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Aus meinen Notizbüchern: Heft V

 

Heft V

Vorbemerkung:
Die folgenden Texte aus meinen Notizbüchern habe ich nicht für die Veröffentlichung sondern für mich selber geschrieben, um meine eigenen Gedanken festzuhalten und zu klären. Sie haben deshalb einen vorläufigen Charakter, insbesondere was die benutzte Terminologie betrifft. Trotz z. T. grundlegender Überarbeitung sind diese Notizen auch in der Formulierung holpriger als andere Texte der Ethik-Werkstatt. Es sind m. E. darin jedoch Gedanken enthalten, die für die Entwicklung einer normativen Theorie der kollektiven Entscheidung und für die Ethik allgemein von Interesse sein können. Wo ich heute anderer Ansicht bin als damals, habe ich dies manchmal in eckigen Klammern hinzugefügt und begründet.


*V - 1*

Normative Leerformeln werden durch Institutionen interpretiert, die dafür ermächtigt werden, z. B. durch Gerichte. Hier geht die inhaltliche Normierung des Handelns in die Normierung durch Schiedsinstanzen über (wobei diese Schiedsinstanzen in ihren Entscheidungen nicht inhaltlich festgelegt sind, sondern wo durch die Konstruktion der Institution – Unabhängigkeit, Neutralität, Unbefangenheit, keiner Beeinflussung durch die streitenden Parteien etc. – die Gerechtigkeit formal oder genauer: prozedural erzeugt werden soll.)

*V - 2*
'Common interest'-Konzepte spielen auch in Organisationen eine große legitimatorische Rolle, z. B. der Appell an das "gewerkschaftliche Interesse", "die Stärkung der eigenen Organisation" etc. Dies ist wohl ein minimales gemeinsames Interesse, innerhalb dessen dann verschiedene Vorstellungen Platz haben. Es wäre ein Konzept, das bestimmte Vorstellungen als "gewerkschaftsschädigend" oder "anti-gewerkschaftlich" ausschließen kann, das aber für eine Entscheidung allein nicht hinreichend ist.

*V -3*
Toleranz: Ausschluss aus der Gewerkschaft wegen "gewerkschaftsschädigenden Verhaltens"... Nur, wer definiert dies? Die Schiedskommission? Der Vorstand?

*V - 4*
Ich sollte mich mit der Unterscheidung in Verfassungsfragen und Gesetzgebungsfragen befassen (MUELLER, BUCHANAN) sowie mit der analogen Bestimmung der Kriterien "Konsens" und "Mehrheitsprinzip".

*V - 5*
Intersubjektiver Nutzenvergleich: Man könnte durch Umfragen herausbekommen, welches Wohlfahrtsniveau die Individuen bzw. Gruppen von Individuen haben, z. B. durch die Frage: "Würden Sie mit dem Individuum X (bzw. mit einem Mitglied der Gruppe A) die Lage tauschen?"
Oder auch: "Mit welchem Individuum (bzw. Mit einem Mitglied welcher Gruppe) würden Sie am liebsten, am zweitliebsten etc. die Lage tauschen?"
Oder: "Welchen Individuen geht es Ihrer Meinung nach am besten, am zweitbesten etc.?"

Solche Befragungen werfen natürlich die üblichen Probleme auf, die mit der Interviewtechnik verbunden sind. Wichtig ist darüber hinaus: In solche Bewertungen gehen unkontrolliert die Annahmen der Befragten über die tatsächliche Lage der betreffenden Individuen (bzw. Gruppen) ein. Bewertungen, die auf falschen Fakten beruhen, sind aber unbrauchbar. Man müsste deswegen entweder den Befragten eine wahre Information über die tatsächliche Lebenslage geben, die man dann bewerten lässt, oder man verzichtet ganz auf den konkreten Bezug und fragt hypothetisch: "Angenommen die tatsächliche Lebenslage ist so-und-so ...", oder man kontrolliert den Informationsstand durch Wissensfragen wie: "Wie hoch schätzen Sie das Einkommen, die Lebenserwartung etc. der Mitglieder dieser Gruppe?"

Ein weiteres Problem bei solchen Befragungen liegt darin, dass in der Formulierung "Würden Sie tauschen wollen?" immer auch die Frage nach der Fähigkeit mitschwingt, die Funktion des andern auszufüllen. Dies sollte aber bei der Bewertung des Wohlfahrtsniveaus keine Rolle spielen. Es muss also z. B. dadurch ausgeschaltet werden, dass man den Zusatz gibt: "Angenommen, Sie hätten die erforderlichen Fähigkeiten ..." bzw. durch entsprechende Kontrollfragen.

Weitere Probleme: Was macht man bei Inkonsistenz? Wie filtert man eine kollektive Bewertung heraus? Wie kommt man zu einer metrischen Skala? Oder ist dies nicht notwendig?

*V - 6*
Vielleicht wäre folgende Terminologie am besten geeignet: "informative Theorien" (empirisch – faktisch) im Unterschied zu "normativen Theorien".

*V - 7*
Terminologisches: Kann man den bereits eingeführten Begriff "indiskutabel" auf solche Theorien anwenden, die das Intersubjektivitätsgebot verletzen? (Allerdings hat der Begriff bereits eine stark pejorative Bedeutung.)

*V - 8*
Möglichkeit: Unterscheiden zwischen "möglich, wenn der Handelnde es will" und "möglich, wenn bestimmte Ereignisse eintreten".

*V - 9*
Die Frage: "Was soll ich tun?" kann moralisch oder eigeninteressiert gemeint sein. Im ersteren Falle strebe ich die Anerkennung meines Handelns durch alle an, im Letzteren dauerhafte Anerkennung meines Handelns durch mich selber.

*V - 10*
Wer die Auffassung vertritt, die Normen und Wertvorstellungen der Menschen seien nicht diskutierbar, weil sie sozial determiniert sind (z. B. durch die Klassenzugehörigkeit), der muss dasselbe dann auch für die anderen Bewusstseinsformen und damit auch für die Theorien vertreten, der er selber anhängt. Er muss konsequenterweise aufhören zu diskutieren.

*V - 11*
Die besondere Funktion der Öffentlichkeit bei der argumentativen Konsensbildung herausarbeiten: "Öffentlichkeit" bedeutet, dass dieser Bereich im Prinzip für jedes Individuum offen ist. An einer öffentlichen Diskussion kann im Prinzip jeder teilnehmen (die faktischen Hemmnisse des Zugangs, die u. U. die Öffentlichkeit beschneiden können, und deren Zulässigkeit sollen hier nicht diskutiert werden). Durch diese Zugangsmöglichkeit für jeden ist in gewisser Weise gewährleistet, dass gegenüber einer öffentlich zur Diskussion gestellten Positionen alle vorhandenen relevanten Argumente und Gegenargumente erfasst werden, ohne dass an der Diskussion alle Individuen aktiv beteiligt waren. Im Extremfall kann sogar eine monologische Darstellung der eigenen Position, die ohne Widerspruch bleibt, als bewährt und als Konsens gelten (es sei denn, die Position würde als so irrelevant erachtet, dass trotz vorhandener Kritik diese nicht artikuliert wurde).

*V - 12*
Einmal die Voraussetzungen einer funktionierenden Öffentlichkeit untersuchen: Informationsfluss, Rückkopplung, Selektionsmechanismen, Teilnehmer etc. Das Medium der Öffentlichkeit ermöglicht es, von der intersubjektiven Gültigkeit einer personell beschränkten Diskussion auf die Allgemeingültigkeit der hier erzielten Ergebnisse zu schließen. (Hier kommt man in organisatorische und institutionelle Bedingungen der Wissenschaft.)

*V - 13*
Den Zusammenhang zwischen Möglichkeit und Zeithorizont herausarbeiten. Kurzfristig ist manches unmöglich, was langfristig möglich ist: "Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger."

*V - 14*
KUTSCHERA 1973, S. 12-13, unterscheidet zwischen Normsätzen und Imperativen. "Ein Normsatz behauptet, dass eine Norm gilt. Solche Normsätze sind als Behauptungen wahr oder falsch." "Imperative stellen Handlungen dar, die sich in sprachlichen Äußerungen vollziehen. Sie sind als Handlungen weder wahr oder falsch." "Ein Imperativ setzt eine Norm". Diese Unterscheidung zwischen dem Behaupten und dem Setzen von Normen einmal klären, indem man einen argumentativen Streit um Normsätzen bzw. Imperative rekonstruiert.

*V - 15*
Begründung von Normen. Gegen den Satz: "Es ist verboten, bei 'rot' die Straße zu überqueren" kann man einwenden: "Nein, es ist nicht verboten, bei 'rot' über die Straße zu gehen" oder: "Es ist zwar verboten, aber ich finde das Verbot nicht gerechtfertigt."
 
Gegen den Imperativ: "Gehe nicht bei 'rot' über die Straße!" könnte man sagen: "Du hast mir gar nichts zu befehlen" und damit ausdrücken, dass es sich um einen Imperativ handelt, der durch keine geltende Kompetenznorm gestützt wird.

Man könnte auch fragen: "Warum soll ich nicht bei 'rot' über die Straße gehen?"
Der andere könnte antworten:
a) "... weil die Ampel rot ist" und mich dann an den Normsatz erinnern: "Es ist verboten, bei 'rot' die Straße zu überqueren."

b) "... weil du überfahren werden kannst." Damit wird an mein eigenes Interesse appelliert. Der Imperativ war Ausdruck eines Ratschlags.

c) "... weil ich dies so will". Hier wird der Imperativ damit begründet, dass das befohlene Verhalten dem Wollen des Befehlenden entspricht.

 d) "... weil ich dein Vater bin". Hier wird auf ein institutionalisiertes elterliches Befehlsrecht verwiesen (bzw. eine kindliche Gehorsamspflicht), also auf die Kompetenz zur Anwendung des Imperativs.

*V - 16*
Es gibt zwei Fixpunkte für die Gültigkeit von Normen (richtiger: von Normsätzen): 1. das Intersubjektivitätsgebot, 2. den Willen der Individuen.

*V - 17*
Was sind Argumente? Gründe, die zulässig sind? Warum sind bestimmte Mittel der Beeinflussung bei einer wahrheitsorientierten Diskussion unzulässig?

*V - 18*
Jemand, der die Diskussion über die von ihm durchgesetzten Normen ablehnt, hat damit das Intersubjektivitätsgebot verletzt ("Hierüber wird nicht diskutiert!", "Hierüber lasse ich nicht mit mir diskutieren!")

*V - 19*
Zum Intersubjektivitätsgebot: Verletzt jemand das Intersubjektivitätsgebot, wenn er von der Position her argumentiert, dass es keine intersubjektiv gültigen Normen geben kann? Die Frage ist, wie er argumentiert. Es bleibt ihm ja nichts anderes übrig, als jeden Versuch einer intersubjektiven Normenbegründung konkret als ungültig zu widerlegen. Damit misst er diese Versuche an einem Gültigkeitskriterium, das er insofern intersubjektiv teilen muss. (Frage: Was ist bei einer rein immanenten Kritik durch Aufdeckung logischer Fehler etc.?)

*V - 20*
Welche Macht verschafft der Reichtum? Man sagt: "Ein mit Gold beladener Esel übersteigt jede Mauer." Für Geld bekommt man fast alles: Manche Leute "dingen" sich sogar Mörder, manche kaufen sich schöne Frauen (als Geliebte oder auch als Ehefrauen).

*V - 21*
Zum Verhältnis von normativer Methodologie und inhaltlicher normativer Theorie: Die inhaltliche normative Theorie folgt nicht logisch aus der Methodologie, so wie auch die inhaltlichen empirischen Theorien nicht deduktiv aus der empirischen Methodologie folgen. Die empirische Methodologie gibt z. B. an, wie ein Experiment durchgeführt werden muss, sie gibt aber nicht das Ergebnis des Experimentes an. Ebenso gibt die normative Methodologie an, welche Verfahren zu gültigen bzw. verbindlichen Normen führen, aber nicht, welche inhaltlichen Normen im Einzelnen dabei herauskommen.

*V - 22*
Warum setzen gültige Theorien gültige Begründungen voraus? Es könnte ja jemand die richtige Formel träumen, ohne sie begründen zu können. Allerdings könnte man über die Gültigkeit der Theorie erst dann etwas aussagen, wenn man gültige Gründe gefunden hätte. Solange wäre es auch unzulässig, die Theorie für gültig zu erklären, (obwohl sie bereits gültig sein kann).

*V - 23*
Terminologisches: Soll man das Begriffspaar wählen: 'gültig – ungültig' oder 'gültig – falsch'? Es gibt ja auch noch: 'richtig – falsch' und 'wahr – falsch'. Warum eigentlich nicht den Begriff "Wahrheit" nehmen? Man sagt ja auch differenzierend: "logisch wahr" und "empirisch wahr". Warum also nicht auch "normativ wahr"?

*V - 24*
"Geltung" und "Gültigkeit": Muss jemand, der fordert: "Du sollst mir gehorchen!" die Gültigkeit des Befehls (dessen Anerkennbarkeit) für den Adressaten voraussetzen? Nein, es handelt sich um einen rein subjektiven Willensausdruck. Es reicht, wenn der andere gehorcht, weil er bei Normverletzung Sanktionen befürchtet. Aber das bedeutet nicht Anerkennung der Gültigkeit des Befehls durch den Adressaten sondern nur Anerkennung der Existenz des Befehls.

*V - 25*

Auch in der empirischen Methodologie gibt es den Unterschied zwischen dem Geltungsanspruch einer Aussage und ihrer Gültigkeit. Es muss unterschieden werden zwischen dem Wahrheitsanspruch einerseits und der Wahrheit andererseits. Wahrheitsansprüche können durchgesetzt werden, notfalls mit dem Scheiterhaufen, auf dem der Dissident sich dem Geltungsanspruch einer Theorie beugt. Aber das ändert nichts an der Wahrheit einer Aussage.

*V - 26*
Immunisierung durch Unverständlichkeit hat für die betreffende Theorie den Nachteil eingeschränkter Wirksamkeit. Aber dies können Theorien in Kauf nehmen, die sowieso nur ein weltanschauliches Rechtfertigungsmäntelchen sind, das vor allem Phrasen für Sonntagsreden liefert soll.

*V - 27*
Immunisierung in eschatologischen Theorien: "Der Messias (das Jüngste Gericht, der Kommunismus usw.) wird kommen." Da kein Zeitpunkt angegeben wird, kann man Einwänden immer dadurch begegnen, dass man sagt: "Warte nur ab, es wird noch kommen." So kann man bis in alle Ewigkeit Recht behalten, ohne jemals widerlegt werden zu können.

*V - 28*
Kann ich eine Norm für gültig halten und mich trotzdem nicht danach richten? Oder bedeutet Letzteres, dass ich die Norm "eigentlich" nicht für gültig halte? Keineswegs, denn ich kann eine Norm ohne weiteres für gültig halten und doch der Meinung sein, dass in einer bestimmten Situation ein Verstoß dagegen für mich von Vorteil sein würde (z. B., wenn kein Risiko besteht, dass mein Verstoß entdeckt wird, so dass ich keine Sanktionen befürchten muss). Dass ich eine Norm für ungültig halte, müsste sich darin ausdrücken, dass ich die Norm ablehne und kritisiere, und nicht darin, dass ich sie in einem bestimmten Fall nicht befolge.

*V - 29*
Alltagsformulierungen, die interpersonelle Unterschiede in der Betroffenheit von einem Ereignis ausdrücken:
"Das geht mich auch an!"
"Das geht mich nichts an."
(Dies kann sich auch auf bereits normativ gesetzte Verfügungsbereiche beziehen).
"Das betrifft mich .. (sehr, unmittelbar, stark, kaum, existenziell, stärker als dich, gar nicht etc.)

*V - 30*
Bei BRANDT (?) findet sich ein Kriterium des Betroffenen-Seins: Jemand gilt nur dann als von einem Ereignis betroffen, wenn ein Vorteil oder Nachteil aufgrund dieses Ereignisses für ihn auch dann feststellbar wäre, wenn er von dem Ereignis nichts wüsste. Aber dies kann Jahre später erst sein, dass ich von dem Ereignis erfahre.

*V - 31*
Das Intersubjektivitätsgebot: "Suche nach intersubjektiv gültigen Normen!" bedeutet, dass ich die Gültigkeit von Normen durch ihre Konsensfähigkeit bestimme. Ich vertrete insofern eine Konsenstheorie der Wahrheit. Aber was heißt "konsensfähig"? Ist eine Theorie konsensfähig, wenn sich einige oder auch sehr viele Individuen darauf geeinigt haben? Nein, solange die Theorie nicht auch für alle anderen  konsensfähig ist. Wie viele Individuen einen tatsächlichen Konsens erzielen, ist irrelevant. Relevant ist allein, dass für alle der Konsens möglich sein muss. Im Prinzip kann deshalb eine theoretische Position gültig sein, die erst ein einziges Individuum vertritt, nämlich dann, wenn sie gleichzeitig für alle konsensfähig ist.

*V - 32*
Wie bestimmt man nun, ob eine Theorie für alle konsensfähig ist? Man muss sich methodologisch über die Bedingungen einigen, denen eine Theorie genügen muss, die konsensfähig sein soll. Damit wird die Frage der Konsensfähigkeit für jede einzelne Theorie zum Problem der Konsensfähigkeit in Bezug auf die Methodologie. Ob eine Theorie "wissenschaftlich" ist, wird durch die Wissenschaftstheorie (und ihre Anwendung auf die einzelnen Theorien) bestimmt. Hier ist also wiederum ein Konsens erforderlich, aber dieser Konsens wird durch die für jeden Diskussionsteilnehmer verbindliche Norm geleitet, zu einem Konsens kommen zu wollen.

Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmtes Merkmal von Theorien mit dem Willen zum Konsens unvereinbar ist, so werden Theorien mit diesem Merkmal ausgeschieden. Theorien, die solche Merkmale nicht besitzen und über die man sich trotzdem nicht einigen kann, bleiben wissenschaftlich umstritten. Sie bleiben also in der Diskussion und sind wissenschaftlich vertretbar.

*V - 32*
Man kann Gültigkeit (Wahrheit) von Theorien als ein zweiwertiges Merkmal konstruieren (gültig – ungültig / wahr – falsch). Aber in dem Augenblick, wo man sich für die Annahme einer Theorie entscheiden muss (z. B. wenn man handeln muss), so hat man dafür vielleicht keine Theorie verfügbar, die nach der dichotomischen Einteilung "gültig" (bzw. "wahr") ist. Dann muss man sich unter den vorhandenen Theorien die relativ beste aussuchen. Aber wie bestimmt man diese? Ist es die relativ "gültigste"?

*V - 33*
Methodologische Normen haben Ähnlichkeit mit inhaltlichen Normen. Wenn jemand ein Gültigkeitskriterium für die eigenen Ansichten heranzieht, so muss er auch anerkennen, dass der andere das gleiche Kriterium für seine Ansichten heranzieht. Sonst ist das Intersubjektivitätsgebot verletzt. Denn entweder das Kriterium ist für beide gültig oder aber für keinen von beiden. Sonst wäre es nicht intersubjektiv gültig.
Hieraus ergibt sich auch der Grundsatz: "Gleiches Recht für alle!", allerdings schließt dies Prinzip nicht aus, dass nicht im Rahmen des Rechtssystems für bestimmte Arten von Individuen andere Regelungen zur Anwendung kommen können als für andere Arten von Individuen. Es gilt zwar für alle das gleiche Rechtssystem, aber für verschiedene Individuen können verschiedene Normen zur Anwendung kommen. (RAWLS bezeichnet das Prinzip: "Gleiches Recht für alle!" wohl als "formale Gerechtigkeit".)

*V - 34*
Wenn widersprüchliche Normen zugelassen wären, so könnte sich A nach der einen Norm richten, und B nach der dazu im Widerspruch stehenden anderen Norm. Damit wäre aber der Konflikt zwischen A  und B überhaupt nicht gelöst, sondern nur in Form von Normen wiederholt. Hierbei muss allerdings vorausgesetzt werden, dass die Normen für beide überhaupt relevant waren – und nicht "gleichgültig". Relevant sind Normen nur, wenn sie Konflikte zwischen Individuen regeln. Wo kein Konflikt besteht, bedarf es auch keiner normativen Regelung. Wenn das, was A tun will, nicht im Konflikt steht mit dem, was B tun will, so ist eine Norm von beiden Individuen her überflüssig.
Anders ausgedrückt: Wenn niemand die Norm X übertreten will und wenn zugleich niemand die Norm x durchsetzen will,  so ist x überflüssig. Eine solche irrelevante Norm wäre etwa: "Halte nicht länger als 10 Minuten die Luft an!" Es gibt niemanden, der diese Handlung ausführen will und es gibt niemanden, der die Handlung verhindern will.

Man müsste die Überlegungen allerdings noch um die potentiellen Konflikte erweitern. Man könnte nämlich sagen: "Es genügt u. U. bereits, dass jemand eine bestimmte Handlung nicht will, um eine entsprechende Norm zu rechtfertigen. Denn selbst wenn gegenwärtig noch niemand diese Handlung ausführen will, so könnte doch in Zukunft dieser Fall eintreten. Um solche potentiellen Konflikte zu vermeiden, lassen sich präventive Normen denken (In der Praxis kann man beobachten, dass neue Normen erst eingeführt werden, wenn bestimmte Handlungen tatsächlich einmal begangen werden – obwohl diese Handlungen auch vorher als negativ oder gar abscheulich galten. Es hatte eben niemand gedacht, dass einmal jemand auf die Idee kommen würde, so etwas zu tun.)

*V - 35*
Aus der Konfliktbedingung für Normen erklärt sich auch, weshalb Normen, die Unmögliches verbieten (gebieten, erlauben), irrelevant sind, denn Unmögliches kann niemand tun. Um unmögliche Handlungen zu bekämpfen, muss man sie nicht verbieten. Eine unmögliche Handlung zu fordern, ist genauso sinnlos. Ich kann sie wünschen, aber kein Gebot kann sie realisieren. Allerdings können solche Normen u. U. zu anderen Zwecken dienen, z. B. können unerfüllbare Normen den Zweck haben, bei den Normadressaten Schuldgefühle und Strafängste auszulösen, d.h. es geht gar nicht um die geforderten Norminhalte sondern um bestimmte Nebenwirkungen. Wenn die Übertretungen dann nur willkürlich und zufällig geahndet werden, stehen alle unter der ständigen Drohung einer Bestrafung. Dadurch kann ihre Gefügigkeit gegenüber anderen Normen erhöht werden.

*V - 36*
Was sind "unerfüllbare Normen"? Sind Normen dann unerfüllbar, wenn Übertretungen vorkommen? Andererseits konnten Sie hier gleichzeitig in vielen anderen Fällen eingehalten werden, waren also dort erfüllbar. Außerdem verlieren Normen ja nicht dadurch ihren Sinn, dass sie übertreten werden. Denen, die diese Norm vertreten, kommt es ja meist darauf an, dass die normativ gebotene Handlung möglichst oft getan wird bzw. dass die normativ verbotene Handlung möglichst selten ausgeführt wird. Wenn eine Norm in diese Richtung wirkt, hat sie für diese Individuen bereits einen Zweck erfüllt. (Im Strafprozess würde die Erfüllung einer Norm je nach der besonderen Situation berücksichtigt. Je unerfüllbarer die Norm für das Individuum war, desto mehr Strafmilderung wird gegeben. In extremen Notlagen oder Zwangssituationen, z. B. in Notwehr, wird sogar völlige Strafffreiheit gewährt. Man denke etwa auch an Situationen, wo jemand entweder den Tod der einen oder den Tod der anderen bewirken muss.)

*V - 37*
Wie wird nun über die Verfügbarkeit entschieden? In der Rechtsprechung gibt es offensichtlich eine Einteilung der zwingenden Beweggründe in "anerkennbare"und "nicht anerkennbare". Es ist definiert, was man von jemandem verlangen kann und was nicht. z. B. kann von niemandem verlangt werden, dass er zur Einhaltung einer Norm sein eigenes Leben opfert. (Vielleicht mit Ausnahme des Soldaten. Obwohl auch dieser sich vielleicht Befehlen zu 100-prozentigen Himmelsfahrtkommandos straffrei widersetzen kann.) Ebenso kann z. B. von niemandem verlangt werden, dass er nach längerer Schlaflosigkeit noch eine Aufgabe fehlerfrei ausführt, die große Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert. (Allerdings kann der Verstoß bereits darin liegen, dass sich jemand in eine Situation bringt, in der eine Norm für ihn unerfüllbar wird, z. B. durch Alkoholgenuss. Er kann dann deswegen bestraft werden.)

*V - 38*
Entschuldigungen: "Ich war es nicht."  "Ich wollte es nicht." "Ich habe es unabsichtlich getan." "Ich konnte nicht anders handeln." "Ich war unzurechnungsfähig."

*V - 39*
Insofern Normen immer Konfliktregelungen darstellen, ihnen also unvereinbare Willensinhalte zugrundeliegen, kommen bei allen Konfliktregelungen intersubjektive Nutzenabwägungen zur Anwendung. Wessen Wille setzt sich inwieweit durch? Allerdings spielen dabei auch intrasubjektive Nutzenerwägungen eine Rolle, weil eine Norm für dieselbe Person sowohl vorteilhafte wie nachteilige Aspekte haben kann. Dies verkompliziert den Versuch, ähnlich wie der Utilitarist, Normen durch Nutzenkalkulationen zu rechtfertigen.

*V - 40*
Geltung einer Norm: "Das gilt auch für dich!" sagt man zu jemandem, der sich nicht angesprochen fühlt, der die Norm nicht auf sich anwendet hat.

*V - 41*
Potentieller Konflikt: gibt es auch potentielle Konflikte der Art, dass bestimmte Handlungen gegenwärtig getätigt werden und heute niemand etwas dagegen hat, dass aber in Zukunft vielleicht jemand etwas dagegen haben könnte? Wären dann heute schon entsprechende Normierungen sinnvoll? Wohl kaum, denn dann müsste man praktisch alles verbieten.

*V - 42*
Lorenzen postuliert für normative Theorien analog zur axiomatisch-deduktiven empirischen Theorie: Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Unabhängigkeit. Wie sinnvoll sind die beiden Letzteren? Und wie sind sie zu begründen?

*V - 43*
Möglichkeit: Zur Möglichkeit eines bestimmten Ereignisses, z. B. dass Berlin dieses Jahr von einem Erdbeben erschüttert wird. Man kann fragen: "Ist dies möglich?" Man könnte antworten: "Unter bestimmten angebbaren geophysikalischen Bedingungen ist dies möglich." Diese Bedingungen müssten hinreichende Bedingungen für das Auftreten eines Erdbebens sein. (Könnten es auch hinreichende Bedingungen für ein mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auftretendes Erdbeben sein, sofern hier keine deterministischen sondern nur stochastische Gesetzmäßigkeiten bekannt sind?)

Man könnte nun weiter fragen, ob es möglich ist, dass solche hinreichenden Bedingungen für ein Erdbeben gegeben sind. Man könnte darauf gemäß der vorhandenen Kenntnisse über diese Bedingungen antworten. Angenommen keine dieser Bedingungen wäre gegenwärtig gegeben. Dann müsste man noch den Fall berücksichtigen, dass diese Bedingungen erst zukünftig eintreten. (Hier wäre der Zeitraum wichtig: Es ging um die Möglichkeit eines Erdbebens in diesem Jahr.) Nun müsste man Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten angeben, die den gegenwärtigen Zustand in diesem Zeitraum so verändern, dass hinreichende Bedingungen für ein Erdbeben entstehen. Vielleicht kann die Möglichkeit eines Ereignisses nie ganz ausgeschlossen werden, aber die Wahrscheinlichkeit geht gegen Null, wenn die Bedingungen jeweils nicht gegeben sind und die Kette der Bedingungen immer weiter zurück verfolgt werden muss. Das Ergebnis kann dann "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden: Es erscheint unmöglich.

Man benutzt auch die Klausel: "Sofern keine unvorhergesehenen Ereignisse eintreten". Außerdem bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit (!), dass die Theorie bzw. die Beschreibung der gegebenen Randbedingungen falsch waren.

*V - 44*
Den Zusammenhang zwischen Existenz, Gültigkeit und Geltung einer Norm klären. Terminologisch wird z. B. bei der Unterscheidung von Genese und Geltung einer Theorie der Terminus "Geltung" in derselben Weise benutzt, wie ich "Gültigkeit" benutze. (?)
Als Anhänger des Mehrheitsprinzips kann ich z. B. eine bestimmte Mehrheitsentscheidung für falsch halten, sie aber trotzdem als für mich verbindlich anerkennen oder "respektieren", wie man auch sagt. Ich werde mich an diese falsche Entscheidung halten, nicht nur aufgrund von drohenden Sanktionen, sondern weil ich dies als Anhänger des Mehrheitsprinzips selber will. Durch eine falsche Mehrheitsentscheidung wird noch nicht das Mehrheitsprinzip falsch.

Wenn ich aber eine Norm aus freien Stücken als für mich verbindlich ansehe und mich an sie halten will, ist sie dann nicht doch für mich gültig? Dann wäre sie für mich gleichzeitig gültig und falsch. Es gibt hier offensichtlich zwei Ebenen von Gültigkeit:

1.) Normen sind gültig, insofern ich sie als formal gültig zu Stande gekommen und für mich verbindlich anerkenne (auch ohne die Befürchtung von Sanktionen)
2. Normen sind gültig, insofern ich sie als solche inhaltlich für richtig halte.

Die erste Form der Gültigkeit kann nur für geltende Normen zutreffen, die "in Kraft" sind. (Allerdings kann man auch im Konjunktiv die Möglichkeiten noch nicht in Kraft gesetzter Normen durchdenken: "Wenn die Mehrheit x beschließen würde, wäre x für mich verbindlich.") Diese Form der Gültigkeit bezieht sich immer auf eine prozedurale Form der Normbestimmung und sieht von den Inhalten ab. Sie wird deshalb notwendig, weil irgendeine verbindliche Norm für das Handeln gesetzt werden muss, wenn es nicht aufgrund von Meinungsunterschieden zu realen Konflikten - also im wahrsten Sinne zu "Zusammenstößen" - kommen soll. Eine solche prozedurale Form der Gültigkeit dient der "Friedenssicherung" (Kelsen sieht hierin die eigentliche Funktion des Rechts.) Ohne solche verbindlichen Normen würde es zu Konflikten kommen, die im allgemeinen zu schweren Schädigungen führen würden. Jede normative Meinungsverschiedenheit würde zu einer Art "Kriegszustand" führen.

*V - 45*
Für Meinungsunterschiede besteht die Gefahr des realen Zusammenstoßes nicht. Meinungsunterschiede können durch Kommunikation ausgetragen und auch aufgelöst werden. Sie brauchen deshalb nicht durch verbindliche Entscheidungen beendet zu werden. Es wäre im Interesse einer möglichen Klärung und Auflösung der Meinungsunterschiede auch gar nicht wünschenswert, auch die Diskussion durch eine Festlegung der verbindlichen Meinung zu beenden. In den heimlichen Gedanken der Individuen würden die Meinungen letztlich nicht normierbar weil nicht kontrollierbar sein.

*V - 46*
Man könnte zwischen Existenz, Verbindlichkeit und Gültigkeit von Normen unterscheiden. Damit eine Norm existent ist, genügt, dass sie mit dem Anspruch auf Befolgung verkündet wird. Selbst wenn ich sie nicht für verbindlich und auch nicht für gültig halte, so werde ich sie oft aus Klugheit trotzdem befolgen, um negativen Sanktionen zu entgehen.

*V - 47*
Damit eine Norm für mein Handeln verbindlich ist, muss sie zum einen existent sein. Zum anderen muss sie nach normativen Prozeduren entstanden sein, die für mich gültig sind. Sie braucht aber nicht selber für mich gültig zu sein, kann es aber sein.

*V - 48*
Damit eine Norm für mich gültig ist, muss sie nicht existent sein. Sie kann es aber. Sie muss ebenfalls nicht für mein Handeln verbindlich sein, kann es aber sein. Hier ergeben sich bereits neue Probleme: Sind die Prädikate für Normen (existent, verbindlich, gültig) einstellige Prädikate oder sind sie zweistellig? Muss man sagen: existent für Personen A, verbindlich für Personen A, gültig für Personen?

*V - 49*
Zue Existenz einer Norm: z. B. "Alle Frauen sollen in der Öffentlichkeit Schleier tragen." Durch empirische Forschung kann man feststellen, ob diese Norm heute in Ägypten existiert und ob sie es bereits vor 100 Jahren war. Dazu müsste man herausfinden, ob sie mit dem Anspruch auf Befolgung zu diesem Zeitpunkt in Ägypten verkündet worden war. Man könnte sich darüber streiten, ob Existenz einer Norm zusätzlich zur Verkündung auch noch die Sanktionierung (Anwendung, Durchsetzung) der Norm verlangt. Es gibt ja Normen, die offiziell immer noch in Kraft sind, aber nicht mehr angewendet und sanktioniert werden. Außerdem könnte man sich darüber streiten,  welche Art von Verkündung der Norm nötig ist. So werden u. U. entgegen dem Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz" nach Kriegsende oder nach dem Ende eines Regimes die Kollaborateure bestraft, also nach einer Norm, die höchstens insgeheim verkündet worden ist.

*V - 50*
Die Existenz einer Norm wäre dann eine für alle empirisch feststellbare räumliche und zeitliche Tatsache. Allerdings ist es sinnvoll zu sagen: "Individuum A hält die Norm N1 für existent, Individuum B hält sie nicht für existent." Man kann dann abgekürzt davon sprechen, dass die Norm N1 für A existent ist, dagegen für B nicht existent ist. A und B können irgendwelche Individuen sein, es müssen nicht nur Normadressaten sein. Man sagt manchmal auch, "dass für die Frauen in Ägypten das Gebot existierte, in der Öffentlichkeit einen Schleier zu tragen." Damit sind die Normadressaten gemeint. Wenn eine Norm für bestimmte Individuen existiert, so bedeutet das hier, dass sich die Norm an diese Individuen richtet, dass sie für diese Individuen gilt. ("Das Gebot gilt auch für dich!") In diesem Sinne von "existieren von Normen" ist es sinnvoll zu sagen: "Die Norm gab es nur für die Frauen jedoch nicht für die Männer." Dieser Sprachgebrauch ist hier jedoch nicht gemeint. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte man ihn ganz vermeiden und nur die Begriffe: "ist adressiert an ..." bzw. "Normadressaten" verwenden.

*V - 51*
Verbindlichkeit einer Norm: Eine Norm besitzt dann Verbindlichkeit, wenn sie, obwohl sie selber inhaltlich falsch sein kann, doch befolgt werden sollte (unabhängig von Sanktionsdrohungen). Wieso kann man berechtigterweise für eine falsche Norm Verbindlichkeit fordern? Dies ist dann möglich, wenn irgendeine Instanz berechtigterweise die Kompetenz besitzt, verbindliche Normen zu setzen - unabhängig vom Inhalt. (Diese Instanz kann im Prinzip ein Kollektiv von Individuen sein, die Normen für sich nach dem Mehrheitsprinzip setzen. Es können aber auch Gerichte, Parlamente, Gremien, Amtsträger, Einzelvorgesetzte usw. sein). Es existiert dann immer eine andere Norm, die der betreffenden Instanz ein Kompetenzrecht einräumt, (im Rahmen bestimmter  normativer Einschränkungen) verbindliche Normen zu setzen bzw. Entscheidungen zu treffen. Diese Instanzen können dabei jeweils unter verschiedenen Normen auswählen und sie können dabei dann möglicherweise auch eine falsche bzw. schlechtere Wahl treffen. Insofern beinhalten Kompetenzrechte ihrer Struktur nach die Möglichkeit der Fehlentscheidung. Bei Anerkennung des Kompetenzrechtes kann eine Entscheidung dann sowohl verbindlich als auch falsch zugleich sein.

*V - 52"
In diesen Kompetenzrechten liegt ein entscheidender Unterschied zwischen normativen Systemen und empirischen Theorien. Empirische Theorien können axiomatisch-deduktiv aufgebaut sein, d.h., dass die einzelnen Hypothesen aus den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten durch Deduktion gewonnen werden können. Ich kann aber eine Einzelnorm, die eine dazu berechtigte Instanz setzt, nicht deduktiv aus dem Kompetenzrecht dieser Instanz ableiten, denn im Rahmen ihrer Kompetenz darf diese Instanz eben jede beliebige Norm setzen. Man kann nur fragen, ob die gesetzte Norm mit der Kompetenznorm in Einklang steht. Sie tut dies z. B. nicht, wenn die Instanz mit der gesetzten Norm ihre Kompetenz überschreitet. U. U. gibt es auch meist sehr allgemein gehaltene inhaltliche "Richtlinien" für die Entscheidungen der Instanz, denen eine einzelne Norm ebenfalls widersprechen kann. Aber diese Richtlinien, etwa dass die Entscheidung das Allgemeinwohl zu fördern hätten, dass sie (bei Gerichten) nur im Rahmen eines übergeordneten inhaltlichen Normensystems (den Gesetzen) liegen dürfen (als dessen Auslegung).

*V - 53*
Um diesem Problem möglicher Fehlentscheidungen und ihrem Verbindlich-werden zu begegnen, gibt es häufig normativ geregelte Einspruchsrechte der Adressaten gegen gesetzte Normen. So gibt es gegen Gerichtsentscheidungen die Möglichkeit der Berufung (Revision), was das Verbindlich-werden bis zur endgültigen Entscheidung aussetzt (dies kann über mehrere Instanzen bis zur höchsten Instanz gehen). Außerdem kann es die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens geben (bei Vorliegen bestimmter Bedingungen). Gegen Parlamentsentscheidungen kann man das Verfassungsgericht anrufen, oder aber eine zweite Kammer, oder das Staatsoberhaupt, das Vetorecht besitzt (mit oder ohne aufschiebende Wirkung).

*V - 54*
Gegen Regierungsentscheidungen kann man Gerichte anrufen, gegen Vorstandsbeschlüsse kann man in Organisationen Satzungsausschüsse oder Schiedskommissionen anrufen. Aber selbst solche bei Einschaltung von Revisionsinstanzen, bei denen man seine inhaltliche Kritik an einer Entscheidung vorbringen kann, können Fehler unaufgedeckt bleiben, so dass eine letztlich verbindliche Entscheidung doch falsch sein kann. (Der Grund dafür, dass trotz fortbestehender Meinungsverschiedenheiten und möglicher Zweifel eine letztliche Entscheidung für verbindlich erklärt werden muss, liegt in der Vermeidung von realen Auseinandersetzungen bzw. Koordinationsproblemen, zu denen es kommen würde, wenn jeder nach den von ihm für richtig gehaltenen Normen handeln würde. Im Hintergrund steht wohl die Prämisse: "Irgendeine verbindliche Regelung ist besser als gar keine". Gar keine Regelung würde den Kriegszustand bedeuten oder einen erbärmlichen Zustand der Koordinierung.

*V - 55*
Die nächste Frage ist nun, ob ich die Kompetenznorm für gültig halten muss, damit eine Entscheidung für mich verbindlich ist. Oder genügt es, dass ich sie als für mich verbindlich erachte? Es reicht wohl die Verbindlichkeit. Ich könnte z. B. der Meinung sein, dass eine bestimmte Instanz nicht befugt sein sollte, auf einem bestimtmen Gebiet Entscheidungen zu fällen. Dann kommt es darauf an, ob diese Instanz ihrerseits durch eine höhere Instanz eingesetzt wurde, die dazu befugt war und dies nach meiner Meinung auch sein sollte. Die Entscheidungen bleiben so lange für mich verbindlich, wie sie sich letztlich aus einer Norm verbindlich ableiten, die für mich Gültigkeit besitzt. Gibt es keine solche für mich gültige übergeordnete Norm, so verlieren damit auch die nachgeordneten Normen für mich ihre Verbindlichkeit. Sie werden damit zu existierenden Normen, denen gegenüber ich mich nach individuellen Klugheitsregeln verhalten, die ich also durchbreche, sofern es mir vorteilhaft erscheint.

*V - 56*
Die Frage ist, ob man partiell bestimmte Teilsysteme des Gesamtnormensystems für nicht verbindlich halten kann, oder ob man damit notwendigerweise die gesamte "Verfassung" für nicht verbindlich halten muss. Letzteres wohl nicht, ich kann z. B. nur einen einzelnen Paragraphen der Verfassung für ungültig halten, womit alle Normen unverbindlich werden, die darauf beruhen. Damit wäre ich ein (partieller) Verfassungskritiker.
Wenn man sich über die betreffenden Normen hinwegsetzen würde, wäre man ein "Gesetzesbrecher" (und damit automatisch auch ein Verfassungsgegner?) – hier allerdings ein "Überzeugungstäter". Wenn man auf verfassungsmäßig vorgeschriebenem Wege eine Änderung der für ungültig gehaltenen Verfassungsnorm herbeizuführen sucht, ist man ein "Verfassungsreformer". Wenn man die Existenz dieser Normen auf anderen – nicht zugelassenen Wegen – versucht, ist man ein Revolutionär (Verfassungsgegner). In diesem Fall hält man nicht nur die betreffende Norm für ungültig, sondern ebenfalls die Normen, die die Verfassungsänderung regeln. Über die Verbindlichkeit einer Norm kann man also verschiedener Meinung sein., wenn man über die Gültigkeit einer übergeordneten Norm verschiedener Meinung ist.
Allerdings kann man unter der Voraussetzung der Gültigkeit (reicht auch schon die Voraussetzung der Verbindlichkeit?) bestimmter Normen allein durch logische, empirische und hermeneutische Untersuchungen "juristisch" feststellen, ob eine bestimmte Norm verbindlich ist oder nicht. Diese Aufgabe erfüllt wohl nach Kelsen auch die Reine Rechtslehre). Man braucht dazu dann keine Normen mehr zu begründen.

*V - 57*
Gültigkeit: Hierunter wäre zu verstehen, ob eine Norm inhaltlich als solche richtig ist. Sie muss intersubjektiv zu rechtfertigen sein und der Kritik standhalten.

*V - 58*
Marxisten argumentieren häufig partikularistisch, also nur auf die Mitglieder der Arbeiterklasse und deren Interesse bezogen. Es wird argumentiert: "Es ist in eurem eigenen Interesse, den Kapitalismus zu beseitigen." Allerdings ist es nur im kollektiven Interesse der Arbeiterklasse, denn der Kampf um die Beseitigung des Kapitalismus kann für Einzelne größere Opfer fordern als das weitere Ertragen des Kapitalismus. Es entsteht also das Trittbrettfahrerproblem: Der einzelne Arbeiter lässt die andern Arbeiter die Kastanien aus dem Feuer holen, denn am Sozialismus als einem unteilbaren kollektiven Gut kann er später genauso teilhaben diejenigen, die dafür individuell große Opfer und Leistungen vollbracht haben (hierzu L. Nelson ...). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer normativen Regelung, denn die individuellen Klugheitsregeln des Rationalverhaltens reichen nicht aus zur Motivation. So kommt es zur Moral der Klassensolidarität, die u. U. durch bestimmte soziale Sanktionen und innerhalb von formalen Organisationen durch ein System von Pflichten (Beiträgen, Arbeit für die Organisation) und Sanktionen (Ausschluss, Diskriminierung, Nichtberücksichtigung bei Ämtern und Ehrungen etc.) unterstützt wird. Allerdings sind diese Sanktionen begrenzt wegen der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft.

Die proletarische Klassensolidarität wäre ein partikulares Normensystem, das nur für Arbeiter gültig sein soll. Die Kapitalisten treten hier nur als Gefahr auf, so wie die Bedrohung durch eine Sturmflut.

*V - 59*
Gegen Holismus: "Wenn die Individuen historisch keine Rolle spielen sondern nur die überindividuellen Wesenheiten, so frage ich mich, warum Du mir als Individuum Vorschriften machst und mich als Individuum kritisierst. Warum wendest du dich nicht an die angeblich allein relevanten überindividuellen Wesenheiten?
 
*V - 60 *
Man muss zwischen dem methodologischen Intersubjektivitätsgebot und dem Konsens als verbindlicher Entscheidungsregel unterscheiden. Das Erstere liegt wohl auf der Ebene der Gültigkeit (?), das Letztere auf der Ebene der Verbindlichkeit (?). Der Konsens als Entscheidungsregel kommt zu definitiven, verbindlichen Normen. Das Intersubjektivitätsgebot führt dagegen nur zu vorläufigen Gültigkeitsannahmen, denn die Diskussion der argumentierenden Öffentlichkeit ist ja niemals endgültig abgeschlossen, amdere und veränderte Subjekte können neue Argumente vorbringen und damit zu neuen Ansichten über die Gültigkeit bestimmter Normen führen.

*V - 61*
Definition von "gültiger Norm": "Eine Norm ist gültig, wenn alle wollen können, dass sie allgemein verbindlich ist (dass sie gilt)." Eine Norm ist für jemanden subjektiv gültig, wenn er wollen kann, dass sie allgemein verbindlich ist. (Dies würde sich auf universale Gültigkeit beziehen.) Für partikulare Normen, also rationale Entscheidungen, müsste gelten: "Eine Norm ist für eine Anzahl von Individuen partikular gültig, wenn diese Individuen wollen können, dass sie für jedes von ihnen verbindlich ist."

Statt zu sagen: ".. dass sie für jedes Individuum verbindlich ist" sagen: "… dass jedes Individuum danach handelt" also:
"Universale Gültigkeit einer Norm bedeutet, dass jedes beliebige Individuum wollen kann, dass gemäß dieser Norm gehandelt wird.
Partikulare Gültigkeit einer Norm bedeutet, dass jedes Individuum einer bestimmten Gruppe wollen kann, dass gemäß dieser Norm gehandelt wird."

*V - 62*
Diese Definitionen von Gültigkeit ähneln dem kategorischen Imperativ : "Handle so, dass du zugleich wollen kannst, dass die Maxime deines Willens jederzeit zur Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung genommen wird". Die Schwäche des kategorischen Imperativs liegt darin, dass ich als Sklavenhalter ohne weiteres wollen kann, dass die Sklaverei als Maxime meines Willens jederzeit zur Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung genommen wird.

Demgegenüber würde das ausgeführte Intersubjektivitätsgebot entsprechend formuliert lauten: "Suche nach Maximen deines Willens, von denen jeder Beliebige wollen kann, dass sie zur Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung genommen werden".

Der Unterschied liegt darin, dass nicht nur ich selber, sondern jedes beliebige Individuum die Normen als allgemein verbindlich wollen können muss. Es geht zwar auch beim kategorischen Imperativ um allgemeine Normen, die an alle adressiert werden sollen (und nicht nur um besondere Normen, die nur an besondere Individuen bzw. Gruppen adressiert sind). Allerdings wird das Gültigkeitsproblem nur partikular (sogar nur individuell) formuliert und nicht universal. Hieraus erklären sich die oben erwähnten Schwierigkeiten, z. B. wenn man damit die Sklaverei kritisieren will. Auch wenn man den kategorischen Imperativ so versteht, dass die Normen keine Eigennamen enthalten dürfen, so können die allgemeinen Prädikate doch immer so formuliert werden, dass die Normen dadurch auf bestimmte Gruppen von Individuen zugeschnitten sind (siehe hierzu Gellner und Hare).

*V - 63*
Versteht man den kategorischen Imperativ dagegen so, dass die Normen nur allgemein für Menschen und nicht für Menschen mit bestimmten Merkmalen formuliert werden dürfen, so werden viele offenkundig sinnvolle Normen unmöglich, wie z. B., dass man Schwerbehinderten bei Bedarf seinen Sitzplatz überlassen soll. (Allerdings wären hier alle Menschen die Adressaten.) Oder dass Leuten mit ansteckenden Hautkrankheiten die Benutzung öffentlicher Badeanstalten verboten ist.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Forderung des kategorischen Imperativs, dass entsprechend der gültigen Maxime (bzw. Norm) zu handeln ist. Dass ich eine Norm für gültig halte, bedeutet aber keineswegs, dass ich als Einzelner danach handeln soll, unabhängig von dem, was die anderen Individuen tun. So kann ich z. B. die Norm für gültig halten, dass in einem Laden nach der Reihenfolge der Ankunft abgefertigt werden soll und sich niemand vordrängeln soll. Wenn sich jedoch niemand daran hält und jeder versucht, so schnell wie möglich abgefertigt zu werden, gleichgültig ob jemand anders vor ihm gekommen war oder nicht, so würde jemand, der sich als einziger gemäß der gültigen Maxime "Der Reihe nach!" verhält, u. U. niemals abgefertigt wird. Gemäß einer gültigen Norm handeln zu sollen, setzt voraus, dass diese Norm tatsächlich eine für alle existierende und sanktionierte Norm ist (siehe hierzu BAIER und GAUTHIER)

*V - 64*
Man kann unterscheiden zwischen:
 - universaler und partikularer Gültigkeit von Normen,
 - zwischen allgemeinen und besonderen Normen und
 - zwischen generellen und singulären Normen,
 - zwischen Existenz, Verbindlichkeit, Gültigkeit von Normen.

Universale Normen sind gültig für alle. Partikulare Normen sind gültig für bestimmte Individuen.

Allgemeine Normen sind an alle adressiert, während besondere Normen nur an bestimmte Individuen adressiert sind.

Generelle Normen werden unabhängig von Raum und Zeit formuliert. Singuläre Normen sind räumlich und zeitlich bestimmte Normen.


*V - 65*
Ich halte eine Norm für gültig (Eine Norm ist für mich gültig), wenn ich der Meinung bin, dass jeder Beliebige wollen kann, dass gemäß dieser Norm gehandelt wird.

Ich halte eine Norm als die für mich beste (Eine Norm ist die für mich beste), wenn ich der Meinung bin, dass ein Handeln gemäß dieser Norm für mich am besten wäre. Die letztere Relation könnte man als die (subjektive) Vorteilhaftigkeit einer Norm bezeichnen. Dabei werden die Normen danach beurteilt, wie vorteilhaft ihre Verbindlichkeit für mich wäre.

*V - 66*
Zur Definition der "Gültigkeit": "Eine Norm ist gültig, wenn jeder wollen kann, dass gemäß dieser Norm gehandelt wird." Dies ist insofern problematisch, als hierbei das Problem der Durchsetzbarkeit der Norm völlig ausgeklammert wird. Was ist, wenn zwar jeder wollen kann, dass gemäß der Norm gehandelt wird, aber wenn dies trotzdem keiner tut bzw. wenn dies auch mit einem aufwändigen Sanktionssystem nur höchst unvollkommen durchgesetzt werden kann? Soll eine solche Norm als 'gültig' bezeichnet werden?
Ein Beispiel hierfür wäre die geldlose Wirtschaft ohne Einkommen und ohne Preise. So könnte man sich sicherlich die folgende Norm als gültig vorstellen: "Jeder soll sich bemühen, möglichst viel zur Produktion der von den Konsumenten gewünschten Güter beizutragen" oder "Niemand soll Konsumgüter verbrauchen, die jemand anders dringender braucht (keine Verschwendung von Konsumgütern)".
Wenn man nun außerdem annimmt, dass es kaum festzustellen (und noch schwieriger durchzusetzen) ist, dass sich jemand um höchste Produktionsleistungen bemüht und dass es ebenfalls kaum festzustellen (Und noch schwieriger durchzusetzen) ist, dass jemand unnötig viel konsumiert, so wäre für die Gesamtgesellschaft ein derart riesiger Kontroll- und Sanktionsapparat notwendig, dass eine geldlose Wirtschaft u. U. nicht mehr wünschbar erscheint. Aber gültige Normen, deren verbindliche Einführung nicht wünschbar ist, sind paradox. Deshalb sollte 'Gültigkeit' definiert werden: "Eine Norm ist gültig, wenn jedes beliebige Individuum die Existenz dieser Norm wollen kann." (Hier ist unter 'Existenz' die wirksame Durchsetzung der Norm zu verstehen.)

*V - 67*
Terminologisches
: "
"Eine Norm ist gültig, wenn jeder ihre Existenz wollen kann." Stattdessen könnte man auch sagen:" anerkennen kann", "annehmen kann", "akzeptieren kann" etc. Allerdings haben diese Ausdrücke einen passiv-inaktiven Beiklang.

*V - 68*
Empirisch-normativer Doppelsinn: "eine Sache anerkennen". Ich kann damit meinen: "die Existenz der Sache anerkennen" oder aber auch "die Existenzberechtigung einer Sache anerkennen".
Wenn jemand die Existenzberechtigung einer Sache nicht anerkennen will und sagt: "Ich erkenne x (diese Regierung, diesen Staat, diesen Zustand) nicht an", so wird er oft so kritisiert, als sei er realitätsblind, denn x sei doch auch ein Faktum, dass man anerkennen müsse. Aber dies ist nur scheinbar ein Argument gegen dessen Position. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine ganz andere Frage.

*V - 69"
Eine Norm besitzt eine universale Gültigkeit, wenn jedes Individuum, demgegenüber der Gültigkeitsanspruch erhoben wird, die Existenz dieser Norm wollen kann.

*V - 70*
Normen, deren Realitätsbezug nicht gegeben ist, sind irrelevant. Ohne Realitätsbezug sind z. B. Normen ...
 - deren Anwendungsbedingungen real nicht gegeben sind (z. B. "Wenn Ostern und Pfingsten auf einen Tag fallen, sollst Du mir 1.000 DM geben"),
 - deren Adressaten real nicht gegeben sind (z.B. "Alle Menschen mit vier Beinen sollen von der Steuer befreit werden.")
 - deren Normgehalt nicht zu realisieren ist oder bereits realisiert ist (z. B. Herr X soll mit seinen Armen fliegen" oder  "Kein Mensch soll länger als 1000 Jahre leben" oder "Jeder Mensch soll eine Massenanziehung ausüben" oder "Jeder Mensch soll einmal sterben."

*V - 71*
Aus dem Intersubjektivitätsgebot: "Suche nach intersubjektiv gültigen Normen!" lässt sich ableiten, dass die einfache Befürwortung oder Ablehnung von Normen durch ein Individuum A nicht zulässig ist, wenn Meinungsverschiedenheiten bestehen. A würde bei einem solchen Verhalten höchstens nach Normen suchen, die für es selber am vorteilhaftesten sind. Es soll aber nach solchen Normen suchen, die auch das andere Individuum befürworten kann. Jeder ist deshalb verpflichtet, dem anderen eine Begründung für die Annahme zu geben, dass die von ihm selbst befürworteten Normen von jedem gewollt werden können. Aus dem Intersubjektivitätsgebot leitet sich also ein Begründungsgebot (oder Argumentationsgebot) ab und das Verbot einer unbegründeten Ablehnung der Norm.

*V - 72*
Mill begründet die Meinungsfreiheit damit, dass dadurch mögliche Fehler in den für wahr gehaltenen Auffassungen aufgedeckt werden können. Er scheint dabei auf die subjektive Vorteilhaftigkeit hin zu argumentieren: Jeder hat ein Eigeninteresse an der Eliminierung von Fehlern in seiner Auffassung, denn niemand will sich irren.
Demgegenüber begründe ich die Öffentlichkeit der Argumentation (und das bedeutet Meinungsfreiheit) mit dem Universalitätsanspruch der Gültigkeit bzw. dem Intersubjektivitätsgebot. Da Allgemeingültigkeit die Anerkennbarkeit durch jeden impliziert, kann sie nur dann behauptet werden, wenn auch jeder seine Meinung dazu vortragen und begründen konnte. Aufdeckung von Fehlern hieße hier: Aufdeckung mangelnder Intersubjektivität und nicht mangelnde Berücksichtigung des Eigeninteresses.

*V - 73"
Warum ist es unzulässig, Normen nicht im Zusammenhang mit den darin geregelten Handlungen zu rechtfertigen, sondern mit "sachfremden" Erwägungen zu Nebenwirkungen, etwa Interesse an allgemeiner Einschüchterung, Unterdrückung, Quälerei der Normadressaten?

*V - 74*
Gibt es auch in der empirischen Methodologie eine partikulare Gültigkeit, insofern eine Hypothese nur für bestimmte Individuen Wahrheit beansprucht, z. B. "wahr nur für die Arbeiterklasse "? Hat so etwas Sinn oder impliziert das die Annahme, dass jeder in einer anderen Welt lebt, also die Existenz einer Pluralität von Welt? (Siehe die Hinweise von MACKIE in POTHAST zur Relativitätstheorie)

*V - 75*
Eine Norm kann zugleich partikular gültig und universal ungültig sein. Ein Beispiel wäre etwa die ungeschriebene Satzung eines Verbrechersyndikats. Vielleicht sollte ich mich ganz auf die universale Gültigkeitsproblematik konzentrieren und die partikulare Gültigkeit herauslassen, weil sie die Sache nur kompliziert. Man könnte bei Gültigkeit für ein Subjekt vielleicht sinnvoller von "Rationalität" sprechen. Von Rationalität lässt sich dann nur sinnvoll in Bezug auf ein bestimmtes Objekt sprechen.

*V - 76*
Bei Normen für begrenzte Kollektive z. B. ein Verbrechersyndikat, Vereine etc. ist das Problem strukturgleich, unter der Annahme, dass die nicht zum Kollektiv gehörenden Individuen nur als Umweltbedingung in Betracht zu ziehen sind, so wie andere natürliche Bedingungen. Insofern stellen sich hier keine besonderen Probleme, sondern die Ergebnisse aus der universalen Gültigkeitsproblematik können übernommen werden. Außerdem kann kollektive Gültigkeit als Teil der universalen Gültigkeit auftreten, wenn das Kollektiv (z. B. ein Mönchsorden) innerhalb zusätzlicher "normativer constraints" die Berechtigung besitzt, die partikular nur für sich gültigen Normen zu bestimmen, die dann automatisch auch universale Gültigkeit erhalten (?) (oder muss man hier immer von "verbindlichen" Normen sprechen?)

*V - 77*
Wenn jemand für seine Norm keine Gültigkeit beansprucht sondern nur Befolgung verlangt, so muss man sich nur gegen den Gehorsamsanspruch zur Wehr setzen, wenn man diese Norm nicht will. Dieses 'sich wehren' kann insofern argumentativ erfolgen, indem man auf das Eigeninteresse des anderen hin argumentiert (also gar nicht das Gültigkeitsproblem aufwirft) und ihm nachzuweisen versucht, dass diese Norm und ihre Durchsetzung überhaupt nicht in seinem eigenen Interesse liegt. So kann durch geschickte Argumentation auch der Schwache und Unterlegene den Starken von Normen abbringen, die für den Schwachen sehr nachteilig wären (Über diese Situation gibt es viele Tierlegenden.)

*V - 78*
Sollen und Können: WRIGHT S.121 : "Deduction of the principle that Ought entails Can from the presuppositions of commanding."

*V - 79*
Zur Widersprüchlichkeit von Normensystemen: z. B. werden Kompetenzüberschneidungen zweier Instanzen so lange nicht problematisch, wie eine der Instanzen (oder auch beide) auf dem Überschneidungsgebiet gar keine Entscheidungen treffen. Wenn eine Instanz ihre Kompetenzen auf einem bestimmten Gebiet nicht wahrnimmt, so wirkt sich das praktisch so aus, als wenn sie auf diesem Gebiet gar keine Kompetenzen besäße. Insofern müssen Kompetenzüberschneidungen nicht zu realen Konflikten und kollidierenden Entscheidungen führen. Allerdings machen sie solche Kollisionen im Rahmen des Normensystems möglich und wahrscheinlich.

*V - 80*
Widersprüche kann es zwischen einer Erlaubnis und einem Verbot geben. Etwa wenn der Vater (als Erziehungsberechtigte) dem Kind erlaubt, ins Kino zu gehen, während die Mutter (als ebenfalls Erziehungsberechtigte) dem Kind verbietet, ins Kino zu gehen, bzw. ihm gebietet, zuhause zu bleiben. Das Erlauben und Verbieten derselben Handlung ist logisch widersprüchlich. Die Erlaubnis einer Handlung und das Gebot einer empirisch damit inkompatiblen Handlung sind empirisch inkompatible Normen. (Dies einmal für alle Kombinationen von Geboten, Verboten, Erlaubnissen untersuchen)

Können zwei Erlaubnisse logisch widersprüchlich sein? Eine Erlaubnis besagt, dass der Adressat aus einer bestimmten Menge von Entscheidungen eine Auswahl treffen darf. Zwei Erlaubnisse an denselben Adressaten würden die Auswahl aus der Vereinigungsmenge beider Mengen gestatten. Wenn jemand die Erlaubnis erhält, von den Bonbons zu nehmen und zusätzlich die Erlaubnis, von den Süßigkeiten zu nehmen, so ergibt sich daraus kein Widerspruch.

Aber wie ist es bei der Erlaubnis des Vaters an ein Kind, bis 5:00 Uhr weg zu bleiben, wenn gleichzeitig die Mutter dem Kind erlaubt, bis 6:00 Uhr weg zu bleiben? Sind diese Erlaubnisse logisch widersprüchlich? Sie sind es unter der Bedingung, dass die Obernorm galt: "Was nicht erlaubt ist, ist verboten", wenn also für das Kind die generelle Norm bestand, dass es nur mit ausdrücklicher Erlaubnis weggehen darf. Dann war in der Erlaubnis des Vaters das Verbot impliziert, länger als bis 5:00 Uhr weg zu bleiben, während die Mutter dies erlaubte. (Das gleiche gilt für das Bonbon-Beispiel oben, wenn die Obernorm bestand, dass das Kind nur mit Erlaubnis etwas nehmen darf.)

*V - 81*
Koordinationsprobleme tauchen bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele auf. Zu ihrer (maximalen) Erreichung bedarf es aufeinander abgestimmter Handlungen der verschiedenen Individuen. Diese werden durch verbindliche Regelungen erreicht. Davon zu unterscheiden sind Normen, die bei Vorliegen unterschiedlicher Ziele (oder konträrer Ziele) einen möglichen offenen Konflikt durch eine Norm regeln (z. B. durch Kompromiss, Verhandlung etc.)

*V - 82*
Präferenzintensitäten.
"Ich habe daran ein starkes Interesse",
"Ich lege großen Wert darauf",
"Ich habe ein starkes Bedürfnis danach",
"Diese Sache bedeutet mir sehr viel, sie ist mir nicht gleichgültig",
"Diese Angelegenheit betrifft mich stark" usw.

Unsere Sprache und auch unser gesellschaftlicher Alltag ist voll von Situationen, in denen Präferenzintensitäten eine Rolle spielen. z. B. bei Verhandlungen:
"Sie würden mir sehr entgegen kommen, wenn sie x täten",
"Er zeigte großes Entgegenkommen",
"Er machte große Konzessionen" usw.

*V - 83*
Allgemeingültigkeit von Normen. Sind für die Gültigkeit von Normen alle Individuen zuständig oder nur die Adressaten? Oder nur die Betroffenen? Gibt es Individuen, deren Meinung für bestimmte Normen irrelevant ist, und deren Kritik insofern keine Beeinträchtigung der Gültigkeit bedeuten kann? Allerdings müssten diese Individuen zumindest die Gründe anerkennen, die ihre Zuständigkeit ausschließen. Angenommen auf einem fernen Stern A existiert eine Gesellschaft, von deren Beschaffenheit wir in keiner Weise selber betroffen sein könnten, aber über deren Zustände und Gesellschaftsordnung wir irgendwie informiert worden wären? Würde es für die Gültigkeit des Normensystems auf Stern A irgendetwas bedeuten, wenn wir dies Normensystem nicht für gültig halten würden? Wäre es überhaupt sinnvoll, die Frage nach der Gültigkeit zu stellen, oder wird dies dadurch möglich, dass dabei immer stillschweigend die Annahme gemacht wird: "Angenommen, ein solches Normensystem würde hier gelten, würdest du es dann für gültig halten?" (Unter dieser Annahme kann man auch über die Gültigkeit längst vergangener Gesellschaftsordnungen sinnvoll diskutieren.)

Aber wie wäre es, wenn wir erfahren hätten, dass dort die übergroße Mehrzahl der Individuen von einigen Wenigen schrecklich gequält und unterdrückt würden? Kann man dann dies sinnvoll verurteilen, auch ohne die Annahme, dass solche Zustände für das eigene Land infrage kämen? Müsste man das vielleicht sogar, wenn man für die eigene Gesellschaft ebenfalls einen solchen Zustand verurteilen würde?

*V - 84*
Terminologie. statt von der "Existenz" einer Norm könnte man vielleicht besser vom "Gehorsamsanspruch" einer Norm sprechen. (Oder von der "Gesetztheit" bzw. "Setzung" einer Norm.)

*V - 85*
Terminologisches: Sollte man zwischen "Argumentation" und "Überredung" (vindication?) unterscheiden, wenn es allein darauf ankommt, Argumente zu benutzen, die beim anderen wirksam sind. Sollte man von "Überzeugung" (persuasion ?) sprechen, wo nur Argumente benutzt werden, die man selber für gültig hält bzw. von deren Gültigkeit man selber überzeugt ist? (Siehe hierzu Kambartel).

*V - 86*
Unterscheiden zwischen: wohlverstandenem Interesse, vermeintlichem Interesse, wahrgenommenem Interesse.

*V - 87*
Die Wichtigkeit der Ungewissheit für das reale Verhalten der Menschen kann man daran ermessen, dass es wahrscheinlich keine Kriege geben würde, wenn es keine Ungewissheit geben würde. Wenn jemand vorher wüsste, dass er den Krieg verlieren wird, so würde er sich erst gar nicht auf ihn einlassen, sondern nachgeben. Da zu einem Krieg aber immer mindestens zwei Parteien gehören, wäre ein Krieg praktisch unmöglich.
Allerdings kann auch der Schwächere den Stärkeren u. U. dadurch abschrecken, dass er ihn bei seinem aussichtslosen Kampf so empfindliche Verluste zufügt, dass dieser lieber auf den gewonnenen Krieg verzichtet. Diese Verluste gäbe es beim Nachgeben nicht. Entsprechendes gilt, wenn diese Verluste ihn für eine mögliche Auseinandersetzung mit einer dritten Partei entscheidend schwächen würden. Es kann also für den Schwächeren rational sein, so zu tun, als sei er zum Krieg bereit. Allerdings wäre er bei Versagen der Abschreckung bereit, nachzugeben. Dies darf der Stärkere allerdings nicht vorher wissen, denn dann wäre die Abschreckung nicht glaubhaft.

*V - 88*
Man muss das Intersubjektivitätsgebot "Suche nach gültigen Normen" unterscheiden vom "Moralgebot" (?)"Handle nach verbindlichen Normen". Das Erstere bezieht sich auf die Ebene der Argumentation, dass Letztere auf die Ebene des realen Handelns.
Wie lässt sich das Moralgebot begründen? Oder sollte man das Moralgebot formulieren: "Handele nach gültigen (oder verbindlichen) Normen, sofern sie existieren (= sofern sie in Kraft sind)"?

*V - 89*
Wortbedeutungen. " Öffentlichkeit" = Offenheit der Diskussion, freier Zugang, deshalb Vorläufigkeit der Ergebnisse.
"Endgültig" = buchstäblich:" am Ende gültig".

*V - 90*
Zur Terminologie. Wenn man von der "Existenz" einer Norm in dem Sinne spricht, dass sie  "in Kraft befindlich" ist, so muss man davon einen anderen Sinn von "Existenz" einer Norm unterscheiden. Man sagt z. B.: "Für diesen Handlungsbereich gibt es (bzw. existiert) eine gültige Norm."  Damit ist nicht gesagt, dass diese in Kraft ist, sondern dass die Suche nach gültigen Normen hier erfolgreich war. "Existenz" ist hier in einem rein geistigen Sinne gemeint, wie man etwa sagt, dass mindestens eine Zahl "existiert", die zugleich durch 7 als auch durch 5 teilbar ist.
Wie kann man diesen Unterschied terminologisch verdeutlichen? Die erstere Bedeutung von "Existenz" bedeutet: Anwendung, Verkündung, Durchsetzung, Versuch der Realisierung, Verwirklichung, effektiv werden etc. Vielleicht könnte man hier auch von der "Wirklichkeit" einer Norm sprechen, gewissermaßen der "empirischen Existenz". Die "Wirklichkeit" einer Norm würde bedeuten, dass diese Norm wirklich mit einem Gehorsamsanspruch (Befolgungsanspruch) verkündet und durchgesetzt wird. Andererseits kann kaum eine Norm hundertprozentig durchgesetzt werden, so dass überhaupt keine normwidrigen Handlungen vorkommen. Man könnte sagen, dass das Vorkommen normwidriger Handlungen für die Wirklichkeit einer Norm nicht entscheidend ist, sondern entscheidend ist, dass die normwidrigen Handlungen tatsächlich sanktioniert werden.

Allerdings ist auch dies so gut wie ausgeschlossen, denn nicht alle normwidrigen Handlungen werden entdeckt und selbst wenn sie entdeckt werden, bekommt man nicht immer heraus, wer sie begangen hat. Und wenn man weiß, wer sie begangen hat, bekommt man diesen nicht immer zu fassen, so dass die Sanktion nicht ausgeführt werden kann. (Das Problem der Dunkelziffern, der unaufgeklärten Fälle, der Strafentziehung durch Flucht der Täter.) Wo liegt hier die Grenze, von der ab man sagen kann, dass eine Norm nicht "wirklich" ist? Wie viel Prozent der Normverstöße muss verfolgt werden? Reicht 1%?

Was ist mit Normen, die von einer machtlosen gesellschaftlichen Gruppe verkündet, vertreten und vielleicht auch auch ansatzweise durchgesetzt werden? Existieren diese Normen, haben sie Wirklichkeit? (Oder soll man statt von der "Existenz" von Normen von der "Gesetzeskraft" von Normen sprechen?)

"V - 91*
Kann man sich über die Verbindlichkeit von Normen einigen, selbst wenn es keine Einigung über die Gültigkeit dieser Normen gibt? Offenbar ja, wenn Einigkeit über die Legitimität des Normsetzungsverfahrens besteht.

*V - 92*
Goldene Regel und ähnliches:
"Was du nicht willst, das man dir tu, das füge auch keinem andern zu."
Positiv formuliert: "Handle so, wie du willst, dass die anderen handeln." 
"Verlange von anderen nichts, dass du nicht auch von dir selber verlangen würdest."
"Miss nicht mit zweierlei Maß" etc.

Dazu einmal die logische Äquivalenz der Formulierungen des Reziprozitätsgebotes analysieren bzw. überprüfen.
Eine genauere Formulierung des Reziprozitätsgebots: "Handle gemäß Normen, von denen Du willst (wollen kannst), dass die andern danach handeln."
Das Moralgebot würde lauten:"Handle (sofern sie existieren) gemäß Normen, von denen jeder wollen kann, dass sie existieren."
1. Der Unterschied ist einmal der, dass beim Reziprozitätsgebot wie auch beim kategorischen Imperativ der Wille des Einzelnen und nicht der mögliche Wille aller das Kriterium ist.
2. Zum anderen wird der empirische Wille genommen statt des möglichen "wirklichen" oder "aufgeklärten" Willens.
3. Drittens bezieht sich der Wille nicht unmittelbar auf das Handeln der anderen, sondern auf die Einführung der Normen.
4. Viertens erhält das Moralgebot einen Existenzvorbehalt, d.h. es sind nur Normen verbindlich, die auch eingeführt sind.

Punkt 1 spielt nur unter der Bedingung keine Rolle, dass mein Wille mit dem jedes anderen übereinstimmt. Dies mag dann der Fall sein, wenn sich alle Individuen annähernd in der gleichen Situation befinden und die gleiche Bedürfnisstruktur besitzen.
Punkt 2 spielt dann keine Rolle, wenn der eigene Wille frei und aufgeklärt ist. (In Verbindung mit Punkt 1 , wenn der Wille aller frei und aufgeklärt ist.)
Punkt 3. spielt keine Rolle, wenn es keine Probleme der Einführung und Durchsetzbarkeit der Normen gibt.
Punkt 4. spielt keine Rolle, wenn die Norm bereits eingeführt ist (Dann hebt sich auch die Differenz zu Punkt 3 auf.)

*V - 93*
Der Vorteil der Bezugnahme auf den tatsächlichen Willen des Einzelnen gegenüber einer Bezugnahme auf den möglichen "wirklichen" Willen aller besteht darin, dass dies Kriterium leichter anzuwenden ist, denn der Einzelne braucht nur seinen eigenen Willen bewusst zu machen, während es sehr schwierig zu beurteilen ist, ob eine Norm dem möglichen "wirklichen" Willen jedes Individuums entspricht. Insofern können das Reziprozitätsgebot bzw. der Kategorische Imperativ eine Faustregel sein. Sie stellen eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung der Gültigkeit dar.

*V - 94*
Ist es möglich, dass dieselbe Handlung der gültigen Norm N1 entspricht und zugleich die gültige Norm N2 verletzt (wobei N1 und N2 als gültige Normen nicht widersprüchlich sein können)? Dies würde zu zusätzlichen Komplikationen führen. Aber dies ist wohl nicht möglich, denn die Widersprüchlichkeit von Normen ist dadurch definiert, dass dieselbe Handlung nicht zugleich geboten bzw. erlaubt und verboten sein darf.

*V - 95*
Können sich verschiedene Beobachter darüber einigen, ob eine Person eine bestimmte Norm verletzt hat? Die Frage ist hierbei, in welcher Art die Norm formuliert ist. Am einfachsten wird es sein, wenn die Norm unmittelbar verhaltensbezogen definiert ist, also empirisch operationalisiert war und Indikatoren angibt.

*V - 96*
Was ist mit Normen, die introspektiv formuliert sind, z. B.: "Es ist verboten, sich seinen Fantasien hinzugeben" oder "Handle so, dass der Gesamtnutzen maximiert wird" oder "Es ist verboten, wider besseres Wissen die Unwahrheit zu sagen." Bei solchen Normen stellt sich das Problem ihrer Durchsetzbarkeit verschärft. Denn gültige Normen, deren Verletzung nicht oder kaum empirisch feststellbar ist, sind nicht durchsetzbar und ihre Einführung ist deshalb nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Das Durchsetzbarkeitsproblem stellt sich auf der Ebene des Sozialgebots "Strebe nach der Einführung gültiger Normen (sofern sie durchsetzbar sind)."

*V - 97*
Man könnte Argumente, die das Intersubjektivitätsgebot verletzen, auch als "unvernünftig" oder "irrational" bezeichnen.

Den konventionellen Charakter der sprachlichen Festlegungen betonen. Die Namen sind auswechselbar. Die Struktur des Begriffssystems ist jedoch von der Problemlage her festgelegt. So können die Namen und Worte völlig unterschiedlich sein, die Struktur dagegen muss dieselbe sein (z. B. bei den logischen Symbolsprachen).

*V - 98*
Gegen den "realistischen" Einwand, dass durch eine Aufstellung noch so guter Normen die wirklichen Verhältnisse nicht geändert werden können: Dies mag richtig sein, aber es trifft auf jede Theorie zu. (Übrigens auch auf den "realistischen" Kritiker, insofern er nur redet oder schreibt.) Aber diese Feststellung ist nur für den fatal, der nur denken aber überhaupt nicht handeln will. Wer aus der Feststellung, dass durch Theorie allein nichts geändert wird, folgert, dass man deshalb überhaupt keine Theorie mehr betreiben dürfe, der muss entweder annehmen, dass alle sinnvollen Fragen bereits beantwortet sind, oder dass es auf die richtige Beantwortung der Fragen gar nicht ankommt.

Wenn man von der Theorie ausgeht, dass man erst alle Grundlagenprobleme gelöst und alle möglichen Fragen beantwortet haben muss, bevor man zur Sache kommen kann, dann kommt man nie zur Sache. Es kommt nur darauf an, dass die Pfähle den Bau tragen, der ausgeführt werden soll. Es ist nicht nötig, dass sie jeden denkbaren Bau tragen. Entsprechend müssen alle Probleme nur soweit gelöst werden, wie dadurch kein fataler Einwand mehr fortbesteht.

*V - 99*
Wie in der Geometrie so wird es auch in der deduktiven normativen Methodologie verschiedene Möglichkeiten von Beweisen geben, die sich in ihrer "Eleganz" bzw. Kürze erheblich voneinander unterscheiden können. Umständliche Beweisführungen daraufhin analysieren, ob sich nicht ein einfacherer Beweis finden lässt bzw. ob alle vorgetragenen Argumente überhaupt zum Beweis notwendig sind.

*V - 100*
Terminologie
: Gegenbegriff zu "Verbindlichkeit" vielleicht "Nichtigkeit"?

*V - 101*
Gebot/Verbot: Ist die Norm: "Vermeide das Rauchen!" ein Gebot (etwas bestimmtes zu tun bzw. zu vermeiden) oder ist es ein Verbot (etwas Bestimmtes nicht zu tun bzw. zu unterlassen: zu rauchen)?

*V - 102*
Terminologie. Man könnte das Intersubjektivitätsgebot auch als "Vernunftsgebot" bezeichnen. Nur dass die einzelnen methodologischen Regeln nicht aus dem "Begriff der Vernunft" folgen, sondern aus der Problemstellung.

*V - 103*
Mich mit dem ALBERTschen "Münchhausen-Trilemma" auseinandersetzen und dem völligen Verzicht auf Rechtfertigung. ALBERT will sich auf die Argumente gegen eine Position beschränken. Aber woher sind diese Argumente denn gerechtfertigt? Es gibt auch sinnvolle Argumente für eine Position, sie sind letztlich unverzichtbar. Richtig ist, dass die Rechtfertigung einer Position aufgrund der prinzipiellen Offenheit der Diskussion niemals endgültig sein kann.

*V - 104*
Oft gibt es beim Streit zwischen zwei normativen Regelungen eine übersehene Alternative: die normative Freigabe des Handelns. Statt sich z. B. über die Rechtschreibregeln in Bezug auf Kommasetzung, Groß- und Kleinschreibung, Auseinander- und Zusammenschreibung endlos zu streiten, sollte man diese Bereiche in das Belieben jedes Einzelnen legen.

*V - 105*
G
ibt es juristisch "Ermessensmissbrauch", wenn eine Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat?

*V - 106*
S
oll jemand von einer Strafe befreit werden, sobald die Norm abgeschafft ist, gegen die er verstoßen hat?

*V - 107*
Terminologie
. Statt " normativer Methodologie" könnte man auch" normative Erkenntnistheorie" oder "normative Epistemologie" sagen.

*V - 108*
Terminologie. Ich habe jetzt im Begriff der "Gültigkeit" die Durchsetzbarkeitsproblematik impliziert, indem ich als "gültig" solche Normen bezeichnet, deren Existenz jeder wollen kann und nicht solche, deren Befolgung jeder wollen kann. bei der Letzteren Fassung wäre bei der Beurteilung immer schon vorausgesetzt, dass die Norm auch tatsächlich befolgt wird. Man könnte eine solche Formulierung als die "utopische Gültigkeit" oder die "ideale Gültigkeit" einer Norm bezeichnen.

*V - 109*
Das Gültigkeitsproblem stellt sich nur für Normen, nicht für Handlungen. Von Handlungen sagt man, dass sie "zulässig" oder "unzulässig" sind.

*V - 110*
Muss bei beiderseitigem "guten Willen" zur Erfüllung des Intersubjektivitätsgebotes immer die Suche nach gültigen Normen erfolgreich sein? Zeigt der Misserfolg immer den bösen Willen einer Seite, d.h. dass das Intersubjektivitätsgebot nicht wirklich ernst genommen wird?

*V - 111*
Kann man über die Gültigkeit von Normen für hypothetische Situationen diskutieren? Oder ist das sinnlos?
Das ist insofern nicht sinnlos, als man zukünftige Situationen antizipieren kann und im Voraus sinnvollerweise die darauf anzuwendenden Normen diskutiert (etwa bei einer geplanten Expedition). Relevant werden die Normen erst in der realen Situation, aber diese Situation und damit die Relevanz der Normen kann antizipiert werden.

*V - 112*
Der nächste Schritt nach dem Intersubjektivitätsgebot ("Suche nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann!") wäre die Norm "Strebe danach, Normen, deren Existenz jeder wollen kann, zu realisieren!" Damit ist gemeint, dass man versucht, gültige Normen einzuführen, d.h. zu verkünden und durchzusetzen. Erst in einem dritten Schritt käme das Moralgebot.("Handle nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann, sofern sie existent (= in Kraft) sind").
 
Inwiefern folgen diese Gebote auseinander? Oder sind sie voneinander unabhängig? Welche Rolle spielen die verbindlichen, aber nicht eigentlich gültigen Normen, deren Problematik hier ausgeklammert war?

*V - 113*
Kann es sinnvoll sein, gemäß gültigen Normen zu handeln, die nicht existieren (= nicht in Kraft sind)? Man kann eine solche "einseitige" moralische Vorleistug z. B. durch den Hinweis auf pädagogische Wirkungen rechtfertigen. Allerdings ist eine solche Praxis nicht vorgeschrieben. Nach dem Solidaritätsgebot ist nur geboten, nach der Einführung gültiger Normen zu streben, wobei diese Einführung nicht auf dem Wege ihrer vorwegnehmenden Befolgung zu erfolgen hätte. (Damit löst sich das Paradox, dass viele für egalitäre Normen sind, aber trotzdem nicht ihr  Einkommen mit den Ärmsten teilen.)

*V - 114*
Das Mehrheitsprinzip erfordert mehr als die Artikulation des Eigeninteresses, denn ich muss die Eigeninteressen anderer insofern berücksichtigen, als ich sie zur Erringung der Mehrheit benötige.

*V - 115*
Ein Beispiel für die Verwendung empirisch-normativ doppeldeutiger Wesensbegriffe: das Attribut "deutsch". Zuerst wird der Begriff unproblematisch verwendet, als Bezeichnung dessen, was "deutsch sein" ist: "deutsche Musik", "deutsche Gründlichkeit" etc. Diese Erkenntnis des "deutschen Wesens" gibt sich empirisch, als Ergebnis der tatsächlichen Geschichte der Deutschen. Dann wird von diesem empirischen Wesensbegriff unmerklich übergegangen zu seiner normativen Verwendung, indem das "Undeutsche" bei Deutschen kritisiert wird.

*V - 116*
Universalisierbarkeit. Wenn Individuum A eine Handlung von B verurteilt, kann B dann als Gegenargument sagen: "Du würdest doch in meiner Lage genauso handeln"? Kann jemand ohne Widerspruch einerseits einen anderen wegen der Handlung x verurteilen und andererseits zugeben, dass er in seiner Lage genauso gehandelt hätte? Auf jeden Fall impliziert dies, dass er dann auch sich selber verurteilen müsste. Wenn er dies ablehnt, so handelt es sich um eine Norm, die für den anderen gelten soll, jedoch nicht für ihn selbst. Es werden also Unterschiede gemacht: "Quod licet Jovis, non licet bovis."

*V - 117*
Was ist unzulässige Beeinflussung durch Zwang und was ist zulässige Beeinflussung durch Argumentation? Vielleicht muss man das Problem eines freien und aufgeklärten des Willens so stellen: Wann kann jemand die Existenz einer Norm wollen? Intuitiv wird man sagen: "Ich kann nicht etwas wollen, zu dem ich gezwungen werden muss." Der entscheidende Punkt muss immer die Frage sein, ab welchem Punkt eine Diskussion sinnlos wird. Die Regeln der normativen Methodologie müsse die Grenzen festlegen, innerhalb derer eine Diskussion sinnvoll ist.

*V 118*     Bisher hatte ich die Qualifikationen des Willens nicht direkt aus dem Intersubjektivitätsgebot abgeleitet, sondern hatte gesagt, dass niemand wollen kann, dass er zu einer bestimmten Willensäußerung gezwungen wird oder dass er  nicht informiert bzw. fehlinformiert entscheidet oder dass er unbewussten Motiven, Drogen, Suggestion etc. unterliegt.

Aber man sagt doch: "Die Welt will betrogen werden"? Das ist wohl nicht ganz so gemeint sondern eher eine paradoxe Formulierung für den Zustand, dass manche Leute es geradezu "herausfordern", dass man sie betrügt bzw. belügt. (Das ist jedoch etwas anderes als dieses ausdrücklich zu "fordern" und zu "wollen"). Dazu gehören die Lebenslügen, an denen die Leute festhalten, und die angenehmen Illusionen über sich, an die sie nur zu gerne selber glauben etc. Die Wahrheit ist ihnen unerträglich.

Aber die Lüge ist auch nur solange erträglich, wie sie für Wahrheit gehalten wird. Niemand könnte ernsthaft zugeben, dass er anstelle der Wahrheit eine Lüge glauben will. Man macht sich zwar gerne etwas vor, aber in einem konkreten Fall könnte man das nicht zugeben, ohne dass die Illusion selber hinfällig wird. Die Illusion hat das Für-wahr-gehalten-werden zur Existenzbedingung. Also ist man nicht für die Lüge sondern für einen bestimmten Inhalt der Lüge, der allerdings nicht wahr ist.

*V - 119*
Wie ist der Zusammenhang zwischen dem Intersubjektivitätsgebot und dem Rückbezug auf das "wirkliche" subjektive Wollen? Im Intersubjektivitätsgebot ist der Begriff der Gültigkeit enthalten, im Begriff der Gültigkeit ist der Begriff des "wollen könnens" bzw. des "wirklichen Wollens" enthalten.
Das Intersubjektivitätsgebot gibt die Aufgabenstellung an und die Grenze der Argumentationsmöglichkeit. Es erhält seinen vollen Sinn erst, wenn alle in ihm enthaltenen Begriffe ihren Sinn und ihre definitorische Präzision erhalten haben. Zu diesen Begriffen gehört auch der Begriff des "Wollens". Dies ist so zu bestimmen, dass die Begründung des Intersubjektivitätsgebot erhalten bleibt. Insofern können die Forderungen nach der Qualifikationen des Willens keine Deduktionen aus dem Intersubjektivitätsgebot sein, sondern sie sind Bestandteile desselben, die immer schon implizit vorausgesetzt werden müssen. (In der Darstellung wäre es deshalb vielleicht sinnvoll, diejenigen Abschnitte, die eigentlich eine nähere Erläuterung und Präzisierung des Intersubjektivitätsgebotes und der darin enthaltenen begrifflichen Elemente bringen, gleich hinter oder sogar noch vor die Begründung des Intersubjektivitätsgebot einzuordnen.)

*V - 120*
Das IG (= Intersubjektivitätsgebot) verlangt die Suche nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann. Fast jeder Begriff bedarf hier der näheren Erläuterung und Begründung.

1. "Suche": es geht hier um Argumentation, um eine geistige Aktivität, jedoch nicht um praktisches Handeln, wie beim Moralgebot.
2. "Normen": es geht um Sätze, die Handlungen vor-schreiben, nicht be-schreiben.
3. "Existenz": es geht darum, welche Normen eingeführt bzw. abgeschafft werden sollen. Deshalb wird hier das Durchsetzungsproblem mit einbezogen.
4. "Jeder": es geht um Normen, die eine allgemeine Gültigkeit (für jeden) beanspruchen und die gegenüber jedem zu rechtfertigen sind.
5. " wollen können": es geht nicht um Normen, die jeder will, sondern um Normen, die jeder unter bestimmten - von ihm selber akzeptierten - Qualifikationsbedingungen wollen kann.

*V - 121*
Zu "wollen können": Es ist nicht der einfache (rohe, unqualifizierte, faktische, unreflektierte) Wille gemeint sondern der qualifizierte (eigentliche, bearbeitete, reflektierte, wirkliche) Wille der Individuen.
Wenn man den vorhandenen einfachen Willen als Bezugspunkt nehmen würde, so würde man das Gültigkeitskriterium u. U. aus Elementen konstruieren, die von den Individuen selber nachträglich als falsch angesehen werden. Es muss versucht werden, die Willensäußerung der Individuen von solchen Bedingungen zu befreien, die sie für das betreffende Individuum selber unakzeptabel machen würden. Eine Willensäußerung gibt nur dann den wirklichen Willen eines Individuums wieder, wenn sie für das betreffende Individuum intertemporal akzeptabel bleibt.

*V - 122*
Wann ist meine eigene Willensäußerung für mich unakzeptabel und wie lässt sich dies begründen?

*V - 123*
Qualifikation der Wollens. Kann man bei der Bestimmung der Qualifikationsbedingungen des Willens von den Korrekturen ausgehen, die Individuen an ihren Willensäußerungen tatsächlich vornehmen? Kann man die Begründungen heranziehen, die sie selber für ihre Korrekturen geben? Man müsse auf jeden Fall zwischen bloßen Veränderungen der Willensäußerung und Korrekturen der Willensäußerung unterscheiden. Veränderungen bedeute nur, dass die Willensäußerung zum Zeitpunkt t0 eine andere war als zum Zeitpunkt t1. ("Korrektur" bedeutet, dass die Willensäußerung zum Zeitpunkt t0 zum Zeitpunkt t1 nachträglich für falsch erklärt wird und durch eine Willensäußerung ersetzt wird, die zum Zeitpunkt t0 richtig gewesen wäre.)

*V - 124*
Man könnte auch negativ fragen, wie der individuelle Wille nicht bestimmt werden darf, wenn eine Argumentation sinnvoll bleiben soll. Wenn der Wille eines Individuums A in Bezug auf eine Norm "objektiv" bestimmt würde, also völlig unabhängig vom tatsächlich geäußerten Wollen von A, so wäre für Individuum A eine Argumentation über die Norm sinnlos geworden. A wäre entmündigt, denn es könnte sich nicht mehr selber vertreten. (Siehe hierzu die Kritik an Unmündigkeitstheorien). Letzte Instanz für die Bestimmung seines Willens muss das Individuum selber sein. Andernfalls ist eine Argumentation für das betreffende Individuum sinnlos geworden und das Verhältnis stellt ein reines Gewaltverhältnis dar.

Andererseits ist der Wille eines Individuums im Bezug auf eine Norm je nach den Bedingungen, unter denen er geäußert wird, sehr verschieden. Wenn ich z. B. jemandem eine Pistole an die Schläfe halte, kann ich ihn wahrscheinlich zu jeder beliebigen Willensäußerung bewegen. Welche Willensäußerung zu der Norm soll aber herangezogen werden? Wenn ich jemanden auffordere, spontan zu einer vorgelegten Norm "ja" oder "nein" zu sagen, so werde ich oft eine andere Willensäußerung erhalten, als wenn dasselbe Individuum aufgefordert wird, nach reiflicher Überlegung zu derselben Norm Stellung zu nehmen.

*V - 125*
Fragen:
Müssen die Bedingungen der Willensäußerung nur von dem betreffenden Individuum akzeptiert werden oder müssen sie von jedem akzeptierbar sein? Im ersteren Fall könnten sich individuell verschiedene Bedingungen ergeben.
Kann man vielleicht sagen, dass der Wille der Individuen nicht von "sachfremden Erwägungen" beeinflusst werden darf (z. B. Angst vor Sanktionen, Einstellung zu der Person, die die Norm vorgeschlagen hat, Wunsch nach einer versprochenen Belohnung, falsche Auffassung über die Wirklichkeit, Wunsch einem anderen zu gefallen etc.) sondern nur von der Norm und den Wirkungen ihrer Existenz?

*V - 126*
Das Kriterium der Gültigkeit ist, dass jeder die Normen wollen kann. Aber was heißt hier "die Norm wollen"? Es heißt "die Einführung bzw. die Weiterexistenz der Norm wollen". Was heißt nun aber z. B.: "die Einführung einer Norm wollen"? Wenn ich mich für oder gegen die Einführung einer Norm  entscheiden soll, so muss ich dazu doch die alternativen normativen Regelungen kennen bzw. in Betracht ziehen – es sei denn, eine Norm verletzt als solche das Intersubjektivitätsgebot und scheidet von vornherein aus, gleichgültig welche Meinung ich sonst zu der Norm habe. Es muss also die Frage geklärt werden, wie diese alternativen Normen zu bestimmen sind.

*V -127*
Nehmen wir einmal an, das Problem der alternativen Normen sei befriedigend gelöst. Wozu soll das Individuum nun genau Stellung nehmen? Soll es diejenige Norm bestimmen, die seinem eigenen Interesse am meisten entspricht, die es - in der Sprache der Ökonomie - "präferiert" und gegenüber den anderen Normen vorzieht? Dann müsste man gültige Normen bestimmen als diejenigen Normen, "die dem eigenen Interesse jedes Individuums am meisten entsprechen". Nur in dem Extremfall, dass alle Individuen dieselbe Norm als am meisten ihrem eigenen Interesse entsprechend ansehen, käme es zur Feststellung einer gültigen Norm. Die Argumentation gegen den Gültigkeitsanspruch einer Norm könnte jeder einfach durch den Hinweis führen, dass diese Norm nicht die für ihn beste Lösung sei. Dies wäre eigentlich gar keine Argumentationsbasis, denn der andere könnte darauf hinweisen, dass für ihn aber eine andere Norm die beste Lösung darstellt. Beide können ohne weiteres gleichzeitig Recht haben darin, dass eine bestimmte Norm dem Eigeninteresse des einen entspricht aber nicht dem des anderen entspricht. Zu diskutieren gäbe es dann zwischen den beiden nichts mehr, sondern nur noch zu handeln, um dem jeweiligen Eigeninteresse faktisch zur Durchsetzung zu verhelfen.
Allerdings könnte insofern doch ein gemeinsames Interesse bestehen, als sie beide einen Kriegszustand als mit ihrem eigenen Interesse unvereinbar ansehen und nun nach einem Kompromiss suchen, auf den sich beide einigen können. Mögliche Kompromisse sind alle Normen deren Existenz für jeden einzelnen mehr dem Eigenteresse entspricht als der Kriegszustand. Kompromisse werden damit in dem Maße unwahrscheinlicher, wie die eine Seite den Kriegszustand nicht zu fürchten hat, weil sie machtmäßig überlegen ist. Andererseits wird in diesem Fall die schwächere Seite den Kriegszustand umso mehr fürchten müssen, so dass sie umso nachgiebiger ist und sich der Spielraum für Kompromisse wieder vergrößert. (Hier gibt es nicht den Hintergrund eines normativ verbindlichen Status quo, wie beim normalen Kompromiss.)
Die eben beschriebenen Einigungsprozesse auf vom jeweiligen Eigeninteresse her bestimmte Kompromisse setzen die jeweilige Ausstattung der Individuen mit Machtmitteln und Sanktionsmöglichkeiten voraus. Sie gehen immer vom bestehenden Zustand aus: wenn auch nicht von der normativen Verbindlichkeit des Status quo, so doch von den Gegebenheiten der Interessenstruktur und der Machtverteilung. Argumentation besteht hier aus der Androhung von Sanktionen und einen entsprechenden Bezug auf das Eigeninteresse der Parteien. Man spricht hier trotz "Einigung" von "ungleicher Verhandlungsmacht", von "aufgezwungenen Kompromissen" bzw. "ungleichem Vertrag" und "Diktat". Hierin drückt sich die normative Fragwürdigkeit solcher Einigungsprozesse aus, die eher zu einem Machtgleichgewicht als zu einer gültigen Regelung führen. Der Schwächere könnte z. B. argumentieren, dass es unzulässig sei, dass der Stärkere ihn unter Drohung mit dem Kriegszustand zur Aufgabe der eigenen Position um zum Nachgeben gegenüber seinen Forderungen zwingt. Eine solche faktische Einigung muss also nicht mit einer normative Anerkennung durch alle Parteien einhergehen. Jemand wird vielleicht sagen: "Die Verhältnisse haben mich zur Zustimmung gezwungen. Eine Ablehnung war mir nicht möglich. Sie hätte Selbstmord bedeutet."
In diesem Fall handelt es sich trotz faktischer Zustimmung nur um den Gehorsam gegenüber einer existierenden Norm, die vom Mächtigeren durchgesetzt wird. Was jemand will, wird immer durch die Alternativen bestimmt, die für ihn bestehen. Wenn diese Alternativen durch einen andern determiniert werden, so kann dieser auch indirekt den Willen bestimmen. In diesem Fall ist der Wille also nicht frei in dem Sinne, dass er vom Willen eines anderen unabhängig ist.

*V - 128*
Das "Wollen können" einer Norm dürfte also nicht der auf das Eigeninteresse bezogene Wille der Individuen bei einer gegebenen Machtverteilung sein. Was dann?
Eine Möglichkeit bestünde darin, die Entscheidung der Individuen dadurch von ihren Eigeninteressen und Handlungsmöglichkeiten zu lösen, dass man sie in einen Zustand der Unwissenheit darüber versetzt, welche Rolle sie im zu wählenden Normensystem spielen werden. Dadurch werden ihre Entscheidungen gezwungenermaßen "personenneutral" (Harsayi, Rawls).

Eine andere Möglichkeit wäre die des "unparteiischen bzw. unbefangenen Schiedsrichters", bzw. des "uninteressierten Beobachters", dem die Entscheidung überlassen wird. (Smith).

Eine weitere Möglichkeit wäre die, dass man bereits von den Individuen ein nicht vom Eigeninteresse her bestimmtes Wollen moralisch fordert, etwa: dass eine gültige Norm von jedem gewollt werden kann, der den Bedürfnissen der andreren die gleiche Wichtigkeit zumisst wie den eigenen Bedürfnissen. Zur Grundlage werden hier also bereits moralisch qualifizierte Willensäußerungen bzw. Präferenzen genommen wie: wie z.B. bei der Bergpredigt: "Liebe Deinen Nächsten wie dich selbst!" (nach weiteren Möglichkeiten suchen).
Ist es eine sinnvolle Regel, zu fordern, dass die Wahl der Individuen zwischen verschiedenen Normalternativen allein durch die Eigenschaft der Normen bestimmt sein darf, jedoch nicht durch die Erwartung eventueller Sanktionen durch andere Individuen, falls eine bestimmte Wahl getroffen wird. Damit dürfte auch die Alternative des Kriegszustandes bei Uneinigkeit für die Überlegungen des Individuums keine Rolle spielen, denn der Kriegszustand ist keine Norm.

Eine vierte Möglichkeit, den normativen Konsens zu erzielen, bestünde darin, die Individuen unter Einigungszwang zu setzen bei Ausschaltung von Sanktionsmöglichkeiten. Dieser Einigungszwang wird in bestimmten Wahlverfahren dadurch erreicht, dass alle wahlberechtigten Individuen so lange in einem Raum ein gesperrt werden, bis sie sich auf eine Person geeinigt haben (z. B. bei Papstwahl; Bürgermeisterwahl im Mittelalter; z. B. in Lüneburg; amerikanisches Geschworenengericht) Hier wäre allerdings genau zu untersuchen worin der Druck zur Einigung eigentlich besteht: Zeitmangel, Hunger und Durst. Vielleicht siegen hier nur die hartnäckigsten Minderheiten.

*V - 129*
Kann ich das Problem des Willens und einer möglichen Einigung erst mal ausklammern und vorweg Qualifikationen des Willens begründen? Diese Qualifikationen müssten dann unabhängig von der näheren Bestimmung der Konsensform Gültigkeit besitzen.
Wie könnte man z. B. das methodologische Sanktionsverbot begründen? "Der Wille der Individuen in Bezug auf eine Norm darf nicht durch Sanktionen beeinflusst werden". Da Sanktionen – worunter auch Sanktionsdrohungen zu verstehen sind – Mittel sind, um Gehorsam zu erzwingen, aber keine Argumente, die zur Überzeugung von der Gültigkeit einer Norm geeignet sind, wird eine Argumentation sinnlos. Argumentieren kann man nur gegen andere Argumente nicht gegen Stockschläge. Dagegen kann man sich nur wehren (siehe hierzu Kambartel S. 66f.)

*V - 130*
Es stellt sich hier natürlich die Frage, was Argumente sind und was Sanktionsdrohungen sind. Kann man sagen: "Argumente sind sprachlich vermittelte Gründe, die nur unter der Bedingung für den Adressaten zu Beweggründen (Motiven) werden, dass sie von ihnen als gültig anerkannt werden"? Danach wären auch Appelle an das Eigeninteresse und immanente Kritik Argumente. Die Androhung von Prügeln ist kein Argument, weil diese Drohung zwar sprachlich formuliert ist und auch zu einem Beweggrund werden kann, dass dies aber allein von der Anerkennung der angedrohten Prügel als wirklich zu erwartende abhängt. Ob die Drohung zulässig ist oder nicht, spielt bei der Frage keine Rolle, ob Sie zu einem Beweggrund werden kann oder nicht. Das Kriterium für die methodologische Zulässigkeit von Handlungen wäre immer, ob dadurch nicht die Ebene der Argumentation verlassen oder bestrittenwird.

*V - 131*
Wie kann man damit das Verbot der Überredung begründen? "Man darf den Willen der Individuen in Bezug auf Normen nicht durch Argumente beeinflussen, die man selber für ungültig hält." (Kambartel nennt dies "persuasiven" oder "rhetorischen Dialog. S. Kambartel S. 67) Wenn dies zulässig wäre, so wäre die argumentative Begründung der Norm u.U. widersprüchlich. Das hieße aber, dass mindestens eins der Argumente falsch sein muss. Damit hat der Konsens keine dauerhafte Grundlage.

*V - 132*
Nicht immer ist die Befolgung der Norm durch einen anderen für ein Individuum von Vorteil. Dies trifft vor allem für institutionalisierte Rollen zu, z. B. Richter, Polizisten, Beamte etc. Hier kann eine Verletzung der Norm für ein anderes Individuum vorteilhaft sein und zugleich vorteilhaft für den Normverletzer (Vetternwirtschaft, Bestechung, Sympathie etc.).

*V - 132*
Der normative Status quo hat den Vorteil, dass es für ihn keine Umstellungskosten gibt.

*V - 133*
Jemand der darauf beharrt, dass allein sein eigenes Interesse Maßstab der Gültigkeit einer Norm ist, der erklärt damit den andern implizit den Krieg.

*V - 134*
Normen können die verschiedensten Funktionen erfüllen, z. B. dienen manche Normen der Etikette: Wie man sich, bei verschiedenen sozialen Anlässen etc. zu verhalten habe und der Identifizierung bestimmter sozialer Schichten und daran geknüpfte Exklusivitätsmaßnahmen. Wer sich nicht "zu benehmen weiß", der hat seine Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe unter Beweis gestellt. In Bezug auf den Inhalt mögen solche Benimmregeln völlig funktionslos geworden sein, Traditionen, deren Inhalt niemand mehr rechtfertigen könnte.

*V - 135*
Utopisch gültige Normen: Häufig wird gegen bestimmte Sanktionen, Kontrollen, Leistungsprüfungen und dergleichen argumentiert, dass es besser wäre, wenn die Individuen von sich aus diese Forderungen erfüllen, gewissermaßen aus "intrinsischer Motivation". Die Frage ist nur, inwiefern sie das tatsächlich tun. Über Kontrollmaßnahmen kann man nur dann sinnvoll entscheiden, wenn man berücksichtigt, wie oft die Forderungen tatsächlich übertreten werden. Sonst bleibt der Verdacht, dass es sich um ein utopisches Normensystem handelt, das die Frage der eigenen Durchsetzbarkeit ausgeklammert hat.

*V - 136*
Immanente Kritik: Jemanden an den Normen messen, die er selber aufstellt. Verstößt jemand gegen die Normen, die er selber aufstellt (oder muss es heißen durchsetzt?), so muss er entweder zugeben, dass sein Handeln falsch war, oder dass die Norm falsch war. Sonst würde er ein widersprüchliches Normensystem vertreten, das dieselbe Handlung zugleich verbietet und erlaubt. Immanente Kritik setzt die methodologische Regel der Widerspruchsfreiheit eines Normensystems voraus. Sie braucht diese Regel meist nicht mehr selber zu begründen, sofern sie vom Kritisierten selber nicht bestritten wird und auch nicht vom angesprochenen Publikum. Immanente Kritik richtet sich meist nicht so sehr an den Kritisierten sondern an Dritte, in deren Augen die Glaubwürdigkeit des Kritisierten angegriffen werden soll.

*V - 137*
Falsches, sinnentstellendes Zitieren ("aus dem Zusammenhang gerissen" etc.) verletzt das Intersubjektivitätsgebot, sofern vorgegeben wird, dabei handele es sich um die Auffassungen des Zitierten. Dem falsch Zitierten wird es dadurch erschwert, seine wirklichen Argumente verständlich zu machen.

*V - 138*
Neben dem Appell an das Eigeninteresse kann auch noch immanente Kritik geübt werden, auch wenn das Intersubjektivitätsgebot bereits verletzt ist. Aber immanente Kritik sagt eher den anderen: "Der immanent Kritisierte akzeptiert das Intersubjektivitätsgebot gar nicht (er ist unglaubwürdig)".

Mit "immanenter Kritik" sollen nur Widersprüche zwischen dem Handeln und den von ihm vertretenen Normen gemeint sein. Jedoch nicht die rein theoretische Widersprüchlichkeit zwischen vertretenen Normen. Dies ist allerdings auch immanent.

Immanente Kritik ähnelt dem Appell an das Eigeninteresse, insofern sie an die subjektiv vorhandenen Präferenzen und Werthaltungen anschließt. Jedoch bezieht sich der Appell an das Eigeninteresse auf die tatsächlichen und real motivierenden Präferenzen, während die immanente Kritik, die eher an Dritte gerichtet ist, sich auf die geäußerten Werthaltungen bezieht und gerade durch die Konfrontation mit dem tatsächlichen Handeln dessen Glaubwürdigkeit bestreiten will und deren real motivierende Kraft. Immanente Kritik soll edle Normen als Sonntagsreden entlarven, die mit einem ganz anderen Alltagsverhalten einhergehen.

*V - 140*
Ist Wahrheit eine Eigenschaft von Sätzen? Auf jeden Fall ist es keine empirische Eigenschaft. Wie ist das in der empirischen Methodologie?

*V - 141*
Man könnte die Individuen, die das Intersubjektivitätsgebot akzeptieren, als "gutwillige" Individuen, als Menschen "guten Willens" bezeichnen.

*V - 142*
Ist es sinnvoll, den Begriff "Norm" auch auf Verhaltensvorschriften für Tiere anzuwenden? Befehle spielen z. B. in der Tierdressur eine große Rolle, ebenso Verhaltensregeln, die durch Sanktionen eingeübt und durchgesetzt werden. Aber hier ist ein fließender Übergang bis in die Gestaltung der anorganischen Natur. Wenn ich z. B. Goldfische dressiere, bei einem bestimmten Signal eine bestimmte Reaktion zu zeigen, kann man kaum noch von "Normsetzung" sprechen.
 Nun stellt sich im Bezug auf Tiere das Problem einer argumentativen Einigung über Normen gar nicht, weil Tiere vielleicht ungehorsam oder unwillig sein können aber nicht widersprechen können.

*V - 143*
Anstatt des Begriffs "original position" von Rawls wäre vielleicht besser "verfassunggebende Situation" oder "Ausgangsposition".

*V - 144*
Die normative Methodologie hat gewissermaßen theoretisch zu bestimmen, wann der casus belli gegeben ist.

*V - 145*
Gibt es das Kriterium der Sachlichkeit, mit dem man methodologisch bestimmte normative Argumente als unzulässig weil unsachlich ausscheiden kann? Wie könnte man z. B. gegen ein Argument vorgehen, das sich auf die Herkunft eines Normvorschlags bezieht? Wenn jemand sagt: "Ich lehne die Norm N ab, weil sie von Individuum A vorgeschlagen bzw. vertreten wird", verstößt er damit gegen das Intersubjektivitätsgebot? Er verstößt vielleicht nicht gegen das Intersubjektivitätsgebot, aber sein Argument wird nicht intersubjektiv gültig sein, denn für jemand anders mag dieser Umstand belanglos sein, für jemand Drittes vielleicht sogar für die betreffende Norm sprechen.
Insofern individuelle Einstellungen gegenüber anderen Individuen verschieden sein können, fehlt darauf aufgebauten Argumente die intersubjektive Gültigkeit und Beweiskraft. Insofern dieselbe Norm von verschiedenen Individuen vertreten werden kann, kann ihre Vertretung durch ein bestimmtes Individuum kein Schluss auf ihre Gültigkeit zulassen. Sonst könnte dieselbe Norm einmal gültig sein, weil sie von Individuum A vertreten wird, und zugleich ungültig sein, weil sie von Individuum Z vertreten wird.

*V - 146*
Gültigkeit: Gültig sind solche Normen, auf deren Einführung man sich argumentativ einigen kann. Oder: Gültig sind solche Normen, deren Existenz jeder allein aufgrund von Argumenten wollen kann.

*V - 141*
Müssen gültige Normen für alle Individuen mit den gleichen Argumenten begründet werden? Oder darf man eine gültige Norm unterschiedlich begründen, vielleicht sogar mit Argumenten, die miteinander unvereinbar sind wie z. B. beim Bezug auf die verschiedenen Eigeninteressen. Klar ist, dass eine Norm von den verschiedenen Individuen aus den verschiedensten Motiven (!) befürwortet werden kann. Motive sind aber keine Argumente, sie sind Beweggründe aber keine Gründe. Wenn ich jemanden frage: "Warum stimmst du dieser Position zu?" Und er antwortet: "Weil ich Angst habe vor Sanktionen", so nennt er nur einen Beweggrund. Wenn er antwortet: "Weil ich die Begründung XYZ für richtig halte", so bezieht er sich auf einen Beweisgrund, der für ihn zu einem Beweggrund geworden ist.

*V - 142*
Kann man für eine Norm Gültigkeit beanspruchen, weil sie von allen Individuen gewollt wird, obwohl die Begründungen der Individuen für diese Norm unterschiedlich sind? Offenbar ja, ebenso wie die Wahrheit einer empirischen Theorie für verschiedene Individuen sich aus verschiedenen Beobachtungen ergeben kann.

*V - 143*
Kambartel stellt das Gebot der "Unvoreingenommenheit" auf: "Sei bereit, deine Argumente infrage stellen zu lassen." Dies ist im Prinzip dasselbe wie mein Begründungsgebot.

*V - 144*
Wenn jemand sagt: "Ich halte die Norm für gültig", so ist damit etwas anderes gesagt als wenn er sagt: "Die Norm entspricht meinen eigenen Interessen". Eine Norm für gültig halten bedeutet, dass man nicht nur selber die Existenz der Norm will sondern auch, dass man der Meinung ist, dass auch alle anderen die Existenz der Norm wollen können. Der Streit um die Gültigkeit einer Norm ist der Streit um diese Behauptung.

*V - 145*
Das Argumentationsgebot: "Die Willensäußerung eines Individuums zu einer Norm darf nur durch Argumente beeinflusst werden." D.h. nach der Definition von "Argument" oben: "Es ist verboten, die Willensäußerung eines Individuums durch Mittel zu beeinflussen, die für das Individuum zu Beweggründen werden, ohne dass sie von ihm als gültige Beweisgründe anerkannt wurden". Man könnte dies Gebot auch als "Manipulationsverbot" bezeichnen. Aus diesem Verbot lassen sich ableiten: das Sanktionsverbot, das Überredungsverbot (?), das Verbot von Mitteln, die die Kritikfähigkeit des Individuums ausschalten oder beeinträchtigen: seine Fähigkeit, Argumente auf ihre Gültigkeit kritisch zu überprüfen und für ungültig gefundene Argumente zu verwerfen zu verwerfen. Solche Mittel wären z. B.: Rauschmittel, hypnotische Suggestion, heimlicher Appell an unbewusste oder verdrängte Motive, Erzeugung hochgradiger emotionaler Erregung, (?) Zeitdruck für die Entscheidung etc.
(Hierher gehören alle in der Jurisprudenz ausgearbeiteten Nichtigkeitsgründe für Verträge.)

"V - 146*
Wie lässt sich das Manipulationsverbot begründen? Wenn jemand Mittel zu meiner Beeinflussung verwendet, die sich meiner kritischen Überprüfung entziehen, die also auf meinen Willen unmittelbar als Beweggründe wirken, unabhängig davon, ob ich sie als gültige Beweisgründe anerkannt habe oder nicht, so hat er sich insofern meiner Argumentation entzogen, als er selber nicht argumentiert.  Gegen nicht-argumentative Beeinflussung kann man sich nur wehren, aber es ist sinnlos, gegen sie argumentieren zu wollen. Man kann sie höchstens als solche bloßstellen.

*V  147*
Leitet sich das Überredungsverbot aus dem Manipulationsverbot ab, oder aus dem Begründungsgebot? Leitet sich vielleicht das Begründungsgebot aus dem Manipulationsverbot ab? Die logischen Beziehungen zwischen den einzelnen methodologischen Regeln so klar wie möglich herausarbeiten. Um möglichst kurze, überschaubarer Beweisführung ("Denk-Ökonomie") und damit um bessere Verständlichkeit bemüht bleiben.

*V - 148*
Aus dem Intersubjektivitätsgebot ergibt sich das Gebot, den bloßen Streit um Wörter zu vermeiden und sich auf das sachlich Gemeinte zu beziehen.

*V - 149*
L. Nelsons: "Von der Kunst zu philosophieren" (S. 46-89) enthält verschiedene methodologische Regeln, die auch für die normative Methodologie von Bedeutung sind.

*V - 150*
Es kommt nicht so sehr auf neuartige Ergebnisse an, als auf die möglichst schlüssige Begründung der für richtig erachteten – oft lange bekannten – Ergebnisse.

*V - 151*
Das Gebot der Relevanz: "Suche nach richtigen Antworten auf relevante Fragen!" ergibt sich nicht aus dem Intersubjektivitätsgebot: Es ist nur das für den Wissenschaftler ausgedrückte allgemeine Gebot: "Mache dich nützlich!"

*V . 152*
Nelson: "Die Methodologie der Erkenntnis: Dialektik". Sie hat was mit der Begründung von Wahrheit bzw. Theorien zu tun. Dialektik wäre die Kunst des Dialogs bzw. die Methode des Streitgesprächs".

*V - 153*
Nelson fordert das Selbst-Denken, das Freisein von jeder Autorität (Tradition), Unterwerfung des Denkens unter den Zweck der Wahrheit, vorurteilsfreie Prüfung und Entscheidung über die Wahrheit einer Theorie. (Seite 56 ff.)
Bestimmtheit des Denkens, scharf umgrenzte Begriffe, trockenes Denken, ... S. 58 ff.
Zweckmäßigkeit des Denkens, Denken, das unsere Erkenntnis der Wirklichkeit fördert; wertvolle Probleme behandeln; S. 59 ff.
Forderung an die Darstellung: klar umgrenzte und deutlich bestimmte Begriffe zur Mitteilung der Gedanken; Einigkeit der Zuordnung des Wortes zum Gedanken; Vermeidung der Bildersprache; Beobachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs; Bestimmung begrifflicher Neubildungen durch bereits Bekanntes Seite 60-63
Form systematische Einheit, Axiomatisch in dieser Aufbau: nicht ableitbare Grundsätze – Axiome – um und ableitbare Lehrsätze – Theoreme –. Logische Geschlossenheit – Widerspruchsfreiheit Seite 64 ff.

*V - 154*
Gültigkeit einer Norm bedeutet, dass jeder die Existenz dieser Norm wollen kann. Müsste es nicht heißen: ... dass jeder die Existenz dieser Norm wollen soll? Wenn die Feststellung: "N ist eine gültige Norm" eine bejahende Antwort auf die Frage gibt: "Soll die Norm N1 eingeführt bzw. beibehalten werden?", dann würde der Satz: "N ist gültig" gleichbedeutend sein mit: "N soll eingeführt werden". Dann müsste die Formulierung mit "sollen" statt" können" vorgezogen werden. Oder ergibt sich die Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm als Antwort auf die Frage: "Wollen wir die Norm N einführen?"

*V - 155*
Wie ist das mit der Wahrheit empirischer Sätze?: Die Entscheidung über die Wahrheit eines empirischen Satzes soll eine Antwort auf die Frage geben: Sollen wir diese Information (Annahme) glauben oder nicht? Oder sollen wir gegebenenfalls aufgrund dieser Information (Annahme) handeln?

*V - 156*
Gültige Normen sind Normen, deren Existenz mit Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jeden nachvollziehbar sind. Analog:
Wahre Aussagen sind Aussagen, deren Annahme mit Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jeden nachvollziehbar sind.
Ungültige Normen sind Normen, deren Nicht-Existenz mit Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jedermann nachvollziehbar sind.

*V - 157*
Vollzieht nicht jeder an der Argumentation Beteiligte die Argumente nach, mit dem die Existenz (oder Nichtexistenz) eine Norm gerechtfertigt wird, so bleibt die Gültigkeit (bzw. Unmöglichkeit) dieser Norm strittig.

Insofern nicht jedermann, also auch jeder an der Argumentation Unbeteiligte, die Argumente nachvollzieht, mit denen die Existenz bzw. Nichtexistenz einer Norm gerechtfertigt wird, bleibt die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer Norm vorläufig.

*V - 158*
Wenn jemand den Nachvollzug eines Argumentes ablehnt (also ein Argument nicht akzeptiert), so muss er begründen, warum das Argument für ihn nicht nachvollziehbar ist. Andernfalls hat er die Argumentation willkürlich abgebrochen und damit das Intersubjektivitätsgebot verletzt.

*V - 159*
Ist "gültig" ein normativer Begriff? Wenn jemand sagt: "Diese Norm ist gültig", sagt er damit: "Ich will die Existenz dieser Norm und Du sollst sie auch wollen!" (?)

*V - 160*
Gültigkeit einer Norm: Frage: Impliziert die Behauptung "Die Norm N ist gültig" die Behauptung "Die Existenz der Norm N ist zu billigen"? Oder genauer: "Die wirkliche oder mögliche Existenz der Norm N ist zu billigen!"?

*V - 162*
Wenn eine gültige Norm impliziert, dass man für ihre Existenz eintritt, so muss darin das Problem der Durchsetzbarkeit und der Durchsetzungskosten mit enthalten sein. Da die Durchsetzungskosten jedoch vom Status quo abhängen, kann dieselbe Norm einmal gültig und ein anderes Mal ungültig sein. Dieses Problem könnte man vermeiden, wenn man die Gültigkeit einer Norm bestimmen würde als die Überlegenheit des Zustandes, in dem die Norm existiert, gegenüber einem Zustand, wo sie ceteris paribus nicht gilt. Dann müsste man die Umstellungskosten vom Status quo auf den Zustand der Existenz dieser Norm zusätzlich berücksichtigen, die Gültigkeit der Norm wäre davon unberührt.

*V - 164*
Den Unterschied zwischen der rein logischen Deduktion von Normen und der "kompetenten Erzeugung" von Normen klären. Durch logische Deduktion wird die Gültigkeit der Prämisse auf die Gültigkeit der Konklusion übertragen.
Dies gilt bei "kompetenter Erzeugung" von Normen nicht. Wenn ein Parlament kompetent ist, d.h. das gültige Recht besitzt, das Gesetz N zu erlassen, so ist damit noch nicht die Gültigkeit von N gegeben. Gegeben ist allerdings die Verbindlichkeit von N für das Handeln der Individuen.

*V - 165*
Die Frage: "Soll die Norm N existieren?" ist nur dann eine sinnvolle Frage, wenn es darauf eine eindeutige Antwort gibt. Wenn sowohl die Antwort "ja" wie die Antwort "nein" richtig sein kann, dann kann man sich eine solch sinnlose Frage ersparen. Insofern einem Individuum die Norm N nicht "gleichgültig" ist, wird es die obige Frage für sinnvoll halten und nach einer eindeutigen Antwort suchen. Insofern ein Individuum diese Frage aber allein unter dem Gesichtspunkt seines eigenen Interesses stellt, geht es um den individuellen Nutzen der Norm N. Die Existenz von N ist für das Individuum nützlich, es wird gegenüber der Nichtexistenz von N vorgezogen. Das Problem der Gültigkeit einer Norm bezieht sich jedoch auf jedes Individuum, es stellt insofern ein kollektives Entscheidungsproblem dar.

*V - 166*
Man könnte statt vom "Intersubjektivitätsgebot" auch vom "Universalitätsgebot" sprechen, denn entscheidend ist die Anerkennbarkeit durch jedermann.

*V - 167*
Die Aufgabe der normativen Methodologie ist vor allem eine kritische: bloße Gewaltverhältnisse zu identifizieren als das, was sie sind. Bloße Gewaltverhältnisse zu kritisieren, erübrigt sich, denn sie sind nicht zu rechtfertigen. Ihre Bekämpfung ist keine theoretische Aufgabe mehr.

*V - 168*
Unzulässige Argumente sind solche, die für den andern die Fortsetzung der Argumentation sinnlos machen.

*V - 169*
Man sagt manchmal: "Zustände rechtfertigen oder kritisieren". Aber das ist eine verkürzte Ausdrucksweise: Ausführlicher müsste es heißen: "die Argumente rechtfertigen oder kritisieren, die den Zustand rechtfertigen".

*V - 170*
Inwiefern kann man überhaupt über die Gültigkeit einzelner Normen diskutieren? Hängt nicht u. U. die Gültigkeit der einen Norm von der Existenz anderer Normen ab? Müsste man dann nicht über die Gültigkeit des gesamten normativen Systems oder Subsystems diskutieren?

*V - 171*
Ist es bei der Diskussion über die Gültigkeit von Normen erlaubt, an das Eigeninteresse der andern zu appellieren, um deren Zustimmung zu erreichen? Wenn die Zustimmung der Individuen zur Norm auf ihrem eigenen Interesse beruht, so ergeben sich für jedes Individuum andere Begründungen der Norm. Ist dies zulässig oder muss die Gültigkeit einer Norm für alle gleich begründet werden?

*V - 172*
Angenommen A sagt: "Die (Existenz der) Norm N würde mir 1000 DM zusätzlich einbringen. Da 1000 DM für mich einen großen Nutzen haben und ansonsten kein Nachteil für mich mit dieser Norm verbunden ist, kann ich diese Norm wollen."
Ist der erste Satz von A für das Individuum B nachvollziehbar? Er müsste lauten: "1000 DM haben für A einen großen Nutzen." Als solcher ist der Satz für B ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist der Satz subjektiv formuliert und beruht allein auf der Aussage von A. Hier stellt sich ein ähnliches Problem wie bei introspektiven Sätzen.
Allerdings könnte B u. U. "nachempfinden", wenn auch B von sich sagen könnte: "1000 DM haben für mich einen großen Nutzen".
Müsste man den Satz universal formulieren: "1000 DM stellen für jedermann einen großen Nutzen dar"? Aber dies wäre unmöglich bei Gütern, die individuell unterschiedlich geschätzt werden, z. B. ein Konzert moderner Musik.
Nun zieht A aus dem Satz "1000 DM stellen für mich einen großen Nutzen dar" sowie aus weiteren Prämissen den Schluss: "Ich will die Norm N." Auch dieser Satz wäre für B nachvollziehbar: "A will die Norm N". Allerdings zieht B deshalb nicht den Schluss, dass auch er N will.
Alle Argumente, mit denen A begründet, dass er die Existenz von N wollen kann, können für B nachvollziehbar und gültig sein. Aber sie treffen deshalb noch nicht für B zu.

*V - 173*
Gibt es so etwas wie ein reines Eigeninteresse überhaupt? Hat nicht jedes Individuum bereits Normen, Pflichten, Schuldgefühle etc. verinnerlicht und diese moralischen Impulse zu seinen eigenen Interessen gemacht?

*V - 174*
Ist es mit dem Intersubjektivitätsgebot vereinbar, einem andern gegenüber ...
 - wichtige Informationen vorzuenthalten;
 - fehlerhafte Argumente nicht aufzudecken;
 - Argumente zu verwenden, die man selber nicht für gültig hält (zu "lügen");
 - an dessen vermeintliches Eigeninteresse zu appellieren, anstelle des wohlverstandenen Interesses;
 - die Begründung für die eigene Zustimmung zur Norm falsch darzustellen;
 - persuasive Definitionen zu benutzen?

*V - 175*
Zwei Arten von "bedingten Normen":
1. situationsbedingte Normen  ("Wenn es regnet, ...")
2. zweckbedingte Normen ("Wenn du Kuchen backen willst, ...")

*V - 176*
Kants Argument gegen das Eigeninteresse: Es führt höchstens zufällig aber nicht notwendig zum pflichtgemäßen Handeln.

*V - 177*
Das faktische Eigeninteresse wird immer durch die jeweilige Situation des Individuums bestimmt und ist in verschiedenen Situationen verschieden. Man kann nicht von einem Interesse "an sich" sprechen. In das Eigeninteresse geht irgendwie immer der Status quo ein. Aber der Status quo bedarf ja selber noch der Legitimierung.

*V - 178*
Wann ist die Existenz einer Norm im Eigeninteresse einer Person? Dies setzt nicht voraus, dass es im Eigeninteresse einer Person ist, immer gemäß der Norm zu handeln. Denn die Existenz bedeutet ja, dass diese Norm gegenüber allen Individuen durchgesetzt wird. (Um das Durchsetzungsproblem einmal auszuklammern, soll im folgenden angenommen werden, dass alle die existierende Norm befolgen.)

*V - 179*
Man kann die Frage nach dem Eigeninteresse eines Individuums auf verschiedenen Ebenen stellen:
Ist es im Eigeninteresse eines Individuums,...
 - in einem bestimmten Fall gemäß der Norm zu handeln;
 - immer gemäß der Norm zu handeln;
 - dass ein anderer in einem bestimmten Falle gemäß der Norm handelt;
 - dass ein anderer immer gemäß der Norm handelt;
 - dass alle anderen immer gemäß der Norm handeln;
 - dass alle einschließlich des Individuums selbst immer gemäß der Norm handeln?
Der letzte Fall bezieht sich auf die Frage, ob die Existenz der Norm im Eigeninteresse eines Individuums ist.

*V - 180*
Als erstes soll das Eigeninteresse dahingehend präzisiert werden, dass das "wohlverstandene", rationale Eigeninteresse gemeint ist (aufgeklärt, frei, reflektiert, langfristig etc.). Dass die Realisierung einer Norm N im Interesse eines Individuums A ist, würde bedeuten, dass A die Realisierung der Norm N ihrer Nichtexistenz vorzieht, d.h. ein Zustand, in dem alle die Norm N befolgen, ist für A besser als ein Zustand, in dem keiner die Norm N befolgt, sondern jeder sein Eigeninteresse verfolgt
Das wäre der Naturzustand von Hobbes. Ob der Naturzustand gegenüber der Existenz der Norm N von A vorzuziehen ist, hängt u. U. davon ab, wie stark sich A fühlt, seine Interessen den anderen aufzuzwingen. Im allgemeinen ist die nächstliegende Alternative jedoch nicht der Naturzustand, sondern eine alternative Norm. Der Streit geht also nicht darum, ob überhaupt eine normative Regelung sein soll, sondern welche sein soll. Die Alternative des Naturzustandes existiert praktisch nicht. Eine Gesellschaft wird immer der Ausgangspunkt sein, weil ohne die Vorteile der Kooperation die einzelnen Menschen nicht überlebensfähig sind.

Man könnte formulieren, dass die Realisierung einer Norm N im Eigeninteresse eines Individuums A ist, wenn A die Realisierung der Norm N der Realisierung einer alternativen Norm N' und dem Naturzustand vorzieht.

Wie sieht diese Entscheidung im einzelnen aus? (Da hier nur realisierte Normen verglichen werden, brauchen die Durchsetzungskosten wie Kosten der Erziehung, Sanktionierungskosten, Kosten der Nichtbefolgung etc. nicht berücksichtigt zu werden.) Individuum A muss die Kosten abschätzen, die ihm selbst dadurch entstehen, dass es in jedem einzelnen Fall die Norm N befolgt, anstatt seinen eigenen Wünschen zu folgen. Sofern die Handlungen, die die Norm N vorschreibt, sowieso den eigenen Wünschen entsprechen, ergeben sich keine Kosten, ihre Befolgung "fällt nicht schwer". Erst wo die Norm N (einschließlich der mit ihr verbundenen Sanktionen) ein Handeln vorschreibt, das den eigenen Wünschen nicht entspricht, entstehen für A Kosten.

Andererseits müssen die Nutzen und Kosten kalkuliert werden, die für A durch die Befolgung der Norm N durch andere Individuen entstehen, gegenüber einem Zustand, in dem die andern nur nach ihren eigenen Wünschen handeln. Auch hier vergrößert sich die Bedeutsamkeit der Norm N für A, je mehr diese Handlungen wertmäßig voneinander abweichen.
Analog würde der Vergleich mit einem alternativen Normensystem N' ausfallen, wobei immer die Befolgung der alternativen Norm N' (durch A und die andern Individuen) verglichen werden muss mit der Befolgung der Norm N. Beide Vergleiche müssen für die Norm N positiv ausfallen.

*V - 181*
Der Übersichtlichkeit halber sollte man vielleicht einmal ein Beispiel betrachten, z. B. in einem Mehrpersonenhaushalt die Norm, dass jeder, der eine Sache benutzt, z. B. eine Schere,diese wieder an ihren Platz zurücklegen soll. Die Frage ist dann:
Bis zu welchem Prozentsatz der Normbefolgung ist die Existenz dieser Norm im Interesse einer Person bzw. aller Personen?

Zuerst für eine Person:

Welche Faktoren wären zu berücksichtigen? Eine notwendige Annahme wäre die, dass es für das Individuum A mit weniger Aufwand verbunden ist, die Schere von ihrem Platz zu holen und anschließend wieder an ihren Platz zurückzulegen, als sie erst zu suchen und von dem Platz zu holen, wo sie der vorherige Benutzer liegen gelassen hat, und nach Gebrauch selber die Schere irgendwo liegen zu lassen.
(Vor allem das Suchen kann zu hohen und unberechenbaren Zeitkosten führen. Dies würde bei einer Realisierung der Norm entfallen) Also würde sich bei jeder Benutzung der Schere ein Vorteil ergeben. (Allerdings wäre dieser Vorteil nicht gegeben, wenn die anderen sowieso – auch ohne Norm und aus bloßem Eigeninteresse – die Schere immer an ihren Platz zurücklegen würden.)

Eine weitere Annahme wäre, dass es für A vorteilhafter ist, die Schere von ihrem Platz zu holen, als sie suchen zu müssen und von ihrem Fundort holen zu müssen. Andererseits muss es für A vorteilhafter sein, die Schere nach Gebrauch einfach irgendwo liegen zu lassen, anstatt sie an ihren Platz zurückzubringen.

Der erstere Vorteil muß dabei den letzteren Vorteil überwiegen, so dass es (s. o.) für A insgesamt vorteilhafter ist, die Schere von ihrem Platz zu holen und nach Gebrauch zurückzulegen, als sie zu suchen und vom Fundort zu holen und nach Gebrauch einfach irgendwo liegen zu lassen. Wenn jede Benutzung der Schere notwendigerweise jeweils eine Kombination beider Handlungen enthält, ist für A die Realisierung der Norm vorteilhaft. Insofern diese Annahmen für alle Individuen gelten, ist die Realisierung der Norm für alle Individuen vorteilhaft. Dies gilt, obwohl die einzelne eigene Übertretung der Norm (die Schere von ihrem Platz holen aber nach Gebrauch einfach irgendwo liegen lassen) für ein Individuum - und sogar für jedes einzelne Individuum - weiterhin vorteilhaft sein kann. Allerdings gilt dies nur, solange sich die anderen an die Norm halten: "Es ist in meinem Interesse, dass die Norm realisiert wird (d. h. dass alle - einschließlich meiner selbst - die Norm befolgen)."

*V - 182*
Man könnte dies stark vereinfachte Beispiel nun erweitern und realistischer gestalten. Eine Komplikation wäre, dass man nicht von einer vollständigen Realisierung der Norm ausgeht, sondern von einer nur partiellen Realisierung (z. B. in 10 % der Fälle wird die Schere nicht wieder an ihren Platz gelegt). Nehmen wir der Einfachheit halber an, es handele sich um 10 Leute, die die Schere gleich oft gebrauchen, 9 Individuen befolgen die Norm, 1 Individuumn nicht.
Diese Situation ist für den Normbrecher weiterhin vorteilhaft gegenüber einer Nicht-Regulierung. Er findet die Schere in 9/10 der Fälle an ihrem Platz (bei Zufallsstreuung der Benutzer) und benötigt keinen Aufwand, die Schere an ihren Platz zurückzulegen. Für die anderen 9 Individuen sieht die Lage bereits anders aus. Sie finden ebenfalls die Schere in 9/10 der Fälle an ihrem Platz, sie müssen allerdings jedesmal die Schere an ihren Platz zurücklegen. Damit die Norm für sie weiterhin vorteilhaft bleibt trotz einer nur 90prozentigen Realisierung muss der Nutzen von '9-mal-Schere-an-ihrem-Platz' größer sein als '10-mal-Schere-nicht-an-ihren-Platz-zurücklegen'.

Dies kann man nun durchrechnen für unterschiedliche Häufigkeiten der Nichtbefolgung.

*V - 183*
Hierbei wurde die Möglichkeit der Sanktionierung von Normverletzungen nicht berücksichtigt. Wenn jede Normverletzung entdeckt und sanktioniert würde, müsste der Nachteil der Sanktion für jeden Normverletzer minestens so groß sein wie der Vorteil, den der Normverletzer aus der Normverletzung gezogen hat.
Mit der Anwendung von Sanktionen sind allerdings u. U. erhebliche Kosten verbunden. Je nachdem, wie diese Kosten auf die Beteiligten verteilt werden, sprechen jetzt für jeden noch zusätzliche Kosten gegen die Norm, denn wenn es diese Norm nicht gäbe, gäbe es auch keine Durchsetzungskosten für die Norm. Sofern die Norm nicht bereits existiert, würden zusätzlich Umstellungskosten entstehen, die mit der Einführung der Norm verbunden sind ("Kinderkrankheiten", Übergangsschwierigkeiten, Information, Schulung etc.)

*V - 184*
Bei dem Scherenbeispiel oben wurde davon ausgegangen, dass das Eigeninteresse der Individuen sich nur auf die Handlungen bezieht, die sie selber ausführen. Die Sache kompliziert sich erheblich, wenn die Individuen auch Interessen haben in Bezug auf das, was die anderen tun. Wenn jemand, der die Norm ständig befolgt, nun sieht, dass ein anderer zwar den Nutzen der Norm genießt, sich aber an den Kosten der Pflicht nicht beteiligt, so kann er diesen Zustand als "ungerecht" empfinden. Dadurch kann sein Eigeninteresse an der Norm, die einen solchen "unerträglichen" Zustand mit sich bringt, wiederum vermindert wird. Dies ist das Problem der Nutzeninterdependenz, hier unter dem Gesichtspunkt ungleicher Verteilung der Kosten und Nutzen.

Das Besondere am Scherenbeispiel ist, dass hier alle die gleiche Stellung als Scherenbenutzer haben und dass dadurch - bei Annahme völliger Realisierung – alle in gleicher Weise an den Nutzen und Kosten der Norm teilhaben (von subjektiven Unterschiede in Bezug auf die Bewertung der von der Norm gebotenen Handlungen und der von ihr geschaffenen Zustände einmal abgesehen, wo z. B.dem Einen die Suche nach der Schere mehr ausmacht als dem Anderen.)

*V - 185*
Wie ist es, wenn durch eine Arbeits- und Funktionsteilung ein differenziertes Normensystem mit verschiedenen Rollen entsteht, wenn also nicht mehr auf Individuen bezogene Normen formuliert werden, sondern auf die Träger bestimmter Rollen bezogene Normen?

Ein Beispiel wäre etwa ein arbeitsteiliges normatives System, z. B. ein Zweipersonenhaushalt, wq der eine unter anderem die Funktion hat, im Haushalt aufzuräumen, und der Andere u. a. die Funktion hat, Reparaturen im Haushalt auszufüllen. Lässt sich ein solches Normensystem für beide durch Appell an ihr Eigeninteresse rechtfertigen?

Es kommt natürlich auch hier auf das alternative Normensystem an. Angenommen, das alternative Normensystem wäre die tageweise abwechselnde Aufgabenverteilung zwischen beiden Personen. Jede Person müsste erstens ihre Arbeitsbelastung in beiden Systemen kalkulieren. Zweitens müsste sie den konsumptiven Nutzen kalkulieren, den sie in jedem Normensystem erhält. Das System, in dem sich für sie ein größerer (positiver) Nettonutzen ergibt, würde ihrem Eigeninteresse am meisten entsprechen. Im Prinzip wirft auch dies keine neuen Probleme auf.

Das Scherenbeispiel würde sich "durch besondere Umstände" verkomplizieren. Z. B. könnte sich die Erfüllung des Gebots, die Schere wieder an ihren Platz zurückzulegen, mit einer anderen Norm als unvereinbar erweisen z. B. wenn jemand anders plötzlich in Lebensgefahr gerät und man ohne Verzögerung Hilfe leisten muss, oder wenn man ein ganz dringendes Eigeninteresse geltend machen kann: Wenn man z. B. plötzlich einen Freund vorbeigehen sieht, den man seit Jahren wieder treffen wollte und den man schnell einholen muss, bevor er wieder verschwunden ist. Solche Regelungen müssen nicht ausdrücklich formuliert sein. Sie können generell als "mildernde Umstände" berücksichtigt werden etc. Vor allem, wenn sie nicht - oder nicht mit vertretbarem Aufwand - ausformuliert werden können (BRODY: Particular circumstances).

*V - 186*
Ob eine Norm im Eigeninteresse einer Person ist, zeigt sich daran, dass die Norm gegenüber allen alternativen Normen vorgezogen wird. Nun ließe sich zum Scherenbeispiel leicht eine Norm denken, die bestimmten Individuen eine größere Befriedigung ihres Eigeninteresses bringen würde, als die Norm N: "Jeder soll die Schere nach Gebrauch zurücklegen!" Für das Individuum A würde eine solche Norm - nennen wir sie N2 - lauten:"Wenn A eine Schere benötigt, soll B sie für ihn holen. B soll die Schere an ihrem Platz zurücklegen, wenn A sie nicht mehr benötigt!"
Eine solche Norm wäre sicherlich noch mehr im Eigeninteresse von A (bei bestimmten plausiblen Annahmen, die bereits oben verwendet wurden) gegenüber der Norm N. Andererseits ist die Norm N2 gegenüber der Norm N nicht im Eigeninteresse von B. Man könnte durch Austausch von A und B jetzt eine Norm N3 bilden, die mehr im Eigeninteresse von B ist als N. Sie würde lauten: "Wenn B eine Schere benötigt, soll A sie ihm holen. Wenn B sie nicht mehr benötigt, soll A sie an ihren Platz zurücklegen."
N2 ist gegenüber N3 im eigenen Interesse von A, N3 ist gegenüber N2 im Eigeninteresse von B. Wenn sich jetzt keine weitere Norm mehr denken lässt, die sowohl für A als auch für B im Eigeninteresse ist gegenüber N2 und N3, so handelt es sich um einen durch den Appell an das Eigeninteresse unauflösbaren Interessenkonflikt. Wenn N2 existiert, wird B höchstens durch Gewalt zur Befolgung der Norm gezwungen, wenn N3 existiert, wird A ebenfalls nur durch Gewalt gezwungen.

*V - 187*
Man könnte mit Hobbes einen Zustand, in dem N2 oder N3 gelten, als einen latenten Kriegszustand ansehen, den wegen seiner Gefahren für jeden niemand wünschen kann (GAUTHIER Seite 135-136). In einem solchen Zustand gäbe es keine gültige Norm und insofern auch keine schlechte Handlung (Es gäbe nur normwidrige Handlungen gegenüber existierenden Normen).
Aber die Annahme, dass niemand einen solchen Zustand wünschen kann, beruht wohl auf unrealistischen Annahmen. (Vielleicht wären N2 und N3, sofern sie nur existierten, für Hobbes gar kein Naturzustand?) Bei genügender Übermacht kann A die Norm N2 gegenüber B durchsetzen, ohne deshalb große Risiken auf sich zu nehmen. In diesem Fall gäbe es für A kein Eigeninteresse, nach einer anderen Norm zu suchen, die zwar für ihn als solche weniger vorteilhaft wäre, der aber B auch zustimmen könnte und die deshalb nicht mit der latenten Kriegsdrohung von B verbunden wäre. Der Bezug zum Eigeninteresse endet also in wechselseitig unvereinbaren Normen.

Durchsetzen wird sich A, der Mächtigere und zwar umso kompromissloser, je größer seine Überlegenheit ist. Damit ist die existierende Norm N2 für B eine bloße Gewaltordnung. Die Argumentation ist sinnlos. A kann die Norm N2 nicht gegenüber B rechtfertigen, denn die Begründung für deren Wahl bezieht sich ja nur auf A'sEigeninteresse. A kann dies ohne weiteres machen – und sicherlich sind solche Faustrechtordnungen gar nicht so selten – aber an A's Verhalten gibt es auch nichts zu rechtfertigen oder zu kritisieren, es gibt nur die Alternative: Gehorsam oder Auflehnung.

*V - 188*
Welche Konsequenz soll man aus diesem Dilemma ziehen? ist damit die Suche nach gültigen Normen, die jeder wollen kann, endgültig gescheitert? Wenn jeder nur "wollen kann", was seinem Eigeninteresse maximal entspricht (was für ihn am besten ist), so gibt es in dieser Situation keine gültigen Normen. Man kann aufhören zu argumentieren und beginnen, sich mit anderen Waffen zu versehen.

Man kann das Ergebnis jedoch auch gegen den Bezug auf das Eigeninteresse kehren und versuchen, die Bedingung des "wollen könnens" anders zu qualifizieren. Argumente, die sich allein auf das jeweils eigene Interesse beziehen genügen dem Intersubjektivitätsgebot nicht. Eine Norm, die für jeden am besten ist von allen alternativen Normen, kann sich höchstens zufällig dadurch ergeben, dass die Optima der Individuen übereinstimmen.

*V- -189*
Das Maß, in dem eine Norm tatsächlich befolgt wird, kann man als den" Realisierungsgrad" einer Norm bezeichnen. (Ausdrückbar im Prozentsatz der Befolgung der Norm zur Gesamtzahl der Fälle, also Befolgung plus Verletzungen. Aber was ist ein Fall, eine Befolgung?
Eine Norm wird von einem Individuum befolgt ...
1.wenn die Befolgung als solche im vermeintlichen Eigeninteresse des Individuums ist,
2.wenn eine Nichtbefolgung mit Sanktionen verbunden würde, deren Nachteiligkeit den Vorteil einer Nichtbefolgung überwiegt,
3. wenn das Individuum die Befolgung aus verinnerlichtem Pflichtgefühl will (Dies kann als Spezialfall von 1. aufgefasst werden, wenn Eigeninteresse entsprechend umfassend definiert wird.)

*V - 190*
Was gehört zu den kollektiven Durchsetzungskosten einer Norm?
 – der erzieherische Aufwand zur Verinnerlichung von Pflichtgefühl
 – die Kosten zur Erfassung von Normverletzungen, zur Ermittlung des Täters, zur Ergreifung des Täters, zur Bestimmung der normgemäßen Sanktion, zur Durchführung der Sanktion
 – die Kosten, die für den Normverletzer mit der Sanktion verbunden sind (diese können allerdings durch den Nutzen für andere teilweise aufgewogen werden, z. B. bei Geldstrafen, Arbeitsstrafen etc..
 – die Kosten, die mit der vorbeugenden Vermeidung von Normverletzungen verbunden sind: Propaganda, Abschreckung, Erzeugung eines hohen Risikos der Sanktionierung etc.

*V - 191*
Die Durchsetzungskosten einer Norm müssen gegen den Vorteil aufgewogen werden, den ihre Realisierung bringen würde. Außerdem muss allerdings noch der Nachteil einer trotz Durchsetzungskosten unvollkommenen Realisierung berücksichtigt werden, d.h. der Schaden durch trotzdem vorkommende Normverletzungen.

*V - 192*
Wenn der Schwache einer Norm nur aus Furcht vor der Alternative des Naturzustands zustimmt, so beugt er sich der Macht und nicht dem Argument.

*V - 193*
Wenn ich eine Norm für gültig halte, so will ich die Existenz dieser Norm. Kann ich die Existenz einer Norm wollen, und zugleich mich selber nicht daran halten wollen, wenn sie existiert? So könnte es sein, dass jemand die Hoffnung hat, dass zwar die andern weitgehend die Norm befolgen werden, dass er selber aber die Möglichkeit hat, die Norm ungestraft zu verletzen. Jemand stimmt etwa der Norm zu, dass keine ungeklärten Abwässer in die Flüsse geleitet werden dürfen. Er tut dies aber nur, weil er glaubt, dass seine eigenen ungeklärten Abwässer nicht entdeckt werden.
Hier handelt es sich um das Problem einer antizipierten rationalen Normverletzung, das ist also nichts Neues. Aber einem Individuum, das eine von ihm selber vertretene Norm verletzt, wirft man ja nicht vor, dass es gegen seine eigenen Interessen handelt. Sondern man wirft ihm vor, unmoralisch zu handeln.

*V - 194*
Wenn jemand für eine Norm eintritt, so umfasst das auch die Befolgung der Norm durch ihn selber. Wenn er die Norm trotzdem nicht befolgt, so muss er konsequenterweise selbst seine Handlung als Normverletzung ansehen und - sofern eine Sanktion vorgesehen ist -, die Anwendung dieser Sanktion auf sich selber fordern (so wie der Prinz von Homburg)

*V - 195*
Insofern Handeln gemäß einer gültigen und existierenden Norm "richtiges" bzw. "gutes" Handeln bedeutet und normwidriges Handeln "falsches" bzw. "schlechtes" Handeln bedeutet, muss der Normverletzer sich den Vorwurf machen, dass er falsch bzw. schlecht gehandelt hat. Insofern Personen, die normwidrig schlecht handeln, zurecht deswegen gescholten werden, haben sie sich schuldig gemacht. (Die Wörter erscheinen vor allem deshalb so zweifelhaft, weil sie traditionell einen religiös-metaphysischen Beigeschmack haben. Von diesem befreit, können sie ohne weiteres sinnvoll sein)

*V - 196*
Jemand kann vielleicht erklären, warum er eine existierende Norm verletzt, die er selber für gültig hält, aber er kann dies nicht rechtfertigen, ohne sich selbst zu widersprechen. Er kann seine Handlungen nur rechtfertigen, wenn er die Norm als ungültig bezeichnet, die diese Handlung verbietet.

*V - 197*
Von der Verletzung einer Norm kann nur in Bezug auf eine existierende Norm gesprochen werden. Verletzung setzt Existenz voraus. Denn wenn jemand gegenüber einem anderen eine Norm anwendet, ist sie damit bereits existent.

*V - 198*
Handelt jemand unmoralisch, der gegen eine Norm verstößt, die er nicht für gültig hält? Der Fall liegt hier sehr viel anders als bei der normalen Normverletzung, denn der Überzeugungstäter hat sich ja nichts vorzuwerfen, er empfindet keine subjektive Schuld. Man bezeichnet seine Normverletzung als "irrig" oder "gefährlich" oder einfach nur als normwidrig oder kriminell oder verbrecherisch etc.. Wie ist es bei jemandem, der nicht zurechnungsfähig ist? Kann er unmoralisch handeln?

Hiermit könnte man eine bestimmte inneres Verhältnis der Person bezeichnen, das durch die Gleichzeitigkeit einer als "gültig" eingesehenen Norm und einer eigennützigen Normverletzung gekennzeichnet ist. Insofern könnte ein Unzurechnungsfähiger zwar normwidrig, aber nicht unmoralisch handeln (z. B. Tiere, Kinder, Geistesgestörte etc.)

*V - 199*
Hobbes formuliert als das "Erste Gesetz der Natur" (First Law of Nature): Jedermann soll den Frieden anstreben soweit er Hoffnung hat, dass er ihn bekommt." Dies ähnelt meinem Intersubjektivitätsgebot. (GAUTHIER S.138) Allerdings begründet Hobbes das mit dem Naturzustand bzw. Kriegszustand, der für jedermann unerwünscht sei. Man könnte das Intersubjektivitätsgebot auch analog formulieren: "Jedermann sollte nach einer Einigung über die existierenden wünschbaren Normen streben, solange er hoffen kann, die Einigung zu erreichen." Friede wäre gleichbedeutend mit Einigung über die existierenden Normen, denn Friede hört nach Hobbes schon dort auf, wo jemand nach Abschaffung der existierenden Normen trachtet, sie nicht will bzw. anerkennt.

*V - 200*
Wenn die Individuen eine Norm nicht von ihrem Eigeninteresse her gemeinsam wollen können, welche Art von Qualifizierung des Willens würde eine gemeinsame Zustimmung möglich machen? Es gibt hier verschiedene Regeln, die den Zweck haben, die bloße Eigennützigkeit des Willens durch Verfahren zu eliminieren, die zugleich für denjenigen akzeptabel sind, der nach Einigung sucht. Diese Vorschläge muss ich analysieren, vergleichen, kritisch untersuchen und vielleicht daraus eine ihnen allen zu Grunde liegende Struktur herausarbeiten. Vor allem der Zusammenhang zum Intersubjektivitätsgebot wäre wichtig.

*V - 201*
Hobbes führt als "Zweites Gesetz der Natur" an, das aus dem ersten abzuleiten sei: "Jeder soll mit so viel Freiheit gegenüber anderen zufrieden sein, wie er anderen Menschen an Freiheit gegenüber sich selber zugestehen würde" Er hält dies Gesetz für identisch mit der Goldenen Regel: "Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg' auch keinem andern zu." (Die Goldene Regel ist auf der Ebene des Handelns formuliert, man hätte das Problem immer auf die Ebene der Normfestlegung zu übertragen.)

*V - 202*
Es scheint so, als sei das gemeinsame all dieser Regelungen (Goldene Regel, Kategorischer Imperativ, Maximierung des gemeinsamen Nutzens, Entscheidung durch Unparteiischen Dritten, den Nächsten lieben wie sie sich selbst, die Bedürfnisse des Anderen genauso wichtig nehmen wie die eigenen,  Entscheidung aus einer Situation der Unwissenheit (Original Position) etc., die Austauschbarkeit der Person bzw. die "Unpersönlichkeit" der Entscheidung (Justitia hat verbundene Augen. Sie befindet ohne Ansehen der Person, sie weiß nicht, welche Waagschale zu wem gehört.) Allerdings geht es hier nicht um die Anwendung von Normen sondern um die Setzung von Normen.

*V - 203*
Was bedeutet es, dass die Auswahl der geltenden Normen "ohne Ansehen der Person" zu setzen sind?
Eine minimale Bedingung wäre, dass die Normen selber keine Eigennamen enthalten. Insofern wären die Scherenbeispiele N2 und N3 bereits unzulässig. Aber wie bekannt ist, können genügend differenzierte Prädikate den gleichen Zweck erfüllen und bestimmte Personen oder Personengruppen aussondern, um sie besonderen Bedingungen zu unterwerfen. Wenn Individuum A ein Mann ist und Individuum B eine Frau, so könnte A die Norm N2 in seinem Sinne personenneutral umformulieren in die Norm N02 "Wenn der Mann die Schere benötigt soll die Frau sie holen. Wenn der Mann die Schere nicht mehr benötigt, soll die Frau sie an ihren Platz zurücklegen." Da A ein Mann ist und B eine Frau ist, ergeben sich für A und B die gleichen Rechte und Pflichten bei der Norm N02 wie bei N2. Mit dieser Regel ist also noch nicht viel gewonnen.

*V - 204*
Nun wird man die Regel vielleicht folgendermaßen umformen: "Es dürfen nur die Prädikate in die Formulierung der Norm aufgenommen werden, die von der zu regelnden Sache her relevant sind". Das Geschlecht sei z. B. in Bezug auf das Holen und Weglegen von Scheren irrelevant.

*V - 205*
In der Rechtsprechung gibt es wohl den Grundsatz, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Ungleiches aber ungleich" Aber was sind jeweils die relevanten Eigenschaften, in Bezug auf welche die Individuen gleich sein müssen. Damit auf sie inhaltlich die gleichen Norm anzuwenden sind? Mit dem Spruch: "Was Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt" lässt sich und ließ sich ja praktisch jede Diskriminierung rechtfertigen.

*V - 206*
Manchmal lassen sich von der Funktion der Norm her bestimmte Relevanzkriterien gewinnen, z. B. wenn man sagt, dass für den Gewinn einer Lotterie nur die Losnummer relevant sein dürfe, oder dass für die Besetzung eines Postens nur die Eignung des Bewerbers ausschlaggebend sein dürfe. Allerdings ist die Feststellung der Funktion einer Norm selber normativer Natur, denn damit wird gesagt,  wozu die Norm dienen soll. Die relevanten Kriterien lassen sich also nur vor dem Hintergrund dieses bestehenden normativen Konsens bestimmen (siehe die Kritik des normativen Essentialismus), aber die Bezugnahme auf solche übergeordneten Normen kann u. U. hilfreich sein.
Wenn es z. B. das anerkannte Ziel einer Organisation ist, bestimmte Leistung zu erbringen, ergeben sich für den internen Aufbau dieser Organisationen, ihr Rollensystem, ihrer Willensbildungsprozesse und Entscheidungsmechanismen, die Regelung der Beziehung der Organisationsitglieder untereinander etc. bestimmte, für die Erreichung der höchsten Leistung in der geforderten Hinsicht notwendige Formen.
Wenn z. B. im militärischen Kampf die unverzügliche Entscheidung und das entsprechende Verhalten der Kampfeinheiten für die Kampfstärke entscheidend ist, so ergibt sich daraus notwendigerweise die Forderung nach hierarchischen Befehlsstrukturen - zumindest für solche Situationen. Allerdings sind dies immer sekundäre Entscheidungen. Vorweg gehen Entscheidung über die Ziele der gesamten Gesellschaft bzw. ihre normative Grundstruktur.

*V - 207*
Formen der Verallgemeinerung:
"Tu (nicht) das den andern, was du verlangst, das sie es dir (nicht) tun" oder besser:
"Behandle die anderen so, wie du von ihnen behandelt werden willst." oder:
"Handle nach den Normen, die du selber an das Handeln der anderen anlegst."

Dies läuft auf das Gebot hinaus, eigene und fremde Handlungen "nicht mit zweierlei Maß zu messen", sowie auf die Bestimmung dieses Maßes durch den jeweiligen Willen des Angesprochenen. Durch diesen subjektiven Bezug bleibt das Problem ungelöst, wie die verschiedenen Individuen auf diesem Wege zu gemeinsamen Normen kommen können. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass verschiedene Individuen zu verschiedenen Resultaten gelangen (Dasselbe gilt übrigens für den Kategorischen Imperativ.)

Ein weiteres Problem bei allen diesen Formeln ist, dass sie das Problem der Normbefolgung und das Problem der Normsetzung vermengen. Die Pflicht zum Handeln gemäß gültigen Normen setzt deren Existenz voraus.

Entscheidend ist jedoch, dass auf das Reziprozitätsgebot das Problem der sozialen Rollendifferenzierungen außer acht lässt. Manchmal enthalten die Normen bereits verschiedene soziale Rollen (z. B. Herr und Sklave). Das Gebot des Herrn gegenüber dem Sklaven "Ein Sklave soll den Befehlen seines Herrn gehorchen!" wird dann nicht insofern reziprok verstanden, als der Herr dem Sklaven ebenfalls das Recht zugesteht, Befehle zu erteilen, sondern dass der Herr zu sich sagen kann: "Wenn ich Sklave wäre und du der Herr, dann hätte ich deinen Befehlen zu gehorchen." In dieser Weise kann jedes konsistente Normensystem, das konsequent angewandt wird, dem Kriterium der Reziprozität genügen. Dies Gebot stellt dann gar kein Kriterium der Normenwahl dar, sondern nur ein Konsistenzgebot der Normbefolgung: "Handle gemäß denjenigen (existierenden) Normen, die du selber für gültig hältst."

Es handelt sich also nur um das Gebot der Unpersönlichkeit in Bezug auf die Befolgung einer Norm. Wenn das Reziprozitätsgebot jedoch radikal gemeint ist, so würde es bedeuten, dass niemand einen Sklaven halten sollte, der selber kein Sklave sein möchte. Niemand soll einen anderen als seinen Sklaven halten, der dem andern nicht das Recht zugesteht, auch ihn selber als seinen Sklaven zu behandeln.

Der sinnvolle Anwendungsbereich für das Reziprozitätsgebot (und den Kategorischen Imperativ) ist wahrscheinlich die Normierung des Handelns unter seinesgleichen: als Mensch unter Menschen, als Herr unter Herren, als Mann unter Männern, als Erwachsener unter Erwachsenen usw. D.h. für Normen, die das Handeln verschiedener Rollenträger zueinander regeln, ist das Reziprozitätsgebot ungeeignet. Diese Regeln sind gerade zur Lösung des Problems eines einheitlichen Willens ungeeignet.

*V - 208*
Die traditionelle ethische Theorie hat das Problem der Durchsetzungskosten der Normen meist vernachlässigt getreu der idealstischen Devise: "Du kannst, wenn du nur willst!"

(Ende von Notizbuch V)



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