Ethik-Werkstatt - Volltexte im HTML-Format - kostenlos

-->Übersicht       -->Alphabetische Liste aller Texte       -->Info zu dieser Website       -->Lexikon       -->Startseite
______________________________________________________________________________________________

*** Empfehlung: Nutzen Sie die Suchfunktion Ihres Internet-Browsers! ***

Sinn und Rechtfertigung der Strafe



Inhalt:
Die Fragestellung
Die Bestrafung und deren Androhung schwächen den Willen zur Normverletzung
Alternativen zur Strafe
Nicht willentliche und eingeschränkt willentliche Normverletzung
Strafe zur Wiederherstellung eines konsensfähigen Zustandes
Strafe als Genugtuung für die Opfer der Normverletzung



Textbeginn:

Die Fragestellung

Die besten Verhaltensregeln sind vergebens, wenn sie von den Einzelnen nicht befolgt werden. Deshalb muss eine normative Theorie der Normsetzung die Probleme bei der Durchsetzung von Normen mit einbeziehen. In den folgenden Überlegungen geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen eine Bestrafung zur Normdurchsetzung verwendet werden soll. Um die verschiedenen Probleme nicht zu vermischen, wird dabei angenommen, dass die Normen nicht korrekturbedürftig sind. Als "Strafe" wird ein Schaden (Nachteil, Übel oder Leid) bezeichnet, der demjenigen zugefügt werden soll, der eine Norm verletzt. Eine Strafe wird auch als "(negative) Sanktion" bezeichnet (von lateinisch "sanctus" = unverletzlich, heilig). Bei einer Bestrafung  wird einem Menschen absichtlich ein Schaden zugefügt. Dies ist als solches sicherlich kein allgemein akzeptables Handeln. Deshalb bedarf die Strafe einer besonderen Rechtfertigung.

Die Bestrafung und deren Androhung schwächen den Willen zur Normverletzung
Dem Vorteil, den sich der Einzelne durch Verletzung der Norm verschaffen will, wird mit der Strafe ein Nachteil entgegengesetzt. Durch die Androhung einer Strafe für die Verletzung einer Norm wird die Interessenlage der Einzelnen in Bezug auf die Verletzung der betreffenden Norm zugunsten einer Einhaltung der Norm verändert. Wenn das Parken im Parkverbot zu einer fühlbaren Geldstrafe führt, wird man eher das Falschparken unterlassen, als wenn man nur mit einer Belehrung rechnen muss. Wenn man annimmt, dass die Einzelnen keinen Schaden erleiden wollen, dann wird durch eine Bestrafung oder deren Androhung ihr Wille (ihre Motivation) zur Verletzung der betreffenden Norm geschwächt.

Alternativen zur Strafe
Um die Häufigkeit von Normverletzungen zu verringern, gibt es neben der Strafandrohung eine Reihe weiterer Möglichkeiten:

 - Man kann durch Argumentation, Belehrung, Information und Aufklärung die vernünftige Einsicht in die Notwendigkeit und Richtigkeit einer Norm (Rechtsbewusstsein, Moralverständnis) fördern.

 - Man kann durch Einübung, Gewöhnung und vorbildliches Verhalten bereits im Kindesalter die Verinnerlichung der Normen fördern. Dabei wird in der Persönlichkeit des Einzelnen eine Instanz in Form des Gewissens ("Über-Ich") ausgebildet und geschärft, die das eigene Handeln vom Standpunkt der verinnerlichten Normen aus beurteilt und bei Normverletzungen mit "Gewissensbissen", Scham- und Schuldgefühlen sowie Selbstvorwürfen reagiert.

 - Man kann in der moralischen Erziehung an das Bedürfnis nach sozialer Anerkennung (Ehre, Ruhm, Ansehen etc.) anknüpfen, das in den allermeisten Menschen vorhandenen ist und das der Normverletzer nicht befriedigen kann, den jeder mit Verachtung straft. Da der Mensch ein geselliges, soziales Wesen ist, das als isoliertes Einzelwesen normalerweise nicht überleben kann, ist seine Stellung in den verschiedenen sozialen Einheiten (Familie, Verwandtschaft, Staat, Schule, Betrieb etc.) für den Einzelnen von großer Bedeutung. 

 - Man kann Normverletzungen wie Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung etc. durch besondere Schutzvorkehrungen verhindern oder zumindest erschweren (Zäune, Mauern, Gräben, Ketten, Schlösser, kugelsichere Westen, gepanzerte Rüstungen oder Fahrzeuge, Bunker, Alarmanlagen, Wachpersonal, Beleuchtung o. ä.) .

 - Man kann wichtige Normen durch begleitende Normen vor ihrer Verletzung schützen ("flankierende Maßnahmen"). So kann man z. B. das Verbot der Einnahme von Rauschmitteln dadurch stützen, dass man bereits die Herstellung und den Handel mit den Ausgangsprodukten der Droge unter Strafe stellt.

 - Man kann denjenigen, die die Norm befolgen, eine Belohnung zukommen lassen bzw. versprechen und so den Willen der Einzelnen zur Normbefolgung verstärken ("positive Sanktionierung").

Wie sich bei den unterschiedlichsten Gesellschaftsordnungen zeigt, kann zwar auf den genannten Wegen vieles erreicht werden. Letztlich reichen die genannten Maßnahmen jedoch nicht aus, um die geltenden Normen hinreichend vor Verletzungen zu schützen, so dass auf eine Bestrafung als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann.

Nicht willentliche Normverletzungen und eingeschränkt willentliche Normverletzungen
Bisher wurde davon ausgegangen, dass jemand, der etwas tut, dies auch tun will, dass also jemand, der eine Norm verletzt, diese Norm auch verletzen will. Diese Voraussetzung ist normalerweise sicherlich gegeben. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen jemand etwas tut, was seinem eigentlichen Willen nicht entspricht. Nicht willentliche oder eingeschränkt willentliche Normverletzungen treten z. B. auf ...

 - ... wenn der Normverletzer (im Folgenden auch kurz als "Täter" oder "Straftäter" bezeichnet) zur Normverletzung (im Folgenden auch kurz als "Tat" oder "Straftat" bezeichnet) genötigt oder gezwungen wird. Ein Beispiel: Der Kassierer einer Bank wird durch die Drohung mit einer geladenen Pistole zur Herausgabe von Geld an einen nicht Berechtigten genötigt.

 - ... wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat "nicht er selber ist". Dies kann der Fall sein bei der Einnahme von Rauschmitteln wie Alkohol oder Kokain, bei psychischen Erkrankungen, die mit Wahnvorstellungen oder triebhaften Zwangshandlungen einhergehen, unter Hypnose, bei extremen psychischen Belastungen etc.
   
 -... wenn dem Täter die Tat versehentlich oder unabsichtlich "passiert" ist, z. B. wenn eine Krankenschwester zwei Medikamente verwechselt und der Patient daraufhin stirbt.

 - ... wenn dem Täter gar nicht bewusst ist, dass er mit seinem Handeln eine bestimmte Norm verletzt, wie z. B. bei Unkenntnis einer geltenden Norm oder bei Missverständnissen in Bezug auf den Inhalt einer Norm etc. Dies ist generell der Fall bei unmündigen Kindern, die viele Normen und deren Wichtigkeit nicht kennen.

In den genannten Fällen ist der Wille zur Normbefolgung vorhanden und kann auch durch eine Bestrafung nicht verstärkt werden. Deshalb ist in diesen Fällen eine Bestrafung zumindest unter dem Gesichtspunkt der Normdurchsetzung sinnlos. (Es kann allerdings sinnvoll sein, andere Handlungen, die voraussehbar zu derart ungewollten Normverletzungen führen, unter Strafe zu stellen wie z. B. die Nichtbeachtung von Informationspflichten hinsichtlich der geltenden Normen, den unkontrollierten Konsum von Rauschmitteln oder die mangelnde Sorgfalt bei wichtigen oder gefährlichen Tätigkeiten.)

Die Bestrafung eines Normverletzers ist unter dem Gesichtspunkt der Normdurchsetzung außerdem dann überflüssig, ...

  ... wenn der Täter sein Denken und Handeln nach der Tat glaubhaft verändert hat, wenn er die Tat aufrichtig bereut und wenn nicht zu erwarten ist, dass er eine solche Tat noch einmal begeht. Dazu ist jedoch ein entsprechendes Verhalten erforderlich (Mitgefühl mit den Opfern, Bemühen um eine Wiedergutmachung des Schadens, Bitte um Vergebung, Mitarbeit bei der Aufklärung der Tat etc.).

  ... wenn ein Täter durch die Begleitumstände der Tat "bereits genug bestraft ist". Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat abstürzt und in der Folge sein Leben lang auf einen Rollstuhl angewiesen ist.


Die Bestrafung eines Normverletzers ist unter dem Gesichtspunkt der Normdurchsetzung schließlich dann nicht gerechtfertigt, ...

  ... wenn der Täter die Norm verletzt hat, um nicht eine andere wichtigere Norm verletzen zu müssen. Ein Beispiel für einen solchen Normenkonflikt ist es, wenn jemand trotz Verbotsschild ein Grundstück betritt, um schnelle Hilfe für einen lebensgefährlich Verletzten zu holen.


 
Strafe als Wiederherstellung des konsensfähigen Zustands

Neben der Bekämpfung von Normverletzungen hat die Strafe auch noch eine Bedeutung bei der Herstellung eines allgemein akzeptablen Zustandes. Jede Verletzung einer gültigen Norm verschafft dem Täter gegenüber jenen, die die Norm befolgen, einen ungerechtfertigten Vorteil: Der Normverletzer beteiligt sich nicht an den "Kosten" der Norm in Form des damit verbundenen Einschränkungen des eigenen Handelns. Trotzdem genießt er den Nutzen der schützenden Norm. Bei Normverletzungen durch einige Individuen besteht ein Zustand, als wenn einige Individuen unbegründete Sonderrechte genießen. Eine derartiger Zustand ist jedoch nicht allgemein akzeptabel. Erst durch die Bestrafung des Normverletzers wird dessen unbegründete Besserstellung wieder beseitigt und ein konsensfähiger Zustand erreicht.

Strafe als Genugtuung für das erlittenes Leid des Opfers der Normverletzung
In vielen Fällen trifft eine Normverletzung nicht nur die Allgemeinheit, sondern Opfer der Normverletzung sind bestimmte Individuen oder Gruppen. So führt die Tötung eines Menschen nicht nur zu einer allgemeinen Alarmierung und Verunsicherung. Die Tat nimmt auch einem bestimmten Individuum das Leben und nimmt dessen Angehörigen meist das Wertvollste in ihrem Leben. Der Täter schuldet diese von ihm zerstörten Werte und Güter den Betroffenen, wobei es Güter wie z. B. das Leben eines Menschen gibt, die im Falle ihrer Zerstörung nicht  wieder herzustellen sind.

Auch hier kann die zukünftige Vermeidung einer solchen Tat nicht der alleinige Gesichtspunkt sein, unter dem die Reaktion der Allgemeinheit erfolgt. Selbst wenn man genau wüsste, dass der Täter einen vollkommenen Sinneswandel vollzogen hat und nie wieder eine solche Tat begehen würde, bliebe es dabei, dass der Täter dem Opfer und dessen Angehörigen ein Menschenleben schuldet.

***
 ______________________________________________________________________________________________
Siehe auch die folgenden thematisch verwandten Texte in der Ethik-Werkstatt:


   Durchsetzung von Normen - Notizen * (23 K) 

_______________________________________________________________________________________________
-->Übersicht       -->Alphabetische Liste aller Texte       -->Info zu dieser Website       -->Lexikon       -->Startseite

zum Anfang

Ethik-Werkstatt: Ende der Seite "Sinn und Rechtfertigung der Strafe" / Letzte Bearbeitung 05.02.2011 / Eberhard Wesche

*** Wer diese Website interessant findet, den bitte ich, Freunde, Kollegen und Bekannte auf die Ethik-Werkstatt hinzuweisen *** Ethik-Werkstatt: Sinn und Rechtfertigung der Strafe