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Sinn und Rechtfertigung der Strafe
Inhalt:
Die Fragestellung
Die Bestrafung und
deren Androhung schwächen den Willen zur Normverletzung
Alternativen zur Strafe
Nicht willentliche und
eingeschränkt willentliche Normverletzung
Strafe zur Wiederherstellung eines
konsensfähigen Zustandes
Strafe als
Genugtuung für die Opfer der Normverletzung
Textbeginn:
Die Fragestellung
Die besten Verhaltensregeln sind vergebens, wenn sie von den Einzelnen nicht befolgt werden. Deshalb
muss eine normative Theorie der Normsetzung die
Probleme bei der Durchsetzung von Normen mit einbeziehen. In den folgenden
Überlegungen geht es um die Frage,
unter welchen Bedingungen eine Bestrafung zur Normdurchsetzung
verwendet werden soll.
Um die verschiedenen Probleme nicht zu vermischen, wird dabei angenommen, dass die Normen nicht
korrekturbedürftig sind. Als "Strafe" wird ein Schaden (Nachteil, Übel
oder
Leid) bezeichnet, der demjenigen zugefügt werden soll, der eine Norm verletzt.
Eine Strafe wird auch als "(negative) Sanktion" bezeichnet (von lateinisch
"sanctus" = unverletzlich, heilig).
Bei einer Bestrafung wird einem Menschen absichtlich ein Schaden zugefügt.
Dies ist als solches sicherlich kein allgemein akzeptables Handeln. Deshalb
bedarf die Strafe einer besonderen Rechtfertigung.
Die Bestrafung und deren Androhung schwächen
den Willen zur Normverletzung
Dem Vorteil, den sich der Einzelne
durch Verletzung der Norm verschaffen will, wird mit der Strafe ein Nachteil entgegengesetzt.
Durch die
Androhung einer Strafe für die Verletzung einer Norm wird die Interessenlage der
Einzelnen in Bezug auf die Verletzung der betreffenden Norm zugunsten einer
Einhaltung der Norm verändert. Wenn das Parken im Parkverbot
zu einer fühlbaren Geldstrafe führt, wird man eher das Falschparken unterlassen,
als wenn man nur mit einer Belehrung rechnen muss. Wenn man annimmt, dass die
Einzelnen keinen Schaden erleiden wollen, dann wird durch eine Bestrafung oder
deren Androhung ihr Wille (ihre Motivation)
zur Verletzung
der betreffenden Norm geschwächt.
Alternativen zur Strafe
Um die Häufigkeit von Normverletzungen zu verringern, gibt es neben der
Strafandrohung eine Reihe weiterer Möglichkeiten:
- Man kann durch Argumentation, Belehrung,
Information und Aufklärung die vernünftige Einsicht in die Notwendigkeit und Richtigkeit
einer Norm (Rechtsbewusstsein, Moralverständnis) fördern.
- Man kann durch Einübung, Gewöhnung und vorbildliches Verhalten
bereits im Kindesalter die
Verinnerlichung der Normen fördern. Dabei wird in der Persönlichkeit des
Einzelnen eine Instanz in Form des Gewissens ("Über-Ich") ausgebildet und
geschärft, die das eigene Handeln vom Standpunkt der verinnerlichten Normen aus beurteilt und bei Normverletzungen
mit "Gewissensbissen",
Scham- und Schuldgefühlen sowie Selbstvorwürfen reagiert.
- Man kann in
der moralischen Erziehung an das Bedürfnis
nach sozialer Anerkennung (Ehre, Ruhm,
Ansehen etc.) anknüpfen, das in den allermeisten Menschen
vorhandenen ist und das der Normverletzer nicht befriedigen kann, den jeder mit
Verachtung straft. Da der Mensch ein geselliges, soziales Wesen ist,
das als isoliertes Einzelwesen normalerweise nicht überleben kann, ist seine
Stellung in den verschiedenen sozialen Einheiten (Familie, Verwandtschaft,
Staat, Schule, Betrieb etc.) für den Einzelnen von großer Bedeutung.
- Man kann
Normverletzungen
wie Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung etc. durch besondere Schutzvorkehrungen verhindern oder zumindest erschweren
(Zäune, Mauern, Gräben, Ketten, Schlösser, kugelsichere Westen, gepanzerte
Rüstungen oder Fahrzeuge, Bunker, Alarmanlagen, Wachpersonal, Beleuchtung o. ä.) .
- Man kann wichtige Normen durch begleitende Normen vor ihrer
Verletzung schützen ("flankierende Maßnahmen"). So kann man z. B. das
Verbot der Einnahme von Rauschmitteln dadurch stützen, dass man bereits
die Herstellung und den Handel mit den Ausgangsprodukten der Droge unter Strafe stellt.
-
Man kann denjenigen, die die Norm befolgen, eine Belohnung
zukommen lassen bzw.
versprechen und so den Willen der Einzelnen zur
Normbefolgung verstärken ("positive Sanktionierung").
Wie sich
bei den unterschiedlichsten Gesellschaftsordnungen zeigt, kann zwar auf den genannten
Wegen vieles erreicht werden. Letztlich reichen die genannten Maßnahmen jedoch
nicht aus, um die geltenden Normen hinreichend vor Verletzungen zu
schützen, so dass auf eine Bestrafung als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann.
Nicht willentliche Normverletzungen und eingeschränkt
willentliche Normverletzungen
Bisher wurde davon ausgegangen,
dass jemand, der etwas tut, dies auch tun will, dass also jemand, der eine
Norm verletzt, diese Norm auch verletzen will. Diese Voraussetzung ist
normalerweise sicherlich gegeben. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen jemand
etwas tut, was seinem eigentlichen Willen nicht entspricht. Nicht willentliche
oder eingeschränkt willentliche Normverletzungen treten z. B. auf ...
-
... wenn der Normverletzer (im Folgenden auch kurz als "Täter" oder "Straftäter"
bezeichnet) zur Normverletzung (im Folgenden auch kurz als "Tat" oder "Straftat"
bezeichnet) genötigt oder gezwungen wird. Ein Beispiel: Der Kassierer
einer Bank wird durch die Drohung mit einer geladenen Pistole zur Herausgabe von
Geld an einen nicht Berechtigten genötigt.
- ... wenn der Täter zum
Zeitpunkt der Tat "nicht er selber ist". Dies kann der Fall sein bei
der Einnahme von Rauschmitteln wie Alkohol oder Kokain, bei psychischen
Erkrankungen, die mit Wahnvorstellungen oder triebhaften Zwangshandlungen
einhergehen, unter Hypnose, bei extremen psychischen Belastungen etc.
-... wenn dem Täter die Tat versehentlich oder unabsichtlich
"passiert" ist, z. B. wenn eine Krankenschwester zwei Medikamente verwechselt
und der Patient daraufhin stirbt.
- ... wenn dem Täter gar nicht bewusst
ist, dass er mit seinem Handeln eine bestimmte Norm verletzt, wie z. B. bei
Unkenntnis einer geltenden Norm oder bei Missverständnissen in Bezug auf
den Inhalt einer Norm etc. Dies ist generell der Fall bei unmündigen Kindern,
die viele Normen und deren Wichtigkeit nicht kennen.
In den genannten
Fällen ist der Wille zur Normbefolgung vorhanden und kann auch durch eine
Bestrafung nicht verstärkt werden. Deshalb ist in diesen Fällen eine Bestrafung
zumindest unter dem Gesichtspunkt der Normdurchsetzung sinnlos. (Es kann allerdings
sinnvoll sein, andere Handlungen, die voraussehbar
zu derart ungewollten Normverletzungen führen, unter Strafe zu stellen wie z. B. die
Nichtbeachtung von Informationspflichten hinsichtlich der geltenden Normen, den
unkontrollierten Konsum von Rauschmitteln oder die mangelnde Sorgfalt bei
wichtigen oder gefährlichen Tätigkeiten.)
Die Bestrafung eines
Normverletzers ist unter dem Gesichtspunkt der Normdurchsetzung außerdem dann
überflüssig, ...
... wenn der Täter sein Denken und Handeln nach
der Tat glaubhaft verändert hat, wenn er die Tat aufrichtig bereut und wenn
nicht zu erwarten ist, dass er eine solche Tat noch einmal begeht. Dazu ist
jedoch ein entsprechendes Verhalten erforderlich (Mitgefühl mit den Opfern, Bemühen um
eine Wiedergutmachung des Schadens, Bitte um Vergebung, Mitarbeit bei der
Aufklärung der Tat etc.).
... wenn ein Täter durch die Begleitumstände
der Tat "bereits genug bestraft ist". Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
der Täter bei der
Ausführung der Tat abstürzt und in der Folge sein Leben lang auf einen Rollstuhl
angewiesen ist.
Die Bestrafung eines Normverletzers ist unter dem
Gesichtspunkt der Normdurchsetzung schließlich dann nicht gerechtfertigt, ...
... wenn der Täter die Norm verletzt hat, um nicht eine andere wichtigere
Norm verletzen zu müssen. Ein Beispiel für einen solchen Normenkonflikt
ist es, wenn jemand trotz Verbotsschild ein Grundstück betritt, um schnelle
Hilfe für einen lebensgefährlich Verletzten zu holen.
Strafe als Wiederherstellung des konsensfähigen Zustands
Neben der
Bekämpfung von Normverletzungen hat die Strafe auch noch eine Bedeutung bei der
Herstellung eines allgemein akzeptablen Zustandes. Jede
Verletzung einer gültigen Norm verschafft dem Täter
gegenüber jenen, die die Norm befolgen, einen ungerechtfertigten Vorteil: Der
Normverletzer beteiligt sich nicht an den "Kosten" der Norm in Form des damit verbundenen
Einschränkungen des eigenen Handelns. Trotzdem genießt er den Nutzen der
schützenden Norm. Bei Normverletzungen durch einige Individuen besteht ein Zustand, als
wenn einige Individuen unbegründete Sonderrechte genießen. Eine derartiger Zustand ist jedoch nicht allgemein
akzeptabel. Erst durch die
Bestrafung des Normverletzers wird dessen unbegründete Besserstellung wieder
beseitigt und ein konsensfähiger Zustand erreicht.
Strafe als Genugtuung für das erlittenes Leid des Opfers der Normverletzung
In vielen
Fällen trifft eine Normverletzung nicht nur die Allgemeinheit, sondern Opfer der
Normverletzung sind bestimmte Individuen oder Gruppen. So führt die Tötung eines
Menschen nicht
nur zu einer allgemeinen Alarmierung und Verunsicherung. Die Tat nimmt auch einem bestimmten Individuum das Leben und nimmt dessen Angehörigen
meist das Wertvollste in ihrem Leben. Der Täter schuldet diese von ihm
zerstörten Werte und Güter den Betroffenen, wobei es Güter wie z. B. das Leben eines Menschen gibt, die
im Falle ihrer Zerstörung nicht wieder herzustellen
sind.
Auch hier kann die zukünftige Vermeidung einer solchen Tat nicht
der alleinige Gesichtspunkt sein, unter dem die Reaktion der Allgemeinheit
erfolgt. Selbst wenn man genau wüsste, dass der Täter einen vollkommenen
Sinneswandel vollzogen hat und nie wieder eine solche Tat begehen würde, bliebe
es dabei, dass der Täter dem Opfer und dessen Angehörigen ein Menschenleben
schuldet.
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Siehe auch die folgenden thematisch verwandten Texte in der Ethik-Werkstatt:
Durchsetzung von Normen - Notizen * (23 K)
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05.02.2011 / Eberhard Wesche
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