnehmungen der Individuen noch ihre {-129-} Interessen, so wie sie von den Individuen geäußert werden, ohne weiteres zur Grundlage des allgemeinen Wissens genommen werden können, da sowohl Wahrnehmungen als auch Interessen fehlerhaft sein können.

Sowohl Wahrnehmungen als auch Interessen müssen intersubjektiv nachvollziehbar sein, um Grundlage allgemeingültiger Erkenntnis zu werden. So wie es in der normativen Methodologie einer Qualifikation der individuellen Interessen bedarf, so bedarf es in der empirischen Methodologie einer Qualifikation der individuellen Wahrnehmungen. Die zufällige Wahrnehmung ist mit einer Reihe möglicher Fehlerquellen behaftet, die das Individuum selber bei einer Nachprüfung seiner Wahrnehmung - z. B. über Fotografien - entdecken kann.

Deshalb wurden Qualifikationsbedingungen einer wissenschaftlichen Beobachtung entwickelt, die diese Fehlerquellen (optische Täuschung, selektive Wahrnehmung, Projektionen, Unaufmerksamkeit, Gedächtnislücken etc.) möglichst ausschalten z. B. in Form wiederholter, standardisierter Beobachtung mit Hilfsmitteln wie Mikroskop, Fotografie usw.. Auch in den empirischen Wissenschaften haben zufällige Wahrnehmungen eines Individuums nur eine geringere allgemeine Anerkennung und jeder Wissenschaftler hat gegenüber dem andern das Recht zu fragen, unter welchen Bedingungen er seine Wahrnehmungen gemacht hat, um sie selber für sich zu wiederholen. Liegen problematische Bedingungen vor, so ändert auch die feste individuelle Überzeugung des Wahrnehmenden nichts daran, dass seine Wahrnehmung nicht Grundlage allgemeingültigen Wissens sein kann.

Solche Qualifikationen der individuellen Wahrnehmung spielen vor allem bei Zeugenaussagen vor Gericht eine große Rolle. Wenn ein Augenzeuge übermüdet war, seine Aufmerksamkeit auf andere {-130-} Objekte konzentriert war, die Sichtbedingungen schlecht waren, das Ereignis bereits lange zurückliegt usw., so können seine Wahrnehmungen nur sehr beschränkt zur Wahrheitsfindung herangezogen werden.

Analog gibt es auch Bedingungen, unter denen die Interessenartikulation von Individuen unqualifiziert wird, so dass auch die individuellen Interessen ebenso wie die Wahrnehmungen einer kritischen Prüfung unterzogen werden müssen.

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§ 33 Das Solidaritätsprinzip ist kein unmittelbares Kriterium für richtiges Handeln

Das Solidaritätsprinzip gibt an, wie ein gewaltfreier, "vernünftiger" Konsens über Normen hergestellt werden kann. Es darf jedoch nicht missverstanden werden als ein Kriterium, das unmittelbar für das Handeln der Individuen verbindlich wäre.

Als ein solches Kriterium des richtigen Handelns wäre es sicherlich nicht akzeptabel. Die Regel: "Handle jederzeit so, dass du die Interessen jedes andern Individuums genauso berücksichtigst, als wären es deine eigenen!" würde bedeuten, dass man niemals seinem eigenen Vergnügen nachgehen könnte, indem man spielt oder spazieren geht, denn es wird sicherlich in jedem einzelnen Fall andere Individuen geben, deren Interesse nach Hilfe gewichtiger ist als mein Interesse nach Unterhaltung und Entspannung, z. B. wenn jemand unter Termindruck eine für ihn wichtige Arbeit erledigen muss und Schwierigkeiten hat, sie allein rechtzeitig fertig zu stellen. [[7] Zu den Qualifikationsbedingungen der individuellen Interessen s. o. Kap. 13.] {-131-}

In ähnlicher Weise wird man wahrscheinlich kaum dazu kommen, für sich eine gewünschte Sache zu benutzen, da es sicherlich immer andere Individuen gibt, die diese Sache für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse dringlicher brauchen.

Eine solche Handlungsnorm würde also bedeuten, dass man sich in keinem Bereich des Lebens von seinem Eigeninteresse leiten lassen dürfte, sondern bei allen Handlungen das Wohl aller im Auge haben müsste. Dies wäre eine Norm, die vielleicht auf Heilige anwendbar wäre, aber nicht auf normale Menschen.

Ohne im einzelnen auf die wahrscheinlich kaum lösbaren Probleme der Durchsetzung, Kontrolle und Sanktionierung eines solchen schwer vorstellbaren normativen Systems einzugehen, stellt sich hier die Frage, ob damit im Endergebnis dem Gesamtinteresse besser gedient ist, als wenn man in bestimmten Bereichen die Individuen bzw. die Teilkollektive für sich selber sorgen lässt, ihnen also Bereiche zuteilt, in denen sie weitgehend ihren eigenen Interessen nachgehen können. [[8] Es wäre also wiederum zu fragen, ob ein solches Normensystem mit dem Solidaritätsgebot vereinbar ist.]

Im Einzelfall hängt die Entscheidung über die Ausgrenzung solcher Eigenbereiche, in denen keine Verpflichtung gegenüber anderen besteht, nicht zuletzt von der tatsächlichen Beschaffenheit und Veränderbarkeit der menschlichen Motivationsstruktur ab, also davon, inwiefern Menschen ohne den Antrieb ihres Eigeninteresses {-132-} handlungs- und leistungsfähig sind. Jemand, der die Norm vertritt, dass man bei allen Handlungen fremde Interessen so berücksichtigen soll, als seien es die eigenen, muss diese Problematik entweder für nicht existent oder für gelöst halten und dürfte keine solchen Eigenbereiche zulassen.

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§ 34 Das Solidaritätsgebot und das Gebot der Personunabhängigkeit

Das Solidaritätsgebot verlangt, dass bei der Setzung von Normen jeder das Interesse jedes andern genauso berücksichtigen muss, als wäre es sein eigenes. Er muss sich das Interesse des andern "zu eigen" machen. Dazu muss er sich "in die Lage des andern hineinversetzen" und die zur Entscheidung stehenden Normen auch "aus seiner Sicht" beurteilen.

Wenn jemand nun entsprechend dem Solidaritätsgebot verfährt, so muss die zu wählende Norm folglich unabhängig davon bestimmt werden, welche Position er selber dabei einnimmt. Oder allgemeiner ausgedrückt: Ob eine Norm existieren soll, muss unabhängig davon bestimmt werden, welche Personen welche Positionen einnehmen. Denn wenn die Interessen jeder Person in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen, so spielt die Identität der Personen keine Rolle.

Deshalb kann der Hinweis, dass es sich im einen Fall um die Person A handelt und im andern Fall um die Person B, allein noch keinen Unterschied in der anzuwendenden Norm rechtfertigen. Insofern sind Normen auch "ohne Ansehen der Person" anzuwenden. Es darf keine Rolle spielen, um wen es sich handelt. {-133-}

Allerdings können andere Unterschiede zwischen den Fällen und ihren Umständen, wie z. B. unterschiedliche Interessen, Fähigkeiten oder Funktionen der Personen, die Anwendung unterschiedlicher Normen rechtfertigen. Diese Unterschiede lassen sich jedoch unabhängig von der Identität der Personen, also ohne Gebrauch von "Namen", beschreiben als unterschiedliche Eigenschaften der Personen oder Umstände. [[9] Ähnlich auch SCHWEMMER 1973, S. S3.]

Das paradoxe Sprichwort: "Wenn zwei dasselbe tun, dann ist es nicht dasselbe" ist nur dann richtig, wenn es so verstanden wird, dass es andere normativ relevante Unterschiede zwischen den Personen gibt als nur ihre Identität. Das gleiche gilt für, das Sprichwort "Quod licet Iovi, non licet bovi". [[10] "Was Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt". Insofern dieser Spruch auf Menschen angewandt wird, so verrät allerdings schon die darin enthaltene Einteilung der Beteiligten in Götter und Rindviecher eine Haltung, die schwerlich mit dem Solidaritätsgebot übereinstimmen wird.]

Mit dem Hinweis, dass die Identität der Personen kein normativ relevanter Umstand sein darf, um die Anwendung unterschiedlicher Normen zu rechtfertigen, ist allerdings noch nichts darüber gesagt, welche sonstigen Unterschiede zwischen zwei Fällen die Anwendung unterschiedlicher Normen rechtfertigen können. Diese Frage kann mit dem Gebot der Personunabhängigkeit allein nicht beantwortet werden, denn damit kann keine Auswahl zwischen verschiedenen personunabhängig formulierten Anwendungsbedingungen {-134-} für Normen getroffen werden. Hierzu ist eine Analyse der konkreten Interessenlage aller Beteiligten gemäß dem Solidaritätsgebot notwendig.

Das Gebot der Personenunabhängigkeit ist also zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Gültigkeit von Normen. Es scheidet Normen als ungültig aus, die in ihrer Formulierung oder in ihrer praktizierten Anwendung Unterschiede zwischen Personen allein aufgrund ihrer Identität machen. Über die Gültigkeit von Normen, die dies nicht machen, kann das Gebot nichts aussagen. [[11] Vgl. oben § 30 zum Kriterium der Verallgemeinerbarkeit]

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§ 35 Solidaritätsgebot, Gebot der Personunabhängigkeit und HAREs Prinzip der "Universalisierbarkeit"

Die vorangegangenen Überlegungen haben zu ähnlichen Ergebnissen geführt, wie sie HARE in seinem Buch "Freedom and Reason" vorlegt. [[12] s. HARE 1965, Abschnitt 6.] Das von HARE vertretene Prinzip der "Universalisierbarkeit" ist weitgehend parallel zum Gebot der Personunabhängigkeit und sogar zum Solidaritätsgebot. Allerdings sind die Begründungen unterschiedlich.

HARE will das Prinzip der Universalisierbarkeit als Kriterium für die Gültigkeit moralischer Argumente aus der umgangssprachlichen Bedeutung der moralischen Begriffe wie "sollen" und "gut" ableiten. Er meint, dass es die Logik der moralischen Begriffe und die Regeln ihrer Verwendung erfordern,{-135-} dass man auf gleiche - bzw. in relevanten Aspekten gleiche - Situationen die gleichen Normen und Bewertungen anwendet. "Wenn eine Person sagt: 'Ich soll in einer bestimmten Weise handeln, aber niemand sonst soll in dieser Weise handeln in Umständen, die in relevanter Weise ähnlich sind', dann missbraucht er meiner These nach das Wort 'sollen' .'' [[13] Hare 1965, S.32]

Dabei weitet er den Begriff der "gleichen Situation" dahingehend aus, dass alle Situationen als gleich anzusehen sind, die sich nur dadurch unterscheiden, dass die verschiedenen Positionen von verschiedenen Personen eingenommen werden. Dies entspricht dem Gebot der Personunabhängigkeit, denn die Identität der Personen darf für die Anwendung von Normen keine Rolle spielen, da durch sie die Situation nicht verändert wird.[[14] Vgl. hierzu auch HARE 1954/55 und GELLNER 1954/55.]

HARE gibt dem Prinzip der Universalisierbarkeit jedoch noch eine darüber hinausgehende Bedeutung, die es praktisch bedeutungsgleich mit dem Solidaritätsprinzip werden lässt. HARE verdeutlicht seine Auffassung anhand eines Beispiels, wo Individuum A dem Individuum B Geld schuldet und B vor der Frage steht, ob es moralisch richtig ist, dass er A dafür ins Gefängnis bringt, was möglich wäre. Das Element der Universalisierbarkeit in Sollensnormen erfordert in diesem Fall nach HARE, "dass B die Tatsache, dass er diese bestimmte Rolle in der Situation spielt, nicht berücksichtigen soll, ohne jedoch die Interessen unberücksichtigt zu lassen, die Menschen in Situationen {-136-} dieser Art haben. Mit andern Worten, er muss bereit sein, den Neigungen und Interessen von A ein solches Gewicht zu geben, als wären es seine eigenen. Dies ist es, was egoistische Klugheitsgründe in moralische Argumentation verwandelt."  [[15]  S. HARE 1965, S. 94.]

Diese Formulierung ist nahezu identisch mit dem Solidaritätsgebot. Die Begründung, die HARE für das Prinzip der Universalisierbarkeit gibt, erscheint jedoch aus verschiedenen Gründen nicht akzeptabel:

1. HARE will aus den Regeln des moralischen Sprachgebrauchs, aus der umgangssprachlichen Bedeutung moralischer Begriffe Kriterien für die Gültigkeit moralischer Argumente und Normen ableiten. Wenn jemand in der Rechtfertigung von Handlungen gegen das Prinzip der Universalisierbarkeit im obigen Sinne verstößt, so hält HARE ihm entgegen, dass er die Bedeutung des Wortes "sollen" nicht verstanden habe. Damit erhebt sich jedoch die Frage, was der richtige Gebrauch und die richtige Bedeutung des Wortes "sollen" ist. Wenn es auch einen falschen Gebrauch des Wortes gibt, wie HARE meint, so kann ja der faktische Gebrauch kein Maßstab sein. [[16] "Es mag sein, dass es einen verfälschten Gebrauch des Wortes 'sollen' gibt, in dem es gleichbedeutend mit einem einfachen Imperativ ist." HARE 1965, S.37.]

Wenn jedoch ein nicht der Universalisierbarkeit entsprechender Gebrauch von Worten wie "sollen" damit abgetan wird, dass dies als ein Gebrauch des Wortes im nicht-moralischen Sinne bezeichnet wird, der für die moralische Problematik irrelevant ist, so wird das Prinzip der Universalisierbarkeit zur Definition dessen, was Moral ist, bereits herangezogen, um hinterher aus dem {-137-} Begriff des Moralischen wieder abgeleitet zu werden, so dass ein Zirkelschluss vorliegt. Dann würde in die Bedeutung der moralischen Begriffe hineingelegt werden, was erst das Ergebnis von Überlegungen zum Problem der Gültigkeit von Normen ist. [[17] Ähnlich argumentiert MacINTYRE: "Zu behaupten, dass Universalisierbarkeit das Wesen moralischer Wertung ist, bedeutet keine Information darüber, was 'Moral' bedeutet oder wie moralische Begriffe gebraucht werden. Damit wird eine Bedeutung für 'Moral' und andere moralische Worte vorgeschrieben und implizit wird eine Moral vorgeschrieben." MacINTYRE 1957, S. 37.]

Außerdem muss immer die Möglichkeit einkalkuliert werden, dass einzelne Regeln und Begriffe der Umgangssprache zur Lösung bestimmter Erkenntnisprobleme ungeeignet sind, so dass eine konstruktive Veränderung und Weiterentwicklung des sprachlichen Instrumentariums notwendig wird.

2. Wenn HARE das Prinzip der Universalisierbarkeit als eine logische Notwendigkeit annimmt, die aus der Bedeutung moralischer Begriffe folgt, so verstößt er damit gegen das HUMEsche Gesetz, das den logischen Schluss von Fakten auf Normen verbietet. Das Prinzip der Universalisierbarkeit besagt ja, dass zwei faktisch gleichen Zuständen die gleiche normative Bewertung zukommen muss. SEN stellt dazu fest: "Wenn dies als eine logische Notwendigkeit verstanden wird, so scheint die faktische Gleichheit zweier Zustände (eine Tatsache) zu implizieren, dass die Zustände gleich gut sind (ein Werturteil)." [[18] S. SEN 1970, S. 133.]{-138-}

3. Der dritte Einwand richtet sich gegen die problematische Ausweitung des Begriffs der "Ähnlichkeit" von Umständen. Nach HARE spielt für die Ähnlichkeit einer Situation keine Rolle, welche Person welche Position einnimmt. Aber man begeht sicherlich keinen logischen Fehler, wenn man der Ansicht ist, dass sich durch die Vertauschung der Positionen die Situation geändert habe. Allerdings verstößt man gegen das Gebot der Personunabhängigkeit, wenn man diesen Unterschied zur Anwendung unterschiedlicher Normen heranzieht. Das Gebot der Personunabhängigkeit ist jedoch keine Regel der Logik, sondern der normativen Methodologie. [[19] Ähnlich argumentiert MacINTYRE: "... Die Forderung, dass jedermann nach dem gleichen Maßstab beurteilt werden soll ..., ist so grundlegend für die liberale Moral, dass sie aus einer Forderung der Moral in eine Forderung der Logik umgewandelt wird." MacINTYRE 1957, S. 36.]{-139-}

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7. Kapitel

Die solidarische Zusammenfassung der individuellen Interessen zu einem Gesamtinteresse

 

Das Problem der Bestimmung gültiger Normen lässt sich verstehen als Möglichkeit einer gewaltfreien, rein argumentativ erzeugten Übereinstimmung der individuellen Willen bzw. Interessen. Gemäß dem oben entwickelten Solidaritätsprinzip ist ein solcher Konsens dann möglich, wenn jedes Individuum die Interessen jedes anderen Individuum bei der Bestimmung der zu wählenden Norm genauso berücksichtigt, als wären es seine eigenen. Aus einer derartigen solidarischen Berücksichtigung aller individuellen Interessen ergibt sich dann das Gesamtinteresse.

Diejenige Norm, die diesem Gesamtinteresse am besten entspricht, wäre dann allein Konsensfähig und könnte für sich Gültigkeit beanspruchen. [[1] Statt des hier gewählten Begriffs "Gesamtinteresse" sind in der normativen Theoriebildung auch die Begriffe "allgemeines Interesse", "öffentliches Interesse", "Gemeinwohl", "allgemeiner Wille" gebräuchlich. Immer handelt es sich dabei um ein oberstes Kriterium, von dem her bestimmte Normen und Entscheidungen gerechtfertigt werden.]

Um zu gültigen Normen zu gelangen, ist es also notwendig, die individuellen Interessen zu bestimmen und diese solidarisch zu einem Gesamtinteresse zusammenzufassen. Die Möglichkeiten  zur genauen und vergleichbaren Bestimmung individueller Interessen stehen im Mittelpunkt dieses Kapitels. Dabei wird Gebrauch gemacht von der in der Ökonomie gebräuchlichen Nutzen- und Präferenz-Terminologie, die für Quantifizierungen besser geeignet ist als die Interessen- und Willensterminologie, die bisher verwendet wurde. {-140-}

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§ 36 Allgemeines zur Nutzenbestimmung

1. Erläuterung der Nutzenterminologie

Wie oben ausgeführt wurde, verlangt das Solidaritätsprinzip zur Erzielung eines normativen Konsens von jedem Individuum, dass es alle Interessen solidarisch so berücksichtigt, als wären es die eigenen. Damit ist die Frage nach einer näheren Bestimmung der individuellen Interessen aufgeworfen sowie das Problem ihrer solidarischen Gewichtung und Zusammenfassung zu einem Gesamtinteresse. In ökonomischer Terminologie ausgedrückt heißt dies, dass ein intersubjektiver Nutzenvergleich notwendig ist: Bei der Bestimmung der gültigen Norm muss der "Nutzen" der verschiedenen Alternativen für jedes Individuum intersubjektiv vergleichbar bestimmt werden, um diejenige Alternative zu finden, die den größten "Gesamtnutzen" besitzt.

Die Nutzenterminologie wird hier nur deshalb verwandt, weil sie sich in der Diskussion eingebürgert hat. Statt zu sagen "Der Nutzen einer Alternative für ein Individuum" könnte man auch verschiedene andere Formulierungen verwenden wie: "Der (Nutz- bzw. Gebrauchs-) Wert einer Alternative für ein Individuum" ; "Die Präferenzintensität eines Individuums in Bezug auf eine Alternative" ; "Das Maß an (Interessen-, Bedürfnis-, Wunsch-) Befriedigung eines Individuums durch eine Alternative" ; "Der Vorteil (bzw. Nachteil) eines Individuums durch eine Alternative" ; "Die Veränderung der Wohlfahrt (des Glücks, des Wohls, der Lebensqualität etc.) {-141-} eines Individuums durch eine Alternative" ; "Die Vorliebe oder Abneigung eines Individuums für eine Alternative".

Diese Formulierungen werden im folgenden weitgehend synonym gebraucht. Allein entscheidend ist auf der gegenwärtigen Ebene der Analyse der Bezug dieser Formulierungen zu der für Normen konstitutiven Ebene des WillensverhäItnisses zur Welt . [[2] Es ist mit dem Nutzenbegriff also keineswegs die hedonistische Auffassung verbunden, dass Menschen nur etwas wollen können, das für sie mit der Gewinnung von Lust bzw. der Vermeidung von Unlust verbunden ist, wie z. B. BENTHAM voraussetzte. S. BENTHAM 1789, S.33. S. dazu a. u. § 47. Der Begriff "Wert" wurde anstelle von "Nutzen" nicht verwandt, da die Gefahr einer Verwechslung mit "Tauschwert" sehr groß wäre.]

Dabei müssen zwei Aspekte des Nutzenbegriffs unterschieden werden. Zum einen kann man sich auf das Nutzenniveau der verschiedenen Individuen beziehen. Einen Vergleich der Nutzenniveaus verschiedener Individuen nimmt man z. B. dann vor, wenn man sagt, dass es dem einen Individuum "besser geht" als dem andern bzw. dass das eine Individuum sich "in einer besseren Lage befindet" als das andere. Auch die Begriffe "Lebensqualität" oder "Wohlfahrt" werden meist in Bezug auf das Nutzenniveau der Individuen verwendet, z. B. wenn man sagt, dass durch eine Maßnahme "die Wohlfahrt eines Individuums gesteigert wird."

Zum andern kann man jedoch auch direkt vom "Nutzen einer Alternative" sprechen. Diese Ausdrucksweise ist nicht unproblematisch, denn sie tut so, als ob der Nutzen in gleicher Weise eine zum Gegenstand {-142-} gehörige empirische Eigenschaft ist wie z. B. die Länge eines Gegenstandes. [3] Die Problemlage ist die gleiche wie bei der Wert-Terminologie. S. o. § 4.]

Diese Gleichstellung mit faktischen Eigenschaften ist jedoch in zweierlei Hinsicht unrichtig. Zum einen beziehen sich Aussagen über den Nutzen bestimmter Dinge immer auf bestimmte Subjekte und sind damit relativ zu diesen, denn ein und dasselbe Ereignis kann für das eine Individuum einen großen Nutzen haben, während es für das andere Individuum nutzlos oder gar schädlich ist. Es muss also beim Gebrauch der Nutzenterminologie immer deutlich gemacht werden, für wen dieser Nutzen behauptet wird.[[4] Dieser Bezug zu bestimmten Subjekten wird deutlicher, wenn man statt von "Nutzen" von "Vorteil" spricht. Wenn jemand z. B. sagt: "Dies Ereignis ist vorteilhaft", so bleibt ein solcher Satz unvollständig, wenn man nicht weiß, für wen das Ereignis vorteilhaft sein soll.]

Dabei müssen die Subjekte, auf die Bezug genommen wird, nicht unbedingt einzelne Individuen sein. Es können auch bestimmte Gruppen von Individuen der Bezugspunkt sein, weshalb man einer Sache auch einen "kollektiven Nutzen" bzw. einen "Nutzen für die Organisation" zusprechen kann. Letztlich kann auch der Nutzen für die Gesamtheit aller Individuen gemeint sein, der hier als "Gesamtnutzen" bezeichnet werden soll. [[5] Die analogen Begriffe zu "Gesamtnutzen" wären "Gesamtinteresse", "Gemeinwohl" oder "Allgemeinwille".]  Sofern jemand kein bestimmtes Subjekt als Bezugspunkt des Nutzens nennt, ist in der Regel "Nutzen" in diesem universalistischen Sinne gemeint, also der "Nutzen für die Allgemeinheit" bzw. "Gesamtnutzen".{-143-}

Der andere Aspekt, der den "Nutzen einer Sache" von den faktischen Eigenschaften einer Sache unterscheidet, besteht darin, dass sich die Bestimmung des Nutzens einer Sache sinnvoll nur relativ zu andern Alternativen vornehmen lässt. In der Regel wird dieser Bezugspunkt in Form einer andern Alternative nicht ausdrücklich genannt. Dann wird stillschweigend als Bezugspunkt für den Nutzen eines Ereignisses das Nicht-Eintreten dieses Ereignisses, d. h. die Fortdauer des Status quo vorausgesetzt. Gewöhnlich ist also der Status quo diejenige Alternative, auf die bei einer Nutzenbestimmung Bezug genommen wird.

Wenn man z. B. in Bezug auf einen Kranken sagt: "Ein Kuraufenthalt wäre für ihn von großem Nutzen", so bildet dabei der Status quo in Form von beruflichen Anstrengungen und städtischer Umweltbelastung den stillschweigenden Bezugspunkt. [[6] Im Prinzip kann man jedoch auch andere Alternativen anstelle des Status quo zum Bezugspunkt für die Bestimmung des Nutzens einer Sache nehmen. Die Nutzendimension ist nur ein formaler, quantitativer Ausdruck für den Wert verschiedener Alternativen einer Entscheidungssituation für ein bestimmtes Subjekt. Dabei kann es sich auch nur um fiktive Entscheidungssituationen handeln, wenn man sagt: "Wenn ich nicht an der U-Bahn wohnen würde, wäre ein Auto für mich von großem Nutzen."]

Der logische Zusammenhang zur Ebene des Nutzenniveaus ist nun derart, dass "der Nutzen einer Sache" diejenige Veränderung des Nutzenniveaus eines bestimmten Subjektes angibt, die durch diese Sache hervorgerufen wird. Wenn man also abgekürzt vom {-144-} "Nutzen einer Alternative" spricht, ohne einen weiteren Bezugspunkt anzugeben, so meint man damit die Differenz der Nutzenniveaus zwischen dem Nichteintreten der Alternative, also dem Status quo, und dem Eintreten dieser Alternative.

Gewöhnlich wird einem Ereignis nur dann "Nutzen" zugesprochen, wenn es zu einer Erhöhung des Nutzenniveaus führt. Wird das Nutzenniveau gesenkt, so spricht man meist von "Schaden" bzw. "Kosten" oder aber auch von "negativem Nutzen" [[7] Analog zum Begriffspaar "Nutzen-Kosten" sind noch eine Reihe weiterer Formulierungen gebräuchlich, die sich ebenfalls auf die positive und die negative Richtung der Bewertungsdimension beziehen und die meist dem Wirtschaftsleben entstammen, wie "Gewinn - Verlust", "Ertrag - Aufwand", "Vorteil - Nachteil" usw. Dabei wird manchmal ihre Messung in Geldeinheiten vorausgesetzt. Diese Voraussetzung wird bei diesen Überlegungen jedoch nicht gemacht. Die Begriffe "Nutzen" und "Kosten" implizieren also keineswegs ihre Messung in Geldeinheiten. S. Dazu unten § 45.]

Aus dem oben Gesagten ist deutlich geworden, dass "Nutzen" hier nicht nur als Zweckmäßigkeit von Mitteln aufgefasst wird, obwohl einer Sache natürlich ein individueller Nutzen zukommen kann, weil sie andern Zielen eines Individuums dienlich ist. Eine Sache kann jedoch auch als solche einen Nutzen besitzen, was man als den "intrinsischen Nutzen" bzw. als "intrinsischen Wert" der Sache bezeichnen kann . [[8] Zum intrinsischen Wert s. SEN 1970, S. 59f., der in diesem Zusammenhang auch von Basiswerten ('basic values') spricht.] {-144a-} Das Nutzenkonzept ist hier also nicht eingeengt auf "Nützlichkeit für andere Zwecke" zu verstehen. [[9] In diesem engen Sinne wird der Nutzenbegriff z. B. von KLAUS aufgefasst. S. KLAUS 1968, S. 119ff.]

2. Anwendbarkeit und Akzeptierbarkeit des Nutzenmaßstabs

Die Bestimmung eines Nutzenmaßstabs für die solidarische Zusammenfassung der individuellen Interessen zu einem Gesamtinteresse wirft zwei verschiedene Arten von Problemen auf, die in der Diskussion leicht durcheinandergebracht werden können, deren klare Unterscheidung jedoch notwendig ist. An den Nutzenmaßstab sind zwei Anforderungen zu stellen:

1. Er soll zu Messergebnissen führen, die hinreichend zuverlässig und präzise sind.

2. Er soll normativ akzeptabel sein, was entsprechend den vorangegangenen Überlegungen bedeuten würde, dass er dem Solidaritätsprinzip entspricht.

Bei Punkt 1 handelt es sich um die in der empirischen Forschung vertraute Problematik der Zuverlässigkeit von Messverfahren. [[10] Vgl. hierzu etwa MAYNTZ u. a. 1969, S. 22ff. oder FRIEDRICH 1970, S. 246ff.] "Ein Instrument ist zuverlässig in dem Maße, in dem seine wiederholte Anwendung - auch von verschiedenen Forschern - unter den gleichen Bedingungen die gleichen Ergebnisse bringt." [[11] Mayntz u. a. 1969, S. 23] Um die Zuverlässigkeit von Messverfahren zu gewährleisten, bedarf es einmal der Genauigkeit der Messungen und zum andern der 0bjektivität der Messungen. Ohne ein bestimmtes Maß an Zuverlässigkeit des Nutzenmaßstabes ist er überhaupt unbrauchbar, weil nicht anwendbar. Man spricht dann auch davon, {-144b-} dass der Nutzenbegriff nicht "operational" ist. Für die Zuverlässigkeit von Messverfahren wurden statistische Maßzahlen und Verfahren entwickelt, durch die verschiedene Verfahren miteinander vergleichbar gemacht werden können.

Bei Punkt 2, der normativen Akzeptierbarkeit des Nutzenmaßstabs, handelt es sich um ein Problem, das in der empirischen Methodologie mit dem Problem der Validität von Begriffen vergleichbar ist. [[12] Vgl. hierzu z. B. MAYNTZ u. a. 1969, S. 64f.] Bei der Validität von Begriffen bzw. der Validität ihrer Operationalisierung durch bestimmte Indikatoren geht es um das Problem, ob das verwendete Messverfahren wirklich dasjenige misst, was man theoretisch meint. Zur Überprüfung der Validität von Begriffen wurden in der empirischen Sozialforschung verschiedene Prüfverfahren entwickelt. Allerdings geht es bei der "validen" Bestimmung eines normativen Nutzenmaßstabs nicht um dessen prognostische Brauchbarkeit im Rahmen einer empirischen erklärenden Theorie, sondern um seine normative Akzeptierbarkeit in Bezug auf das Solidaritätsprinzip bei der Bestimmung des Gesamtinteresses. [[13] Zur prognostischen Validität eines empirischen Nutzenkonzepts s. ALCHIAN 1953, S. 143ff.]

Der Unterschied zwischen dem Problem der Zuverlässigkeit und der Validität des Nutzenmaßstabs soll an einem imaginären Beispiel verdeutlicht werden. {-144c-}

Man könnte zum Beispiel folgenden Vorschlag machen, um den Gesamtnutzen verschiedener alternativer Normen für eine bestimmte Menge von Individuen festzustellen: Man versammelt die Individuen in einem Saal und fordert sie auf, zu jeder vorgestellten Alternative so laut Beifall zu klatschen, wie es dem individuellen Nutzen jeder Alternative für sie entspricht. Dann ermittelt man über einen Lautstärkemesser diejenige Alternative, die die größte Lautstärke und damit den größten Gesamtnutzen erhält.

Ein solches Verfahren der Nutzermessung ließe sicherlich an Zuverlässigkeit, Präzision und Objektivität der Messung kaum etwas zu wünschen über, da die Messverfahren der Akustik recht gut entwickelt sind. Allerdings wäre die normative Validität einer solchen Nutzenbestimmung über den Indikator "Lautstärke des Händeklatschens" sicherlich problematisch. Denn der Einfluss eines Individuums auf das Gesamtergebnis wäre dabei proportional zu seiner Fähigkeit, lautstark zu klatschen. Da diese Fähigkeit von Individuum zu Individuum jedoch recht unterschiedlich sein kann - man denke nur an Alte und Gebrechliche - gehen die Interessen der Individuen nicht gleichgewichtig in das Gesamtinteresse ein und damit wäre eine solche Operationalisierung des Nutzens nicht mit dem Solidaritätsprinzip vereinbar. [[14] Trotzdem ist das Beifallklatschen des Publikums nach einer Darbietung ein sehr gebräuchliches Mittel, um das Maß der kollektiven Wertschätzung zu bestimmen, wobei allerdings zusätzlich zur Lautstärke noch die Dauer des Beifalls eine Rolle spielt.] {-145-}

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§ 37 Kritik einer Beschränkung auf eine nur ordinale Nutzenmessung


1. Die Bestimmung der individuellen Nutzen durch Wahlhandlungen

Das Solidaritätsprinzip erfordert zur Bestimmung des Gesamtinteresses die gleichgewichtige solidarische Zusammenfassung der individuellen Eigeninteressen. Anders ausgedrückt: Das, was gesellschaftlich sein soll, muss ermittelt werden aufgrund dessen, was die Individuen wollen. Damit stellt sich das Problem, wie sich die Einzelinteressen, wie sich das, was die Individuen wollen, bestimmen lässt. Diese Bestimmung muss dabei in einer Form erfolgen, die die Zusammenfassung der individuellen Nutzen zu einem Gesamtnutzen ermöglicht, anhand dessen dann zwischen alternativen Normen die gültige Norm ermittelt werden kann.

Eine erste Antwort auf die Frage nach der Bestimmung der individuellen Interessen besteht darin, dass man die Interessenstruktur eines Individuums aufgrund seines eigenen Verhaltens ermitteln kann. Vor allem Situationen, in denen das Individuum zwischen verschiedenen Alternativen wählen kann, geben Hinweise darüber, was ein Individuum will. In solchen Entscheidungssituationen ist feststellbar, welche Alternativen das Individuum durch seine Wahlhandlungen vorzieht. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, dass jemand auf einem Tablett verschiedene Getränke: Bier, Wein und Saft angeboten bekommt. Wenn er ein Glas Bier wählt, so ist das ein Ausdruck dafür, dass er in dieser Situation "lieber Bier wollte" bzw. dass Bier für {146-} ihn einen größeren Nutzen hatte als die andern Getränke.

Selbst bei diesem einfachen Beispiel ergeben sich jedoch schon Schwierigkeiten allgemeiner Art. Die erste Schwierigkeit betrifft die Bestimmung der Alternativen, zwischen denen sich das Individuum entschieden hat. Hat es sich tatsächlich zwischen den Alternativen 'Bier', 'Wein' oder 'Saft' entschieden oder haben vielleicht ganz andere Aspekte der Situation eine Rolle gespielt? Vielleicht hatten die drei Getränke eine unterschiedliche Temperatur und das Individuum hat sich für Bier entschieden, weil es am kältesten war. Dann wären die zur Wahl stehenden alternativen Getränke unterschiedlicher Temperatur gewesen. Oder das Bierglas enthielt von allen Getränkearten am wenigsten Flüssigkeit und das Individuum hat es gewählt, weil es nicht soviel trinken wollte. Es können auch die verschiedenen Gesichtspunkte gleichzeitig eine Rolle gespielt haben, so dass die Alternativen komplexer Natur gewesen waren.

Man steht also bei der Interpretation von Wahlhandlungen als Interessenausdruck immer vor dem Problem, welche Gesichtspunkte für die Wahl des Individuums relevant gewesen sind, d. h. es ist nicht ohne weiteres eindeutig, zwischen welchen Alternativen sich das Individuum eigentlich entschieden hat. Dies Problem ist analog zum Problem der Kausalerklärung des Verhaltens. Wenn man ein bestimmtes {-147-} Verhalten durch den Hinweis auf das Vorliegen bestimmter Ursachen erklären will, so stellt sich immer das Problem, ob man nicht die Wirksamkeit anderer, für das Verhalten möglicherweise ebenfalls relevanter Faktoren übersehen hat. Um dieses Problem zu lösen, wurde in der erfahrungswissenschaftlichen Kausalforschung das Experiment entwickelt. In der experimentellen Anordnung wird der Versuch gemacht, die Wirkung eines bestimmten Faktors dadurch zu analysieren, dass man möglicherweise ebenfalls relevante Faktoren ausschaltet bzw. durch Verfahren wie die Bildung von Kontrollgruppen in ihrer Wirksamkeit erfasst. [[15] Zur Logik des Experiments vgl. z. B. MAYNTZ u. a. 1969, Kapitel 9.]

Eine Wahlsituation muss analog zum Experiment konstruiert sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Bewertung der Alternativen durch das wählende Individuum zulassen soll. Das Individuum darf bei seiner Entscheidung ja nur die zur Wahl gestellten Alternativen berücksichtigen und muss frei von allen anderen Einflüssen sein.

2. Die Mängel ordinaler Nutzenmessung unter dem Gesichtspunkt solidarischer Interessenberücksichtigung

Im vorangegangenen Abschnitt sind die Probleme einer Bestimmung der individuellen Interessen durch Wahlhandlungen erörtert worden. Selbst wenn man einmal {-148-} voraussetzt, dass die Wahlhandlungen der Individuen ein qualifizierter und aufrichtiger Ausdruck ihrer Interessen sind, so kann man aufgrund von Wahlhandlungen nur eine Rangordnung der Alternativen gemäß den Interessen des jeweiligen Individuums aufstellen. Man erhält also nur eine ordinale Bestimmung des individuellen Nutzens, wenn man von den Wahlhandlungen bzw. Präferenzen der Individuen ausgeht. [[16] Der Übergang vom quantitativen Nutzenbegriff zu einem nur ordinalen Präferenzbegriff vollzog sich in der ökonomischen Theorie demgemäß auch in enger Verbindung mit der Ausgrenzung normativer Fragestellungen und der Entwicklung einer Konzeption der Ökonomie als positiver Verhaltenswissenschaft. "Die einzige Bedeutung, die den Nutzenkonzepten zukommen kann, ist die Kennzeichnung des tatsächlichen Verhaltens, und es ist gründlich demonstriert worden, dass ein Handlungsverlauf, der durch eine gegebene Nutzenfunktion erklärt werden kann, ebenso gut durch irgendeine andere Nutzenfunktion erklärt werden kann, die eine streng ansteigende (strictly increasing) Funktion der ersteren ist." ARROW 1963, S. 9. Zur Einführung in die Probleme der Nutzenmessung s. z. B. ALCHIAN 1953.]

Wenn man aus den zur Entscheidung stehenden Alternativen z. B. alle möglichen paarweisen Kombinationen bildet und das Individuum nun in Bezug auf alle Paare entscheiden lässt, welche von beiden Alternativen es vorzieht, so ergibt sich bei konsistenten Wahlentscheidungen des Individuums eine eindeutige Rangordnung aller Alternativen. Eine solche Präferenzrangordnung ordnet eine Menge von Alternativen danach, ob sie für das Individuum "besser", "gleichwertig" oder "schlechter" sind. [[17] Zu den Voraussetzungen für die Aufstellung solcher Ordnungen wie Reflexivität, Transitivität und Vollständigkeit vgl. GÄFGEN 1968, S. 150ff. und SEN 1970, S. 7ff.] {-149-}

Insofern die Möglichkeit der "Indifferenz" bzw. Gleichwertigkeit zweier Alternativen zugelassen wird, spricht man auch von einer "schwachen" Ordnung, während eine Rangordnung ohne Indifferenzbeziehungen als "starke" Ordnung bezeichnet wird. Im folgenden wird versucht, den "technischen" Apparat im Interesse einer leichteren Verständlichkeit des Textes möglichst gering zu halten. Die symbolische Schreibweise entspricht der bei ARROW verwendeten. Dort werden die Alternativen durch die kleinen Buchstaben x, y ... symbolisiert. Der Ausdruck "xPy" bedeutet "x wird gegenüber y vorgezogen" ; "xIy" bedeutet "x ist indifferent zu y".

Eine Rangordnung für die normativen Alternativen x, y und z für ein bestimmtes Individuum könnte z. B. so aussehen, dass x den ersten Platz einnimmt, der vom Eigeninteresse des Individuums her am vorteilhaftesten ist, y den zweiten und z den dritten. Wenn nun für alle Individuen die Alternative x den ersten Platz einnimmt, so liegt ein Zusammenfallen der individuellen Interessen zu einem "gemeinsamen Interesse" vor und die Wahl der normativen Alternative x würde ohne Schwierigkeiten gegenüber jedermann gerechtfertigt werden können.

Da dieser Fall jedoch nicht zu erwarten ist, wie bereits im § 29 dargelegt wurde, so stellt sich die Frage, was in dem Falle zu tun ist, wenn nicht für alle Individuen dieselbe Alternative die beste ist. In diesem Fall benötigt man eine kollektive Entscheidungsregel, um die unterschiedlichen Einzelinteressen zu einem Gesamtinteresse zusammenzufassen. {-150-}

Zuvor muss jedoch die grundsätzliche Frage gestellt werden, ob die nur ordinale Messung der individuellen Nutzen mit dem Solidaritätsprinzip vereinbar ist. Durch eine bloße Rangfolge der Alternativen sind nämlich die Nutzendifferenzen bzw. die Präferenzintensitäten nicht erfassbar und damit auch nicht intersubjektiv vergleichbar. Es kann nicht berücksichtigt werden, wie groß der Nutzenunterschied zwischen zwei Alternativen für ein Individuum ist. Es kann nur gesagt werden, dass ein Unterschied besteht und in welcher Richtung. Wie stark die Interessen eines Individuums durch eine Entscheidung tangiert werden, kann durch eine bloße Rangordnung der Alternativen nicht ausgedrückt werden.

Für die Bildung einer kollektiven Entscheidung ist diese Nichtberücksichtigung der Präferenzintensitäten nun von großer Bedeutung, denn die Rangfolge xPy des Individuums A hat für die Bildung der kollektiven Entscheidung das gleiche Gewicht wie die Rangfolge yPx des Individuums B, obwohl z. B. für A die Nutzendifferenz zwischen x und y "schwerwiegend" ist, während für B die Alternativen x und y nahezu gleichwertig sind. Durch die ordinale Messung des Nutzens werden solche Unterschiede nicht erfasst und können folglich auch nicht berücksichtigt werden.

Ein solches Verfahren erscheint jedoch als unvereinbar mit dem Solidaritätsprinzip. Dies erfordert, dass die individuellen Interessen mit gleichem Gewicht {-151-} berücksichtigt werden, oder genauer ausgedrückt: dass jedes Individuum die Interessen jedes andern Individuums genauso "wichtig" nehmen soll wie seine eigenen Interessen. Dieses Prinzip erscheint nur dann erfüllt zu sein, wenn feststellbare Intensitätsunterschiede zwischen den Präferenzen der Individuen auch berücksichtigt werden.

Gegenüber sich selber berücksichtigt ein Individuum solche Intensitätsunterschiede intra-personaler Art, wie gleich an einem Beispiel veranschaulicht werden soll. Insofern das Individuum durch das Solidaritätsprinzip aufgefordert ist, die Interessen des andern wie seine eigenen zu berücksichtigen, muss es deshalb auch die Intensitätsunterschiede zwischen seinen Interessen und denen des anderen berücksichtigen.

Zur Verdeutlichung des intra-personalen Intensitätsvergleiches soll das folgende einfache Beispiel dienen. Angenommen ein Individuum kann im Restaurant zwischen zwei Mahlzeiten wählen, dem Gericht x, das aus Schweinefleisch und Kartoffeln besteht, und dem Gericht y, das aus Rindfleisch und Reis besteht. Die Art des Fleisches wie auch die Art der Beilage sollen für seine Wahl gleich wichtige Kriterien sein. Außerdem soll hier der Nutzen der Bestandteile voneinander unabhängig sein, d. h. für den Nutzen der einzelnen Elemente spielt ihre Kombination zu einem Gericht keine Rolle. Nun ist Rindfleisch eine Lieblingsspeise des Individuums, während ihm Schweinefleisch gar nicht besonders schmeckt. Es hat also eine sehr intensive Präferenz für Rindfleisch gegenüber Schweinefleisch. Ob es jedoch Kartoffeln oder {-152-} Reis als Beilage bekommt, ist ihm nahezu gleichgültig, wenn es auch Kartoffeln etwas lieber isst. Es hat also eine Präferenz von geringer Intensität für Kartoffeln gegenüber Reis.

Wenn man nun solche Intensitätsunterschiede nicht berücksichtigt und nur eine ordinale Nutzenmessung in Bezug auf die beiden Kriterien "Fleisch" und "Beilage" vornimmt, so ergibt sich in Bezug auf das Kriterium "Fleisch" yPx und in Bezug auf das Kriterium "Beilage" xPy. Da beiden Kriterien gleiches Gewicht zukommen soll, so könnte man aufgrund dieser Information nicht entscheiden, welches der beiden Gerichte dem Interesse des Individuums mehr entspricht. Sie müssten beide als gleichwertig angesehen werden, da sie die gleichen Rangplätze einnehmen. Demgegenüber würde ein Individuum, das die Intensitäten seiner Präferenzen in Bezug auf die verschiedenen Kriterien seiner Entscheidung berücksichtigt, das Gericht y "Rindfleisch und Reis" wählen, denn das Kriterium "Fleisch" spricht sehr viel stärker für Mahlzeit y als das Kriterium "Beilage" für Mahlzeit x spricht.

Ähnlich wie nun ein einzelnes Individuum seine gleichgewichtigen Teilinteressen unter Berücksichtigung des Intensitäten aggregiert, so wären nach dem Solidaritätsprinzip die gleichgewichtigen Einzelinteressen unter Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Intensitäten zu einem Gesamtinteresse zu aggregieren. Das Solidaritätsgebot enthält also die Verpflichtung, die Interessen der verschiedenen Individuen so genau wie möglich zu erfassen und zu berücksichtigen. {-153-}

Für eine Berücksichtigung inter-personaler Präferenzintensitäten spricht auch, dass ein reichliches sprachliches Instrumentarium zur Beschreibung solcher Unterschiede zwischen den Individuen zur Verfügung steht. Dies lässt darauf schließen, dass solche inter-personalen Nutzenvergleiche und Vergleiche der Dringlichkeit von Bedürfnissen im täglichen Leben eine wichtige Rolle spielen. Man sagt z. B. : "Das macht mir nicht viel aus", wenn man entgegen seinen eigentlichen Interessen auf das stärkere Interesse eines anderen eingeht. Oder man bittet beim Arzt, wegen einer dringenden und akuten Erkrankung gegenüber den andern Patienten vorgelassen zu werden. Diese Aufzählung von inter-personalen Nutzenvergleichen ließe sich noch beliebig fortsetzen, und es ist sicherlich nicht übertrieben zu sagen, dass die Einschätzung und Berücksichtigung der Stärke fremder Interessen einen wichtigen Bestandteil in der "sozialen Intelligenz" eines Individuums darstellt, wenn auch viele dieser "Rücksichtnahmen" nahezu automatisch und selbstverständlich ablaufen. [[18] Zur Möglichkeit interpersonaler Nutzenvergleiche vgl. LITTLE 1950, Kap. 4 sowie unten § 39.]

In der ökonomischen Literatur wird gegen eine über die Aufstellung von Rangordnungen hinausgehende Nutzenmessung oft ins Feld geführt, dass damit die Urteilsfähigkeit der Individuen überfordert werde. [[19] Außerdem war für die Durchsetzung des Ordinalismus natürlich bedeutsam, dass dieser für die Zwecke einer deskriptiven Preistheorie völlig ausreichte. Vgl. hierzu z. B. SAMUELSON 1965, S. 90ff. sowie STIGLER 1950.] {-154-} Die Feststellung von interpersonal vergleichbaren Präferenzintensitäten ist sicherlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, denn schon die Aufstellung von konsistenten individuellen Rangfolgen kann bei komplexen Alternativen für die Individuen problematisch sein.

Andererseits muss jedoch festgestellt werden, dass bei der vergleichbaren Messung der individuellen Präferenzintensitäten zum Zwecke der Aggregierung zu einem Gesamtnutzen keinerlei Messperfektionismus erforderlich ist. Denn die Messung ist ja nur mit dem Genauigkeitsgrad erforderlich, mit dem solche Intensitäten tatsächlich wahrgenommen werden. Intensitätsdifferenzen, die gar nicht wahrgenommen werden, können auch kein Problem für die kollektive Entscheidungsfindung werden. Am Extremfall verdeutlicht heißt das: Wenn die Individuen z. B. überhaupt keine eindeutigen Interessen haben, dann sind für sie auch alle normativen Regelungen "gleich gut" und das Problem der Auswahl von gültigen Normen wird trivial.

Die Notwendigkeit genauerer als ordinaler Messung ergibt sich nur in dem Maße, wie die Individuen tatsächlich meinen, nicht nur Rangfolgen in Bezug auf die Alternativen, sondern auch Nutzendifferenzen zwischen den Alternativen in Bezug auf sich selber und im Vergleich zu andern feststellen zu können. Dass dies häufig der Fall ist, ist aber unbestreitbar. [[20] Gegen einen unnötigen Messperfektionismus in Bezug auf die Bestimmung des individuellen Nutzen s. a. u. § 42.] {-155-}

3. ARROWs "Allgemeines Möglichkeits-Theorem" und die Problematik nur ordinaler Nutzenmessungen

Ein weiterer Grund für eine genauere als nur ordinale Erfassung der individuellen Interessen ergibt sich aus dem negativen Resultat der Untersuchungen ARROWs zur Problematik kollektiver Entscheidungen auf der Grundlage ordinal bestimmter individueller Nutzen. [[21] S. ARROW 1963 und 1967.] ARROW hat darin nachgewiesen, dass es keine kollektive Entscheidungsregel geben kann, die in allen Fällen die individuellen Rangordnungen der Alternativen zu kollektiven Rangordnungen aggregiert, sofern man für die kollektive Entscheidungsregel die Erfüllung einiger, nach ARROWs Meinung sehr milder und vernünftiger Bedingungen fordert.

Mit diesem negativen Resultat schien die Vorstellung einer kollektiven Rationalität analog zur individuellen Rationalität überhaupt fragwürdig geworden zu sein und jeder weitere Versuch zur Bestimmung von Kriterien der gesellschaftlichen Wohlfahrt bzw. des Gesamtnutzens schien von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Im Folgenden soll nun die Argumentation ARROWs in der Fassung von 1967 kurz dargestellt werden. [[22] Auf eine ausführliche Wiedergabe kann hier verzichtet werden, da dies bereits von verschiedenen Autoren geleistet worden ist, z. B. bei SEN 1970, S. 37ff., WINCH 1971, S. 176ff. oder LUCE/RAIFFA 1957, S. 328ff. Vgl. auch die Diskussionen zum ARROW-Paradox in den Sammelbänden von HOOK 1967 und PHELPS 1973.]{-156-}

ARROW verlangt von einer kollektiven Entscheidungsregel, [[23] ARROW benutzt statt dessen auch den Begriff "social welfare function" (soziale Wohlfahrtsfunktion) sowie später den Begriff "constitution" (Verfassung). Die Unterschiede verschiedener Typen von kollektiven Entscheidungsregeln werden präzisiert bei SEN 1970, S. 33ff. und 47f.] dass sie aus allen möglichen individuellen Rangordnungen in Bezug auf die zur Entscheidung stehenden Alternativen eine kollektive Rangordnung erzeugt (Bedingungen der "kollektiven Rationalität" ).

Hierin ist einmal die Bedingung des "unbeschränkten Bereichs der individuellen Präferenzen" enthalten, da alle transitiven individuellen Präferenzrelationen zugelassen sein müssen.

Zum andern ist darin die Bedingung enthalten, dass sich immer eine vollständige und transitive kollektive Präferenzrelation der Alternativen ergibt, wie es eine Rangordnung darstellt.

Weiterhin soll eine Alternative x gegenüber einer Alternative y dann kollektiv vorgezogen werden, wenn jedes Individuum x gegenüber y vorzieht (Bedingung des "schwachen Pareto- Prinzips" ). [[24] Zum Pareto-Prinzip s. u. § 70.]

Außerdem soll die kollektive Entscheidung nur von den individuellen Präferenzordnungen in Bezug auf die tatsächlich zur Entscheidung stehenden Alternativen abhängen, also unabhängig von den individuellen Rangordnungen in Bezug auf sonstige Alternativen sein (Bedingung der "Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen" ).

Als letzte Bedingung soll gelten, dass es kein Individuum geben darf, dessen Präferenzen automatisch die kollektiven Präferenzen bilden, unabhängig von den Präferenzen der übrigen Individuen (Bedingung der "Nicht-Diktatur" ). {-157-}

ARROW hat in seinem 'Allgemeinen Möglichkeits-Theorem' nun bewiesen, dass es keine kollektive Entscheidungsregel geben kann, die alle diese Bedingungen gleichzeitig erfüllt. [[25] Zum formalen Beweis s. ARROW 1963, S. 98ff. oder SEN 1970, S. 41ff.]

So erfüllt z. B. Das Mehrheitsprinzip als kollektive Entscheidungsregel zwar die Bedingungen des "Unbeschränkten Bereichs", des "Schwachen Pareto-Prinzips", der "Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen" und der "Nicht-Diktatur", aber es kommt bei manchen individuellen Präferenzordnungen zu zyklischen Mehrheiten und damit zu einer intransitiven kollektiven Rangordnung der Alternativen. [[26] S. u. §§ 132 und 136.]

Das Pareto-Prinzip wiederum kann nicht immer eine Rangordnung erzeugen, da zwei Alternativen nach dem Pareto-Prinzip unvergleichbar sind, wenn die Individuen unterschiedliche Spitzenalternativen haben, so dass keine einstimmige Präferenz besteht. [[27] S. dazu u. § 70.]

Ähnliche Probleme gibt es auch bei anderen Entscheidungsregeln und insofern handelt es sich tatsächlich um ein Allgemeines Möglichkeits-Theorem.

ARROWs Untersuchung hat in den normativen Disziplinen wie ein Paukenschlag gewirkt, natürlich vor allem in der völlig auf dem ordinalen Nutzenkonzept basierenden Paretianischen Wohlfahrtsökonomie. {-158-}

ARROWs Ergebnis stellte ja prinzipiell die Möglichkeit in Frage, durch Zusammenfassung der individuellen Interessen zu einem in sich konsistenten kollektiven Interesse zu gelangen. Ein solches negatives Ergebnis hätte natürlich auf jede Form normativer Wissenschaft, sei es normative Ökonomie, Politik oder Ethik, die schwerwiegendsten Folgen, insofern zwischen dem individuellen Willen und dem allgemeinen Willen oder Gemeinwohl ein grundsätzlicher Bruch bestehen würde.

Da am streng logisch durchgeführten Beweis der Unvereinbarkeit der genannten Bedingungen nicht zu rütteln ist, kann eine Überwindung dieses negativen Resultats nur durch eine Modifikation zumindest einer der von ARROW gemachten Voraussetzungen erreicht werden.

Hierzu sind die verschiedensten Versuche unternommen worden, wobei sich die Bemühungen vor allem auf zwei Bedingungen, nämlich die der "Kollektiven Rationalität" und der "Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen", konzentriert haben, denn dass eine kollektive Entscheidungsregel nicht-diktatorisch sein soll und entsprechend dem Pareto-Prinzip nicht gegen den einstimmigen Willen der Individuen entscheiden soll, erscheint unproblematisch.

Eine Möglichkeit zur Vermeidung des negativen Resultats hat SEN aufgezeigt, indem er die Bedingung der "Kollektiven Rationalität" dahingehend abschwächte, dass nicht mehr eine transitive kollektive Rangordnung der Alternativen verlangt wird, sondern nur noch gefordert wird, dass die Entscheidungsregel jeweils eine Alternative auswählt, die mindestens ebenso gut {-159-}ist wie irgendeine der anderen Alternativen. [[28] ln der Terminologie von SEN heißt das, dass nicht mehr Transitivität der kollektiven Präferenzrelation verlangt wird, sondern nur noch Azyklizität. "Wenn x1 gegenüber x2 vorgezogen wird, x2 gegenüber x3 und so weiter bis xn, dann verlangt Azyklizität, dass x1 als mindestens ebenso gut angesehen wird wie Xn. 

Dies ist offensichtlich eine viel schwächere Bedingung als Transitivität, die verlangen würde, dass für x1 gegenüber xn eine strikte Präferenz besteht. ... Wenn es ARROWs Ziel nur ist, sicherzustellen, dass 'für jede beliebige Umwelt eine gewählte Alternative existiert', dann kann dies garantiert werden, indem man nur noch Azyklizität der sozialen Präferenz fordert ohne Transitivität." SEN 1970, S. 47 f.
]

Eine solche Reduzierung der Forderung nach "Kollektiver Rationalität" auf Azyklizität ist jedoch nicht unproblematisch, wie SEN selber am Beispiel einer azyklischen Relation verdeutlicht. "Wäre es richtig, einen Entscheidungsprozess als 'rational' zu bezeichnen, wenn dieser entweder x oder z auswählen könnte, sofern es um eine Entscheidung zwischen diesen beiden geht, dass er aber speziell x auswählen müsste, wenn die Auswahl in Bezug auf die drei Alternativen x, y, z zu treffen wäre?" [[29] SEN 1970, S. 50.] Damit werden ja in Bezug auf den Nutzen der beiden Alternativen x und z offensichtlich zwei verschiedene Maßstäbe angelegt, denn in der Teilmenge sind die Alternativen noch gleich gut, während in der Gesamtmenge die Alternative x plötzlich eindeutig besser ist als z. {-160-}

Andere Versuche zur Überwindung des Unmöglichkeits-Resultats konzentrierten sich auf denjenigen Teilaspekt der "Kollektiven Rationalität", der alle transitiven individuellen Rangordnungen der Alternativen für zulässig erklärt, also die Bedingung des "Unbeschränkten Bereichs". Ausgangspunkt hierfür war das Ergebnis von BLACK, der nachweisen konnte, dass das Mehrheitsprinzip immer dann zu transitiven kollektiven Präferenzen führt, wenn die individuellen Präferenzen eine Strukturähnlichkeit besitzen, die als "Eingipfligkeit" bezeichnet wird. [[30] S. Dazu ausführlich u. § 111. In der Bedingung des "Unbeschränkten Bereichs" und dem damit implizierten "individualistischen Ansatz" sieht z. B. SCHLICHT das "schwarze Schaf" unter den Bedingungen, das für das negative Resultat verantwortlich ist. S. SCHLICHT 1974, S. 273.]

Aber auch eine solche Verschärfung der Voraussetzungen in Bezug auf die individuellen Präferenzen erscheint wenig sinnvoll. Denn wenn man den Bereich zulässiger individueller Interessen beschränkt, so müsste man entweder nachweisen, dass individuelle Interessenkonstellationen außerhalb des zugelassenen Bereichs real nicht vorkommen können oder aber, dass derartige Interessen nicht dem qualifizierten Willen des Individuums entsprechen können. [[31] Zu den Qualifikationsbedingungen des individuellen Willens s. u. Kap. 10.] Beides ist bisher noch nicht versucht worden und hätte wohl auch kaum Aussicht auf Erfolg.

Was sollte z. B. auch "unzulässig" sein an folgender Interessenkonstellation der Individuen A, B und C? (Die Alternativen {-161-} sind dabei gemäß ihrer nutzenmäßigen Rangordnung unter das jeweilige Individuum geschrieben):


Präferenzordnungen

A

B

C

Bier

Wein

Saft

Wein

Saft

Bier

Saft

Bier

Wein

 Abb.: 7.1

Eine solche Interessenkonstellation wäre jedoch schon nicht mehr "eingipflig" und würde nach dem Mehrheitsprinzip zu einer intransitiven, zyklischen kollektiven Präferenz führen, da keines der Getränke gegenüber den beiden andern mehrheitlich vorgezogen wird. (Siehe dazu auch unten § 111.)

Wenn man jedoch tatsächlich existierende und qualifizierte Interessen von Individuen bei der Bestimmung des Gesamtinteresses unberücksichtigt lässt, so können die danach bestimmten Normen keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben, da sie gegen das Solidaritätsgebot verstoßen und damit die Voraussetzungen eines gewaltfreien, argumentativen Konsens über diese Normen entfallen. Beide Versuche zur Überwindung des negativen Resultats von ARROW scheinen also in die falsche Richtung zu zielen.

Statt dessen ergibt sich aufgrund der zum Solidaritätsgebot führenden methodologischen Überlegungen, dass das eigentlich problematische Element in ARROWs Unmöglichkeits-Beweis die Beschränkung auf individuelle Präferenzordnungen und damit auf eine nur ordinale und interpersonal nicht vergleichbare Erfassung der individuellen Nutzen ist. [[32] Dies wurde von verschiedenen Autoren erkannt, was zu einer gewissen Wiederbelebung von Ansätzen führte, die eine kardinale und interpersonal vergleichbare Bestimmung der individuellen Nutzen versuchten. S. hierzu Kap. 8.] {-162-}

Die Nicht-Vergleichbarkeit und der Ordinalismus in Bezug auf die individuellen Nutzen ist beim Unmöglichkeits-Theorem einmal in der Bedingung der "Kollektiven Rationalität" verankert, da hier nur von individuellen Rangordnungen der Alternativen ausgegangen wird. Zum andern spielt auch die Bedingung der "Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen" eine Rolle, weil damit zusätzlich verlangt wird, dass die Interessen der Individuen nur durch ihre Präferenzen gegenüber den zur Entscheidung stehenden Alternativen bestimmt werden dürfen, dass darüber hinaus jedoch nicht zusätzlich die individuellen Präferenzen gegenüber weiteren hypothetischen Alternativen herangezogen werden dürfen. "Es ist nicht nur die Bedingung I (" Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen", E. W.), die die Aggregierung individueller Nutzen ausschließt. Die Definition einer kollektiven Entscheidungsregel selber schließt dies aus, da eine kollektive Entscheidungsregel die soziale Rangordnung zu einer Funktion der Menge individueller Rangordnungen macht." [[33] SEN 1970, S. 89]

ARROW schreibt zur Bedingung der "Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen " 1967 selber: "Ich habe jedoch heute das Gefühl, dass die Strenge, die durch diese Bedingung auferlegt wird, strikter als wünschenswert ist. In vielen Situationen haben wir Informationen über Präferenzen in Bezug auf nicht durchführbare Alternativen. ... Die potentielle {-163-}Nützlichkeit irrelevanter Alternativen besteht darin, dass sie empirisch sinnvolle interpersonale Vergleiche erlauben. Die Information, die uns zu behaupten gestattet, dass ein Individuum die Alternative x gegenüber der Alternative y stärker vorzieht als ein zweites Individuum y gegenüber x, muss auf Vergleichen der beiden Alternativen durch die zwei Individuen nicht allein im Verhältnis der Alternativen zueinander, sondern auch im Verhältnis zu weiteren Alternativen beruhen".[[34] ARROW 1967, S. 134ff.]

Wie es zu diesem Ausschluss der Berücksichtigung von Präferenzintensitäten und interpersonalen Nutzenvergleichen durch die Bedingung der "Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen" kommt, wird durch SEN noch näher ausgeführt:

" Der Name 'Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen' ist etwas irreführend. Zwei Aspekte müssen dabei unterschieden werden. Zum einen wird die Bedingung I (Unabhängigkeit von irrelevanten Alternativen, E. W.) verletzt, wenn in der sozialen Entscheidung in Bezug auf x und y die individuellen Rangplätze einer dritten Alternative, sagen wir z, im Verhältnis zu x oder y oder zu irgendeiner anderen Alternative zu einem relevanten Faktor mit Einfluss werden. Dies nennen wir den 'Irrelevanz'-Aspekt der Bedingung.

Zum andern wird die so formulierte Bedingung verletzt, wenn in der sozialen Entscheidung zwischen x und y irgendetwas anderes als die individuellen Rangordnungen in Bezug auf x und y eine Rolle spielt, z. B. Präferenzintensitäten. {-164-} Dies können wir den 'Rangordnungs'-Aspekt der Bedingung nennen. Der 'Irrelevanz'-Aspekt ist nur ein Teil des 'Rangordnungs'-Aspekts. Da der Nutzenmaßstab durch die Bestimmung zweier Punkte auf der Skala festgelegt werden muss, (die die interpersonale Nutzeneinheit definieren, E. W.) fließen implizit oder explizit andere Alternativen in die Bewertung ein. Bei dem Versuch, zum Zwecke der sozialen Aggregation (der individuellen Nutzen, E. W.) zu einer interpersonalen Entsprechung zu kommen, muss in dieser Weise verfahren werden und dann verletzt jeder Gebrauch von Präferenzintensitäten nicht nur den 'Rangordnungs'-Aspekt der Bedingung, sondern auch ihren 'Irrelevanz'-Aspekt." [[35] SEN 1970, S. 89ff.]

Interessanterweise deutet übrigens ARROW selber an, in welcher Richtung eine Überwindung des Unmöglichkeits-Theorems durch eine Einbeziehung "irrelevanter" Alternativen erfolgen könnte. Er nennt diesen Ansatz "erweitertes Mitgefühl" (extended sympathy). [[36] S. ARROW 1965,S. 114f. Die Einbeziehung des "erweiterten Mitgefühls" in die Bestimmung der individuellen Nutzen von Alternativen hat übrigens eine enge Verwandtschaft mit dem vom Solidaritätsgebot geforderten "Sich-hinein-versetzen-in-den-andern", das weiter unten in §39/1 näher ausgeführt wird.]

ARROW schreibt: "Wir scheinen bereit zu sein, Vergleiche der folgenden Art anzustellen: Handlung x ist besser (oder schlechter) für mich als Handlung y für dich ist. Dies ist wohl in der Tat das übliche Verfahren, nach dem Menschen Urteile über angemessene Einkommensverteilungen machen; wenn ich reicher bin als du, so mag mir das Urteil leicht fallen, dass es {-165-} für dich besser ist, den zusätzlichen Dollar zu erhalten, als für mich. - Wie ist dies vereinbar mit unserm allgemeinen Standpunkt, dass alle Werturteile zumindest hypothetische Entscheidungen zwischen alternativen Handlungen darstellen? Interpersonale Vergleiche vom Typus des erweiterten Mitgefühls können in eine operationale Form gebracht werden. Das Urteil nimmt dann die Form an: Es ist (nach meinem Urteil) besser, ich selber zu sein im Falle der Handlung x als du zu sein im Falle der Handlung y. ... Das Prinzip des erweiterten Mitgefühls scheint vielen Wohlfahrtsurteilen zugrunde zu liegen, die in der alltäglichen Praxis gemacht werden. Es bleibt abzuwarten, ob aus diesem und anderen akzeptablen Prinzipien eine Theorie der sozialen Entscheidung abgeleitet werden kann." [[37] ARROW 1967, S. 135.]

Im Folgenden soll nun versucht werden, das kollektive Entscheidungs- bzw. Normsetzungsproblem auf der Basis interpersonal vergleichbarer Nutzenmessung anzugehen.

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§ 38 Formale Aspekte der kardinalen Nutzenmessung


1. Nutzenmessung auf einer Intervallskala

Wenn man den Nutzen verschiedener Alternativen einer Entscheidungssituation für ein bestimmtes Individuum A graphisch veranschaulichen will, so kann man dies wie in Abb. 7.2 mittels einer Achse tun, auf der von links nach rechts die Höhe [[37] ARROW 1967, S. 135.] {-166-} des Nutzenniveaus für A abgetragen wird. Wenn man dasjenige Nutzenniveau, welches das Individuum A im Status quo hat, durch einen beliebigen Punkt auf der Achse ausdrückt, so wird der individuelle Nutzen jeder anderen Alternative im Verhältnis zum Status quo durch ihren Abstand zum Status-quo-Punkt ausgedrückt, wobei Verschlechterungen gegenüber dem Status quo nach links abzutragen sind, während Verbesserungen nach rechts abzutragen sind. Es wird auf der Achse also für jede Alternative das Nutzenniveau eingetragen, das durch diese Alternative für das betreffende Individuum erreicht wird.

Da der Nutzen einer Alternative in Bezug zum Status quo gleichbedeutend ist mit der Differenz zwischen dem Nutzenniveau im Status quo und dem Nutzenniveau bei Realisierung dieser Alternative, entspricht der Nutzen der Alternative dem Abstand zwischen dem Status-quo-Punkt und dem Punkt für die Alternative.

Wenn es allein darum geht, diejenige Alternative zu bestimmen, die für das Individuum die größte Erhöhung des Nutzenniveaus, d. h. den größten Nutzen mit sich bringt, spielt das absolute Nutzenniveau keine Rolle. Man kann deshalb den jeweiligen Status-quo-Punkt als Nullpunkt ansetzen und die Verschlechterung bzw. Verbesserung, die für das Individuum mit den zur Entscheidung anstehenden Alternativen verbunden ist, entsprechend ihrer "Größe" durch positive bzw. negative Zahlen ausdrücken.

Eine solche kardinale Nutzenmessung setzt allerdings die Bestimmung einer Nutzeneinheit voraus, so dass der Nutzen jeder {-167-}Alternative durch eine abzählbare Anzahl von Nutzeneinheiten angegeben werden kann. [[38] Man unterscheidet in der Mathematik zwischen Kardinalzahlen und Ordinalzahlen. Während Kardinalzahlen Anzahlen angeben wie 10 Pferde, 3 Äpfel, 4 Meter usw., stellen Ordinalzahlen Platz- bzw. Rangnummern dar wie z. B. Das 10. Pferd, der 3. Apfel oder das viertgrößte Haus. Zum Problem der Nutzenmessung und der verschiedenen Messniveaus und Skalen s. GÄFGEN 1968, S. 144 ff.]

Wenn sich eine solche Nutzeneinheit bestimmen lässt, so kann man den Nutzen der Alternativen w, x, y und z für ein Individuum A im Verhältnis zum Status quo (symbolisiert durch sq) folgendermaßen auf einer Achse abbilden:


Kardinale Nutzenskala des Individuums A

  z                sq  x           w     y
minus-10--9--8--7--6--5--4--3--2--1--0--1--2--3--4--5--6--7--8--9--10 > plus

    Abb.: 7.2

In diesem Beispiel hätten die Alternativen w, x, y und z also für das Individuum A folgenden Nutzen (bzw. das Nutzenniveau des Individuums A würde im Verhältnis zum Status quo um die folgende Anzahl von Nutzeneinheiten verändert):

Kardinale Nutzenwerte des Individuums A

Alternative

Nutzen

w

+5

x

+1

y

+7

z

-6

sq

0

Abb.: 7.3


{-168-} Vom Messniveau her gesehen ist eine solche Nutzenskala eine Intervall-Skala. [[39] Zur Intervall-Skala vgl. auch GÄFGEN 1968, S.156f.] Auf ihr sind die Abstände bzw. die Intervalle zwischen verschiedenen Punkten messbar und damit vergleichbar. "Auf dieser Skala sind die Abstände zwischen den benachbarten (aufeinanderfolgenden) Skalenwerten konstant." [[40] CLAUS/EBNER 1970, S. 23.]

Im obigen Beispiel kann man z. B. angeben, ob der Abstand zwischen den Alternativen sq und x größer oder kleiner ist als der Abstand zwischen w und y. Man kann sogar angeben, in welchem Verhältnis zwei Intervalle stehen. Hier wäre das Intervall zwischen w und y doppelt so groß wie das Intervall zwischen sq und x.

Die hinreichenden Bedingungen für die Existenz einer Intervall-Skala kann man folgendermaßen formulieren: [[41] S. GÄFGEN 1968, S. 157 f.]

Wenn der Abstand zwischen zwei beliebigen Punkten a1 und a2 auf der Skala genauso groß ist wie der Abstand zwischen zwei andern Punkten b1 und b2, und wenn außerdem der Abstand zwischen den Punkten a2 und a3 genauso groß ist wie der Abstand zwischen den Punkten b2 und b3, so muss auch der Abstand zwischen den Punkten a1 und a3 genauso groß sein wie der Abstand zwischen den Punkten b1 und b3.

Dies kann graphisch folgendermaßen veranschaulicht werden: {-169-}

Intervall-Skala

 

a1                   a2                 a3
<-|---------------------|-------------------|->

b1                   b2                 b3
<-|---------------------|-------------------|->


a1                                       a3
<-|---------------------|-------------------|->


b1                                       b3
<-|---------------------|-------------------|->

 Abb.: 7.4

 

Durch die oben genannte Bedingung wird gewährleistet, dass sich der Abstand zwischen den Punkten a1 und a3 als Summe der beiden Abstände zwischen a1 bis a2 und a2 bis a3 ergibt. Auf dem Messniveau einer Intervall-Skala ermittelte Werte können also im Gegensatz zu den Werten einer Ordinal-Skala addiert bzw. subtrahiert werden.

Eine solche Intervallskala kann übrigens ohne Informationsverlust in eine andere Intervall-Skala umgewandet werden, indem man jeden Messwert einheitlich mit einer beliebigen Zahl multipliziert (oder dividiert) und dann einheitlich eine beliebige Zahl zu jedem Wert hinzuaddiert (bzw. subtrahiert). [[42] Mathematisch ausgedrückt ist bei einer Intervall-Skala jede "lineare Transformation" zulässig. Dies bedeutet, dass der Nullpunkt einer solchen Skala und die Einheit einer solchen Skala beliebig festgesetzt werden können.] So können z. B. die Temperatur-Skalen von CELSIUS und FAHRENHEIT ohne weiteres ineinander umgewandelt werden, da es sich bei ihnen um Intervall-Skalen handelt. Man erhält den FAHRENHEIT-Wert zu dem entsprechenden CELSIUS-Wert, indem man den letzteren mit 9 multipliziert und anschließend 32 Einheiten hinzuzählt. {-170-}

Wenn sich die individuellen Nutzen der zur Entscheidung stehenden Alternativen auf einer solchen Intervall-Skala messen lassen und wenn außerdem die Werte für die verschiedenen Individuen vergleichbar sind, so kann der Gesamtnutzen der verschiedenen Alternativen durch eine Addition der individuellen Nutzen ermittelt werden. Das Problem ist nun, wie sich eine solche Nutzen-Skala mit kardinal messbaren Nutzendifferenzen konstruieren lässt, wobei die Nutzeneinheiten für verschiedene Individuen miteinander vergleichbar sein sollen.

2. Die Wahl des Nullpunktes der Nutzen-Skala
Wie oben ausgeführt wurde, ist der Nutzen einer Alternative für ein Individuum gleichbedeutend mit den Veränderungen des Nutzenniveaus, die durch diese Alternative im Verhältnis zu einem Ausgangspunkt hervorgerufen werden. Auf der Nutzenskala werden also eigentlich Nutzenniveaus abgetragen. Wenn man nach derjenigen Alternative mit dem größten individuellen Nutzen sucht, so ist das gleichbedeutend mit der Suche nach derjenigen Alternative, bei der das höchste Nutzenniveau für das betreffende Individuum erreicht wird. Um diese Alternative zu bestimmen, muss jedoch nicht für alle Alternativen das absolute Nutzenniveau bestimmt werden. Es genügt, wenn man die Nutzenniveaudifferenzen aller Alternativen zu einem gemeinsamen Bezugspunkt bestimmt, indem man einen beliebigen Punkt - z. B. den Status quo - als Nullpunkt wählt und die Nutzenniveau-Differenzen aller Alternativen zu diesem Nullpunkt bestimmt. {-171-}

Wenn man nun diejenige Alternative sucht, die den größten Gesamtnutzen besitzt, so müssen die individuellen Nutzen jeder Alternative zusammengezählt werden.

Genau genommen wäre es nun sinnvoll, ein bestimmtes Nutzenniveau für alle Individuen als gemeinsamen Nullpunkt zu setzen, z. B. Das Nutzenniveau des Individuums A im Status quo, um dann für jedes Individuum und jede Alternative zu messen, wie groß die Nutzendifferenz zu diesem Nutzenniveau ist. Man kann jedoch auch ohne Einfluss auf das gesuchte Ergebnis für jedes Individuum den Nullpunkt auf einem unterschiedlichen Nutzenniveau festsetzen, z. B. als Nullpunkt für jedes Individuum dasjenige Nutzenniveau festzusetzen, das von ihm im Status quo erreicht wird.

Wenn man den Nullpunkt der Nutzenmessung bei einem Individuum verändert, so hat das keinen Einfluss auf die Nutzendifferenzen zwischen den Alternativen, da diese unverändert bleiben. Wenn man z. B. bei einem bestimmten Nullpunkt für ein Individuum die kardinalen Nutzenwerte 106, 109, 132 und 177 erhält, so ändert sich an den Nutzendifferenzen nichts, wenn man den Nullpunkt der Nutzenmessung um 100 Nutzeneinheiten heraufsetzt. Man erhält dann die Nutzenwerte 6, 9, 32 und 77. Der Vorteil bei einer solchen Verschiebung des Nullpunktes ist die dadurch erzielte Vereinfachung der Rechnung. Im folgenden wird deshalb jeweils das Nutzenniveau, das ein Individuum im Status quo erreicht, als Nullpunkt für die Messung des individuellen Nutzens genommen. Diejenige Alternative, die die größte Summe der individuellen Nutzen erreicht, ist dann die Alternative mit dem größten Gesamtnutzen.{-172-}

3. Die Bestimmung der Nutzeneinheit
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist bei einer Intervall-Skala die Wahl des Nullpunktes und die Wahl der Maßeinheit beliebig, denn jede Intervall-Skala kann durch die Multiplikation der Werte mit einer Konstanten und durch die Addition mit einer weiteren Konstanten in eine andere Intervall-Skala mit anderem Nullpunkt und anderer Maßeinheit linear transformiert werden. Man kann z. B. die Differenz zwischen zwei beliebigen Nutzenniveaus eines Individuums als Maßeinheit des Nutzens heranziehen. In dem obigen Beispiel von Abb. 7.2 wurde als Nutzeneinheit die Differenz genommen zwischen dem Nutzenniveau, das Individuum A im Status quo erreicht, und dem Nutzenniveau, das A bei der Alternative x erreicht. Da das individuelle Nutzenniveau im Status quo verabredungsgemäß gleich Null gesetzt wird, muss die Alternative x dann einen Nutzen von 1 Nutzeneinheit besitzen.

Der kardinale Nutzen einer beliebigen Alternative x für ein beliebiges Individuum A wird jetzt bestimmt, indem man fragt: Das Wievielfache dieser Nutzeneinheit ist gleich der Differenz ist zwischen dem Nutzenniveau von A bei der Alternative x und dem Nutzenniveau von A im Status quo? {-173-}

4. Die Konstruktion des Gesamtnutzens als Summe der individuellen Nutzen
Wenn der Gesamtnutzen einer Alternative als die Summe der individuellen Nutzen dieser Alternative konstruiert werden soll, so ergeben sich daraus für die Nutzenmessung bestimmte Voraussetzungen. Bei einer Addition der individuellen Nutzen werden sämtliche positiven und negativen Nutzeneinheiten für eine Alternative zusammengezählt, wobei es keine Rolle spielt, von welchem Individuum wie viele Nutzeneinheiten stammen. Wenn z. B. eine Alternative für ein Individuum einen Wert von + 5 Nutzeneinheiten hat, so fällt dies bei einer Addition genauso ins Gewicht, als wenn diese Alternative für 5 andere Individuen den Wert von +1 Nutzeneinheit besitzt. Allgemeiner ausgedrückt ergibt sich aus der additiven Konstruktion des Gesamtnutzens folgende Vorschrift für die Nutzenmessung: "Wenn der Nutzen einer Alternative für 1 Individuum n Nutzeneinheiten beträgt, so muss dieser Nutzen genauso stark ins Gewicht fallen, als ob n Individuen bei einer Alternative einen Nutzen von 1 Nutzeneinheit haben."

Entsprechend dieser additiven Zusammenfassung der individuellen Nutzen zu einem Gesamtnutzen sind nun den einzelnen Alternativen individuelle Nutzwerte zuzuordnen. Wenn man also bestimmen will, wie groß der Nutzwert einer bestimmten Alternative x für ein bestimmtes Individuum B ist, so muss man sich die Frage vorlegen: "Bei wie vielen Individuen muss eine Veränderung der Nutzenniveaus um eine Nutzeneinheit erfolgen, um gleichgewichtig zu sein mit der Veränderung des Nutzenniveaus, die beim {-174-} Individuum B durch die Alternative x erfolgt?" Entsprechend dieser Fragestellung müssen allen Alternativen, die zur Entscheidung stehen, individuelle Nutzwerte zugeordnet werden. [[43] Damit ist auch ARROWS Einwand gegen die Konstruktion des Gesamtnutzens als Summe der individuellen Nutzen entkräftet. ARROW hatte eingewandt, dass man - statt einer Summierung -ja ebenso gut eine Quadrierung oder Multiplikation der individuellen Nutzen fordern könne, um den Gesamtnutzen zu erhalten. Die additive Konstruktion des Gesamtnutzens geht demgegenüber hier bereits in die Art der Nutzenmessung ein. Vgl. ARROW 1963, S. 9.]

Mit dieser Formulierung ist vorerst nur festgelegt, welche Frage bei der Messung der individuellen Nutzen der Alternativen gestellt werden muss. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wie diese Frage beantwortet werden kann. Dies setzt ja voraus, dass man den Nutzen verschiedener Individuen gegeneinander "abwägen" kann. Wie ist ein solcher intersubjektiver Nutzenvergleich möglich? Wie ist ein argumentativer Konsens möglich über Behauptungen wie: "Der Nutzen der Alternative x für das Individuum B beträgt 3 Nutzeneinheiten, d. h. er wiegt genauso schwer, als ob 3 Individuen einen Nutzen von 1 Nutzeneinheit haben?" Wie kann man sich argumentativ darüber einigen, dass der Nutzen der Alternative x für B dreimal so groß ist wie für A? {-175-}

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§ 39 Der interpersonale Nutzenvergleich


1. Interpersonaler Nutzenvergleich durch "Sich-hineinversetzen in die Lage des andern"
Gesucht wird nach Kriterien für die Gültigkeit von Behauptungen wie: "Der Nutzen der Alternative x für Individuum A ist genauso groß wie der Nutzen der Alternative y für das Individuum B" oder "Der Nutzen der Alternative x für das Individuum A ist dreimal so groß wie der Nutzen der Alternative y für das Individuum C". Wie ist ein Konsens über die relative Gewichtigkeit der Interessen verschiedener Individuen möglich?

Vorweg sei festgestellt, dass sich die folgenden Ausführungen zum interpersonalen Nutzenvergleich auf die prinzipielle Lösbarkeit dieser Problematik unter dem Gesichtspunkt des Solidaritätsprinzips beziehen. Sie können noch kein praktikables Verfahren der Nutzenmessung darstellen. Sie geben jedoch einen Maßstab ab, an dem später verschiedene konkrete Verfahren der Interessenermittlung und -aggregation kritisch beurteilt werden können.

Dabei ist festzuhalten, dass gemäß dem Solidaritätsprinzip der individuelle Nutzen einer Alternative für ein bestimmtes Individuum nicht nur durch dieses Individuum selber, sondern im Prinzip durch alle Individuen bestimmbar sein muss. Denn wenn jeder die Interessen des andern wie seine eigenen berücksichtigen soll, so muss er sie auch kennen können. Über den individuellen Nutzen einer Alternative für ein Individuum müssen {-176-} also prinzipiell alle Individuen befinden können und nicht nur das betroffene Individuum selber.

Es handelt sich zwar um einen individuellen Nutzen in dem Sinne, dass es der Nutzen für ein bestimmtes Individuum ist; dieser Nutzen muss aber nicht in dem Sinne "individuell" sein, dass er nur rein subjektiv bestimmt werden kann. Es bedarf also zur Anwendung des Solidaritätsprinzips eines Verfahrens, mit dem verschiedene Individuen in Bezug auf den Nutzen der zur Entscheidung stehenden Alternativen für die einzelnen Individuen zu gleichen Ergebnissen kommen können. Die Nutzenwerte müssen intersubjektiv nachvollziehbar sein, um als Daten in die Bestimmung des Gesamtnutzens eingehen zu können, ähnlich wie die individuellen Wahrnehmungen in den Erfahrungswissenschaften.

Wie oben ausgeführt wurde, bedeutet der individuelle Nutzen einer Alternative die Steigerung oder Senkung des Nutzenniveaus des betreffenden Individuums, die durch die Realisierung der Alternative gegenüber dem Status quo bewirkt wird. Damit erhebt sich die grundsätzliche Frage, wie man überhaupt das Nutzenniveau eines andern Individuums kennen kann. Die Antwort, die hier erstmal ganz allgemein gegeben wird und die im Folgenden ausgeführt werden soll, lautet: Ein Individuum kann das Nutzenniveau eines andern Individuums kennenlernen, indem es sich in die Lage dieses Individuums hineinversetzt. [[44] Zum Folgenden s. HARSANYI 1955, S. 278f.] {-177-}

Die "Lage" eines Individuums, durch die sein Nutzenniveau bestimmt wird, ergibt sich zum einen aus den äußeren Lebensbedingungen des Individuums. Diese äußeren Lebensbedingungen lassen sich durch eine empirische Beschreibung erfassen wie andere Tatbestände auch. Man kann z. B. mit Methoden der empirischen Wissenschaft bestimmen, wie viel Geld jemand zur Verfügung hat, welche Lebensmittel und sonstigen Konsumgüter er gebraucht oder verbraucht, wie lange jemand arbeitet und wie seine Arbeit beschaffen ist, wie viel Freizeit er hat und wie er sie verbringt, wie groß seine Wohnung ist, welche Kontakte er zu andern Menschen hat usw. usw. Die äußeren Tatbestände, von denen das Wohlergehen eines Menschen abhängt, sind also im Prinzip durch empirische Forschung erfassbar und werfen keine größeren Probleme auf als andere empirische Fragestellungen. [[45] Solche für das Wohlergehen bzw. die Lebensqualität der Individuen relevanten Tatbestände können durch entsprechend konstruierte soziale Indikatorensysteme auch im gesamtgesellschaftlichen Maßstab erfasst werden und damit die Informationsbasis für Schätzungen des Nutzenniveaus verschiedener Bevölkerungsgruppen verbessern. S. dazu z. B. WERNER 1975.]

Das Nutzenniveau eines Individuums wird jedoch durch die äußeren Lebensumstände keineswegs vollständig bestimmt. Auch die persönlichen Eigenschaften spielen eine Rolle wie z. B. körperliche Konstitution, Gesundheit, Fähigkeiten oder Belastbarkeiten. Zum Einbezug dieser persönlichen Eigenschaften schreibt ARROW: "In dieser Form (des intersubjektiven Nutzenvergleichs aufgrund 'erweiterten Mitgefühls', E. W.) werden die Eigenschaften, die ein Individuum ausmachen, in den Vergleich einbezogen. {-178-} In der Tat werden diese Eigenschaften gleichgesetzt mit den Dingen, die man gewöhnlich als konstitutiv für jemandes Reichtum ansieht. Der Besitz von Werkzeugen wird gewöhnlich als Teil des sozialen Status angesehen, warum nicht der Besitz der Fertigkeit, diese Werkzeuge zu benutzen und die Intelligenz, die hinter diesen Fertigkeiten steht? Individuen, die wechselseitig ihr Wohlergehen einschätzen, berücksichtigen nicht nur materielle Besitztümer, sondern begehren auch 'des einen Weitblick und des andern Kunstfertigkeit' ". [[46] S. ARROW 1963, S. 115.]

Wenn jemand z. B. körperlich beeinträchtigt ist durch Blindheit oder Verkrüppelung, so sind auch dies Lebensbedingungen, die sein Nutzenniveau beeinträchtigen, und zwar oft stärker als eine schlechte Ausstattung mit äußeren Gütern es tut. Man spricht hier auch viel eher von einem "harten Los" oder einem "schweren Schicksal".

Aber auch die äußeren Lebensumstände und die persönlichen Eigenschaften zusammen ermöglichen noch nicht den Schluss auf das Nutzenniveau eines Individuums. Hinzu kommen muss noch die eigentliche Bedürfnisstruktur des Individuums. Das Nutzenniveau eines andern Individuums ist zu bestimmen "unter Berücksichtigung nicht nur seiner objektiven sozialen (und ökonomischen) Lebensbedingungen, sondern auch seiner subjektiven Einstellungen und Vorlieben. In anderen Worten soll man {-179-} das Nutzenniveau in der Lage eines andern Individuums nicht entsprechend den eigenen Einstellungen und Vorlieben beurteilen sondern vielmehr entsprechend den Einstellungen und Vorlieben desjenigen Individuums, das tatsächlich diese Position einnimmt." [[47] HARSANYI 1955, S. 277.]

Nur sofern man davon ausgehen kann, dass die eigene Bedürfnisstruktur mit der des andern übereinstimmt, braucht diese Unterscheidung nicht gemacht zu werden. Auf vielen Gebieten ist dies sicherlich der Fall, denn verschiedene Individuen gleichen sich bei einer Angleichung ihrer äußeren und persönlichen Lebensbedingungen auch in ihren Interessen an, wie z. B. durch das Entstehen interessenmäßig relativ homogener sozialer Gruppen aufgrund ihrer ähnlichen sozialen Lage deutlich wird.

Andererseits ist dieser "Schluss von sich auf andere" nicht immer zulässig, wie an einem alltäglichen Beispiel veranschaulicht werden kann: Man kann zwei Individuen in den gleichen Lebensumständen das gleiche Essen vorsetzen, z. B. Austern, aber dem einen schmeckt es vielleicht vorzüglich, während der andere es überhaupt nicht mag. Auch auf andern Gebieten gibt es solche individuellen Besonderheiten der Bedürfnisstruktur, gibt es die Ausbildung individuell spezifischer Vorlieben und Abneigungen, die sich nur aus der individuellen Lebensgeschichte oder gar genetischen Unterschieden erklären lassen. Bei diesem dritten Bestandteil der "Lage" eines Individuums, bei den Vorlieben und Abneigungen, die seine eigentliche Bedürfnisstruktur ausmachen, liegt die eigentliche {-180-} Schwierigkeit des interpersonalen Nutzenvergleichs, denn über die äußeren und persönlichen Lebensbedingungen lässt sich durch rein empirische Argumentation ein Konsens herstellen.

Um die Interessen anderer Menschen nachvollziehen zu kennen, ist es erforderlich, "sich in deren Lage hineinzuversetzen". Dies kann wenigstens in Bezug auf die äußeren und persönlichen Lebensbedingungen unter Umständen sogar real erfolgen. So kann man sich wenigstens annäherungsweise dadurch in die Lage eines andern Individuums mit einem geringeren Einkommen versetzen, dass man einmal versucht, mit einem solchen Einkommen auszukommen.

Oft ist eine solche tatsächliche Angleichung der eigenen Lage an die Lage des zu beurteilenden Individuums jedoch nicht möglich. So kann sich z. B. ein Weißer nicht tatsächlich in die Lage eines Schwarzen versetzen und ein Mann kann sich nicht tatsächlich in die Lage einer Frau versetzen. In andern Fällen erscheint eine solche faktische Angleichung der eigenen Lage an die Lage des betreffenden Individuums zwar prinzipiell möglich, aber wegen des Ausmaßes der damit verbundenen Nachteile ausgeschlossen. So wird sich kein Sehender das Augenlicht nehmen wollen, um sich in die Lage eines Blinden hineinzuversetzen und dessen Nutzenniveau beurteilen zu können.

In solchen Fällen wird man sich nur vorstellungsmäßig in die Lage des andern hineinversetzen können, d. h. man stellt sich vor, wie man {-181-} empfinden würde, wenn die eigene Lage so wie die des andern beschaffen wäre. Nicht zufällig spielt dieses vorstellungsmäßige "Sich-hineinversetzen-in-die-Lage-des-andern" bei alltäglichen Auseinandersetzungen um Verhaltensnormen eine wichtige Rolle. Der Appell: "Versetz' dich doch einmal in meine Lage!" wird von einem Individuum immer dann erhoben, wenn es sich in seinen Interessen falsch oder nicht genügend berücksichtigt fühlt. Die Rücksichtnahme auf fremde Interessen setzt deren Kenntnis und damit die Fähigkeit zur "Anteilnahme" oder "Identifikation" mit dem andern voraus.

Diese Fähigkeit zum Mit-Empfinden bzw. Nach-Empfinden fremder Interessen ist übrigens nicht bei jedem Individuum bereits fertig vorhanden, sondern bedarf der Förderung durch Erziehung. Ohne die Entwicklung der Fähigkeit, andere Menschen in der Art und Stärke ihrer Bedürfnisse und Wünsche "zu verstehen", bleibt das moralische Handeln und Erkennen orientierungslos, denn man weiß nicht, was das eigene Handeln und seine Folgen für die andern Individuen "bedeutet". HARE schreibt zur Notwendigkeit dieser Vorstellungskraft für das Verständnis fremder Interessen: "Er (B, E. W.) muss bereit sein, A's Neigungen und Interessen mit demselben Gewicht zu versehen als wären es seine eigenen ... Psychologisch gesehen ist dies für B sehr viel leichter, wenn er selber tatsächlich gegenüber jemand anderem in eine ähnliche Situation gerät wie A. Aber dies ist nicht notwendig, vorausgesetzt dass er genügend Phantasie besitzt, um sich zu vergegenwärtigen, was es bedeutet, A zu sein. .. In normalen Fällen ist meist eine gewisse Vorstellungskraft {-182-} sowie die Bereitschaft, sie anzuwenden, ein notwendiger Bestandteil in moralischen Argumentationen." [[48]HARE 1963, S. 94.]

Der Kinderspruch: "Quäle nie ein Tier zum Scherz, denn es fühlt wie du den Schmerz!" gibt ein Beispiel für das Lehren dieser Fähigkeit, sich vorstellungsmäßig in die Lage anderer hineinzuversetzen. Oder wenn ein Kind dem andern schmerzhaft an den Haaren reißt, wird man ihm vielleicht entgegenhalten: "Soll ich dir auch einmal so an den Haaren reißen, damit du spürst, wie weh das tut?" Man hilft damit gewissermaßen der Vorstellungskraft des Kindes nach und zwingt es, sich die Lage des anderen zu vergegenwärtigen. [[49] Vielleicht steckt auch in dem alten Prinzip "Auge um Auge", Zahn um Zahn" des Hammurabi diese erzieherische Absicht, den Täter nachempfinden zu lassen, was er dem andern angetan hat.]

Die Vergegenwärtigung der Interessenlage anderer Individuen wird oft dadurch erleichtert, dass man sich früher einmal in einer ähnlichen Lage befunden hat, so dass man mit Hilfe der Erinnerung auf vergangene eigene "Erfahrungen" zurückgreifen kann. [[50] Hier wird der Begriff "Erfahrung" im weiteren Sinne gebraucht, also nicht eingeschränkt auf die Wahrnehmung der äußeren Welt mit Hilfe der Sinnesorgane wie beim Erfahrungsbegriff der empirischen Wissenschaften, "Erfahrung" in diesem weiteren Sinne schließt also auch das Bewerten und das E r l e b e n der Dinge als angenehm, schön etc. ein, also gewissermaßen die Beziehung der Dinge zum empfindenden und wollenden Subjekt. Der Unterschied kann an einem einfachen Beispiel veranschaulicht werden: Man mag chemisch-physikalisch alles über Alkohol wissen, seine Zusammensetzung, Herstellung, Wirkung auf andere Stoffe, Verhalten unter verschiedensten Bedingungen usw. Trotzdem ist in diesen Erkenntnissen der empirischen Wissenschaft noch nicht die "Erfahrung" enthalten, die der Genuss von Alkohol vermittelt. {-183-}

Allerdings können diese Erfahrungen in der Erinnerung verblassen und undeutlich werden, so dass es erst einer Anstrengung bedarf, um sie wieder nachvollziehen zu können. Es heißt dann vielleicht gegenüber jemandem, der die Interessen anderer Individuen nicht genügend berücksichtigt: "Du hast wohl vergessen, wie dir damals zumute war, als du dich in einer ähnlichen Lage befunden hast!"

Wo die eigenen gegenwärtigen oder vergangenen Erfahrungen nicht identisch sind mit denen des zu beurteilenden Individuums, lässt sich oft trotzdem über vergleichbare Erfahrungen eine Vorstellung von der Lage des andern gewinnen. So kann man die Interessenlage eines Schwarzen, der wegen seiner Hautfarbe diskriminiert wird, annähernd nachvollziehen, wenn man selber einmal - wenn auch aus anderen Gründen - unter Diskriminierung zu leiden hatte, etwa wegen eines Dialekts, wegen der sozialen Herkunft der Eltern oder wegen Besonderheiten des eigenen Aussehens.

In vielen Fällen werden sich solche analogen Erfahrungen finden lassen, die einem eine annähernde Vorstellung von der Interessenlage des andern vermitteln können. Wenn ein anderes Individuum z. B. eine bestimmte Tätigkeit nur sehr ungern ausführt, die einem selber jedoch angenehm ist, so kann man dessen Interessenlage trotzdem dadurch annähernd nachvollziehen, dass man sich vorstellt, man müsse eine bestimmte Tätigkeit ausführen, die einem selber ähnlich unangenehm ist. {-184-}

Selbst wenn man selber sich nur schwer in die Lage eines andern Individuums hineinversetzen kann, weil diese den eigenen Lebenserfahrungen sehr fern ist, so ist man trotzdem nicht nur auf die Äußerungen des zu beurteilenden Individuums angewiesen. Gewöhnlich existieren immer noch weitere Individuen, deren Interessenlage so ähnlich ist - oder zumindest so ähnlich war - wie die des zu beurteilenden Individuums. Diese Individuen können die zu bestimmende. Interessenlage ebenfalls darstellen und sofern sich hier relevante Unterschiede ergeben, muss das betreffende Individuum begründen können, warum etwa seine Interessen gewichtiger sind als die von anderen Individuen in vergleichbarer Lage. Aus dieser Hinzuziehung von Individuen mit ähnlichen Erfahrungen ergibt sich eine zusätzliche Informationsbasis und Kontrolle für die Einschätzung des Nutzenniveaus von Individuen.

Wenn die Bedürfnisstruktur der Individuen auf bestimmten Gebieten insofern gleichartig ist, dass alle Individuen unter gleichen Lebensbedingungen auch gleiche Interessen entwickeln, so vereinfacht sich das Problem der Nutzenmessung erheblich. Die Individuen müssen dann nur Einigkeit über die Beschaffenheit der Lebensbedingungen des jeweiligen Individuums erzielen und sich diese mit der Vorstellung, dass sie sich selber in diesen Bedingungen befinden, voll vergegenwärtigen, um zu einer einheitlichen Beurteilung des Nutzenniveaus des betreffenden Individuums zu gelangen. {-185-}

Die Tatsache, dass man sich gewöhnlich nur vorstellungsmäßig in die Lage eines andern Individuums hineinversetzen kann und auf der Basis solcher Vorstellungen entscheiden muss, ist übrigens kein spezifisches Problem des intersubjektiven Nutzenvergleichs. Auch ein Individuum, das in einer Entscheidungssituation den individuellen Nutzen verschiedener Alternativen bestimmen muss, kann dies immer nur vorstellungsmäßig tun. Denn die Alternativen stellen ja - abgesehen vom Status quo - immer nur Möglichkeiten dar und sind nicht bereits Realität. Auch die Konsequenzen von Alternativen, die in der Zukunft liegen, können vom Individuum nur in der Vorstellung bewertet werden, da sie ja noch nicht eingetreten sind.

Die Frage: "Wie würde ich es finden, wenn ich eine Woche mehr Urlaub hätte?" ist insofern gar nicht mehr so sehr verschieden von der beim interpersonalen Nutzenvergleich zu beantwortenden Frage: "Wie würde Individuum A es finden, wenn es eine Woche mehr Urlaub hätte?" In beiden Fällen erfordert die Beantwortung der Frage das vorstellungsmäßige Sich-Hinein-Versetzen in bloß angenommene Situationen und deren Bewertung. Allerdings muss man sich im letzteren Fall nicht nur in eine andere Situation hineinversetzen als die gegenwärtige, sondern zusätzlich in eine andere Person.

Aber wenn man zukünftige Entwicklungen und Konsequenzen der zur Entscheidung stehenden Alternativen von den eigenen Interessen her bewerten soll, so stellt sich auch hier ein ähnliches Problem wie beim interpersonalen Nutzenvergleich, weil man in gewisser {-186-} Weise im Laufe der Zeit selber "ein anderer Mensch" werden kann und man deshalb nicht ohne weiteres die gegenwärtige Bedürfnisstruktur zur Bewertung von Zuständen heranziehen kann, die in der Zukunft liegen. [[51] Zum Problem des intertemporalen Nutzenvergleichs ein und desselben Individuums vgl. HARSANYI 1953/54 sowie unten § 59.]

Wenn man nicht gegenwärtig real erfahrene Zustände, sondern nur vorgestellte Zustände bewertet, so kann es allerdings vorkommen, dass man rein informationsmäßig vielleicht die Beschaffenheit dieser Situation kennt, dass man sich diese Situation aber nicht hinreichend realistisch und eindringlich vorstellen kann und folglich zu problematischen Bewertungen kommt. Man "weiß" vielleicht , dass ein Atomkrieg Hunderte Millionen von Toten kosten kann, aber diese Zahl "übersteigt unsere Vorstellungskraft", wie man richtig sagt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von "unvorstellbarem Grauen", um die Problematik der Erfassung solcher Zustände in der Vorstellung deutlich zu machen.

BRANDT formuliert die Lebendigkeit der Vorstellung als eine Bedingung jeder qualifizierten individuellen Entscheidung, wobei dies Kriterium ohne weiteres auf das Problem des intersubjektiven Nutzenvergleichs übertragbar ist: "Manchmal wissen wir gewissermaßen alle für eine Entscheidung relevanten Vor- und Nachteile, aber wir haben sie nicht alle vor unserm Bewusstsein. Manchmal fühlen {-187-} wir uns zu einer bestimmten Alternative hingezogen, wenn wir an einen bestimmten Aspekt davon denken; wenn wir an einen anderen Aspekt denken, fühlen wir uns abgestoßen. Damit stellt sich die Frage: Was würden wir vorziehen, wenn wir alle relevanten Aspekte mit voller Lebendigkeit vor unser Bewusstsein treten lassen würden - so lebendig, als ob wir tatsächlich alle wahrnehmen könnten?" [[52] BRANDT 1966, S. 264.]

2. Interpersonaler Nutzenvergleich und Introspektion
Wenn man die Annahme identischer Bedürfnisstrukturen nicht rechtfertigen kann, so reichen die Kenntnisse der Lebensbedingungen des andern Individuums nicht aus, um durch einen "Schluss von sich auf andere" deren Interessenlage zu bestimmen. Man kann dann versuchen, aus den Verhaltensweisen und Äußerungen des betreffenden Individuums seine Interessenlage zu erfassen. Vor allem die sprachliche Beschreibung dieser Interessen durch das betreffende Individuum bietet hier eine Möglichkeit.

Ähnlich wie es hochentwickelte und differenzierte Sprachmittel gibt, um sich mit anderen Individuen über die subjektiven Wahrnehmungen der äußeren Welt zu verständigen, so gibt es auch sprachliche Mittel, um sich über "innere" Erfahrungen, über Gefühle, Empfindungen, Willensregungen, Wünsche, Abneigungen, Einstellungen, Motive etc. zu verständigen. Die Alltagskommunikation ist voll von Äußerungen wie: "Das gefällt mir", "Das finde ich abstoßend", "Das macht mir Spaß", "Das schmeckt mir ausgezeichnet", "Das wünsche ich sehr dringend", "Davor habe ich große Angst", "Das lehne ich entschieden ab", "Das ist mir egal" usw. {-188-}

Vor allem in der belletristischen Literatur ist ein hoch differenziertes sprachliches Instrumentarium entwickelt worden, um z. B. über innere Monologe solche inneren Erfahrungen und Erlebnisse mitzuteilen und damit andern Individuen den Nachvollzug einer fremden Lebenslage auch in ihren inneren, nicht direkt beobachtbaren Dimensionen zu ermöglichen. Es erscheint also im Prinzip als möglich, an Freude und Leiden anderer Individuen teilzunehmen und damit auch ihre Interessenlage kennenzulernen und sich wechselseitig über die eigene Interessenlage zu "verständigen". [[53] In diesem Zusammenhang ist die Doppelbedeutung des Ausdrucks "Verständigung" in der deutschen Sprache interessant, der ja sowohl "Einigung über den Sinn von Äußerungen" bedeutet als auch "Einigung über Normen." ]

Diese Verständigung ist möglich, obwohl sich die Interessenlage eines andern Individuums in inneren Erfahrungen darstellt, die im Prinzip nur dem betreffenden Individuum zugänglich sind. Einen Schmerz kann niemand sonst fühlen als das Individuum, das ihn hat. Aber daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass solche nur introspektiv zugänglichen Phänomene nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Denn dadurch, dass eine Empfindung z. B. rein subjektiv ist, wird sie ja nicht weniger wirklich. Zwar werfen solche introspektiv gewonnenen Tatbestände bestimmte Probleme auf, z. B. durch die Möglichkeit unaufrichtiger Äußerungen, aber man kann deshalb nicht einen großen Bereich menschlicher Welterfahrung einfach ignorieren. Die Subjektivität von Erfahrungen stört solange nicht den Aufbau eines allgemeingültigen Wissens, wie diese Erfahrungen intersubjektiv nachvollziehbar sind. {-189-}

Wenn man das Verbot introspektiv gewonnener Erfahrungen konsequent anwendet, so müssten auch solche Äußerungen wie "Ich sehe eine rote Flamme" oder "Ich sehe, dass der Zeiger auf 10 Volt steht" eliminiert werden, wodurch auch die intersubjektive Basis der empirischen Wissenschaften erschüttert wäre. Denn genausowenig, wie ich empirisch wissen kann, ob jemand anders tatsächlich Schmerz empfindet, kann ich wissen, ob jemand anders tatsächlich rot sieht.

Die Tatsache, dass es überhaupt Worte wie "rot" oder "schmerzhaft" gibt, und dass sie von verschiedenen Individuen einheitlich gebraucht und verstanden werden, lässt darauf schließen, dass es Entsprechungen zwischen den Wahrnehmungen der äußeren Welt durch die verschiedenen Individuen gibt, ebenso wie es auch eine Entsprechung zwischen den inneren Erfahrungen, den Gefühlen, Bedürfnissen und Willensregungen gibt. Diese Entsprechung ist die Basis für einen intersubjektiven Konsens auch über nur von den inneren Sensorien jedes Menschen wahrnehmbare Vorgänge.

Wenn ein Kind z. B. lernt, das Gefühl, das auftritt, wenn es mit einem sehr heißen Gegenstand in Berührung kommt, als "Schmerz" zu bezeichnen, so kann es schließlich das Gefühl auch dann benennen, wenn es in einem andern Zusammenhang ebenfalls auftritt, z. B. wenn es sich den Finger einklemmt. Im Verlauf der sprachlichen Entwicklung kann dann auch die Art {-190-} und die Intensität eines Schmerzes näher beschrieben werden, worauf z. B. Ärzte bei ihren Diagnosen oft angewiesen sind. So spricht man von leichten, kaum wahrnehmbaren Schmerzen oder aber von unerträglichen, heftigen Schmerzen; man spricht von stechenden oder dumpfen Schmerzen und kann die Schmerzempfindung auch nach Zeitpunkt und Körperbereich näher bestimmen.

Selbst wo diese sprachliche Verständigungsmöglichkeit nur eingeschränkt oder gar nicht vorhanden ist, wie z. B. bei Tieren oder Kindern, lassen sich aus dem differenzierten Repertoire nicht-sprachlicher Äußerungen wie Abwendung oder Zuwendung, Weinen oder Lächeln, aus der Schnelligkeit und Entschiedenheit von Wahlhandlungen usw. Wünsche und Bedürfnisse nach Art und vergleichsweiser Intensität abschätzen.

3. Möglichkeiten einer weiteren Konkretisierung der Nutzenmessung
Mit den obigen Ausführungen zur Durchführung des intersubjektiven Nutzenvergleichs ist natürlich noch keine "operationale" Definition des Nutzens und kein präzises Messverfahren entwickelt worden. Es ergibt sich aus diesen Überlegungen jedoch eine genauere begriffliche Bestimmung des Solidaritätsprinzips und damit ein genaueres Kriterium, um verschiedene konkrete Normsetzungsverfahren auf ihre argumentative Konsensfähigkeit zu prüfen. Vor allem ergeben sich daraus Kriterien, um konkrete Verfahren der Nutzenmessung über bestimmte empirisch messbare Indikatoren auf ihre Akzeptierbarkeit zu überprüfen. [[54] s. dazu u. Kap. 8.] {-191-}

Dabei erscheint der dargestellte Ansatz jedoch noch weiterer Präzisierung und Vereinfachung fähig, was hier noch kurz skizziert werden soll. So wäre es z. B. einmal interessant, anhand von Experimenten zu überprüfen, inwieweit sich etwa in kleinen Gruppen anhand der hier entwickelten Regeln des intersubjektiven Nutzenvergleichs ein argumentativer Konsens bei kollektiven Entscheidungen herbeiführen lässt.

Mögliche Differenzen bei der Bestimmung derjenigen Alternative mit dem größten Gesamtnutzen ließen sich dadurch näher einkreisen, dass man die dafür verantwortlichen Differenzen in der Schätzung bestimmter individueller Nutzen heraussucht und dann gezielt darüber diskutiert, in welche äußere und innere Lage das betreffende Individuum bei Realisierung bestimmter Alternativen versetzt wird und wie groß die Nutzendifferenz zum Status quo eingeschätzt wird, gemessen an der vereinbarten Nutzeneinheit.

Bei weiterhin fehlender Übereinstimmung könnte man versuchen, den Kern der Uneinigkeit dadurch noch näher zu lokalisieren, dass man die Alternative in ihre verschiedenen Teilaspekte aufspaltet und sich dann auf diejenigen Aspekte konzentriert, bei denen die größten Differenzen hinsichtlich der Interessenlage des betreffenden Individuums bestehen. Hier könnten diejenigen analytischen Kategorien herangezogen werden, die in der Theorie der rationalen Entscheidung entwickelt worden sind, wenigstens insofern es um die empirischen und entscheidungslogischen Aspekte des individuellen Interesses geht. [[55] Vgl. zur Theorie der rationalen Entscheidung z. B. die umfassende Darstellung von GÄFGEN 1968 sowie unten § 54.] {-192-}

Während die empirischen und logischen Aspekte wahrscheinlich methodologisch unproblematisch sein werden, werden die eigentlichen Bewertungen sicher Probleme aufwerfen. Denn entgegen dem Gebot, fremde Interessen so zu berücksichtigen, als seien es die eigenen, können sich doch bewusst oder unbewusst vom eigenen Interesse beeinflusste und verzerrte Nutzenschätzungen einstellen. Allerdings ist einer völligen Willkür der Nutzenschätzungen schon durch bestimmte Konsistenzforderungen eine Schranke gesetzt, die es einem Individuum verbieten, "mit zweierlei Maß zu messen".

Wenn ein Individuum z. B. die eigenen Nachteile (bzw. die Nachteile für die Individuen "seiner" Gruppe) bei einer ihm unerwünschten Alternative übertreibt und zu hoch einschätzt, so kommt es in Schwierigkeiten, wenn es bei einer anderen Entscheidung in Bezug auf andere Individuen in ähnlicher Lage plötzlich "einen anderen Maßstab anlegt" und deren Nachteile relativ gering einschätzt. Man kann die Nutzenschätzungen der Individuen also immer anhand ihrer Nicht-Übereinstimmung mit Präzedenzfällen argumentativ kritisieren. [[56] S. dazu das 'Gebot der Personunabhängigkeit' § 34.] Allgemeiner kann man feststellen, dass die Nutzenabwägungen ja nicht bei jeder Entscheidung völliges Neuland darstellen, sondern dass auf vergangene Ergebnisse zurückgegriffen werden kann, sofern Ähnlichkeiten und Parallelen zumindest auf Teilgebieten bestehen.

Alle Individuen und damit auch das Kollektiv als Ganzes sind {-193-} auf eine personunabhängige Konsistenz ihrer gegenwärtigen Nutzenschätzungen mit früheren bzw. parallelen Nutzenschätzungen festgelegt, es sei denn, die früheren Schätzungen werden als mit bestimmten Fehlern behaftet ausdrücklich kritisiert und korrigiert. Insofern stellen alle vergangenen "Güterabwägungen" eine Orientierung und ein Kriterium für die aktuelle Güterabwägung dar. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Entlastung von Erkenntnisarbeit, die vergleichbar ist mit der Entlastung, die auf empirischem Gebiet durch den Rückgriff auf in der Vergangenheit gewonnenes faktisches Wissen stattfindet.

Im Zusammenhang dieser Konsistenzforderung in Bezug auf Nutzenschätzungen sind Versuche erwähnenswert, den relativen Wert verschiedener Güter für ein bestimmtes Subjekt - sei es ein Individuum oder aber auch eine Regierung - aus seinen faktischen Entscheidungen zu rekonstruieren und zu fragen, ob sich alle Entscheidungen auf ein konsistentes Wertsystem zurückführen lassen. Das Verfahren kann an einem Beispiel von ALBIN veranschaulicht werden, bei dem es um die Wertrelation zwischen geretteten Menschenleben und dafür ausgegebenen Geldbeträgen im öffentlichen Straßenbau geht.

"Eine Schnellstraßen-Kommission beschließt, die Seitenstreifen auf der Schnellstraße 101 zu pflastern, aber nicht die auf der Schnellstrasse 102. Die Entscheidung beruhte auf Untersuchungsergebnissen von Sicherheitsingenieuren, die besagen, dass die Verbesserung der Schnellstraße 101 wahrscheinlich 4 tödliche Unfälle im Verlauf der Planungsperiode verhindern wird, während eine solche Verbesserung {-194-} auf der Schnellstraße 102 wahrscheinlich 3 Leben retten wird. Beide Verbesserungen kosten 1 Millionen Dollar und haben keine positiven oder negativen Nebenwirkungen. Können wir aus der Entscheidung der Behörde schließen, dass ein menschliches Leben für diese einen impliziten Wert von mindestens 250.000 Dollar, aber nicht so viel wie 333.333.33 Dollar hat?" [[57] s. ALBIN 1967, S. 95f. Vgl. zur Berechnung solcher impliziten relativen Werte auch WEISBROD 1968 und McKEAN 1968.] Es kann also der Versuch gemacht werden, aus in der Vergangenheit bzw. auf andern Bereichen gefällten Entscheidungen zu rekonstruieren, welches nutzenmäßige Gewicht bestimmten Situationen für ein Individuum zukommt. Dann kann man die Frage stellen, ob bei einer andern Entscheidung derselbe Maßstab angelegt wurde.

Das Motiv zu eigeninteressierten Verzerrungen der Nutzenschätzungen wird übrigens auch dann geschwächt, wenn es um generelle Normen geht, die eine unbegrenzte Zahl von Einzelfällen regeln und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich jedes Individuum manchmal in der Lage des Gewinners und manchmal in der Lage des Verlierers befindet. Dies kann an einem Beispiel verdeutlicht werden. Wenn die Einzelentscheidung zu treffen ist, ob ein bestimmtes Grundstück zum Zwecke des Straßenbaus enteignet werden soll, so ist das Eigeninteresse des Eigentümers relativ klar und kann u. U. in der Diskussion voll durchschlagen und einen argumentativen Konsens blockieren. {-195-}

Wo es jedoch um die "generelle" Norm geht, dass Grundstücke zum Zwecke des Straßenbaus unter bestimmten spezifizierten Bedingungen enteignet werden können, ist das Eigeninteresse der Individuen in Bezug auf diese Norm abgeschwächt, da sie nicht wissen, ob sie überhaupt einmal mit ihrem Grundstück betroffen sein werden, und da sie andererseits als Verkehrsteilnehmer auf jeden Fall gewisse Vorteile von dieser Norm erwarten können.

Allerdings wird durch generelle Normen gewöhnlich nur eine teilweise und keine völlige Angleichung der individuellen Eigeninteressen erreicht, da die sozialen und persönlichen Lebensbedingungen und damit auch die Interessen der Individuen unterschiedlich sind. Wenn z. B. nur bestimmte Individuen Grundstücke besitzen und andere Individuen keine besitzen, so kann die letztere Gruppe durch eine Enteignungsmöglichkeit niemals verlieren, sondern höchstens gewinnen, sofern man einmal von den Kosten einer möglichen Entschädigung der Grundeigentümer absieht.

Eine weitere Erleichterung für die Kalkulation des Gesamtnutzens ergibt sich daraus, dass es bei einer normativen Entscheidung ja immer nur darum geht, diejenige Alternative mit dem größten Gesamtnutzen zu bestimmen. Von dorther erübrigt sich für die große Mehrzahl der Alternativen eine genauere Berechnung der individuellen Nutzen, weil bereits eine grobe Vorkalkulation anzeigt, dass diese Alternativen nicht als kollektiv beste in Frage kommen. Von dorther können sich {-196-} die Diskussionen auf die wenigen aussichtsreichen Alternativen und deren Auswirkungen auf die Interessenlage der Individuen konzentrieren.

Bei der Bestimmung des Gesamtnutzens der Alternativen ist also kein Messperfektionismus erforderlich. Wenn sich z. B. eine Alternative schon aufgrund grober Vorkalkulation allen anderen Alternativen als weit überlegen erweist, so kann man sich genauere Nutzenschätzungen ersparen. Denn wenn jemand die anderen um Haupteslänge überragt, wird gleichfalls niemand mit dem Zentimetermaß ankommen, um festzustellen, wer der Größte ist.

In diesem Zusammenhang sind auch Überlegungen SENs von Bedeutung, dass auch eine nur teilweise Vergleichbarkeit der Nutzenmaßstäbe für eine Entscheidung hinreichend sein kann. Auf das obige Beispiel übertragen bedeutet dies, dass Individuen möglicherweise auch dann übereinstimmend das größte Individuum ermitteln können, wenn ihre Längenmaße nicht völlig übereinstimmen und relativ ungenau "geeicht" sind. [[58] Vgl. zum Konzept der "teilweisen Vergleichbarkeit der Nutzen" SEN 1970, S. 99ff. sowie unten § 42.]

Weitere Vereinfachungen der Nutzenmessung erscheinen dadurch denkbar, dass die notwendigen Erkenntnisprozesse - vor allem auf empirischem Gebiet - arbeitsteilig organisiert werden, so dass z. B. nicht mehr jedes Individuum selber die Auswirkungen der Alternativen auf die Lage der Individuen untersuchen muss, sondern auf die von andern gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen kann. [[59] Hier stellt sich allerdings das Problem der Kontrolle solcher "Wissens-Spezialisten". S. dazu auch unten § 66.] {-197-}

Vor allem bei größeren Kollektiven mit sehr vielen Individuen wäre die Nutzenbestimmung für jedes Individuum kaum durchführbar. Hier erscheint es deshalb angebracht, Individuen in ähnlicher Lage und ähnlicher Interessenstruktur zu Gruppen zusammenzufassen, so dass man jetzt nur noch den Nutzen der Alternativen für ein repräsentatives Gruppenmitglied bestimmen muss und diesen dann entsprechend der Größe der Gruppe gewichtet.{-198-} 

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8. Kapitel

Konkrete Verfahren einer interpersonal vergleichbaren Nutzenmessung und ihre Kritik

 

Das oben entwickelte Konzept eines solidarischen Nutzenvergleichs kann nicht den Anspruch erheben, bereits ein präzises Messverfahren darzustellen, sondern kann gewissermaßen nur Schätzwerte liefern. Es erhebt jedoch den Anspruch, den Begriff des "Nutzens" im normativen Sinne zu bestimmen. Sofern also Nutzenbestimmungen mit der normativen Implikation vorgenommen werden, dass die Alternative mit dem größten Nutzen zu realisieren sind, sind sie an dem Konzept des solidarischen Nutzenvergleichs auf ihre normative Validität zu prüfen. [[1]Zum Problem der Validität des Nutzenmaßstabs §36/2]

Wenn z. B. bestimmte empirisch messbare Indikatoren zur indirekten Messung des Nutzens vorgeschlagen werden, so bietet die dargelegte Konzeption des solidarischen Nutzenvergleichs einen Maßstab dafür, ob diese Indikatoren tatsächlich das messen, was wir meinen, wenn wir von "Nutzen" im normativen Sinne sprechen. Anders ausgedrückt: Anhand des theoretischen Konzepts der solidarischen Nutzenbestimmung können wir entscheiden, inwieweit ein bestimmter empirischer Indikator eine brauchbare Annäherung an einen normativ verwendbaren Nutzenbegriff darstellt.{-199-}

Im Verlauf der ethischen und wohlfahrtsökonomischen Diskussion sind eine ganze Reihe von Vorschlägen zur intersubjektiv vergleichbaren Messung des Nutzens mit Hilfe beobachtbarer Indikatoren gemacht worden. Im Folgenden sollen die wichtigsten Vorschläge diskutiert werden. [[2] Vgl. zum Folgenden die Übersichten bei SEN 1970, S.92ff. und GÄFGEN 1968, S.416 - 421]

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§ 40  Präferenzschwellen als interpersonal vergleichbare Nutzeneinheiten

Der Vorschlag, Wahrnehmungsschwellen in Bezug auf Nutzenveränderungen als kardinale Nutzeneinheiten zu wählen, wurde in die wohlfahrtsökonomische Diskussion von ARMSTRONG eingebracht. [[3]ARMSTRONG 1951] Bei dieser Konzeption wird davon ausgegangen, dass Individuen nur ein begrenztes Unterscheidungsvermögen hinsichtlich von Verbesserungen ihrer Lage bzw. Erhöhungen ihres Nutzenniveaus haben. Jedes mal, wenn für ein Individuum eine wahrnehmbare Nutzenerhöhung stattgefunden hat - wenn also eine Präferenzschwelle überschritten wurde - , erhöht sich das Nutzenniveau des betreffenden Individuums um eine Einheit. [[4] Ähnliche Versuche zur Quantifizierung nur introspektiv zugänglicher Phänomene wie z. B. Schmerz wurden bereits im letzten Jahrhundert in der Psychologie gemacht. S. FECHNER 1889]

Diese Form kardinaler Nutzenmessung wurde von GOODMAN und MARKOWITZ dann auf das Problem des intersubjektiven Nutzenvergleichs angewandt. [[5] s. GOODMAN/MARKOWITZ 1952.] "In Bezug auf die interpersonale Vergleichbarkeit machen GOODMAN und MARKOWITZ die normative Annahme, dass die ethische Bedeutsamkeit einer Bewegung von einer Unterscheidungsschwelle {-200-}zur nächsten für jedes Individuum gleich ist und dass sie unabhängig ist vom Niveau, von dem aus die Veränderung erfolgt.

Die Berechnung wird unter dieser Annahme sehr einfach. Wenn die Alternative x mit der Alternative y verglichen werden soll, so muss man nur berechnen, um wieviele Unterscheidungsschwellen x gegenüber y überlegen (oder unterlegen) ist; und dann sind die Abstände in Schwellen einfach mit dem entsprechenden Vorzeichen zu addieren." [[6] SEN 1970, S.93.]

Die Probleme dieses Verfahrens werden u. a. von ARROW und SEN benannt. [[7] S. ARROW 1963, S. 115ff.]Abgesehen von den Schwierigkeiten einer praktischen Umsetzung des Verfahrens entstehen Probleme dadurch, dass bei einer Entscheidung mit einer begrenzten Anzahl von Alternativen nicht alle Präferenzschwellen ermittelt werden können. Werden nun weitere Alternativen in die Entscheidung einbezogen, so können möglicherweise zusätzliche Präferenzschwellen für das Individuum wahrnehmbar werden, wodurch sich die Nutzendifferenzen zwischen den ursprünglichen Alternativen verändern würden.

SEN stellt auch aus ethischen Erwägungen die Voraussetzung in Frage, dass die Veränderung von einer Unterscheidungs-Schwelle zur nächsten bei allen Individuen die gleiche Gewichtung in Bezug auf den {-201-} Gesamtnutzen haben soll. "Dies ist nicht nur eine willkürliche Annahme, sie ist hochgradig problematisch, wenn man es mit Individuen zu tun hat, die sich in der Empfindlichkeit ihrer Wahrnehmung zu unterscheiden scheinen. Jemand mag eine kleine Zahl von Unterscheidungsschwellen haben, aber den Unterschied zwischen einer Schwelle und der andern sehr stark empfinden; und ein anderer mag eine große Zahl von Unterscheidungsschwellen haben, aber er mag den Unterschied zwischen einer Schwelle und der nächsten als nicht der Rede wert erachten." [[8] SEN 1970, S. 94.]

Das entscheidende Argument gegen das vorgeschlagene Verfahren besteht also darin, dass man nicht vom Differenzierungsvermögen eines Individuums hinsichtlich seiner Interessen auf die Stärke bzw. die Gewichtigkeit seiner Interessen schließen kann.

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§ 41 Der spieltheoretische Nutzenbegriff

Andere Versuche der intersubjektiv vergleichbaren Nutzenmessung nehmen ihren Ausgang vom Nutzenbegriff, wie er seit v. NEUMANN und MORGENSTERN in der Spieltheorie gebräuchlich ist. [[9] Zum spieltheoretischen Nutzenbegriff vgl. z. B. v. NEUMANN/MORGENSTERN 1947 oder MARSCHAK 1954 und LUCE/RAIFFA 1957, S. 23ff. Zum folgenden s. a. Die Diskussion bei ARROW 1963 .S. 9f. und SEN 1970, S. 94f.]

Dies Verfahren der kardinalen Nutzenmessung kann man folgendermaßen veranschaulichen: Wenn für ein Individuum der Nutzen verschiedener Alternativen x, y und z gemessen werden soll, so kann man das Individuum zunächst eine Rangordnung nach dem Nutzen der Alternativen bilden lassen.{-202-}

Angenommen es zieht dabei x gegenüber y und y gegenüber z vor. Wenn man nun der subjektiv besten Alternative x den Nutzenwert 1 und der schlechtesten Alternative z den Nutzenwert 0 zuteilt, so fehlt nur noch der entsprechende Wert für die mittlere Alternative y, wobei dieser Wert zwischen 1 und 0 liegen muss, da y schlechter ist als x aber besser als z.

Den Nutzenwert für y im Verhältnis zu den vorgegebenen Werten 1 für x und 0 für z kann man nun dadurch erhalten, dass man das Individuum vor die Wahl stellt zwischen der Alternative y auf der einen Seite und einer Lotterie aus den Alternativen x und z als den zwei einzig möglichen Ergebnissen, die also nur aus einer Urne mit x-Losen und z-Losen besteht. Wenn man die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein x-Los gezogen wird, mit p bezeichnet, so muss die Wahrscheinlichkeit für das Ziehen eines z-loses 1 minus p betragen. [[10] In der Wahrscheinlichkeitsrechnung wird die Wahrscheinlichkeit von Ereignissen mit Werten zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei die Wahrscheinlichkeit eines sicheren Ereignisses den Wert p=1 erhält, während ein unmögliches Ereignis den Wert p=0 erhält. Wenn nur zwei Ereignisse x und z möglich sind, so beträgt die Summe der Wahrscheinlichkeiten 1, da mit Sicherheit x oder z eintritt. Wenn also x die Wahrscheinlichkeit p hat, so muss z die Wahrscheinlichkeit 1 minus p haben. Zu Grundbegriffen der Wahrscheinlichkeitsrechnung vgl. z. B. CLAUSS/ EBNER 1969, S. 227ff.]

Das Individuum ist nun aufgefordert, denjenigen Prozentsatz von x-Losen, d. h. denjenigen Wert für p zu nennen, bei dem es zwischen der sicheren Alternative y und der entsprechenden Lotterie aus x-Losen und z-Losen indifferent ist. Wenn dies z. B. bei p=2/3 der Fall ist, d. h. dass die Lotterie zu zwei {-203-} Dritteln aus x-Losen und zu einem Drittel aus z-Losen besteht, so beträgt der Nutzen der Alternative y für das Individuum 2/3. [[11] Zu den Voraussetzungen hierfür s. SEN 1970, S.95ff.] Der nach der mathematischen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Nutzen einer solchen Lotterie aus 2/3 x-Losen und 1/3 z-Losen wäre ja (2/3 mal 1 plus 1/3 mal 0) = 2/3. Da die Lotterie für das Individuum mit der Alternative y gleichwertig war, muss auch die Alternative y den gleichen Nutzenwert, nämlich 2/3 erhalten. [[12] Da die anfänglichen Nutzenwerte für x und z willkürlich gewählt waren, könnte man auch andere Werte als 1, 2/3 und 0 erhalten. Wie man zeigen kann, können die erhaltenen Werte durch jede positive lineare Transformation ersetzt werdend Diese Nutzenskala ist also eine Intervall-Skala, bei der zwar eine kardinale Nutzeneinheit existiert, durch die die Nutzenabstände zwischen den Alternativen messbar werden, bei der jedoch kein "natürlicher" Nullpunkt existiert. S. Dazu § 38/1.]

Die Frage ist nun, inwieweit ein solches Nutzenmaß zur Annäherung an einen solidarischen Nutzenvergleich Verwendung finden kann.

Eines der Probleme bei dieser Art kardinaler Nutzenmessung ergibt sich daraus, dass die Nutzenwerte der Alternativen durch die Präferenzen des Individuums gegenüber Lotterien, also gegenüber Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Alternativen und nicht gegenüber den Alternativen selber gewonnen werden. Ob sich ein Individuum an einer Lotterie beteiligt, hängt jedoch nicht nur vom individuellen Nutzen der Lose bzw. der Gewinne ab, sondern auch von seiner Einstellung zum Risiko. Wenn jemand lieber "auf Nummer Sicher geht", so wird er sich vielleicht noch nicht einmal an einer Lotterie beteiligen, die einen Einsatz von DM 10 {-204-}verlangt und bei der 2/3 der Lose aus Gewinnen von DM 30 und 1/3 aus Nieten besteht, obwohl bei dieser Lotterie der zu erwartende Gewinn pro Los im Durchschnitt DM 20 beträgt, also doppelt soviel wie der Einsatz. [[13] Vgl. zur Rolle der Risikoneigung die Kritik bei ARROW 1963, S. 10 und den Kommentar dazu bei SEN 1970, S. 96f.. Die Risikoneigung spielt hier also eine ähnlich störende Rolle für den intersubjektiven Nutzenvergleich wie bei der Präferenzschwellentheorie das Unterscheidungsvermögen der Individuen, denn beides ist nicht für alle Individuen gleich.]

Für das Problem des intersubjektiven Nutzenvergleichs bereitet jedoch vor allem der Umstand Schwierigkeiten, dass es sich bei den erhaltenen Nutzenwerten um völlig subjektive Größen handelt, bei denen noch keine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Individuen gegeben ist. Wie SEN schreibt, ist die kardinale Messbarkeit der individuellen Nutzen nur e i n Problem bei der Bestimmung des Gesamtnutzens. Das andere Problem ist die interpersonale Vergleichbarkeit und Aggregation.

Gewöhnlich behandelt man das Problem der intersubjektiven Vergleichbarkeit solcher rein subjektiv gewonnenen Nutzenwerte durch eine Normalisierung, d. h. durch eine Anpassung dieser Werte an einen gemeinsamen Standard. Eine solche Normalisierung der individuellen Nutzenwerte wirft jedoch Probleme auf.

So argumentiert SEN: "Jede Methode der interpersonalen Normalisierung kann kritisiert werden. Man könnte argumentieren, dass bestimmte Methoden intersubjektiv 'fair' sind, z. B. wenn man der schlechtesten Alternative in der Skala jedes Individuum {-205-} den Wert 0 zuteilt und seiner besten Alternative den Wert 1. Erstens gibt es jedoch andere Methoden mit vergleichbarer Symmetrie, z. B. die Methode, bei der der schlechtesten Alternative der Wert 0 gegeben wird und der Wert 1 der Nutzen-Summe aller Alternativen.

Keine der beiden Methoden ist merklich weniger fair als die andere (die eine  nimmt den gleichen Höchstnutzen für alle Individuen an, und die andere nimmt den gleichen Durchschnittsnutzen für alle Individuen an), aber sie ergeben unterschiedliche Ausgangspunkte für die kollektive Entscheidung.

Zum andern kann man beim Vergleich der Nutzenwerte verschiedener Personen bewusst versuchen, die interpersonal unterschiedliche Befriedigungskapazität zu berücksichtigen, z. B. mag man benachteiligten Personen eine besondere Berücksichtigung zukommen lassen, deren Befriedigungsniveau man für generell niedriger halten mag." [[14] SEN 1970, S. 98] Eine einheitliche Normalisierung würde jedoch eine solche unterschiedliche Gewichtung ausschließen. [[15] Die Problematik einer geeigneten Normalisierung tritt übrigens nicht nur beim spieltheoretischen Nutzenbegriff auf, sondern bei allen subjektiv gewonnenen Nutzwerten. Wenn z. B. die individuellen Nutzen der Alternativen über die Stimmen bzw. Punkte bestimmt werden, die die Individuen dafür abgeben, so erfolgt die Normalisierung über die Anzahl der Stimmen, die jedes Individuum zu vergeben hat.  S. dazu u. Teil III.]{-206-}

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§ 42  Die Wahl der Alternative mit dem höchsten Gesamtnutzen bei nur teilweiser Vergleichbarkeit der Nutzenmaße
 

Um dem Problem unterschiedlicher Normalisierungen und unterschiedlicher Gewichtungen der individuellen Nutzen die Schärfe zu nehmen, schlägt SEN ein Verfahren vor, das er "teilweise Vergleichbarkeit" (partial comparability) nennt. Dies Verfahren nimmt gewissermaßen eine Zwischenstellung ein zwischen den zwei Polen einer vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen Nutzen, wo eine Nutzeneinheit beim einen Individuum genau das gleiche Gewicht besitzt wie eine Nutzeneinheit beim andern Individuum, und einer völligen Unvergleichbarkeit, wie sie bei bloß subjektiven Rangordnungen der Alternativen vorliegt. [[16] S. SEN 1970, S.99ff.] SEN schlägt vor, eine Anzahl verschiedener Verfahren der interpersonalen Normalisierung zu benutzen und zu sehen, ob sich für die Alternativen unabhängig vom benutzten Verfahren dennoch die gleiche Rangordnung ergibt.

Bei einem solchen Verfahren wird gewissermaßen geprüft, wie empfindlich sich eine bestimmte kollektive Rangordnung gegenüber einer Veränderung der Normalisierungsverfahren erweist und ob sich sogar bei sehr unterschiedlichen Normalisierungsverfahren für die individuellen Nutzenwerte dieselbe Alternative als diejenige mit dem größten Gesamtnutzen behauptet.

Die Arbeitsweise eines Verfahrens der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen Nutzenmaße kann anhand eines extremen Beispiels von SEN veranschaulicht werden.

Dabei geht es um die Frage, ob der {-207-} Brand von Rom, der für viele Bürger Roms eine Katastrophe bedeutete während andererseits Kaiser Nero sich daran erfreute, einen positiven Gesamtnutzen gegenüber dem Status quo hatte. Wenn man keinerlei Vergleichbarkeit der individuellen Nutzen akzeptiert, so muss man die Frage offenlassen, aber sicherlich käme man selbst bei den unterschiedlichsten Normalisierungen der individuellen Nutzen zu dem Ergebnis, dass der positive Nutzen Neros die Leiden der römischen Bevölkerung nicht aufgewogen hat.

Mit der nur teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen Nutzen ist die scharfe Alternative zwischen exakter Vergleichbarkeit oder überhaupt keiner interpersonalen Vergleichbarkeit der Nutzen aufgehoben, und es ergeben sich auch dort noch Argumentationsmöglichkeiten hinsichtlich der Alternative mit dem größten Gesamtnutzen, wo keine exakten Messverfahren gegeben sind, sondern nur mehr oder weniger präzise Schätzurteile abgegeben werden können. [[17] Damit gewinnt das Prinzip der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen Nutzen auch eine Bedeutung für die Praktizierung eines solidarischen Nutzenvergleichs über ein "Sich-hineinversetzen-in-den-andern", wie er oben vorgeschlagen wurde. Denn das Prinzip bleibt brauchbar auch dann, wenn man im Rahmen dieser Konzeption keine Messungen im strengen Sinne sondern nur Schätzungen durchführen kann.]

"Kardinalität und volle interpersonale Vergleichbarkeit der individuellen Nutzen sind hinreichende aber keine notwendigen Voraussetzungen für eine rationale Entscheidung entsprechend einer Maximierung des aggregierten Gesamtnutzens. Deshalb macht die Zurückweisung dieser Annahmen den Ansatz nicht unbrauchbar, wie stattdessen häufig angenommen wird. Die weite {-208-}Anziehungskraft der Maximierung des aggregierten Gesamtnutzens als Ansatz für die Bestimmung der kollektiven Entscheidung gründet sich auf die implizite Verwendung eines weiteren Bezugsrahmens als jenem, der durch vollständige Vergleichbarkeit und Kardinalität gesteckt wird." [[18] SEN 1970, S.103f.]

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§ 43  Bestimmung des Gesamtnutzens und Auslosung der sozialen Positionen: HARSANYIs Konstruktion "ethischer Präferenzen"


Ein auf dem spieltheoretischen Nutzenbegriff aufbauender Ansatz zur Operationalisierung eines Nutzenmaßstabs, der die Interessen aller Individuen in solidarischer Weise berücksichtigt, wurde von HARSANYI vorgeschlagen. [[19] S. HARSANYI 1955. Ähnlich auch VICKREY 1960a und 1960b.] HARSANYI unterscheidet zwischen den "subjektiven Präferenzen" eines Individuums, die die Eigeninteressen eines Individuums wiedergeben, und sogenannten "ethischen Präferenzen", die eine unparteiliche und überpersönliche Einstellung ("an impartial and impersonal attitude") des Individuums ausdrücken.

Danach entscheidet ein Individuum dann gemäß seinen "ethischen Präferenzen", wenn es nicht weiß, welches seine Position in den zur Entscheidung stehenden Alternativen sein wird, sondern wenn die gleiche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es in die Lage irgendeines Individuums {-209-} gerät. Zur "Lage" eines Individuums gehören dabei nicht nur die äußeren Lebensbedingungen sondern auch die subjektiven Einstellungen und Geschmacksrichtungen ("attitudes and tastes") des betreffenden Individuums. Unter diesen Bedingungen ist jedes Individuum gezwungen, nicht nur sein Eigeninteresse wahrzunehmen, sondern es muss sich - so wie es vom Solidaritätsprinzip gefordert wird - in die Lage der andern Individuen hineinversetzen und ihre Interessen in gleicher Weise berücksichtigen wie seine eigenen, denn es kann mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die Lage irgendeines Individuums geraten. Insofern fallen unter der Bedingung einer Auslosung der Positionen für die Individuen Eigeninteresse und Gesamtinteresse zusammen.

Dies Verfahren soll an einem vereinfachten Beispiel erläutert werden.

Angenommen fünf Individuen mit etwa gleicher Interessenlage und gleichem Einkommen beziehen gemeinsam eine Fünf-Zimmer-Wohnung. Die Zimmer sind unterschiedlich nach Größe, Helligkeit, Lärmbelastung usw.. Diese Miniaturgesellschaft von fünf Leuten steht nun vor der Entscheidung, wer welches Zimmer bewohnen soll und welchen Mietanteil er dafür übernehmen soll. Dabei soll der Mietanteil jedes Einzelnen entsprechend dem Gebrauchswert des Zimmers festgelegt werden, das er bewohnt.

Wenn man nun zuerst die Aufteilung der Zimmer auf die Individuen vornimmt und anschließend versucht, den Mietanteil für jedes Zimmer festzulegen, so wäre es bei einem Eigeninteresse jedes Individuums, möglichst wenig Miete zu bezahlen, in der Praxis nur schwer möglich, zu einer Einigung zu gelangen. Jeder würde gemäß seinem Eigeninteresse bemüht sein, den {-210-} Nutzwert des von ihm bewohnten Zimmers möglichst niedrig darzustellen im Verhältnis zu den andern Zimmern, um seine eigenen Ausgaben möglichst niedrig zu halten.

Wenn man jedoch umgekehrt vorgeht und erst eine Bewertung der Zimmer vornimmt und dann die Zimmer durch Verlosung aufteilt, so kann niemand bei der Bewertung der Zimmer sein Eigeninteresse wahrnehmen, denn er weiß ja noch nicht, welches er bewohnen wird. [[20] Eine Verlosung der Zimmer ist hier deshalb unproblematisch, weil jede Verteilung gleichwertig ist, denn es wird eine gleiche Interessenlage der Individuen hinsichtlich der Wohnbedingungen angenommen.]  Eine solche Situation würde jedes Individuum zu solidarischen Entscheidungen - oder in HARSANYIs Terminologie zu "ethischen Präferenzen" - zwingen. [[21] Die Brechung des Eigeninteresses durch die Einführung von Ungewissheit findet sich auch bei RAWLS 1973 und BUCHANAN/TULLOCK 1969.]

Durch die Einführung des Risikos gleicht die Entscheidung zwischen zwei Alternativen - z. B. zwei verschiedenen Gesellschaftsordnungen - der Entscheidung zwischen zwei Lotterien. Für jede Position in einer Gesellschaftsordnung existiert ein Los. Darauf ist die äußere Lage und die Präferenzstruktur eines der Individuen in dieser Gesellschaftsordnung verzeichnet. Diese Inhalte der Lose sind allen Individuen bekannt. HARSANYI nimmt nun an, dass sich die Individuen gemäß den in der Spieltheorie üblichen Postulaten der rationalen Entscheidung unter Ungewissheit verhalten. Danach ergibt sich der Nutzen einer Alternative aus dem Nutzen, den die Alternative als sicheres Ereignis hätte, multipliziert mit {-211-}der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens. Dieser Erwartungswert ergibt einen kardinal interpretierbaren Nutzenmaßstab, d. h. mit ihm lassen sich mathematische Operationen wie Addition und Multiplikation durchführen. Der Gesamtnutzen verschiedener solcher Lotterien für ein Individuum lässt sich dann durch das arithmetische Mittel der Nutzenwerte aller Los-Ergebnisse bestimmen.

Allerdings wäre der Gesamtnutzen, wie ihn ein Individuum durch seine ethischen Präferenzen bestimmt, damit noch nicht notwendigerweise für alle Individuen gleich. Die ethischen Präferenzen der Individuen fallen nämlich nur dann zusammen, wenn die Individuen einen interpersonal vergleichbaren Nutzenmaßstab bei der Bewertung der Positionen verwenden und wenn sie außerdem die gleiche Einstellung zum Risiko haben, da die Risikobereitschaft eines Individuums den als Erwartungswert bestimmten Nutzen beeinflusst. [[22] S. Dazu PATTANAIK 1968, S.306f.] Ein Individuum mit hoher Risikoneigung wird eine Lotterie mit großen Nutzendifferenzen zwischen den Los-Ergebnissen - wo es also "Hauptgewinne" und "Nieten" gibt - höher einstufen als ein Individuum mit einer geringen Risikoneigung, selbst wenn die sicheren Los-Ergebnisse für beide Individuen den gleichen Nutzen hätten.

Die praktische Anwendbarkeit des von HARSANYI vorgeschlagenen Verfahrens ist allerdings nur beschränkt. Es gibt eher eine theoretische Vorstellung {-212-} von der Beschaffenheit "unparteiischer" und "solidarischer" ethischer Präferenzen. In den meisten Fällen lässt sich ein kollektiver Entscheidungsprozess nicht so konstruieren, dass die Individuen nichts über ihre Position in den zur Auswahl stehenden Alternativen wissen. Bestimmte Positionen etwa im System der gesellschaftlichen Arbeitsteilung sind an bestimmte Fähigkeiten intellektueller Art gekoppelt. Andere Situationen wie z. B. Schwangerschaft treten nur nur für Individuen weiblichen Geschlechts auf. Wer seine Vorlieben und Interessenschwerpunkte kennt, weiß, dass er diese unter allen alternativen Systemen haben wird, sodass er auf deren Befriedigung besonderes Gewicht legen kann. All dies sind Gründe, warum ein Individuum gar nicht tatsächlich in die Lage bestimmter anderer Individuen kommen kann , sodass sich dann auch keine Entscheidung nach Art einer Auslosung der Positionen real konstruieren lässt.

In bestimmten Fällen lässt sich jedoch eine Situation des "fairen Risikos" auch praktisch zur Gewinnung normativ gültiger Entscheidungen verwenden. MUELLER will z. B. Durch den Einbau eines Risikomoments das Wirksamwerden von partikularen Interessen bei Verfassungsänderungen abschwächen. [[23] Vgl. MUELLER 1973.] Er schlägt vor, dass Verfassungsänderungen erst nach einer längeren Zeitspanne von fünf oder gar zwanzig Jahren in Kraft treten.

Eine parlamentarische Mehrheit kann dann nicht mehr ohne weiteres ihre eigene Macht durch {-213-} verfassungsrechtliche Kompetenzerweiterungen der Regierung vergrößern, weil das Risiko besteht, dass sie bei Wirksamwerden der Verfassungsänderung gar nicht mehr an der Regierung ist. Dann würde die Kompetenzerweiterung u. U. der Konkurrenzpartei zugute kommen, die dann die Regierung stellt.

Allerdings hätte eine solche Regelung den Nachteil, dass dadurch der Prozess der Verfassungsentwicklung außerordentlich schwerfällig gemacht würde. Eine Anpassung an unvorhergesehene Entwicklungen, die keinen Aufschub duldet, wäre damit z. B. unmöglich gemacht. Außerdem würde durch eine derartig lange Frist für das Wirksamwerden von Verfassungsänderungen jeder verfassungsrechtliche Status quo notwendig gestärkt, gleichgültig ob dieser Status quo befriedigend ist oder nicht.

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§ 44  Nutzenmessung durch geopferte Gütermengen

Andere Versuche kardinaler interpersonal vergleichbarer Nutzenmessung gehen dahin, den individuellen Nutzen einer Alternative durch die Menge an Gütern zu bestimmen, die das Individuum für deren Realisierung zu opfern bereit ist. Zur Bestimmung des individuellen Nutzens einer Alternative fragt man jedes Individuum: "Wieviele Einheiten des Gutes G bist du bereit zu opfern, damit diese Alternative realisiert wird?" [[24] Wenn die Alternative für das Individuum einen negativen Nutzen besitzt, so muss die entsprechende Frage lauten: "Wieviel Einheiten des Gutes G muss man dir dazugeben, damit du mit der Realisierung dieser Alternative einverstanden bist?"]

Mit den physischen Gütermengen hat man {-214-} dann einen empirischen Nutzenindikator, der selber kardinale Eigenschaften besitzt, denn Gütermengen lassen sich nach der Zahl der Gütereinheiten messen, aus denen sie bestehen, z. B. 20 Äpfel oder 10 Gramm Gold.

Bei einem solchen Verfahren drückt man den individuellen Nutzen der zur Entscheidung stehenden Alternativen indirekt durch den Nutzen aus, den das als Maßeinheit genommene Gut für das betreffende Individuum besitzt. Im Prinzip kann man für dies Verfahren alle möglichen Dinge nehmen, die für Individuen einen positiven oder negativen Wert haben und zugleich quantifizierbar sind, wie z. B. Gefängnisaufenthalt, Hungern, Warten oder Urlaub, die in Zeiteinheiten messbar sind, oder Gold, 'Apfel, Zigaretten oder Stockschläge, die sich in Stückzahlen oder Gewichten messen lassen.

Wenn z. B. einem Individuum die Realisierung der Alternative x 10 Zigaretten wert ist, während sie dem andern Individuum 20 Zigaretten wert ist, so würde der positive Gesamtnutzen der Alternative für beide 30 Einheiten betragen. Der Gesamtnutzen jeder Alternative entspricht also der Gesamtgütermenge, die alle Individuen zusammen bereit sind, für die Realisierung der Alternative zu opfern. Damit jedoch eine Messung der individuellen Nutzen über geopferte Gütermengen normativ akzeptabel wird, müssen eine Reihe von Voraussetzungen gemacht werden, die gewöhnlich nicht erfüllt sind, selbst wenn man einmal annimmt, dass die Individuen ihre Interessen aufrichtig, qualifiziert und ohne störende Nebenbedingungen äußern. [[25] s. dazu u. Kap.10] {-215-}

Die Kardinalität einer solchen Nutzenmessung durch Gütermengen ist ja nur dann gewährleistet, wenn jeder Mengeneinheit des Gutes bzw. "Ungutes" auch genau eine Nutzeneinheit für das betreffende Individuum entspricht, d. h. dass gleiche Gütermengen auch immer einen gleichen Nutzen für jedes Individuum bedeuten müssen. Eine solche Annahme ist jedoch kaum aufrechtzuerhalten, denn gewöhnlich sind einem Individuum zusätzliche Einheiten eines bestimmten Gutes umso weniger Wert, je mehr es schon von diesem Gut besitzt, da mit wachsendem Verbrauch Sättigungsphänomene auftreten. Wenn man z. B. dem Verzehr des 1. Apfels im Verlauf eines Tages einen bestimmten Wert zumisst, so wird man dem Verzehr des 5. Apfels schon geringeren Wert beilegen und der Verzehr des 10. Apfels wird einem bestimmt schon eher zur Qual als zum Genuss.

Solche Sättigungsphänomene treten beim Verbrauch sehr vieler Güter auf und führen dazu, dass innerhalb eines gegebenen Zeitraums jede zusätzlich konsumierte Einheit eines Gutes einen umso geringeren individuellen Nutzen bedeutet, je mehr Einheiten man bereits konsumiert hat. [[26] Dieser Sachverhalt wird auch als "Erstes GOSSENsches Gesetz" bezeichnet. S. GOSSEN in HOFMANN 1971, S.123f.]

Eine gewisse Komplikation taucht hier dadurch auf, dass man eigentlich zwischen dem Grenznutzen des Verzehrs einer zusätzlichen Gütereinheit und dem Grenznutzen des Eigentums an einer zusätzlichen Gütereinheit unterscheiden muss. Denn wenn es sich um ein lagerfähiges und auf andere übertragbares Gut handelt, so fällt der Grenznutzen des {-216-} Verbrauchs und der Grenznutzen des Eigentums nicht zusammen. Im letzteren Fall muss das Individuum den 10. Apfel ja nicht selber konsumieren, sondern kann ihn gegen ein anderes Gut eintauschen. Dann müssen keine individuellen Sättigungsphänomene auftreten, da diese ja nur beim Endverbraucher entstehen.

So wird in einer Tauschwirtschaft ein Händler u. U. tausende von Einheiten desselben Gutes kaufen und trotzdem für das 1000. Stück noch den gleichen Preis zahlen wie für das erste Stück, sofern er annimmt, dass bei der Gesamtheit seiner potentiellen Abnehmer noch keine Sättigung eingetreten ist. Im Gegensatz zum Grenznutzen des Verbrauchs kann der Grenznutzen des Eigentums praktisch nicht negativ werden, denn notfalls kann man ja Güter, die man nicht mag, verschenken oder einfach vernichten. [[27] Sofern allerdings die Beseitigung unerwünschter Güter kostspielig ist, kann im Extremfall auch ein negativer Grenznutzen des Eigentums eines Gutes entstehen.] Aufgrund dieser Schwierigkeiten muss bei der Nutzenmessung über Gütermengen sichergestellt werden, dass tatsächlich nur der Nutzen des Verbrauchs gemessen wird und nicht der Tauschwert des Gutes bei der Entscheidung des Individuums eine Rolle spielt. Im letzteren Fall fungiert das Gut gewissermaßen als Geld, d. h. als ein bestimmtes Quantum Kaufkraft, das dies Individuum erhält. [[28] S. dazu u. § 45.]

Einen gewissen Hinweis darauf, dass konkrete Güter wegen solcher Sättigungsphänomene nur einen sehr unvollkommenen kardinalen Nutzenmaßstab abgeben, erhält man bereits aus der Tatsache, dass der relative {-217-} Wert zweier Güter für ein Individuum meist nicht konstant ist. Wenn man den individuellen Wert eines Gutes x im Verhältnis zum Gut y durch die Bereitschaft des Individuums bestimmt, eine Einheit des Gutes x durch eine bestimmte Anzahl von Einheiten des Gutes y zu ersetzen bzw. zu substituieren, so steigt die Menge des für eine Einheit von x zur Kompensation nötigen Zahl der Einheiten von y mit fortgesetzter Substitution von x durch y, je mehr sich also der Vorrat des Individuums vom Gut x verringert. [[29] Die Substitutionsrate zweier Güter für ein Individuum entspricht der Steigung der Indifferenzkurve. Die typische, vom Nullpunkt gesehen konvex verlaufende Form der Indifferenzkurve beruht auf solchen Sättigungsphänomenen. Allerdings sind auch andere Substitutionsbedingungen zwischen den Gütern möglich, z. B. Komplementarität, die dann zu einem andern Kurvenverlauf führen. Zur Indifferenzkurvenanalyse s. u. § 100/2.]

Allerdings sind solche Veränderungen der Substitutionsraten zwischen zwei Gütern als solche noch kein Beweis dafür, dass für keines der beiden Güter eine kardinale Entsprechung zwischen Güter- und Nutzeneinheiten besteht. Da die Veränderung der Substitutionsrate nur etwas über den relativen Wert beider Güter im Verhältnis zueinander aussagt, könnte diese Veränderung im Prinzip auch dadurch hervorgerufen werden, dass sich für das Individuum nur der Grenznutzen des einen Gutes verändert hat, während er für das andere Gut konstant geblieben ist.

Wenn das Individuum mit wachsendem Vorrat an x auf immer weniger Einheiten von y zu verzichten bereit ist, um eine zusätzliche Einheit von x zu erhalten, so kann das einmal bedeuten, dass der Grenznutzen von x gefallen ist. Es kann aber auch bedeuten, dass der Grenznutzen von y gestiegen ist. Weitere Möglichkeiten zur Interpretation dieser Veränderung der Substitutionsrate {-218-} zwischen beiden Gütern wären, dass entweder der Grenznutzen von x stärker gefallen ist als der Grenznutzen von y oder aber dass der Grenznutzen von y stärker gestiegen ist als der Grenznutzen von x.

In allen vier Fällen würde die Substitutionsrate von x gegen y mit wachsendem Vorrat von x gegen Null gehen. Aus dem Substitutionsverhalten eines Individuums kann man direkt nur schließen, dass die vom Individuum freiwillig hergegebenen Güter einen geringeren individuellen Nutzen hatten als die Güter, die es dafür eingetauscht hat. Man kann aber nicht sagen, ob der Nutzen einer zusätzlichen Einheit von x bei einem Vorrat von 20 Einheiten von x absolut gesehen kleiner gewesen ist als der Nutzen einer zusätzlichen Einheit bei einem Vorrat von 10 Einheiten. Eine solche Aussage lässt sich nur dadurch treffen, dass man sich in die jeweilige Lage des Individuums hineinversetzt - die einmal gekennzeichnet ist durch einen Vorrat von 20 Einheiten x und das andere Mal durch einen Vorrat von 10 Einheiten x - und den Nutzen einschätzt, der durch eine zusätzliche Einheit von x jeweils entsteht.

Selbst wenn jedoch der Grenznutzen des als Nutzenmaßstab verwendeten Gutes konstant bliebe, wenn also jeder zusätzliche Apfel für jedes Individuum immer einen konstanten Nutzenzuwachs um eine Einheit bedeuten würde, so folgt daraus noch nicht, dass der Nutzenzuwachs pro Apfel auch interpersonal gleich groß ist. Denn vielleicht ist ein Individuum ein Apfelliebhaber, während das andere Individuum Äpfel nicht so gerne mag. Um den Nutzen pro Apfel für beide Individuen vergleichbar zu machen, müsste ein Gewichtungsfaktor ermittelt werden, der angibt, den wievielfachen Nutzenzuwachs das eine Individuum gegenüber dem andern durch einen zusätzlichen Apfel erhält. {-219-}

Wenn man einmal annimmt, dass die Individuen eine identische Bedürfnisstruktur in Bezug auf Äpfel haben, dass allerdings der Grenznutzen zusätzlicher Äpfel sinkt, so hängt der individuelle Nutzen zusätzlicher Äpfel von der gegebenen Ausstattung der Individuen mit Äpfeln ab, sodass die substituierten Apfelmengen ebenfalls keinen interpersonal vergleichbaren kardinalen Maßstab für den individuellen Nutzen anderer Alternativen abgeben können. Wer gewissermaßen "in Äpfeln schwimmt" und z. B. 1000 Äpfel besitzt, dem ist es ein Leichtes, für die Realisierung einer Alternative hundert Äpfel zu opfern. Wer jedoch mit Äpfeln knapp ist und vielleicht nur 10 Äpfel besitzt, dem kann schon die Herausgabe eines einzigen Apfels eine relativ große Nutzeneinbuße bedeuten. Denn bei sinkendem Grenznutzen der Äpfel für die Individuen kann es sein, dass für ein Individuum mit 10 Äpfeln ein Apfel den gleichen oder gar einen größeren Nutzen besitzt als 100 Äpfel für ein Individuum mit 1000 Äpfeln. Dies hängt ganz vom Verlauf der Nutzenkurve ab.

Insofern ist die Verwendung der geopferten Gütermengen als ein interpersonal vergleichbares Nutzenmaß problematisch. Und zwar ist dieser Nutzenmaßstab umso problematischer, je unterschiedlicher die Ausstattung der Individuen mit diesem Gut ist und je unterschiedlicher die Bedürfnisse der Individuen in Bezug auf dieses Gut sind.

Bei sinkendem Grenznutzen der Güter gibt die unterschiedliche Ausstattung der Individuen mit dem als Nutzenmaßstab gewählten Gut gewissermaßen die Art der Normalisierung der subjektiven Nutzen vor. Denn die individuelle Nutzensumme für alle Alternativen und damit auch die Obergrenze des individuellen Nutzens für eine einzelne Alternative {-220-} kann nicht größer sein als die gesamte Gütermenge, über die das Individuum verfügt. Wer nur 10 Gütereinheiten besitzt, der kann der für ihn besten Alternative höchstens 10 Nutzeneinheiten zuteilen, während jemand, der 1000 Gütereinheiten besitzt, für seine bevorzugte Alternative 1000 Nutzeneinheiten geltend machen kann. "Was immer auch das Medium sein mag, durch welches ein Individuum die relative Intensität seiner verschiedenen Begehren ausdrückt, immer wird ein Vergleich zwischen den Individuen von ihrer anfänglichen Ausstattung mit dem betreffenden Medium abhängen." [[30] WINCH 1971, S.186.] Die individuellen Interessen werden dabei also gewichtet entsprechend der Gütermenge, die sich im Besitz des betreffenden Individuums befindet, was mit dem Solidaritätsgebot nicht vereinbar ist.

Trotz dieser recht negativen Ergebnisse hinsichtlich der Brauchbarkeit geopferter Gütermengen als Nutzenindikator sollte dieses Verfahren jedoch nicht völlig verworfen werden, denn sein großer praktischer Vorteil ist die relativ leichte Umsetzbarkeit in ein zuverlässiges Messverfahren. Weitere Vorteile sind:
1. Das Problem unaufrichtiger Nutzenäußerungen der Individuen ist insofern behoben, als für die Individuen eine Übertreibung ihrer Interessen mit entsprechenden Opfern verbunden ist.
2. Die substituierten Güter gehen nicht verloren sondern können von andern Individuen verwendet werden, sodass die Kosten der Präferenzermittlung kollektiv gesehen niedrig bleiben. Es käme deshalb darauf an, Güter zu finden, die den oben genannten Schwierigkeiten möglichst wenig ausgesetzt sind, die also zum einen einen für alle {-221-} Individuen einen vergleichbaren Nutzen besitzen und mit denen alle Individuen möglichst gleichmäßig ausgestattet sind bzw. Deren Grenznutzen möglichst konstant ist. [[31] Genaugenommen ist nicht die quantitativ gleiche Ausstattung der Individuen mit dem Medium zu fordern, sondern eine Ausstattung entsprechend dem Umfang der Bedürfnisse. So hat z. B. ein Individuum, das ein Bein verloren hat, allein schon aufgrund seiner Schwierigkeiten bei der Fortbewegung zusätzliche Bedürfnisse.]

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§ 45 Nutzenmessung durch geopferte Geldmengen

Wenn man naturale Güter als Nutzenmaßstab verwendet, so tritt das Problem auf, dass die Bedürfnisse der Individuen in Bezug auf das gewählte Gut unterschiedlich sind, sodass die Vergleichbarkeit der individuellen Nutzen pro Gütereinheit nicht gegeben ist. Da Geld selber kein konsumierbares Naturalgut darstellt sondern nur ein bestimmtes Quantum Tauschwert bzw. Kaufkraft repräsentiert, treten dabei solche Unterschiede in den individuellen Bedürfnissen nicht störend auf. [[32] Zum Geld als Tauschmedium s. u. § 88.] Wenn man z. B. den negativen Nutzen einer anstrengenden Arbeit für die Individuen dadurch messen wollte, für wie viele Flaschen Bier die Individuen bereit wären, diese Arbeit zu machen, so würde das Ergebnis je nach der unterschiedlichen Vorliebe der Individuen für Bier auch entsprechend unterschiedlich ausfallen. [[33] Es sei denn, jemand benutzt das Bier als Tauschmittel anstatt es selber zu verbrauchen.] Wird der negative Nutzen der Arbeit jedoch in Kaufkrafteinheiten gemessen, so wirken sich diese individuellen Geschmacksunterschiede {-222-} nicht aus.

Allerdings ist auch der Nutzen des Geldes nicht ganz unabhängig von der Bedürfnisstruktur der Individuen. Insofern nämlich nur bestimmte Arten von Gütern gegen Geld erworben werden können, während andere über Geld nicht oder nur indirekt verfügbar gemacht werden können wie Zuneigung, Anerkennung, Ruhm, Gesundheit, Schönheit, Begabung usw., wird manchen Individuen Geld generell "weniger bedeuten" als anderen, da ihre stärksten Bedürfnisse nicht im Bereich der käuflich erwerbbaren Güter liegen. Insofern sagt man auch umgangssprachlich: "Er macht sich nicht soviel aus Geld." Im Prinzip wirken sich also auch beim Nutzen des Geldes individuell unterschiedliche Bedürfnisstrukturen aus.

Das entscheidende Problem bei der Verwendung des Geldes als Nutzenmaßstab liegt jedoch in der Veränderlichkeit seines Grenznutzens, der bei Individuen mit ähnlicher Bedürfnisstruktur aber sehr unterschiedlicher Geldausstattung ohne weiteres dazu führen kann, dass für einen Armen der Verzicht auf 10 Geldeinheiten nutzenmäßig genau so viel bedeuten kann wie für einen Reichen der Verzicht auf 100 Geldeinheiten.

Allerdings wird der Grenznutzen des Geldes sehr viel stabiler sein als der Grenznutzen des Verbrauchs bestimmter naturaler Güter, bei denen meist sehr rasch eine Sättigungsgrenze erreicht ist, über die hinaus ein weiterer Konsum eher negativ bewertet wird. Demgegenüber ist Geld ja in den Konsum aller käuflichen Güter umsetzbar, sodass bei Sättigung in Bezug auf eine Güterart dem Individuum weiterhin andere Güterarten zusätzlichen Nutzen bringen können. {-223-}

Dass auch der Grenznutzen des Geldes sinkt, kann man sich an folgender Überlegung klarmachen. Wenn man einem Individuum sagt: "Angenommen du hast 100 DM zu deiner freien Verfügung. Wie würdest du sie ausgeben?", so wird das Individuum ein bestimmtes Güterbündel 1 beschreiben, das es erwerben möchte. Wenn man jetzt die verfügbare Geldsumme auf 150 DM erhöht, so wird das Individuum ein erweitertes Güterbündel 2 angeben, bei dem jetzt zusätzliche Gütereinheiten bzw. neue Gütereinheiten auftreten, die im ersten Güterbündel nicht enthalten waren.

Wenn sich das Individuum rational entschieden hat, so müssen die im Güterbündel 2 auftretenden Güter für das Individuum einen geringeren individuellen Nutzen haben als Güter des gleichen Preises, die bereits im Güterbündel 1 enthalten waren. Denn andernfalls hätte das Individuum die 100 DM anfangs nicht so ausgegeben, dass es davon den größtmöglichen Nutzen hat und hätte seinem eigenen Interesse entgegengehandelt. Wenn z. B. im Güterbündel 2 eine Schallplatte für 15 DM enthalten ist, die im ersten Bündel nicht enthalten war, so müssen diese 15 DM dem Individuum einen geringeren Nutzen erbracht haben als z. B. die 15 DM für ein Buch, das bereits im ersten Güterbündel enthalten war. Daraus lässt sich ein sinkender Grenznutzen des Geldes folgern.

Ähnlich argumentiert auch MARSHALL: "Zu einem bestimmten Zeitpunkt mit konstantem Vermögen ist der Grenznutzen des Geldes für ein Individuum eine feste Größe, sodass die Preise, die es für zwei Güter zu zahlen bereit ist, in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Nutzen dieser zwei Güter. Wenn ein Individuum arm ist, muss ein Ding einen größeren Nutzen haben, um es zum Kauf zu bewegen, als wenn es reich {-224-} ist. Wie wir gesehen haben, wird ein Angestellter mit 100 Pfd. im Jahr noch bei heftigerem Regen zu Fuß ins Geschäft gehen als ein Angestellter mit 300 Pfd. im Jahr." [[34] MARSHALL 1972, S.80.]

PIGOU schreibt zum Grenznutzen des Geldes: "Es ist offensichtlich, dass jede Übertragung von Einkommen von einem verhältnismäßig reichen Mann zu einem verhältnismäßig armen Mann mit vergleichbarer Persönlichkeit ein Anwachsen der aggregierten Summe der Befriedigungen bedeuten muss, da es die Befriedigung intensiverer Bedürfnisse ermöglicht auf Kosten weniger intensiver Bedürfnisse." [[35] PIGOU 1948, S.89.]

Die obige Schlussfolgerung bedarf jedoch noch einer Einschränkung: sofern Unteilbarkeiten von Gütern eine Rolle spielen, kann der Schluss auf einen sinkenden Grenznutzen des Geldes nicht einfach gezogen werden, weil sich dann durch zusätzliches Geld nicht nur eine Erweiterung des bisherigen Güterbündels ergibt, sondern eine völlige Umstrukturierung. Wenn z. B. das Individuum den dringenden Wunsch nach einem Radio hat, das aber 150 DM kostet, so lässt sich aus der Tatsache, dass es die 100 DM für andere Dinge ausgegeben hat, natürlich keineswegs folgern, dass diese Güter ihm wichtiger waren als das Radio. Es sind also nur Güter gleichen Preises aus beiden Güterbündeln nutzenmäßig vergleichbar.

Wenn jedoch der Grenznutzen des Geldes entsprechend diesen Überlegungen nicht konstant ist sondern sinkt, so bedeutet dies, dass der Nutzen einer Geldeinheit {-225-} für ein Individuum nicht unabhängig von seiner Ausstattung mit Geld ist. Nimmt man unter Ausklammerung der oben gemachten Einschränkung einmal an, dass verschiedene Individuen aus der gleichen Geldmenge ungefähr den gleichen Nutzen ziehen können, so folgt daraus, dass für reichere Individuen, in deren Eigentum sich relativ mehr Geld befindet, der Grenznutzen einer zusätzlichen Geldeinheit geringer ist als für ärmere Individuen.

Aus der Tatsache, dass das reichere Individuum A für die Realisierung der Alternative x mehr Geld zu geben bereit ist als das arme Individuum B für die Realisierung der Alternative y, folgt deshalb also keineswegs, dass die Alternative x für A einen größeren individuellen Nutzen besitzt als die Alternative y für B.

In Tauschwirtschaften richtet sich die Entscheidung darüber, wer welche Güter konsumiert, nach der zahlungskräftigen Nachfrage der Individuen.[[36] s. dazu auch unten Kap. 13.] Wenn dieser Zustand als normativ gerechtfertigt angesehen wird, so impliziert dies die Annahme, dass diese Methode der Konsumverteilung einen größeren Gesamtnutzen erbringt als irgendeine andere.

Sofern die Verteilung nicht noch durch andere Auswirkungen gerechtfertigt werden kann wie z. B. durch eine Vergrößerung der insgesamt verfügbaren Gütermenge durch die Schaffung von produktiven Anreizen [[37] s. dazu unten § 82.], so impliziert die Güterverteilung an den Meistzahlenden, dass der individuelle Nutzen des zu verteilenden Gutes für denjenigen am größten ist, der bereit ist, die größte Geldmenge dafür herzugeben. Das Geld fungiert hier gewissermaßen als kardinaler und interpersonal vergleichbarer Nutzenmaßstab.

WINCH drückt dies am Beispiel {-226-} der Verteilung verschiedener Arten von Früchten durch den Markt folgendermaßen aus: "Jede Person drückt ihre Präferenzen durch ihre Nachfragepreise für die verschiedenen Früchtearten aus. Die kardinalen Eigenschaften des Geldes können dabei als Annäherung an ein kardinales Nutzenmaß fungieren. .. Die Gewichtung der Präferenzen jeder Person wird einerseits durch seine Vorliebe für Früchte im Verhältnis zu anderen Gütern bestimmt und andererseits durch sein Einkommen. Solche ein System hat man als Dollar-Abstimmung auf dem Markt bezeichnet. Es beruht auf einer von außen vorgegebenen Verteilung der Stimmkraft (Einkommen) und einem Mechanismus (Tausch), durch den 'Stimmen' als Indikator für die Stärke der Präferenzen verwendet werden können." [[38]WINCH 1971, S.182.]

Bei einer ungleichen Verteilung der Einkommen bzw. der Kaufkraft auf die Individuen kann das Geld jedoch keineswegs annäherungsweise zur Konstruktion eines kardinalen, interpersonal vergleichbaren Nutzenmaßstabs herangezogen werden. Dies wäre ähnlich problematisch wie ein Abstimmungssystem, bei dem die Individuen über unterschiedliche Stimmzahlen verfügen. Entsprechend problematisch ist auch eine Messung der Kosten bzw. der negativen Nutzen durch den Maßstab des Geldes.

Wenn Individuum A für 50 Geldeinheiten bereit ist, eine bestimmte Arbeit auszuführen, während Individuum B erst für 100 Geldeinheiten dazu bereit ist, so bedeutet dies nicht notwendig, dass damit die Kosten der Arbeit für B zweimal so hoch sind wie für A. Dieser Unterschied {-227-} kann auch bei einer ähnlichen Bedürfnisstruktur der Individuen hinsichtlich der auszuführenden Arbeit allein dadurch hervorgerufen sein, dass A mit Geld sehr knapp ist und deshalb zusätzliches Geld für ihn einen hohen Grenznutzen besitzt, während für Individuum B aufgrund seiner besseren Ausstattung mit Geld zusätzliches Geld einen geringeren Grenznutzen im Vergleich zu A besitzt.

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§ 46 Geopferte Zeit als Nutzenmaßstab

Ein Medium, mit dem die Individuen relativ gleichmäßig ausgestattet sind, ist die Lebenszeit. [[39] Insofern die Lebensdauer der Individuen faktisch unterschiedlich ist, ist die obige Aussage eigentlich unkorrekt. Genauer müsste man sagen, dass die Lebenserwartung der Individuen ungefähr gleich ist. Insofern ihre tatsächliche Lebensdauer den Individuen jedoch unbekannt ist, spielt für die Bewertung der Lebenszeit durch die Individuen nur ihre Lebenserwartung eine Rolle.] Es liegt deshalb nahe, den individuellen Nutzen der zur Entscheidung stehenden Alternativen interpersonal vergleichbar danach zu bemessen, wieviel Zeit ein Individuum bereit ist, für die Realisierung einer Alternative zu opfern. [[40] s. dazu ZINN 1970b, S.113ff. u. ZINN 1970a, S.73ff.]

Dazu muss noch genauer bestimmt werden, was unter "geopferter Zeit" zu verstehen ist. Gemeint ist gewöhnlich ja nicht eine tatsächliche Verkürzung der Lebenszeit der Individuen im Sinne eines früheren Todes, sondern eine bestimmte Verwendung der Zeit, die insofern für die Individuen ein Opfer darstellt, als es sich nicht um "Freizeit" handelt, {-228-} die die Individuen entsprechend ihren eigenen Wünschen verwenden können. Wenn man also die Bereitschaft der Individuen, für die zur Entscheidung stehenden Alternativen ein bestimmtes Quantum Zeit zu opfern, als Indikator für die vergleichbare Größe des individuellen Nutzens dieser Alternative nehmen will, so bleibt dieser Maßstab unvollständig, wenn nicht zugleich gesagt wird, womit diese Zeit ausgefüllt werden soll. Nicht umsonst provoziert im Alltag die unspezifizierte Frage: "Hast du eine Stunde Zeit?" zuerst die Rückfrage: "Zeit wozu?", denn für bestimmte Dinge, die man gern tut, hat man eher Zeit als für unangenehme Tätigkeiten.

Auch einen Arbeitsvertrag schließt man nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Arbeitsdauer und Entlohnung ab, sondern berücksichtigt auch die Art der Arbeit, die man tun muss. Jemand mag vielleicht bereit sein, für die Karte zu einer Premiere eine Stunde lang an der Theaterkasse anzustehen, aber er wird vielleicht nicht bereit sein, dafür eine Stunde lang Kohlensäcke zu tragen.



1. Wartezeit als Nutzenmaßstab

Eines der auch im Alltag angewendeten Verfahren, um die individuellen Nutzen verschiedener Alternativen zu vergleichen, besteht darin, knappe Güter danach auf die Individuen zu verteilen, welche Dauer an Wartezeit sie bereit sind, dafür in Kauf zu nehmen. [[41] Oft hat sich das Prinzip der Verteilung nach der Wartezeit auch nur naturwüchsig durchgesetzt, z. B. wenn durch Preisfestsetzungen eine Verteilung nach der Zahlungsbereitschaft ausgeschaltet war, wie während der Nachkriegszeit.] Die Individuen können dann für sich kalkulieren {-229-}, wieviel Wartezeit ihnen das Gut wert ist, und sich zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt vor Beginn der Verteilung anstellen. Die sich bildenden Warteschlangen werden dann der Reihe nach abgefertigt, "solange der Vorrat reicht".

Unter der Voraussetzung, dass die geopferte Wartezeit ein kardinales, interpersonal vergleichbares Nutzenmaß darstellt, wird dadurch diejenige aller möglichen Güterverteilungen verwirklicht, bei der die Summe der individuellen Nutzen und damit der Gesamtnutzen am größten ist, denn diejenigen, die am längsten gewartet haben und damit den größten individuellen Nutzen von dem Gut haben, bekommen die Güter.

Die Annahme gleichen negativen Nutzens bei gleicher Wartezeit für alle Individuen ist jedoch nicht unproblematisch, wie man leicht zeigen kann. Wenn man z. B. in einer Schlange stehen muss, so ergeben sich für die Individuen Unterschiede im Ausmaß ihres Opfers z. B. schon dadurch, dass bestimmte Individuen wie Alte, Gebrechliche, schwangere Frauen usw. langes Stehen nicht so gut vertragen können wie andere.

Es kann außerdem jeder an sich selbst feststellen, dass für ihn die Zeit unterschiedlich knapp ist und dass ihm die Stunden unterschiedlich wertvoll sind, je nach dem individuellen Nutzen der alternativen Beschäftigung, auf die er verzichten muss. So mag einem bei herrlichem Wetter die Zeit "zu schade" sein, um in einer Schlange anzustehen, und man macht stattdessen lieber einen Ausflug ins Grüne. Und wer zu einem wichtigen Termin eine dringende Arbeit fertig stellen muss, der hat vor dem Termin weniger Zeit als nach dem Termin, d. h. dass die Stunden für ihn einen unterschiedlichen Nutzen repräsentieren. Wenn man könnte, würde man nur zu gern zwei Stunden vor {-230-} dem Termin gegen vier Stunden nach dem Termin eintauschen.

Die Zeit hat dabei nicht nur intertemporal für ein und dasselbe Individuum einen unterschiedlichen Nutzen. Man sagt auch von verschiedenen Individuen, dass ihre Zeit unterschiedlich knapp ist und dass bestimmte Individuen, wie z. B. Rentner, mehr Zeit haben als andere Individuen, die noch berufstätig sind, oder dass Hausfrauen ohne Kinder gewöhnlich mehr Zeit haben als Hausfrauen mit Kindern. Allgemeiner gesprochen bedeutet das: Wenn jemand sowieso nicht recht weiß, was er mit seiner Zeit anfangen soll, so bedeutet ihm eine Stunde Wartezeit sicherlich im Verhältnis ein geringeres Opfer, als wenn jemand deswegen auf die Erreichung ihm wichtiger Ziele verzichten muss.

Im interpersonalen Vergleich hat die Wartezeit hier sicherlich einen unterschiedlichen negativen Nutzen für die Individuen, sodass ihre Verwendung als Nutzenmaß problematisch wird. Zusätzlich problematisch wird die Wartezeit als Nutzenindikator, wenn die Kosten des Wartens nicht nur das wartende Individuum betreffen sondern zusätzlich noch weitere Individuen. Dies ist etwa der Fall, wenn Eltern ihre Zeit dafür verwenden, ihre Kinder zu versorgen und das Einkommen für die Familie zu erwerben. Dann ist jede Wartezeit nicht nur nachteilig für den Wartenden sondern auch für die schlechter versorgten anderen Individuen. [[42] Aus den genannten Gründen gibt es in Warteschlangen-Verfahren meist auch offizielle oder inoffizielle Sonderregelungen für solche Individuen, denen aufgrund ihrer besonderen Lage das Warten nicht so zugemutet werden kann wie den andern Individuen.] {-231-}

Ein Vorteil des Warteschlangen-Verfahrens besteht darin, dass - ähnlich wie bei der Nutzenermittlung durch die Opferung von Güter- oder Geldmengen - durch den Zwang zum tatsächlichen Erbringen des Opfers die Probleme einer unaufrichtigen Interessenartikulation ausgeschaltet sind. Allerdings ist das Verfahren dadurch kollektiv gesehen außerordentlich kostspielig, dass die Wartezeit für die Individuen gewöhnlich vertane Zeit ist, die von den Individuen sehr viel besser genutzt werden könnte. Bei der Messung der Nutzen durch Zahlungsbereitschaft sind dagegen die Kosten der Präferenzermittlung sehr gering und bestehen eigentlich nur in der Zeit, die zur Ermittlung des Meistbietenden erforderlich ist. "Der Ökonom wird feststellen, dass verschiedene Formen des Ausdrucks von Präferenzstärke sich beträchtlich in Bezug auf ihre Effizienz unterscheiden. Der ungehinderte Tausch ist verhältnismäßig kostenarm, aber einige Methoden messen die Stärke von Präferenzen eigentlich durch die Mengen an Ressourcen, die jemand aufbraucht, um damit seine Präferenzen auszudrücken." [[43] WINCH 1971, S.185.]

Zwei weitere Probleme des Nutzenindikators "Wartebereitschaft" seien abschließend noch erwähnt.

Zum einen muss sichergestellt werden, dass die Wartebereitschaft bei allen Individuen auf die gleiche Gütermenge bezogen wird, ähnlich wie bei der Nutzenmessung durch Zahlungsbereitschaft diese auch pro erworbene Gütereinheit gerechnet wird. Wenn Individuum A z. B. für 1 Stunde Wartezeit 10 Eintrittskarten erwirbt, {-232-} während Individuum B für die gleiche Wartezeit nur 1 Karte erhält, so beträgt die Wartezeit pro Karte bei A nur einen Bruchteil der Wartezeit von B. Damit wäre aber die ganze Nutzenmessung durch Wartebereitschaft über den Halfen geworfen. Gewöhnlich werden deshalb Mengenbeschränkungen eingeführt, die z. B. festlegen, dass jeder Wartende nur eine Karte erhalten kann. [[44] Dadurch kann auch ein Weiterverkauf der Karten eingeschränkt werden, da die Verteilung ja gerade nicht an den Meistbietenden erfolgen sollte.]

Ein weiteres Problem stellt die Möglichkeit eines erfolglosen Anstehens dar, bei dem das Individuum die Wartezeit umsonst geopfert hat, da der Vorrat bereits verteilt war, bevor es an die Reihe kam. Sofern solche Risiken des erfolglosen Anstehens bestehen, steigen die Kosten des Verfahrens noch weiter an und können dann im Prinzip sogar den Gesamtnutzen durch die Verteilung der Güter übersteigen. Es müssen also geeignete Mittel gefunden werden, um ein aussichtsloses Warten zu verhindern, z. B. durch die Information der Wartenden über die zur Verteilung kommende Gesamtmenge an Gütern und die Höchstzuteilung pro Wartenden.


2. Arbeitsbereitschaft als Nutzenmaß

Man kann auch versuchen, den Nutzen der zur Entscheidung anstehenden Alternativen durch die Bereitschaft der Individuen zu messen, für deren Realisierung eine bestimmte Zeitdauer zu arbeiten. So schlägt {-233-} ZINN z. B. vor, zur Ermittlung derjenigen Alternative der Einkommensverteilung, die den größten Gesamtnutzen erbringt, individuelle Nutzenfunktionen zu bestimmen, indem man ermittelt, "wie viele Arbeitsstunden jedes Individuum bereit ist, für alternative Einkommen aufzuwenden. ... Eine Nutzenmessung mit Hilfe dieses Nutzenmaßes führt dann zu interpersonellen Nutzenvergleichen folgender Art: Wenn A für 400 DM 35 Wochenstunden arbeiten würde, B hingegen für 400 DM nur 30 Stunden, so haben die 400 DM für A offensichtlich einen höheren Nutzen. A ist bereit, mehr von seiner Lebenszeit bzw. Freizeit für die 400 DM zuwenden." [[45] ZINN 1970b, S.113f.]

"Sofern sich eine solche Nutzenfunktion exakt ermitteln lässt, d. h. dass bestimmten Einkommen bestimmte Nutzen zugeordnet werden können, so müsste sich aus diesen Nutzenmessungen auch eine Verteilung des Volkseinkommens auf die einzelnen Menschen ermitteln lassen, die zu einem Nutzenmaximum, also dem Wohlstandsmaximum führt." [[46] ZINN 1970b, S.112. Dieses Nutzenmaximum wäre dann erreicht, wenn für alle Individuen der Grenznutzen einer zusätzlichen Mark gemessen in Arbeitszeit gleich ist. Allerdings wird dabei von einem konstanten Volkseinkommen ausgegangen, d. h. es wird vorausgesetzt, dass sich aus der Art der Einkommensverteilung keine Rückwirkungen auf die Höhe des Volkseinkommens ergeben. S. dazu unten § 82.]

Bei der Verwendung der Arbeitsbereitschaft der Individuen als Nutzenindikator ergeben sich im Prinzip die gleichen Schwierigkeiten wie bei der Wartebereitschaft. Die Unterschiede in der Dauer, die Individuen bereit sind, für ein bestimmtes Einkommen zu arbeiten, müssen nicht unbedingt einen unterschiedlichen {-234-} Nutzen des Einkommens anzeigen. Sofern es sich um verschiedenartige Arbeiten handelt, ist die Vergleichbarkeit überhaupt nicht gegeben.

Aber selbst dieselbe Arbeit kann verschiedenen Individuen je nach ihrer körperlichen und nervlichen Konstitution, nach ihren Interessen und Fähigkeiten unterschiedlich große Mühen oder Freuden bereiten. So mag für den einen eine Schreibtischtätigkeit angenehm sein, während der andere das Stillsitzen und die reine Kopfarbeit nur schwer erträglich findet. Die Kosten derselben Arbeit können also für verschiedene Individuen unterschiedlich groß sein, wodurch eine Verwendung der Arbeitszeit als interpersonal vergleichbarer Nutzenmaßstab problematisch wird.

Zum andern spielt auch hier die alternative Verwendung der Zeit eine Rolle in Bezug auf das Maß an Arbeitsbereitschaft der Individuen. Wenn Individuum A sich in seiner Freizeit sowieso langweilen würde während Individuum B gerne seinem Hobby nachgehen würde, so mag deswegen die Arbeitsbereitschaft von A höher sein als die von B, ohne dass deshalb auch der individuelle Nutzen des Einkommens für A höher sein muss als für B. Für A ist vielleicht nur der negative Nutzen der Arbeitszeit niedriger, die hier als Nutzenindikator genommen wird.

Hier tritt ein Problem auf, das bei allen Verfahren besteht, die aufgrund von Wahlhandlungen der Individuen den Nutzen bestimmen wollen. "Wenn ein Individuum die Situation x gegenüber der Situation y vorzieht, während ein anderes Individuum y gegenüber x vorzieht, ist dies so, weil das erstere Individuum der Situation x einen höheren Nutzen zuschreibt oder weil es der Situation y einen niedrigeren Nutzen zuschreibt {-235-} als es das letztere Individuum tut - oder ist dies vielleicht das Ergebnis beider Faktoren gleich?" [[47] HARSANYI 1955, S.279.]

 Wenn ein bestimmtes Gut wie Freizeit bzw. Arbeitszeit als Nutzenindikator genommen wird, so können die Unterschiede zwischen den Individuen in Bezug auf einzelne Alternativen einen individuell unterschiedlichen Nutzen der Alternativen anzeigen. Sie können jedoch auch einen unterschiedlichen Nutzen des als Nutzenindikator genommenen Gutes, in diesem Fall der Arbeitszeit, anzeigen oder aber einen unterschiedlichen Nutzen beider Elemente.

Auch die Arbeitszeit hat - ähnlich wie andere Güter - keinen konstanten Grenznutzen. Die 10. Arbeitsstunde hintereinander wird einem Individuum schwerer fallen als die 1. Arbeitsstunde, und dem einen Individuum fällt eine bestimmte Arbeit generell leichter als einem anderen. Insofern kann die Bereitschaft der Individuen, Arbeitszeit für die Realisierung der zur Entscheidung stehenden Alternativen einzusetzen, ebenfalls höchstens eine Annäherung an einen interpersonal vergleichbaren Nutzenmaßstab darstellen. Ob diese Annäherung im Einzelfall besser ist als bei anderen vorgeschlagenen Nutzenindikatoren, wäre unter dem Gesichtspunkt des oben entwickelten Nutzenvergleichs durch Identifikation mit dem andern in Form eines "Sich-hineinversetzens-in-den-andern" näher zu prüfen. {-236-}


3. ZINNs Begründung für die Zeit als Nutzenmaß

Nach ZINN spricht für die Zeit als Nutzenmaßstab gegenüber anderen Gütern oder Geld, dass die Ausstattung mit dem Gut "Lebenszeit" bzw. "Lebenserwartung" für alle Individuen annähernd gleich ist, wenn man einmal von unheilbar Kranken und ähnlichen Ausnahmen absieht. "Die Nutzenmessung soll sinnvollerweise von einer Kategorie ausgehen, die für alle Menschen von Geburt an gleich ist. Dies trifft für die Lebenszeit zu. Der gesunde Mensch eines Jahrgangs hat eine statistisch festgestellte Lebenserwartung." [[48] ZINN 1970a, S.76f.]

Zum andern kann man im allgemeinen davon ausgehen, dass für jeden Menschen die Verkürzung seiner Lebenszeit einen ähnlich großen negativen Nutzen bedeutet und eine vergleichbare Beeinträchtigung seiner Interessen darstellt. Allerdings stellt sich auch hier bereits für einen unheilbar Leidenden oder einen zu lebenslänglicher Haft Verurteilten das Problem anders, wie man schon aus der Tatsache des Freitodes schließen kann. Denn bei der Wertschätzung ihres Weiterlebens durch die Individuen spielt natürlich auch die Art des Lebens, das sie zu erwarten haben, eine Rolle. [[49] ZINN leitet die Annahme, "dass alle Menschen prinzipiell ihr Leben gleich stark lieben", aus der generellen Ähnlichkeit der Individuen ab. S. ZINN 1970a, S.75f.]

Allerdings kann ein Opfer an Lebenszeit nicht unmittelbar gleichgesetzt werden mit einem Opfer an Freizeit durch Arbeit, wie es ZINN tut, wenn er {-237-}ausführt: "Die endliche Dauer des Lebens macht es sinnvoll, die Arbeit als Hingabe von Lebenszeit zu verstehen." [[50] ZINN 1970a, S.75f.] Denn unter bestimmten Umständen kann Freizeit "langweilig" sein und Arbeit befriedigen.

Die Problematik einer solchen Gleichsetzung von Arbeitszeit mit verlorener Lebenszeit kann man sich verdeutlichen, wenn man sich einmal die hypothetische Frage vorlegt, ob man lieber eine um die Arbeitszeit verkürzte Lebensdauer ohne Arbeit will oder lieber eine normale Lebensdauer unter Einschluss der Arbeitszeit. Nach der Konstruktion von ZINN müsste man gegenüber beidem indifferent sein.

Auch die Ableitung der Lebenszeit als Nutzenmaß aus dem Gleichheitsprinzip, wie sie ZINN vornimmt, ist nicht unproblematisch. "Unterstellt man als Verfassungsgrundsatz, ja als weltweit anerkannte Norm, dass alle Menschen gleichwertig sind .., so gilt dies auch für die Leben der Individuen. .. Die Wertgleichheit der Menschenleben impliziert auch die Wertgleichheit aller einzelnen Lebensstunden verschiedener Menschen. .. (Daraus, E.W.) ergibt sich, dass als plausibles Nutzenmaß die Zeit, genauer die Lebenszeit, verwendet werden müsste." [[51] ZINN 1970b, S.113.]

Mit dem Prinzip der Gleichwertigkeit aller Menschen in seiner allgemeinen Form sind sicherlich auch andere Entscheidungsverfahren logisch vereinbar. Man denke etwa an die Auffassung, dass dem Gleichheitsprinzip dadurch entsprochen wird, dass alle Individuen gleiche Rechte haben, z. B. das gleiche Recht auf Erwerb und Veräußerung {-238-} von privatem Eigentum. Aus der ganz allgemeinen Form des Gleichheitsprinzips lassen sich die verschiedensten Entscheidungsverfahren logisch "deduzieren", je nachdem in Bezug auf welchen Aspekt man Gleichheit fordert.

Trotz dieser kritischen Einwände zur Verwendung der Arbeitszeit als interpersonal vergleichbaren Nutzenmaßstab erscheint jedoch ein solcher Maßstab dann geeigneter als der Geldmaßstab, wenn das Geldvermögen der Individuen sehr unterschiedlich ist. Denn dann kann man in der Regel davon ausgehen, dass Individuen durch dieselbe Arbeit vergleichbareren Nachteilen unterliegen als durch die Zahlung derselben Geldsumme. {-239-}

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9. Kapitel

Einwände und Ergänzungen zum Prinzip des maximalen Gesamtnutzens

 

§ 47 Zum logischen Status von Nutzenbestimmungen


Die Nutzenterminologie ist im Zusammenhang der normativen Methodologie nichts anderes als eine geeignete Ausdrucksweise, um die Willens- bzw. Interessenstruktur von Individuen möglichst genau wiederzugeben. Zu sagen, dass eine Alternative für ein Individuum einen größeren Nutzen hat als eine andere, bedeutet also nichts anderes, als dass die Realisierung dieser Alternative dem Willen des Individuums mehr entspricht als die Realisierung der andern Alternative.

Aus diesem Grunde wäre es auch unzulässig, "Nutzen" definitorisch gleichzusetzen mit irgendwelchen Empfindungen des Glücks oder der Lust. Der Satz: "In diesem Zustand empfinde ich Glück" ist nicht gleichbedeutend mit dem Satz: "Ich will diesen Zustand". Das eine Mal handelt es sich um die Beschreibung eines Gefühls, während der andere Satz Ausdruck eines Willens ist. Insofern impliziert der Gebrauch des Begriffs "Nutzen" hier auch nicht den ethischen Hedonismus, der behauptet, dass nur die Empfindungen des Glücks oder der Lust Nutzen haben können. In dem hier gemeinten Sinn kann alles individuellen Nutzen haben, was von einem Individuum gewollt wird. [[1] Zum Hedonismus s. z. B. FRANKENA 1972, S.102f.] {-240-}

Die Beziehung zwischen der Beschreibung einer Empfindung und dem Ausdruck eines Willens ist also nicht logischer Natur. Allerdings kann sich aus einer solchen Empfindung ursächlich ein Wollen ergeben, wenn z. B. die empirische Regelmäßigkeit besteht, dass alle Menschen bzw. bestimmte Gruppen von Menschen Zustände, die ihnen Glücksgefühle bereiten, gegenüber anderen vorziehen. Dies ist jedoch im Prinzip eine empirische Frage und die These des psychologischen Hedonismus: "Alle Menschen streben nur nach Glück" kann dann im Prinzip an der Erfahrung scheitern. [[2] Das setzt allerdings voraus, dass die Variable "Glück" unabhängig von der Variable "Wille" definiert wird, sodass beide unabhängig voneinander messbar sind.] Demgegenüber wäre der Satz: "Alle Menschen streben nach größtem Nutzen" rein tautologisch; er enthält nur die Definition des Nutzens als das, was die Individuen wollen, und ist deshalb per Definition wahr.

Auf der allgemeinen Ebene bedeutet der Satz: "Die Alternative x hat einen größeren Gesamtnutzen als die Alternative y" entsprechend: "Die Realisierung der Alternative x entspricht dem solidarischen Willen aller Individuen mehr als die Alternative y". Die explizite Norm: "Alternative x soll realisiert werden!" ergibt sich dann aus diesem Willensausdruck, das "Sollen" ergibt sich also aus einem "Wollen". Damit ist auch dem möglichen Vorwurf begegnet, dass hier unzulässigerweise aus Tatsachenaussagen logisch-deduktiv auf Sollensnormen geschlossen wird und damit das HUMEsche Gesetz verletzt wird. [ [3] Vgl. hierzu die Kritik von MOORE an den Utilitaristen in MOORE 1970, S.108ff. sowie die Kommentare in FRANKENA 1939 und WARNOCK 1966, S .19ff.] {-241-}

Der Übergang von einem Willensausdruck zu einer Sollensforderung bedeutet dabei nur eine Umformulierung, wie bereits oben dargelegt wurde. Statt zu sagen: "Ich will, dass du x tust!" kann man auch sagen: "Tue x!" bzw. "Du sollst x tun!". Dabei wird nur die normsetzende Instanz nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt, der Sinn ist jedoch derselbe. [[4] S. oben § 4] Es findet also im Argumentationsgang kein logischer Schluss vom "Sein" auf das "Sollen" statt. Wenn der Wille der Individuen ermittelt wird und gemäß dem Solidaritätsgebot zu einem Gesamtwillen zusammengefasst wird, der schließlich in eine explizite Norm umformuliert wird, so bildet von Anfang an ein Sollens-Element in Form der individuellen Willen den Ausgangspunkt. Der Anschein eines naturalistischen Fehlschlusses entsteht hier vor allem dadurch, dass Nutzenbestimmungen als gewöhnliche indikative Feststellungen - jedenfalls der grammatischen Form nach - auftreten, aus denen dann Soll-Sätze abgeleitet werden. Eine Nutzenbestimmung ist jedoch eine Feststellung über einen Willensausdruck ebenso wie das Ergebnis eine Feststellung über die Gültigkeit einer Norm ist.

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§ 48 Die Abhängigkeit der individuellen Interessen von sozialen Bedingungen

Das Solidaritätsprinzip enthält insofern ein "individualistisches" Element, als für die Bestimmung gültiger Normen die Interessen der Individuen maßgebend sind. Das Gesamtinteresse ergibt sich aus einer solidarischen Zusammenfassung der individuellen {-242-}Interessen. Gegen diesen Ausgangspunkt bei den individuellen Interessen könnte eingewandt werden, dass die individuellen Interessen ja wiederum durch andere Faktoren - vor allem sozialer Art - geformt werden, sodass man besser gleich bei der Analyse der gesellschaftlichen Verhältnisse ansetzen sollte, um allgemeingültige Normen zu bestimmen.

Diese Forderung hat insofern eine gewisse Berechtigung, als durch soziale Faktoren die Auffassungen der Individuen von ihren Interessen beeinflusst werden und sie möglicherweise ein falsches Interessenbewusstsein erhalten, z. B. wenn sie dem Einfluss manipulativer Propagandaapparate ausgesetzt werden, die mit Unterdrückung oder Verfälschung von Tatsachen und Argumenten, mit schönfärberischer oder herabsetzender Rhetorik, mit dem gezielten Appell an vorhandene Vorurteile und Ideologien und mit allen sonstigen Mitteln der modernen Massenbeeinflussung und Erziehung die Individuen von der Erkenntnis ihrer wirklichen Interessen abhalten wollen.

Eine solche Verfälschung des subjektiven Interessenbewusstseins durch die Erzeugung unqualifizierter Interessenartikulationen wird jedoch durch die Forderung nach einer Qualifikation der individuellen Interessen und durch die Forderung nach intersubjektiver Nachvollziehbarkeit der individuellen Interessen korrigiert. Zum Ausgangspunkt werden ja nicht die Interessen genommen, die die Individuen zu haben meinen, sondern diejenigen Interessen, die sie bei Kenntnis der Alternativen und ihrer Folgewirkungen sanktionsfrei artikulieren würden. [[5] S. Dazu unten Kap. 10] {-243-}

Wenn jedoch die qualifizierten Interessen der Individuen zur Grundlage der Normenbestimmung genommen werden, so ergibt sich darüber hinaus aus der Tatsache ihrer sozialen Beeinflussung keinerlei Grund, nicht die individuellen Interessen zum Ausgangspunkt zu nehmen, denn durch die soziale Abhängigkeit werden diese ja nicht weniger real. Wenn jemand z. B. durch die schwere und schlechtbezahlte Arbeit, die er unter einem bestimmten Wirtschaftssystem zu leisten hat, ein Interesse an einem alternativen Wirtschaftssystem entwickelt, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch dies individuelle Interesse bei der Bestimmung einer argumentativ Konsensfähigen Wirtschaftsordnung berücksichtigt werden soll. [[6] Zur bewussten Gestaltung der individuellen Interessen durch soziale Veränderungen s. u. § 50.]

Übrigens bedeutet die durch das Solidaritätsgebot geforderte Bezugnahme auf die Interessen der Individuen keineswegs, dass es sich dabei um völlig disparate und unterschiedliche Interessen atomisierter Individuen handeln muss. Sofern es Gruppen, Klassen oder Schichten von Individuen gibt, die eine ähnliche Interessenlage entwickeln - und dies ist immer dann zu erwarten, wenn sie in ähnlichen Lebensumständen leben oder gelebt haben - , so werden über die individuellen Interessen auch die Interessen dieser Klassen und Schichten erfasst.

Deutet man die Tatsache, dass die Interessen der Individuen von gesellschaftlichen Bedingungen abhängig sind, jedoch in der Weise, dass die individuellen Interessen mit diesen gesellschaftlichen Verhältnissen immer im Einklang stehen müssen, so wird {-244-}eine solche These falsch und entspricht keineswegs mehr den Tatsachen, wie die überall zu beobachtenden Formen von Gesellschaftskritik, Opposition oder Revolution gegen bestehende Ordnungen zeigen. Dass bestimmten Lebensumständen bestimmte Interessenlagen "entsprechen", bedeutet also noch nicht, dass sie sich damit in Übereinstimmung befinden.

Wer für die Bestimmung gültiger Normen einen andern Ausgangspunkt nehmen will als die wirklichen Interessen der Individuen, gerät unvermeidlich in ein Dilemma. Denn aus den gesellschaftlichen Verhältnissen als solchen in ihrer reinen Faktizität lässt sich aus logischen Gründen keine Norm ableiten, da dies einen unzulässigen Schluss vom Sein auf das Sollen beinhalten würde. [[7] s. o. § 24.]

Bezugspunkt für die Ableitung von Normen muss also aus logischen Gründen ein irgendwie gearteter Wille sein. Wenn man diesen Willen nun z. B. in einem über den Individuen stehenden "Geschichtsplan" sieht, der der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft zugrunde liegt - etwa nach Art des HEGELschen Weltgeistes oder seiner säkularisierten Nachfolger - , so werden dadurch die Bedingungen eines argumentativen Konsens der Individuen zerstört. Denn wo ein Individuum in seinem qualifizierten eigenen Willen keine Berücksichtigung findet und damit nur Gehorsam gegenüber der historischen "Aufgabe" gefordert wird, geht es zumindest potentiell um eine gewaltsame und nicht um eine argumentative Auseinandersetzung. [[8] s. o. § 13]Wenn jedoch behauptet wird, dieser in {-245-} der Menschheitsgeschichte enthaltene "Plan" oder "Sinn" decke sich in Wahrheit mit den wirklichen Interessen der Individuen, so entfällt jeder Grund, nicht von den individuellen Interessen auszugehen und stattdessen sich auf den Willen überindividueller Wesenheiten zu beziehen.

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§ 49 Gibt es unzulässige individuelle Interessen?

Wenn das Solidaritätsprinzip verlangt, die Interessen aller Individuen zu berücksichtigen, so erscheint eine solche Forderung dann unangebracht, wenn etwa "bösartige" Interessen der Individuen vorhanden sind, z. B. das Interesse, andere Menschen zu quälen oder gar zu töten. Muss man nicht stattdessen von vornherein zwischen "guten" und "bösen" Interessen unterscheiden, anstatt unterschiedslos alle Interessen zu berücksichtigen, so wie sie bei den Individuen tatsächlich vorhanden sind? Widerspricht das Solidaritätsprinzip insofern nicht zumindest dem intuitiven moralischen Empfinden?

Andererseits würde eine solche Selektion von zulässigen und unzulässigen Interessen bereits die Gültigkeit von Werturteilen und Normen voraussetzen, die ja erst durch die solidarische Zusammenfassung der individuellen Interessen bestimmt werden sollen.

Dies Dilemma ist jedoch nur scheinbar, denn die Berücksichtigung "bösartiger" Interessen wie Mordlust oder Missgunst hat keinerlei negative Auswirkungen auf die Entscheidung über die beste Norm. Wenn die Bösartigkeit von Interessen gerade dadurch bestimmt ist, dass sie auf die Schädigung und den Nachteil anderer Individuen gerichtet sind, so {-246-} sind Alternativen, die solchen bösartigen Interessen entsprechen, von vornherein zur Aussichtslosigkeit verurteilt, da der individuelle Nutzen des "bösen" Individuums durch den Schaden der betroffenen Individuen in jedem Falle aufgehoben wird. Anders ausgedrückt: Wenn sich bösartige Interessen gerade dadurch auszeichnen, dass durch ihre Realisierung mehr Schaden als Gutes angerichtet wird, so kann sich aus ihrer Berücksichtigung niemals eine Entscheidung zugunsten ihrer Befriedigung ergeben, denn der Gesamtnutzen der ihnen entsprechenden "bösartigen" Alternativen muss negativ sein.

Wegen dieser Sachlage kann man aufgrund praktischer Erwägungen solche "bösartigen" Interessen oft von vornherein unberücksichtigt lassen, zumindest sofern man sicher sein kann, dass der Nutzen ihrer Befriedigung geringer ist als der Schaden, der anderen dadurch zugefügt wird. Auf keinen Fall dürfen jedoch Interessen von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden, weil man sie aufgrund vorgängiger moralischer Urteile als "niedrig", "unsittlich" oder "schlecht" abgestempelt hat. Dies muss sich immer erst durch ihre Unvereinbarkeit mit den überwiegenden Interessen der andern Individuen erweisen.

Bei der Bestimmung des wirklichen Interesses eines Individuums muss also der Fehler vermieden werden, dass unbemerkt normative Prämissen eingeführt werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn man ein normatives Menschenbild voraussetzt, bei dem zwischen "höheren" und "niederen" Bereichen der Persönlichkeit unterschieden wird. Die höheren geistigen Bereiche der Persönlichkeit bekommen dann etwa den Vorrang gegenüber den niederen sinnlichen Bereichen{-247-} und enthalten die "eigentlichen" oder "wesensmäßigen" Interessen des Individuums.  [[9] Zur Kritik des normativen Essentialismus und Finalismus s.o. § 24/2.]

Eine andere Form, um unzulässiger Weise in die Bestimmung der individuellen Interessen normative Prämissen einzuführen, besteht in der Abqualifizierung bestimmter Wünsche als "krankhaft" oder pathologisch. Dass bestimmte Bedürfnisse vielleicht nicht mit dem Gesamtinteresse und dem System gültiger Normen vereinbar sind, darf keine Rolle bei der Beantwortung der Frage spielen, ob sie im Eigeninteresse eines bestimmten Individuums sind. Ebenso darf es keine Rolle spielen, dass diese Bedürfnisse vielleicht ungewöhnlich oder "unnormal" sind. Damit wäre der Streit um gültige Normen nur auf die Ebene verdeckt normativer Begriffe wie "Krankheit" oder "Normalität" verschoben.

Die aus dem Solidaritätsprinzip ableitbare Forderung nach Berücksichtigung aller individuellen Interessen, sofern sie qualifiziert sind und vom Individuum selber wirklich gewollt werden können, entspricht der "Aufforderung zur Offenheit der Beratung" bei SCHWEMMER, die lautet: "Keine vorgebrachte Begehrung soll von der Beratung ausgeschlossen werden! Oder: Jede vorgebrachte Beratung soll zur Beratung zugelassen werden!" [[10] SCHWEMMER 1971, S.107. Terminologisch entspricht eine 'Beratung' bei SCHWEMMER etwa einer 'normativen Argumentation', während eine 'Begehrung' einem 'individuellen Interesse' entspricht.]{-248-}

Aufgrund des Solidaritätsprinzips kann es keine Interessen geben, die als solche schlecht sind. Sie können es nur insofern sein, als ihre Befriedigung die Interessen anderer Individuen beeinträchtigt, wodurch eine Verringerung des erreichbaren Gesamtnutzens herbeigeführt würde. Insofern entsprechen solche "unharmonischen" Interessen nicht dem Gesamtinteresse. "Die Menschen begehren allerhand Dinge, und an sich genommen sind alle Begierden gleichberechtigt, d. h. es besteht kein Grund, die Befriedigung der einen derjenigen der andern vorzuziehen. Betrachten wir aber nicht eine einzelne Begierde, sondern eine Gruppe von solchen, so besteht der Unterschied, dass zuweilen alle Begierden einer Gruppe befriedigt werden können, während in andern Fällen die Befriedigung von einigen aus der Gruppe mit derjenigen von andern unvereinbar ist. Wenn A und B sich gegenseitig heiraten möchten, so können beide haben, was sie wünschen; aber wenn sie einander zu töten begehren, so kann höchstens einer an sein Ziel gelangen. ... Daher ist das erste Paar von Begierden in sozialer Beziehung dem zweiten vorzuziehen." [[11] RUSSELL 1971, S.193]

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§ 50 Die Harmonisierung der individuellen Interessen

Insofern die Art der individuellen Interessen von Faktoren wie den sozialen Verhältnissen und der Erziehung im weitesten Sinne beeinflusst wird, kann bei der Bestimmung der dem Gesamtinteresse entsprechenden Norm nicht von den aktuellen Interessen ausgegangen {-249} werden, sondern es müssen den Überlegungen solche Interessen zugrunde gelegt werden, wie sie sich unter den geänderten Bedingungen voraussichtlich einstellen werden. Damit ist zugleich die Möglichkeit gegeben, Einfluss auf die Beschaffenheit der individuellen Interessen zu nehmen, um anstelle wechselseitig unvereinbarer individueller Interessen zukünftig zu einer Harmonisierung der Interessen zu kommen.

Dieser Gesichtspunkt ist vor allem von Bertrand RUSSELL in seinen ethischen Schriften betont worden. [[12] RUSSELL sagt von sich selber: "Der Wunsch, Begehren in Einklang miteinander zu bringen, ist das Hauptmotiv meiner politischen und sozialen Auffassungen, von der über die Kindererziehung bis zu der über den internationalen Staat." RUSSELL 1971, S.203. ] "Unter Entlehnung eines Leibnizschen Ausdrucks bezeichne ich eine Anzahl von Wünschen als 'miteinander verträglich' (compossible), wenn sie sämtlich durch denselben Zustand befriedigt werden können; wenn sie sich nicht miteinander vertragen, so bezeichne ich sie als miteinander unvereinbar. ... Die Wünsche derer, die einander wohlwollen, sind miteinander verträglich; diejenigen aber, die sich gegenseitig übelwollen, sind miteinander unvereinbar. Es versteht sich, dass ein größeres Gesamtmaß an Wunschbefriedigung dort erreicht wird, wo Wünsche miteinander verträglich sind als wo sie unvereinbar sind." [[13] RUSSELL 1956, S.61f.]

Da RUSSELL von der These ausgeht: "Ein Geschehen ist besser als ein anderes, wenn es mehr Wünsche oder {-250-} einen stärkeren Wunsch befriedigt" [[14]RUSSELL 1956, S.57], so ergibt sich zusammen mit dem oben gesagten die Regel: "Handle so, dass du eher harmonische als widerstreitende Begierden erzeugst. Diese Regel gilt für das ganze Gebiet, auf das sich der Einfluss eines Menschen erstreckt: sein eigenes Inneres, seine Familie, seine Stadt, sein Land und sogar die Welt als Ganzes, wenn er imstande ist, sie zu beeinflussen. Es wird zwei Hauptmethoden zur Erreichung dieses Zieles geben: erstens solche soziale Einrichtungen herzustellen, dass die Interessen der verschiedenen Individuen unter ihrer Herrschaft so wenig wie möglich kollidieren; zweitens die Individuen derart zu erziehen, dass ihre Begierden unter sich und mit den Begierden der Nachbarn harmonieren." [[15]RUSSELL 1971, S.195.]

Bei dieser Betrachtungsweise werden also die individuellen Interessen als veränderbar betrachtet, und es wird gefragt: Welche politischen, ökonomischen und pädagogischen Bedingungen müssen geschaffen werden, um die Ausbildung miteinander möglichst verträglicher und gleichzeitig zu befriedigender Interessen zu fördern und dadurch einen Zustand höheren Gesamtnutzens zu erreichen.

Wenn gesagt wurde, dass es die Aufgabe der Erziehung und der politischen Gestaltung der sozialen Institutionen ist, unvereinbare Interessen zu beseitigen und möglichst harmonische Interessen zu erzeugen, so ist dies Ziel allerdings nicht dadurch zu erreichen, dass {-251-}gegenüber unharmonischen Interessen nun in den betreffenden Individuen Gegenmotive wie Schuldgefühle oder Strafängste aufgebaut werden. Denn dadurch bleiben die unverträglichen Interessen ja als solche erhalten und werden nur in das Innere des Individuums zurückgedrängt. Der Konflikt ist also nur in das Individuum hineinverlegt worden, aber nicht beseitigt worden.

Dementsprechend fordert SCHWEMMER: "Auch die Konflikte zwischen den Zwecken einer Person - 'innere Konflikte' - sollen dabei mitberücksichtigt werden: sonst würde die Aufgabe der Konfliktbeseitigung zu einer sozialen Befriedung degenerieren, die dadurch zu lösen wäre, dass man die sozialen Konflikte zu psychischen verinnerlicht und so einen äußeren 'Frieden' herstellt." [[16] SCHWEMMER 1973, S.78.] Gefordert ist also nicht eine Verdrängungspädagogik, die die nicht mit dem Gesamtinteresse vereinbaren individuellen Interessen nur unterdrückt und aus dem Bewusstsein verdrängt, sondern eine Erziehung, die die Ausbildung veränderter harmonischer Interessen der Individuen bewirkt.

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§ 51 Maximierung des Gesamtnutzens und das Prinzip der austeilenden Gerechtigkeit

Das Solidaritätsprinzip und seine Konkretisierung in einem Kalkül des Gesamtnutzens fordert einen Einwand heraus, der zwar eigentlich gegen den klassischen Utilitarismus formuliert wurde, der aber im Prinzip gegen jede normative Methode gerichtet ist, die eine Maximierung des Gesamtnutzens bzw. ein Gemeinwohl {-252-} zum Kriterium der Gültigkeit von Normen macht. Der Einwand richtet sich dabei dagegen, dass die Größe des Gesamtnutzens noch nichts über die Verteilung des Nutzens auf die Individuen aussagt. So kann eine Erhöhung des Gesamtnutzens u. U. auf Kosten bestimmter Individuen erreicht werden, was dem Prinzip der austeilenden oder distributiven Gerechtigkeit widersprechen könnte. "Die Sache ist, dass eine bestimmte Regel zwar die Summe des Guten in der Welt maximal vergrößern mag, aber trotzdem ungerecht sein kann in der Art, wie sie diese Summe verteilt, sodass eine weniger ergiebige Regel, die gerechter vorgeht, vorzuziehen ist. ... Danach wäre also das Kriterium für die Aufstellung moralischer Regeln nicht bloß ihre Nützlichkeit sondern auch ihre Gerechtigkeit." [[17] FRANKENA 1972, S.59.]

Ähnlicher Meinung sind auch BIRNBACHER und HOERSTER: "Nur über eine zentrale Unzulänglichkeit der utilitaristischen Ethik besteht so gut wie Einigkeit: dass sie unvermögend ist, Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere der Verteilungsgerechtigkeit, aus sich heraus zu begründen. Das Prinzip der Nutzenmaximierung sagt nichts über die Kriterien der Nutzenverteilung. [[18] BIRNBACHER/HOERSTER 1976, S.202. Siehe auch BARRY 1960/61.]

Nicht zuletzt dies Problem der Verteilungsgerechtigkeit hat auch RAWLS veranlasst, sich gegen das utilitaristische Modell der Nutzenaggregation zu wenden und ausdrücklich eine Theorie der Gerechtigkeit {-253-} zu entwickeln: "Ein ins Auge fallender Zug der utilitaristischen Sicht der Gerechtigkeit besteht darin, dass es keine Rolle spielt, ausgenommen indirekt, wie diese Summe von Befriedigungen auf die Individuen verteilt wird. ... Die richtige Verteilung ist in jedem Fall die, welche die größte Befriedigung ergibt. ... Deshalb gibt es im Prinzip keinen Grund, warum der größere Gewinn einiger nicht die geringeren Verluste anderer kompensieren könnte, oder was wichtiger ist, warum die Verletzung der Freiheit weniger Individuen nicht gerechtfertigt sein könnte durch ein von vielen geteiltes größeres Gutes." [[19] RAWLS 1973, S. 26. Seine stattdessen entwickelte Theorie der Gerechtigkeit kann hier nicht diskutiert werden. S. dazu ausführlich BARRY 1973.]

Was die mögliche Verletzung der Freiheit einzelner Individuen zum Zwecke einer Erhöhung des Gesamtnutzens betrifft, so besteht dieser Einwand gegen den klassischen Utilitarismus wahrscheinlich zu Recht, nicht jedoch gegenüber der hier entwickelten Theorie. Bei dieser ergibt sich das Prinzip der Maximierung des Gesamtnutzens als eine Präzisierung des Solidaritätsgebots. Dies wiederum leitet sich ab aus der grundlegenden Forderung des Intersubjektivitätsgebots, nach einem argumentativen Konsens über Normen zu suchen.

Wo jedoch durch eine Norm jene grundlegenden Freiheiten des Individuums verletzt werden, die überhaupt erst die Bedingung für einen argumentativen Konsens darstellen, wie z. B. die Freiheit der Meinungsäußerung, da ist das Intersubjektivitätsgebot verletzt, und es kann keinerlei Rechtfertigung dieser Norm mehr geben - auch nicht mit dem Hinweis {-254-} auf eine Maximierung des Gesamtnutzens - , denn durch die Verletzung der Argumentationsbedingungen ist die Allgemeingültigkeit der Norm im wahrsten Sinne des Wortes "indiskutabel" geworden. [[20] S. oben § 20] Das Problem der "unveräußerlichen Rechte und Freiheiten des Individuums" ist bei dem hier vorgetragenen Ansatz also durch die Einbindung des Nutzenkalküls in das Intersubjektivitätsgebot gelöst worden.

Damit ist jedoch noch nicht das generelle Problem der möglicherweise ungerechten Verteilung der individuellen Nutzen gelöst, das sich ja nicht nur auf unmittelbar aus dem Intersubjektivitätsgebot ableitbare Rechte bezieht. Seine Plausibilität gewinnt dieser Einwand aus der Betrachtung des Nutzens in Analogie zu dinglichen Gütern, die auf die Individuen verteilt werden. Bei solchen Gütern, wie z. B. Brot, ist es offensichtlich, dass man alternative Situationen nicht nur danach bewerten kann, wie viel von diesem Gut insgesamt vorhanden ist, sondern auch danach, wie diese Gesamtmenge auf die Individuen verteilt ist. [[21] In der Paretianischen Wohlfahrtsökonomie wurde versucht, den Verteilungsaspekt auszuklammern, doch gab dies Anlass zur Kritik. S. dazu unten § 74.]

Demgegenüber ist "Nutzen" jedoch überhaupt kein Gut sondern eine Bewertungsdimension und verhält sich in seiner Größe auch nicht proportional zu irgendwelchen physischen Gütermengen. [[22] Vgl. dazu oben § 44.]. Insofern kann man höchstens bildlich von einer Nutzen" menge" sprechen, die auf die Individuen "verteilt" wird, so {-255-} als sei sie eine Gütermenge. Was ist aber dann mit einer "ungerechten Nutzenverteilung" gemeint?

Es kann einmal damit gemeint sein, dass die Realisierung derjenigen Alternative mit dem höchsten Gesamtnutzen bestimmten Individuen u. U. beträchtliche Vorteile bringt, während andere Individuen davon große Nachteile haben. Diese starke Veränderung der individuellen Nutzenniveaus gegenüber dem Status quo in entgegen gesetzte Richtungen würde danach eine Alternative "ungerecht" und damit normativ unakzeptabel machen. Eine solche Einschränkung der normativ zulässigen Alternativen auf solche, die eine relativ ähnliche Veränderung der Nutzenniveaus beinhalten, erscheint jedoch problematisch.

Das kann an einem Beispiel verdeutlicht werden. Wenn z. B. einige Leute gemeinsam mit dem Auto zu einem Fest fahren, so ist u. U. derjenige gegenüber den andern im Nachteil, der das Auto nach Hause fahren muss und deshalb keinen Alkohol zu sich nehmen darf. Trotzdem wird man nicht annehmen, dass es eine normativ akzeptablere Lösung wäre, wenn nun alle auf Wein oder Bier verzichten, um in gleicher Weise schlechter gestellt zu werden.

Solche Situationen, wo irgendeiner ein Opfer bringen muss, um für viele andere einen großen Vorteil zu bewirken, sind relativ häufig; und es hält uns auch kein elementares Gerechtigkeitsempfinden davon ab, dies besondere Opfer für gerechtfertigt zu halten. Wir empfinden es im Gegenteil eher als eigentlich moralische Haltung, wenn jemand einsieht, dass das eigene Opfer wegen des vergleichsweise größeren Nutzens des andern Individuen gerechtfertigt ist. Man denke etwa an einen Kapitän, der beim Schiffbruch sein eigenes Leben opfert, um das vieler Passagiere zu retten. {-256-}

Allerdings bedeutet dies nicht, dass solche aufgrund des größeren Gesamtnutzens gerechtfertigten Opfer systematisch nur bestimmten Individuen auferlegt werden dürfen. Dies wäre eine "ungerechte" Behandlung, da nicht mehr personunabhängig ohne Ansehen der Identität verfahren würde, wie es vom Solidaritätsprinzip geboten ist. Wenn irgendjemand ein solches Opfer für die andern auf sich nehmen muss und dieses Opfer für alle Individuen gleich groß ist und es deshalb allen in gleicher Weise zugemutet werden kann, so folgt daraus ja noch nicht, dass ein bestimmtes Individuum dies Opfer zu tragen hat. In einem solchen Fall wäre eine solidarische Interessenberücksichtigung z. B. dadurch gewährleistet, dass derjenige ausgelost wird, der das Opfer übernehmen soll.

Weiterhin kann mit einer "ungerechten Nutzenverteilung" gemeint sein, dass zwischen den absoluten Nutzenniveaus der Individuen große Differenzen bestehen, d. h. Dass es den einen Individuen sehr viel besser geht als den andern Individuen. Der Einwand gegen das Prinzip des größten Gesamtnutzens würde dann lauten, dass dadurch nur das höchste durchschnittliche Nutzenniveau angestrebt wird, dass aber die Streuung der individuellen Nutzenniveaus um diesen Durchschnitt nicht berücksichtigt wird. [[23]Zum logischen Verhältnis von "Nutzen" und "Nutzenniveau" s.o. § 31/1. Bei gegebener Zahl der Individuen hat diejenige Alternative mit dem höchsten Gesamtnutzen auch immer die höchste Summe der Nutzenniveaus und das durchschnittlich höchste Nutzenniveau. Probleme ergeben sich allerdings, wenn man die Zahl der Individuen nicht mehr als konstant betrachtet, sondern z. B. nach der besten Wachstumsrate der Bevölkerung sucht. S. hierzu kritisch MYRDAL 1963, S.32.]

Dazu ist vorweg festzustellen, dass in bestimmten Fällen {-257-} eine Gleichheit der Nutzenniveaus überhaupt nicht realisiert werden kann, weil die Bedingungen, die das Wohlergehen bestimmter Individuen auf ein niedrigeres Niveau drücken, nicht beeinflussbar sind. Wenn jemand z. B. unheilbar an Krebs erkrankt ist, so kann keine Macht der Welt sein Nutzenniveau dem Niveau eines gesunden Individuums angleichen. [[24] Etwas anderes wäre es jedoch, wenn von Menschen veränderbare Bedingungen dafür verantwortlich sind, dass bestimmte Menschen mit größerer Wahrscheinlichkeit erkranken als andere. Dies ist dann kein "Schicksal" mehr, sondern Auswirkung einer möglicherweise ungerechten sozialen Ordnung.] Das Problem der Angleichung der individuellen Nutzenniveaus stellt sich also immer nur im Rahmen des Menschenmöglichen als Entscheidung zwischen tatsächlich verfügbaren Alternativen.

Wäre jedoch im Rahmen des Menschenmöglichen eine Angleichung der individuellen Nutzenniveaus in dem Sinne anzustreben, dass Alternativen mit einer geringeren Streuung vorzuziehen sind? Diese Frage muss verneint werden, denn ein solches Verfahren könnte im Endeffekt darauf hinauslaufen, dass alle Individuen gleich schlecht gestellt werden. Auch ein das Maximierungskriterium ergänzendes zusätzliches Gerechtigkeitskriterium erscheint nicht notwendig, weil bei der Bestimmung der individuellen Nutzen das vorhandene Interesse an einer Angleichung der Güterausstattung und der Nutzenniveaus bereits berücksichtigt wird.

Dies kann am Problem der Verteilung eines von allen Individuen begehrten knappen Gutes veranschaulicht {-258-} werden. Um diejenige Verteilungsalternative mit dem größten Gesamtnutzen zu bestimmen, müssen zuerst die individuellen Nutzen der verschiedenen Güterverteilungen bestimmt werden. Dabei ist zu beachten, dass die verschiedenen Alternativen verschiedene Gesamtzustände der Welt darstellen und dass die Individuen nicht nur ihre eigene Güterausstattung beurteilen. [[25] In der Terminologie von ARROW geht es also um ihre "values" und nicht um ihre "tastes". Während die "tastes" eine isolierte Bewertung des E i g e n konsums darstellen, drücken die "values" die Wünschbarkeit der alternativen Gesamtzustände aus. Vgl. ARROW 1963, S.18 sowie oben § 79.]

In die Bestimmung des individuellen Nutzens einer bestimmten Güterverteilung geht also nicht nur ein, was das betreffende Individuum selber von dem Gut bekommt, sondern auch, wieviel im Verhältnis dazu die andern Individuen bekommen. Wenn ein Individuum A z. B. Wert darauf legt, nicht schlechter gestellt zu werden als andere, so kann der individuelle Nutzen zweier Alternativen für A unterschiedlich groß sein, obwohl A bei beiden Alternativen dieselbe Gütermenge bekommt. Bei der einen Alternative war die Verteilung der Güter jedoch gleich, während bei der andern Alternative bestimmte Individuen einen größeren Anteil dieses Gutes bekamen als A. [[26] Zu nutzenmäßigen Interdependenzen zwischen den Einkommen s. auch BERNHOLZ 1972, S.153f.]

Wenn die Individuen es stark negativ gewichten, in der Güterausstattung gegenüber andern Individuen zurückzustehen, so muss sich dies vorhandene Interesse auch im stark gesenkten Gesamtnutzen von Alternativen mit ungleicher Güterverteilung ausdrücken. In diesem Fall werden Alternativen {-259-} mit einer großen Streuung der Güterausstattung kaum zu denjenigen gehören können, die in Bezug auf den Gesamtnutzen gut abschneiden.

Dabei ist anzumerken, dass bei der Bestimmung der individuellen Nutzen von Alternativen zwar die Güterausstattung der andern Individuen mit einbezogen wird, sofern z. B. Regungen wie Neid, Stolz, Unterlegenheitsgefühle, Schadenfreude, Mitleid usw. vorhanden sind. Dabei ist jedoch immer nur der eigene Nutzen des betreffenden Individuums zu berücksichtigen und nicht die normative Bewertung der Alternative durch das Individuum. [[27] Andernfalls wäre FRANKENA recht zu geben, der meint, dass die Einbeziehung der Verteilung in die individuelle Bewertung zwei unterschiedliche Fragen durcheinanderbringt, nämlich ob die Verteilung für jemanden gut ist oder aber ob sie ihm richtig im Sinne von normativ akzeptabel erscheint. Vgl. FRANKENA 1972, S.61]

Außer durch derartige nutzenmäßigen Interdependenzen zwischen den Individuen kommt eine sehr unterschiedliche Güterausstattung der Individuen auch noch dadurch negativ zum Ausdruck, dass der Nutzen pro Gütereinheit mit wachsender Ausstattung damit sinkt. [[28] Zur Veränderlichkeit des Grenznutzens s. o. § 44] Den Gütereinheiten entsprechen in diesem Fall also sehr unterschiedliche Nutzenbeträge, wodurch die Tendenz zu einer Angleichung der individuellen Güterausstattung bereits in der Bestimmung des Gesamtnutzens enthalten ist. Nicht jede Steigerung der Gesamtgütermenge, die die Individuen konsumieren, bedeutet deshalb auch eine {-260-} Steigerung des Gesamtnutzens. Wenn die zusätzlichen Gütereinheiten z. B. Individuen zugute kommen, für die der Grenznutzen aufgrund ihrer reichen Güterausstattung sowieso sehr gering ist, so kann dieser zusätzliche Nutzen durch den Schaden bei andern in Form ihrer gesteigerten Gefühle der Benachteiligung mehr als aufgehoben sein, sodass in diesem Fall eine Steigerung der Gütermenge zu einer Senkung des Gesamtnutzens führt. [[29] Einen Ansatz zur Berücksichtigung solcher Interdependenzen findet sich in LEIBENSTEIN 1962]

Gesichtspunkte der Gerechtigkeit sind in der Bestimmung der individuellen Nutzen und damit auch in der Bestimmung des Gesamtnutzens immer schon dadurch erhalten, dass der Nutzen solidarisch bestimmt werden muss. Damit eine Situation mit starken Unterschieden in der Güterausstattung der Individuen einen maximalen Gesamtnutzen besitzt, müssen alle Individuen diese dann für die beste halten, wenn sie zugleich in der Lage jedes andern Individuums wären. Wenn sich bei einer Alternative mit maximalem Gesamtnutzen also Unterschiede in der Güterausstattung bzw. in den Nutzenniveaus der Individuen ergeben, so sind diese gerechtfertigt durch eine derartig große Zunahme der gesamten Gütermenge, dass damit trotz dieser Unterschiede - die sich ja im allgemeinen senkend auf den Gesamtnutzen auswirken - eine Anhebung des durchschnittlichen Nutzenniveaus der Individuen herbeigeführt wird.

In den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass das Kriterium des größten Gesamtnutzens eine Tendenz zur Angleichung der Nutzenniveaus insoweit enthält, {-261-} als diese Angleichung ein tatsächliches Interesse von betroffenen Individuen ist und dass außerdem eine Tendenz zur Angleichung der Güterausstattung bei solchen Gütern besteht, bei denen Sättigungsphänomene und damit ein sinkender Grenznutzen auftritt. Insofern ist "Gerechtigkeit" auch kein normatives Prinzip, das mit dem Prinzip des größten Gesamtnutzens in Konflikt geraten könnte, wie z. B. FRANKENA meint, wenn er feststellt: "Es gibt mindestens zwei grundlegende, voneinander unabhängige Prinzipien der Moral, das Prinzip der Wohltätigkeit oder Nützlichkeit, das eine Maximierung des Guten in der Welt (d. h. genauer des Übergewichts von Gutem gegenüber Schlechtem) fordert, und das Prinzip der Gerechtigkeit." [[30] Frankena 1972, S.61. Nach ihm ist "Gerechtigkeit" dann gegeben, wenn die Alternativen "denselben relativen Beitrag" zum Glück der Individuen leisten. s. FRANKENA 1972, S.62]

Die Schwierigkeit einer solchen Auffassung, die FRANKENA auch selber sieht, liegt darin, dass man jetzt zwei unabhängige Kriterien für die Gültigkeit von Normen hat, die u. U. miteinander in Konflikt geraten können, wenn die eine Alternative den größeren Gesamtnutzen besitzt, während die andere "gerechter" ist. Um dennoch zu einer Entscheidung zu kommen, müssten beide Kriterien letztlich doch zu einem gemeinsamen Maßstab zusammengefasst werden, und dabei "mag es sich als unmöglich erweisen, die Bedingungen, unter denen der Gerechtigkeit der Vorrang gebührt, im einzelnen anzugeben." [[31]  S. FRANKENA 1972, S. 62]

Auch für BARRY,{-262-} der eine ähnliche Position vertritt, bleibt das normative Problem letztlich ohne Entscheidung: ".. Wenn wir uns mit Interessen befassen, so sind dabei zwei miteinander im Konflikt liegende Prinzipien wirksam: ein aggregatives und ein distributives. Sie arbeiten, so scheint es mir, im Bewusstsein der meisten Menschen voneinander unabhängig; und wo sie widersprechende Antworten geben, gibt es kein höheres Prinzip, an das man den Konflikt verweisen könnte." [[32] BARRY 1960/61, S.191] Dann bleibt jedoch unklar, welche normativen Fragen mit einer solchen Methodologie überhaupt beantwortet werden können, wenn diese kein widerspruchsfreies Gültigkeitskriterium entwickeln kann. {-236-}

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10. Kapitel

Die Anwendung individualistischer Entscheidungs-Systeme und die Qualifikationsbedingungen der

 individuellen Interessenartikulation


§ 52 Der Übergang von der intersubjektiven Bestimmung der individuellen Interessen zu
individualistischen Entscheidungs-Systemen


Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist zur Bestimmung des Gesamtinteresses bzw. des Gesamtnutzens im Prinzip ein intersubjektiver Konsens über die Interessen jedes Individuums erforderlich. Damit die individuellen Nutzen überhaupt berücksichtigt werden können, müssen sie von den Individuen auch erkannt werden können.

Ein solches Verfahren würde jedoch - vor allem bei größeren Kollektiven - in der Praxis einen ungeheuren Entscheidungsaufwand bedeuten, da jeder die Interessen jedes andern kennen müsste, um die kollektive Entscheidung zu bestimmen. Außerdem müsste für den Fall eines nicht erreichten Konsens über irgendeinen individuellen Nutzen zusätzlich ein verbindliches Entscheidungsverfahren existieren, um die kollektive Entscheidung nicht zu blockieren. [[1] Ähnlich muss auch in den empirischen Wissenschaften bei fehlendem Konsens ein verbindliches Entscheidungsverfahren existieren, um überhaupt handlungsfähig zu sein. So müssen z. B. Gerichte auch dann Urteile fällen, wenn nicht zwischen allen Gutachtern ein Konsens über die Sachlage besteht] {-264-}

Eine wesentliche Vereinfachung der Interessenermittlung kann nun dadurch erzielt werden, dass die Bestimmung der individuellen Nutzen den betreffenden Individuen selber überlassen bleibt. In solchen Entscheidungs-Systemen, die man als "individualistisch" oder "autonom" bezeichnen kann, sind die Individuen bei der Formulierung ihrer Interessen völlig autonom. Wenn sie bestimmte Interessen als ihre eigenen artikulieren, so brauchen sie diese nicht mehr gegenüber andern Individuen zu rechtfertigen.

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zu solchen Entscheidungs-Systemen, bei denen die Bestimmung der individuellen Nutzen eine Angelegenheit des argumentativen Konsens der gesamten Gruppe einschließlich des betreffenden Individuums selber bleibt, wie z. B. in informell entscheidenden kleinen Gruppen, wo es selbstverständlich ist, dass die von einem Individuum vorgebrachten Wünsche auch von andern Individuen diskutiert, abgeschwächt oder bekräftigt werden können.

Auf der andern Seite sind individualistische bzw. autonome Entscheidungs-Systeme zu unterscheiden von autoritären Entscheidungs-Systemen, in denen die Interessen der Individuen von sozialen Autoritäten oder Eliten gewissermaßen in stellvertretender fürsorglicher Herrschaft festgestellt werden.

So selbstverständlich die autonome, rein subjektiv vorgenommene Bestimmung der individuellen Interessen durch die Betroffenen selber aufgrund der liberalen Tradition auch erscheinen mag, so wenig ist diese jedoch unter dem Gesichtspunkt einer normativen Methodologie selbstverständlich. Denn die Möglichkeit eines argumentativen Konsens über Normen beruht ja auf der solidarischen Berücksichtigung aller individuellen Interessen. Damit diese jedoch {-265-} überhaupt erfolgen kann, muss zuvor ein argumentativer Konsens über die Beschaffenheit dieser individuellen Interessen möglich sein.[[2]Entsprechend gehen in den empirischen Wissenschaften auch nur die intersubjektiv nachvollziehbaren Wahrnehmungen in das allgemeine Wissen ein.]

Wenn den Individuen in bestimmten Entscheidungs-Systemen völlige Autonomie in der Bestimmung ihrer Interessen gegeben wird, so ist dies also kein oberster methodologischer Grundsatz, sondern ein Verfahren, das aus Gründen der Praktikabilität gewählt werden kann, sofern dadurch eine erhebliche Senkung des Aufwands der Interessenermittlung erreicht wird und sofern außerdem das erzielte Ergebnis eine hinreichende Annäherung an die wirklichen individuellen Interessen darstellt. [[3] Die Forderung nach der Konsensfähigkeit der individuellen Interessen ist insofern kein Freibrief für Bevormundung, da ja das betroffene Individuum in diesen Konsens einbeschlossen sein muss.]

Dass die autonome Interessenformulierung durch das jeweilige Individuum kein oberstes Prinzip sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass auch in individualistischen Entscheidungs-Systemen individuelle Interessen nur in einem kollektiv gesetzten Rahmen geltend gemacht werden können. Alle individuellen Interessenäußerungen werden dabei bestimmten "Normalisierungen" unterworfen, bevor sie in die Bestimmung des Gesamtinteresses eingehen. Diese Normalisierung erfolgt gewöhnlich über die gesellschaftlich sanktionierte Ausstattung der Individuen mit dem Medium der Interessenartikulation, sei es in Tauschwirtschaften das Geld, oder sei es in Abstimmungs-Systemen die Stimme.

Ein Individuum kann in {-266-} Tausch- oder Abstimmungs-Systemen sein individuelles Interesse eben immer nur mit dem Gewicht geltend machen, wie es seine Ausstattung mit Kaufkraft oder Stimmkraft erlaubt. An dieser Tatsache einer kollektiv sanktionierten Normalisierung der individuellen Nutzen auch in individualistischen Systemen wird deutlich, dass die Bestimmung der individuellen Nutzen immer vor dem Hintergrund eines kollektiven Konsens darüber stattfindet.

Zum andern wird auch in individualistischen Entscheidungs-Systemen die Autonomie der Interessenartikulation niemals allen Individuen zugesprochen, sondern an bestimmte Bedingungen der Mündigkeit geknüpft. So dürfen gewöhnlich Kinder, Schwachsinnige, Süchtige oder Geisteskranke ihre Interessen nicht autonom formulieren. Diese Maßnahme kann jedoch nur damit gerechtfertigt werden, dass die legitimierten Vormünder die Interessen dieser Individuen besser artikulieren können als diese selber. Nur unter dieser Voraussetzung kann man bestimmten Individuen überhaupt legitimerweise das Recht absprechen, ihre Interessen autonom zu bestimmen. [[4] Zum Problem der Entmündigung s. o. § 14]

Wenn jedoch in individualistischen Entscheidungs-Systemen den Individuen innerhalb eines gesetzten Rahmens völlige Autonomie der Interessenformulierung gegeben wird, so ist es besonders wichtig, dass die Individuen dies unter Bedingungen tun, die ihnen eine Artikulation ihrer wirklichen Interessen erlaubt. Andernfalls verliert ein individualistisches Entscheidungs-System {-267-} jede Rechtfertigungsgrundlage, denn die von den Individuen artikulierten Interessen entsprechen dann nicht ihren wirklichen Interessen und damit fällt die kollektive Wahl nicht mehr auf diejenige Alternative mit dem größten Gesamtnutzen. Die Qualifikationsbedingungen der individuellen Entscheidung müssen deshalb genauer untersucht werden.

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§ 53 Sanktionsfreiheit als Qualifikationsbedingung der Interessenäußerung

Wenn die Interessenäußerungen eines Individuums sanktioniert werden, können sie nicht mehr als Ausdruck seines wirklichen Willens genommen werden. Denn wenn die Wahl der Alternativen mit Belohnungen oder Bestrafungen bzw. Versprechungen oder Drohungen verbunden wird, so stehen für das Individuum nicht mehr die ursprünglichen Alternativen zur Wahl, sondern - durch positive oder negative Sanktionen - modifizierte Alternativen.

Dies kann an einem Beispiel veranschaulicht werden, bei dem ein Mann zwischen Bier, Wein und Saft wählen kann. Angenommen die Frau dieses Mannes ist dagegen, dass er Alkohol trinkt. Er würde also Ärger mit ihr bekommen, wenn er Bier oder Wein wählen würde. Unter diesen Umständen wählt der Mann jedoch nicht mehr zwischen den drei Getränken, sondern zwischen den modifizierten Alternativen "Bier mit Ärger", "Wein mit Ärger" und "Saft (ohne Ärger)". Seine Wahl zwischen diesen - durch Sanktionierung modifizierten - Alternativen hat folglich keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seines individuellen Interesses in Bezug auf die ursprünglichen Alternativen der bloßen Getränkearten. {-268-}

Man kann diese Freiheit von Sanktionen auch als die äußere Freiheit der Interessenartikulation bezeichnen. Sie ist eine notwendige Bedingung für die Äußerung des wirklichen Eigeninteresses durch das Individuum. Eine sanktionierte Interessenäußerung würde das Individuum selber nicht als Ausdruck seines Willens anerkennen können, sodass ihr die notwendige Qualifikation fehlt, um sie bei der Bestimmung des Gesamtinteresses berücksichtigen zu können. [[5] Ein gebräuchliches Verfahren, um eine Sanktionierung der individuellen Entscheidung zu verhindern, ist die Geheimhaltung der Interessenäußerung bzw. die Anonymität.]

Der Begriff der "Sanktion" bedarf noch einer weiteren Präzisierung, denn es kann u. U. schwierig sein zu entscheiden, ob es sich bei einem die Interessenäußerung beeinflussenden Ereignis um die unzulässige Sanktionierung einer Alternative handelt oder ob es sich bloß um eine der Alternative selber zuzurechnende Folgewirkung handelt.

Dies kann am obigen Getränkebeispiel verdeutlicht werden. Dort wurde davon ausgegangen, dass der Alkoholgenuss des Mannes von seiner Frau sanktioniert wird. Dieser Fall könnte jedoch auch anders beschaffen sein, wodurch die Annahme einer Sanktionierung zweifelhaft würde. Dann wäre die ärgerliche Verstimmung der Frau keine Sanktion, sondern sie wäre nur die Folgewirkung auf den Alkoholgenuss des Mannes. Da sich diese Verstimmung auf den Mann negativ auswirkt, wählt er ein nicht-alkoholisches Getränk. Hat in diesem Fall die Frau die Entscheidung ihres {-269-} Mannes nun sanktioniert oder ist ihre Verärgerung nur eine kausale Folgewirkung des Alkoholgenusses, ähnlich wie es vielleicht ein schwerer Kopf am nächsten Morgen ist?

Negative Folgen einer Alternative stellen keine Sanktion dar, wenn sie gewissermaßen "naturbedingt" sind, d. h. wenn sie nicht von der Willensentscheidung eines andern Individuums abhängen. Insofern sind Erkrankungen der Atemwege, die sich bei einem Kettenraucher einstellen, keine Strafe, sondern eine - negativ bewertete - Folgewirkung des Rauchens. Eine Sanktionierung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten eines Individuums nach dem Willen eines andern beeinflusst werden soll.

Die Verärgerung der Frau muss in diesem Fall also für sie ein Mittel sein, um das Verhalten ihres Mannes gezielt zu beeinflussen. Nur wenn sie "beim besten Willen" ihre Verstimmung nicht vermeiden kann, weil sie sich unwillkürlich einstellt, handelt es sich um eine bloße Folgewirkung und keine Sanktionierung. [[6] Da es allmähliche Übergänge zwischen einer bewussten Willensentscheidung und einer unwillkürlichen Reaktion gibt, kann auch die Unterscheidung zwischen Sanktion und Folgewirkung nur graduell sein. Vgl. zur Psychologie des Willens unten § 53.]

Eine Sanktion muss nach dieser Definition der willensmäßigen Entscheidung eines andern Individuums "zuzurechnen" sein. Dieser Zusammenhang zum Willen eines andern Individuums kann jedoch auch sehr indirekt sein. So ist zwar die Schwangerschaft unter bestimmten Bedingungen eine biologische Folge des Geschlechtsverkehrs, trotzdem kann jedoch eine unerwünschte {-270-} Schwangerschaft den Charakter einer negativen Sanktion erhalten. Dies wäre dann der Fall, wenn aufgrund der Entscheidungen anderer Individuen das betreffende Individuum daran gehindert wird, Verhütungsmittel anzuwenden. Damit wäre eine Schwangerschaft ein Ereignis, das dem Willen anderer Individuen zuzurechnen wäre und das insofern eine Sanktionierung des Geschlechtsverkehrs darstellt.

Wenn positiv oder negativ bewertete Folgen jedoch ausdrücklicher Bestandteil der Alternativen sind, so stellen sie kein Problem für eine qualifizierte Interessenäußerung des Individuums dar, selbst wenn sie auf den Willen anderer Individuen zurückgehen. Ein Beispiel hierfür wären die Versprechungen, die die Kandidaten für ein bestimmtes politisches Amt ihren Wählern machen. Die von ihnen versprochenen Maßnahmen stellen keine unzulässigen Sanktionierungen der Wahlentscheidung dar, sondern machen gerade den Inhalt der zur Entscheidung anstehenden Alternativen aus.

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§ 54 Informiertheit als Qualifikationsbedingung der individuellen Interessenäußerung

Weiterhin drückt die Interessenäußerung eines Individuums dann nicht seinen wirklichen Willen aus, wenn das Individuum über entscheidungsrelevante Fakten und Zusammenhänge falsch informiert war. Wenn z. B. im obigen Getränkebeispiel der Mann den Wein irrtümlich für Traubensaft gehalten hat, so sagt seine Entscheidung für Bier nichts darüber aus, ob der Genuss von Bier mehr seinem individuellen Interesse entsprochen hätte als der Genuss von Wein. {-271-}

Im Falle fehlender oder falscher Information entscheidet das Individuum eigentlich nicht über die tatsächlich zur Entscheidung stehenden Alternativen, sondern über modifizierte Alternativen, die seinen eigenen fehlerhaften Anschauungen entsprechen. Im obigen Beispiel findet die Wahl also nicht mehr zwischen den Alternativen "Bier", "Wein" und "Saft" statt, sondern zwischen "Bier", "Traubensaft" und "Saft". Die Wahl des Individuums drückt deshalb nicht das Interesse des Individuums hinsichtlich der tatsächlich zur Entscheidung stehenden Alternativen aus.

Auch im Fall von Informationsmängeln wird die Feststellung, dass die Interessenäußerung des Individuums unqualifiziert ist, nicht an einem vom betreffenden Individuum nicht nachvollziehbaren Kriterium festgemacht, sondern auch das Individuum selber wird zu der Ansicht kommen, dass seine Entscheidung aufgrund von Informationsmängeln falsch war. [[7]Natürlich kann eine Entscheidung trotz Informationsmängel richtig sein, d. h. dass das Individuum auch nach der Korrektur der Information zur gleichen Entscheidung gelangt. Dies ist jedoch nur zufällig. In jedem Fall erfordert die Aufdeckung von Informationsmängeln eine Überprüfung der Entscheidung.]

In unserm Fall hätte das Individuum vielleicht gesagt: "Hätte ich gewusst, dass es sich nicht um Traubensaft sondern um Wein handelt, so hätte ich Wein gewählt." Es hält also seine eigene Entscheidung nachträglich für falsch.

Im obigen Beispiel war das Informationsproblem sehr krass an der Verwechslung von Wein und Traubensaft dargestellt worden. Für die Richtigkeit einer individuellen Entscheidung können jedoch Informationen der verschiedensten Ebenen relevant sein. Die Informationsproblematik {-272-} wurde in der Theorie der rationalen Entscheidung bereits sehr detailliert analysiert, sodass hier auf eine ausführliche Darstellung verzichtet werden kann. [[8] Als ausführliche Darstellung der Entscheidungstheorie ist GÄFGEN 1968 zu empfehlen. Dort finden sich auch weitere Literaturhinweise.] Im Folgenden sollen nur die wichtigsten Aspekte genannt werden.

Wenn die Interessenäußerung eines Individuums ausdrücken soll, welche der zur Entscheidung stehenden Alternativen den größten individuellen Nutzen hat, so muss das Individuum alle relevanten Alternativen bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Wenn das Individuum bei der Wahl des Getränkes z. B. nur die drei Alternativen "Bier", "Wein" und "Saft" berücksichtigt hat und weitere verfügbare Getränkearten auf einem andern Tablett übersehen hat, so sagt seine Entscheidung für Bier nichts darüber aus, ob Bier in dieser Situation die individuell beste Alternative gewesen ist. Vielleicht hält das Individuum seine Entscheidung nach einer Information über die weiteren Alternativen für falsch und sagt: "Wenn ich gewusst hätte, dass es auch Sekt gibt, so hätte ich natürlich Sekt gewählt." Die Berücksichtigung aller relevanten Alternativen ist also eine notwendige Qualifikationsbedingung der individuellen Interessenäußerung.

Wenn das Individuum über entscheidungsrelevante Aspekte der Ausgangssituation nicht oder falsch informiert ist, so wird es ebenfalls zu Entscheidungen kommen, die das Individuum letztlich {-273-} selber nicht akzeptieren kann und bereuen wird. Das obige Beispiel einer solchen Verwechslung von Wein mit Traubensaft stellt eine solche Fehlbeurteilung der Ausgangssituation dar.

Natürlich sind nicht alle Aspekte der Ausgangssituation entscheidungsrelevant. Eine vollständige Beschreibung einer Situation wäre auch im Prinzip unmöglich. Entscheidungsrelevant sind jedoch solche Aspekte der Ausgangssituation, die zu Konsequenzen führen können, die die Bewertung der Alternativen durch das Individuum beeinflussen.

Aus der Kenntnis der Ausgangssituation und den empirischen Gesetzmäßigkeiten lassen sich die Folgen abschätzen, die sich bei verschiedenen alternativen Handlungsverläufen einstellen werden. Diese Konsequenzen der verschiedenen Alternativen spielen für deren Bewertung durch das Individuum eine entscheidende Rolle. Das Individuum muss die möglichen Folgen seiner Entscheidung bedenken, wenn es seinem Interesse nicht zuwider handeln will und seine Entscheidung nicht nachträglich bereuen will.

So kann der Genuss von Wein zur Folge haben, dass man am nächsten Tag Kopfschmerzen hat. Diese Konsequenz kann z. B. dadurch besondere Bedeutung erlangen, dass man am nächsten Tag eine wichtige, die ganze Leistungsfähigkeit erfordernde Aufgabe zu erfüllen hat. Wenn das Individuum jedoch die leistungsmindernden Auswirkungen des Weingenusses nicht kennt, so kann es diese bei seiner Bewertung der Alternativen nicht berücksichtigen und kommt damit zu Fehlentscheidungen.

Häufig kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine sichere Prognose aller Konsequenzen möglich ist, sodass unter den Bedingungen des Risikos oder der Ungewissheit {-274-} entschieden werden muss. Dabei müssen die Wahrscheinlichkeiten geschätzt werden, mit dem die verschiedenen möglichen Konsequenzen zu erwarten sind. Auch hier können dem Individuum Fehler unterlaufen, die seine Interessenäußerung unqualifiziert werden lassen. [[9]S. hierzu GÄFGEN 1968, Kap.6, 12 u. 13.]

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§ 55 Fiktion und Wirklichkeit des individuellen Willens in psychologischen Theorien

Mit den Bedingungen der Sanktionsfreiheit und der Informiertheit ist jedoch das Problem einer qualifizierten individuellen Interessenäußerung noch keineswegs gelöst. Es hat zwar den Anschein, als brauche das Individuum angesichts der bekannten Alternativen nur noch "frei heraus" zu sagen, was es will. Das Problem ist jedoch, dass ein Individuum gar nicht unbedingt "weiß, was es will".

Hierauf weist auch BRANDT hin, wenn er fragt: "Aber was heißt es, ein Ereignis p zu wollen? Dieser Begriff ist schwerer zu fassen als es auf den ersten Blick scheint, wie jeder weiß, der angesichts einer schwierigen Entscheidung versucht hat, dem Ratschlag zu folgen: 'Tue das, was du am meisten willst!' Es erscheint als völlig klar, dass etwas zu wollen kein so einfacher introspektiver Tatbestand ist wie etwa ein Kitzelgefühl." [[10] BRANDT 1966, S.  263.]

Die in der Entscheidungstheorie gebräuchliche Nutzenfunktion oder Präferenzrangfolge zur Darstellung {-275-} der Interessenstruktur des Individuums ist eigentlich nur das dürre und reduzierte Ergebnis eines innerpsychischen Prozesses, über dessen Kompliziertheit und mögliche Konflikthaftigkeit man sich nur schwer eine angemessene Vorstellung machen kann. Erst die moderneren psychologischen Forschungen und Theorien haben mit der Vorstellung eines vollkommen integrierten Willens des Individuums aufgeräumt. [[11] Dabei kann man davon ausgehen, dass diese Forschungen noch weitgehend am Anfang stehen und nur einen sehr vorläufigen Einblick in die komplizierte menschliche Motivationsstruktur und den Prozess der Willensbildung geben. Wichtige Phänomene, wie z. B. psychische Störungen, bedürfen noch einer genaueren Erklärung. Vgl. zur Motivationsforschung z. B. BINDRA/STEWART 1966.]


1. Die individuelle Entscheidung in der
psychoanalytischen Persönlichkeitstheorie

In der psychoanalytisch orientierten Psychologie wurde ein radikaler Bruch mit der traditionellen Vorstellung vom integrierten, rationalen, bewusst entscheidenden Subjekt vollzogen. Die Persönlichkeit wird dort verstanden als aufgebaut aus mehreren relativ selbständigen Instanzen, dem "Es", dem "Ich" und dem "Über-Ich".[[12] Vgl. zum Folgenden z. B. FREUD 1969, S.496ff.]

Der Mensch wird danach gewissermaßen zum "Fremdling im eigenen Haus", denn es gibt unbewusste Bereiche und Antriebe seiner Persönlichkeit, über die er sich keine bewusste Rechenschaft ablegen kann. Bestimmte Erinnerungen, Wünsche und Gedanken können aus dem Bewussten in das Unbewusste verdrängt werden und dort unintegriert und unreflektiert weiterwirken und das Verhalten des Individuums beeinflussen. Schuldgefühle, Ängste, Aggressionen und Hemmungen können von solchen verdrängten {-276-} Konflikten herrühren und dem Individuum selber als unerklärlich erscheinen bzw. von ihm nur nachträglich rationalisiert werden.

Nach der psychoanalytischen Persönlichkeitstheorie wird dies ganze System relativ verselbständigter Motivbündel, die in unterschiedlichem Maße der Bewusstmachung und der willkürlichen Steuerung zugänglich sind, durch ein kompliziertes System von Integrationsleistungen und Abwehrmechanismen des "Ich" in einem Gleichgewichtszustand gehalten, der es dem Individuum normalerweise ermöglicht, zu einem realitätsgerechten und willensmäßig koordinierten Handeln zu kommen.

Allerdings kann das "Ich" durch unverarbeitete Konflikte mit dem "Es" (z. B. bei Angst vor verdrängten Triebwünschen) und mit dem "Über-Ich" (z. B. bei verdrängten Schuldgefühlen) geschwächt sein und zu irrationalen Formen der Konfliktbewältigung neigen.

Angesichts eines solchen Persönlichkeitsmodells wird deutlich, dass man nicht ohne weiteres von "dem" Willen einer Person sprechen kann und dass sich das Problem einer qualifizierten Entscheidung nicht in Problemen der Informationsgewinnung und ihrer Verarbeitung erschöpft. Angesichts des komplizierten Aufbaus der menschlichen Persönlichkeit bedarf es immer erst bestimmter psychischer Integrationsleistungen und Identitätsstrukturen, um die unterschiedlichen Impulse, Motive und Gefühle zu einem zielgerichteten Handeln zusammenzufassen. Und bei bestimmten schweren Belastungen - vor allem in der kindlichen Entwicklungsphase - kann diese Fähigkeit des "Ich" nachhaltig neurotisch gestört werden oder sogar völlig versagen, wie z. B. in der Schizophrenie und {-277-} anderen Geisteskrankheiten. [[13] Für den neurotischen Menschen ist typisch, dass er sich nur schwer und mit großem Aufwand an seelischer Energie entscheiden kann und dass er selber nicht weiß, was er will und warum er sich unglücklich fühlt.]

Dass die "innere Welt" der eigenen Persönlichkeit für jeden Menschen ein mindestens ebenso komplexes und unerforschtes Gebiet darstellt wie die äußere Welt, wird unmittelbar in Kunst und Literatur deutlich. In den Phantasien, Monologen und Bildern moderner aber auch älterer Literatur und Kunst werden innerpsychische Vorgänge und Konflikte deutlich, die von den stark vereinfachten Persönlichkeitsmodellen einer rationalistischen Psychologie ignoriert wurden. Wenn eine moderne Romanfigur eine Konfliktsituation mit den Worten ausdrückt: "Jedes Teil in mir schrie 'nein!' aber die Summe von allem schrie 'ja!'", so ist das zwar nur eine paradox formulierte Metapher, aber sie vermittelt einen unmittelbaren Zugang zu den innerpsychischen Konflikten und macht das Problem einer qualifizierten Interessenartikulation des Individuums anschaulich.


2. Die individuelle Entscheidung in lernpsychologisch orientierten Persönlichkeitstheorien

Auch in den mehr lerntheoretisch und neurophysiologisch orientierten Richtungen der Psychologie kann von einem einheitlichen, integrierten Willen der Person nicht ohne weiteres die Rede sein. So ist nach den Ergebnissen der Neurophysiologie das Zentral-Nerven-System des Menschen ein kompliziertes, "etagenmäßig" aufgebautes Steuerungs-System mit teilweise {-278-}relativ selbständigen automatischen und unwillkürlichen Reflexen, die z. B. direkt über das Rückenmark geschaltet werden. Andererseits werden diese Reflexe von höheren Nervenzentren des Stammhirns, Kleinhirns und Großhirns überlagert und können von dorther gehemmt oder gefördert werden.

In einer Entscheidungssituation mit ihrer Vielzahl von Reizen werden nun verschiedenartige, sich teilweise widersprechende Impulse nervlicher und hormonaler Art ausgelöst, die erst über höhere Steuerungszentren bis hin zur Denktätigkeit des Großhirns in eine einheitliche Reaktion integriert werden müssen. [[14] Zur Steuerungsfunktion des Zentral-Nerven-Systems vgl. z. B. HEBB 1967, S.107ff. u. 233ff.]

Die unvollkommene Hierarchisierung des nervlichen Systems der Verhaltenssteuerung, die sich als entwicklungsgeschichtliches Erbe verstehen lässt, ist für die Qualifikationsbedingungen der individuellen Interessenartikulation nicht ohne Bedeutung. Dies kann an einem Beispiel verdeutlicht werden, bei dem das unmittelbar assoziative Lernen und das durch Denken vermittelte Lernen in entgegen gesetzte Richtungen wirken.

Wenn man z. B. am Radio gerade einen heftigen elektrischen Schlag erhalten hat, so ist das Anfassen des Gerätes mit Schmerz und Schreck assoziiert. Dieses assoziative Lernen kann auch dann noch weiterwirken, wenn dem Individuum die theoretische Einsicht sagt, dass jetzt keine Gefahr eines elektrischen Schlages mehr besteht, da der Netzstecker herausgezogen ist. Trotzdem wird man unwillkürlich mit der Hand zurückzucken und ein ungutes Gefühl haben beim erneuten Anfassen des Gerätes.

Solche automatischen Reaktionen, die {-279-} durch ein traumatisches Erlebnis oder durch lange Gewohnheit entstehen können, sind also durch theoretische, über Denkvorgänge vermittelte Einsicht und logische Argumentation u. U. nur schwer veränderbar. [[15] Das Beispiel stammt aus DOLLARD/MILLER 1950.]

Während im Idealfall theoretischer Erkenntnis die Erfahrung eines einzigen kontrollierten Experiments genügt, um die Vorstellung von der Beschaffenheit der Realität und damit das Verhalten in vergleichbaren Fällen zu verändern, baut sich das assoziative Lernen in einem langen Prozess von Bekräftigungen auf und wird nur allmählich durch Nicht-Bekräftigung gelöscht.

Im Menschen sind gewissermaßen noch die Lernmechanismen früherer Stufen der stammesgeschichtlichen Entwicklung wirksam, als noch kein entwickeltes Großhirn mit der Fähigkeit zum logisch-begrifflichen Denken vorhanden war. Beim assoziativen Lernen werden gleichsam nur Korrelationen intuitiv registriert, jedoch keine kausalen Gesetzmäßigkeiten. Das assoziative Lernen ist deshalb auch schlecht geeignet, das Verhalten auf plötzlich geänderte Lebensbedingungen umzustellen, die besser über begriffliche Denkprozesse bewältigt werden können.

Inwiefern der Mensch als "Gewohnheitstier" zu einer qualifizierten Entscheidung befähigt ist bzw. welche sozialen und psychischen Bedingungen einer qualifizierten Interessenartikulation hinderlich oder förderlich sind, bedarf noch weiterer psychologischer Forschung - insbesondere, was die Entstehung und Stabilisierung von Vorurteilen und Stereotypen angeht. Dies konnte hier nur als Problem angerissen werden. {-280-}

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§ 56  Psychischer Konflikt und qualifizierte Interessenartikulation

1. Hemmung

Das Problem der qualifizierten individuellen Interessenartikulation kann am Mechanismus der unwillkürlichen Hemmung veranschaulicht werden. Folgendes Alltagsbeispiel mag dies verdeutlichen.

Ein junger Mann möchte gern ein Mädchen kennenlernen, aber aufgrund unverarbeiteter ödipaler Konflikte ist er sehr schüchtern und gehemmt. Es kostet ihn bereits einige Überwindung, in ein Tanzlokal zu gehen. Als er dann dort ist, fühlt er sich wie gelähmt und kann sich nicht dazu bringen, ein Mädchen zum Tanzen aufzufordern, obwohl er sich dies fest vorgenommen hat. Die Möglichkeit dazu ist von den äußeren Bedingungen her gegeben, aber die inneren Ängste, die in der Situation mobilisiert werden, sind zu stark. Völlig niedergeschlagen verlässt er schließlich unverrichteter Dinge das Lokal. Seine Hemmung und ihre Ursachen sind ihm selber unerklärlich und hinterher ärgert er sich über sein eigenes Verhalten.

Hier handelt es sich offensichtlich um willensmäßig nicht zu überwindende, unwillkürliche Angstreaktionen, die das Verhalten des Individuums steuern. Reale äußere Sanktionen waren nicht zu befürchten, sodass man eine solche Angst im Alltag meist als "unvernünftig" bezeichnet. Solche "unvernünftigen" Ängste finden sich häufiger bei Kindern oder in neurotischer Form als Phobien. Die Wirksamkeit solcher Ängste bei der Steuerung des Verhaltens ist im allgemeinen nicht so leicht zu erkennen, weil das Individuum gewöhnlich bereits vermeiden wird, sich überhaupt in solche Konfliktsituationen zu begeben. Dies Vermeidungsverhalten {-281-} ist übrigens ein Grund, warum sich solche irrationalen Verhaltensweisen stabilisieren. Sie können dann nämlich nicht verlernt bzw. gelöscht werden.

Kann man nun im obigen Fall sagen, dass der junge Mann seinem Interesse entsprechend gehandelt hat? Kann man sagen, dass er lieber unverrichteter Dinge das Lokal verlässt als ein Mädchen zum Tanzen aufzufordern? Eine solche Interpretation des Verhaltens ist sicherlich problematisch, denn dabei wird unberücksichtigt gelassen, dass das Individuum selber sein Verhalten als falsch und als zwanghaft empfindet, insofern es unwillkürlich und gegen seinen bewussten Willen verläuft. Das Individuum ist in diesem Fall innerlich unfrei, denn es kann sein Verhalten nicht seinem bewussten Willen unterwerfen.

Zur Verdeutlichung kann hier ein längeres Zitat aus der Neurosentheorie von EYSENCK und RACHMAN dienen: "Neurotisches Verhalten ist fehlangepasst. Eine Person, die neurotische Verhaltensweisen annimmt, erreicht nicht, was sie möchte, sondern das, was für sie in hohem Maße unvorteilhaft ist ... MOWRER (1950) bezeichnet das als 'neurotisches Paradoxon'. Der gesunde Menschenverstand glaubt, dass ein normaler vernünftiger Mensch und selbst ein Tier innerhalb der Grenzen seiner Intelligenz die Folgen seiner Handlungen abwägen kann: Ist das Resultat günstig, wird die entsprechende Handlung fortgesetzt, ist es ungünstig, dann wird die entsprechende Handlung gehemmt, aufgegeben. Bei der Neurose beobachtet man jedoch Handlungen, die mit vorwiegend ungünstigen Folgen verbunden sind, und doch überdauern sie Monate, Jahre oder ein ganzes Leben. Kein Wunder, dass dann der gesunde Menschenverstand sich gegen eine Anerkennung der Verantwortlichkeit in solchen Angelegenheiten sträubt {-282-} und sie in den Bereich des Geheimnisvollen verweist." [[16] EYSENCK/RACHMAN 1968, S.15.]

Übrigens müssen solche neurotischen Phänomene keineswegs nur auf den privaten Bereich der Intimgruppen beschränkt bleiben, sondern können auch zu Massenphänomenen werden, die große Teile der Bevölkerung erfassen, wie sich an bestimmten politischen und religiösen Bewegungen zeigt, die weitgehend auf wahnhaften Vorstellungen aufbauen. [[17] Vgl. z. B. die Diskussion des Antisemitismus bei HORN 1974 sowie die dort angegebene Literatur.]


2. Verführung und Sucht

Im Falle der Verführung hat sich das Individuum vorgenommen, etwas Bestimmtes nicht zu tun, aber in der konkreten Situation erliegt es dann übermächtigen Reizen. Jemand hat sich z. B. fest vorgenommen, sich nicht mehr zu betrinken. Er hat, wie man so sagt, den "ehrlichen Willen", vom Alkohol zu lassen. Nun wird er überraschend von Freunden eingeladen und dort ist eine angeregte, gelockerte Stimmung. Er hält an seinem Entschluss fest, aber um ihn herum sind alle Leute ausgelassen und trinken Alkohol. Er sieht die vollen Gläser vor sich auf dem Tisch stehen und bekommt ein wachsendes Verlangen nach einem "guten Schluck". Als ihm dann schließlich ein Glas angeboten wird, kann er nicht mehr länger widerstehen und trinkt es.{-283-}

Hat diese Entscheidung nun sein Interesse ausgedrückt? Wollte er lieber Alkohol trinken als darauf verzichten? Am nächsten Tag bereut er vielleicht sehr, dass er "schwach" geworden ist und verurteilt sein eigenes Verhalten. Auch in diesem Fall kann das tatsächliche Verhalten sicherlich nicht als Ausdruck der wirklichen Interessen des Individuums genommen werden. [[18] Es gibt auch die paradoxe Möglichkeit, dass sich Individuen gewissermaßen selbst verführen, indem sie sich in verführerische Situationen begeben. Deshalb verlangt man auch, dass von vornherein solche "gefährlichen" Situationen gemieden werden.]

Noch deutlicher wird dies im Fall echter Sucht, z. B. nach Heroin. Wer einmal an Heroin gewöhnt ist, kann auch mit äußerster Willensanstrengung kaum davon loskommen und ist insofern innerlich unfrei. Dass ein Süchtiger nun versucht, sich Heroin zu verschaffen und zu nehmen, kann man sicherlich nicht als Ausdruck seiner wirklichen Interessen nehmen. Im Zustand der Ernüchterung verwünscht auch der Süchtige seine Abhängigkeit von der Droge und es ist nicht selten, dass sich Süchtige aus Verzweiflung mit einer Überdosis das Leben nehmen.

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§ 57 Der qualifizierte Wille des Individuums als Kriterium des individuellen Interesses


Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass es problematisch ist, die faktischen Interessenäußerungen der Individuen ohne weiteres als Ausdruck ihrer wirklichen Interessen zu nehmen, wenn bestimmte Qualifikationsbedingungen nicht gegeben sind. Die Möglichkeit, um auch ohne normative Voraussetzungen {-284-} inhaltlicher Art zu einer Qualifizierung des individuellen Willens zu gelangen, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das Individuum selber seine Entscheidung als falsch bezeichnen und korrigieren kann. Dabei bleibt der Wille des Individuums letztlich der Bezugspunkt für die Bestimmung seines Eigeninteresses. Das Individuum "bereut" selber seine Entscheidung und stellt fest, dass sie nicht seinem wirklichen Interesse entsprochen hat.

Die Bedingungen, unter denen solche vom betreffenden Individuum selber nicht anzuerkennende Entscheidungen geschehen, wie Sanktionierung, innere Unfreiheit, Informationsmängel oder mangelnde Reflektion der eigenen Motive, lassen sich vom konkreten Einzelfall lösen und verallgemeinern. Dadurch ist es auch möglich, nicht erst im Nachhinein die Korrektur der Entscheidung vorzunehmen, sondern bereits von vornherein zu sagen, dass man unter diesen Bedingungen Entscheidungen treffen wird, die man selber nicht anerkennen kann und bereuen wird.

Die Qualifikationsbedingungen des individuellen Willens lassen sich dabei nicht nur für ein einzelnen Individuum angeben, sondern treffen auch auf bestimmte Gruppen von Individuen oder gar alle Individuen zu. So sind z. B. für alle Individuen Entscheidungen überprüfungsbedürftig bzw. nicht anerkennbar, die sie im Rauschzustand getroffen haben. In dem Maße, wie ein Konsens über die Qualifikationsbedingungen des individuellen Willens anhand der Erfahrungen über Korrekturen eigener Entscheidungen gebildet wird, ist dann auch der erforderliche Konsens über die wirklichen Interessen der Individuen herstellbar.{-285-}

Die Klärung der Qualifikationsbedingungen der individuellen Interessenartikulation ist besonders für individualistische Entscheidungs-Systeme von zentraler Bedeutung, in denen die Bestimmung der individuellen Interessen den betreffenden Individuen selber überlassen bleibt. Die sozialen Voraussetzungen qualifizierter und mündiger individueller Entscheidungen liegen in den Bereichen der Erziehung, der Massenkommunikation, der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst. Dabei lassen sich die Bedingungen der Aufklärung nicht ein für allemal bestimmen, sondern stellen sich im Zuge sozialer und technologischer Entwicklung immer aufs Neue.

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§ 58 Sanktionsverbot, Manipulationsverbot und qualifizierte Interessenartikulation in individualistischen Entscheidungs-Systemen


In den vorangegangenen Abschnitten wurde herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen die Individuen ihre Interessen nur unqualifiziert artikulieren können. Unter diesen Bedingungen kann die Anwendung individualistischer Entscheidungs-Systeme nicht mehr gerechtfertigt werden, da nicht die wirklichen individuellen Interessen in die Formulierung des Gesamtinteresses eingehen.

Deshalb sind im Rahmen individualistischer Entscheidungs-Systeme Handlungen unzulässig, die die Individuen daran hindern, zum Bewusstsein und zur Artikulation ihrer wirklichen Interessen zu kommen. Damit sind alle jenen Handlungen gemeint, die die Qualifikationsbedingungen der individuellen Entscheidung beeinträchtigen. Handlungen, die die äußere oder {-286-} innere Freiheit der Interessenartikulation negativ tangieren, sollen als "Sanktionen" bezeichnet werden, während Handlungen, die die informationsmäßige und reflektionsmäßige Aufgeklärtheit der Interessen negativ tangieren, als "Manipulationen" bezeichnet werden sollen.

Beide Arten von Beeinflussung der individuellen Interessenartikulation sind unvereinbar mit der Anwendung individualistischer Entscheidungs-Systeme. Dabei ist festzuhalten, dass nicht nur die betroffenen Individuen das Recht zur Kritik an Sanktionierung und Manipulation von Interessenäußerungen haben, sondern jedes Individuum.

Gemäß dem Solidaritätsprinzip ist die Bestimmung der individuellen Interessen im Prinzip eine Angelegenheit aller Individuen und nicht nur der betreffenden Individuen selber. Insofern können individualistische Entscheidungs-Systeme nur als praktikable Annäherungsverfahren an die konsensuale Bestimmung der individuellen Interessen gerechtfertigt werden. Diese Annäherung ist jedoch hinfällig, wenn die Bestimmung des Gesamtinteresses aufgrund manipulierter oder sanktionierter Interessenäußerungen der Individuen erfolgt. Folglich ist ein Zustand der kollektiven Willensbildung für ein Individuum auch dann nicht akzeptabel, wenn es zwar selber seine wirklichen Interessen einbringen konnte, aber andere Individuen dies unter dem Einfluss Dritter nicht konnten, wobei die letzteren damit zugleich ihre eigenen Interessen in unsolidarischer Weise mit größerem Gewicht versehen konnten. {-287-}

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§ 59 Unterscheidung zwischen Korrektur und Änderung des Willens


Bei der Analyse unqualifizierter Interessenäußerungen muss eine deutliche Unterscheidung gemacht werden zwischen der nachträglichen Korrektur einer unqualifizierten Interessenäußerung und einer bloßen Veränderung des Interesses.

Jemand trinkt z. B. gerne Bier, aber im Laufe der Zeit kann sich sein Geschmack ändern, sodass ihm Bier jetzt nicht mehr so gut schmeckt und er lieber Wein trinkt. Dann würde er zwar heute im Falle einer Wahl zwischen Bier und Wein den Wein vorziehen, aber damit werden seine früheren Entscheidungen für Bier nicht falsch. Damals hatte er ja tatsächlich lieber Bier getrunken und er bereut dies auch nicht. Es handelt sich hier also um eine einfache Änderung der Präferenz, die an sich unproblematisch ist. Solche Änderungen der Präferenz stellen auch keine Inkonsistenz dar, denn für jeden Zeitpunkt lässt sich widerspruchsfrei eine Entscheidung formulieren.

Wenn es sich dagegen um die nachträgliche Korrektur einer Entscheidung handelt, so wird die frühere Entscheidung nachträglich für falsch erklärt, und zwar wäre sie nicht nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt falsch, sondern sie ist bereits zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen.

Eine solche Korrektur kann z. B. durch eine Informationsverbesserung erfolgen, indem das Individuum erfährt, dass es bereits seit längerem zuckerkrank ist und schon damals eigentlich kein Bier mehr hätte trinken dürfen. Die damalige Entscheidung für Bier beruhte auf einem unqualifizierten Willen, weil entscheidungsrelevante Informationen fehlten. Hätte das Individuum schon damals {-268-} von seiner Erkrankung gewusst, so hätte es sich bereits damals anders entschieden.

Unter Umständen verbinden sich jedoch beide Aspekte, Korrektur und Änderung des Willens, miteinander. Dies ist immer dann möglich, wenn Entscheidungen zu treffen sind, deren absehbare Konsequenzen sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. In diesem Zeitraum können sich die Interessen eines Individuums ändern. Das Individuum muss also bei seiner Entscheidung seine zukünftige Interessenstruktur möglichst vorhersehen und berücksichtigen, wenn es nicht später diese Entscheidung bereuen will. Wenn sich nämlich die Interessen in unvorhergesehener Weise ändern, so wird dadurch u. U. eine frühere Entscheidung falsch.

Ein Beispiel für die falsche Einschätzung zukünftiger Interessen wäre es etwa, wenn sich ein junges Ehepaar ein relativ kleines Haus gemäß seinen heutigen Platzbedürfnissen kauft und im Laufe der Jahre mehrere Kinder bekommt, sodass ein viel größerer Platzbedarf da ist als erwartet. Nachträglich, von den späteren Interessen her gesehen, stellt sich der Kauf des kleinen Hauses nun als ein Fehler heraus: "Man hätte sich damals gleich für ein größeres Haus entscheiden sollen!" [[19] Die Veränderbarkeit der eigenen Präferenzen ist einer der Gründe dafür, warum man folgenschwere Entscheidungen mit kaum zu revidierenden Konsequenzen nicht impulsiv treffen soll, sondern erst nach einer gewissen Bedenkzeit. In dieser Zeit kann man prüfen, wie stabil die eigenen Präferenzen sind, ob es nur eine "Laune des Augenblicks" in Form eines situations- und stimmungsabhängigen Wunsches war oder ob es sich um einen über die Zeit hinweg stabilen Wunsch handelt. Zum Problem der Veränderung von Präferenzen und ihrer Berücksichtigung s. a. HARSANYI 1953/54.] {-289-}

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§ 60  Unaufrichtigkeit bei der individuellen Interessenäußerung


In den vorangegangenen Abschnitten wurden Probleme bei der Bestimmung der individuellen Interessen diskutiert, die auf mangelnder Freiheit und Aufgeklärtheit der Individuen beruhen. Selbst wenn man diese Probleme jedoch einmal als gelöst betrachtet, können die von den Individuen geäußerten Interessen trotzdem eine ungeeignete Basis für die Bestimmung des Gesamtinteresses bilden. Dies ist dann der Fall, wenn das Individuum - wider besseres Wissen und ohne äußeren Zwang - nicht seine tatsächlichen Interessen äußert, sondern absichtlich andere Interessen als seine eigenen ausgibt. Dies kann als "Unaufrichtigkeit" der Interessenartikulation bezeichnet werden.

Ein analoges Problem gibt es auch in der empirischen Methodologie in Form absichtlich falscher Wiedergabe von Wahrnehmungen durch die Individuen. Wenn man sich z. B. in der Geschichtswissenschaft auf die Berichte von Augenzeugen stützt, um den wahren Sachverhalt zu ermitteln, so stellt sich für die Zeugenaussagen unabhängig von den oben erwähnten Qualifikationsmängeln zusätzlich das Problem der möglichen Unaufrichtigkeit der Aussagen, d. h. Individuen können wider besseres Wissen nicht ihre tatsächlichen Wahrnehmungen beschreiben, sondern andere Sachverhalte als ihre eigenen Wahrnehmungen ausgeben.

Die Unaufrichtigkeit von Zeugenaussagen ist auch bei der Wahrheitssuche vor Gericht ein vorrangiges Problem. Hier sind bereits Verfahren entwickelt worden, um dem Problem der Unaufrichtigkeit zu begegnen. Diese Verfahren können teilweise von der empirischen auf die normative Methodologie übertragen werden. {-290-}


1. Eigeninteresse als Motiv zur unaufrichtigen Interessenäußerung


Das Motiv zur bewussten Fehldarstellungen des eigenen Interesses ergibt sich daraus, dass man da