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Methodologie normativer Wissenschaft
Inhalt:
 
Der Werturteilsstreit und das positivistische 
Wissenschaftsprogramm
Die Konsenstheorie der Wahrheit
Sollen kommt von Wollen
Vertraglicher Konsens und Verallgemeinerbarkeit
Das Solidaritätsprinzip
Der Begriff des Interesses
Die Beschränkung der verfügbaren Alternativen durch 
Machtverhältnisse
Die Bestimmung der 
individuellen Interessen
Textanfang
     Der Werturteilsstreit und das positivistische Wissenschaftsprogramm
 
Die erkenntnistheoretische Situation in den Wissenschaften ist geprägt durch den Erfolg der Naturwissenschaften 
und die Übernahme erfahrungswissenschaftlicher Methoden durch die Sozialwissenschaften. 
Beispielhaft für diese Wendung zu einer positiven, werturteilsfreien 
Sozialwissenschaft ist Max Webers Aufsatz aus dem Jahre 1904 mit dem 
Titel "Die 'Objektivität' sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer 
Erkenntnis". 
In den folgenden Jahren und Jahrzehnten war das positive 
Wissenschaftsprogramm in den Sozialwissenschaften weiter auf dem Vormarsch. 
Vertreter dieses Programms waren im deutschen Sprachbereich  
Theoretiker wie Geiger, König, Popper, Topitsch oder Albert. Erst seit dem Ende 
der 60er Jahre begann sich hier eine Wende abzuzeichnen, die im deutschen 
Sprachraum durch Namen wie Habermas, Apel oder Lorenzen repräsentiert wurde und 
die eine Wiederbelebung normativer Fragestellungen mit sich brachte. 
Ohne auf die einzelnen Theoretiker einzugehen, lässt sich der Kern der 
positivistischen Argumentation gegen die Möglichkeit einer normative Wissenschaft in folgendem 
Gedankengang zusammenfassen: 
Zum einen wird festgestellt, dass nur Behauptungen 
positiver Art anhand von Beobachtung überprüfbar sind. 
Zum andern gilt, dass mit 
Hilfe der Logik nur die in den Prämissen bereits enthaltenen Implikationen 
erschlossen werden können, dass jedoch durch logische Deduktionen keine völlig 
neuen Bedeutungselemente abgeleitet werden können. 
Aus diesen Feststellungen 
ergibt sich nun, dass es unmöglich ist, aus ausschließlich positiven Prämissen 
irgendwelche normativen Behauptungen logisch zu deduzieren, da letztere ein 
völlig neues Bedeutungselement darstellen. Damit ist jeder Schluss von 
Seins-Aussagen auf Sollens-Aussagen als logisch fehlerhaft nachgewiesen. 
Auf 
diesen unzulässigen Übergang vom Sein auf das Sollen hatte bereits Hume 
hingewiesen, weshalb in diesem Zusammenhang auch manchmal von 'Humes Gesetz' 
gesprochen wird. (S. David Hume, A Treatise on Human Nature, Penguin Books 1969, S.521). Aber erst mit der logisch und 
sprachanalytisch vorgehenden Philosophie des modernen Positivismus erhielt diese 
Kritik ihre volle Durchschlagskraft. 
Die positivistische Kritik am Schluss vom Sein auf das Sollen entzieht vielen 
traditionellen Begründungsversuchen normativer Systeme die Grundlage. Wer aus 
der "Natur"   der Sache folgern will, wie die Sache beschaffen sein soll, wer aus 
dem "Wesen"   des Menschen oder des Staates folgern will, wie der Mensch bzw. der 
Staat beschaffen sein soll, wer aus dem tatsächlichen Verlauf der Geschichte 
folgern will, wie die Geschichte verlaufen soll, wer aus biologischen 
Entwicklungsgesetzen folgern will, wie sich die Menschen entwickeln sollen: bei 
jeder dieser Theorien wird entweder ein logischer Fehlschluss vom Sein auf das 
Sollen vorgenommen, oder aber es ist bereits unbemerkt ein normatives Element 
vorausgesetzt worden, was durch die versteckte positiv-normative 
Doppeldeutigkeit solcher Begriffe wie "Natur", "Wesen", "Notwendigkeit", "Gesetz" "Funktion", "Ziel", "Aufgabe", "Sinn", "Bedeutung"   etc. 
ermöglicht wird. 
Indem die Positivisten nun "Wissenschaft"   mit "Erfahrungswissenschaft"   und "Wahrheit"   mit "empirischer Wahrheit"   gleichsetzten, zogen die Positivisten den 
Schluss, dass sich Normen und Werturteile überhaupt nicht wissenschaftlich 
begründen lassen. 
Beispielhaft für diese Argumentation ist die folgende Passage des 
Organisationstheoretikers und Nobelpreisträgers für Wirtschaftswissenschaft 
Herbert A. Simon: "Um zu bestimmen, ob eine Aussage korrekt ist, muss sie 
unmittelbar mit der Erfahrung - mit den Fakten - verglichen werden, oder sie 
muss durch logisches Argumentieren zu anderen Aussagen führen, die mit der 
Erfahrung verglichen werden können. Aber faktische Aussagen können durch 
keinerlei Argumentationsprozess aus ethischen Aussagen abgeleitet werden, noch 
können ethische Aussagen unmittelbar mit den Fakten verglichen werden - denn sie 
behaupten eher ein Soll als ein Faktum. Daher gibt es keinen Weg, auf dem die 
Korrektheit ethischer Aussagen empirisch oder rational getestet werden kann. Aus 
dieser Sicht bedeutet dies, dass, wenn ein Satz ausdrückt, dass ein bestimmter 
Zustand der Dinge sein soll oder dass er vorzuziehen oder wünschenswert ist, 
dass dann der Satz eine imperative Funktion erfüllt und weder wahr noch falsch, 
korrekt noch inkorrekt ist."   (H.A. Simon, Administrative Behavior, S. 46). 
Durch die hier vorgenommene Verengung des Wahrheitsbegriffs auf logische und 
empirische Wahrheit ist natürlich die Frage nach möglichen Wahrheitskriterien 
für normative Behauptungen noch keineswegs abschließend  beantwortet, denn es können 
für normative Behauptungen 
ja andere Kriterien ihrer Gültigkeit gelten. Sofern die dem positivistischen 
Wissenschaftsprogramm verpflichteten Sozialwissenschaftler nicht völlig auf die 
Behandlung normativer Fragestellungen verzichteten und sich jeder expliziten 
Kritik oder Rechtfertigung gesellschaftlicher Verhältnisse enthielten, blieben 
ihnen nur die bereits von Max Weber aufgezeigten 
Möglichkeiten: "Bestenfalls 
kann man Werturteile noch aus übergeordneten Normen ableiten, die dann 
ihrerseits nicht beweisbar sind, oder man kann mehrere Normen als logisch 
unvereinbar oder als angesichts der Zusammenhänge in der Realität nicht 
gleichzeitig realisierbar nachweisen. Aber es ist nicht möglich, jemandem zu 
beweisen,
dass die von ihm akzeptierten letzten Normen schlechter sind als die unseren 
sind."   (Peter Bernholz, Politische Ökonomie, UTB, Bd.1, S. 26.) 
Da Bernholz andererseits 
davon ausgeht, dass gerade auf politisch-ökonomischem Gebiet normative Fragen 
nicht eliminiert werden sollten, bleibt ihm nichts andres übrig, "als die von 
uns in der Folge verwendeten Werturteile explizit hervorzuheben und es dem Leser 
zu überlassen, ob er sie - als nicht beweisbar - sich zu eigen machen will oder 
nicht."   (S. 26). Bernholz sieht also nur die Möglichkeit, normative Politik- und 
Wirtschaftswissenschaft auf der Grundlage von letztlich nicht begründbaren, per Dezision eingeführten Wertprämissen zu 
betreiben. Die Frage ist, ob und wie sich 
diese unbefriedigende Situation überwinden lässt.
Die Konsenstheorie der Wahrheit
Ein wichtiger Schritt zur erneuten Inangriffnahme der normativen 
Fragestellungen war die Kritik am verengten Wahrheitsbegriff der Positivisten, die Wahrheit nur positiven Aussagen zukommen lassen wollten. 
Demgegenüber thematisierte vor allem Habermas die "Wahrheitsfähigkeit 
praktischer (d. h. normativer, E.W.) Fragen"   und entwickelte im Anschluss an 
Theoretiker wie Toulmin eine "Konsenstheorie der Wahrheit", die beinhaltet, 
dass Behauptungen nur dann Wahrheit zukommt, wenn über sie in einem 
herrschaftsfreien Diskurs ein Konsens herstellbar ist. 
Dieser Wahrheitsbegriff war nun auch auf normative Behauptungen anwendbar. Offen 
blieb bei Habermas jedoch, 
welche Art von Argumenten bei normativen Streitfragen den Konsens 
ermöglichen. Für die normative Wissenschaft musste ein Kriterium 
von ähnlicher Leistungsfähigkeit gefunden werden wie die intersubjektiv 
übereinstimmende Erfahrung in 
den positiven Wissenschaft. Die Antworten, die von Theoretikern wie Habermas, 
Apel und Lorenzen hier gegeben werden, gehen allerdings über allgemeine Prinzipien nicht 
hinaus.  
Sollen kommt von Wollen
Um die Frage zu beantworten, wie über normative Behauptungen ein 
argumentativer Konsens möglich ist, muss zuerst Klarheit darüber geschaffen 
werden, was der Kern eines normativen Dissens ist. Normative Behauptungen, die 
die Form eines Soll-Satzes haben wie "Der Zustand x soll sein!"   (oder in diese 
Form gebracht werden können), konstatieren nicht die Beschaffenheit der 
Wirklichkeit, wie die positive Behauptung: "Der Zustand x ist gegeben", sondern 
sie drücken ein Willensverhältnis zur Welt aus. Wenn jemand sagt: "Ich will, 
dass der Zustand x besteht!", so lässt sich der Inhalt dieses Wollens in dem 
Soll-Satz wiedergeben "Zustand x soll sein!". 
Zugespitzt könnte man deshalb 
sagen: "Sollen kommt von Wollen",   und insofern ist der Kern eines Dissens über 
normative Behauptungen ein Konflikt zwischen Willensinhalten, die miteinander 
nicht vereinbar sind. (Entsprechend ist der Kern eines Dissens über positive Behauptungen ein Konflikt 
von miteinander nicht zu unvereinbarenden Erfahrungen.) Ein Konsens über eine 
normative Behauptung erfordert deshalb die Einigung auf ein allen gemeinsames Wollen. Zugespitzt 
ausgedrückt liegt der Frage "Was soll sein?"   die Frage "Was wollen wir?"   zugrunde. 
 
Vertraglicher Konsens und Verallgemeinerbarkeit
Aufgrund des Gesagten erfordert die Bestimmung allgemeingültiger normativer 
Behauptungen die Bestimmung eines argumentativ konsensfähigen Gesamtwillens 
bzw. Gesamtinteresses angesichts möglicherweise kollidierender individueller 
oder partikularer Interessen. Zur 
Lösung dieses Problems hat es in der Geschichte der politischen Philosophie 
verschiedene Versuche gegeben, die hier allerdings nur kurz gestreift werden 
können. 
Eine Gruppe kann man als "Vertragstheorien"   bezeichnen, da sie das 
Gesamtinteresse durch einen fiktiven vertraglichen Konsens bestimmen lassen wollen. 
Problematisch daran ist, dass bei Verträgen die Verhandlungsmacht der 
Beteiligten eine entscheidende Rolle spielt und es sich folglich nicht um einen 
zwanglosen Konsens handelt. Dies wird z. B. bei Verträgen zur Beendigung von 
Kriegen deutlich, die ja auch von der Verliererpartei "freiwillig"   zur 
Vermeidung weiterer Verluste unterschrieben werden. Durch die Wirksamkeit der "stummen Gewalt der Verhältnisse"   in jedem Vertrag unterscheidet sich der 
vertragliche Konsens also prinzipiell von einem gewaltfreien, rein 
argumentativen Konsens. 
Zwar drückt der Vertrag ein gemeinsames Interesse der Beteiligten aus, aber 
dies gemeinsame Interesse am Vertragsabschluss besteht nur im Verhältnis zu der 
Alternative, überhaupt keinen Vertrag abzuschließen und in den bestehenden 
Zustand nicht weiter einzugreifen. Der Vertragsabschluss ist also keineswegs die 
für alle Beteiligten beste denkbare Alternative. 
Eine andere Gruppe von Versuchen orientiert sich am Kriterium der "Verallgemeinerbarkeit"   von Interessen oder Handlungsmaximen. Hierzu gehört z. B. 
die so genannte 'Goldene Regel': "Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg 
auch keinem andern zu!"   und der Kantsche 'Kategorische Imperativ': "Handle so, 
dass die Maxime deines Willens jederzeit als Prinzip einer allgemeinen 
Gesetzgebung gelten könnte."   Ohne auf die Interpretationsprobleme des 
Kategorischen Imperativs hier eingehen zu können, sei nur soviel gesagt, dass 
z. B. 
allein die generelle Anwendbarkeit einer Norm wie "Ehefrauen sollen ihren 
Ehemännern Gehorsam leisten"   noch nicht ihre Konsensfähigkeit für jedes 
Individuum beinhaltet. 
Auch die Goldene Regel erweist sich als unzureichend, z. B. wenn die 
Interessenstruktur der Beteiligten unterschiedlich ist. So mag es sinnvoll sein, 
einem Liebhaber von Zwölftonmusik eine Schönberg-Platte zu schenken, obwohl man 
selber vielleicht die Platte nicht geschenkt haben möchte.
Das Solidaritätsprinzip
Wenn vertraglicher Konsens und Verallgemeinerbarkeit als Kriterien zur 
Bestimmung des Gesamtinteresses methodologisch unzureichend sind, bleibt die 
Frage, wie sonst ein argumentativer Konsens über das Gesamtinteresse zu finden 
ist. 
Die These, die hier vertreten wird und im Folgenden näher begründet werden soll, 
lautet:
Ein argumentativer 
Konsens über die Bestimmung eines Gesamtinteresses ist dann möglich, wenn jeder die Interessen 
jedes andern so berücksichtigt, als seien es zugleich seine eigenen. 
Eine 
derartige wechselseitige Interessenberücksichtigung kann als "solidarische"   
Interessenberücksichtigung bezeichnet werden, weshalb das Prinzip als "Solidaritätsprinzip"   bezeichnet werden soll. 
Das Solidaritätsprinzip verlangt bei einem Streit um normative Behauptungen, 
dass man sich in die 
Lage jedes der Beteiligten hineinversetzt, um dessen Interessen zu erfassen. Die 
so bestimmten individuellen Interessen müssen dann gegeneinander abgewogen 
werden, um diejenige Alternative zu bestimmen, die den interessen aller 
Individuen gemeinsam am besten entspricht. 
Ähnliche Konzeptionen wurden in der Geschichte der Ethik und 
Sozialphilosophie bereits verschiedentlich formuliert. Insofern beansprucht dies 
Solidaritätsprinzip keine Originalität. Zu nennen wäre etwa das utilitaristische 
Prinzip des "größten gesellschaftlichen Nutzens", wie es von Jeremy Bentham oder John Steward Mill vertreten wurde, oder auch das "Abwägungsprinzip"   des deutschen 
Philosophen Leonard Nelson (1882-1927). Allerdings unterscheiden sich die Begründungen, die 
von den genannten Theoretikern für das Prinzip gegeben werden, z. T. erheblich von dem 
hier entwickelten Gedankengang.
Der Begriff des Interesses
Das Solidaritätsprinzip, das bei Vorliegen 
eines Interessen- bzw. Willenskonflikts einen argumentativen Konsens ermöglichen soll, verlangt von allen 
Beteiligten, dass für die normative Regelung solcher Konflikte jeder die Interessen jedes andern so berücksichtigt, als seien 
es zugleich seine eigenen. Die Brauchbarkeit eines solchen Prinzips steht und 
fällt natürlich mit der Frage, inwieweit sich ein  
Interessenbegriff bestimmen lässt, der auch quantitative Vergleiche der 
Interessen verschiedener Personen zulässt. In der Sprache des Utilitarismus 
formuliert, muss also ein "intersubjektiver Nutzenvergleich" vorgenommen werden. Hier liegen noch erhebliche Probleme, 
die auch von den folgenden Ausführungen nur ansatzweise gelöst werden können.
Zur Klärung des Interessenbegriffs ist es als erstes nötig, sich 
klarzumachen, dass sich die Interessen eines Individuums je nach Situation 
ändern können und dass Interessen insofern immer 
nur situationsbezogen 
formuliert werden können. Jemand mag z. B. in einer bestimmten Situation ein 
Interesse daran haben, dass eine bestimmte Buslinie zu seinem Arbeitsplatz 
häufiger verkehrt, aber dies Interesse mag dadurch verschwinden, dass er sich ein 
Auto anschafft und damit zur Arbeit fährt. Daran wird deutlich, dass 
Interessenbestimmungen nur sinnvoll sind, wenn sie auf eine bestimmte Situation 
bezogen sind. 
Zur Präzisierung des Interessenbegriffs ist es weiterhin nötig, sich den 
engen Zusammenhang des Interesses zum Begriff der Möglichkeit deutlich zu 
machen. Interessen drücken nicht aus, wie die Welt ist oder wie sie sein wird, 
sondern sie beinhalten, wie die Welt vom Standpunkt des betreffenden Subjekts 
her sein sollte. Es wäre aber völlig sinnlos, etwas zu fordern, was unabhängig 
von menschlichem Wollen und Handeln sowieso eintritt bzw. nicht eintritt, wie 
etwa der abendliche Sonnenuntergang. Sinnvoll fordern kann man nur das Mögliche 
im Sinne des Realisierbaren und von dorther bezieht sich ein Interesse immer auf 
einen Bereich verschiedener Möglichkeiten. In diesem Sinne stellt die 
Entscheidungstheorie auch das Interesse eines Subjekts in einer gegebenen 
Situation dar als Bewertung verschiedener Alternativen. (Zur 
Entscheidungstheorie siehe G. GÄFGEN: Theorie der wirtschaftlichen Entscheidung. 
Tübingen: Mohr 1968.) Deshalb besteht ein wichtiges Problem jeder 
Interessenbestimmung darin, bezogen auf eine gegebene Situation den Bereich des 
Möglichen, d. h. die in Frage kommenden Alternativen festzustellen. 
Weiterhin hängt die Interessenbestimmung natürlich vom Zeithorizont ab, den 
man anlegt. So unterscheidet man gewöhnlich auch zwischen kurzfristigen und 
langfristigen Interessen. Eine Alternative, die kurzfristig im Interesse eines 
Individuums liegen mag, kann aufgrund negativer längerfristiger Konsequenzen 
ihren Wert einbüßen. Insofern muss bei jeder Interessenbestimmung der 
Zeithorizont verdeutlicht werden. Die Alternativen dürfen nicht nur als 
statische Zustände bewertet werden, sondern in die Bewertung müssen die 
absehbaren zukünftigen Konsequenzen der Alternativen mit einbezogen werden. 
Wenn man nun die verschiedenen Alternativen durch Buchstaben symbolisiert (x, 
y, z usw.), so lassen sich die Interessen eines Individuums z. B. durch die 
Rangfolge der Alternativen gemäß seiner Interessenlage ausdrücken, z. B. x < y < 
z. (Das Zeichen "<"   bedeutet: "ist mehr im Interesse als"   bzw. "ist besser als".) 
Eine solche Rangfolge der Alternativen, die in der Entscheidungstheorie auch "Präferenzordnung"   genannt wird, stellt eine ordinale Bewertung der Alternativen 
dar, d. h. der Wert - oder wie der in der Entscheidungstheorie gebräuchliche 
Terminus lautet - der "Nutzen"   der Alternative für das Individuum wird auf einer ordinalen Skala gemessen. 
Bei einer ordinalen Nutzenmessung kann man nur sagen, ob eine Alternative x 
für ein bestimmtes Individuum besser ist als eine andere Alternative y. Man kann 
jedoch nicht sagen, um wie viel x besser ist als y, bzw. wie groß das Interesse 
des Individuums daran ist, dass x und nicht y realisiert wird. Dazu wäre ein 
höheres Messniveau erforderlich, z. B. auf einer kardinalen Skala, wo der Nutzen 
einer Alternative durch Zahlen wiedergeben wird, so dass die Nutzendifferenz 
zwischen zwei Alternativen größenmäßig bestimmbar ist. 
Insofern das Solidaritätsprinzip nun ein Abwägen unterschiedlicher 
individueller Interessen beinhaltet, ist im Idealfall eine kardinale Messung der 
Nutzen erforderlich, wobei außerdem noch die interpersonale Vergleichbarkeit 
dieser Messungen gewährleistet sein muss. Die damit verbundenen Probleme sollen 
hier jedoch nicht weiter verfolgt werden. 
     Die Beschränkung der verfügbaren Alternativen durch 
die Machtverhältnisse
Nachdem die formale Beschreibung der Interessenlage eines Individuums in 
einer gegebenen Situation skizziert wurde, soll im Folgenden auf die Rolle von 
Machtverhältnissen bei der Interessenbestimmung eingegangen werden. Wenn Interessen situationsabhängig sind, so lassen sich 
offenbar Interessen auch durch Veränderung der Situation verändern. 
Daraus folgt, das derjenige, der die Macht hat, die Situation zu verändern, 
damit auch die Interessen der Beteiligten zu seinen Gunsten verändern kann.
Ein einfaches 
Beispiel soll den Gedankengang verdeutlichen. 
Wenn einem Individuum eine Pistole an die 
Schläfe gehalten wird mit den Worten: "Geld her oder ich schieße!", so hat der 
Überfallene nur die Wahl zwischen den beiden Alternativen "Geld herausgeben und 
überleben"   und "Geld nicht herausgeben und 
erschossen werden". Da ihm sein Leben wichtiger ist als der Inhalt seiner 
Brieftasche, zieht der Überfallene die Alternative "Geld herausgeben und 
überleben" der Alternative "Geld nicht herausgeben und erschossen werden" vor. 
Es liegt jetzt also im Interesse des Überfallenen, sein Geld herauszugeben. Die 
eigentlich von ihm bevorzugte Alternative "Geld behalten und überleben" ist 
wegen der Drohung des Räubers für den Überfallenen nicht mehr verfügbar. 
Allgemein gesprochen 
heißt das: Durch Androhung 
negativer Konsequenzen kann ein Mächtiger eine bestimmte Alternative für ein 
anderes Individuum nicht mehr wünschenswert 
machen, obwohl diese Alternative eigentlich den Interessen dieses Individuums am 
besten entsprochen hatte. Der Mächtige kann so die Interessen anderer Individuen mit 
seinen eigenen zur Übereinstimmung bringen: Im obigen Beispiel ist es sowohl 
im Interesse des Räubers wie des Überfallenen, dass das Geld herausgegeben wird.
Einige weitere Beispiele können dies Problem und seine Bedeutung 
veranschaulichen. Wenn z. B. ein Unternehmer einen Arbeiter nach Stücklohn 
bezahlt, so ist es auch im Interesse des Arbeiters, möglichst viele Stücke zu 
produzieren und damit entsprechend mehr Lohn zu erhalten. Hier stellt ein 
Belohnungssystem eine partielle Interessenübereinstimmung her. 
Um ein 
letztes Beispiel zu geben: Unter der Voraussetzung, dass eine kapitalistische 
Wirtschaftsordnung gegeben ist, kann es im langfristigen Interesse der 
Beschäftigten eines Betriebes liegen, die eigenen Lohnforderungen zu 
beschränken, um die Rentabilität des Kapitals und damit die zukünftige Existenz 
des Betriebes und ihrer Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Auch hier ergeben sich 
unerwartete Übereinstimmungen der Interessen, weil der Kapitalbesitzer die Macht 
hat, auf Lohnforderungen mit Betriebsstilllegungen zu reagieren. 
Die angeführten Beispiele zeigen, dass eine normativ akzeptable Bestimmung 
der individuellen Interessen problematisch ist, solange man nicht präzisiert, 
was in einer Situation an Ausgangsbedingungen und Konsequenzen als gegeben 
hingenommen werden muss und was zur Disposition steht.
Beim Beispiel des Überfalls bleibt genau genommen auch die Alternative 
möglich und realisierbar, dass der Überfallene sowohl sein Geld als auch sein 
Leben behält. Dazu muss der Räuber nur seine Pistole wegzustecken und von dem 
Überfall Abstand zu nehmen, was ihm grundsätzlich möglich ist. Die Realisierung 
der Alternative "Geld und Leben behalten"   ist also zwar dem Überfallenen mit 
seinen Mitteln nicht möglich, aber sie ist "menschenmöglich", d. h. sie kann bei 
entsprechendem Willen aller Beteiligten realisiert werden und ist deshalb bei 
normativen Überlegungen zu berücksichtigen. 
Ohne auf die Probleme näher einzugehen, die mit der Abgrenzung des Bereichs "menschenmöglicher"   Alternativen verbunden ist sind, soll hier nur festgehalten 
werden, dass der Bereich der Alternativen nicht durch Machtausübung bestimmter 
Individuen eingeschränkt sein darf. Sanktionen bzw. Sanktionsdrohungen in Form 
negativer oder positiver Konsequenzen auf bestimmte Handlungen dürfen hei der 
Interessenbestimmung nicht als gegeben hingenommen werden, sondern müssen selber 
zur Disposition gestellt werden. Solche Konsequenzen ergeben sich ja nicht 
naturnotwendig, sondern aufgrund menschlichen Handelns. Insofern sind sie bei 
entsprechendem Willen der Beteiligten auch vermeidbar. Nur wenn die 
individuellen Interessen im Bereich des Menschenmöglichen bestimmt werden, 
ergeben sie eine Grundlage für die Bestimmung derjenigen Alternative, die dem 
normativ verbindlichen Gesamtinteresse am besten entspricht. 
Eine solche Bestimmung der im Gesamtinteresse liegenden Alternative unter der 
Voraussetzung des "guten Willens"   aller Beteiligten ist unverzichtbar, schon um 
von dorther Verhältnisse zu kritisieren, in denen mächtige Individuen oder 
Gruppen die Realisierung dieser besten Alternative verhindern. 
Andererseits ist 
man in praktischen Entscheidungssituationen gewöhnlich gezwungen, bestimmte 
Machtverhältnisse zumindest gegenwärtig als gegeben hinzunehmen und unter diesen 
Bedingungen nach der "nächst besten"   Lösung zu suchen, die auch unter den 
bestehenden Machtverhältnissen realisierbar ist. Da dies Realisierungsproblem 
von allgemeinen ethischen Theorien gewöhnlich nicht berücksichtigt wird, 
entsteht häufig eine Aversion gegen eine "bloß moralische"   Kritik, die zwar 
demonstriert, was gesellschaftlich wünschenswert wäre, die aber zur Frage der 
praktischen Realisierbarkeit des normativen Ideals schweigt. 
Die Notwendigkeit einer solchen Suche nach der "nächst besten"   Lösung kann an 
einem extremen Beispiel veranschaulicht werden: Wenn ein Geiselnehmer z. B. 100 
Personen in seine Gewalt gebracht hat und mit deren Erschießung droht, falls 
seine Forderungen nicht erfüllt werden, so wird man - wenn auch zähneknirschend 
- auf dessen Forderungen eingehen müssen, wenn anders eine Rettung der Geiseln 
nicht möglich ist. Oder ein anderes Beispiel: Wenn eine brutale Diktatur über 
eine hochgerüstete Bürgerkriegsarmee verfügt, die bei einem Aufstand ein Blutbad 
großen Ausmaßes unter der Bevölkerung anrichten würde, dann mag die 
Herbeiführung einer an sich dem Gesamtinteresse entsprechenden demokratischen 
Staatsform eventuell nicht mehr zu rechtfertigen sein. 
Diese Beispiele zeigen, dass man bei der Bestimmung derjenigen Alternative, 
die realisiert werden soll, verschiedene Ebenen unterscheiden muss, je nachdem 
von welchen Einschränkungen des Alternativenbereichs man ausgeht und welche 
Machtverhältnisse man als gegeben voraussetzt. Diese Probleme werden in der 
Planungstheorie als Probleme der "Implementation" diskutiert. Eine 
Planungsvariante mag zu den besten Resultaten führen, wenn sich alle Beteiligten 
in der vorgesehenen Weise verhalten, aber was ist, wenn Individuen nicht 
"mitspielen" und niemand sie daran hindern kann, ihre eigenen abweichenden Ziele 
zu verfolgen? 
    Die 
Bestimmung der individuellen Interessen
Offen geblieben ist dabei 
jedoch die Frage, wie und von wem die Interessen eines Individuums bestimmt 
werden sollen. Wenn das, was sein soll, bestimmt werden muss auf der Grundlage 
der individuellen Interessen, so muss man diese individuellen Interessen kennen 
können, d. h. über deren Art und Stärke muss ein intersubjektiver Konsens 
herstellbar sein. 
Eine Möglichkeit zur Bestimmung des Interesses eines Individuums besteht 
darin, das Individuum selbst darüber befinden zu lassen, d. h. man bestimmt die 
individuellen Interessen aufgrund der Äußerungen oder Entscheidungen des 
betreffenden Individuums selber. Ein solcher "subjektivistischer"   
Interessenbegriff setzt jedoch voraus, dass sich ein Individuum niemals 
hinsichtlich seiner eigenen Interessen irren kann, ja dass es per Definition 
immer gemäß seinen Interessen handelt. 
Dem widerspricht jedoch die jedermann bekannte Tatsache, dass man über seine 
Interessen und Handlungen in einer bestimmten Situation zu verschiedenen 
Zeitpunkten verschiedener Meinung sein kann. Man kann z. B. nachträglich seine 
eigene Entscheidung "bereuen", d. h. man kann die eigene Interessenlage später 
ganz anders sehen als zuvor. Wenn man z. B. bestimmte realisierbare Alternativen 
gar nicht in die Überlegungen mit einbezieht, wenn man irrtümlich bestimmte 
Konsequenzen annimmt, wenn man sich über seine wirklichen Beweggründe täuscht, 
wenn man bestimmte langfristige Nachteile verdrängt, wenn man sich ohne gründliche 
Überlegung impulsiv äußert oder entscheidet, all das sind Bedingungen, 
unter denen es zu "unqualifizierten" Bestimmungen der eigenen Interessen kommen kann. 
Schon aus diesem Grund kann die Meinung 
eines Individuums über seine Interessen für die Bestimmung des Gesamtinteresses 
kein unantastbares Datum sein. Insofern ist auch der normale Sprachgebrauch 
sinnvoll, der zwischen den "vermeintlichen"   und den "wohlverstandenen"   
Interessen eines Individuums unterscheidet. Außerdem kann man mit einem streng subjektivistischen Interessenbegriff nicht begründen, dass jemand einen andern 
um Rat fragt oder dass die Interessen von Kindern durch Erwachsene wahrgenommen 
werden. 
Gleichermaßen unbrauchbar für normative Fragestellungen wie ein 
subjektivistischer Interessenbegriff erscheint ein "objektivistischer"   
Interessenbegriff, der die "objektiven"   Interessen eines Individuums allein aus 
den sozialen Verhältnissen ableiten will, in denen das Individuum lebt, und der die 
Bestimmung der eigenen Interessen völlig vom Willen des betreffenden Individuums 
abkoppelt. Zum einen gibt es hier das Problem eines Fehlschlusses vom Sein auf 
das Sollen, denn aus noch so vielen positiven Aussagen über die sozialen 
Lebensbedingungen eines Individuums lässt sich noch nicht deduzieren, welche 
Alternative für das Individuum die beste ist. Dies wäre ein Werturteil, das 
logisch nur dann abgeleitet werden kann, wenn bereits irgendeine normative Prämisse 
vorausgesetzt wird. 
Aus diesem Grund stecken in solchen Bestimmungen "objektiver"   Interessen gewöhnlich versteckte Annahmen über die 
Bedürfnisstruktur von Menschen oder aber versteckte moralische Prämissen. Wenn 
man z. B. postuliert, dass "die Arbeiter ein objektives Interesse an der 
Abschaffung des Lohnsystems"   haben, ob sie dies nun wahrhaben wollen oder nicht, 
so setzt man wahrscheinlich unausgesprochen ein allgemeinmenschliches Bedürfnis 
nach der Verfügung über die eigenen Arbeitsprodukte voraus oder aber eine 
moralische Verurteilung des Lohnsystems als Form der Ausbeutung im Marxschen 
Sinne. 
Entscheidend für die Kritik am objektivistischen Interessenbegriff ist 
jedoch, dass die Konsensfähigkeit einer solchen Interessenbestimmung 
problematisch ist, wenn diese völlig vom Willen des betreffenden Individuums 
losgelöst wird, denn Konsensfähigkeit bedeutet ja, dass auch das betreffende 
Individuum selber dieser Interessenbestimmung zustimmen können muss. 
Die Frage ist nun, wie sich die Fehler einer objektivistischen und einer 
subjektivistischen Interessenbestimmung vermeiden lassen. Die vorläufige und 
noch keinesfalls befriedigende Antwort, die hier auf die Frage nach der 
Bestimmung eines für normative Fragestellungen brauchbaren Begriffs des 
individuellen Interesses gegeben wird, lautet zugespitzt: Man kann die 
Interessen eines Individuums erkennen, indem man sich - tatsächlich oder in der 
Vorstellung - in dessen Lage 
hineinversetzt. 
Zur "Lage"   gehört dabei einmal seine gesamte äußere und persönliche 
Lebenssituation, die sich im Prinzip empirisch beschreiben lässt. Weiterhin 
gehört zur Lage eines Individuums der Bereich der möglichen Alternativen, die 
überhaupt offen stehen, und die damit verbundenen Lebensbedingungen. Wie 
bereits oben ausgeführt, kann je nach Frageebene der Bereich des Möglichen dabei 
unterschiedlich definiert sein, je nachdem ob man sich bezieht auf das 
"Menschenmögliche" oder auf das unter gegebenen Machtverhältnissen 
Realisierbare. Was unter den jeweiligen Annahmen mögliche, alternative Verläufe 
der zukünftigen Entwicklung sind, kann ebenfalls im Prinzip durch empirische 
Wissenschaft geklärt werden. Die Bestimmung der möglichen zukünftigen 
Konsequenzen gehört ebenfalls in den Bereich positiver Wissenschaft, obwohl 
besonders bei längerfristigen sozialen Konsequenzen die Möglichkeiten einer 
zuverlässigen Prognose als sehr begrenzt eingeschätzt werden müssen. 
Durch die Kenntnis der Ausgangslage und des Alternativenbereichs 
einschließlich der zukünftigen Konsequenzen ist jedoch die Frage nach der 
Bewertung dieser Alternativen noch nicht beantwortet. Hinzukommen muss noch die 
eigentliche Bedürfnisstruktur des betreffenden Individuums. Hier liegen noch die 
größten Probleme der Interessenbestimmung. Eine mögliche Antwort auf die Frage 
nach dem "wirklichen"   Interesse eines Individuums wäre eine eingeschränkte subjektivistische Formulierung, die besagt, dass das wirkliche Interesse eines 
Individuums dasjenige ist, das das Individuum unter der Bedingung der Aufklärung 
über Ausgangslage, Alternativenbereich und Konsequenzen sowie Bewusstheit der 
eigenen Motive selber formuliert. 
Das Problem der Bedürfnisstruktur ist in solchen Fällen lösbar, wo man bei 
allen Menschen eine ähnliche Bedürfnisstruktur voraussetzen kann. Ein Hinweis 
auf das Vorkommen solcher Ähnlichkeiten ist der Umstand, dass sich verschiedene 
Individuen bei Angleichung ihrer Lebensumstände und ihres Kenntnisstandes auch 
in ihren Interessenäußerungen angleichen. 
Wir gehen im Alltag ständig davon aus, dass Menschen in der Regel nicht 
sterben möchten, nicht krank sein möchten, keine Schmerzen, keinen Hungers 
keinen Durst und keine Einsamkeit erleben möchten usw. Hier lassen sich auch 
jenseits bloßer Existenzerhaltung sicherlich relativ allgemeine 
Bedürfnisstrukturen identifizieren, die für viele Entscheidungen schon eine 
hinreichend genaue Bestimmung der Interessen ermöglichen. Allerdings ist die 
Bedürfnisforschung noch ein systematisch wenig entwickeltes Gebiet, das zudem 
unter methodologischen Unklarheiten leidet. 
Außerdem sind die menschlichen Bedürfnisse auch sehr formbar und variabel, 
wie die Ergebnisse der Lernpsychologie und der Psychoanalyse zeigen. Deshalb ist 
bei der Bedürfnisstruktur nicht immer der "Schluss von sich auf andere"   
angebracht. Von zwei Individuen in sonst völlig gleicher Lage mag der eine 
Austern sehr gern essen, während sich der andere davor ekelt. Solche 
individuellen Vorlieben und Abneigungen lassen sich oft nur aus der 
unterschiedlichen Lebensgeschichte erklären - wenn überhaupt. Hier wird man die 
Darstellungen, die das Individuum selber über seine "inneren"   Erfahrungen gibt, 
zur Präzisierung der Bedürfnisstruktur heranziehen müssen.  
***
Siehe auch die folgenden thematisch verwandten Texte in der Ethik-Werkstatt:
     
Allgemeine Methodologie der Wissenschaft
 Normative Demokratietheorie
Interessenbegriff in positiven und normativen 
Theorien ** (45 K)
 
***
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normativer Wissenschaft"  
Letzte Bearbeitung 24.04.2006 / Eberhard Wesche
Wer diese Website interessant findet, den bitte ich, auch Freunde, Kollegen und Bekannte auf die "Ethik-Werkstatt" hinzuweisen.