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Normative Demokratietheorie
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(siehe dazu auch: "Methodologie der 
normativen Politikwissenschaft"  )
Inhalt:
Das Mehrheitsprinzip bei 
Jury-Entscheidungen
Das Mehrheitsprinzip als 
Interessenausdruck
Die Mehrheitsalternative
Das Fehlen einer 
Mehrheitsalternative
Die normative 
Beurteilung des Mehrheitsprinzips
Die 
Auswirkungen sozialer Machtverhältnisse auf die Stimmabgabe
Die fehlende Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Betroffenheit der Individuen
Hohe Informations- und Entscheidungskosten
Grenzen für die Anwendbarkeit des Mehrheitsprinzips
Textanfang
Das Mehrheitsprinzip 
bei Jury-Entscheidungen
Eines der historisch bedeutsamsten Verfahren zur Normsetzung sind 
demokratische Verfahren, worunter im Folgenden diejenigen Verfahren verstanden 
werden sollen, bei denen das kollektive Interesse durch Abstimmungen nach dem 
Mehrheitsprinzip  bestimmt wird, an denen alle mündigen Mitglieder des Kollektivs mit 
gleichem Stimmrecht beteiligt sind. 
Bevor man jedoch zu einer normativen Beurteilung des Mehrheitsprinzips kommt, 
muss man zuerst klären, in welcher Weise das Mehrheitsprinzip verwandt wird. Es 
kann nämlich verschieden interpretiert werden, je nachdem auf welche Frage die 
Individuen mit ihrer Stimmabgabe antworten. 
Lautet die Frage: "Welche der 
Alternativen ist im allgemeinen Interesse bzw. Gesamtinteresse?", so bilden die 
Stimmberechtigten eine Jury, die diese Frage beantworten soll. Allen 
Individuen wird die gleiche Frage vorgelegt und das Mehrheitsprinzip dient dazu, bei 
unterschiedlichen Antworten der Einzelnen die wahrscheinlich richtige Antwort auszuwählen. Vereinfacht 
gesprochen kann man immer dann davon ausgehen, dass die Antwort der Mehrheit 
wahrscheinlich die richtige ist, wenn bei den einzelnen Individuen die 
Wahrscheinlichkeit für die richtige Beantwortung der Frage größer ist als die 
Wahrscheinlichkeit für eine falsche Beantwortung. 
Wenn man das Abstimmungsverhalten als ein Urteil über das Gesamtinteresse auffasst, so setzt das erhebliches 
Wissen und größere 
Denkleistungen bei den Individuen voraus, denn zur Bestimmung des 
Gesamtinteresses müssen die Interessen aller Individuen 
des Kollektivs bestimmt und gegeneinander abgewogen werden. Ob in 
derart schwierigen Fragen jedoch die richtige Antwort bei der Mehrheit liegt, 
kann mit Recht bezweifelt werden.  
Das Mehrheitsprinzip 
als Interessenausdruck
Stattdessen bietet sich in Bezug auf politische Abstimmungen eine andere 
Interpretation an. Danach antworten die Individuen mit ihrer Stimmabgabe auf die 
Frage, welche der Alternativen in ihrem je eigenen individuellen Interesse ist.
Im Unterschied zur Juryentscheidung können unter diesen Voraussetzungen zwei 
Individuen  für 
verschiedene Alternativen stimmen und trotzdem beide "richtig"   stimmen, eben 
weil ihre individuellen Interessen unterschiedlich sind. 
Hier ist das 
Mehrheitsprinzip ein Mittel zur Zusammenfassung (Aggregation) individueller Interessen zu einem 
einheitlichen Kollektivinteresse: das Interesse der Mehrheit gilt als das 
überwiegende Interesse. Im Folgenden soll von dieser aggregativen Verwendung des 
Mehrheitsprinzips ausgegangen werden. Die am eigenen Interesse orientierte 
Abstimmung entspricht dem tatsächlichen Wählerverhalten in 
parlamentarischen Systemen wahrscheinlich eher als das Jurymodell. 
Allerdings stehen empirische Untersuchungen zu dieser Frage noch aus.
Die Mehrheitsalternative
Ein weiteres Problem bei der normativen Beurteilung des Mehrheitsprinzips 
ergibt sich daraus, dass sehr viele Varianten davon existieren (einstufige oder 
mehrstufige Verfahren, relative oder absolute Mehrheit etc.). Deshalb ist es 
nötig, auf diese unterschiedlichen Abstimmungsverfahren kurz einzugehen. In der 
entscheidungstheoretischen Literatur wird das Mehrheitsprinzip im Anschluss an 
Condorcet, einen französischen Philosophen des 18. Jahrhunderts formuliert. 
Condorcet stand vor dem Problem, dass man bei Abstimmungen nach Regel der 
einfachen Mehrheit (als kollektiv gewählt gilt diejenige Alterantive, die die 
meisten Stimmen bekommt) nicht sagen konnte, welches das Ergebnis sein würde, 
weil sich je nach Abstimmungsstrategie der Beteiligten unterschiedliche 
Ergebnisse einstellen konnten. Er schlug stattdessen vor, die Alternativen 
paarweise miteinander zu vergleichen. Diejenige Alternative, die in allen 
Paarvergleichen jeweils die meisten Stimmen erhielt, sollte als kollektiv 
gewählt gelten. Beim paarweisen Vergleich gab es fast keine Möglichkeit, durch 
eine geschickte Abstimmungsstrategie das Ergebnis zu beeinflussen.
Diese Formulierung des Mehrheitsprinzips ist nun 
nicht bloß eine Variante des Prinzips unter anderen, sondern ihr kommt eine zentrale 
Bedeutung zu. Es lässt sich nämlich zeigen, dass sich eine derartige 
Mehrheitsalternative in jedem Abstimmungsverfahren 
durchsetzt, sofern den 
Individuen bei den Abstimmungen gleiches Gewicht zukommt und sofern alle 
Individuen die für sie vorteilhaftesten Abstimmungskoalitionen eingehen. 
Allerdings muss es nicht in jedem Fall eine solche Mehrheitsalternative geben, 
die im Paarvergleich mit jeder anderen Alternative von einer Mehrheit vorgezogen 
wird. Es kann sein, dass die Alternative x im Vergleich mit y siegt, dass y im 
Vergleich mit z siegt und dass die Alternative z wiederum im Vergleich mit x 
siegt  Dies sogenannte Wahlparadox war bereits Condorcet bekannt.
Die normative 
Beurteilung des Mehrheitsprinzips
Wenn man von diesem Problem einmal absieht, so stellt sich die Frage, 
inwiefern durch die Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip und mit der Auswahl der 
Mehrheitsalternative eine Entscheidung getroffen wird, die als hinreichende 
Annäherung an ein Gesamtinteresse angesehen werden kann. 
Hierzu ergeben sich verschiedene Problempunkte. 
Das Mehrheitsprinzips wird dann normativ problematisch, wenn nicht alle diejenigen 
abstimmungsberechtigt sind, deren 
Interessen von der Entscheidung berührt werden. Der Anwendung des Mehrheitsprinzips ist also die Abgrenzung der 
politischen Einheit vorgelagert, und das Mehrheitsprinzip wird in dem Maße 
normativ fragwürdig, wie von den Beschlüssen betroffene Individuen von der Abstimmung ausgeschlossen 
werden. Dies ist z. B. unvermeidbar bei Entscheidungen, die die Interessen 
zukünftiger Generationen tangieren. 
Eine weiteres Problem ergibt sich daraus, dass bei 
Abstimmungen die Individuen ihre Interessen jeweils autonom bestimmen können. 
Basis zur Bestimmung des Mehrheitsinteresses sind also die faktischen 
Interessenäußerungen der Individuen, die jedoch unter verschiedenen 
Gesichtspunkten unqualifiziert sein können. 
Unwissenheit, Vorurteile, Manipulation, Ideologieabhängigkeit usw. auf Seiten 
der abstimmenden Individuen stellen die Anerkennbarkeit der 
Abstimmungsergebnisse in Frage. 
Ebenso führt natürlich jede Sanktionierung der 
Stimmabgabe dazu, dass diese nicht mehr die wirklichen Interessen des 
betreffenden Individuums in Bezug auf die zur Entscheidung stehenden 
Alternativen ausdrücken. Wenn die Wahl einer bestimmten Partei x für ein 
Individuum mit beruflichen Nachteilen verbunden wird, so wählt dies Individuum 
nicht mehr zwischen den Alternativen "Partei x"   und "Partei y", sondern zwischen 
den veränderten Alternativen "Partei x verbunden mit beruflichen Nachteilen für 
mich" und "Partei y 
ohne berufliche Nachteile für mich". Wenn die Abstimmung derart durch Sanktionierung des 
Abstimmungsverhaltens beeinflusst wird - was vor allem dann möglich ist, wenn 
das Abstimmungsverhalten nicht geheim bleibt - so ist die 
Mehrheitsentscheidung normativ ohne Belang.  
Die 
Auswirkungen sozialer Machtverhältnisse auf die Stimmabgabe
Schwieriger zu analysieren als die direkte persönliche Sanktionierung der 
Stimmabgabe sind Machtverhältnisse, die in die Alternativen selber unbemerkt 
eingehen und den Bereich eigentlich möglicher zukünftiger Entwicklungen 
einschränken. Dass sich in demokratischen politischen Systemen trotz aufgeklärter  
Individuen und sanktionsfreier Stimmabgabe bestehende Machtverhältnisse 
das Ergebnis beeinflussen, ist für eine normative Demokratietheorie von erheblicher Bedeutung. Wie 
ist dies möglich? 
Da bei einer rationalen Entscheidung die anstehenden Alternativen unter 
Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen Konsequenzen zu bewerten sind, kann die Entscheidung zwischen den 
Alternativen insofern durch Machtverhältnisse beeinflusst werden, als 
der 
Mächtige in der Lage ist, gezielt bestimmte Konsequenzen durch sein Handeln zu 
erzeugen. Wenn die Wahl einer Alternative x, die "eigentlich"   dem Interesse einer 
Mehrheit am besten entspricht, zu einer Reaktion der Minderheit führt, die für 
die Mehrheit sehr negative Konsequenzen hat, so ist die Alternative x damit auch 
nicht mehr im langfristigen Interesse der Mehrheit. 
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Angenommen die Mehrheit der Bevölkerung 
lebt in Mietwohnungen, die einer Minderheit von Hausbesitzern behören. Es mag 
dann im Interesse der Mehrheit liegen, die Mieten durch Gesetz auf einem 
niedrigen Niveau festzusetzen. Selbst wenn dies nicht durch eine 
verfassungsmäßige Eigentumsgarantie unterbunden wird ( d.h. dass das 
Mehrheitsprinzip für diesen Bereich ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird), kann diese 
Alternative für die Mehrheit durch die zu erwartenden Reaktionen der 
Hausbesitzer langfristig nicht mehr wünschenswert werden. Denn bei niedrigen 
Mieten werden die Hausbesitzer nicht mehr im Mietwohnungsbau investieren, weil 
ihnen die Kapitalverzinsung zu niedrig ist. Damit ist langfristig ein 
Wohnungsmangel zu erwarten (es sei denn, es wird gleichzeitig die 
privatwirtschaftliche Form des Wohnungsbaus durch einen öffentlichen Wohnungsbau 
ersetzt). Außerdem werden die Hausbesitzer vielleicht auf niedrige Mieten mit 
einer Einsparung an Instandhaltungskosten reagieren, wodurch sich langfristig der 
Zustand der 
Häuser verschlechtert. Dies Beispiel zeigt deutlich, dass 
Mehrheitsentscheidungen von einer mächtigen Minderheit beeinflusst sein können, 
obwohl die Abstimmungen völlig frei und unter Bedingungen der Aufklärung 
stattfinden. 
Dies Problem ist vor allem in solchen Gesellschaften von Bedeutung, wo das 
Privateigentum und die daraus erwachsende Macht eine große Rolle spielt, mit einem entsprechend eingeschränkten 
Bereich der Mehrheitsentscheidungen. Aus der wirtschaftlichen Machtstellung 
ergeben sich dann Sanktionsmöglichkeiten der 
Besitzenden wie z. B. Kapitalflucht gegenüber der übrigen Bevölkerung. 
Das Problem besteht  nicht nur in Bezug auf wirtschaftliche Machtpositionen 
sondern z. B. auch bei militärischen Machtpositionen und politisierenden 
Militärs
Bei einer sehr 
ungleichen Machtverteilung zwischen den Individuen der Gesellschaft führen auch 
demokratische Verfahren deshalb nicht zu einer befriedigenden Annäherung an ein 
konsensfähiges Gesamtinteresse. 
Die fehlende Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Betroffenheit der Individuen
Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei Abstimmungsverfahren die 
unterschiedliche Stärke der individuellen Interessen in Bezug auf die 
Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann. Sowohl die stark Betroffenen wie 
die kaum Betroffenen haben bei der Abstimmung ja eine Stimme, so dass es dazu 
kommen kann, dass eine nur schwach betroffene Mehrheit eine in ihren elementaren 
Lebensinteressen betroffene Minderheit überstimmt, während bei einer 
solidarischen Interessenberücksichtigung, wo jeder die Interessen jedes andern 
so berücksichtigt, als wären es zugleich seine eigenen, in solchen Fällen die 
Minderheitsinteressen überwiegen würden. Wenn der Grad der Betroffenheit der 
Individuen von einer Entscheidung also sehr 
unterschiedlich ist, führt das Mehrheitsprinzip nicht zu normativ 
akzeptablen Ergebnissen. 
Einschränkend muss hierzu jedoch gesagt werden, dass durch die Bildung von 
Koalitionen dies Problem gemildert werden kann, weil sich mehrere in ihren 
elementaren Interessen 
betroffene Minderheiten zusammenschließen und eine neue Mehrheit bilden können. 
Wenn nicht über jede Entscheidung isoliert abgestimmt wird, sondern über Bündel 
von Entscheidungen oder umfassende Programme, ist das Problem der unterschiedlichen 
Betroffenheit gemildert. Problematisch bleibt es jedoch, wenn es Minderheiten 
gibt, die gesellschaftlich isoliert sind, so dass sie keine Koalitionspartner 
finden können oder wollen. Dieser Fall tritt vor allem bei ethnischen 
Minderheiten auf. 
Soweit die kritische Beurteilung demokratischer Verfahren und ihrer Resultate. Zu fragen ist, wie man diesen Mängeln 
begegnen kann.  
Hohe Informations- und  Entscheidungskosten
Abschließend sei noch auf die erheblichen Informations- und Entscheidungskosten bei Anwendung des Mehrheitsprinzips hingewiesen. Zwar braucht sich bei einer aggregativen Verwendung des Mehrheitsprinzips jeder nur über seine eigenen Interessen klar zu werden, aber angesichts der ungeheuren Menge der in einer modernen Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen, die noch dazu sehr komplexer Natur sein können, sind Abstimmungsverfahren nicht für alle Entscheidungen geeignet. Der erhebliche Entscheidungsaufwand würde wahrscheinlich alle Vorteile wettmachen, die mit demokratischen Verfahren verbunden sind.
Grenzen für die Anwendbarkeit des Mehrheitsprinzips
Wenn die Einzelnen mit ihrer Stimmabgabe ihr individuelles Interesse verfolgen, dann ist das Mehrheitsprinzip ungeeignet für Entscheidungen über die Gestaltung des politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses, die in der Verfassung niedergelegt sind. Die Verfassungsnormen dürfen nicht dem Mehrheitsinteresse unterworfen werden, weil diese Verfahren es überhaupt erst ermöglichen sollen, das Mehrheitsinteresse zu ermitteln.
Dies lässt sich am Beispiel der Meinungsfreiheit 
veranschaulichen. Das in der Verfassung verankerte Grundrecht jedes Bürgers auf 
die freie Äußerung seiner Meinung ist notwendig, damit sich 
die Bürger über die gesellschaftlichen Zusammenhänge informieren können und so 
einen qualifizierten politischen Willen 
ausbilden können. 
Wenn nun durch Mehrheitsbeschluss dieses Grundrecht abgeschafft wird und keine 
verlässliche Informationsgrundlage mehr existiert, so bricht 
damit zugleich die Begründung für die Anwendung des Mehrheitsprinzips selber 
zusammen. 
Ganz deutlich wird dies Problem, wenn man nach dem Mehrheitsprinzip über das 
Mehrheitsprinzip selber abstimmen lässt. Dann wäre es möglich, dass das 
Mehrheitsprinzip mit Mehrheit abgeschafft wird. Dies ist offensichtlich ein 
absurdes Verfahren. Indem man das Mehrheitsprinzip anwendet, nimmt man 
einerseits dessen Rechtfertigung in Anspruch, während man andererseits mit der 
mehrheitlichen Abschaffung des Prinzips zugleich dessen Rechtfertigung 
beseitigt. Ein solches Verfahren ist also in sich widersprüchlich.
Änderungen der Verfassung, in der diejenigen Normen zusammengefasst sind, die 
das Verfahren der Willensbildung regeln, sollten allgemein konsensfähig sein. 
Denn wenn jemand eine Verfassung respektieren soll, der er gar nicht zustimmen 
kann, so handelt es sich um  ein reines Gewaltverhältnis. Die 
Regelungen der Verfassung dürfen deshalb nicht Ausdruck partikularer Interessen 
sein. Um das zu verhindern, wird für eine Verfassungsänderungen gewöhnlich 
gefordert, dass ihr mehr Stimmberechtigte zustimmen als nur eine relative oder 
absolute Mehrheit der Stimmberechtigten.
***
Siehe auch 
die folgenden thematisch verwandten Texte in der Ethik-Werkstatt:
    
Die Demokratie bei 
Rousseau ** (15 K)
   
Mehrheitsprinzip *** (349 K)
     
"Methodologie 
normativer Wissenschaft"  
***
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Letzte Bearbeitung 04.05.2008 / Eberhard Wesche
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