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Demokratie verstehen
Eine problemorientierte Einführung
Inhalt:
Vorbemerkung
Teil I.)  Die plebiszitäre Demokratie 
Teil II.) Die 
parlamentarische Demokratie 
Teil III.) Die präsidiale Demokratie 
Anhang 1:
Die Verteilung der Sitze 
im Parlament: 
        bei Mehrheitswahl (Personenwahl)
        bei Verhältniswahl (Listenwahl)
Anhang 2:
Parteien und andere politische 
Bündnisse
Anhang 3:
Zwei Interpretationen 
der Abstimmung in der Demokratie
Anhang 4:
Was ist mit 
"Mehrheitsprinzip" genau gemeint?
Verfassungsmäßige 
Rahmenbedingungen für die Anwendung des Mehrheitsprinzips
Probleme des Mehrheitsprinzips
Anhang 5:
Dezentralisierung und 
Föderalismus
Anhang 6:
Existenzbedingungen einer parlamentarischen 
Demokratie
Schlussbemerkungen
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Beginn des Textes
Vorbemerkungen
Da das Wort "Demokratie" heutzutage einen guten Klang hat, 
versuchen die verschiedensten politischen Strömungen, das Etikett "demokratisch" 
für sich mit Beschlag zu belegen und in ihrem Sinne zu definieren. Dadurch sind 
die Wörter "Demokratie" und "demokratisch" zu unscharfen politischen 
Kampfbegriffen verkommen. 
Es erscheint deshalb als sinnvoll, den unproduktiven 
Streit um das, was "echte" Demokratie ist, dadurch zu beenden, 
dass man die unterschiedlichen Formen von Demokratie durch entsprechende 
Attribute begrifflich unterscheidet.
Im Folgenden sollen drei Formen der Demokratie näher untersucht werden:
        die plebiszitäre
Demokratie, die auch 
als "direkte" Demokratie bezeichnet wird, weil 
die Staatsbürger nicht indirekt durch gewählte Repräsentanten vertreten werden;  
        die präsidiale Demokratie, in der ein 
auf Zeit gewählter Präsident die Staatsbürger repräsentiert und
        die parlamentarische Demokratie, in 
der auf Zeit gewählte Abgeordnete ein Parlament bilden, das die Staatsbürger 
repräsentiert.
Diese drei Arten von Demokratie kommen jedoch in 
reiner Form nicht vor. Real handelt es sich immer um Mischformen. 
Das Wort "Demokratie" stammt aus dem 
Griechischen. Wörtlich übersetzt bedeutet "Demokratie" 
"Herrschaft des 
Volkes" (von griechisch "demos" = "Volk" und griechisch "kratia" = "Herrschaft"). Als 
"Demokratie" wurde eine bestimmte Form der Entscheidungsfindung auf der Ebene 
der "Polis", des Stadtstaates im antiken Griechenland, bezeichnet 
(daher das Wort "politisch"). 
Kennzeichnend 
für die antike Demokratie war die öffentliche Diskussion der politischen 
Entscheidungen, sowie die Gestaltung der Politik gemäß dem Willen 
der freien Bürger der Polis. Wenn man sich nicht einig wurde, galt der Wille der 
Mehrheit als Wille der Polis. Die freien Bürger stellten allerdings 
im antiken Griechenland nur einen Anteil von weniger als 1/10 an der 
Gesamtbevölkerung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung wie z. B. die Sklaven, die Frauen und 
Kinder besaßen keine 
politischen Rechte. 
Das Wort "Demokratie" hatte nicht zu allen Zeiten einen positiven Klang. So 
zählt Aristoteles die Demokratie nicht zu den guten Verfassungen. 
Demokratie führt seiner Ansicht nach dazu, dass die die arme Mehrheit der Staatsbürger 
eine Politik betreibt, die sich am eigenen Vorteil anstatt am allgemeinen Wohl  
orientierte. Auch für Kant war die Demokratie eine problematische politische Ordnung, 
weil dort der allgemeine Wille durch eine Mehrheit ausgedrückt werde, was ein 
Widerspruch sei. Ähnlich wie Aristoteles legte Kant Wert auf die Bindung der 
politischen Entscheidungsträger an die Gesetze und insbesondere die Verfassung. 
Diese Haltung bezeichnet Kant als "republikanisch" (von lateinisch "res publica" 
= "die öffentliche Sache", Staat, Gemeinwesen). 
Die Frage, ob ein bestimmter Staat eine 
Demokratie ist, findet nicht selten eine verwirrende Antwort. So gilt Großbritannien einerseits als die Wiege der parlamentarischen Demokratie. 
Andererseits ist Großbritannien aber auch eine Monarchie mit einer Königin 
als Staatsoberhaupt. Dieser Widerspruch erklärt sich dadurch, dass die Briten - 
so wie auch andere Nationen - gern an traditionellen politischen Formen und 
Institutionen festhalten, auch wenn diese nur noch eine symbolische Bedeutung 
besitzen. Das britische Königshaus ist heute kein politischer 
Machtfaktor mehr und will dies auch gar nicht sein. Die eigentliche politische 
Macht liegt heute beim Parlament, insbesondere beim Unterhaus, dem "House of 
Commons", das aus allgemeinen Wahlen hervorgeht. 
Bei den politischen Institutionen eines bestimmten Staates handelt es 
sich meist um historisch gewachsene Gebilde, die sich nur unter 
Schwierigkeiten in allgemeine Begriffe pressen lassen. So entspricht z. B. das 
Amt des deutschen Bundeskanzlers dem Amt des 
britischen Premierministers insofern, als deren 
Inhaber für die Führung der Regierungsgeschäfte  
zuständig sind. Andererseits bestehen zwischen beiden 
4Ämtern aber auch erhebliche Unterschiede, was ihre Rechte betrifft. So kann z. 
B. der britische Premierminister das Parlament auflösen und damit Neuwahlen erzwingen, 
wozu der Bundeskanzler nicht berechtigt ist.
Die politische Begriffsbildung wird auch dadurch 
erschwert, dass es Staaten gibt, in denen die politischen Institutionen den 
realen Machtverhältnissen gar nicht entsprechen.
In solchen  Scheindemokratien gibt es dann: 
 - Wahlen, bei denen es nichts zu wählen gibt; 
 - Parlamente, in denen keine offenen Aussprachen 
stattfinden; 
 - Regierungen, die politische Weisungen aus dem Ausland 
befolgen; 
 - Republiken, in denen die Macht dynastisch vererbt wird 
oder 
 - Rechte, die nicht eingeklagt werden können. 
Sechs Einwände 
gegen jegliche Form von Demokratie
Bevor allerdings 
die drei Demokratieformen im Einzelnen diskutiert werden, soll noch auf die grundsätzliche Kritik an jeglicher Form 
von Demokratie eingegangen werden. Dazu sind hier sechs zentrale Argumente der 
Demokratiekritiker wiedergegeben. Mögliche Gegenargumente werden aufgeführt.
 144.) "Die Stimme eines gebildeten Staatsbürger muss 
größeres Gewicht haben als die eines ungebildeten."
"Die breite Masse der Staatsbürger ist ziemlich 
ungebildet und außerdem noch schlecht informiert. Ihnen fehlt jegliche 
politische Kompetenz. . Die gleichberechtigte 
Mitwirkung aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung muss deshalb zu 
schlechten Ergebnissen führen." 
           Gegenargument: 
Nicht jede Bildung schützt vor politischen Irrtümern, wie 
das nationalsozialistische Deutschlamd gezeigt hat. Außerdem ist zu befürchten, dass 
dann die Gebildeten ihre eigenen Interessen 
wichtiger nehmen als die der einfachen Leute. Außerdem setzt die Gewichtung der Stimmen nach dem Bildungsgrad  
einen allgemein akzeptierten Maßstab für den Bildungsgrad voraus, den es bisher nicht gibt.
 2.) "Das allgemeine gleiche Wahlrecht führt zur 
Ausplünderung einer vermögenden Minderheit durch die eigentumslose Masse."
"Wenn sich die vermögenden Staatsbürger in der 
Minderheit befinden, ist deren Eigentum gefährdet, denn die wirtschaftlich 
durchschnittlich oder schlecht gestellte Mehrheit der Bürger wird die Reichen enteignen. 
Eine Enteignung kann auch auf "kaltem Wege" durch eine entsprechende Besteuerung des 
Reichtums erfolgen."
           
Gegenargument: 
Dies muss nicht eintreten. Zum einen kann man das 
Eigentum durch die Verfassung schützen. Zum andern ist die Ansicht 
weit verbreitet, dass ohne den Motor des Eigeninteresses die wirtschaftliche 
Entwicklung stagniert. Solange die Besteuerung nicht die privaten Vermögen (Unternehmen, Immobilienbesitz, Wertpapierbesitz etc.) 
beseitigt, kann 
man nicht von "Enteignung" sprechen. Eine Marktwirtschaft hat außerdem die Tendenz, die 
Reichen noch reicher zu machen, denn ihr hohes Einkommen gestattet es, einen Teil davon gewinnbringend zu investieren und so 
das Vermögen noch zu 
vergrößern. Dem muss durch eine gezielte Umverteilung entgegengewirkt werden, wenn das Gemeinwesen 
nicht auf lange Sicht in eine Zerreißprobe kommen soll.
 3.) "Die kurzen Wahlperioden führen zu 
einer verantwortungslosen und kurzsichtigen Politik."
"Die Politiker in der Demokratie machen  
hemmungslos Staatsschulden, weil die negativen Folgen dieser Politik erst viel 
später sichtbar werden, wenn sie selber gar nicht mehr an der Regierung 
sind."
           
Gegenargument: 
Einer solchen Politik kann man durch gesetzliche 
Vorschriften zum Staatshaushalt entgegenwirken und dies ist in Ansätzen auch 
bereits geschehen. Außerdem werden Parteien von den Wählern auch für länger 
zurückliegende Fehler verantwortlich gemacht. Der Vorschlag längerer Legislaturperioden hat den Nachteil, dass dann die Politiker den 
Wählern noch seltener Rechenschaft ablegen müssen.
4.) "Eine Demokratie hat zu viel innere 
Reibungsverluste. Sie kann nicht schnell genug auf Veränderungen reagieren."
"In der Politik muss manchmal entschlossen und
schnell gehandelt werden. Man denke nur an Kriegsgefahr oder 
drohende Naturkatastrophen. Da darf man nicht lange diskutieren und 
umständlich abstimmen."
          Gegenargument:
Daran ist etwas Richtiges. Jedoch muss man wegen solcher 
Ausnahmesituationen nicht das gesamte Regierungssystem danach ausrichten. Eine 
Demokratie hat zahlreiche Möglichkeiten, auf die jeweiligen Bedrohungen 
angemessen zu reagieren. Dass Demokratie nicht nur eine 
"Schönwetter-Veranstaltung" sein muss, hat z. B. Großbritannien im 2. Weltkrieg 
gezeigt. 
5.) "Der ständige Streit der Parteien 
mit ihren gegensätzlichen politischen Meinungen ist schädlich für einen Staat."
"Durch Meinungsstreit und Parteiengezänk wird 
eine Gesellschaft geschwächt, weil nicht alle an einem Strang ziehen und weil 
sich falsche Meinungen ausbreiten können."
          Gegenargument:
Im Gegenteil: Die Meinungsfreiheit auch für die Kritiker 
stärkt eine Gesellschaft, weil dadurch bestehende Misstände aufgedeckt werden 
und neue Problemlösungen entwickelt werden. Ob eine Meinung falsch ist, kann 
sich nur in einer freien, öffentlichen Diskussion erweisen, in der alle 
relevanten Argumente vorgebracht werden. In der freien öffentlichen Diskussion wird die 
einzelne Meinung mit Gegenargumenten konfrontiert. Nur wenn 
Meinungsfreiheit herrscht, werden bei den Staatsbürgern stabile eigene Überzeugungen 
ausgebildet, die auf kritisch geprüften Argumenten und nicht nur auf 
Indoktrination beruhen.
6.) "Die rechtliche Form des politischen Systems ist 
zweitrangig angesichts der ökonomischen Klassengesellschaft."
"Die beste formale Demokratie bedeutet nichts, 
solange die Klassengesellschaft in der Wirtschaft fortbesteht. Auch ein 
demokratischer Staat wird immer nur ein Instrument der jeweils wirtschaftlich 
herrschenden Klasse 
sein."
          Gegenargument:
Eine solche Sichtweise verwischt den wichtigen Unterschied 
zwischen Demokratie und Diktatur und ist insofern irreführend. So bestanden z. B. 
zwischen dem demokratischen Schweden und dem nationalsozialistischen Deutschland 
1939 wichtige Unterschiede, obwohl beide Staaten eine kapialistische 
Wirtschaftsordnung hatten. Krass gesagt: Es ist keineswegs nebensächlich, ob ich als 
Kritiker der Regierung Meinungsfreiheit genieße oder ob ich wegen meiner Kritik 
an der Regierungspolitik ermordet werde. 
Bedrohung der Demokratie angesichts ungleicher Meinungsmacht
Dass vorhandene soziale Machtpositionen auch das Ergebnis freier, gleicher und 
geheimer Wahlen beeinflussen können, ist wohl nicht strittig. Dies gilt 
nicht nur für wirtschaftliche Macht, sondern z. B. auch für militärisch oder 
weltanschaulich verankerte Macht. Von besonderer politischer Bedeutung ist in diesem 
Zusammenhang der Bereich der 
öffentlichen Kommunikation, also der Bereich der Massenmedien (Rundfunk, 
Fernsehen, Zeitungen, Internet o. ä.). 
Zwischen der "öffentlichen" Meinung und der "veröffentlichten" Meinung 
kann auch in einer Demokratie ein erheblicher Unterschied bestehen. 
Besonders mit dem Internet haben sich globale Informations-Monopole 
herausgebildet, die bis in das private Leben des Durchschnittswählers reichen. 
Wo durch mehr oder weniger ausdrückliche Weisungen an die politischen 
Journalisten oder 
durch bezahlten Auftragsjournalismus die veröffentlichte Meinung gelenkt 
und gefiltert wird, haben die Wähler es schwer, 
die sachlichen Zusammenhänge und ihre eigenen Interessen dabei klar zu erkennen. Nur eine 
kritisch und kontrovers diskutierende Öffentlichkeit ermöglicht den Wählern die 
Aufklärung ihrer eigenen Interessen. Sie ist deshalb für die Entwicklung einer 
Demokratie von allergrößter Bedeutung.
Regelungen im 
Grundgesetz zur 
Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk:
Maßgebend für die Gestaltung der 
politischen Ordnung in Deutschland ist das "Grundgesetz 
für die Bundesrepublik Deutschland" von 1949 (im Folgenden abgekürzt: "GG"). 
Das 
Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. Es ist im Unterschied zu einfachen 
Gesetzen nicht in Paragraphen sondern in Artikel unterteilt. Dort heißt es 
in GG Artikel 20:  
"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein 
demokratischer und sozialer Bundesstaat. 
... Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird 
vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt." 
Im Artikel 29 des Grundgesetzes wird auf die "Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen 
Rechtsstaates ... im Sinne dieses Grundgesetzes" Bezug genommen. 
 Im Folgenden sollen nun die drei wichtigsten Formen 
staatlicher 
Demokratie mit ihren jeweiligen Stärken und Schwächen dargestellt werden. 
Zusätzlich werden jeweils die Regelungen zitiert, die im Grundgesetz dazu 
getroffen werden.
Teil I.) Die plebiszitäre Demokratie
Die einfachste Form der Demokratie besteht darin, dass 
alle 
stimmberechtigten Bürger eines Staates über die politischen Fragen 
beraten und im Falle der Uneinigkeit nach dem Mehrheitsprinzip 
entscheiden. (Zum Mehrheitsprinzip siehe unten Anhang 4.) Volksentscheide 
(Plebiszite, von 
lateinisch "plebs" = im antiken Rom die nichtadeligen Bürger und 
lateinisch "scitum" = "Beschluss") sind für diese Form der Demokratie 
zentral. Deshalb bezeichnet man ein solches politisches System als 
"plebiszitäre Demokratie". Man spricht hier auch von "direkter Demokratie", weil 
die Staatsbürger direkt und ohne die Zwischenschaltung von Repräsentanten 
(Vertretern) entscheiden. 
Wegen des 
großen Aufwands, der mit einer derartigen Verfahrensweise verbunden ist, ist der 
Volksentscheid häufig nur für allgemeine Gesetze vorgesehen, während für die 
laufenden Entscheidungen eine gewählte 
Vertretung zuständig ist. 
Auch eine plebiszitäre Demokratie benötigt eine Verfassung in Form einer 
Geschäftsordnung, in der u.a. geregelt 
ist:
 - wann die Volksversammlungen stattfinden,
 - wer diese Versammlungen leitet, 
 - wer das 
Recht hat, einen Antrag zur Abstimmung zu stellen, 
 - wer stimmberechtigt ist,
 - in welcher Reihenfolge über 
die Anträge abgestimmt wird,
 - nach welcher Regel die Abstimmung erfolgt. 
Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess 
(Partizipation)
In einer plebiszitären Demokratie gestalten die Staatsbürger 
die Politik unmittelbar selber. Damit ist die Erwartung vebunden, dass die 
Staatsbürger stärker motiviert werden und eine 
"Politikverdrossenheit" nicht entstehen kann. Andererseits muss der 
einzelne Staatsbürger in der plebiszitären Demokratie für die Politik eine 
erhebliches Maß an Zeit und Mühe aufwenden, wenn das Ganze einen Sinn haben soll. Wenn Entscheidungen nicht ohne 
die Einholung spezieller Informationen sachgerecht getroffen werden können und wenn  
viele Entscheidungen die Interessen vieler Staatsbürger nur am Rande betreffen, 
dann kann jedoch auch der entgegengesetzte Effekt in Form von Nichtbeteiligung 
und Wahlmüdigkeit eintreten. Nicht 
selten sind Volksentscheide daran gescheitert, dass sie das erforderliche "Quorum" 
(die zur Beschlussfassung erforderliche Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten, 
z. B. 1/4 der Stimmberechtigten) nicht erreicht haben.
Unvermeidbare Interessenunterschiede
Die direkte Demokratie wird von 
Rousseau und anderen nicht selten als die einzig 
"echte" Demokratie angesehen. Nach dieser Auffassung geben sich 
die Staatsbürger allgemein formulierte Gesetze, die also für alle 
Staatsbürger gleichermaßen gelten. Dadurch kommen die Interessen der Einzelnen zur Deckung. Da niemand sich selber schaden will, kommt es 
automatisch zu einer Politik im 
Sinne des Gemeinwohls. 
Dabei wird jedoch übersehen, dass sich die 
einzelnen Staatsbürger häufig nicht in der gleichen Lage befinden. 
Deshalb kann auch ein 
allgemein formuliertes Gesetz die Einzelnen unterschiedlich treffen. So trifft 
z. B. ein Gesetz, das besagt, dass jeder jährlich eine bestimmte Summe Geld als Steuer an das Gemeinwesen zu 
zahlen hat, Arme anders als Reiche. Ein Verbot des Schwangerschaftsabbruchs 
trifft Frauen anders als Männer. Interessenunterschiede in der Wählerschaft sind in 
modernen, hochdifferenzierten Gesellschaften unvermeidbar. 
Notwendigkeit der Einrichtung von politischen Ämtern
Es existiert nirgendwo eine politische Gemeinschaft, in der immer alle 
Bürger 
über alle Entscheidungen abstimmen. Ohne eine Arbeitsteilung und eine 
spezielle Ausbildung der im politischen Bereich Aktiven ist die Erhaltung einer 
modernen Gesellschaft nicht möglich. Zumindest für die Erledigung von 
Routineentscheidungen und für besonders eilbedürftige Entscheidungen werden 
deshalb Ämter geschaffen, die 
in meistens durch Wahl, seltener durch das Los personell besetzt werden. Insofern gibt es die 
plebiszitäre Demokratie nirgends in "reiner" Form. 
Dass es sich bei den 
Regierenden und den Regierten um dieselben Personen handelt, trifft dort nicht zu, wo es Staatsbürger 
gibt, die politische Ämter bekleiden und solche, die keine solchen Ämter 
bekleiden. Versuche, gegen diese Ungleichheit durch 
einen regelmäßigen Austausch der jeweiligen Amtsinhaber ("Rotationsprinzip") 
anzugehen, führen dazu, dass die Vorteile einer Arbeitsteilung 
(bessere Leistungen durch Spezialisierung und klare Verantwortlichkeit) wieder 
verlorengehen. 
Undurchführbarkeit in großen Staaten
Eine weitgehend auf Abstimmungen der Staatssürger 
beruhende plebiszitäre Demokratie war in überschaubaren Stadtstaaten wie dem 
antiken Athen praktikabel. Die Volksversammlungen tagten dort 30mal im Jahr. In der 
Zwischenzeit regierte der "Rat der Fünfhundert", dessen Mitglieder jährlich neu 
durch Los ermittelt wurden. Die Entfernungen innerhalb des Staatsgebietes 
betrugen hier nur einige Kilometer und die Anzahl der stimmberechtigten 
Staatsbürger hielt sich in engen Grenzen.
In großen Flächenstaaten mit Entfernungen von Tausend und 
mehr Kilometern und vielen Millionen Einwohnern ist eine Versammlung, Beratung 
und Abstimmung aller Stimmberechtigten in kurzen zeitlichen Abständen jedoch rein praktisch nicht durchführbar. (Dies mag sich allerdings durch die 
Entwicklung der elektronischen Kommunikationstechnik ändern.) 
Auch gegen eingeschränkte Formen einer plebiszitären 
Demokratie gibt es Einwände:
Überforderung des einzelnen Staatsbürgers
Der einzelne Staatsbürger ist - zumindest unter heutigen 
Bedingungen - als "Freizeit-Politiker" nicht in der Lage, auf allen Gebieten der 
Politik mit der erforderlichen Sachkenntnis abzustimmen. Angesichts der großen 
Zahl von teilweise sehr komplexen Entscheidungen, die in den verschiedensten 
Bereichen zu treffen sind, fehlt ihm die Zeit, um sich ausreichend über alles zu 
informieren. Sicherlich fehlt dem durchschnittlichen Staatsbürger auch die 
Motivation, sich gründlich zu informieren - vor allem bei denjenigen 
Entscheidungen, die seine Interessen überhaupt nicht oder aber nur am Rande 
berühren.
Fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen 
Wichtigkeit der einzelnen Entscheidungen
In der plebiszitären Demokratie besteht die Politik aus einer Folge 
von Einzelentscheidungen. Dabei kann es jedoch vorkommen, dass 
die einzelnen Abstimmungen zusammengenommen nicht das ergeben, 
was die Staatsbürger eigentlichen wollten. Konkret gesprochen: Wenn über mehrere 
Anträge "im Paket" abgestimmt wird, so fällt das Ergebnis oft anders aus, als wenn über dieselben 
Anträge einzeln nacheinander abgestimmt wird. 
Dies liegt daran, dass die Anträge, über die entschieden 
wird, für den einzelnen Staatsbürger nicht immer von gleicher Wichtigkeit sind, 
dass sie ihn unterschiedlich stark betreffen. So betrifft z. B. einen Rentner 
eine Entscheidung über die Höhe der Renten in der Regel stärker als eine Entscheidung 
über die Höhe des Schulgeldes. (Man spricht hier auch von unterschiedlichen 
"Präferenzintensitäten" des Wählers in Bezug auf die einzelnen Entscheidungen.)
Die unterschiedliche Wichtigkeit kann nicht 
berücksichtigt werden, wenn jeder zu jeder Entscheidung eine Stimme zu vergeben hat, 
unabhängig davon, wie stark er von der jeweiligen Entscheidung betroffen ist. Wenn dagegen die Anträge "gebündelt" werden und 
darüber "im Paket" abgestimmt wird, kann der Einzelne die unterschiedliche Wichtigkeit der 
einzelnen Entscheidungen bei seiner Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. 
Dazu ein Beispiel. Angenommen, es soll über 3 Anträge 
abgestimmt werden. Den Anträgen 1 und 2 kann Staatsbürger Meier zwar zustimmen, aber es ist 
ihm nahezu egal, wie diese beiden Entscheidungen ausfallen. Wenn dagegen Antrag 3 
durchkommt, wird Meier höchst wahrscheinlich arbeitslos werden, was für ihn 
katastrophal wäre. Es ist für Meier außerordentlich  wichtig, dass der 
Antrag 3 abgelehnt wird.
Wenn über die 3 Anträge einzeln nacheinander abgestimmt wird, stimmt Meier 
dementsprechend bei den Anträge 1 und 2 mit "Ja" und beim Antrag 3 mit "Nein". 
Wenn über die 3 Anträge "im Paket" abgestimmt wird, stimmt Meier nur für 
solche Pakete, in denen der Antrag 3 abgelehnt wird, denn die Annahme des 
Antrags 3 würde ihn arbeitslos machen. Auch bei dem Paket, in dem 
alle 3 Anträge abgelehnt werden, stimmt Meier folglich mit "Ja". Damit bekommen die 
Anträge 1 und 2 - anders als bei den Einzelabstimmungen - nun von Meier ein "Nein" (s. 
u. in Anhang 4). 
Keine Politik "aus einem Guss"
Isolierte Einzelentscheidungen sind auch dann problematisch, wenn 
zwischen ihnen eine ursächliche oder wertmäßige Abhängigkeit 
("Nutzen-Interdependenz") besteht, die man berücksichtigen muss, wenn man das 
bestmögliche Ergebnis erzielen will. Ein Beispiel für die Nichtberücksichtigung 
bestehender Abhängigkeiten zwischen zwei Entscheidungen wäre es, wenn mit der 
einen Abstimmung beschlossen wird, die Schulklassen zu verkleinern, und mit der 
anderen beschlossen wird, die Zahl der Lehrer zu verringern. Diese 
beiden Entscheidungen haben eine entgegengesetzte Wirkung und sind kaum miteinander zu vereinbaren. 
Ein unvermeidlicher Zusammenhang besteht 
auch zwischen allen 
Entscheidungen, deren Umsetzung mit Kosten verbunden ist. Da die finanziellen 
Mittel des Gemeinwesens begrenzt sind, wirkt sich jede Geldausgabe bei dem einen 
Punkt auf die Entscheidungen bei den andern Punkten aus, denn für diese steht nun entsprechend weniger Geld zur Verfügung. Ohne eine 
vorausschauende Planung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des Gemeinwesens 
(Staatshaushalt) kommt es zu Einzelentscheidungen, die "populär" sein mögen, 
aber deren Folgen eigentlich niemand will. Aufgrund der wechselnden Mehrheiten 
bei den Abstimmungen zu den einzelnen Punkten ist in der plebiszitären Demokratie eine Politik "aus 
einem Guss" kaum zu erwarten.
Regelungen im 
Grundgesetz zu Wahlen und Abstimmungen 
Volksentscheide auf gesamtstaatlicher Ebene 
sind im Grundgesetz nicht 
vorgesehen, ausgenommen bei einer Neugliederung von Bundesländern (GG 
Artikel 29 Absatz 2). 
Allerdings heißt es in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes: "Alle 
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen 
... ausgeübt."
Volksbegehren und nachfolgender Volksentscheid sind 
auf der Ebene 
der Bundesländer und der Gemeinden möglich. Aber auch die Länder und die 
Gemeinden sind vorwiegend parlamentarisch organisiert: "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das 
Volk eine 
Vertretung haben..." (GG Artikel 28 Absatz 1). Volksentscheide 
sind auch hier die Ausnahme.
Arbeitsteilung in der Politik
Statt ständig alle politischen Fragen unmittelbar selbst zu 
entscheiden, können die Staatsbürger auch Personen ernennen, die für eine 
begrenzte Zeit stellvertretend für sie die politischen Entscheidungen treffen. 
In den komplexen modernen Gesellschaften ist auf dem Gebiet der 
Politik eine Arbeitsteilung und Spezialisierung kaum zu umgehen. Dadurch 
bekommen die Berufspolitiker und die politischen Fachleute eine 
Machtstellung, die ihrerseits zum Problem werden kann ("Expertokratie"). 
Wenn die Staatsbürger sich politisch vertreten lassen, spricht man von einer 
"indirekten" oder "repräsentativen Demokratie". Es bieten sich dafür zwei Formen an: zum einen die 
präsidiale 
Demokratie, bei der eine einzelne, frei gewählte Person bevollmächtigt 
wird, im Namen der Allgemeinheit zu entscheiden und zu handeln; zum andern die
parlamentarische Demokratie, bei der ein 
Gremium (das Parlament), das aus gewählten Abgeordneten besteht, bevollmächtigt wird, im Namen der 
Allgemeinheit zu entscheiden und 
zu handeln. 
Die Notwendigkeit einer handlungsfähigen Regierung 
Präsident bzw. Parlament geben ihrerseits bestimmte Entscheidungsbefugnisse an 
eine Regierung weiter, die im Rahmen der Verfassung und der 
geltenden Gesetze die laufenden Geschäfte führt. Die Regierung ist 
entsprechend den verschiedenen Bereichen der Politik (Außenpolitik, 
Innenpolitik, Justiz, Wirtschaftspolitik, Staatsfinanzen, Sozialpolitik, 
Kulturpolitik, Umweltpolitik etc.) arbeitsteilig organisiert. Für jedes 
Politikfeld ist ein Minister zuständig, dem zur Erfüllung 
seiner Aufgaben eine Verwaltung untergeordnet ist (die 
Ministerialbürokratie, englisch: "administration"), wobei ein 
Ministerium mehrere 
Tausend Mitarbeiter umfassen kann. Jeder Minister übernimmt für das Handeln des 
Ministeriums, dem er vorsteht, die politische Verantwortung. 
Der Regierungschef (Bundeskanzler, Premierminister etc.) bildet zusammen mit den Ministern das Kabinett. 
Dort laufen die Fäden der Politik zusammen. Die Aktivitäten 
auf den verschiedenen Gebieten werden vor allem hier 
aufeinander abgestimmt, insbesondere in Bezug auf die Verwendung der finanziellen Mittel, die 
den einzelnen Ministerien (den Ressorts, von französisch "ressort" = 
"Zuständigkeitsbereich") aus dem Staatshaushalt zugeteilt 
werden. Diese politischen Organisationsformen sind als solche nichts spezifisch 
demokratisches. Dies ist nur dann der Fall, wenn alle Amtsinhaber ihre Ämter direkt oder 
indirekt aus der freien Wahlentscheidung der Staatsbürger ableiten können.
Die Bedeutung einer unabhängigen Justiz
Eine Sonderrolle nimmt in demokratischen Systemen dabei der Bereich der 
staatlichen Rechtsprechung ein. Die beamteten Richter, die in den verschiedenen 
Gerichten Recht sprechen, sind nicht Teil des Ministeriums für Justiz. Sie sind 
auch nicht, wie in Verwaltungen üblich, in eine Hierarchie von Vorgesetzten und 
Untergebenen eingeordnet. Die Richter sind - anders als die Staatsanwälte - 
auch nicht dem Justizmininister unterstellt. Die Richter sind nach ihrer 
Ernennung zwar an die Gesetze und auch an die Rechtsprechung höherer Gerichte 
gebunden, sie legen diese jedoch nach freiem Ermessen aus. Die Richter 
unterliegen in ihrer Rechtsprechung keinerlei Weisungen. Dadurch wird erreicht, 
dass niemand - auch nicht die an der Macht befindlichen Politiker - Richter in 
eigener Sache sein kann. Dies ist eines der zentralen Prinzipien des 
Rechtsstaates und entspricht dem Prinzip der Gewaltenteilung.
Angesichts dieser vielgliedrigen Kette ausgehend vom Willen der Wähler 
bis hin zum  Handeln eines Staatsbeamten besteht die ständige Gefahr, dass 
"unterwegs" die Inhalte entstellt werden und es so ist, wie es der etwas 
sarkastische 
Spruch ausdrückt: "Alle Gewalt geht vom Volke aus - und kehrt nie 
wieder dahin zurück". 
II.)
Die präsidiale 
Demokratie
In einer präsidialen Demokratie wählen die Staatsbürger 
für die Dauer von einigen Jahren einen Präsidenten (von lateinisch "praesideo" = 
"ich leite", "ich befehle"). Die Wahlverfahren sind dabei unterschiedlich. Wenn es 
sich allerdings bei einem Präsidialregime um eine Form der Demokratie handeln 
soll, so müssen bestimmte Erfordernisse erfüllt sein. Dazu gehört: 
     dass der 
spätere Präsident in einer freien Wahl eine Mehrheit der Wählerstimmen auf sich 
vereinigen konnte, 
     dass auch der Präsident an die Verfassung gebunden ist und diese 
nicht außer Kraft setzen kann und 
     dass die Übertragung des Präsidentenamtes zeitlich begrenzt ist. 
Das Präsidentenamt ist gewöhnlich mit einer großen 
Machtfülle ausgestattet. So ist der Präsident häufig zugleich Oberbefehlshaber 
der Armee. Der Präsident führt entweder selbst die Regierungsgeschäfte (wie in 
den USA) oder er hat zumindest das Recht, den Regierungschef zu ernennen (wie in Frankreich). Der Präsident ist dadurch so etwas wie ein 
"republikanischer Wahlkönig auf Zeit".
Weil angesichts der Machtfülle seines Amtes die 
Versuchung für den Präsidenten groß ist, sich über die Verfassung 
hinwegzusetzen und die Macht zu ergreifen ("Putsch"), werden meist institutionelle Gegengewichte ("checks and 
balances") in der Verfassung verankert, wie z. B. ein 
Oberstes Gericht, das die Maßnahmen des Präsidenten auf deren Vereinbarkeit 
mit Recht und Gesetz prüfen kann, oder ein Parlament, das die Staatsausgaben, 
die personellen Vorschläge und die Gesetzesvorhaben des Präsidenten genehmigen 
muss. Durch eine solche Gewaltenteilung zwischen  den Institutionen der 
Gesetzgebung ("Legislative" von lateinisch "lex" = "Gesetz"), 
der Ausführung ("Exekutive" von lateinisch "exsecutio" = "Ausführung", 
"Vollziehung") und 
der Rechtsprechung ("Judikative" von lateinisch "ius" = "Recht") 
unterliegt auch der Inhaber des Präsidentenamtes einer gewissen politischen 
Kontrolle. 
Möglichkeit zu einer Politik "aus einem Guss"
Die präsidiale Demokratie ermöglicht wie keine andere Form 
eine Politik aus einem Guss, die "die Handschrift des Präsidenten trägt". Durch 
die Hinzuziehung fachkundiger Berater können die erforderlichen Informationen 
bei vertretbaren Kosten in den Entscheidungsprozess einfließen. Dabei bleiben 
die internen Reibungsverluste gering. 
Stabilisierung der Politik
Da der Staatspräsident für mehrere Jahre gewählt wird und 
während dieser Zeit nur sehr schwer legal abgesetzt werden kann, kommt es 
äußerst selten vor, dass der Präsident vor dem Ablauf seiner Amtszeit das Amt 
aufgeben muss. Dadurch wird der politische Prozess stabilisiert und von 
Stimmungsschwankungen in der Bevölkerung unabhängiger. Damit können auch 
längerfristige Planungen verwirklicht werden. Um bei Krankheit oder Tod eines amtierenden Präsidenten kein 
Machtvakuum entstehen zu lassen, steht in der Regel ein Vizepräsident bereit.  
Erhöhtes Risiko bei problematischen Präsidenten
Die präsidiale Demokratie enthält ein erhöhtes Risiko, 
denn sollte einmal ein Präsident gewählt werden, der unfähig oder politisch 
fehlorientiert ist, so kann dieser Mangel nur schwer behoben werden. Ein 
Präsident, der die bestehende Verfassung nicht als verbindlich akzeptiert, kann aufgrund seiner Machtfülle erheblichen Schaden anrichten.
Schwächung der Opposition
Die politische Opposition (von lateinisch "opponere" = 
"entgegenstellen") hat es in einer präsidialen 
Demokratie schwerer als in einer parlamentarischen Demokratie. Die Stimmen, die 
für ihren gescheiterten Bewerber um das Präsidentenamt abgegeben wurden, werden 
nicht weiter berücksichtigt. Die Opposition  ist nur durch ihre Abgeordneten im 
Parlament vertreten. Die 
Befugnisse des Parlamentes sind relativ eingeschränkt. So hat der Präsident meist das Recht, das 
Parlament
aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen.
 
Gefahr einer vorwiegend von Gefühlen (Sympathie 
- Antipathie) bestimmten 
politischen Orientierung 
Dadurch, dass die Wahl einer bestimmten Politik über die 
Wahl einer Person erfolgt, besteht die Gefahr, dass ein vorwiegend emotionaler 
Wahlkampf geführt wird, in dem an problematische Motivationen bei den Wählern 
angeschlossen wird (kollektive Selbstüberschätzung, gekränkter Notianalstolz, 
Schuldzuweisungen an Minderheiten 
usw.). 
Verdeckte Macht der Berater
Ein schwacher Präsident kann sich Berater wählen, die 
einen großen Einfluss auf ihn ausüben. Dieser Einfluss unterliegt keiner 
Kontrolle durch die Öffentlichkeit ("graue Eminenzen").
Regelungen im Grundgesetz zur Rolle des Bundespräsidenten
"Der Bundespräsident wird ... von der 
Bundesversammlung gewählt ... Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern 
des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den 
Volksvertretungen der Länder ... gewählt werden" (GG Artikel 54, Absatz 1 und 2).
Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk gewählt 
und er verfügt somit nicht über die damit verbundene starke Legitimation.
"Der 
Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des 
Bundes die Verträge mit ausländischen Staaten" (GG Artikel 59). 
 
"Anordnungen ... 
des Bundespräsidenten bedürfen ... der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler 
..." (GG Artikel 58).  
"Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik 
..."  (GG Artikel 65). Die 
Bundesrepublik Deutschland ist deshalb keine präsidiale sondern eine 
parlamentarische Demokratie. Das Grundgesetz des Jahres 
1949 unterscheidet sich hier bewusst von der Weimarer Verfassung von 1919, die 
dem Reichspräsidenten weitgehende Vollmachten einräumte.
III.) Die
parlamentarische Demokratie 
Statt durch einen Präsidenten können sich die Staatsbürger 
auch durch eine Körperschaft aus gewählten Abgeordneten vertreten lassen. Die 
Abgeordneten bilden die "Volksvertretung" bzw. das "Parlament".
Das Wort "Parlament" stammt aus dem Englischen, wo die 
zwei "Häuser", das Unterhaus ("House of Commons") und das Oberhaus ("House of 
Lords") als "parliament" bezeichnet werden. Das englische Wort "parliament" 
leitet sich ab vom französischen "parler" = "sprechen". Daran wird die wichtige 
Rolle deutlich, die der Aussprache (Diskussion, Debatte) in dieser Form der politischen 
Willensbildung zukommt. 
Wie das Wort "Volksvertretung" bereits deutlich macht, 
soll das Parlament das gesamte Staatsvolk repräsentieren (von englisch "to 
represent" = "vertreten"). Die Mitglieder des Parlamentes erhalten von den 
Staatsbürgern für eine Wahlperiode (Legislaturperiode) ein 
"Mandat" (von lateinisch "ex manu datum" = "aus der Hand gegeben"), die 
politische Macht im Rahmen der Verfasssung und des geltenden Rechts auszuüben. Das Mandat, das den Abgeordneten erteilt wird, ist in der Regel 
frei, so dass diese an keine Weisungen gebunden sind. 
Die Hauptaufgaben des Parlaments sind die Gesetzgebung 
sowie die Bestellung und Kontrolle der Regierung. Dazu gehört 
auch die Kontrolle der staatlichen Verwaltung (Ministerialbürokratie). Da das Parlament aus vielen Abgeordneten besteht (der 
Bundestag hat ca. 600), 
bedarf es einer Geschäftsordnung, damit ein so großes Gremium überhaupt arbeitsfähig 
ist. In dieser 
Geschäftsordnung sind u. a. die Wahl des Versammlungsleiters und die Verteilung 
der Redezeit geregelt. Außerdem werden die Rechte und Aufgaben der Fraktionen 
und Ausschüsse festgelegt.
Abgeordnete derselben Partei schließen sich in Fraktionen (von englisch 
"fraction" = "Bruchteil") zusammen. Eine Fraktion verfolgt ihre politischen 
Ziele durch verbindliche Absprachen hinsichtlich des Verhaltens ihrer 
Mitglieder, insbesondere durch Geschlossenheit bei Abstimmungen ("Fraktionszwang").
Die Entscheidungen des Parlaments, insbesondere wichtige 
Gesetzesvorhaben, werden durch Ausschüsse in den Einzelheiten vorbereitet. In 
die Ausschüsse werden von den verschiedenen Fraktionen fachkundige Abgeordnete 
entsandt. 
Durch die Einrichtung von parlamentarischen 
Untersuchungsausschüssen und die Vorladung auch hochgestellter 
politischer Entscheidungsträger können politische Skandale und Katastrophen öffentlich "durchleuchtet" werden.
Die Entscheidungen des Parlaments werden durch Abstimmungen getroffen. In sehr 
vielen Fällen sind sich die Abgeordneten bzw. die Parteien einig. Wo dies nicht 
der Fall ist, wird nach dem Willen der Mehrheit der Abgeordneten entschieden. 
Dabei wird gewöhnlich gefragt, wer für den Antrag ist, wer gegen den Antrag ist 
und wer sich enthält (s. 
u. in Anhang 4).
Bessere Sachkenntnisse der Abgeordneten
Einem Abgeordneten des Parlamentes steht für seine 
politische Arbeit meist ein Büro zur Verfügung sowie ein hauptberuflicher 
Mitarbeiter, der ihm zuarbeitet. Hinzu kommen finanzielle Mittel ("Diäten") und 
weitere Vergünstigungen. Die Abgeordneten sind dadurch wirtschaftlich unabhängig 
und können sich ganz auf ihre politische Arbeit konzentrieren - und dies über 
mehrere Jahre. Sie können so zu "Experten" auf Teilgebieten der Politik 
werden. Dies ist auch notwendig, um den Spezialkenntnissen von fachkundigen 
Ministerialbeamten und Interessenvertretern ("Lobbyisten") kompetent begegnen zu 
können. Dadurch wird das Problem mangelnder Sachkompetenz gegenüber der 
plebiszitären Demokratie erheblich gemildert, doch kann auch der fleißigste 
Abgeordnete nicht den gesamten Bereich der Politik abdecken. 
Gefahr einer Korrumpierung der Abgeordneten
Aus der relativen Unabhängigkeit eines gewählten 
Abgeordneten ("freies Mandat") ergeben sich Möglichkeiten für dessen 
Korrumpierung. Damit ist gemeint, dass der Abgeordnete im Tausch gegen 
persönliche Vorteile die Interessen einer speziellen Gruppe fördert 
und nicht die Interessen derjenigen Wähler, die er eigentlich vertreten sollte.
Um der Gefahr der Bestechlichkeit entgegen zu wirken, hat es immer wieder 
Vorschläge gegeben, wie die Wähler die Abgeordneten stärker kontrollieren können. 
Eine Möglichkeit ist das "imperative Mandat" (von lateinisch "imperare" = "befehlen"), das den Abgeordneten an Beschlüsse der Wähler bindet. 
Das scheitert oft 
jedoch bereits an der fehlenden Antwort auf die Frage, welche Wähler das denn 
genau sein sollen. Außerdem erlaubt 
ein imperatives Mandat praktisch keine Verhandlung und Abstimmung der 
Abgeordneten untereinander. Damit behindert es die Formulierung einer 
mehrheitsfähigen Politik und die Bildung einer regierungsfähigen Koalition im Parlament. 
Um die Abgeordneten enger an den Willen der Wähler zu 
binden, wurde auch gefordert, dass Abgeordnete von ihren Wählern jederzeit abwählbar 
sein sollten. Der dadurch erzeugte Dauerwahlkampf begünstigt jedoch eher eine 
kurzsichtige Politik. Zeitweilige "Durststrecken" mit unpopulären Maßnahmen 
können im Rahmen einer längerfristig angelegten Politik manchmal notwendig sein, 
aber welcher Abgeordnete wird sich für unpopuläre Maßnahmen einsetzen, wenn ihm 
jederzeit die Abwahl droht? 
Nicht vorhersehbare Regierungsbildung durch 
Koalitionsbildung erst nach der 
Wahl
Wenn sich zur Wahl des Parlamentes nicht zwei große Lager 
bilden sondern mehrere Parteien getrennt in den Wahlkampf ziehen, 
dann bekommt oft keine der Parteien eine Mehrheit im Parlament. Eine 
regierungsfähige Mehrheit ist dann nur durch eine Koalition (von lateinisch 
"coalescere" = "zusammenwachsen") mehrerer Parteien zu erreichen. Dann hängt es von den Verhandlungen nach der Wahl ab, wer mit wem die 
Regierungskoalition bildet und wer den Regierungschef stellt. Insofern kann es 
bei den erforderlichen Koalitionsverhandlungen zu einem Ergebnis 
kommen, das von vielen Wählern nicht erwartet und womöglich auch nicht gewollt wurde. 
Regelungen im Grundgesetz 
zur parlamentarischen Demokratie:  
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom 
Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt" (GG Artikel 20 Absatz 2). 
"Die 
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, 
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen 
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen 
unterworfen" (GG Artikel 38).
"Die 
Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen" (GG Artikel 77). 
Die Bundesrepublik Deutschland ist 
demnach eine parlamentarische Demokratie. 
"Zur 
Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein" 
(Geschäftsordnung des Bundestages § 54). 
"Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre 
Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen 
Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten" (Abgeordnetengesetz § 48). 
Zur 
Regierungsbildung heißt es: "Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des 
Bundespräsidenten vom Bundestage ... gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der 
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt" (GG Artikel 63).
Abschließend sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:
 - 1.) Kein politisches System - auch nicht die Demokratie - kann alle 
sozialen Probleme 
lösen. Es gibt Probleme, denen gegenüber Gesellschaften mit den verschiedensten 
politischen Systemen weitgehend 
machtlos sind. Dazu gehören z. B. die Krisen 
einer marktwirtschaftlich funktionierenden Weltwirtschaft. Dann kann auch die 
Abwahl einer Regierung und ein Austausch der Koalitionsparteien keine 
wirkliche Besserung bringen.
 
Die Betroffenen neigen verständlicherweise dazu, dies der 
demokratischen Regierungsform anzulasten, und sind vielleicht "von der Demokratie 
enttäuscht". Eine nüchterne Analyse würde ihnen jedoch zeigen, dass es an der Natur der 
Probleme und nicht am politischen System liegt, wenn bestimmte Probleme nicht 
behoben werden. 
 - 2.) Die demokratische Regierungsform ist keine Garantie gegen schwere 
politische Fehlentscheidungen und Versäumnisse. Sie besitzt jedoch mit der 
Freiheit der Meinungsäußerung - auch für die Opposition - die besten 
Voraussetzungen für eine Aufdeckung und Korrektur dieser Fehler.
 -3.) Ein demokratischer Staat bietet keine sichere Gewähr für eine 
friedliche und solidarische Außenpolitik. Es gibt auch den kollektiven Egoismus 
ganzer Völker. Dieser kann letztlich nur durch eine wirksame internationale 
Rechtsordnung gezügelt werden. 
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Anhang 1
Regeln für die Verteilung der Parlamentssitze 
Um die Mitglieder des Parlaments zu bestimmem, sind unterschiedliche Verfahren 
denkbar. Ginge es nur um eine auf Gleichheit beruhende, kostensparende Regelung, so 
könnte man eine Zufallsstichprobe aus der Gesamtheit aller 
Wahlberechtigten  ziehen,  
Eine Volksvertretung in Form einer repräsentativen 
Stichprobe findet man in der politischen Realität allerdings nirgends. Das hängt offenbar 
damit 
zusammen, dass dann jeder zufällig ausgewählte Staatsbürger auch bereit sein müsste, für 
einige Jahre Parlamentarier mit Vollzeit-Beschäftigung zu werden und seine 
eigentliche Berufstätigkeit aufzugeben. 
 
Ein 
anderes schwerwiegendes Argument gegen die Anwendung einer Zufallsstichprobe 
geht davon aus, dass ein Parlamentarier für die 
Bewältigung seiner Aufgaben gewisse Voraussetzungen mitbringen sollte wie z. B. 
Verhandlungsgeschick, Diskussionserfahrung, Redegewandtheit, hinreichende 
Intelligenz, Kenntnis der zu regelnden Sachverhalte etc.. Da diese Fähigkeiten 
jedoch 
nicht bei allen Wählern im erforderlichen Maß vorhanden sind, können die 
Ergebnisse der parlamentarischen Arbeit nicht die besten sein. 
Wenn es sich bei den Parlamentariern nicht um eine 
repräsentative Stichprobe handelt sondern z. B. um ein Losverfahren nur unter den 
aktiven Bewerbern, so taucht neben dem Problem der fehlenden Kompetenz ein weiteres 
Problem auf. 
Jeder ausgeloste Parlamentarier hat aufgrund von Alter, Geschlecht, Ausbildung, 
wirtschaftlicher Lage, ethnischer Zugehörigkeit, religiöser Bindung etc. 
spezifische Interessen. Diese Interessen wirken sich auf seine Entscheidungen im 
Parlament aus. Da es sich bei diesen Parlamentariern aber nicht um eine 
repräsentative Auswahl handelt, gibt es keinerlei Grund 
zu der Annahme, dass diese Interessen irgendwie repräsentativ für die in der 
Wählerschaft vorhandenen Interessen sind. Damit gibt es auch keinen Grund zu der 
Annahme, dass die Entscheidungen dieses Parlaments zum Wohl der Allgemeinheit 
ausfallen.   
Um die Abgeordneten für das Parlament zu bestimmen, werden 
gegenwärtig deshalb vor allem zwei Verfahren verwendet, die 
Die Verteilung der Parlamentssitze gemäß der
Mehrheitswahl (Personenwahl)
Um die Mehrheitswahl anwenden zu können, muss das Staatsgebiet 
in Wahlkreise aufgeteilt sein. Jeder Wahlkreis entsendet in der Regel einen 
Abgeordneten als seinen Vertreter in ein zentrales Parlament. Dieser Abgeordnete 
wird aus der Menge der Kandidaten durch Abstimmung nach der Regel der relativen 
Mehrheit ermittelt (daher der Name "Mehrheitswahl". (Siehe dazu unten Anhang 4,
Regel der relativen Mehrheit). Gewählt ist 
derjenige Kandidat, der vergleichsweise die meisten Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind nur diejenigen Staatsbürger, die in dem Wahlkreis wohnen. Die Stimmen 
für die unterlegenen Kandidaten bleiben unberücksichtigt, auch wenn 
ein Kandidat nur 
ganz knapp unterliegt.
Besondere Beziehung zum "eigenen" Abgeordneten 
des "eigenen" Wahlkreises
Bei Anwendung des Mehrheitswahl hat jeder Staatsbürger 
einen für ihn "zuständigen" Abgeordneten im Parlament, den Abgeordneten seines 
Wahlkreises. Auch wenn der Abgeordnete einer bestimmten Partei angehört, so gilt 
er doch als Vertreter aller Staatsbürger, die im Wahlkreis wohnen. Durch seine 
lokale Verankerung bildet er eine geeignete Anlaufstelle für die Wünsche und 
Meinungen in der Bevölkerung seines Wahlkreises.
Weniger Splittergruppen in den Wahlkreisen
Da nur derjenige Kandidat Abgeordneter wird, der die 
meisten Stimmen auf sich vereint, und die Stimmen für die anderen Kandidaten 
unberücksichtigt bleiben, ist es wenig sinnvoll, dass sich Kandidaten bewerben, die 
keine Aussicht auf eine Mehrheit haben. Es besteht insofern von vornherein ein 
gewisser Druck, Kompromisse zu schließen und sich zusammenzutun. Damit wird - 
zumindest auf Wahlkreisebene - der 
politischen Zersplitterung entgegengewirkt. Häufig kommt es deshalb bei der Mehrheitswahl zur Bildung von 
zwei großen Parteien oder zwei politischen Lagern.
Gefahr einer parteiischen Wahlkreiseinteilung
Von besonderer Bedeutung ist bei der Mehrheitswahl die 
Einteilung der Wahlkreise. Will man die Gleichgewichtigkeit der Wählerstimmen 
festhalten, so muss streng genommen jeder Wahlkreis gleichviele stimmberechtigte 
Wähler umfassen. Wenn z. B. der Wahlkreis A nur 50.000 stimmberechtigte 
Staatsbürger umfasst, der Wahlkreis B dagegen 100.000, so hat die Stimme eines 
Wählers aus dem Wahlkreis A ein doppelt so großes Gewicht wie die Stimme eines 
Wählers aus dem Wahlkreis B. Eine exakt gleiche Anzahl der Wähler in allen 
Wahlkreisen ist allerdings wohl niemals der Fall, denn die Zahl der Bewohner 
ändert sich ständig.
Je nachdem, wie man die Wahlkreisgrenzen bestimmt, haben 
die verschiedenen Parteien davon Vorteile oder Nachteile. Wenn man z. B. aus 
einem 
zu großen Wahlkreis zwei Wahlkreise macht, so kann man durch eine geschickte 
Grenzziehung manchmal erreichen, dass eine bestimmte Partei beide Mandate 
gewinnt. Derartige Ungleichgewichte müssen durch 
entsprechende Vorschriften im Wahlrecht ausgeschlossen werden.
Stärkere Stellung des einzelnen Abgeordeten gegenüber der 
zentralen Parteiführung
Der einzelne Abgeordnete ist beim Mehrheitswahlrecht 
weniger abhängig von der Parteizentrale, weil der Gewinn seines Sitzes im Parlament 
nicht auf der Kandidatenliste beruht sondern auf 
den Mehrheitsverhältnissen in seinem Wahlkreis. Für den Abgeordneten mit 
Direktmandat hat vor allem die lokale Parteiorganisation Bedeutung, die darüber 
entscheidet, wer für die Partei kandidieren soll. Wenn ein Abgeordneter bei der 
nächsten Wahl wiederum als Kandidat seiner Partei aufgestellt werden möchte, 
dann muss er also vor allem den Kontakt zur Parteiorganisation seines Wahlkreises und 
zu seiner Wählerschaft pflegen.
Die Verteilung der Parlamentssitze gemäß der Verhältniswahl (Listenwahl)
Bei der Bestimmung der Abgeordneten des Parlaments nach 
den Regeln der Verhältniswahl soll der Anteil der Parlamentssitze einer Partei 
möglichst ebenso groß sein wie der Anteil der Wählerstimmen für diese Partei 
bzw. für deren Liste. Die Größenverhältnisse der Parteien in der Wählerschaft 
und im Parlament sind also dieselben. (Deshalb die Bezeichnung "Verhältniswahl".) 
Wenn eine fiktive ABC-Partei z. B. ein Drittel der Wählerstimmen auf sich vereinigen 
konnte, so darf die ABC-Partei auch ein Drittel der Parlamentssitze mit ihren 
Kandidaten besetzen. Welche Kandidaten dies genau sind, ergibt sich aus den 
Listen, die die Parteien zur Wahl aufstellen. Die Liste einer Partei enthält die 
Namen der Kandidaten dieser Partei in der Reihenfolge, in der die 
Kandidaten bei der Besetzung der von ihrer Partei gewonnenen Abgeordnetensitze 
zum Zuge kommen. Ein Kandidat, der in der Liste vorne steht, hat also bessere 
Chancen, als Abgeordneter in das Parlament einzuziehen, als ein Kandidat, der 
weiter hinten steht. Wenn das Parlament 300 Sitze hat und ein Drittel der Wähler 
hat die ABC-Partei gewählt, so ziehen die Kandidaten mit den Plätzen 1 bis 100 
auf der Liste der ABC-Partei in das Parlament ein. Der Kandidat, der an 
der 101. Stelle der Liste steht, sowie alle Kandidaten hinter ihm, gehen leer 
aus.
Kritik
Erhaltung des gleichgewichtigen Stimmrechts
Das Verhältniswahlrecht hat den großen Vorteil, dass die relative Stärke der verschiedenen politischen 
Positionen in der Wählerschaft auf das Parlament übertragen wird. Eine Partei, 
die 35% der Wählerstimmen erhalten hat, hat grundsätzlich Anrecht auf 35% der Sitze im 
Parlament. 
Gefahr der regionalen Zersplitterung auf 
Parlamentsebene
Bei der Verhältniswahl besteht die Gefahr, dass zahlreiche 
kleine Splitterparteien entstehen, die sich von den andern Parteien abgrenzen. 
Da jedoch eine Mehrheit der Abgeordneten erforderlich ist, um ein Gesetz zu 
beschließen oder den Regierungschef zu wählen, muss dazu eine Koalition aus 
relativ vielen Parteien gebildet werden. Mit der Zahl der Koalitionsparteien 
wächst jedoch die Gefahr, dass die Koalition noch während der Legislaturperiode 
auseinanderbricht, weil eine der beteiligten Parteien die Gemeinsamkeit 
aufgekündigt und die Koalition verlässt. Das kann bedeuten, dass die amtierende 
Regierung im Parlament nun keine Mehrheit mehr hat. Eine solche 
Minderheitsregierung kann wenig ausrichten und muss meist bald zurücktreten.
Verstärkter Einfluss der Parteiführungen
Bei Anwendung der Verhältniswahl haben die Parteien einen 
großen Einfluss auf die personelle Besetzung des Parlaments, 
denn sie stellen die Listen der Kandidaten zusammen. Ein Abgeordneter erhält 
seinen Sitz im Parlament nur durch die Entscheidung der Partei, ihn auf einen 
aussichtsreichen Listenplatz zu setzen. Der Wähler hat hier keine Möglichkeit, 
einzelne Kandidaten zu unterstützen oder zu verhindern. Er kann seine 
Vorstellungen nur durch die Wahl oder die Nichtwahl einer Liste zum Ausdruck bringen. 
Schlussbemerkung
Wie man sieht, haben beide Verfahren - Verhältniswahl und 
Mehrheitswahl - ihre Vor- und Nachteile. Dies mag der Grund dafür gewesen sein, 
dass sich die Verfasser des Grundgesetzes für eine Kombination aus beiden 
Wahlverfahren entschieden haben, die die Vorzüge beider Verfahren in sich 
vereint. Das hat allerdings den Nachteil, dass das Wahlverfahren dadurch recht 
kompliziert wird (siehe dazu unten "Überhangmandat")
Regelungen 
im Grundgesetz  
Die rechtlichen Bestimmungen zur Wahl des 
Bundestages finden sich nicht im Grundgesetz sondern im Bundeswahlgesetz (BWG). 
Es heißt dort, dass die Abgeordneten des Bundestages "nach den Grundsätzen 
einer 
mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt" werden 
(Bundeswahlgesetz § 1 Absatz 1). "Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine 
Erststimme 
für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer 
Landesliste" (BWG § 4). Es gibt also keine zentrale Liste auf 
Bundesebene sondern nur Landeslisten. "Der Deutsche Bundestag besteht ... aus 598 Abgeordneten. ... Von 
den Abgeordneten werden 299 .. in den Wahlkreisen und die übrigen nach 
Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt" (BWG § 1 Absatz 2).
Zur Personenwahl (Mehrheitswahl)
Personenwahl ist ein anderer Ausdruck für die 
oben beschriebene Mehrheitswahl. Dazu wird das Gebiet der Bundesrepublik 
Deutschland in Wahlkreise aufgeteilt. "In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter 
gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt" 
(BWG § 5).  Gewählt wird also nach der 
Regel der einfachen (relativen) Mehrheit. Hierbei kommen die Erststimmen zur 
Anwendung.
"Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern 
muss deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen" (BWG § 3 Absatz 
1). Wenn ein Bundesland z. B. doppelt so viele Einwohner - ohne Ausländer - wie 
ein anderes Bundesland hat, müssen in diesem Land folglich auch doppelt so viele 
Wahlkreise eingerichtet werden wie in dem andern Bundesland. Damit wird 
sichergestellt, dass das Stimmengewicht eines einzelnen Wählers in den verschiedenen 
Bundesländern annähernd gleich ist.
Zur Verhältniswahl (Listenwahl)
Die noch nicht vergebenen ca. 299 Sitze im 
Bundestag werden über eine Verhältniswahl besetzt, bei der die Zweitstimmen zur 
Anwendung kommen. "Für die Verteilung der ... zu besetzenden Plätze werden die 
für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt" (BWG § 6 Absatz 
1). 
Ziel ist es, die verbleibende Hälfte der Sitze im 
Bundestag so zu besetzen, dass der Anteil der Abgeordneten jeder Partei dem 
Anteil der Zweitstimmen für diese Partei möglichst gut entspricht und so die 
Stärkeverhältnisse im Parlament und in der Wählerschaft dieselben sind. 
(Allerdings gelangt eine Partei nur dann in den Bundestag, wenn sie mindestens 5% der Zweitstimmen 
erhält oder aber mindestens 3 Wahlkreise direkt erobert. Mit dieser Hürde soll 
die Zersplitterung der Parteienlandschaft verhindert werden.) 
Die Berechnungen der Sitzverteilung gemäß § 6 des 
Bundeswahlgesetzes sind durch die zusätzliche Ebene der Bundesländer recht 
kompliziert und sollen deshalb hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Nur 
der Begriff der "Überhangmandate" soll erläutert werden.
Was ist ein "Überhangmandat"?
Ein konkretes Beispiel soll dies erläutern. Bei 
der Bundestagswahl 2009 hatten die Kandidaten der CDU in sämtlichen Wahlkreisen 
des Landes 
Baden-Württemberg die meisten Erststimmen erhalten. Somit 
gewann die CDU alle 38 
Direktmandate. Von den Zweitstimmen entfiel auf die Landesliste der 
CDU ein Anteil von 34,4%. Somit standen der CDU 34,4% von den 76 (2 x 38) 
Abgeordnetensitzen zu, die Baden-Württemberg gemäß seinem Bevölkerungsanteil im 
Bundestag besetzen durfte. 34,4% von 76 sind 26,14. Der CDU von 
Baden-Württemberg standen somit gemäß den Regeln der Verhältniswahl insgesamt nur 26 Sitze 
im Bundesstag zu. Sie hatte aber bereits 38 Sitze als Direktmandate gewonnen. 
Damit gab es für die CDU in Baden-Württemberg 12 "Überhangmandate".]
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Anhang 2
Gründe für das Entstehen von politischen 
Bündnissen und Parteien
Bei den frühen Theoretikern der Demokratie spielen 
Parteien entweder gar keine oder nur eine störende Rolle. Doch im Laufe des 19. 
Jahrhunderts bildeten sich immer deutlicher politische 
Organisationen heraus, die eine zunehmende Bedeutung für die 
politische Willensbildung bekamen (Gewerkschaften, Parteien). 
Dies erklärt sich aus den erhebliche Wettbewerbsvorteilen 
einer politischen Partei gegenüber dem 
Einzelkandidaten : 
 - Eine Partei kann durch Aufteilung der Arbeiten auf ihre 
Mitglieder alle Bereiche der staatlichen Politik programmatisch abdecken. 
 - Einzelne Parteimitglieder können sich auf bestimmte 
Politikbereiche spezialisieren und ihr vertieftes Wissen in die Partei 
einbringen. 
 - Die Wahlwerbung wird durch ein gemeinsames 
Parteiprogramm erheblich vereinfacht und verstärkt. 
 - Es kann eine Parteikasse geschaffen werden, aus der die 
Kosten für hauptamtliche Parteifunktionäre, für ein Parteibüro oder für den 
Wahlkampf bestritten werden. 
 - Die Partei konzentriert die vereinten Kräfte ihrer 
Mitglieder auf das Ziel, die Mehrheit im Parlament zu gewinnen und die eigenen 
politischen Zielvorstellungen durchzusetzen - notfalls auch durch die 
Zusammenarbeit mit anderen Parteien. 
 - Parteien haben einen Zeithorizont, der mehr als eine 
Wahlperiode umfasst. Eine Partei kann z. B. bewusst in die Opposition gehen, 
wenn sie meint, dass sich dadurch ihre Aussichten bei den zukünftigen Wahlen 
verbessern.
 - Bei Neuwahlen können die bereits vorhandenen Formen der 
Zusammenarbeit genutzt werden und die Partei ist den Wählern bereits bekannt.
Zur Demonstration der Notwendigkeit von Parteien ein 
fiktives Beispiel: 
Angenommen es handelt sich um einen größeren Staat mit 60 
Millionen Staatsbürgern. Wenn auf 100.000 Staatsbürger ein Sitz im Parlament 
kommt, so erhält man ein Parlament mit 600 Abgeordnetensitze. Wenn sich jeder 
20.000ste Staatsbürger um einen Sitz im Parlament bewirbt, dann stehen insgesamt 
3.000 Kandidaten zur Wahl. Wenn jeder dieser Kandidaten im Wahlkampf nur 5 
Minuten Fernsehzeit erhält, um sich mit seinen politischen Absichten den 
Staatsbürgern vorzustellen, so müsste ein Wähler mehr als 10 Tage lang rund um 
die Uhr vor dem Fernseher sitzen, um alle Kandidaten zu sehen. Damit wäre der 
einzelne Staatsbürger sicher überfordert.
An der Handlungsfähigkeit eines Parlaments aus 
unorganisierten Einzelkandidaten kann man begründete Zweifel hegen. Wenn 600 
Abgeordnete mit unterschiedlichen politischen Zielen zu einer gemeinsamen 
Entscheidung kommen wollen, so ist das äußerst zeitraubend, denn der einzelne 
Abgeordnete muss vor jeder Abstimmung bis zu 300 andere Abgeordnete in seinem 
Sinne überzeugen, wenn er eine Mehrheit für seine politischen Ziele erreichen 
will. Kurz gesagt: Ein solches Parlament erfordert einen riesigen 
Entscheidungsaufwand und bleibt in seinen Entscheidungen trotzdem äußerst 
schwerfällig.
Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit andern 
Abgeordneten gehen über die Zusammenfassung Gleichgesinnter hinaus. So kann der 
Abgeordneter A, dem die Interessen der Rentner sehr wichtig sind, mit dem 
Abgeordneten B, dem das Wohlergehen der Studenten am Herzen liegt, im 
beiderseitigen Interesse vereinbaren, 
dass B bei allen Anträgen, die die Rentner betreffen, im Sinne von A abstimmt 
und dass im Gegenzug A bei allen Anträgen, die die Lage der Studenten betreffen, im Sinne 
von B abstimmt. Auf diese Weise können Abgeordnete die Aussichten auf eine 
Mehrheit für ihre politischen Anliegen verbessern.
Trotz aller Kritik an den Parteien ist eine 
parlamentarische Demokratie unter heutigen Bedingungen ohne Wahlbündnisse und 
ohne Parteien kaum denkbar. Das Verhalten der Parteien und ihrer Führung ist ein 
zentraler Teil des politischen Geschehens. Dass trotzdem in den Verfassungen von 
den Parteien wenig die Rede ist, mag daran liegen, dass sich Wahlbündnisse und 
Parteien praktisch von selbst bilden, wenn die Freiheit zur Bildung solcher 
Vereinigungen besteht, da die Einzelnen ihre eigenen Interessen organisiert 
besser verfolgen können.
Folgen der Parteibildung für den einzelnen 
Staatsbürger
Auch für die wahlberechtigten Staatsbürger bringt die 
Organisierung der Kandidaten in Parteien und Wahlbündnissen gewisse Vorteile. 
Die Wähler können nun die politische Landschaft besser überblicken und die 
angebotenen politischen Programme besser beurteilen. Durch langjährige Erfahrung 
mit den politischen Parteien und deren Führungspersonal können sich die Wähler 
ein realistisches Bild von den verschiedenen Parteien machen.
Wenn eine Partei den politischen Zielvorstellungen eines 
Staatsbürgers entspricht, kann er dieser Partei beitreten, um sie zu 
unterstützen. Er kann auch versuchen, innerhalb der Partei für eine bestimmte 
politische Ausrichtung dieser Partei zu werben oder sich als Kandidat der Partei 
bei Wahlen aufstellen zu lassen. Da meist nur solche Kandidaten eine Chance 
haben, die von einer der größeren Parteien unterstützt werden, besitzen diese 
Parteien allerdings auch eine gewisse Machtstellung, an der niemand vorbeikommt, 
der Parlamentsabgeordneter werden will. 
Regelungen 
im Grundgesetz
"Die Parteien wirken bei der politischen 
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei" (GG Artikel 21 Absatz 1). 
"Mitglieder des Bundestages können sich in 
Fraktionen zusammenschließen" (Abgeordnetengesetz § 45). 
"Die Fraktionen sind 
Vereinigungen von mindestens fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages, 
die derselben Partei angehören" (Geschäftsordnung des Bundestages § 10).
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Anhang 3
Zwei Interpretationen der Abstimmung in 
der Demokratie 
Staatliches Handeln soll sich nach verbreiteter Anschauung 
am Wohl aller Staatsbürger, am Gemeinwohl ausrichten. Dagegen orientieren sich 
Interessengruppen und Parteien häufig ganz offen an ihren Sonderinteressen. 
Frühe Theoretiker der Demokratie wie Rousseau haben sich deshalb gegen die 
Bildung politischer Parteien oder Interessengruppen ausgesprochen.  
Im Hintergrund der Kontroverse über die Rolle von 
Interessengruppen und Parteien stehen zwei unterschiedliche Auffassungen 
darüber, welche Frage der einzelne Staatsbürger mit seiner Stimmabgabe 
eigentlich beantwortet. 
Nach dem "klassischen" Verständnis von Demokratie 
antwortet der Staatsbürger mit seiner Stimmabgabe auf die Frage: "Welche Politik 
ist für das Gemeinwesen bzw. die Gesamtheit aller Staatsbürger am besten?"
Nach dem modernen Verständnis (entwickelt vor allem durch 
Schumpeter und Downs) antwortet der Staatsbürger mit seiner Stimmabgabe auf die 
Frage: 
"Welche Politik ist für mich am besten?"
Beide Fragen fallen nicht notwendig zusammen, obwohl sie 
sich im Bewusstsein der Wähler sicherlich häufig vermischen. Beide Fragen 
weisen dem Mehrheitsprinzip unterschiedliche Funktionen zu.
I. Die Wähler als Jury zur Ermittlung des 
Gemeinwohls
Wenn man die erste Auffassung teilt, dann bilden die 
Wähler eine Art Jury, die diejenige Politik bestimmen soll, die dem allgemeinen 
Wohl am besten entspricht. Allen Staatsbürgern wird demnach dieselbe Frage 
gestellt ("Welche Politik ist für die Gesamtheit aller Staatsbürger am 
besten?"). Diese Frage kann von den einzelnen Wählern unterschiedlich 
beantwortet werden, wobei nur eine Antwort richtig sein kann. In diesem Fall 
entscheidet in einer Demokratie die Mehrheit. Dabei ist zu beachten, dass die 
Mehrheit nicht darüber entscheidet, welche Antwort die inhaltlich richtige ist (das kann 
sie garnicht), sondern darüber, welche Antwort als für alle verbindlich gelten soll. Das 
Mehrheitsprinzip ist ein Verfahren, mit dem eine Gruppe verbindliche kollektive 
Entscheidungen treffen kann, aber es ist kein Weg zur Ermittlung des Wahren und 
Richtigen.
Hier stellt sich die Frage: Warum nimmt man das 
Mehrheitsprinzip, um festzustellen, welche Meinung die richtige ist? Warum soll 
die Meinung der Mehrheit eher richtig sein als die Meinung der Minderheit?
Eine Begründung für die Richtigkeit der Mehrheitsmeinung 
stützt sich auf die Wahrscheinlichkeitsrechnung. Es lässt sich zeigen, dass 
unter bestimmten Voraussetzungen Folgendes gilt: Wenn die Staatsbürger mit ihrer 
Meinung zum Gemeinwohl häufiger recht haben als unrecht, so ist die 
Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Mehrheit bei einer Abstimmung irrt, sehr 
viel geringer als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Minderheit irrt.
Eine andere mögliche Begründung für die Anwendung des 
Mehrheitsprinzips im Falle des Jury-Verständnisses lautet: Eine kollektive 
Fehlentscheidung ist umso leichter zu bewältigen, je mehr Staatsbürger diese 
Fehlentscheidung als ihre eigene Fehlentscheidung ansehen.
II. Die Wähler als Träger unterschiedlicher 
eigener 
Interessen
In modernen Konzeptionen der Demokratie drücken die 
Staatsbürger bei Abstimmungen nicht ihre Meinung vom Gemeinwohl aus, sondern sie 
bringen mit der Abstimmung ihre eigenen Interessen in den politischen 
Willensbildungsprozess ein. Sie stimmen so ab, dass ihre politischen 
Zielvorstellungen möglichst weitgehend durchgesetzt werden. 
Gleichzeitig wird durch das Mehrheitsprinzip dafür 
gesorgt, dass sich nur diejenigen Interessen durchsetzen, die von einer Mehrheit 
der Staatsbürger geteilt werden.
Nach diesem Verständnis des demokratischen Verfahrens 
widersprechen sich zwei Staatsbürger nicht, wenn sie ihre Stimme 
unterschiedlichen Kandidaten oder Parteien geben. Dies bedeutet nur, dass sie 
ihre Interessen durch unterschiedliche Parteien bzw. Kandidaten am besten 
vertreten sehen. 
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Anhang 4
Was ist mit "Mehrheitsprinzip" genau 
gemeint?
Im Vorangegangenen war wiederholt vom Mehrheitsprinzip die 
Rede. Was mit dem Ausdruck "Anwendung des Mehrheitsprinzip" gemeint ist, scheint 
klar und einfach zu sein: "Der Wille der Mehrheit soll entscheiden". Wenn man 
jedoch genauer hinsieht, ist keineswegs klar, was der Wille der Mehrheit 
ist und wie man ihn feststellen kann. 
Die übliche Methode, um den Willen der Mehrheit eines 
Kollektivs zu ermitteln, ist die Durchführung einer Abstimmung. Doch das Problem 
ist, dass es unterschiedliche Abstimmungsverfahren gibt, die zu 
unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Abstimmung über einzelne Anträge ohne 
Einbeziehung von Alternativen
Ein häufig angewandtes Abstimmungsverfahren besteht darin, dass ein Antrag 
zur Abstimmung gestellt wird und dass 
- nach einer Aussprache - über den Antrag mit "ja" oder "nein" abgestimmt wird. 
Dies kann durch einfaches Handaufheben erfolgen. Wird nur ein einziger Antrag 
zur Abstimmung gestellt, ohne dass weitere Alternativen einbezogen werden ("Es 
wird beantragt, dass 
die Regelung x eingeführt wird"), so geht es um die Frage, ob der bestehende 
Zustand (der Status quo) im Sinne des Antrages verändert werden soll oder nicht.
Ein fiktives Beispiel: 
Angenommen in einem Parlament mit 60 Abgeordneten wird der Antrag gestellt, die Hundesteuer, 
die gegenwärtig jährlich 80 Euro beträgt 
auf 50 Euro zu senken. Nach dem Ende der Diskussion über den Antrag lässt der 
Parlamentspräsident abstimmen. Es werden 31 Ja-Stimmen, 
27 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gezählt.
Folgt aus dieser Abstimmung nun, dass die Senkung der 
Hundesteuer von 80 auf 50 Euro dem Willen der Mehrheit der Abgeordneten entspricht? 
Es scheint zwar so, aber genau genommen kann man aufgrund 
des Abstimmungsergebnisses nur sagen, dass die Senkung der Hundesteuer auf 50 
Euro eher dem Willen der Mehrheit entspricht als die Beibehaltung der 
80 Euro. Denn es ist ohne weiteres möglich, dass 
z. B. ein Antrag auf Abschaffung der Hundesteuer ebenfalls eine Mehrheit bekommen hätte, wenn er 
zur Abstimmung gestellt worden wäre. Aber welcher Antrag entspricht dem Willen der 
Mehrheit, wenn das Ergebnis davon abhängt, in welcher Reihenfolge die Anträge zur Abstimmung 
gestellt werden? 
Die aufgezeigte Problematik isolierter Abstimmungen über einzelne Anträge wird 
allerdings dann abgemildert, wenn der jeweilige Antrag zuvor diskutiert und 
verhandelt wurde und wenn Richtung und Stärke der Meinungen bzw. Präferenzen bei 
den Beteiligten zu erkennen sind. Dann kann ein Fall wie bei der Hundesteuer gar 
nicht erst entstehen, weil sich bereits im Vorfeld die mehrheitsfähige 
Alternative herausschält.  Auch im deutschen Bundestag werden die Anträge 
so formuliert, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. 
Allerdings kommen dort die Gesetzesvorlagen nicht unvermittelt zur Abstimmung, 
sondern sie werden ausführlich diskutiert, sie gehen durch die Ausschüsse des 
Parlaments und durch den Bundesrat. Und nicht zuletzt werden Gesetzesvorhaben 
auch in den Medien und an anderen Orten diskutiert. 
Abstimmung nach der 
Regel der relativen Mehrheit
Bei Vorliegen 
mehrerer alternativer Anträge ("Abschaffung der Hundesteuer", "Senkung der 
Hundesteuer auf 30 Euro", "Senkung der Hundesteuer auf 50 Euro" und "Erhöhung 
der Hundesteuer auf 200 Euro") fasst man diese Anträge häufig in einer Abstimmung zusammen. Wenn 
dabei der Antrag "Senkung der Hundesteuer auf 30 Euro" die meisten Stimmen erhält 
(19 Stimmen), d. h. mehr Stimmen als "Abschaffung der Hundesteuer" (11), mehr 
Stimmen als "Senkung der Hundesteuer auf 50 Euro" (13) und mehr Stimmen als 
"Erhöhung der Hundesteuer auf 200 Euro" (17), so 
geht der Antrag "Senkung der Hundesteuer auf 30 Euro" als Sieger aus der Abstimmung hervor. 
Dies Verfahren nennt man 
auch "Abstimmung nach der Regel der relativen Mehrheit". Die geforderte Mehrheit ist dabei insofern "relativ", als eine Mehrheit 
der Stimmen nur im Verhältnis zu den andern Anträgen gefordert wird, jedoch 
keine "absolute" Mehrheit von mehr als der Hälfte aller Stimmen. Statt von einer 
"relativen" Mehrheit spricht man auch von einer "einfachen" Mehrheit, da es sich 
nicht um eine "qualifizierte" Mehrheit handelt, bei der z. B.  
mindestens 2/3 aller Stimmen erforderlich sind, damit ein Antrag als kollektiv 
gewählt gilt.
Aber entspricht der Antrag "Senkung der Hundesteuer auf 30 
Euro" wirklich dem, was die 
Mehrheit will? 
Genau genommen kann man nur sagen, dass es mehr 
Abgeordnete gibt, die den Antrag ("Senkung auf 30") für den besten halten, als es 
Abgeordnete gibt, die einen der anderen Anträge ("Senkung auf 50" / 
"Abschaffung" / "Erhöhung auf 200") für den besten halten. Das 
schließt jedoch nicht aus, dass es einen weiteren möglichen Antrag gibt 
("Senkung der Hundesteuer auf 40 Euro"), der bei einer Stichwahl gegen 
den Antrag "Senkung auf 30 Euro" die Mehrheit der Stimmen erhalten und somit siegen würde. Das hieße 
dann 
aber, dass der Antrag "Senkung auf 40 Euro" eher dem Willen einer Mehrheit entspricht als der 
Antrag "Senkung auf 30 Euro".
Abstimmung nach der Regel der absoluten Mehrheit
Wenn es bei einer Abstimmung mehrere Anträge gibt, kann es 
sein, dass sich die Stimmen so auf 
die Anträge verteilen, dass ein Antrag auch mit einer relativ geringen Stimmenzahl siegen 
kann. Um diesem Problem zu begegnen, kann man die Entscheidungsregel so 
verschärft, dass ein Antrag die absolute Mehrheit der 
Stimmen, d. h. mehr als die Hälfte aller Stimmen 
auf sich vereinigen muss. Die Regel der absoluten Mehrheit hat allerdings den 
Nachteil, dass es dabei häufiger zu gar keiner Entscheidung kommt, weil kein 
Antrag eine absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Häufig 
wird dann eine Stichwahl durchgeführt, bei der nur noch die beiden 
Anträge mit den meisten Stimmen zur Wahl stehen. 
Dass ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen 
erhält, schließt nun keineswegs aus, dass es nicht einen anderen möglichen Antrag 
gibt, der bei einer Stichwahl zwischen zwischen den beiden Anträgen die Mehrheit der Stimmen 
bekommen würde. 
Die Mehrheitsalternative und ihre Durchsetzung
Nur wenn es eine Antrag gibt, der bei einer 
paarweisen Abstimmung mit jeder der übrigen Alternativen eine Mehrheit der 
Stimmen e rhält, 
ist man berechtigt zu sagen: "Dieser Antrag entspricht dem Willen der Mehrheit". 
Ein solcher Antrag, der jedem anderen Antrag im Paarvergleich überlegen ist, wird als "Mehrheitsantrag" 
bzw. "Mehrheitsalternative" bezeichnet. (Man 
spricht auch vom "Condorcet-Sieger", weil Condorcet die Methode der paarweisen 
Abstimmung vorgeschlagen hat.) 
Allerdings steigt die Zahl der Paarvergleiche, die zur 
Ermittlung der Mehrheitsalternative erforderlich sind, mit wachsenden Zahl der 
Alternativen steil an. Dies Problem wird jedoch dadurch entschärft, dass sich 
eine vorhandene Mehrheitsalternative in allen Abstimmungsverfahren mit gleichem 
Stimmrecht der Abstimmungsberechtigten durchsetzt, also z. B. auch bei 
Abstimmungen nach der Regel der relativen Mehrheit. Voraussetzung dafür ist, dass 
die Beteiligten sich über ihre Präferenzen informieren können und 
für die Abstimmung Vereinbarungen treffen können.
Verfassungsmäßige Rahmenbedingungen für die 
Anwendung des Mehrheitsprinzips
Dem Mehrheitsprinzip kommt als isoliertem Verfahren kein 
besonderer ethischer Wert zu, wenn man einmal von der damit verbundenen 
Gleichberechtigung der Stimmberechtigten absieht. Auch eine Räuberbande kann 
sich des Mehrheitsprinzips etwa bei der Bestimmung eines Anführers bedienen. 
Damit das Mehrheitsprinzip ethisch akzeptable Wirkungen entfalten kann, müssen 
bestimmte normative Vorentscheidungen getroffen sein. Diese Vorentscheidungen 
sind gewöhnlich in einer Verfassung (Konstitution) niedergelegt, die ihrerseits 
nicht dem Mehrheitsprinzip unterworfen ist. 
Vor einer Anwendung des Mehrheitsprinzips muss geregelt sein 
...
 - ... wer überhaupt stimmberechtigt ist; (so dürfen z. B. 
unmündige Kinder und Ausländer, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, 
gewöhnlich nicht mit abstimmen); 
 - ... wer Anträge zur Abstimmung stellen darf und in 
welcher Weise über diese Anträge abgestimmt wird; (dies hat erhebliche 
Auswirkungen auf die Ergebnisse, wie oben gezeigt wurde);
 - ... wer darüber entscheidet, ob ein Antrag überhaupt 
zulässig ist; (dies ist dann wichtig, wenn es auch Bereiche gibt, über die nicht 
mehrheitlich entschieden werden darf, wie z. B. bestimmte Grundsätze der 
Verfassung);
 - ... welche Formen der Information und Argumentation der 
Abstimmung vorausgehen müssen; (eine bloße Abstimmungsmaschinerie nützt wenig, 
denn die Politik kann nicht besser sein als die Meinungen der Wähler, auf denen 
sie beruht);
 - ... wer die Mehrheitsbeschlüsse in die Tat umsetzt; 
(dass etwas dem Mehrheitswillen entspricht, erzeugt aus sich heraus noch bei 
niemandem eine ausreichende Motivation, das Beschlossene auch auszuführen oder 
durchzusetzen);
 - ... wer die bereits getroffenen Mehrheitsbeschlüsse im 
Falle der Uneinigkeit verbindlich auslegt; (ohne eine unabhängige Auslegung durch  
Gerichte werden die besten Gesetze verdreht);
 - ... für wen und unter welchen Umständen die Beschlüsse 
gelten sollen und von wem die Befolgung der Beschlüsse verlangt wird; (meist 
gelten die Mehrheitsbeschlüsse nur auf dem Territorium des betreffenden 
Staates).
Die Regelung dieser Fragen erfordert die Existenz eines 
Gemeinwesens (Staat) und einer allgemein anerkannten Verfassung. Beides sind insofern notwendige 
Rahmenbedingungen dafür, dass das Mehrheitsprinzip überhaupt sinnvoll angewendet 
werden kann.
Probleme des Mehrheitsprinzips
Hohe Informations- und Entscheidungskosten
Damit die Staatsbürger mit dem nötigen Sachverstand 
abstimmen können, müssen sie über die betreffenden Bereiche hinreichend 
informiert sein. Sie müssen die zur Abstimmung gestellten Alternativen und deren 
voraussichtliche Konsequenzen überblicken und bewerten. Folglich ist jede 
Abstimmung mit relativ hohen Informations- und Entscheidungskosten verbunden. 
Hinzu kommt der Aufwand für die Abgabe und Auszählung der Stimmen. 
Deshalb kommt die Anwendung des Mehrheitsprinzip nur für 
Entscheidungen in Betracht, die von besonderer Wichtigkeit sind (z. B. 
Abstimmungen über grundlegende Alternativen oder über allgemeine Normen, Auswahl 
von Personen für bestimmte Ämter oder Funktionen o. ä.). Dass alle Staatsbürger 
über alle politischen Entscheidungen abstimmen ist praktisch unmöglich und wenig 
sinnvoll.
Keine Berücksichtigung der 
unterschiedlich 
starken Betroffenheit von der Entscheidung
Es kommt immer wieder vor, dass die Staatsbürger in höchst 
unterschiedlichem Maße von einer Entscheidung betroffen sind. Wenn z. B. darüber 
entschieden werden muss, wie hoch Lastkraftwagen besteuert werden sollen, so 
steht für die einen ihre wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, für die anderen 
handelt es sich eher um ein Randproblem. 
Bei Anwendung des Mehrheitsprinzips ist es nun möglich, 
dass eine - vielleicht nur knappe - Mehrheit schwach betroffener Individuen die 
anderen, elementar betroffenen Individuen überstimmt: Z. B. überstimmen die 
Individuen A und B das Individuum C und stimmen für eine Alternative, bei deren 
Verwirklichung sie jeweils 10 € gewinnen, aber Individuum C 1000 € verliert.
Dies Problem entsteht dadurch, dass das Mehrheitsprinzip 
jedem Staatsbürger immer das gleiche Gewicht bei jeder Abstimmung gibt, ganz 
unabhängig davon, wie stark jemand von der jeweiligen Abstimmung betroffen ist.
Mögliches Fehlen einer Mehrheitsalternative
Viel diskutiert ist unter Theoretikern der 
Politikwissenschaft das Problem, dass sich manchmal "zyklischen Mehrheiten" 
ergeben. Dies Problem ist unter dem Namen "Condorcet-Paradox" oder "Wahlparadox" 
bekannt. Ein solches Wahlparadox liegt z. B. vor, wenn bei der Durchführung von 
Paarvergleichen die Alternative x mehrheitlich über die Alternative y siegt, y 
über z siegt, aber z wiederum über x siegt. Damit schließt sich der Kreis, so 
dass sich aus den Präferenzordnungen der Individuen keine Mehrheitsalternative 
ableiten lässt. 
Dies gilt z. B. für Fragen, die sich auf die Verteilung 
von Gütern auf die Beteiligten beziehen. Ein einfaches Beispiel soll das Problem 
anschaulicher machen: 
3 Personen wollen 10 rohe Eier unter sich aufteilen. Wenn 
jede Person so abstimmt, dass sie selber möglichst viele Eier erhält, dann 
ergibt sich bei Anwendung des Mehrheitsprinzips keine stabile Aufteilung der 
Eier auf die 3 Personen. Denn wie auch immer die augenblickliche Verteilung der 
Eier ist - immer können sich 2 Personen zu ihrem eigenen Vorteil zusammentun und 
per Mehrheitsentscheid die Eier des Dritten unter sich aufteilen. Das zeigt, 
dass das Mehrheitsprinzip zur Lösung solcher Verteilungskonflikte nicht geeignet 
ist.
Schlussbemerkung zum Mehrheitsprinzip
Das Mehrheitsprinzip führt als isoliertes Verfahren 
keinesfalls immer zu akzeptablen Ergebnissen. Es muss durch andere Prinzipien 
ergänzt und eingeschränkt werden, damit seine Schwächen - wie hohe 
Entscheidungskosten und Nichtberücksichtigung von unterschiedlichen Graden der 
Betroffenheit - sich nicht auswirken können. 
Zu nennen sind hier folgende ergänzende Prinzipien:
 - Existenz einer Verfassung, die nicht mit einfacher 
Mehrheit verändert werden kann,
 - Menschenrechte, insbesondere Meinungsfreiheit und 
Organisationsfreiheit auch für Oppositionelle,
 - Rechtsstaatlichkeit, 
 - Bindung an Internationales Recht,
 - Gewaltenteilung, insbesondere eine von der Regierung 
unabhängige Justiz,
 - Kontrolle politischer Macht durch "checks and 
balances",
  - Beschränkung wirtschaftlicher Macht und deren Einfluss 
auf die Medien und die Politik.
Gesetzliche Regelungen
"In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter 
gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt" 
(Bundeswahlgesetz § 5). 
"Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die 
Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen erforderlich" (GG Artikel 42 Absatz 2). 
"Der Bundestag 
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder .. anwesend ist" 
(Geschäftsordnung des Bundestages § 45). 
"Der (Bundestags-)Präsident stellt die 
Fragen so, dass sie sich mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten lassen. (Geschäftsordnung 
des Bundestages § 46) 
Es "... entscheidet die einfache Mehrheit" (Geschäftsordnung des 
Bundestages § 48 Absatz 2) . 
"Das Deutsche Volk bekennt sich ... zu 
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten ... Die nachfolgenden 
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als 
unmittelbar geltendes Recht" (GG Artikel 1 Absatz 2 und 3). 
"Ein solches (das 
Grundgesetz änderndes) Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der 
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates" (GG 
Artikel 79 Absatz 2). 
"Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die 
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei 
der Gesetzgebung oder die in den Artikel 1 (zur Menschenwürde) und 20 
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig" (GG Artikel 79 Absatz 
3). 
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung (gebunden)" (GG 
Artikel 20 Absatz 2). 
"Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen 
Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof" 
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 1). 
"Die Richter sind unabhängig und nur dem 
Gesetz unterworfen" (GG Artikel 97 Absatz 1)
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Anhang 5
Dezentralisierung und Föderalismus
In einem zentralistischen politischen System werden die 
politischen Entscheidungen in der Hauptstadt für das gesamte Staatsgebiet 
getroffen. Das Staatsgebiet ist in Verwaltungsgebiete unterteilt, doch besitzen 
diese keine Rechte zur Selbstverwaltung sondern sind der jeweils größeren 
Gebietseinheit untergeordnet. 
In zentralistischen Staaten wirken sich die Probleme des Mehrheitsprinzips 
(Nichtberücksichtigung der unterschiedlich starken Betroffenheit und hohe 
Entscheidungskosten) besonders scharf aus. Man kann beiden Problemen jedoch dadurch begegnen, dass 
man nicht alle politischen Entscheidungen zentral auf der gesamtstaatlichen 
Ebene trifft, sondern die Entscheidungen auf mehrere Ebenen verteilt. Dazu 
bietet sich eine räumliche Unterteilung an (in Länder, Regionen, 
Städte, Kreise, Gemeinden o.ä.) Auf den dezentralen Ebenen werden - ähnlich 
wie auf der gesamtstaatlichen Ebene - politische Institutionen (Landtage, 
Bezirksverordnetenversammlungen, Gemeindräte etc.) und politische Ämter 
(Ministerpräsidenten, Bürgermeister, Landräte, Gouverneure etc.) geschaffen. 
Entscheidungen, die vor allem die in einem bestimmten Gebiet ansässige 
Bevölkerung betreffen, können dann dezentral von den entsprechenden regionalen 
und lokalen politischen Institutionen getroffen werden. Dies ist das Prinzip des 
Föderalismus (von lateinisch "foedus" = Bündnis, Vertrag). Eine Föderation ist 
der Zusammenschluss von mehreren kleineren Staaten zu einem Staat, wobei diese 
jedoch nicht alle Befugnisse abgeben, sondern bestimmte Rechte behalten.
Durch die räumliche Untergliederung wird sowohl das Problem 
der Informationskosten als auch das Problem der unterschiedlichen Betroffenheit 
erheblich entschärft. Es müssen sich nun nicht mehr alle über alles informieren, 
sondern nur noch jeder über seines. Außerdem wird verhindert, dass die Stimmen 
weit entfernter und kaum betroffener Staatsbürger bei einer Entscheidung den 
Ausschlag geben. 
Regelungen 
im Grundgesetz  
Schon das Wort "Bundesrepublik" beinhaltet, dass 
der deutsche Staat aus einer Verbindung kleineren Einheiten besteht. 
"Die 
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat" (GG 
Artikel 20 Absatz 1). 
"Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung ..." (GG 
Artikel 70). 
"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine 
Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und 
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. ... Den Gemeinden muss das Recht 
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen 
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln" (GG Artikel 28 Absatz 1 und 2).
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Anlage 6
Existenzbedingungen einer parlamentarischen Demokratie
Kann Demokratie in allen Gesellschaften und unter 
allen Bedingungen eingeführt werden? Gibt es notwendige Existenzbedingungen für 
die Demokratie?
Hierzu im Folgenden einige Thesen:
Eine Demokratie kann nicht ohne Demokraten bestehen. 
Wenn ein erheblicher Teil der Bevölkerung anti-demokratisch eingestellt ist, wenn  
Politiker sich der demokratischen Verfahren nur bedienen, solange dies für sie 
von Vorteil ist, dann ist der Zusammenbruch der Demokratie abzusehen. Besonders 
gefährdet ist eine Demokratie, wenn in wichtigen staatlichen Institutionen (Militär, 
Rechtsprechung, staatliche Verwaltung) antidemokratisches Denken verbreitet ist. 
Ohne Bejahung der grundlegenden Verfassungsgrundsätze (Freiheit der 
Meinungsäußerung, Freiheit der organisierten Opposition, friedliche Abgabe der 
Macht an den Wahlsieger u.a.m.) durch die wichtigsten Parteien droht der Kampf um die 
Mehrheit der Wählerstimmen jederzeit in eine gewaltsame Auseinandersetzung 
umzuschlagen. Der Konflikt zwischen Mehrheit und Minderheit kann nur ausgehalten 
werden, wenn es diesen Bereich gibt, in dem Konsens besteht.   
Wenn ein großer Teil der staatlichen Amtsträger korrupt ist, kann eine Demokratie nicht überleben. 
Es muss für die Berufspolitiker eine als verbindlich anerkannte 
Amtsmoral geben, auch wenn deren Regeln immer wieder verletzt werden. Ein Indiz 
für die Wirksamkeit einer Amtsmoral ist die Bereitschaft zum Rücktritt vom Amt, 
wenn ein Fehlverhalten aufgedeckt wird. 
Ohne eine freie öffentliche Diskussion verkommt die Demokratie zu einer Abstimmungsmaschinerie, 
Es muss regierungsunabhängige Zeitungen sowie  Rundfunk- und Fernsehsender 
geben, die ihrer Informationsaufgabe nachkommen können, ohne dass die 
Journalisten deswegen ihre Verhaftung oder gar Ermordung befürchten müssen. Ohne 
Meinungsfreiheit fehlt der Politik das Korrektiv. Ohne die Möglichkeit einer 
Aufklärung der Wähler über die verfügbaren Alternativen und über ihre eigene 
Position dabei sind Wahlen wertlos.
In traditionellen Gesellschaften, in denen die Zugehörigkeit zu einem 
Familienclan (einem "Stamm") für den Einzelnen das Entscheidende ist, kann eine 
Demokratie im modernen Sinne nicht funktionieren. 
Die Loyalität des Einzelnen gegenüber der Großfamilie ist dann stärker als die 
Loyalität gegenüber dem Staat. Wahlfälschungen und Vetternwirtschaft sind unter 
diesen Bedingungen unausrottbar. Über die richtige Politik wird dann nicht öffentlich 
im Parlament gestritten und an der Wahlurne abgestimmt, sondern die Oberhäupter 
der Clans handeln auf dem Hintergrund ihrer 
relativen Stärke hinter verschlossenen Türen die Politik aus.
In solchen Gesellschaften fehlt es meist auch an Beamten, die die politischen 
Entscheidungen loyal umsetzen, unabhängig davon, wer gerade an der Macht ist. 
Das fängt bereits mit der geordneten Durchführung der Wahlen an. Posten in der staatlichen Verwaltung werden den eigenen Leuten 
("Vetternwirtschaft") als 
Einnahmequelle (Bestechungsgelder) zugeschoben. Die Korruption 
gehört hier zum politischen System, während die Korruption in den modernen 
Gesellschaften eher eine kriminelle Ausnahmeerscheinung darstellt.
In ethnisch, religiös und/oder sprachlich in zwei gegensätzliche Lager 
gespalten Gesellschaften 
mit voneinander abgegrenzten Subkulturen führt ein zentral angewendetes Mehrheitsprinzip dazu, dass sich 
die zahlenmäßig größere Gruppe gegen die kleinere Gruppe in allen wesentlichen 
Punkten durchsetzt (Majorisierung einer Minderheit). Unter diesen 
Bedingungen macht eine Demokratie keinen Sinn. In solchen Staaten ist die Gefahr 
eines Bürgerkriegs und des Auseinanderbrechens des Staates groß. Eine Demokratie 
kann in solchen Ländern nur dann Bestand haben, wenn gleichzeitig eine  
Dezentralisierung der politischen Entscheidungen und eine weitgehende Selbstverwaltung der Gruppen 
eingeführt wird. 
 Ende des Textes
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Siehe auch die folgenden thematisch verwandten Texte in 
der Ethik-Werkstatt:
Die Demokratie bei 
Rousseau ** (15 K)
Das Mehrheitsprinzip 
*** (1976) (349 K)
Mehrheitsprinzip - eigene Diskussionsbeiträge * (127 K)
Demokratie und Macht *** (12 K)
    Demokratie als Parteienkonkurrenz * (11 K)
Demokratie - Ideengeschichte * (28 K)
Demokratie bei J.St.
Mill * (18 K)
Demokratiebegriff und Amtsgedanke
bei Hennis * (7 K)
 
Mehrheitsalternative * (15 K)
 
Marxistische
Staatstheorie und politische Demokratie
 
Mehrheitsprinzip, Stabilität und Gesamtinteresse ***
(16 K)
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Ethik-Werkstatt: Ende der Seite "Demokratie verstehen" / Letzte Bearbeitung 19.10.2014 - 09.01.2015 - / Eberhard Wesche
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den bitte ich, auch Freunde, Kollegen und Bekannte auf die "Ethik-Werkstatt" 
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