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Vertrag als Verfahren der Normsetzung
Bei einer vertragstheoretischen 
Begründung von Normen 
entsteht die Pflicht einer Person, bestimmte Handlungen zu tun oder zu 
unterlassen, aus einem Versprechen, das diese 
Person abgegeben hat. Das Versprechen lässt sich sprachlich ausdrücken durch den 
Satz: "Ich (Person A) verspreche Dir (Person B), die Handlung x zu tun (bzw. zu 
unterlassen)." Eine gleichbedeutende Formulierung wäre: "Ich (Person A) 
verpflichte mich Dir (Person B) gegenüber, die Handlung x zu tun (bzw. zu 
unterlassen)." 
Wenn mehrere Personen wechselseitige Versprechen abgeben, die einander bedingen, 
so sagt man, dass sie einen "Vertrag schließen". (Anstelle von "einen Vertrag schließen" 
werden auch die Ausdrücke "etwas vereinbaren", "etwas verabreden", 
"übereinkommen, dass ..." verwendet.)
***
Ein Vertrag kann zwischen zwei oder 
mehr Parteien geschlossen werden.
Den Kern eines zweiseitigen Vertrages kann man sprachlich folgendermaßen 
ausdrücken: "Hiermit verspreche ich (Person A) 
Dir (Person B), x zu tun, wenn Du mir versprichst, y zu tun; und Du 
versprichst mir, y zu tun, wenn ich Dir verspreche, x zu tun." Als gemeinsame 
Handlung einer Mehrzahl von Personen formuliert hieße das: "Wir (die Personen A 
und B) haben miteinander vereinbart, dass A x tun soll und dass B y tun soll." 
Die Handlungen x und y, zu denen sich die vertragschließenden Parteien 
verpflichten, müssen nicht gleichartig sein. Bei einem Kaufvertrag verpflichtet 
sich z. B. A, eine bestimmte Summe Geld an B zu zahlen, und B verpflichtet sich, 
A dafür ein bestimmtes Gut auszuhändigen. Eine wichtige Art von Verträgen 
sind Verträge, in denen die vertragschließenden Parteien sich in gleicher Weise 
verpflichten, bestimmte Arten von Handlungen zu tun oder zu unterlassen, sofern 
bestimmte Bedingungen gegeben (nicht gegeben) sind. Einen solchen Vertrag kann 
man in die Worte fassen: "Wir (die Personen A, B, C, D ...) versprechen 
einander, Handlungen der Art x unter bestimmten Bedingungen zu tun (zu 
unterlassen)."  
***
Ein Versprechen wird gewöhnlich gegenüber bestimmten Personen abgegeben. 
Insofern entsteht die Pflicht, die versprochene Handlung zu tun (im Folgenden 
ist mit "tun" immer auch "unterlassen" gemeint) erst einmal nur gegenüber diesen 
Personen, den Adressaten des Versprechens. Folglich haben andere Personen 
erstmal keine 
Berechtigung, vom Versprechenden die Einhaltung des Versprechens zu fordern. 
Wenn ein Versprechen ohne Nennung eines Adressaten abgegeben wird ("Ich 
verspreche, x zu tun"), so wird dies Versprechen unausgesprochen auf der Grundlage abgegeben, 
dass der Versprechende Mitglied einer Gemeinschaft ist, in der die Norm gilt: 
"Versprechen soll man halten". Die ungenannten Adressaten eines solchen 
Versprechens sind alle Mitglieder der Gemeinschaft. Hieraus leitet 
sich das Recht aller ab, die Einhaltung des Versprechens zu verlangen. Ein 
unadressiertes Versprechen nennt man auch ein "Gelöbnis" ("Hiermit gelobe ich, 
die Handlung x zu tun.") 
***
Hauptbedingung für das Zustandekommen eines verpflichtenden Vertrages ist die Freiwilligkeit des 
Vertragsabschlusses. Die Parteien sind
frei, einen Vertrag abzuschließen oder nicht.   
Das heißt, die Verpflichtung der Parteien entsteht durch 
Selbstverpflichtung. Eine erzwungene Selbstverpflichtung wäre ein Widerspruch in 
sich selbst. 
Die Parteien sind freigestellt, 
ihre eigenen Interessen zu verfolgen.
Daraus ergibt sich, dass eine rationale Partei nur dann einen Vertrag 
abschließt, wenn sie dadurch besser gestellt wird als sie es ohne 
diesen Vertrag wäre, d.h. bei einer Beibehaltung des Status quo. 
***
Insofern jede Partei von ihrer Auffassung der Wirklichkeit ausgeht und es keine Verpflichtung zu einer Aufklärung der andern Parteien über mögliche Irrtümer gibt, muss nur die jeweilige Partei subjektiv davon überzeugt sein, dass es sich um eine Verbesserung für sie handelt, gleichgültig ob diese Überzeugung richtig ist oder nicht.
***
Es gibt eine 
unterschiedliche 
Verhandlungsmacht
der Parteien, je nachdem, wie erträglich für sie der Zustand ohne Vertrag, 
der Status quo ist. Der Status quo muss dabei keineswegs ein statischer Zustand sein, 
sondern er enthält die gesamte
naturgegebene
Dynamik 
der jeweiligen Situation. Eine Partei, die auch ohne Vertrag gut 
zurecht kommt, ist in einer stärkeren Verhandlungsposition als eine Partei, der das Wasser bereits bis zum Halse 
steht. Es kann sogar sein, dass eine Partei im Status quo so gut gestellt ist, dass sie 
keinerlei Interesse an einer Veränderung durch einen Vertrag hat.
Um ein krasses Beispiel zu wählen: Aufgrund von Missernten kommt es zu einer
Hungersnot, 
weil viele Menschen nichts mehr zu essen haben. Die Hungernden verhandeln mit 
Person A, die noch Vorräte an Nahrungsmitteln hat, um ihr Nahrungsmittel 
abzukaufen. Wenn A nicht zustimmt, weil ihr der Preis zu niedrig ist, so kommt 
es nicht zum Verkauf und "alles bleibt beim alten", dem Status quo. "Beibehaltung des Staus quo"   heißt dann nicht, dass die Hungernden 
weiter hungern, sondern dass sie verhungern. Die eine Partei kann also 
schicksalhafte oder durch Dritte verursachte Notlagen der andern Partei für eine 
Gestaltung des Vertrages in ihrem Sinne ausnutzen (Problem des Wuchers).
***
Solange die Wertungen und 
Präferenzen der möglichen Vertragspartner nicht bekannt sind, kann es nicht zu 
einem Vertrag zum gegenseitigen Vorteil kommen. Dies soll an einem Kaufvertrag 
veranschaulicht werden. Person A besitzt ein Auto, das sie verkaufen - d. h. 
gegen Geld tauschen - will. Person B möchte ein Auto erwerben und ist bereit, 
dafür zu zahlen. Beides sieht man den Personen nicht an. A und B müssen sich 
deshalb als Autokäufer bzw. -verkäufer so zu erkennen geben, dass die jeweils 
andere Seite davon Kenntnis bekommt. 
Wenn sich der potentielle Käufer B und der potentielle Verkäufer A gegenüberstehen 
und zu einem Kaufvertrag kommen wollen, ist die Situation anders als bei einer 
Abstimmung. Bei einer Abstimmung stehen die Alternativen fest, die zur 
Abstimmung stehen. Bei einer vertraglichen Einigung über einen Kauf existieren 
dagegen erstmal soviel Alternativen, wie es mögliche Preise für das  
Gut gibt. B möchte möglichst wenig Geld für das Auto ausgeben, während A 
möglichst viel Geld für das Auto bekommen möchte. Insofern sind die Interessen 
von Käufer und Verkäufer entgegengesetzt. Bei einer Abstimmung nach der 
Veto-Regel (Wenn keine Einstimmigkeit besteht, bleibt es beim Status quo) würde 
im ersten Anlauf sicherlich keine Alternative von Verkäufer und Käufer 
einstimmig gewählt.
Zwar wäre der maximale Preis die Spitzenalternative von A, doch da bei fehlender 
Einstimmigkeit der Status quo weiter gilt, sind alle Alternativen im Interesse 
von A, die für A besser sind als der Status quo. Für A gibt es eine bestimmte 
Geldsumme, die ihm das Auto selber wert ist. Deshalb ist jeder Preis vorteilhaft 
für A, der höher ist als diese Geldsumme. Liegt der Preis unter dieser 
Geldsumme, so  kommt es zu keinem Vertrag.
(fortsetzen!!)
 
***
Zum Vertragsabschluss ist keine
gemeinsame Weltsicht der Parteien erforderlich. Wichtig ist nur, dass die vertragschließenden Parteien 
sich über die Art der von jeder Seite zu erbringenden Leistungen und über die 
Tatsache des Abschlusses des Vertrages einig sind. 
Darf eine Vertragspartei bewusst
Irrtümer beim Vertragspartner erzeugen? 
Sie darf es nicht in Bezug auf die Inhalte der Vereinbarung. Wenn z. B. eine Partei die Vertragserfüllung 
nur vortäuscht, dann erfüllt sie den Vertrag nicht.  
***
Welche
Sanktionsmittel 
hat man in der Hand gegen denjenigen, der sich nicht an die vertragliche 
Vereinbarung hält? Wie ist es um die Einhaltung von 
Verträgen in einer  Situation ohne Staat bestellt, wo es keine 
Gerichte gibt, die man anrufen kann und deren Urteil durch staatlichen Zwang 
durchsetzbar ist? 
Das wichtigste Sanktionsmittel ist wohl die
Drohung, dass man nie wieder mit jemandem 
einen Vertrag schließen wird, der einmal vertragsbrüchig geworden ist. 
Insofern als es sich um eine wiederkehrende Situationen handelt, hat diese 
Sanktion Gewicht. 
Hinzu kommt, dass der  "Ruf"   der Unzuverlässigkeit 
und der Vertragsbrüchigkeit auch das Verhalten Dritter beeinflusst. 
Damit verliert der Vertragsbrüchige praktisch sämtliche Möglichkeiten der 
vertraglichen Zusammenarbeit. Sein "Ruf"   als zuverlässiger Vertragspartner ist 
zerstört. Das Wort "Rufmord"   drückt das große Gewicht aus, das ein "guter Ruf"   
im sozialen Umgang und vor allem im Geschäftsleben hat.
***
Um auch unter Bedingungen der Feindschaft die Vorteile des Tausches und des Handelns zu nutzen, gab es wohl immer befriedete Handelsplätze oder auch bestimmte Zeiten und Tage, an denen die Feindseligkeiten ruhten.
***
Um Vertrauen zu schaffen, kann man das Versprechen feierlich verstärken: man schwört, man beeidet, man verspricht "hoch und heilig", den Vertrag zu erfüllen. Man beteuert seine ehrlichen Absichten, man gibt sein "Ehrenwort", man gesteht dem andern für den Fall des Wortbruchs das Recht zu, alles erdenklich Schlimme gegen einen selbst tun zu dürfen (vereinbarte Vertragsstrafen), man schwört beim "Barte des Propheten", bei der Ehre seiner Eltern usw.
***
Wenn ein Vertrag über Leistungen 
geschlossen wird, die zeitlich versetzt erfolgen (z. B. "Erst helfe ich dir bei 
deiner Ernte, dann hilfst du mir bei meiner Ernte"  ), so bedarf es des
Vertrauens, 
dass der andere sein Versprechen auch hält, nachdem ich meine Leistung erbracht 
habe und er seinen Vorteil bereits gehabt hat.
Deshalb gibt es
Verfahrensweisen, um 
das Risiko der Nichterfüllung möglichst gering zu halten: 
z. B. durch gleichzeitiges Erbringen der Leistung: Du gibst mir jetzt das Geld 
und ich gebe dir jetzt die Ware. Die gleichzeitige gegenseitige Übergabe der 
Tauschobjekte führt unmittelbar zum Besitzerwechsel und damit zur Erfüllung des 
Vertrages. 
Ein anderes Verfahren ist die wechselseitige Erbringung der
Leistung "Zug um Zug". 
Bevor ich in meinen Leistungen fortfahre, warte ich erstmal ab, ob der andere 
ebenfalls leistet. Dazu müssen die wechselseitigen Leistungen jedoch in 
zeitlich getrennt zu erbringende Teilleistungen aufteilbar sein. Eine weitere Möglichkeit ist das Übergeben eines 
Pfandes, also einer Wertsache, 
die der andere solange behalten darf, wie ich meine versprochene Leistung noch 
nicht erbracht habe.
***
Damit ein Vertrag über die Beendigung 
eines Krieges geschlossen werden kann, muss darüber verhandelt werden, man muss 
miteinander sprechen. Das erfordert räumliche Nähe der Kontrahenten (es sei 
denn es gibt funktionierende Telefone).
In der Begegnung ist man verletzlich: man trifft sich, um zu verhandeln und der 
andere nutzt die Gelegenheit, um einen Feind gefangen zu nehmen oder gar zu töten. 
Deshalb ist die
Garantie des "freien 
Geleits"   für die 
Verhandlungsführer gewöhnlich ein schwieriger Punkt. Kann ich der Zusicherung 
freien Geleits durch den Feind vertrauen? Hier setzt der Vertrag bereits eine 
minimale Moralität voraus. 
Im modernen Völkerrecht ist dies Problem durch die Immunität der
Diplomaten 
und die Exterritorialität der Diplomatensitze ansatzweise gelöst worden.
***
Die Entstehung von vertraglichen Vereinbarungen: 
Am Anfang steht vielleicht eine
einseitige Erklärung: "Wenn du 
mich nicht angreifst, werde ich dich auch nicht angreifen."   Wenn der andere sich 
entsprechend verhält, wird er in Ruhe gelassen. 
Allerdings gibt es so noch kein
Vertrauen. Wie stellt sich Vertrauen her? Es geht um Vertrauen in die 
Absichten des andern.  
***
Probleme der vertraglichen Einigung: Insofern als Verträge kündbar sind, ergeben sich aus ihnen keine Normen, die über die Zeit stabil sind. Es müsste sich deshalb um nicht kündbare Verträge handeln, die für immer gelten. Das macht jedoch wenig Sinn, da sich die Verhältnisse wandeln und da sich auch das Wissen und die Handlungsmöglichkeiten wandeln.
***
Verträge sind auch immer an konkrete 
Verhandlungen mit bestimmten Parteien gebunden. Universalität ließe sich nur 
durch eine
gedanklich fingierte 
Verhandlungssituation mit allen Beteiligten 
erreichen.
Wenn die
tatsächliche vertragliche Einigung 
die letzte Grundlage bildet, stellt sich die Frage, wie die Pflicht zur 
Einhaltung des Vertrages hergeleitet wird. Naheliegend ist hier die 
Entstehung 
der Pflicht aus der geäußerten Selbstverpflichtung eines mündigen 
Individuums.
***
Bevor es zu Verträgen kommt, kann eine 
Koordination der Handlungen bereits durch eine wechselseitige Information über die eigenen 
Handlungsabsichten erfolgen. Man teilt sich gegenseitig seine Absichten mit über 
das, was man zu tun gedenkt, so dass jeder sich auf die Handlungen des andern 
einstellen kann. Man versucht dabei noch nicht, das Handeln des andern zu beeinflussen.
Dies kann noch "unverbindlich"   
sein, d. h. dass jeder seine geäußerten Absichten auch noch ändern darf und sich 
damit noch nicht festlegt. Allerdings bringt diese gegenseitige Information im 
voraus noch wenig, denn man weiß dann nicht, wieweit man sich auf die 
Absichtserklärungen des andern verlassen kann. Deshalb kommt meist noch eine 
Informationspflicht für den Fall einer Änderung der eigenen Absichten hinzu.
***
Wenn jemand etwas "verbindlich"   äußert, dann:
- "übernimmt er dafür die volle Verantwortung"  
- "kann man ihn deswegen zur Rechenschaft ziehen,"  
- "dann hat er sich darauf festgelegt, "
- "dann haftet er für die Erfüllung der Äußerung"    
***
Selbstverpflichtung
"Warum soll ich das tun (unterlassen)?"  
Eine Antwort darauf (vielleicht die einzige?) ist: "Weil 
du dazu verpflichtest bist". 
"Wer kann mich zu etwas verpflichten? Wenn mich irgendjemand zu etwas 
verpflichten will, ohne dass ich dem zuvor zugestimmt habe, so gibt es für mich 
noch keinen Grund, diese Verpflichtung als solche anzuerkennen.
Letztlich kann nur ich selbst mich verpflichten".
 (Von Kant stammt wohl der Satz: "Niemand ist obligiret, es sei denn, er hat 
zuvor consentiret"   - oder so ähnlich.)  
***
A sagt gegenüber B: "Hiermit 
verpflichte ich mich, xyz zu 
tun". 
Dies ist eine "performative"   Äußerung (Searle). Sie erzeugt ein 
neues soziales Faktum, sie verändert die soziale Situation:
Wenn A diesen Satz sagt und trotzdem nicht xyz tut, 
- dann kann B ihm dies "vorwerfen", 
- dann "schuldet"   A dem B die Ausführung von xyz, 
- dann ist A "verpflichtet", xyz zu tun, 
- dann "verletzt A seine Pflicht und Schuldigkeit",
- dann "bricht A sein Wort",
- dann "hält A nicht sein Versprechen"   
Man kann sich nicht nur zur Befolgung bestimmter inhaltlich bestimmter Normen 
verpflichten. Man kann sich auch
verpflichten, den Normsetzungen einer bestimmten Instanz 
(z. B. eines nach Mehrheit entscheidenden 
Gremiums oder eines Anführers) zu befolgen. In diesem Fall ist die 
Selbstverpflichtung schon indirekt. Und sie kann noch sehr viel indirekter 
werden, wenn die normsetzende Instanz in sich noch hierarchisch gegliedert ist. 
Dann verpflichte ich mich sogar, mehrfach abgeleiteten Normsetzungsinstanzen zu 
gehorchen.
Eine weitere Verstärkung der Indirektheit kommt dadurch zustande, dass Menschen 
in eine bestehende soziale Ordnung hineingeboren werden und
als hilfsbedürftige und unmündige Mitglieder erstmal "gehorchen"   müssen, 
bevor sie als Erwachsene die Frage stellen können, ob sie die Verpflichtungen 
überhaupt 
nachvollziehen und bejahen können, die sich aus der bestehenden sozialen Ordnung 
ergeben. 
Die grundlegende Notwendigkeit der Selbstverpflichtung verschwindet 
dadurch fast aus dem Bewusstsein.
***
Wie entstehen "naturwüchsig"   soziale 
Normen? Etwa durch Versprechen? "Ich
erkläre hiermit öffentlich 
(vor aller Welt), dass ich soundso handeln werde". "Ich
gebe mein Ehrenwort, 
dass ich soundso handeln werde. Du kannst mir vertrauen (bzw. glauben). Wenn ich
wortbrüchig 
werde, dann will ich ein ehrloser Lump genannt werden." "Wenn ich wortbrüchig werde, darfst du das
Pfand 
behalten, das ich dir hiermit übergebe."   Das Pfand ist eine Sicherheit dafür, 
dass das Versprechen eingehalten wird, denn der Gläubiger darf das Pfand dann 
behalten. Es gibt dem Schuldner ein Motiv, sein Versprechen zu halten und es 
entschädigt den Gläubiger für das nicht gehaltene Versprechen.
Das Versprechen mit Ehrenwort ist nur wirksam innerhalb einer überschaubaren 
sozialen Gemeinschaft. Wenn mir ein
Fremder auf der Durchreise sein 
Ehrenwort gibt, den ich in Zukunft niemals wieder sehen werde, so kann dem 
Fremden sein gebrochenes Ehrenwort egal sein, da in der neuen Umgebung niemand 
von seiner Wortbrüchigkeit weiß.
Die 
Selbstverpflichtung unter der 
Bedingung der Gegenseitigkeit: "Ich
verpflichte mich hiermit 
zur Befolgung der Normen x, y, z, wenn du dich ebenfalls dazu verpflichtest". 
Oder 
im Mehrpersonen-Fall: "Ich verpflichte mich zur Befolgung der Normen x, y, z, wenn 
alle anderen sich ebenfalls dazu verpflichten".
***
Zum vollständigen Inhalt eines Vertrages gehört nicht nur das, was vereinbart 
wurde, sondern auch die Unterschrift der Vertragsparteien. Es spielt 
nicht nur eine Rolle, welche Normen gesetzt wurden, sondern auch, wer der Autor 
dieser Setzungen ist. Dies ist schon deshalb nötig, um zu prüfen, ob die 
normsetzenden Individuen ihre Befugnisse überschritten haben, indem sie nicht 
nur sich selbst verpflichteten sondern auch Dritte. 
 
***
Auseinandersetzung mit einem Anhänger 
der reinen Vertragstheorie
Der Vertragsansatz kommt nicht um den Argumentationsansatz 
herum, was sich z. B. durch das beweist, was wir gerade eben machen: wir 
argumentieren. 
Wir argumentieren über die von Dir und mir behauptete "Richtigkeit"   der eigenen 
Ansätze. Damit machen wir unausgesprochen die Voraussetzung, dass es Argumente 
gibt, die den andern zur Bejahung des für richtig erachteten Ansatzes bewegen 
können. Wir setzen voraus, dass der andere aus freier Einsicht zustimmen kann.
Wenn Du diese Voraussetzung nicht teilst, sondern mich z. B. nur durch persönliche 
Angriffe nach dem Muster: "Wie kannst Du nur so blöde sein, eine derartige 
Meinung zu haben"   zum Abgehen von meiner Meinung und zur Akzeptierung Deines 
Ansatzes bewegen willst, so würde ich die Diskussion umgehend für sinnlos 
erklären und abbrechen.
Insofern muss sich auch der Vertragsansatz der Frage stellen, ob es für ihn 
(allgemein) akzeptable Argumente gibt.
 
***
Du schreibst: "Der vertragliche Konsens 
beinhaltet ja schon das Argumentieren."   Ob diese Aussage richtig ist, hängt 
davon ab, was man unter "Argumentieren"   versteht. Wenn Argumentation dem 
Begründen (oder Widerlegen) von Behauptungen dient, wenn man also argumentiert, 
um den Geltungsanspruch von Behauptungen (oder deren Verneinung) einzulösen,
dann kann man die Vertragsverhandlungen nur streckenweise als "Argumentation"   
bezeichnen.
Um zu einer vertraglichen Einigung zu gelangen, muss ich den andern vor allem 
davon überzeugen, dass die vertragliche Vereinbarung für ihn vorteilhaft ist. 
Dazu muss ich an seine eigenen Werthaltungen und Überzeugungen anschließen und 
ihm durch logische Schlussfolgerungen aufzeigen, wie vorteilhaft ein bestimmter 
Vertragsabschluss für ihn wäre. Etwa wenn der Autoverkäufer sagt: "Dieser Gebrauchtwagen entspricht genau Ihren 
Wünschen. Sie wollten doch möglichst geringe laufende Kosten und da ist dieser 
Diesel wegen der niedrigen Treibstoffkosten genau das richtige für Sie."   
Dabei braucht der Verkäufer selber von der Richtigkeit der von ihm vorgetragenen 
Argumente gar nicht überzeugt zu sein. Er behält zum Beispiel das Wissen für 
sich, dass der Motor schon dermaßen zerschlissen ist, dass er außergewöhnlich 
viel Kraftstoff schluckt, während der Käufer bei seiner Entscheidung von einem 
durchschnittlichen Treibstoffverbrauch ausgeht. 
Dabei müssen die unterschiedlichen Annahmen über den Treibstoffverbrauch nicht 
zu einer logisch widersprüchlichen vertraglichen Vereinbarung führen. Das wäre 
nur dann der Fall, wenn im Kaufvertrag Angaben über den Treibstoffverbrauch 
enthalten wären. 
Bei Vertragsverhandlungen findet Argumentation also immer nur in einem sehr 
eingeschränkten Maße statt, was man daran sieht, dass die 
Argumentationsstrategie eines geschickten Verkäufers je nach Kundentyp sehr 
verschieden ist, obwohl es sich um das gleiche Auto handelt. Und normalerweise 
ist ein Vertragspartner nicht verpflichtet, den anderen Vertragspartner auf 
Irrtümer aufmerksam zu machen .
***
Richtig ist, dass im 
Vertragsansatz auch Argumentation eine Rolle spielt, und dass im 
Argumentationsansatz auch Verträge eine Rolle spielen. Der Unterschied zwischen 
beiden Ansätzen entsteht dadurch, dass die Elemente "Vertrag"   und "Argumentation"   in beiden Ansätzen sehr unterschiedliche Rollen einnehmen.
Verträge sind nach meinem Verständnis nicht 
grundlegend für die Bestimmung von Normen. Ich nehme auch keinen 
stillschweigenden Vertrag darüber an, keinen Zwang auszuüben. 
Verträge spielen eine Rolle vor allem in den "moralfreien"   Bereichen, wo die 
Individuen von der Rücksichtnahme auf fremde Interessen freigestellt sind. Dies 
sind die Eigentumssphären. (Die Rechtfertigung derartiger "moralfreier"   Bereiche 
wäre noch zu diskutieren.) 
Eigentümer dürfen in Bezug auf ihr Eigentum beliebig handeln, sie sind niemandem 
Rechenschaft darüber schuldig. Sie sind auch frei, mit anderen Eigentümern 
Verträge auszuhandeln, bei denen die Eigentümer sich gegenseitig versprechen, in 
bestimmter Weise zu handeln (Kaufverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge, 
Eheverträge usw.).  
***
Zu einem vertraglichen Konsens kommt es dann, 
wenn jede Partei die Verwirklichung des Vertragsinhaltes gegenüber dem 
Nichtabschluss des Vertrages, also der Beibehaltung des Status quo, vorzieht.
Je eher eine Partei auf den Abschluss des Vertrages verzichten kann, desto 
stärker ist ihre Verhandlungsposition. Umgekehrt hat eine Partei umso weniger "bargaining 
power"   oder Verhandlungsmacht, je mehr sie auf den Vertragsabschluss angewiesen 
ist. 
Wenn A z. B. das Holz des Baumes im Besitz von B braucht, um im Winter nicht zu erfrieren, so 
kann B ihm weitgehende Zugeständnisse abringen.
Die Zustimmung zum Vertrag ist zwar freiwillig aber u. U. diktiert von der 
Notlage, in der sich eine Partei befindet.
Insofern muss ein vertraglicher Konsens nicht frei von Zwang sein – allerdings 
ist dies der "stumme Zwang der Verhältnisse".
***
Die 
von Dir vertretene soziale Ordnung beruht auf zwei normsetzenden Institutionen: 
dem individuellen Eigentum und der Vertragsfreiheit dieser Eigentümer. "Konsens"   
ist bei Dir deshalb die freie Übereinkunft der Eigentümer. 
Ich will diese Eigentum-Vertrags-Ordnung noch etwas näher ausführen, damit wir 
wissen, worüber wir streiten. 
Eigentumsrechte legen Bereiche fest, in denen die Entscheidung ganz den 
jeweiligen Eigentümern überlassen bleibt. Die Entscheidungen des Eigentümers 
sind allgemein anerkannte Normen: Niemand darf diese Entscheidungen behindern, weil er 
damit die Normsetzungsbefugnis des Eigentümers in Bezug auf dessen Eigentum, 
also seine Eigentumsrechte, verletzen würde. 
Wenn der Eigentümer eines 
Grundstücks auf einem Schild das Verbot bekannt gibt: "Privateigentum. Betreten 
verboten! Der Eigentümer", so ist dies eine von allen zu befolgende Norm. Der 
Eigentümer ist also berechtigt, im Rahmen seiner Eigentumsrechte seine 
Interessen ohne Rücksicht auf andere zu verfolgen. Insofern 
ist das 
unbeschränkte Eigentum ein moralfreier Raum. 
Wenn ein anderes Individuum B etwas will, was die Eigentumsrechte von A berührt, 
so kann B seinen Willen nur verwirklichen, wenn A dem zustimmt. Diese Zustimmung 
kann A von einer Gegenleistung abhängig machen, die B ihm zu erbringen hat. A kann 
z. B. das Angebot machen: "Wenn Du mein Grundstück betreten willst, dann musst Du 
mir 3 Äpfel geben."   
Wenn A als Eigentümer des Grundstücks und B als Eigentümer von Äpfeln sich 
einig werden, dass für beide die Norm gilt: "B muss A 3 Äpfel geben und A 
muss B das Betreten des Grundstücks erlauben", so können sie diesen 
übereinstimmenden Willen zu einer von beiden zu befolgenden Norm machen, 
indem sie 
sich selber verpflichten, diese Norm zu befolgen. Das dazu verwendete Verfahren 
ist das Versprechen, die ausdrückliche Erklärung: "Ich verspreche, meinen Teil 
an dem gemeinsam Gewollten zu tun."   
Durch wechselseitiges Versprechen kommt es also zu einer vertraglichen 
Übereinkunft, die beinhaltet, welche Leistungen A und B sich gegenseitig 
schulden. Der Vertrag beinhaltet also einen Austausch von Diensten oder Gütern 
jeglicher Art zwischen Eigentümern.
Nach dieser Darstellung nun meine Fragen an Dich.  
Gibt es für Dich unabhängig von dieser Eigentum-Vertrags-Ordnung noch 
so etwas wie einen moralischen Standpunkt, von dem aus diese Ordnung und ihre 
Resultate bewertet werden können? Oder sind die Entscheidungen, die das System 
hervorbringt, selber der letzte normative Maßstab weil faktischer vertraglicher 
Konsens?
Angenommen, A ist Eigentümer eines Stücks Land, über das der einzige 
Weg weit und breit über ein Gebirge führt. A verlangt deshalb einen hohen 
Wegezoll von denen, die den Pass benutzen  wollen. Kann eine solche 
Monopolstellung für Dich zu "ungerechten", nicht akzeptablen Verhältnissen 
führen?
Angenommen, es handelt sich bei den Eigentümern um Küstenbewohner, die von 
Sturmfluten bedroht sind. Es sind deshalb starke Deiche notwendig. Kein Problem: 
die Eigentümer schließen sich zu einem Deichschutzverband zusammen, der mithilfe 
der Mitgliederbeiträge den Deich baut und finanziert.
Nun ist der Deich aber ein kollektives Gut, das allen zu Gute kommt, die hinter 
dem Deich wohnen. Es ist deshalb für einzelne Eigentümer vorteilhaft, die andern 
den Deich bauen und finanzieren zu lassen. Solche Trittbrettfahrer, die den 
Nutzen des Deiches mitnehmen aber sich nicht an dessen Kosten beteiligen, könnte 
das Eigentümer-Vertrags-System nicht verhindern. Und da es keinen moralischen 
Standpunkt außerhalb des Systems geben kann, kann man diesen Trittbrettfahrern 
noch nicht einmal einen Vorwurf machen. 
***
Nach Monopol und kollektiven Gütern ein weiteres Problem einer Eigentum-Vertrags-Ordnung, also einer Marktgesellschaft pur.
Es stellt sich die Frage, ob es für die Aneignung durch Privateigentümer Grenzen 
geben soll. Um es konkret zu machen: Darf man nur seine Güter und Dienste 
verkaufe, oder darf man auch sich selber oder gar andere Menschen an 
Privateigentümer verkaufen? Ist Sklavenhaltung verboten?
Die Kommunisten waren der Ansicht, dass es gerechter ist, wenn es kein 
Privateigentum an Grund und Boden oder an Produktionsmitteln wie Fabriken, 
Maschinen etc. gibt.
Man kann auch der Meinung sein, dass es einer Gesellschaft nicht gut tut, wenn 
Rundfunk- und Fernsehsender, Zeitungen, Schulen und Universitäten Privatleuten 
gehören.
Auch ist zu fragen, ob bewaffnete Söldnertruppen, Sportvereine oder Erfindungen 
Privatleuten gehören sollten.
Muss all dies den Entscheidungen der jeweiligen Eigentümer überlassen bleiben 
oder kann man über solche Fragen pro und contra argumentieren?
***
Hier noch zwei weitere Probleme der Marktgesellschaft pur:
In einer unbeschränkten Eigentumsordnung besteht die Tendenz zur ungleichen 
Verteilung des Eigentums auf die Individuen. Jemand, der wenig Eigentum besitzt 
– etwa nur seine persönlichen Fähigkeiten zu arbeiten – kann nicht so viel 
sparen wie jemand, der bereits ein großes Vermögen besitzt und daraus ein großes 
Einkommen bezieht. Über die Generationen hinweg kann sich diese Ungleichheit der 
Vermögen noch vervielfachen. Hältst Du eine Korrektur dieser Tendenz für 
überflüssig? 
2. Eigentum und Vertrag gehören zu den normsetzenden Verfahren, bei denen die 
Individuen ihre Interessen selbst bestimmen und entsprechend auf dem Markt 
agieren. Nun ist bekannt, dass man hinsichtlich der eigenen Interessenlage in 
einer bestimmten Situation zu verschiedenen Zeitpunkten auch verschiedene 
Meinungen haben kann: Man kann eine frühere Entscheidung bitter bereuen, aber 
nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners korrigieren. Hältst Du eine 
eine darauf bezogene Bildungs- und Medienpolitik für notwendig? Wie kann eine 
reine Marktgesellschaft dies erreichen?
***
Für 
Dich ist der vertragliche Konsens (im Sinne einer faktischen Vereinbarung zwischen 
Individuen) die alleinige Quelle aller Verpflichtungen. In einer so geordneten 
Gesellschaft ist es natürlich von allergrößter Bedeutung zu wissen, welche 
Vereinbarungen zwischen welchen Individuen mit welchem Inhalt getroffen wurden.
Es sollte also Methoden geben, um dies möglichst zweifelsfrei festzustellen zu 
können. Was geschieht, wenn A meint, er habe mit B eine bestimmte Vereinbarung v 
getroffen, B dies aber bestreitet? Dann muss A, bevor er gegen B vorgeht, 
beweisen dass v vereinbart wurde.
Wie soll aber A das nach Jahren beweisen, wenn die Vereinbarung nicht 
schriftlich festgehalten wurde, wie Du es für möglich hältst? Wer entscheidet, ob sein Beweisversuch gelungen 
ist? 
Wenn 100 Individuen untereinander je 10 Vereinbarungen treffen, hat jedes 
Individuum bereits 1000 Vereinbarungen im Kopf zu behalten, die alle voneinander 
verschieden sein können. Ein Wunder, wenn es da keine Meinungsverschiedenheiten 
gäbe, noch dazu, wo unterschiedliche Interessen bestehen.
Im Laufe der Jahre sehe ich mehr Dissens als Konsens in dieser Gesellschaft.
Die Möglichkeit des Dissens entsteht bereits durch mehrdeutige und unscharfe 
Begriffe. B hatte sich zur Lieferung von 5 Kilo Äpfeln verpflichtet, aber kann 
man wurmstichiges Fallobst als "Äpfel"   bezeichnen?
Der 12-jährige Hans hat sich im Tausch gegen eine Playstation verpflichtet, für 
Herrn Müller 3 Jahre lang die Tageszeitung zu holen (Problem der Unmündigkeit)
Der Schwerstbehinderte Karl hat keine Leistung anzubieten und kann keine 
Vereinbarungen treffen (Problem der von Geburt an Behinderten).
Meine Prognose für das Funktionieren der Vertragsgesellschaft pur ist eher 
düster.
Dein Modell ist in meinen Begriffen beschrieben ein Modell, in dem 
die Ebene 
inhaltlicher moralischer Argumentation ganz fehlt, in dem Normen nur 
verfahrensmäßig begründet werden (als Resultate von Verträgen) und wo es nur ein 
Verfahren der Normsetzung, den vertraglichen Konsens, gibt. 
Eine Kritik mit Bezug auf die zu erwartenden chaotischen sozialen Zustände ist 
Dir durch Deinen Ansatz verwehrt. Eine solche moralische Kritik könnte ja nur "unverbindliche subjektive Willkür"   sein, da es keinen vom Vertragsschluss 
unabhängigen Standpunkt gibt.
***
Rechte von Individuen entstehen im reinen Vertragssystem nur durch Anerkennung 
von Seiten des Vertragspartners. Sie gelten jeweils auch nur für die jeweiligen 
Vertragspartner.
Angenommen Individuum A vereinbart mit Individuum B einen Grundstückstausch. A 
gibt B die Grünwiese und B gibt A den Sandacker. Diese Änderung der 
Eigentumsrechte gilt nur für die Vertragspartner A und B. Für alle anderen 
Individuen ist A also damit noch nicht Eigentümer des Sandackers. Diese haben 
dem Tausch ja nicht zugestimmt und durch Vereinbarungen Dritter können für sie 
nach der Theorie keine Verpflichtungen entstehen.
Nehmen wir eine Bevölkerung von 80 Millionen Einwohnern an. Damit A auch 
gegenüber den 79.999.998 übrigen Individuen als Eigentümer des Sandackers 
auftreten kann, müsste er noch 79.999.998 weitere vertragliche Vereinbarungen 
schließen ... ???
Das kann wohl nicht sein. Wo interpretiere ich Deine Vertragsgesellschaft 
falsch?
In einer für alle 80 Millionen verbindlich geltenden 
(staatlichen) Ordnung, die 
Regelungen enthält, wie Eigentum an Grundstücken erworben werden kann, wie es 
auf andere übertragen werden kann und wie man sich als Eigentümer ausweisen 
kann, besteht dies Problem nicht.
Siehe auch 
die folgenden thematisch verwandten Texte in der Ethik-Werkstatt:
   
Versprechen als Verfahren zur Setzung verbindlicher 
Normen *** (12 K)
   
Konsens durch Vertrag und 
Konsens durch Argumentation *** (17 K)
***
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Ethik-Werkstatt: Ende der Seite "Verhandlung und Vertrag als 
Verfahren der Normsetzung"  
Letzte Bearbeitung 07.12.2009 / Eberhard Wesche
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