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Aus meinen Notizbüchern:
Heft V
Vorbemerkung:
Normative
Leerformeln werden durch Institutionen
interpretiert, die dafür ermächtigt werden, z. B. durch Gerichte. Hier geht die inhaltliche Normierung des Handelns
in die Normierung durch Schiedsinstanzen über (wobei diese Schiedsinstanzen in
ihren Entscheidungen nicht inhaltlich festgelegt sind, sondern wo durch die
Konstruktion der Institution – Unabhängigkeit, Neutralität, Unbefangenheit, keiner
Beeinflussung durch die streitenden Parteien etc. – die Gerechtigkeit formal
oder genauer: prozedural erzeugt werden soll.)
b) "... weil du überfahren werden kannst." Damit wird an mein eigenes Interesse
appelliert. Der Imperativ war Ausdruck eines Ratschlags.
Die folgenden Texte aus meinen Notizbüchern habe ich nicht für die Veröffentlichung sondern für mich selber geschrieben, um meine
eigenen Gedanken festzuhalten und zu klären. Sie haben deshalb einen vorläufigen
Charakter, insbesondere was die benutzte Terminologie betrifft. Trotz z. T.
grundlegender Überarbeitung sind diese Notizen auch in der Formulierung holpriger als
andere Texte der Ethik-Werkstatt. Es sind m. E. darin jedoch Gedanken enthalten, die
für die Entwicklung einer normativen Theorie der kollektiven Entscheidung und
für die Ethik allgemein von Interesse sein können. Wo ich heute anderer Ansicht
bin als damals, habe ich dies manchmal in eckigen Klammern hinzugefügt und
begründet.
*V - 1*
*V - 2*
'Common interest'-Konzepte spielen auch in
Organisationen eine große legitimatorische Rolle, z. B. der Appell an das
"gewerkschaftliche Interesse", "die Stärkung der eigenen Organisation" etc.
Dies ist
wohl ein minimales gemeinsames Interesse, innerhalb dessen dann verschiedene
Vorstellungen Platz haben. Es wäre ein Konzept, das bestimmte Vorstellungen als
"gewerkschaftsschädigend" oder "anti-gewerkschaftlich" ausschließen kann, das
aber für eine Entscheidung allein nicht hinreichend ist.
*V -3*
Toleranz: Ausschluss aus der Gewerkschaft wegen "gewerkschaftsschädigenden
Verhaltens"... Nur, wer definiert dies? Die Schiedskommission? Der Vorstand?
*V - 4*
Ich sollte mich mit der Unterscheidung in Verfassungsfragen und Gesetzgebungsfragen befassen (MUELLER, BUCHANAN)
sowie mit der analogen Bestimmung der Kriterien "Konsens" und "Mehrheitsprinzip".
*V - 5*
Intersubjektiver
Nutzenvergleich: Man könnte durch Umfragen herausbekommen, welches
Wohlfahrtsniveau die Individuen bzw. Gruppen von Individuen haben, z. B.
durch die Frage: "Würden Sie mit dem Individuum X (bzw. mit einem Mitglied der
Gruppe A) die Lage tauschen?"
Oder auch: "Mit welchem Individuum (bzw.
Mit einem Mitglied welcher Gruppe) würden Sie am liebsten, am zweitliebsten etc. die
Lage tauschen?"
Oder: "Welchen Individuen geht es Ihrer Meinung
nach am
besten, am zweitbesten etc.?"
Solche Befragungen werfen natürlich die
üblichen Probleme auf, die mit der Interviewtechnik verbunden sind. Wichtig ist
darüber hinaus: In solche Bewertungen gehen unkontrolliert die Annahmen der
Befragten über die tatsächliche Lage der betreffenden Individuen (bzw. Gruppen) ein.
Bewertungen, die auf falschen Fakten beruhen, sind aber unbrauchbar.
Man müsste deswegen entweder den Befragten eine wahre Information über die
tatsächliche Lebenslage geben, die man dann bewerten lässt, oder man verzichtet
ganz auf den konkreten Bezug und fragt hypothetisch: "Angenommen die
tatsächliche Lebenslage ist so-und-so ...", oder man kontrolliert den
Informationsstand durch Wissensfragen wie: "Wie hoch schätzen Sie das Einkommen,
die Lebenserwartung etc. der Mitglieder dieser Gruppe?"
Ein weiteres Problem bei
solchen Befragungen liegt darin, dass in der Formulierung "Würden Sie tauschen
wollen?" immer auch die Frage nach der Fähigkeit mitschwingt, die Funktion des
andern auszufüllen. Dies sollte aber bei der Bewertung des
Wohlfahrtsniveaus keine Rolle spielen. Es muss also z. B. dadurch
ausgeschaltet werden, dass man den Zusatz gibt: "Angenommen, Sie hätten die
erforderlichen Fähigkeiten ..." bzw. durch entsprechende Kontrollfragen.
Weitere Probleme: Was macht man bei Inkonsistenz? Wie filtert man eine
kollektive Bewertung heraus? Wie kommt man zu einer metrischen Skala? Oder ist dies nicht notwendig?
*V - 6*
Vielleicht
wäre folgende Terminologie am besten geeignet: "informative Theorien" (empirisch –
faktisch) im Unterschied zu "normativen Theorien".
*V - 7*
Terminologisches: Kann man den
bereits eingeführten Begriff "indiskutabel" auf solche Theorien
anwenden, die das
Intersubjektivitätsgebot verletzen? (Allerdings hat der Begriff bereits eine stark pejorative Bedeutung.)
*V - 8*
Möglichkeit: Unterscheiden zwischen "möglich, wenn der
Handelnde es will" und
"möglich, wenn bestimmte Ereignisse eintreten".
*V - 9*
Die Frage: "Was soll ich
tun?" kann moralisch oder eigeninteressiert gemeint sein. Im ersteren Falle strebe ich
die
Anerkennung meines Handelns durch alle an, im Letzteren dauerhafte Anerkennung
meines Handelns durch mich selber.
*V - 10*
Wer die Auffassung vertritt, die
Normen und Wertvorstellungen der Menschen seien nicht diskutierbar, weil sie
sozial determiniert sind (z. B. durch die Klassenzugehörigkeit), der muss
dasselbe dann auch für die anderen Bewusstseinsformen und damit auch für die
Theorien vertreten, der er selber anhängt. Er muss konsequenterweise aufhören zu
diskutieren.
*V - 11*
Die besondere Funktion der Öffentlichkeit bei der
argumentativen Konsensbildung herausarbeiten: "Öffentlichkeit" bedeutet, dass
dieser Bereich im Prinzip für jedes Individuum offen ist. An einer öffentlichen
Diskussion kann im Prinzip jeder teilnehmen (die faktischen Hemmnisse des
Zugangs, die u. U. die Öffentlichkeit beschneiden können, und deren
Zulässigkeit sollen hier nicht diskutiert werden). Durch diese
Zugangsmöglichkeit für jeden ist in gewisser Weise gewährleistet, dass gegenüber
einer öffentlich zur Diskussion gestellten Positionen alle vorhandenen
relevanten Argumente und Gegenargumente erfasst werden, ohne dass an der Diskussion alle
Individuen aktiv beteiligt waren. Im Extremfall kann sogar eine monologische
Darstellung der eigenen Position, die ohne Widerspruch bleibt, als bewährt und
als Konsens gelten (es sei denn, die Position würde als so irrelevant erachtet,
dass trotz vorhandener Kritik diese nicht artikuliert wurde).
*V - 12*
Einmal
die Voraussetzungen einer funktionierenden Öffentlichkeit untersuchen:
Informationsfluss, Rückkopplung, Selektionsmechanismen, Teilnehmer etc.
Das Medium der Öffentlichkeit ermöglicht es, von der intersubjektiven Gültigkeit
einer personell beschränkten Diskussion auf die Allgemeingültigkeit der hier
erzielten Ergebnisse zu schließen. (Hier kommt man in organisatorische und
institutionelle Bedingungen der Wissenschaft.)
*V - 13*
Den Zusammenhang
zwischen Möglichkeit und Zeithorizont herausarbeiten. Kurzfristig ist manches
unmöglich, was langfristig möglich ist: "Unmögliches wird sofort erledigt,
Wunder dauern etwas länger."
*V - 14*
KUTSCHERA 1973, S. 12-13, unterscheidet
zwischen Normsätzen und Imperativen. "Ein Normsatz
behauptet, dass eine Norm gilt. Solche Normsätze sind als Behauptungen wahr oder falsch."
"Imperative stellen Handlungen dar, die sich in sprachlichen Äußerungen vollziehen. Sie sind
als Handlungen weder wahr oder falsch." "Ein Imperativ setzt eine Norm". Diese
Unterscheidung zwischen dem Behaupten und dem Setzen von Normen einmal klären, indem man einen argumentativen Streit um
Normsätzen bzw. Imperative rekonstruiert.
*V - 15*
Begründung von Normen. Gegen den
Satz: "Es ist
verboten, bei 'rot' die Straße zu überqueren" kann man
einwenden: "Nein, es ist nicht verboten, bei 'rot' über die Straße zu
gehen" oder: "Es ist zwar verboten, aber ich finde das Verbot
nicht gerechtfertigt."
Gegen den Imperativ: "Gehe nicht
bei 'rot' über die Straße!" könnte
man sagen: "Du hast mir gar nichts zu befehlen" und damit ausdrücken, dass es sich
um einen Imperativ handelt, der durch keine geltende Kompetenznorm gestützt
wird.
Man könnte auch
fragen: "Warum soll ich nicht bei 'rot' über die Straße gehen?"
Der andere könnte
antworten:
a) "... weil die Ampel rot ist" und mich dann an den Normsatz erinnern: "Es ist
verboten, bei 'rot' die Straße zu überqueren."
c) "... weil
ich dies so will". Hier wird der Imperativ damit begründet, dass das
befohlene Verhalten dem Wollen des Befehlenden entspricht.
d) "... weil ich
dein Vater bin". Hier wird auf ein institutionalisiertes elterliches
Befehlsrecht verwiesen (bzw. eine kindliche Gehorsamspflicht), also auf die
Kompetenz zur Anwendung des Imperativs.
*V - 16*
Es gibt zwei Fixpunkte für die
Gültigkeit von Normen (richtiger: von Normsätzen): 1. das Intersubjektivitätsgebot,
2. den Willen der Individuen.
*V - 17*
Was sind Argumente? Gründe, die zulässig
sind? Warum sind bestimmte Mittel der Beeinflussung bei einer
wahrheitsorientierten Diskussion unzulässig?
*V - 18*
Jemand, der die Diskussion
über die von ihm durchgesetzten Normen ablehnt, hat damit das
Intersubjektivitätsgebot verletzt ("Hierüber wird nicht diskutiert!", "Hierüber
lasse ich nicht mit mir diskutieren!")
*V - 19*
Zum Intersubjektivitätsgebot:
Verletzt jemand das Intersubjektivitätsgebot, wenn er von der Position her
argumentiert, dass es keine intersubjektiv gültigen Normen geben kann? Die Frage
ist, wie er argumentiert. Es bleibt ihm ja nichts anderes übrig, als jeden
Versuch einer intersubjektiven Normenbegründung konkret als ungültig zu
widerlegen. Damit misst er diese Versuche an einem
Gültigkeitskriterium, das er insofern intersubjektiv teilen muss. (Frage: Was ist bei einer
rein immanenten Kritik durch Aufdeckung logischer Fehler etc.?)
*V - 20*
Welche Macht verschafft der Reichtum? Man sagt: "Ein mit Gold beladener Esel
übersteigt jede Mauer." Für Geld bekommt man fast alles: Manche Leute "dingen" sich sogar Mörder, manche kaufen sich schöne Frauen (als Geliebte
oder auch als Ehefrauen).
*V - 21*
Zum Verhältnis von normativer Methodologie
und inhaltlicher normativer Theorie: Die inhaltliche normative Theorie folgt nicht
logisch aus der
Methodologie, so wie auch die inhaltlichen empirischen Theorien nicht deduktiv
aus der empirischen Methodologie folgen. Die empirische Methodologie gibt z. B. an,
wie ein Experiment durchgeführt werden muss, sie gibt aber nicht das Ergebnis des
Experimentes an. Ebenso gibt die normative Methodologie an, welche Verfahren zu
gültigen bzw. verbindlichen Normen führen, aber nicht, welche inhaltlichen Normen im Einzelnen dabei herauskommen.
*V - 22*
Warum setzen gültige Theorien gültige Begründungen voraus? Es
könnte ja jemand die richtige Formel träumen, ohne sie begründen zu
können. Allerdings könnte man über die Gültigkeit der Theorie erst dann etwas
aussagen, wenn man gültige Gründe gefunden hätte. Solange wäre es auch
unzulässig, die Theorie für gültig zu erklären, (obwohl sie bereits
gültig sein kann).
*V - 23*
Terminologisches: Soll man das Begriffspaar wählen:
'gültig
– ungültig' oder 'gültig – falsch'? Es gibt ja auch noch: 'richtig – falsch' und
'wahr –
falsch'. Warum eigentlich nicht den Begriff "Wahrheit" nehmen? Man sagt
ja auch differenzierend:
"logisch wahr" und "empirisch wahr". Warum also nicht auch "normativ wahr"?
*V - 24*
"Geltung" und "Gültigkeit":
Muss jemand, der fordert: "Du sollst mir gehorchen!" die Gültigkeit des Befehls
(dessen Anerkennbarkeit) für den Adressaten voraussetzen? Nein, es handelt sich
um einen rein subjektiven Willensausdruck. Es reicht, wenn der andere gehorcht,
weil er bei Normverletzung Sanktionen befürchtet. Aber das bedeutet nicht Anerkennung der
Gültigkeit des Befehls durch den Adressaten sondern nur Anerkennung der Existenz
des Befehls.
*V - 25*
Auch in der empirischen Methodologie gibt es den
Unterschied zwischen
dem Geltungsanspruch einer Aussage und ihrer Gültigkeit. Es muss unterschieden
werden zwischen dem Wahrheitsanspruch einerseits und der Wahrheit andererseits. Wahrheitsansprüche können durchgesetzt werden, notfalls mit dem Scheiterhaufen, auf
dem der Dissident sich dem Geltungsanspruch einer Theorie beugt. Aber das ändert
nichts an der Wahrheit einer Aussage.
*V - 26*
Immunisierung durch Unverständlichkeit hat für die betreffende Theorie den
Nachteil eingeschränkter Wirksamkeit. Aber dies können Theorien in Kauf nehmen,
die sowieso nur ein weltanschauliches Rechtfertigungsmäntelchen sind, das vor
allem Phrasen für Sonntagsreden liefert soll.
*V - 27*
Immunisierung in
eschatologischen Theorien: "Der Messias (das Jüngste Gericht, der Kommunismus
usw.) wird kommen." Da kein Zeitpunkt angegeben wird, kann man Einwänden
immer dadurch begegnen, dass man sagt: "Warte nur ab, es wird noch kommen." So
kann man bis in alle Ewigkeit Recht behalten, ohne jemals widerlegt werden zu
können.
*V - 28*
Kann ich eine Norm für gültig halten und mich trotzdem nicht
danach richten? Oder bedeutet Letzteres, dass ich die Norm "eigentlich" nicht für gültig
halte? Keineswegs, denn ich kann eine Norm ohne weiteres für gültig halten
und doch der Meinung sein, dass in einer bestimmten Situation ein Verstoß
dagegen für mich von Vorteil sein würde (z. B., wenn kein Risiko besteht,
dass mein Verstoß entdeckt wird, so dass ich keine Sanktionen befürchten muss).
Dass ich eine Norm für ungültig halte, müsste sich darin ausdrücken, dass ich
die Norm ablehne und kritisiere, und nicht darin, dass ich sie in
einem bestimmten Fall nicht befolge.
*V - 29*
Alltagsformulierungen, die
interpersonelle Unterschiede in der Betroffenheit von einem Ereignis ausdrücken:
"Das geht mich auch an!"
"Das geht mich nichts an."
(Dies kann sich auch
auf bereits normativ gesetzte Verfügungsbereiche beziehen).
"Das betrifft
mich .. (sehr, unmittelbar, stark, kaum, existenziell, stärker als dich, gar
nicht etc.)
*V - 30*
Bei BRANDT (?) findet sich ein Kriterium des
Betroffenen-Seins: Jemand gilt nur dann als von einem Ereignis betroffen,
wenn ein Vorteil oder Nachteil aufgrund dieses Ereignisses für ihn auch dann
feststellbar wäre, wenn er von dem Ereignis nichts wüsste. Aber dies kann Jahre
später erst sein, dass ich von dem Ereignis erfahre.
*V - 31*
Das Intersubjektivitätsgebot: "Suche nach intersubjektiv gültigen Normen!"
bedeutet, dass ich die Gültigkeit von Normen durch ihre Konsensfähigkeit
bestimme. Ich vertrete insofern eine Konsenstheorie der Wahrheit. Aber
was heißt "konsensfähig"? Ist eine Theorie
konsensfähig, wenn sich einige oder auch sehr viele Individuen darauf geeinigt
haben? Nein, solange die Theorie nicht auch für alle anderen konsensfähig
ist. Wie viele Individuen einen tatsächlichen Konsens erzielen, ist irrelevant.
Relevant ist allein, dass für alle der Konsens möglich sein muss. Im Prinzip kann deshalb
eine theoretische Position gültig sein, die erst ein einziges Individuum vertritt, nämlich
dann, wenn sie gleichzeitig für alle konsensfähig ist.
*V - 32*
Wie bestimmt man
nun, ob eine Theorie für alle konsensfähig ist? Man muss sich methodologisch
über die Bedingungen einigen, denen eine Theorie genügen muss, die konsensfähig
sein soll. Damit wird die Frage der Konsensfähigkeit für jede einzelne Theorie
zum Problem der Konsensfähigkeit in Bezug auf die Methodologie. Ob eine Theorie "wissenschaftlich" ist, wird durch die Wissenschaftstheorie (und ihre Anwendung
auf die einzelnen Theorien) bestimmt. Hier ist also wiederum ein Konsens
erforderlich, aber dieser Konsens wird durch die für jeden Diskussionsteilnehmer
verbindliche Norm geleitet, zu einem Konsens kommen zu wollen.
Wenn
nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmtes Merkmal von Theorien mit dem Willen zum Konsens unvereinbar ist, so werden Theorien
mit diesem Merkmal ausgeschieden.
Theorien, die solche Merkmale nicht besitzen und über die man sich trotzdem
nicht einigen kann, bleiben wissenschaftlich umstritten. Sie bleiben also in der
Diskussion und sind wissenschaftlich vertretbar.
*V - 32*
Man kann Gültigkeit (Wahrheit)
von Theorien als ein zweiwertiges Merkmal konstruieren (gültig – ungültig / wahr
– falsch). Aber in dem Augenblick, wo man sich für die Annahme einer Theorie
entscheiden muss (z. B. wenn man handeln muss), so hat man dafür vielleicht keine Theorie
verfügbar, die nach der dichotomischen Einteilung "gültig" (bzw. "wahr") ist.
Dann muss man sich unter den vorhandenen Theorien die relativ beste aussuchen.
Aber wie bestimmt man diese? Ist es die relativ "gültigste"?
*V - 33*
Methodologische Normen haben Ähnlichkeit mit inhaltlichen Normen. Wenn jemand
ein Gültigkeitskriterium für die eigenen Ansichten heranzieht, so muss er auch
anerkennen, dass der andere das gleiche Kriterium für seine Ansichten heranzieht.
Sonst ist das Intersubjektivitätsgebot verletzt. Denn entweder das Kriterium ist
für beide gültig oder aber für keinen von beiden. Sonst wäre es nicht
intersubjektiv gültig.
Hieraus ergibt sich auch der Grundsatz:
"Gleiches
Recht für alle!", allerdings schließt dies Prinzip nicht aus, dass nicht im
Rahmen des Rechtssystems für bestimmte Arten von Individuen andere Regelungen zur
Anwendung kommen können als für andere Arten von Individuen. Es gilt zwar für alle das gleiche
Rechtssystem, aber für verschiedene Individuen können verschiedene Normen
zur Anwendung kommen. (RAWLS bezeichnet das Prinzip: "Gleiches Recht für alle!"
wohl als "formale Gerechtigkeit".)
*V - 34*
Wenn widersprüchliche Normen
zugelassen wären, so könnte sich A nach der einen Norm richten, und B nach der
dazu im Widerspruch stehenden anderen Norm. Damit wäre aber der
Konflikt zwischen A
und B überhaupt nicht gelöst, sondern nur in Form von Normen wiederholt. Hierbei muss allerdings vorausgesetzt werden, dass die Normen für beide
überhaupt relevant waren – und nicht "gleichgültig". Relevant sind Normen nur,
wenn sie Konflikte zwischen Individuen regeln. Wo kein Konflikt besteht, bedarf
es auch keiner normativen Regelung. Wenn das, was A tun will, nicht im Konflikt
steht mit dem, was B tun will, so ist eine Norm von beiden Individuen her
überflüssig.
Anders ausgedrückt: Wenn niemand die Norm X übertreten will und
wenn zugleich niemand die Norm x durchsetzen will, so ist x überflüssig.
Eine solche irrelevante Norm wäre etwa: "Halte nicht länger als 10 Minuten die Luft
an!" Es gibt niemanden, der diese Handlung ausführen will und es gibt niemanden, der die Handlung verhindern will.
Man müsste die Überlegungen allerdings noch um die potentiellen Konflikte
erweitern. Man könnte nämlich sagen: "Es genügt u. U. bereits, dass
jemand eine bestimmte Handlung nicht will, um eine entsprechende Norm
zu rechtfertigen. Denn selbst wenn gegenwärtig noch niemand diese Handlung
ausführen will, so könnte doch in Zukunft dieser Fall eintreten. Um solche
potentiellen Konflikte zu vermeiden, lassen sich präventive Normen denken (In
der Praxis kann man beobachten, dass neue Normen erst eingeführt werden, wenn
bestimmte Handlungen tatsächlich einmal begangen werden – obwohl diese
Handlungen auch vorher als negativ oder gar abscheulich galten. Es hatte eben
niemand gedacht, dass einmal jemand auf die Idee kommen würde, so etwas zu tun.)
*V - 35*
Aus der Konfliktbedingung für Normen erklärt sich auch, weshalb Normen, die
Unmögliches verbieten (gebieten, erlauben), irrelevant sind, denn
Unmögliches
kann niemand tun. Um unmögliche Handlungen zu bekämpfen, muss man sie nicht verbieten. Eine unmögliche Handlung zu fordern, ist genauso sinnlos. Ich kann
sie wünschen, aber kein Gebot kann sie realisieren. Allerdings können solche
Normen u. U. zu anderen Zwecken dienen, z. B. können
unerfüllbare Normen den Zweck haben, bei den Normadressaten Schuldgefühle und
Strafängste auszulösen, d.h. es geht gar nicht um die geforderten Norminhalte
sondern um bestimmte Nebenwirkungen. Wenn die Übertretungen dann nur willkürlich
und zufällig geahndet werden, stehen alle unter der ständigen Drohung einer
Bestrafung. Dadurch kann ihre Gefügigkeit gegenüber anderen Normen erhöht
werden.
*V - 36*
Was sind "unerfüllbare Normen"? Sind Normen dann
unerfüllbar, wenn Übertretungen vorkommen? Andererseits konnten Sie hier
gleichzeitig in vielen anderen Fällen eingehalten werden, waren also dort
erfüllbar. Außerdem verlieren Normen ja nicht dadurch ihren Sinn, dass sie
übertreten werden. Denen, die diese Norm vertreten, kommt es ja meist darauf an,
dass die normativ gebotene Handlung möglichst oft getan wird bzw. dass die
normativ verbotene Handlung möglichst selten ausgeführt wird. Wenn eine Norm in diese
Richtung wirkt, hat sie für diese Individuen bereits einen Zweck erfüllt. (Im
Strafprozess würde die Erfüllung einer Norm je nach der besonderen Situation
berücksichtigt. Je unerfüllbarer die Norm für das Individuum war, desto mehr
Strafmilderung wird gegeben. In extremen Notlagen oder Zwangssituationen, z. B. in Notwehr, wird sogar völlige Strafffreiheit gewährt. Man denke etwa
auch an Situationen, wo jemand entweder den Tod der einen oder den Tod der
anderen bewirken muss.)
*V - 37*
Wie wird nun über die Verfügbarkeit entschieden? In
der Rechtsprechung gibt es offensichtlich eine Einteilung der zwingenden
Beweggründe in "anerkennbare"und "nicht anerkennbare". Es ist
definiert, was man von jemandem verlangen kann und was nicht.
z. B. kann
von niemandem verlangt werden, dass er zur Einhaltung einer Norm sein eigenes
Leben opfert. (Vielleicht mit Ausnahme des Soldaten. Obwohl auch dieser sich
vielleicht Befehlen zu 100-prozentigen Himmelsfahrtkommandos straffrei widersetzen
kann.) Ebenso kann z. B. von niemandem verlangt werden, dass er nach
längerer Schlaflosigkeit noch eine Aufgabe fehlerfrei ausführt, die große
Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert. (Allerdings kann der Verstoß bereits
darin liegen, dass sich jemand in eine Situation bringt, in der eine Norm für
ihn unerfüllbar wird, z. B. durch Alkoholgenuss. Er kann dann deswegen
bestraft werden.)
*V - 38*
Entschuldigungen: "Ich war es nicht."
"Ich wollte es
nicht." "Ich habe es unabsichtlich getan." "Ich konnte nicht anders handeln." "Ich war
unzurechnungsfähig."
*V - 39*
Insofern Normen immer Konfliktregelungen
darstellen, ihnen also unvereinbare Willensinhalte zugrundeliegen, kommen
bei allen Konfliktregelungen intersubjektive Nutzenabwägungen zur Anwendung.
Wessen Wille setzt sich inwieweit durch? Allerdings spielen dabei auch
intrasubjektive Nutzenerwägungen eine Rolle, weil eine Norm für dieselbe Person
sowohl vorteilhafte wie nachteilige Aspekte haben kann. Dies verkompliziert den
Versuch, ähnlich wie der Utilitarist, Normen durch Nutzenkalkulationen zu
rechtfertigen.
*V - 40*
Geltung einer Norm: "Das gilt auch für dich!"
sagt man
zu jemandem, der sich nicht angesprochen fühlt, der die Norm nicht auf sich
anwendet hat.
*V - 41*
Potentieller Konflikt: gibt es auch potentielle Konflikte der Art, dass
bestimmte Handlungen gegenwärtig getätigt werden und heute niemand etwas dagegen
hat, dass aber in Zukunft vielleicht jemand etwas dagegen haben könnte? Wären
dann heute schon entsprechende Normierungen sinnvoll? Wohl kaum, denn dann
müsste man praktisch alles verbieten.
*V - 42*
Lorenzen postuliert für
normative Theorien analog zur axiomatisch-deduktiven empirischen Theorie:
Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Unabhängigkeit. Wie sinnvoll sind die
beiden Letzteren? Und wie sind sie zu begründen?
*V - 43*
Möglichkeit: Zur Möglichkeit eines bestimmten Ereignisses,
z. B. dass
Berlin dieses Jahr von einem Erdbeben erschüttert wird. Man kann fragen: "Ist dies möglich?" Man könnte
antworten: "Unter bestimmten angebbaren geophysikalischen Bedingungen ist dies
möglich." Diese Bedingungen müssten hinreichende Bedingungen für das Auftreten
eines Erdbebens sein. (Könnten es auch hinreichende Bedingungen für ein mit
bestimmter Wahrscheinlichkeit auftretendes Erdbeben sein, sofern hier keine
deterministischen sondern nur stochastische Gesetzmäßigkeiten bekannt
sind?)
Man könnte nun weiter fragen, ob es möglich ist, dass solche
hinreichenden Bedingungen für ein Erdbeben gegeben sind. Man könnte darauf gemäß
der vorhandenen Kenntnisse über diese Bedingungen antworten. Angenommen keine
dieser Bedingungen wäre gegenwärtig gegeben. Dann müsste man noch den Fall
berücksichtigen, dass diese Bedingungen erst zukünftig eintreten. (Hier wäre der
Zeitraum wichtig: Es ging um die Möglichkeit eines Erdbebens in diesem Jahr.)
Nun müsste man Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten angeben, die den gegenwärtigen
Zustand in diesem Zeitraum so verändern, dass hinreichende Bedingungen für ein
Erdbeben entstehen. Vielleicht kann die Möglichkeit eines Ereignisses nie ganz
ausgeschlossen werden, aber die Wahrscheinlichkeit geht gegen Null, wenn die
Bedingungen jeweils nicht gegeben sind und die Kette der Bedingungen immer weiter
zurück verfolgt werden muss. Das Ergebnis kann dann "mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden: Es erscheint unmöglich.
Man benutzt auch die Klausel: "Sofern keine unvorhergesehenen Ereignisse
eintreten". Außerdem bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit (!), dass die
Theorie bzw. die Beschreibung der gegebenen Randbedingungen falsch waren.
*V - 44*
Den Zusammenhang zwischen Existenz, Gültigkeit und Geltung einer Norm
klären. Terminologisch wird z. B. bei der Unterscheidung von
Genese und
Geltung einer Theorie der Terminus "Geltung" in derselben Weise benutzt, wie ich "Gültigkeit" benutze.
(?)
Als Anhänger des Mehrheitsprinzips kann ich z. B. eine bestimmte Mehrheitsentscheidung
für falsch halten, sie aber trotzdem als für mich verbindlich anerkennen oder
"respektieren", wie man auch sagt. Ich werde mich an diese falsche Entscheidung
halten, nicht nur aufgrund von drohenden Sanktionen, sondern weil ich dies als Anhänger
des Mehrheitsprinzips selber will. Durch eine falsche Mehrheitsentscheidung wird noch
nicht das Mehrheitsprinzip falsch.
Wenn ich aber eine Norm aus freien
Stücken als für mich verbindlich ansehe und mich an sie halten will, ist sie
dann nicht doch für mich gültig? Dann wäre sie für mich gleichzeitig gültig und
falsch. Es gibt hier offensichtlich zwei Ebenen von Gültigkeit:
1.) Normen
sind gültig, insofern ich sie als formal gültig zu Stande gekommen und für mich
verbindlich anerkenne (auch ohne die Befürchtung von Sanktionen)
2. Normen
sind gültig, insofern ich sie als solche inhaltlich für richtig halte.
Die erste Form der Gültigkeit kann nur für geltende Normen zutreffen, die "in
Kraft" sind. (Allerdings kann man auch im Konjunktiv die Möglichkeiten noch nicht in
Kraft gesetzter Normen durchdenken: "Wenn die Mehrheit x
beschließen würde, wäre x für mich verbindlich.") Diese Form der Gültigkeit
bezieht sich immer auf eine prozedurale Form der Normbestimmung und sieht von
den Inhalten ab. Sie wird deshalb notwendig, weil irgendeine
verbindliche Norm für das Handeln gesetzt werden muss, wenn es nicht aufgrund
von Meinungsunterschieden zu realen Konflikten - also im wahrsten Sinne
zu "Zusammenstößen" - kommen soll. Eine solche prozedurale Form der Gültigkeit dient
der "Friedenssicherung" (Kelsen sieht hierin die eigentliche Funktion des
Rechts.) Ohne solche verbindlichen Normen würde es zu Konflikten kommen, die im
allgemeinen zu schweren Schädigungen führen würden. Jede normative
Meinungsverschiedenheit würde zu einer Art "Kriegszustand" führen.
*V - 45*
Für
Meinungsunterschiede besteht die Gefahr des realen Zusammenstoßes nicht.
Meinungsunterschiede können durch Kommunikation ausgetragen und auch
aufgelöst werden. Sie brauchen deshalb nicht durch verbindliche Entscheidungen
beendet zu werden. Es wäre im Interesse einer möglichen Klärung und Auflösung der
Meinungsunterschiede auch gar nicht wünschenswert, auch die Diskussion durch
eine Festlegung der verbindlichen Meinung zu beenden. In den heimlichen Gedanken
der Individuen würden die Meinungen letztlich nicht normierbar weil nicht
kontrollierbar sein.
*V - 46*
Man könnte zwischen Existenz, Verbindlichkeit
und Gültigkeit von Normen unterscheiden. Damit eine Norm existent
ist, genügt,
dass sie mit dem Anspruch auf Befolgung verkündet wird. Selbst wenn ich sie nicht für
verbindlich und auch nicht für gültig halte, so werde ich sie oft aus Klugheit trotzdem
befolgen, um negativen Sanktionen zu entgehen.
*V - 47*
Damit eine Norm für mein
Handeln verbindlich ist, muss sie zum einen
existent sein.
Zum anderen muss sie nach
normativen Prozeduren entstanden sein, die für mich gültig sind. Sie
braucht aber nicht selber für mich gültig zu sein, kann es aber sein.
*V - 48*
Damit eine Norm für mich gültig ist, muss sie nicht existent sein. Sie kann es
aber. Sie muss ebenfalls nicht für mein Handeln verbindlich sein, kann es
aber sein. Hier ergeben sich bereits neue Probleme: Sind die Prädikate für
Normen (existent, verbindlich, gültig) einstellige Prädikate oder sind sie
zweistellig? Muss man sagen: existent für Personen A, verbindlich für
Personen A, gültig für Personen?
*V - 49*
Zue Existenz einer Norm:
z. B. "Alle Frauen sollen in der Öffentlichkeit Schleier tragen." Durch
empirische Forschung kann man feststellen, ob diese Norm heute in Ägypten
existiert und ob sie es bereits vor 100 Jahren war. Dazu müsste man herausfinden, ob
sie mit dem Anspruch auf Befolgung zu diesem Zeitpunkt in Ägypten verkündet
worden war. Man könnte sich darüber streiten, ob Existenz einer Norm zusätzlich
zur Verkündung auch noch die Sanktionierung (Anwendung, Durchsetzung) der Norm
verlangt. Es gibt ja Normen, die offiziell immer noch in Kraft sind, aber nicht
mehr angewendet und sanktioniert werden. Außerdem könnte man sich darüber
streiten, welche Art von Verkündung der Norm nötig ist. So werden u. U.
entgegen dem Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz" nach Kriegsende oder nach dem
Ende eines Regimes die Kollaborateure bestraft, also nach einer Norm, die
höchstens insgeheim verkündet worden ist.
*V - 50*
Die Existenz einer Norm wäre dann eine für alle empirisch
feststellbare räumliche und zeitliche Tatsache. Allerdings ist es sinnvoll zu
sagen: "Individuum A hält die Norm N1 für existent, Individuum B hält sie nicht für
existent." Man kann dann abgekürzt davon sprechen, dass die Norm N1 für A existent
ist, dagegen für B nicht existent ist. A und B können irgendwelche Individuen
sein, es müssen nicht nur Normadressaten
sein. Man sagt manchmal auch, "dass für die Frauen
in Ägypten das Gebot existierte, in der Öffentlichkeit einen Schleier zu tragen."
Damit sind die Normadressaten gemeint. Wenn eine Norm für bestimmte Individuen
existiert, so bedeutet das hier, dass sich die Norm an diese Individuen
richtet, dass sie für diese Individuen gilt. ("Das Gebot gilt
auch für dich!") In diesem Sinne von "existieren von Normen" ist es sinnvoll zu
sagen: "Die Norm gab es nur für die Frauen jedoch nicht für die Männer."
Dieser Sprachgebrauch ist hier jedoch nicht gemeint. Um Verwechslungen zu
vermeiden, sollte man ihn ganz vermeiden und nur die Begriffe: "ist adressiert an
..." bzw. "Normadressaten" verwenden.
*V - 51*
Verbindlichkeit einer Norm: Eine Norm
besitzt dann Verbindlichkeit, wenn sie, obwohl sie selber inhaltlich falsch sein kann, doch
befolgt werden sollte (unabhängig von Sanktionsdrohungen). Wieso kann man
berechtigterweise für eine falsche Norm Verbindlichkeit fordern? Dies ist dann
möglich, wenn irgendeine Instanz berechtigterweise die Kompetenz besitzt,
verbindliche Normen zu setzen - unabhängig vom Inhalt. (Diese Instanz kann im
Prinzip ein Kollektiv von Individuen sein, die Normen für sich nach dem
Mehrheitsprinzip setzen. Es können aber auch Gerichte, Parlamente, Gremien,
Amtsträger, Einzelvorgesetzte usw. sein). Es existiert dann immer eine andere
Norm, die der betreffenden Instanz ein Kompetenzrecht einräumt, (im Rahmen
bestimmter normativer Einschränkungen) verbindliche Normen zu setzen bzw.
Entscheidungen zu treffen. Diese Instanzen können dabei jeweils unter
verschiedenen Normen auswählen und sie können dabei dann möglicherweise auch
eine falsche bzw. schlechtere Wahl treffen. Insofern beinhalten Kompetenzrechte
ihrer Struktur nach die Möglichkeit der Fehlentscheidung. Bei Anerkennung des
Kompetenzrechtes kann eine Entscheidung dann sowohl verbindlich als auch falsch
zugleich sein.
*V - 52"
In diesen Kompetenzrechten liegt ein entscheidender
Unterschied zwischen normativen Systemen und empirischen Theorien. Empirische
Theorien können axiomatisch-deduktiv aufgebaut sein, d.h., dass die einzelnen
Hypothesen aus den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten durch Deduktion gewonnen
werden können. Ich kann aber eine Einzelnorm, die eine dazu berechtigte
Instanz setzt, nicht deduktiv aus dem Kompetenzrecht dieser Instanz ableiten,
denn im Rahmen ihrer Kompetenz darf diese Instanz eben jede beliebige Norm
setzen. Man kann nur fragen, ob die gesetzte Norm mit der Kompetenznorm in
Einklang steht. Sie tut dies z. B. nicht, wenn die Instanz mit der
gesetzten Norm ihre Kompetenz überschreitet. U. U. gibt es auch meist
sehr allgemein gehaltene inhaltliche "Richtlinien" für die Entscheidungen der
Instanz, denen eine einzelne Norm ebenfalls widersprechen kann. Aber diese
Richtlinien, etwa dass die Entscheidung das Allgemeinwohl zu fördern hätten,
dass sie (bei Gerichten) nur im Rahmen eines übergeordneten inhaltlichen
Normensystems (den Gesetzen) liegen dürfen (als dessen Auslegung).
*V -
53*
Um diesem Problem
möglicher Fehlentscheidungen und ihrem Verbindlich-werden zu begegnen, gibt es
häufig normativ geregelte Einspruchsrechte der Adressaten
gegen gesetzte Normen. So gibt es gegen Gerichtsentscheidungen die Möglichkeit
der Berufung (Revision), was das Verbindlich-werden bis zur endgültigen
Entscheidung aussetzt (dies kann über mehrere Instanzen bis zur höchsten Instanz
gehen). Außerdem kann es die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens
geben (bei Vorliegen bestimmter Bedingungen). Gegen Parlamentsentscheidungen
kann man das Verfassungsgericht anrufen, oder aber eine zweite Kammer, oder das Staatsoberhaupt,
das Vetorecht besitzt (mit oder ohne aufschiebende Wirkung).
*V - 54*
Gegen Regierungsentscheidungen kann man Gerichte anrufen, gegen Vorstandsbeschlüsse
kann man in Organisationen Satzungsausschüsse oder Schiedskommissionen anrufen.
Aber selbst solche bei Einschaltung von Revisionsinstanzen, bei denen man seine
inhaltliche Kritik an einer
Entscheidung vorbringen kann, können Fehler unaufgedeckt bleiben, so dass eine
letztlich verbindliche Entscheidung doch falsch sein kann. (Der Grund dafür, dass trotz
fortbestehender Meinungsverschiedenheiten und möglicher Zweifel eine letztliche
Entscheidung für verbindlich erklärt werden muss, liegt in der Vermeidung von
realen Auseinandersetzungen bzw. Koordinationsproblemen, zu denen es kommen
würde, wenn jeder nach den von ihm für richtig gehaltenen Normen handeln würde.
Im Hintergrund steht wohl die Prämisse: "Irgendeine verbindliche Regelung ist
besser als gar keine". Gar keine Regelung würde den Kriegszustand bedeuten oder
einen erbärmlichen Zustand der Koordinierung.
*V - 55*
Die nächste Frage ist nun,
ob ich
die Kompetenznorm für gültig halten muss, damit eine Entscheidung für mich
verbindlich ist. Oder genügt es, dass ich sie als für mich verbindlich erachte? Es
reicht wohl die Verbindlichkeit. Ich könnte z. B. der Meinung sein, dass
eine bestimmte Instanz nicht befugt sein sollte, auf einem bestimtmen Gebiet Entscheidungen zu
fällen. Dann kommt es darauf an, ob diese Instanz ihrerseits durch eine höhere Instanz
eingesetzt wurde, die dazu befugt war und dies nach meiner Meinung auch
sein sollte. Die Entscheidungen bleiben so lange für mich verbindlich, wie sie
sich letztlich aus einer Norm verbindlich ableiten, die für mich Gültigkeit
besitzt. Gibt es keine solche für mich gültige übergeordnete Norm, so verlieren
damit
auch die nachgeordneten Normen für mich ihre Verbindlichkeit. Sie werden
damit zu existierenden Normen, denen gegenüber ich mich nach individuellen
Klugheitsregeln verhalten, die ich also durchbreche, sofern es mir vorteilhaft
erscheint.
*V - 56*
Die Frage ist, ob man partiell bestimmte Teilsysteme des Gesamtnormensystems für
nicht verbindlich halten kann, oder ob man damit notwendigerweise
die gesamte "Verfassung" für nicht verbindlich halten muss. Letzteres
wohl
nicht, ich kann z. B. nur einen einzelnen Paragraphen der Verfassung für
ungültig halten, womit alle Normen unverbindlich werden, die darauf beruhen.
Damit wäre ich ein (partieller) Verfassungskritiker.
Wenn man sich über
die betreffenden Normen hinwegsetzen würde, wäre man ein "Gesetzesbrecher" (und
damit automatisch auch ein Verfassungsgegner?) – hier allerdings ein
"Überzeugungstäter". Wenn man auf verfassungsmäßig vorgeschriebenem Wege eine
Änderung der für ungültig gehaltenen Verfassungsnorm herbeizuführen sucht, ist
man ein "Verfassungsreformer". Wenn man die Existenz dieser Normen auf anderen – nicht
zugelassenen Wegen – versucht, ist man ein Revolutionär (Verfassungsgegner). In
diesem Fall hält man nicht nur die betreffende Norm für ungültig, sondern
ebenfalls die Normen, die die Verfassungsänderung regeln. Über die
Verbindlichkeit einer Norm kann man also verschiedener Meinung sein., wenn man über die
Gültigkeit einer übergeordneten Norm verschiedener Meinung ist.
Allerdings kann
man unter der Voraussetzung der Gültigkeit (reicht auch schon die Voraussetzung
der Verbindlichkeit?) bestimmter Normen allein durch logische, empirische und
hermeneutische Untersuchungen "juristisch" feststellen, ob eine bestimmte Norm
verbindlich ist oder nicht. Diese Aufgabe erfüllt wohl nach Kelsen auch die Reine
Rechtslehre). Man braucht dazu dann keine Normen mehr zu begründen.
*V -
57*
Gültigkeit: Hierunter wäre zu verstehen, ob eine Norm inhaltlich als solche
richtig ist. Sie muss intersubjektiv zu rechtfertigen sein und der Kritik
standhalten.
*V - 58*
Marxisten argumentieren
häufig partikularistisch, also
nur auf die Mitglieder der Arbeiterklasse und deren Interesse bezogen. Es wird argumentiert: "Es
ist in eurem eigenen Interesse, den Kapitalismus zu beseitigen." Allerdings ist
es nur im kollektiven Interesse der Arbeiterklasse, denn der Kampf um die
Beseitigung des Kapitalismus kann für Einzelne größere Opfer fordern als das
weitere Ertragen des Kapitalismus. Es entsteht also das Trittbrettfahrerproblem:
Der einzelne Arbeiter lässt die andern Arbeiter die Kastanien aus dem Feuer holen, denn
am
Sozialismus als einem unteilbaren kollektiven Gut kann er später genauso
teilhaben diejenigen, die dafür individuell große Opfer und Leistungen vollbracht haben
(hierzu L. Nelson ...). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer normativen
Regelung, denn die individuellen Klugheitsregeln des Rationalverhaltens reichen nicht aus
zur Motivation. So kommt es zur Moral der Klassensolidarität, die u. U. durch bestimmte soziale Sanktionen und innerhalb von formalen
Organisationen durch ein System von Pflichten (Beiträgen,
Arbeit für die Organisation) und Sanktionen (Ausschluss, Diskriminierung, Nichtberücksichtigung bei Ämtern und Ehrungen etc.) unterstützt wird.
Allerdings sind diese Sanktionen begrenzt wegen der Freiwilligkeit der
Mitgliedschaft.
Die proletarische Klassensolidarität wäre ein partikulares
Normensystem, das nur für Arbeiter gültig sein soll. Die Kapitalisten
treten hier nur als Gefahr auf, so wie die Bedrohung durch eine
Sturmflut.
*V - 59*
Gegen Holismus: "Wenn die Individuen historisch keine
Rolle spielen sondern nur die überindividuellen Wesenheiten, so frage ich mich,
warum Du mir als Individuum Vorschriften machst und mich als Individuum kritisierst.
Warum wendest du dich nicht an die angeblich allein relevanten
überindividuellen Wesenheiten?
*V - 60 *
Man muss zwischen dem
methodologischen Intersubjektivitätsgebot und dem Konsens als verbindlicher
Entscheidungsregel unterscheiden. Das Erstere liegt wohl auf der
Ebene der
Gültigkeit (?), das Letztere auf der Ebene der Verbindlichkeit (?). Der Konsens
als Entscheidungsregel kommt zu definitiven, verbindlichen Normen. Das
Intersubjektivitätsgebot führt dagegen nur zu vorläufigen Gültigkeitsannahmen, denn die
Diskussion der
argumentierenden Öffentlichkeit ist ja niemals endgültig abgeschlossen, amdere und
veränderte Subjekte können neue Argumente vorbringen und damit zu neuen Ansichten
über die Gültigkeit bestimmter Normen führen.
*V - 61*
Definition von "gültiger
Norm": "Eine Norm ist gültig, wenn alle wollen können, dass sie allgemein
verbindlich ist (dass sie gilt)." Eine Norm ist für jemanden subjektiv gültig,
wenn er wollen kann, dass sie allgemein verbindlich ist. (Dies würde sich auf
universale Gültigkeit beziehen.) Für partikulare Normen, also rationale
Entscheidungen, müsste gelten: "Eine Norm ist für eine Anzahl von Individuen
partikular gültig, wenn diese Individuen wollen können, dass sie für jedes von
ihnen verbindlich ist."
Statt zu sagen: ".. dass sie für jedes Individuum
verbindlich ist" sagen: "… dass jedes Individuum danach handelt" also:
"Universale Gültigkeit einer Norm bedeutet, dass jedes beliebige Individuum
wollen kann, dass gemäß dieser Norm gehandelt wird.
Partikulare Gültigkeit
einer Norm bedeutet, dass jedes Individuum einer bestimmten Gruppe wollen kann,
dass gemäß dieser Norm gehandelt wird."
*V - 62*
Diese Definitionen von Gültigkeit
ähneln dem kategorischen Imperativ : "Handle so, dass du zugleich wollen kannst,
dass die Maxime deines Willens jederzeit zur Grundlage einer allgemeinen
Gesetzgebung genommen wird". Die Schwäche des kategorischen Imperativs liegt
darin, dass ich als Sklavenhalter ohne weiteres wollen kann, dass die Sklaverei
als Maxime meines Willens jederzeit zur Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung
genommen wird.
Demgegenüber würde das ausgeführte Intersubjektivitätsgebot
entsprechend formuliert lauten: "Suche nach Maximen deines Willens, von denen
jeder Beliebige wollen kann, dass sie zur Grundlage einer allgemeinen
Gesetzgebung genommen werden".
Der Unterschied liegt darin, dass nicht nur
ich selber, sondern jedes beliebige Individuum die Normen als allgemein
verbindlich wollen können muss. Es geht zwar auch beim kategorischen Imperativ
um allgemeine Normen, die an alle adressiert werden sollen (und nicht nur um
besondere Normen, die nur an besondere Individuen bzw. Gruppen adressiert sind).
Allerdings wird das Gültigkeitsproblem nur partikular (sogar nur individuell)
formuliert und nicht universal. Hieraus erklären sich die oben erwähnten
Schwierigkeiten, z. B. wenn man damit die Sklaverei kritisieren will. Auch wenn man
den kategorischen Imperativ so versteht, dass die Normen keine Eigennamen
enthalten dürfen, so können die allgemeinen Prädikate doch immer so formuliert
werden, dass die Normen dadurch auf bestimmte Gruppen von Individuen
zugeschnitten sind (siehe hierzu Gellner und Hare).
*V - 63*
Versteht man den
kategorischen Imperativ dagegen so, dass die Normen nur allgemein für Menschen
und nicht für Menschen mit bestimmten Merkmalen formuliert werden dürfen, so
werden viele offenkundig sinnvolle Normen unmöglich, wie z. B., dass
man Schwerbehinderten bei Bedarf seinen Sitzplatz überlassen soll. (Allerdings
wären hier alle Menschen
die Adressaten.) Oder dass Leuten mit ansteckenden
Hautkrankheiten die Benutzung öffentlicher Badeanstalten verboten ist.
Ein
weiterer Unterschied liegt in der Forderung des kategorischen Imperativs, dass
entsprechend der gültigen Maxime (bzw. Norm) zu handeln ist. Dass ich eine Norm
für gültig halte, bedeutet aber keineswegs, dass ich als Einzelner danach
handeln soll, unabhängig von dem, was die anderen Individuen tun. So kann ich
z. B. die Norm für gültig halten, dass in einem Laden nach der
Reihenfolge der Ankunft abgefertigt werden soll und sich niemand vordrängeln
soll. Wenn sich jedoch niemand daran hält und jeder versucht, so schnell wie
möglich abgefertigt zu werden, gleichgültig ob jemand anders vor ihm gekommen
war oder nicht, so würde jemand, der sich als einziger gemäß der gültigen Maxime "Der Reihe
nach!" verhält, u. U. niemals abgefertigt wird. Gemäß einer gültigen Norm
handeln zu sollen, setzt voraus, dass diese Norm tatsächlich eine für alle
existierende und sanktionierte Norm ist (siehe hierzu BAIER und
GAUTHIER)
*V - 64*
Man kann unterscheiden zwischen:
- universaler und
partikularer Gültigkeit von Normen,
- zwischen allgemeinen und besonderen
Normen und
- zwischen generellen und singulären Normen,
- zwischen Existenz,
Verbindlichkeit, Gültigkeit von Normen.
Universale Normen sind gültig
für alle. Partikulare Normen sind gültig für bestimmte Individuen.
Allgemeine
Normen sind an alle adressiert, während besondere Normen nur an bestimmte
Individuen adressiert sind.
Generelle Normen werden unabhängig von Raum und
Zeit formuliert. Singuläre Normen sind räumlich und zeitlich bestimmte
Normen.
*V - 65*
Ich halte eine Norm für gültig (Eine Norm ist für mich gültig),
wenn ich der Meinung bin, dass jeder Beliebige wollen kann, dass gemäß dieser
Norm gehandelt wird.
Ich halte eine Norm als die für mich beste (Eine
Norm ist die für mich beste), wenn ich der Meinung bin, dass ein Handeln gemäß
dieser Norm für mich am besten wäre. Die letztere Relation könnte man als die
(subjektive) Vorteilhaftigkeit einer Norm bezeichnen. Dabei werden die Normen
danach beurteilt, wie vorteilhaft ihre Verbindlichkeit für mich wäre.
*V - 66*
Zur Definition der "Gültigkeit": "Eine Norm ist gültig, wenn jeder wollen kann,
dass gemäß dieser Norm gehandelt wird." Dies ist insofern problematisch, als
hierbei das Problem der Durchsetzbarkeit der Norm völlig ausgeklammert wird. Was
ist, wenn zwar jeder wollen kann, dass gemäß der Norm gehandelt wird, aber wenn
dies trotzdem keiner tut bzw. wenn dies auch mit einem aufwändigen
Sanktionssystem nur höchst unvollkommen durchgesetzt werden kann? Soll eine
solche Norm als 'gültig' bezeichnet werden?
Ein Beispiel hierfür wäre die
geldlose Wirtschaft ohne Einkommen und ohne Preise. So könnte man sich
sicherlich die folgende Norm als gültig vorstellen: "Jeder soll sich
bemühen, möglichst viel zur Produktion der von den Konsumenten gewünschten Güter
beizutragen" oder "Niemand soll Konsumgüter verbrauchen, die jemand anders
dringender braucht (keine Verschwendung von Konsumgütern)".
Wenn man nun
außerdem annimmt, dass es kaum festzustellen (und noch schwieriger
durchzusetzen) ist, dass sich jemand um höchste Produktionsleistungen bemüht und dass es
ebenfalls kaum festzustellen (Und noch schwieriger durchzusetzen) ist, dass
jemand unnötig viel konsumiert, so wäre für die Gesamtgesellschaft ein derart riesiger
Kontroll- und Sanktionsapparat notwendig, dass eine
geldlose Wirtschaft u. U. nicht mehr wünschbar erscheint. Aber gültige
Normen, deren verbindliche Einführung nicht wünschbar ist, sind paradox.
Deshalb sollte 'Gültigkeit' definiert werden: "Eine Norm ist gültig, wenn jedes
beliebige Individuum die Existenz dieser Norm wollen kann." (Hier ist unter
'Existenz' die wirksame Durchsetzung der Norm zu verstehen.)
*V - 67*
Terminologisches: "
"Eine Norm ist gültig, wenn jeder ihre
Existenz wollen kann." Stattdessen könnte man auch sagen:" anerkennen kann",
"annehmen kann", "akzeptieren kann" etc. Allerdings haben diese Ausdrücke
einen passiv-inaktiven Beiklang.
*V - 68*
Empirisch-normativer Doppelsinn:
"eine Sache anerkennen". Ich kann damit meinen: "die Existenz der Sache
anerkennen" oder aber auch "die Existenzberechtigung einer Sache anerkennen".
Wenn jemand die Existenzberechtigung einer Sache nicht anerkennen will und
sagt: "Ich erkenne x (diese Regierung, diesen Staat, diesen Zustand) nicht an",
so wird er oft so kritisiert, als sei er realitätsblind, denn x sei doch auch ein Faktum,
dass man anerkennen müsse. Aber dies ist nur scheinbar ein Argument gegen dessen
Position. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine ganz andere Frage.
*V -
69"
Eine Norm besitzt eine universale Gültigkeit, wenn jedes Individuum, demgegenüber der
Gültigkeitsanspruch erhoben wird, die Existenz dieser Norm wollen kann.
*V - 70*
Normen, deren Realitätsbezug nicht gegeben ist, sind
irrelevant. Ohne Realitätsbezug sind z. B. Normen
...
- deren Anwendungsbedingungen
real
nicht gegeben sind (z. B. "Wenn Ostern und Pfingsten auf einen Tag
fallen, sollst Du mir 1.000 DM geben"),
- deren Adressaten real
nicht gegeben sind (z.B. "Alle Menschen mit vier Beinen sollen von der Steuer
befreit werden.")
- deren Normgehalt nicht zu realisieren ist
oder bereits realisiert ist (z. B. Herr X soll mit seinen Armen
fliegen" oder "Kein Mensch soll länger als 1000 Jahre leben" oder "Jeder Mensch soll
eine Massenanziehung ausüben" oder "Jeder Mensch soll einmal sterben."
*V - 71*
Aus dem Intersubjektivitätsgebot: "Suche nach intersubjektiv gültigen Normen!"
lässt sich ableiten, dass die einfache Befürwortung oder Ablehnung von Normen
durch ein Individuum A nicht zulässig ist, wenn Meinungsverschiedenheiten
bestehen. A würde bei einem solchen Verhalten höchstens nach Normen suchen, die für es selber am
vorteilhaftesten sind. Es soll aber nach solchen Normen suchen, die auch das
andere Individuum befürworten kann. Jeder ist deshalb verpflichtet, dem anderen
eine Begründung für die Annahme zu geben, dass die von ihm selbst befürworteten
Normen von jedem gewollt werden können. Aus dem Intersubjektivitätsgebot leitet
sich also ein Begründungsgebot (oder
Argumentationsgebot) ab und das Verbot einer unbegründeten Ablehnung der Norm.
*V - 72*
Mill begründet die
Meinungsfreiheit
damit, dass dadurch mögliche Fehler in den für wahr gehaltenen Auffassungen
aufgedeckt werden können. Er scheint dabei auf die subjektive Vorteilhaftigkeit
hin zu
argumentieren: Jeder hat ein Eigeninteresse an der Eliminierung von Fehlern in
seiner Auffassung, denn niemand will sich irren.
Demgegenüber begründe ich
die Öffentlichkeit der Argumentation (und das bedeutet Meinungsfreiheit) mit dem
Universalitätsanspruch der Gültigkeit bzw. dem Intersubjektivitätsgebot. Da
Allgemeingültigkeit die Anerkennbarkeit durch jeden impliziert, kann sie nur dann
behauptet werden, wenn auch jeder seine Meinung dazu vortragen und begründen
konnte. Aufdeckung von Fehlern hieße hier: Aufdeckung mangelnder Intersubjektivität und nicht mangelnde Berücksichtigung des Eigeninteresses.
*V - 73"
Warum
ist es unzulässig, Normen nicht im Zusammenhang mit den darin geregelten
Handlungen zu rechtfertigen, sondern mit "sachfremden" Erwägungen zu
Nebenwirkungen, etwa
Interesse an allgemeiner Einschüchterung, Unterdrückung, Quälerei der
Normadressaten?
*V - 74*
Gibt es auch in der empirischen Methodologie eine
partikulare Gültigkeit, insofern eine Hypothese nur für bestimmte Individuen Wahrheit
beansprucht, z. B. "wahr nur für die Arbeiterklasse "? Hat so etwas
Sinn oder
impliziert das die Annahme, dass jeder in einer anderen Welt lebt, also die
Existenz einer Pluralität von Welt? (Siehe die Hinweise von MACKIE in POTHAST zur
Relativitätstheorie)
*V - 75*
Eine Norm kann zugleich partikular
gültig und universal ungültig sein. Ein Beispiel wäre etwa die ungeschriebene
Satzung eines Verbrechersyndikats. Vielleicht sollte ich mich ganz auf die
universale Gültigkeitsproblematik konzentrieren und die partikulare Gültigkeit
herauslassen, weil sie die Sache nur kompliziert. Man könnte bei Gültigkeit für
ein Subjekt vielleicht sinnvoller von "Rationalität" sprechen. Von Rationalität
lässt sich dann nur sinnvoll in Bezug auf ein bestimmtes Objekt sprechen.
*V - 76*
Bei Normen für begrenzte Kollektive
z. B. ein Verbrechersyndikat, Vereine etc. ist das Problem strukturgleich, unter der Annahme, dass die nicht zum
Kollektiv gehörenden Individuen nur als Umweltbedingung in Betracht zu ziehen
sind, so wie andere natürliche Bedingungen. Insofern stellen sich hier keine
besonderen Probleme, sondern die Ergebnisse aus der universalen
Gültigkeitsproblematik können übernommen werden. Außerdem kann kollektive
Gültigkeit als Teil der universalen Gültigkeit auftreten, wenn das Kollektiv (z.
B. ein Mönchsorden)
innerhalb zusätzlicher "normativer constraints" die Berechtigung besitzt, die
partikular nur für sich gültigen Normen zu bestimmen, die dann automatisch auch universale
Gültigkeit erhalten (?) (oder muss man hier immer von "verbindlichen"
Normen sprechen?)
*V - 77*
Wenn jemand für seine Norm
keine Gültigkeit beansprucht sondern nur Befolgung
verlangt, so muss man sich nur gegen den Gehorsamsanspruch zur Wehr
setzen,
wenn man diese Norm nicht will. Dieses 'sich wehren' kann insofern argumentativ erfolgen,
indem man auf das Eigeninteresse des anderen hin argumentiert (also gar nicht das
Gültigkeitsproblem aufwirft) und ihm nachzuweisen versucht, dass diese Norm und ihre
Durchsetzung überhaupt nicht in seinem eigenen Interesse liegt. So kann durch geschickte
Argumentation auch der Schwache und Unterlegene den Starken von Normen
abbringen, die für den Schwachen sehr nachteilig wären (Über diese Situation
gibt es viele Tierlegenden.)
*V - 78*
Sollen und
Können: WRIGHT S.121 :
"Deduction of the principle that Ought entails Can from the presuppositions of
commanding."
*V - 79*
Zur Widersprüchlichkeit von Normensystemen:
z. B.
werden Kompetenzüberschneidungen zweier Instanzen so lange nicht problematisch,
wie eine der Instanzen (oder auch beide) auf dem Überschneidungsgebiet gar keine
Entscheidungen treffen. Wenn eine Instanz ihre Kompetenzen auf einem bestimmten
Gebiet nicht wahrnimmt, so wirkt sich das praktisch so aus, als wenn sie auf
diesem Gebiet gar keine Kompetenzen besäße. Insofern müssen
Kompetenzüberschneidungen nicht zu realen Konflikten und kollidierenden
Entscheidungen führen. Allerdings machen sie solche Kollisionen im Rahmen des
Normensystems möglich und wahrscheinlich.
*V - 80*
Widersprüche kann es
zwischen einer Erlaubnis und einem Verbot geben. Etwa wenn der
Vater (als Erziehungsberechtigte) dem Kind erlaubt, ins Kino zu gehen, während
die Mutter (als ebenfalls Erziehungsberechtigte) dem Kind verbietet, ins Kino zu
gehen, bzw. ihm gebietet, zuhause zu bleiben. Das Erlauben und Verbieten
derselben Handlung ist logisch widersprüchlich. Die Erlaubnis einer Handlung und
das Gebot einer empirisch damit inkompatiblen Handlung sind empirisch
inkompatible Normen. (Dies einmal für alle Kombinationen von Geboten, Verboten,
Erlaubnissen untersuchen)
Können zwei Erlaubnisse logisch widersprüchlich
sein? Eine Erlaubnis besagt, dass der Adressat aus einer bestimmten Menge von
Entscheidungen eine Auswahl treffen darf. Zwei Erlaubnisse an denselben
Adressaten würden die Auswahl aus der Vereinigungsmenge beider Mengen gestatten.
Wenn jemand die Erlaubnis erhält, von den Bonbons zu nehmen und zusätzlich die
Erlaubnis, von den Süßigkeiten zu nehmen, so ergibt sich daraus kein
Widerspruch.
Aber wie ist es bei der Erlaubnis des Vaters an ein Kind, bis 5:00 Uhr weg zu bleiben, wenn gleichzeitig die Mutter dem Kind erlaubt, bis
6:00 Uhr weg zu bleiben? Sind diese Erlaubnisse logisch widersprüchlich? Sie
sind es unter der Bedingung, dass die Obernorm galt: "Was nicht erlaubt ist, ist
verboten", wenn also für das Kind die generelle Norm bestand, dass es nur mit
ausdrücklicher Erlaubnis weggehen darf. Dann war in der Erlaubnis des Vaters
das Verbot impliziert, länger als bis 5:00 Uhr weg zu bleiben, während die
Mutter dies erlaubte. (Das gleiche gilt für das Bonbon-Beispiel oben, wenn die
Obernorm bestand, dass das Kind nur mit Erlaubnis etwas nehmen darf.)
*V
- 81*
Koordinationsprobleme tauchen bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele auf. Zu ihrer
(maximalen) Erreichung bedarf es aufeinander abgestimmter Handlungen der
verschiedenen Individuen. Diese werden durch verbindliche Regelungen erreicht.
Davon zu unterscheiden sind Normen, die bei Vorliegen unterschiedlicher Ziele
(oder konträrer Ziele) einen möglichen offenen Konflikt durch eine Norm regeln
(z. B. durch Kompromiss, Verhandlung etc.)
*V - 82*
Präferenzintensitäten.
"Ich habe daran
ein starkes Interesse",
"Ich lege großen Wert darauf",
"Ich habe ein starkes
Bedürfnis danach",
"Diese Sache bedeutet mir sehr viel, sie ist mir
nicht gleichgültig",
"Diese Angelegenheit betrifft mich stark" usw.
Unsere Sprache und
auch unser gesellschaftlicher Alltag ist voll von Situationen, in denen
Präferenzintensitäten eine Rolle spielen. z. B. bei Verhandlungen:
"Sie
würden mir sehr entgegen kommen, wenn sie x täten",
"Er zeigte großes
Entgegenkommen",
"Er machte große Konzessionen" usw.
*V -
83*
Allgemeingültigkeit
von Normen. Sind für die Gültigkeit von Normen alle Individuen zuständig oder
nur die Adressaten? Oder nur die Betroffenen? Gibt es Individuen, deren Meinung
für bestimmte Normen irrelevant ist, und deren Kritik insofern keine
Beeinträchtigung der Gültigkeit bedeuten kann? Allerdings müssten diese
Individuen zumindest die Gründe anerkennen, die ihre Zuständigkeit
ausschließen. Angenommen auf einem fernen Stern A existiert eine Gesellschaft, von deren Beschaffenheit wir in keiner Weise
selber betroffen sein
könnten, aber über deren Zustände und Gesellschaftsordnung wir irgendwie
informiert worden wären? Würde es für die Gültigkeit des Normensystems auf Stern
A irgendetwas bedeuten, wenn wir dies Normensystem nicht für gültig halten
würden? Wäre es überhaupt sinnvoll, die Frage nach der Gültigkeit zu stellen,
oder wird dies dadurch möglich, dass dabei immer stillschweigend die Annahme
gemacht wird: "Angenommen, ein solches Normensystem würde hier gelten, würdest
du es dann für gültig halten?" (Unter dieser Annahme kann man auch über die
Gültigkeit längst vergangener Gesellschaftsordnungen sinnvoll diskutieren.)
Aber
wie wäre es, wenn wir erfahren hätten, dass dort die übergroße Mehrzahl der
Individuen von einigen Wenigen schrecklich gequält und unterdrückt würden? Kann
man dann dies sinnvoll verurteilen, auch ohne die Annahme, dass solche Zustände
für das eigene Land infrage kämen? Müsste man das vielleicht sogar, wenn
man für die eigene Gesellschaft ebenfalls einen solchen Zustand verurteilen
würde?
*V - 84*
Terminologie. statt von der "Existenz" einer Norm könnte man
vielleicht besser vom "Gehorsamsanspruch" einer Norm sprechen. (Oder von der
"Gesetztheit" bzw. "Setzung" einer Norm.)
*V - 85*
Terminologisches: Sollte man zwischen
"Argumentation" und "Überredung" (vindication?) unterscheiden, wenn es allein
darauf ankommt, Argumente zu benutzen, die beim anderen wirksam sind. Sollte man
von "Überzeugung" (persuasion ?) sprechen, wo nur Argumente benutzt werden, die
man selber für gültig hält bzw. von deren Gültigkeit man selber überzeugt ist?
(Siehe hierzu Kambartel).
*V - 86*
Unterscheiden zwischen:
wohlverstandenem Interesse, vermeintlichem Interesse, wahrgenommenem Interesse.
*V - 87*
Die Wichtigkeit der Ungewissheit für das reale Verhalten der Menschen kann
man daran ermessen, dass es wahrscheinlich keine Kriege geben würde, wenn es
keine Ungewissheit geben würde. Wenn jemand vorher wüsste,
dass er den Krieg verlieren wird, so würde er sich erst gar nicht auf ihn
einlassen, sondern nachgeben. Da zu einem Krieg aber immer mindestens zwei
Parteien gehören, wäre ein Krieg praktisch unmöglich.
Allerdings kann auch der
Schwächere den Stärkeren u. U. dadurch abschrecken, dass er ihn bei
seinem aussichtslosen Kampf so empfindliche Verluste zufügt, dass dieser lieber
auf den gewonnenen Krieg verzichtet. Diese Verluste gäbe es beim Nachgeben
nicht. Entsprechendes gilt, wenn diese Verluste ihn für eine mögliche
Auseinandersetzung mit einer dritten Partei entscheidend schwächen würden.
Es kann also für den Schwächeren rational sein, so zu tun, als sei er zum
Krieg bereit. Allerdings wäre er bei Versagen der Abschreckung bereit,
nachzugeben. Dies darf der Stärkere allerdings nicht vorher wissen, denn dann
wäre die Abschreckung nicht glaubhaft.
*V - 88*
Man muss das
Intersubjektivitätsgebot "Suche nach gültigen Normen" unterscheiden vom
"Moralgebot" (?)"Handle nach
verbindlichen Normen". Das Erstere bezieht sich
auf die Ebene der Argumentation, dass Letztere auf die Ebene des realen
Handelns.
Wie lässt sich das Moralgebot begründen? Oder sollte man das
Moralgebot formulieren: "Handele nach gültigen (oder verbindlichen) Normen,
sofern sie existieren (= sofern sie in Kraft sind)"?
*V - 89*
Wortbedeutungen. "
Öffentlichkeit" = Offenheit der Diskussion, freier Zugang, deshalb Vorläufigkeit
der Ergebnisse.
"Endgültig" = buchstäblich:" am Ende gültig".
*V - 90*
Zur
Terminologie. Wenn man von der "Existenz" einer Norm in dem Sinne spricht, dass
sie "in Kraft befindlich" ist, so muss man davon einen
anderen Sinn von
"Existenz" einer Norm unterscheiden. Man sagt z. B.: "Für diesen
Handlungsbereich gibt es (bzw. existiert) eine gültige Norm." Damit ist
nicht gesagt, dass diese in Kraft ist, sondern dass die Suche nach gültigen
Normen hier erfolgreich war. "Existenz" ist hier in einem rein geistigen Sinne
gemeint, wie man etwa sagt, dass mindestens eine Zahl "existiert", die zugleich
durch 7 als auch durch 5 teilbar ist.
Wie kann man diesen
Unterschied terminologisch verdeutlichen? Die erstere Bedeutung von "Existenz"
bedeutet: Anwendung, Verkündung, Durchsetzung, Versuch der Realisierung,
Verwirklichung, effektiv werden etc. Vielleicht könnte man hier auch von
der "Wirklichkeit" einer Norm sprechen, gewissermaßen der "empirischen
Existenz". Die "Wirklichkeit" einer Norm
würde bedeuten, dass diese Norm wirklich mit
einem Gehorsamsanspruch (Befolgungsanspruch) verkündet und durchgesetzt wird.
Andererseits kann kaum eine Norm hundertprozentig durchgesetzt werden, so dass
überhaupt keine normwidrigen Handlungen vorkommen. Man könnte sagen, dass das
Vorkommen normwidriger Handlungen für die Wirklichkeit einer Norm nicht
entscheidend ist, sondern entscheidend ist, dass die normwidrigen Handlungen
tatsächlich sanktioniert werden.
Allerdings ist auch dies so gut wie
ausgeschlossen, denn nicht alle normwidrigen Handlungen werden entdeckt und
selbst wenn sie entdeckt werden, bekommt man nicht immer heraus, wer sie
begangen hat. Und wenn man weiß, wer sie begangen hat, bekommt man diesen nicht
immer zu fassen, so dass die Sanktion nicht ausgeführt werden kann. (Das Problem
der Dunkelziffern, der unaufgeklärten Fälle, der Strafentziehung durch Flucht
der Täter.) Wo liegt hier die Grenze, von der ab man sagen kann, dass eine Norm
nicht "wirklich" ist? Wie viel Prozent der Normverstöße muss verfolgt werden?
Reicht 1%?
Was ist mit Normen, die von einer machtlosen
gesellschaftlichen Gruppe verkündet, vertreten und vielleicht auch auch
ansatzweise durchgesetzt
werden? Existieren diese Normen, haben sie Wirklichkeit?
(Oder soll man statt von der "Existenz" von Normen von der "Gesetzeskraft" von Normen
sprechen?)
"V - 91*
Kann man sich über die Verbindlichkeit von Normen einigen, selbst wenn es
keine Einigung über die Gültigkeit dieser Normen gibt? Offenbar ja, wenn
Einigkeit über die Legitimität des Normsetzungsverfahrens besteht.
*V - 92*
Goldene Regel und ähnliches:
"Was du nicht willst,
das man dir tu, das füge auch keinem andern zu."
Positiv formuliert: "Handle so,
wie du willst, dass die anderen handeln."
"Verlange von anderen nichts,
dass du nicht auch von dir selber verlangen würdest."
"Miss nicht mit zweierlei
Maß" etc.
Dazu einmal die logische Äquivalenz der
Formulierungen des Reziprozitätsgebotes analysieren bzw. überprüfen.
Eine genauere Formulierung des Reziprozitätsgebots: "Handle gemäß Normen, von denen
Du willst (wollen kannst), dass die andern danach handeln."
Das
Moralgebot
würde lauten:"Handle (sofern sie existieren) gemäß Normen, von denen jeder
wollen kann, dass sie existieren."
1. Der Unterschied ist einmal der, dass
beim Reziprozitätsgebot wie auch beim kategorischen Imperativ der Wille des Einzelnen
und nicht der mögliche Wille aller das Kriterium ist.
2. Zum anderen wird
der empirische Wille genommen statt des möglichen "wirklichen" oder
"aufgeklärten" Willens.
3.
Drittens bezieht sich der Wille nicht unmittelbar auf das Handeln der anderen,
sondern auf die Einführung der Normen.
4. Viertens erhält das Moralgebot
einen Existenzvorbehalt, d.h. es sind nur Normen verbindlich, die auch
eingeführt sind.
Punkt 1 spielt nur unter der Bedingung keine Rolle,
dass mein Wille mit dem jedes anderen übereinstimmt. Dies mag dann der Fall
sein, wenn sich alle Individuen annähernd in der gleichen Situation befinden und die
gleiche Bedürfnisstruktur besitzen.
Punkt 2 spielt dann keine Rolle, wenn
der eigene Wille frei und aufgeklärt ist. (In Verbindung mit Punkt 1 , wenn der
Wille aller frei und aufgeklärt ist.)
Punkt 3. spielt keine Rolle, wenn
es keine Probleme der Einführung und Durchsetzbarkeit der Normen gibt.
Punkt 4. spielt keine Rolle, wenn die Norm bereits eingeführt ist (Dann
hebt sich
auch die Differenz zu Punkt 3 auf.)
*V - 93*
Der Vorteil der Bezugnahme auf den
tatsächlichen Willen des Einzelnen gegenüber einer Bezugnahme auf den möglichen "wirklichen"
Willen aller besteht darin, dass dies Kriterium leichter anzuwenden
ist, denn der Einzelne braucht nur seinen eigenen Willen bewusst zu machen,
während es sehr schwierig zu beurteilen ist, ob eine Norm dem möglichen
"wirklichen" Willen jedes Individuums entspricht. Insofern können das
Reziprozitätsgebot bzw. der Kategorische Imperativ eine Faustregel sein. Sie
stellen eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung der Gültigkeit dar.
*V - 94*
Ist es möglich, dass dieselbe Handlung der gültigen Norm N1 entspricht und
zugleich die gültige Norm N2 verletzt (wobei N1 und N2 als gültige Normen nicht
widersprüchlich sein können)? Dies würde zu zusätzlichen Komplikationen führen.
Aber dies ist wohl nicht möglich, denn die Widersprüchlichkeit von Normen
ist dadurch definiert, dass dieselbe Handlung nicht zugleich geboten bzw.
erlaubt und verboten sein darf.
*V - 95*
Können sich verschiedene Beobachter darüber einigen,
ob
eine Person eine bestimmte Norm verletzt hat? Die
Frage ist hierbei, in welcher Art die Norm formuliert ist. Am einfachsten wird
es sein, wenn die Norm unmittelbar verhaltensbezogen definiert ist, also
empirisch operationalisiert war und Indikatoren angibt.
*V - 96*
Was ist mit Normen,
die introspektiv formuliert sind, z. B.: "Es ist verboten, sich
seinen Fantasien hinzugeben" oder "Handle so, dass der Gesamtnutzen
maximiert wird" oder "Es ist verboten, wider besseres Wissen die Unwahrheit zu sagen." Bei solchen Normen stellt sich das Problem ihrer Durchsetzbarkeit
verschärft.
Denn gültige Normen, deren Verletzung nicht oder kaum empirisch feststellbar
ist, sind nicht durchsetzbar und ihre Einführung ist deshalb nicht ohne weiteres zu
rechtfertigen. Das Durchsetzbarkeitsproblem stellt sich auf der Ebene des
Sozialgebots "Strebe nach der Einführung gültiger Normen (sofern sie
durchsetzbar sind)."
*V - 97*
Man könnte Argumente, die das
Intersubjektivitätsgebot verletzen, auch als "unvernünftig" oder "irrational"
bezeichnen.
Den konventionellen Charakter der sprachlichen Festlegungen
betonen. Die Namen sind auswechselbar. Die Struktur des Begriffssystems ist jedoch
von der Problemlage her festgelegt. So können die Namen und Worte völlig
unterschiedlich sein, die Struktur dagegen muss dieselbe sein (z. B. bei
den logischen Symbolsprachen).
*V - 98*
Gegen den "realistischen" Einwand, dass
durch eine Aufstellung noch so guter Normen die wirklichen Verhältnisse nicht
geändert werden können: Dies mag
richtig sein, aber es trifft auf jede Theorie zu. (Übrigens auch auf den
"realistischen" Kritiker, insofern er nur redet oder schreibt.) Aber diese
Feststellung ist nur für den fatal, der nur denken aber überhaupt nicht handeln
will. Wer aus der Feststellung, dass durch Theorie allein nichts geändert wird, folgert, dass man deshalb überhaupt keine Theorie mehr betreiben dürfe,
der muss entweder annehmen, dass alle sinnvollen Fragen bereits beantwortet
sind, oder dass es auf die richtige Beantwortung der Fragen gar nicht ankommt.
Wenn man von der Theorie ausgeht, dass man erst alle Grundlagenprobleme
gelöst und alle möglichen Fragen beantwortet haben muss, bevor man zur Sache
kommen kann, dann kommt man nie zur Sache. Es kommt nur darauf an,
dass die Pfähle den Bau tragen, der ausgeführt werden soll. Es ist nicht nötig,
dass sie jeden denkbaren Bau tragen. Entsprechend müssen alle Probleme nur
soweit gelöst werden, wie dadurch kein fataler Einwand mehr fortbesteht.
*V - 99*
Wie in der
Geometrie so wird es auch in der deduktiven normativen Methodologie
verschiedene Möglichkeiten von Beweisen geben, die sich in ihrer "Eleganz" bzw.
Kürze erheblich voneinander unterscheiden können. Umständliche Beweisführungen
daraufhin analysieren, ob sich nicht ein einfacherer Beweis finden lässt bzw. ob
alle vorgetragenen Argumente überhaupt zum Beweis notwendig sind.
*V
- 100*
Terminologie:
Gegenbegriff zu "Verbindlichkeit" vielleicht "Nichtigkeit"?
*V - 101*
Gebot/Verbot:
Ist die Norm: "Vermeide das Rauchen!" ein Gebot (etwas bestimmtes zu tun bzw. zu
vermeiden) oder ist es ein Verbot (etwas Bestimmtes nicht zu tun bzw. zu
unterlassen: zu rauchen)?
*V - 102*
Terminologie.
Man könnte das Intersubjektivitätsgebot auch als "Vernunftsgebot" bezeichnen.
Nur dass die einzelnen methodologischen Regeln nicht aus dem "Begriff der
Vernunft" folgen, sondern aus der Problemstellung.
*V - 103*
Mich mit dem ALBERTschen
"Münchhausen-Trilemma" auseinandersetzen und dem völligen Verzicht auf
Rechtfertigung. ALBERT will sich auf die Argumente gegen eine
Position beschränken. Aber woher sind diese Argumente denn gerechtfertigt? Es
gibt auch sinnvolle Argumente für eine Position, sie sind letztlich
unverzichtbar. Richtig ist, dass die Rechtfertigung einer Position aufgrund der
prinzipiellen Offenheit der Diskussion niemals endgültig sein kann.
*V -
104*
Oft gibt es beim Streit
zwischen zwei normativen Regelungen eine übersehene Alternative: die normative
Freigabe des Handelns. Statt sich z. B. über die Rechtschreibregeln in
Bezug auf Kommasetzung, Groß- und Kleinschreibung, Auseinander- und
Zusammenschreibung endlos zu streiten, sollte man diese Bereiche in das Belieben
jedes Einzelnen legen.
*V - 105*
Gibt es juristisch "Ermessensmissbrauch", wenn
eine Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat?
*V - 106*
Soll jemand von
einer Strafe befreit werden, sobald die Norm abgeschafft ist, gegen die er
verstoßen hat?
*V - 107*
Terminologie. Statt " normativer Methodologie" könnte man
auch" normative Erkenntnistheorie" oder "normative Epistemologie" sagen.
*V - 108*
Terminologie.
Ich habe jetzt im Begriff der "Gültigkeit" die Durchsetzbarkeitsproblematik
impliziert, indem ich als "gültig" solche Normen bezeichnet, deren Existenz
jeder wollen kann und nicht solche, deren Befolgung jeder wollen kann. bei der
Letzteren Fassung wäre bei der Beurteilung immer schon vorausgesetzt, dass die
Norm auch tatsächlich befolgt wird. Man könnte eine solche Formulierung als die "utopische Gültigkeit" oder die "ideale Gültigkeit" einer Norm bezeichnen.
*V - 109*
Das Gültigkeitsproblem stellt sich nur für Normen, nicht für Handlungen.
Von Handlungen sagt man, dass sie "zulässig" oder "unzulässig" sind.
*V - 110*
Muss
bei beiderseitigem "guten Willen" zur Erfüllung des Intersubjektivitätsgebotes
immer die Suche nach gültigen Normen erfolgreich sein? Zeigt der Misserfolg
immer den bösen Willen einer Seite, d.h. dass das Intersubjektivitätsgebot
nicht wirklich ernst genommen wird?
*V - 111*
Kann man über die Gültigkeit von Normen für
hypothetische Situationen diskutieren? Oder ist das sinnlos?
Das ist insofern
nicht sinnlos, als man zukünftige Situationen antizipieren kann und im Voraus
sinnvollerweise die darauf anzuwendenden Normen diskutiert (etwa bei einer geplanten
Expedition). Relevant werden die Normen erst in der realen
Situation, aber diese Situation und damit die Relevanz der Normen kann
antizipiert werden.
*V - 112*
Der nächste Schritt nach dem
Intersubjektivitätsgebot ("Suche nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann!")
wäre die Norm "Strebe danach, Normen, deren Existenz jeder wollen kann, zu realisieren!"
Damit ist gemeint, dass man versucht, gültige Normen einzuführen, d.h. zu
verkünden und durchzusetzen. Erst in einem dritten Schritt käme das
Moralgebot.("Handle nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann, sofern
sie existent (= in Kraft) sind").
Inwiefern folgen diese Gebote auseinander? Oder
sind sie voneinander unabhängig? Welche Rolle spielen die verbindlichen, aber
nicht eigentlich gültigen Normen, deren Problematik hier ausgeklammert war?
*V - 113*
Kann es sinnvoll sein, gemäß gültigen Normen zu handeln, die nicht
existieren (= nicht in Kraft sind)? Man kann eine solche "einseitige"
moralische Vorleistug
z. B. durch den Hinweis auf pädagogische Wirkungen rechtfertigen. Allerdings ist
eine solche Praxis nicht vorgeschrieben. Nach
dem Solidaritätsgebot ist nur geboten, nach der Einführung gültiger Normen zu
streben, wobei diese Einführung nicht auf dem Wege ihrer vorwegnehmenden
Befolgung zu erfolgen hätte. (Damit löst sich das Paradox, dass viele für
egalitäre Normen sind, aber trotzdem nicht ihr Einkommen mit den Ärmsten
teilen.)
*V - 114*
Das Mehrheitsprinzip erfordert mehr als die
Artikulation des Eigeninteresses, denn ich muss die Eigeninteressen anderer insofern berücksichtigen, als ich sie zur Erringung der Mehrheit benötige.
*V - 115*
Ein
Beispiel für die Verwendung empirisch-normativ doppeldeutiger Wesensbegriffe: das
Attribut "deutsch". Zuerst wird der Begriff unproblematisch verwendet, als Bezeichnung dessen, was "deutsch sein" ist:
"deutsche Musik", "deutsche Gründlichkeit" etc. Diese
Erkenntnis des "deutschen Wesens" gibt sich empirisch, als Ergebnis der
tatsächlichen Geschichte der Deutschen. Dann wird von diesem empirischen
Wesensbegriff unmerklich übergegangen zu seiner normativen Verwendung, indem
das "Undeutsche" bei Deutschen kritisiert wird.
*V - 116*
Universalisierbarkeit. Wenn Individuum A eine Handlung
von B verurteilt, kann B dann als Gegenargument sagen: "Du würdest doch
in meiner Lage genauso handeln"? Kann jemand ohne
Widerspruch einerseits einen anderen wegen der Handlung x verurteilen und
andererseits zugeben, dass er in seiner Lage genauso gehandelt hätte? Auf jeden
Fall impliziert dies, dass er dann auch sich selber verurteilen müsste. Wenn er
dies ablehnt, so handelt es sich um eine Norm, die für den anderen gelten soll,
jedoch nicht für ihn selbst. Es werden also Unterschiede gemacht: "Quod licet
Jovis, non licet bovis."
*V - 117*
Was ist unzulässige Beeinflussung durch Zwang
und was ist zulässige Beeinflussung durch Argumentation? Vielleicht muss man
das Problem eines freien und aufgeklärten des Willens so stellen: Wann kann
jemand die Existenz einer Norm wollen? Intuitiv
wird man sagen: "Ich kann nicht etwas wollen, zu dem ich gezwungen werden
muss." Der entscheidende Punkt muss immer die Frage sein,
ab welchem Punkt eine
Diskussion sinnlos wird. Die Regeln der normativen Methodologie müsse die
Grenzen festlegen, innerhalb derer eine Diskussion sinnvoll ist.
*V 118*
Bisher hatte ich die Qualifikationen des Willens nicht direkt aus dem
Intersubjektivitätsgebot abgeleitet, sondern hatte gesagt, dass niemand wollen
kann, dass er zu einer bestimmten Willensäußerung gezwungen wird oder dass er
nicht informiert bzw.
fehlinformiert entscheidet oder dass er unbewussten Motiven, Drogen, Suggestion etc. unterliegt.
Aber man sagt doch: "Die Welt will betrogen werden"?
Das ist wohl nicht ganz so gemeint sondern eher eine paradoxe
Formulierung für den Zustand, dass manche Leute es geradezu "herausfordern",
dass man sie betrügt bzw. belügt. (Das ist jedoch etwas anderes als
dieses ausdrücklich zu "fordern" und zu "wollen"). Dazu gehören die
Lebenslügen, an denen die
Leute festhalten, und die angenehmen Illusionen über sich, an die sie nur zu gerne
selber glauben etc. Die Wahrheit ist ihnen unerträglich.
Aber die Lüge ist auch nur
solange erträglich, wie sie für
Wahrheit gehalten wird. Niemand könnte ernsthaft zugeben, dass er
anstelle der Wahrheit eine Lüge glauben will. Man macht sich zwar gerne etwas vor,
aber in einem konkreten Fall könnte man das nicht zugeben, ohne dass die
Illusion selber hinfällig wird. Die Illusion hat das Für-wahr-gehalten-werden zur
Existenzbedingung. Also ist man nicht für die Lüge sondern für einen bestimmten
Inhalt der Lüge, der allerdings nicht wahr ist.
*V - 119*
Wie ist der Zusammenhang zwischen
dem Intersubjektivitätsgebot und dem Rückbezug auf das "wirkliche" subjektive
Wollen? Im Intersubjektivitätsgebot ist der Begriff der Gültigkeit enthalten, im
Begriff der Gültigkeit ist der Begriff des "wollen könnens" bzw. des "wirklichen
Wollens" enthalten.
Das Intersubjektivitätsgebot gibt die Aufgabenstellung an und
die Grenze der Argumentationsmöglichkeit. Es erhält seinen vollen Sinn erst,
wenn alle in ihm enthaltenen Begriffe ihren Sinn und ihre definitorische
Präzision erhalten haben. Zu diesen Begriffen gehört auch der Begriff des
"Wollens". Dies ist so zu bestimmen, dass die Begründung des
Intersubjektivitätsgebot erhalten bleibt. Insofern können die
Forderungen nach
der Qualifikationen
des Willens keine Deduktionen aus dem Intersubjektivitätsgebot sein, sondern sie
sind Bestandteile desselben, die immer schon implizit vorausgesetzt werden
müssen. (In der Darstellung wäre es deshalb vielleicht sinnvoll, diejenigen
Abschnitte, die eigentlich eine nähere Erläuterung und Präzisierung des Intersubjektivitätsgebotes und der darin enthaltenen begrifflichen Elemente bringen,
gleich hinter oder sogar noch vor die Begründung des
Intersubjektivitätsgebot einzuordnen.)
*V - 120*
Das IG (=
Intersubjektivitätsgebot) verlangt die Suche nach Normen, deren Existenz jeder
wollen kann. Fast jeder Begriff bedarf hier der näheren Erläuterung
und Begründung.
1. "Suche": es geht hier um Argumentation, um eine
geistige Aktivität, jedoch nicht um praktisches Handeln, wie beim Moralgebot.
2. "Normen": es geht um Sätze, die Handlungen vor-schreiben, nicht be-schreiben.
3. "Existenz": es geht darum, welche Normen eingeführt bzw. abgeschafft werden
sollen. Deshalb wird hier das Durchsetzungsproblem mit einbezogen.
4.
"Jeder": es geht um Normen, die eine allgemeine Gültigkeit (für jeden)
beanspruchen und die gegenüber jedem zu rechtfertigen sind.
5. " wollen können":
es geht nicht um Normen, die jeder will, sondern um Normen, die jeder unter
bestimmten - von ihm selber akzeptierten - Qualifikationsbedingungen wollen kann.
*V - 121*
Zu "wollen können":
Es ist nicht der einfache (rohe, unqualifizierte, faktische,
unreflektierte) Wille gemeint sondern der qualifizierte (eigentliche, bearbeitete,
reflektierte, wirkliche) Wille der Individuen.
Wenn man den vorhandenen einfachen Willen als
Bezugspunkt nehmen würde, so würde man das Gültigkeitskriterium u. U.
aus Elementen konstruieren, die von den Individuen selber nachträglich als
falsch angesehen werden. Es muss versucht werden, die Willensäußerung
der Individuen von solchen Bedingungen zu befreien, die sie für das betreffende
Individuum selber unakzeptabel machen würden. Eine Willensäußerung gibt nur
dann den wirklichen Willen eines Individuums wieder, wenn sie für das
betreffende Individuum intertemporal akzeptabel bleibt.
*V - 122*
Wann ist meine eigene Willensäußerung
für mich unakzeptabel und wie lässt sich dies begründen?
*V - 123*
Qualifikation der Wollens. Kann man
bei der Bestimmung der Qualifikationsbedingungen des Willens von den
Korrekturen ausgehen, die Individuen an ihren Willensäußerungen tatsächlich
vornehmen? Kann man die Begründungen heranziehen, die sie selber für ihre
Korrekturen geben? Man müsse auf jeden Fall zwischen bloßen Veränderungen der
Willensäußerung und Korrekturen der Willensäußerung unterscheiden. Veränderungen
bedeute nur, dass die Willensäußerung zum Zeitpunkt t0 eine andere war als zum
Zeitpunkt t1. ("Korrektur" bedeutet, dass die Willensäußerung zum Zeitpunkt t0 zum
Zeitpunkt t1 nachträglich für falsch erklärt wird und durch eine Willensäußerung
ersetzt wird, die zum Zeitpunkt t0 richtig gewesen wäre.)
*V - 124*
Man könnte auch
negativ fragen, wie der individuelle Wille nicht bestimmt werden darf, wenn eine
Argumentation sinnvoll bleiben soll. Wenn der Wille eines Individuums A in Bezug
auf eine Norm "objektiv" bestimmt würde, also völlig unabhängig vom
tatsächlich geäußerten Wollen von A, so wäre für Individuum A eine Argumentation
über die Norm sinnlos geworden. A wäre entmündigt, denn es könnte
sich nicht mehr selber vertreten. (Siehe hierzu die Kritik an
Unmündigkeitstheorien). Letzte Instanz für die Bestimmung seines Willens muss das
Individuum selber sein. Andernfalls ist eine Argumentation für das betreffende
Individuum sinnlos geworden und das Verhältnis stellt ein reines
Gewaltverhältnis dar.
Andererseits ist der Wille eines Individuums im
Bezug auf eine Norm je nach den Bedingungen, unter denen er geäußert wird, sehr
verschieden. Wenn ich z. B. jemandem eine Pistole an die Schläfe halte,
kann ich ihn wahrscheinlich zu jeder beliebigen Willensäußerung bewegen. Welche
Willensäußerung zu der Norm soll aber herangezogen werden? Wenn ich jemanden
auffordere, spontan zu einer vorgelegten Norm "ja" oder "nein" zu sagen, so
werde ich oft eine andere Willensäußerung erhalten, als wenn dasselbe Individuum
aufgefordert wird, nach reiflicher Überlegung zu derselben Norm Stellung zu
nehmen.
*V - 125*
Fragen:
Müssen die Bedingungen der
Willensäußerung nur von dem betreffenden Individuum akzeptiert werden oder
müssen sie von jedem akzeptierbar sein? Im ersteren Fall könnten sich individuell
verschiedene Bedingungen ergeben.
Kann man vielleicht sagen, dass der Wille
der Individuen nicht von "sachfremden Erwägungen" beeinflusst werden darf
(z. B. Angst vor Sanktionen, Einstellung zu der Person, die die Norm
vorgeschlagen hat, Wunsch nach einer versprochenen Belohnung, falsche Auffassung
über die Wirklichkeit, Wunsch einem anderen zu gefallen etc.)
sondern nur von der Norm und den Wirkungen ihrer Existenz?
*V - 126*
Das Kriterium der Gültigkeit ist, dass
jeder die Normen wollen kann. Aber was heißt hier "die Norm wollen"? Es heißt "die Einführung bzw. die Weiterexistenz der Norm wollen". Was heißt nun aber
z. B.: "die Einführung einer Norm wollen"? Wenn ich mich für oder gegen die
Einführung einer Norm entscheiden soll, so muss ich dazu doch die
alternativen normativen Regelungen kennen bzw. in Betracht ziehen – es sei denn,
eine Norm verletzt als solche das Intersubjektivitätsgebot und scheidet von
vornherein aus, gleichgültig welche Meinung ich sonst zu der Norm habe. Es muss also
die Frage geklärt werden, wie diese alternativen Normen zu bestimmen sind.
*V -127*
Allerdings
könnte insofern doch ein gemeinsames Interesse bestehen, als sie beide einen
Kriegszustand als mit ihrem eigenen Interesse unvereinbar ansehen
und nun nach einem Kompromiss suchen, auf den sich beide einigen können.
Mögliche Kompromisse sind alle Normen deren Existenz für jeden einzelnen mehr
dem Eigenteresse entspricht als der Kriegszustand. Kompromisse werden damit in
dem Maße unwahrscheinlicher, wie die eine Seite den Kriegszustand nicht zu
fürchten hat, weil sie machtmäßig überlegen ist. Andererseits wird in diesem
Fall die schwächere Seite den Kriegszustand umso mehr fürchten müssen, so dass
sie umso nachgiebiger ist und sich der Spielraum für Kompromisse wieder
vergrößert. (Hier gibt es nicht den Hintergrund eines normativ
verbindlichen Status quo, wie beim normalen Kompromiss.)
Die eben
beschriebenen Einigungsprozesse auf vom jeweiligen Eigeninteresse her
bestimmte Kompromisse setzen die jeweilige Ausstattung der Individuen
mit Machtmitteln und Sanktionsmöglichkeiten voraus. Sie gehen immer vom
bestehenden Zustand aus: wenn auch nicht von der normativen Verbindlichkeit des
Status quo, so doch von den Gegebenheiten der
Interessenstruktur und der Machtverteilung. Argumentation besteht hier aus der
Androhung von Sanktionen und einen entsprechenden Bezug auf das Eigeninteresse
der Parteien. Man spricht hier trotz "Einigung" von
"ungleicher Verhandlungsmacht", von "aufgezwungenen Kompromissen" bzw. "ungleichem
Vertrag" und "Diktat". Hierin drückt sich die normative Fragwürdigkeit
solcher Einigungsprozesse aus, die eher zu einem Machtgleichgewicht als zu
einer gültigen Regelung führen. Der Schwächere könnte z. B.
argumentieren, dass es unzulässig sei, dass der Stärkere ihn unter Drohung mit
dem Kriegszustand zur Aufgabe der eigenen Position um zum Nachgeben gegenüber
seinen Forderungen zwingt. Eine solche faktische Einigung muss also nicht mit
einer normative Anerkennung durch alle Parteien einhergehen.
Jemand wird vielleicht sagen: "Die Verhältnisse haben mich zur Zustimmung
gezwungen. Eine Ablehnung war mir nicht möglich. Sie hätte Selbstmord bedeutet."
In diesem Fall handelt es sich trotz faktischer Zustimmung nur um den Gehorsam
gegenüber einer existierenden Norm, die vom Mächtigeren durchgesetzt wird. Was
jemand will, wird immer durch die Alternativen bestimmt, die für ihn bestehen.
Wenn diese Alternativen durch einen andern determiniert werden, so kann dieser
auch indirekt den Willen bestimmen. In diesem Fall ist der Wille also nicht frei
in dem Sinne, dass er vom Willen eines anderen unabhängig ist.
*V - 128*
Das "Wollen können" einer Norm dürfte also nicht der auf das Eigeninteresse bezogene
Wille der Individuen bei einer gegebenen Machtverteilung sein. Was dann?
Eine Möglichkeit bestünde darin, die Entscheidung der Individuen dadurch von
ihren Eigeninteressen und
Handlungsmöglichkeiten zu lösen, dass man sie in einen Zustand der Unwissenheit
darüber versetzt, welche Rolle sie im zu wählenden Normensystem spielen werden. Dadurch werden ihre
Entscheidungen gezwungenermaßen "personenneutral" (Harsayi, Rawls).
Eine
andere Möglichkeit wäre die des "unparteiischen bzw. unbefangenen
Schiedsrichters", bzw. des "uninteressierten Beobachters", dem die Entscheidung
überlassen wird. (Smith).
Eine weitere Möglichkeit wäre die, dass man
bereits von den Individuen ein nicht vom Eigeninteresse her bestimmtes Wollen
moralisch fordert, etwa: dass eine gültige Norm von jedem gewollt werden kann,
der den Bedürfnissen der andreren die gleiche Wichtigkeit zumisst wie den
eigenen Bedürfnissen. Zur Grundlage werden hier also bereits moralisch
qualifizierte Willensäußerungen bzw. Präferenzen genommen wie: wie z.B. bei der
Bergpredigt: "Liebe Deinen Nächsten wie dich selbst!" (nach weiteren
Möglichkeiten suchen).
Ist es eine sinnvolle Regel, zu fordern, dass die
Wahl der Individuen zwischen verschiedenen Normalternativen allein durch die
Eigenschaft der Normen bestimmt sein darf, jedoch nicht durch die Erwartung
eventueller Sanktionen durch andere Individuen, falls eine bestimmte Wahl
getroffen wird. Damit dürfte auch die Alternative des Kriegszustandes bei
Uneinigkeit für die Überlegungen des Individuums keine Rolle spielen, denn der
Kriegszustand ist keine Norm.
Eine vierte Möglichkeit, den normativen
Konsens zu erzielen, bestünde darin, die Individuen unter Einigungszwang zu
setzen bei Ausschaltung von Sanktionsmöglichkeiten. Dieser Einigungszwang wird
in bestimmten Wahlverfahren dadurch erreicht, dass alle wahlberechtigten
Individuen so lange in einem Raum ein gesperrt werden, bis sie sich auf eine
Person geeinigt haben (z. B. bei Papstwahl; Bürgermeisterwahl im
Mittelalter; z. B. in Lüneburg; amerikanisches Geschworenengericht) Hier
wäre allerdings genau zu untersuchen worin der Druck zur Einigung eigentlich
besteht: Zeitmangel, Hunger und Durst. Vielleicht siegen hier nur die
hartnäckigsten Minderheiten.
*V - 129*
Kann ich das Problem des Willens und einer
möglichen Einigung erst mal ausklammern und vorweg Qualifikationen des Willens
begründen? Diese Qualifikationen müssten dann unabhängig von der näheren
Bestimmung der Konsensform Gültigkeit besitzen.
Wie könnte man z. B.
das methodologische Sanktionsverbot begründen? "Der Wille der
Individuen in Bezug auf eine Norm darf nicht durch Sanktionen beeinflusst
werden". Da Sanktionen – worunter auch Sanktionsdrohungen zu verstehen sind –
Mittel sind, um Gehorsam zu erzwingen, aber keine Argumente, die zur Überzeugung
von der Gültigkeit einer Norm geeignet sind, wird eine Argumentation sinnlos.
Argumentieren kann man nur gegen andere Argumente nicht gegen Stockschläge.
Dagegen kann man sich nur wehren (siehe hierzu Kambartel S. 66f.)
*V -
130*
Es
stellt sich hier natürlich die Frage, was Argumente sind und was Sanktionsdrohungen
sind. Kann man sagen: "Argumente sind sprachlich vermittelte Gründe, die nur unter
der Bedingung für den Adressaten zu Beweggründen (Motiven) werden, dass sie von ihnen
als gültig anerkannt werden"? Danach wären auch Appelle an das Eigeninteresse
und immanente Kritik Argumente. Die Androhung von Prügeln ist kein Argument, weil
diese Drohung zwar sprachlich formuliert ist und auch zu einem Beweggrund werden
kann, dass dies aber allein von der Anerkennung der angedrohten Prügel als
wirklich zu erwartende abhängt. Ob die Drohung zulässig ist oder nicht, spielt
bei der Frage keine Rolle, ob Sie zu einem Beweggrund werden kann oder nicht.
Das Kriterium für die methodologische Zulässigkeit von Handlungen
wäre immer, ob
dadurch nicht die Ebene der Argumentation verlassen oder bestrittenwird.
*V - 131*
Wie kann man damit das Verbot der Überredung begründen? "Man darf den
Willen der
Individuen in Bezug auf Normen nicht durch Argumente beeinflussen, die man
selber für ungültig hält." (Kambartel nennt dies "persuasiven" oder "rhetorischen Dialog.
S. Kambartel S. 67) Wenn dies zulässig wäre, so wäre
die argumentative Begründung der Norm u.U. widersprüchlich. Das hieße aber, dass
mindestens eins der Argumente falsch sein muss. Damit hat der Konsens keine
dauerhafte Grundlage.
*V - 132*
Nicht
immer ist die Befolgung der Norm durch einen anderen für ein Individuum von
Vorteil. Dies trifft vor allem für institutionalisierte Rollen zu, z. B.
Richter, Polizisten, Beamte etc. Hier kann eine Verletzung der Norm für
ein anderes Individuum vorteilhaft sein und zugleich vorteilhaft für den
Normverletzer
(Vetternwirtschaft, Bestechung, Sympathie etc.).
*V - 132*
Der normative
Status quo hat den Vorteil, dass es für ihn keine Umstellungskosten gibt.
*V - 133*
Jemand der darauf beharrt, dass allein sein
eigenes Interesse Maßstab der
Gültigkeit einer Norm ist, der erklärt damit den andern implizit den Krieg.
*V - 134*
Normen können die verschiedensten Funktionen erfüllen, z. B. dienen
manche Normen der Etikette: Wie man sich, bei verschiedenen sozialen
Anlässen etc. zu verhalten habe und der Identifizierung bestimmter sozialer
Schichten und daran geknüpfte Exklusivitätsmaßnahmen. Wer sich nicht "zu benehmen weiß",
der hat seine Nichtzugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe unter Beweis gestellt. In Bezug auf den Inhalt mögen solche Benimmregeln
völlig funktionslos geworden sein, Traditionen, deren
Inhalt niemand mehr rechtfertigen könnte.
*V - 135*
Utopisch gültige Normen: Häufig
wird gegen bestimmte Sanktionen, Kontrollen, Leistungsprüfungen und dergleichen
argumentiert, dass es besser wäre, wenn die Individuen von sich aus diese
Forderungen erfüllen, gewissermaßen aus "intrinsischer Motivation".
Die Frage ist nur, inwiefern sie das tatsächlich tun. Über
Kontrollmaßnahmen kann man nur dann sinnvoll entscheiden, wenn man berücksichtigt,
wie
oft die Forderungen tatsächlich übertreten werden. Sonst bleibt der Verdacht,
dass es sich um ein utopisches Normensystem handelt, das die Frage der eigenen
Durchsetzbarkeit ausgeklammert hat.
*V - 136*
Immanente Kritik: Jemanden an den
Normen messen, die er selber aufstellt. Verstößt jemand gegen die Normen, die er
selber aufstellt (oder muss es heißen durchsetzt?), so muss er entweder zugeben,
dass sein Handeln falsch war, oder dass die Norm falsch war. Sonst würde er ein
widersprüchliches Normensystem vertreten, das dieselbe Handlung zugleich
verbietet und erlaubt. Immanente Kritik setzt die methodologische Regel der
Widerspruchsfreiheit eines Normensystems voraus. Sie braucht diese Regel meist
nicht mehr selber zu begründen, sofern sie vom Kritisierten selber nicht
bestritten wird und auch nicht vom angesprochenen Publikum. Immanente Kritik
richtet sich meist nicht so sehr an den Kritisierten sondern an Dritte, in deren
Augen die Glaubwürdigkeit des Kritisierten angegriffen werden soll.
*V - 137*
Falsches, sinnentstellendes Zitieren ("aus dem Zusammenhang gerissen"
etc.) verletzt das Intersubjektivitätsgebot, sofern vorgegeben wird, dabei
handele es sich um die Auffassungen des Zitierten. Dem falsch Zitierten wird es
dadurch erschwert, seine wirklichen Argumente verständlich zu machen.
*V - 138*
Neben dem Appell an das Eigeninteresse kann auch noch
immanente Kritik geübt
werden, auch wenn das Intersubjektivitätsgebot bereits verletzt ist. Aber immanente
Kritik sagt eher den anderen: "Der immanent Kritisierte akzeptiert das
Intersubjektivitätsgebot gar nicht (er ist unglaubwürdig)".
Mit "immanenter
Kritik" sollen nur Widersprüche zwischen dem Handeln und den von ihm vertretenen Normen gemeint
sein. Jedoch nicht die rein theoretische Widersprüchlichkeit zwischen
vertretenen Normen. Dies ist allerdings auch immanent.
Immanente Kritik
ähnelt dem Appell an das Eigeninteresse, insofern sie an die subjektiv
vorhandenen Präferenzen und Werthaltungen anschließt. Jedoch bezieht sich der
Appell an das Eigeninteresse auf die tatsächlichen und real motivierenden
Präferenzen, während die immanente Kritik, die eher an Dritte gerichtet ist,
sich auf die geäußerten Werthaltungen bezieht und gerade durch die Konfrontation
mit dem tatsächlichen Handeln dessen Glaubwürdigkeit bestreiten will und deren real
motivierende Kraft. Immanente Kritik soll edle Normen als Sonntagsreden
entlarven, die mit einem ganz anderen Alltagsverhalten einhergehen.
*V - 140*
Ist Wahrheit eine Eigenschaft von Sätzen? Auf jeden Fall ist es keine
empirische Eigenschaft. Wie ist das in der empirischen Methodologie?
*V -
141*
Man
könnte die Individuen, die das Intersubjektivitätsgebot akzeptieren, als
"gutwillige" Individuen, als Menschen "guten Willens" bezeichnen.
*V - 142*
Ist es sinnvoll, den Begriff "Norm" auch auf
Verhaltensvorschriften für Tiere anzuwenden? Befehle spielen z. B. in der
Tierdressur eine große Rolle, ebenso Verhaltensregeln, die durch Sanktionen
eingeübt und durchgesetzt werden. Aber hier ist ein fließender Übergang bis in
die Gestaltung der anorganischen Natur. Wenn ich z. B. Goldfische
dressiere, bei einem bestimmten Signal eine bestimmte Reaktion zu zeigen, kann
man kaum noch von "Normsetzung" sprechen.
Nun stellt sich im Bezug auf Tiere
das Problem einer argumentativen Einigung über Normen gar nicht, weil Tiere
vielleicht ungehorsam oder unwillig sein können aber nicht widersprechen können.
*V - 143*
Anstatt des Begriffs "original position" von Rawls wäre vielleicht besser "verfassunggebende Situation" oder
"Ausgangsposition".
*V - 144*
Die normative
Methodologie hat gewissermaßen theoretisch zu bestimmen, wann der
casus belli
gegeben ist.
*V - 145*
Gibt es das Kriterium der Sachlichkeit, mit dem man
methodologisch bestimmte normative Argumente als unzulässig weil unsachlich
ausscheiden kann? Wie könnte man z. B. gegen ein Argument vorgehen, das sich auf
die Herkunft eines Normvorschlags bezieht? Wenn jemand sagt:
"Ich lehne die Norm N ab, weil sie von Individuum A vorgeschlagen bzw. vertreten
wird", verstößt er damit gegen das Intersubjektivitätsgebot? Er verstößt
vielleicht nicht gegen das Intersubjektivitätsgebot, aber sein Argument wird
nicht intersubjektiv gültig sein, denn für jemand anders mag dieser Umstand
belanglos sein, für jemand Drittes vielleicht sogar für die betreffende
Norm sprechen.
Insofern individuelle Einstellungen gegenüber anderen
Individuen verschieden sein können, fehlt darauf aufgebauten Argumente die
intersubjektive Gültigkeit und Beweiskraft. Insofern dieselbe Norm von
verschiedenen Individuen vertreten werden kann, kann ihre Vertretung durch ein
bestimmtes Individuum kein Schluss auf ihre Gültigkeit zulassen. Sonst könnte
dieselbe Norm einmal gültig sein, weil sie von Individuum A vertreten wird, und
zugleich ungültig sein, weil sie von Individuum Z vertreten wird.
*V - 146*
Gültigkeit: Gültig sind solche Normen, auf deren Einführung man sich
argumentativ einigen kann. Oder: Gültig sind solche Normen, deren Existenz
jeder allein aufgrund von Argumenten wollen kann.
*V - 141*
Müssen gültige Normen
für alle Individuen mit den gleichen Argumenten begründet werden? Oder darf man
eine gültige Norm unterschiedlich begründen, vielleicht sogar mit
Argumenten, die miteinander unvereinbar sind wie z. B. beim Bezug auf die
verschiedenen Eigeninteressen. Klar ist, dass eine Norm von den verschiedenen
Individuen aus den verschiedensten Motiven (!) befürwortet werden kann. Motive
sind aber keine Argumente, sie sind Beweggründe aber keine Gründe. Wenn ich
jemanden frage: "Warum stimmst du dieser Position zu?" Und er antwortet: "Weil
ich Angst habe vor Sanktionen", so nennt er nur einen Beweggrund. Wenn er
antwortet: "Weil ich die Begründung XYZ für richtig halte", so bezieht er sich
auf einen Beweisgrund, der für ihn zu einem Beweggrund geworden ist.
*V -
142*
Kann
man für eine Norm Gültigkeit beanspruchen, weil sie von allen Individuen gewollt
wird, obwohl die Begründungen der Individuen für diese Norm unterschiedlich
sind? Offenbar ja, ebenso wie die Wahrheit einer empirischen Theorie für
verschiedene Individuen sich aus verschiedenen Beobachtungen ergeben kann.
*V - 143*
Kambartel stellt das Gebot der "Unvoreingenommenheit" auf: "Sei bereit, deine
Argumente infrage stellen zu lassen." Dies ist im Prinzip dasselbe wie mein
Begründungsgebot.
*V - 144*
Wenn jemand sagt: "Ich halte die Norm für
gültig", so ist damit etwas anderes gesagt als wenn er sagt: "Die Norm entspricht
meinen eigenen Interessen". Eine Norm für gültig halten bedeutet, dass man nicht
nur selber die Existenz der Norm will sondern auch, dass man der Meinung ist, dass
auch alle anderen die Existenz der Norm wollen können. Der Streit um die
Gültigkeit einer Norm ist der Streit um diese Behauptung.
*V - 145*
Das
Argumentationsgebot: "Die Willensäußerung eines Individuums zu einer Norm darf
nur durch Argumente beeinflusst werden." D.h. nach der Definition von "Argument"
oben: "Es ist verboten, die Willensäußerung eines Individuums durch Mittel
zu beeinflussen, die für das Individuum zu Beweggründen werden, ohne dass sie
von ihm als gültige Beweisgründe anerkannt wurden". Man könnte dies Gebot
auch als "Manipulationsverbot" bezeichnen. Aus diesem Verbot lassen sich
ableiten: das Sanktionsverbot, das Überredungsverbot (?), das Verbot von
Mitteln, die die Kritikfähigkeit des Individuums ausschalten oder
beeinträchtigen: seine Fähigkeit, Argumente auf ihre Gültigkeit kritisch
zu überprüfen und für ungültig gefundene Argumente zu verwerfen zu verwerfen. Solche Mittel wären z.
B.: Rauschmittel, hypnotische Suggestion, heimlicher Appell an unbewusste oder
verdrängte Motive, Erzeugung hochgradiger emotionaler Erregung, (?)
Zeitdruck für die Entscheidung etc.
(Hierher gehören
alle in der Jurisprudenz ausgearbeiteten Nichtigkeitsgründe für Verträge.)
"V - 146*
Wie lässt sich das
Manipulationsverbot begründen?
Wenn jemand Mittel zu meiner Beeinflussung verwendet, die sich meiner
kritischen Überprüfung entziehen, die also auf meinen Willen unmittelbar als Beweggründe
wirken, unabhängig davon, ob ich sie als gültige Beweisgründe anerkannt habe
oder nicht, so hat er sich insofern meiner Argumentation entzogen, als er selber
nicht argumentiert. Gegen nicht-argumentative Beeinflussung kann man sich
nur wehren, aber es ist sinnlos, gegen sie argumentieren zu wollen. Man kann sie
höchstens als solche bloßstellen.
*V 147*
Leitet sich das
Überredungsverbot aus dem Manipulationsverbot ab, oder aus dem Begründungsgebot?
Leitet sich vielleicht das Begründungsgebot aus dem Manipulationsverbot ab? Die
logischen Beziehungen zwischen den einzelnen methodologischen Regeln so klar wie
möglich herausarbeiten. Um möglichst kurze, überschaubarer Beweisführung ("Denk-Ökonomie") und
damit um bessere Verständlichkeit bemüht bleiben.
*V - 148*
Aus dem
Intersubjektivitätsgebot ergibt sich das Gebot, den bloßen Streit um Wörter
zu vermeiden und sich auf das sachlich Gemeinte zu beziehen.
*V - 149*
L.
Nelsons: "Von der Kunst zu philosophieren" (S. 46-89) enthält verschiedene
methodologische Regeln, die auch für die normative Methodologie von Bedeutung
sind.
*V - 150*
Es kommt nicht so sehr auf neuartige Ergebnisse an, als auf die
möglichst schlüssige Begründung der für richtig erachteten – oft lange bekannten
– Ergebnisse.
*V - 151*
Das Gebot der Relevanz: "Suche nach richtigen
Antworten auf relevante Fragen!" ergibt sich nicht aus dem Intersubjektivitätsgebot:
Es ist nur das für den Wissenschaftler ausgedrückte
allgemeine Gebot: "Mache dich nützlich!"
*V . 152*
Nelson: "Die Methodologie der
Erkenntnis: Dialektik". Sie hat was mit der Begründung von Wahrheit bzw. Theorien
zu tun. Dialektik wäre die Kunst des Dialogs bzw. die Methode des
Streitgesprächs".
*V - 153*
Nelson fordert das Selbst-Denken, das Freisein von
jeder Autorität (Tradition), Unterwerfung des Denkens unter den Zweck der
Wahrheit, vorurteilsfreie Prüfung und Entscheidung über die Wahrheit einer
Theorie. (Seite 56 ff.)
Bestimmtheit des Denkens, scharf umgrenzte Begriffe,
trockenes Denken, ... S. 58 ff.
Zweckmäßigkeit des Denkens, Denken, das
unsere Erkenntnis der Wirklichkeit fördert; wertvolle Probleme behandeln; S. 59 ff.
Forderung an die Darstellung: klar umgrenzte und deutlich bestimmte Begriffe zur
Mitteilung der Gedanken; Einigkeit der Zuordnung des Wortes zum Gedanken;
Vermeidung der Bildersprache; Beobachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs;
Bestimmung begrifflicher Neubildungen durch bereits Bekanntes Seite 60-63
Form systematische Einheit, Axiomatisch in dieser Aufbau: nicht ableitbare
Grundsätze – Axiome – um und ableitbare Lehrsätze – Theoreme –. Logische
Geschlossenheit – Widerspruchsfreiheit Seite 64 ff.
*V - 154*
Gültigkeit einer
Norm bedeutet, dass jeder die Existenz dieser Norm wollen kann. Müsste es nicht
heißen: ... dass jeder die Existenz dieser Norm wollen soll? Wenn die Feststellung:
"N ist eine gültige Norm" eine bejahende Antwort auf die Frage gibt:
"Soll die Norm N1 eingeführt bzw. beibehalten werden?", dann
würde der Satz: "N ist gültig" gleichbedeutend sein mit:
"N soll eingeführt werden". Dann müsste die Formulierung mit "sollen"
statt" können" vorgezogen werden. Oder ergibt sich die Entscheidung über die Gültigkeit
einer Norm als Antwort auf die Frage: "Wollen wir die Norm N einführen?"
*V - 155*
Wie ist das mit der Wahrheit empirischer Sätze?: Die Entscheidung über die
Wahrheit eines empirischen Satzes soll eine Antwort auf die Frage geben: Sollen
wir diese Information (Annahme) glauben oder nicht? Oder sollen wir
gegebenenfalls aufgrund dieser Information (Annahme) handeln?
*V - 156*
Gültige Normen sind Normen, deren Existenz mit Argumenten gerechtfertigt
werden kann, die für jeden nachvollziehbar sind. Analog:
Wahre Aussagen sind
Aussagen, deren Annahme mit Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jeden
nachvollziehbar sind.
Ungültige Normen sind Normen, deren Nicht-Existenz mit
Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jedermann nachvollziehbar
sind.
*V - 157*
Vollzieht nicht jeder an der Argumentation Beteiligte die
Argumente nach, mit dem die Existenz (oder Nichtexistenz) eine Norm
gerechtfertigt wird, so bleibt die Gültigkeit (bzw. Unmöglichkeit) dieser Norm
strittig.
Insofern nicht jedermann, also auch jeder an der
Argumentation Unbeteiligte, die Argumente nachvollzieht, mit denen die Existenz
bzw. Nichtexistenz einer Norm gerechtfertigt wird, bleibt die Gültigkeit bzw.
Ungültigkeit einer Norm vorläufig.
*V - 158*
Wenn jemand den
Nachvollzug eines Argumentes ablehnt (also ein Argument nicht akzeptiert), so
muss er begründen, warum das Argument für ihn nicht nachvollziehbar ist.
Andernfalls hat er die Argumentation willkürlich abgebrochen und damit das Intersubjektivitätsgebot
verletzt.
*V - 159*
Ist "gültig" ein normativer Begriff? Wenn jemand sagt: "Diese
Norm ist gültig", sagt er damit: "Ich will die Existenz dieser Norm und Du sollst sie
auch wollen!" (?)
*V - 160*
Gültigkeit einer Norm: Frage:
Impliziert die Behauptung "Die
Norm N ist gültig" die Behauptung "Die Existenz
der Norm N ist zu billigen"? Oder genauer: "Die wirkliche oder mögliche
Existenz der Norm N ist zu billigen!"?
*V - 162*
Wenn eine gültige Norm
impliziert, dass man für ihre Existenz eintritt, so muss darin das
Problem der
Durchsetzbarkeit und der Durchsetzungskosten mit enthalten sein. Da die
Durchsetzungskosten jedoch vom Status quo abhängen, kann dieselbe Norm einmal
gültig und ein anderes Mal ungültig sein. Dieses Problem könnte man vermeiden,
wenn man die Gültigkeit einer Norm bestimmen würde als die Überlegenheit des
Zustandes, in dem die Norm existiert, gegenüber einem Zustand, wo sie
ceteris
paribus nicht
gilt. Dann müsste man die Umstellungskosten vom Status quo auf den Zustand der
Existenz dieser Norm zusätzlich berücksichtigen, die Gültigkeit der Norm wäre
davon unberührt.
*V - 164*
Den Unterschied zwischen
der rein logischen
Deduktion von Normen und der "kompetenten Erzeugung" von Normen klären.
Durch
logische Deduktion wird die Gültigkeit der Prämisse auf die Gültigkeit der
Konklusion übertragen.
Dies gilt bei "kompetenter Erzeugung" von Normen
nicht. Wenn ein Parlament kompetent ist, d.h. das gültige Recht besitzt, das
Gesetz N zu erlassen, so ist damit noch nicht die Gültigkeit von N gegeben.
Gegeben ist allerdings die Verbindlichkeit von N für das Handeln der Individuen.
*V - 165*
Die Frage: "Soll die Norm N existieren?" ist nur dann eine sinnvolle Frage,
wenn es darauf eine eindeutige Antwort gibt. Wenn sowohl die Antwort "ja" wie
die Antwort "nein" richtig sein kann, dann kann man sich eine solch sinnlose
Frage ersparen. Insofern einem Individuum die Norm N nicht "gleichgültig" ist,
wird es die obige Frage für sinnvoll halten und nach einer eindeutigen Antwort
suchen. Insofern ein Individuum diese Frage aber allein unter dem Gesichtspunkt
seines eigenen Interesses stellt, geht es um den individuellen Nutzen der Norm
N. Die Existenz von N ist für das Individuum nützlich, es wird gegenüber der
Nichtexistenz von N vorgezogen. Das Problem der Gültigkeit einer Norm bezieht
sich jedoch auf jedes Individuum, es stellt insofern ein kollektives
Entscheidungsproblem dar.
*V - 166*
Man könnte statt vom
"Intersubjektivitätsgebot" auch vom
"Universalitätsgebot" sprechen, denn entscheidend ist die Anerkennbarkeit durch
jedermann.
*V - 167*
Die Aufgabe der normativen
Methodologie ist vor allem eine kritische: bloße Gewaltverhältnisse zu
identifizieren als das, was sie sind. Bloße Gewaltverhältnisse zu kritisieren,
erübrigt sich, denn sie sind nicht zu rechtfertigen. Ihre Bekämpfung ist keine
theoretische Aufgabe mehr.
*V - 168*
Unzulässige Argumente
sind solche, die für den andern die Fortsetzung der Argumentation sinnlos
machen.
*V - 169*
Man sagt manchmal: "Zustände
rechtfertigen oder kritisieren". Aber das ist eine verkürzte Ausdrucksweise:
Ausführlicher müsste es heißen: "die Argumente rechtfertigen oder kritisieren,
die den
Zustand rechtfertigen".
*V - 170*
Inwiefern kann man überhaupt über die Gültigkeit
einzelner Normen diskutieren? Hängt nicht u. U. die Gültigkeit der
einen Norm von der Existenz anderer Normen ab? Müsste man dann nicht über die
Gültigkeit des gesamten normativen Systems oder Subsystems diskutieren?
*V - 171*
Ist es bei der Diskussion über die Gültigkeit von Normen erlaubt,
an das
Eigeninteresse der andern zu appellieren, um deren Zustimmung zu erreichen? Wenn
die Zustimmung der Individuen zur Norm auf ihrem eigenen Interesse beruht, so
ergeben sich für jedes Individuum andere Begründungen der Norm. Ist dies
zulässig oder muss die Gültigkeit einer Norm für alle gleich begründet werden?
*V - 172*
Angenommen A sagt: "Die (Existenz der) Norm N würde mir 1000 DM zusätzlich
einbringen. Da 1000 DM für mich einen großen Nutzen haben und ansonsten
kein Nachteil für mich mit dieser Norm verbunden ist, kann ich diese Norm
wollen."
Ist der erste Satz von A für das Individuum B nachvollziehbar? Er
müsste lauten: "1000 DM haben für A einen großen Nutzen." Als solcher ist
der
Satz für B ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist der Satz subjektiv
formuliert und beruht allein auf der Aussage von A. Hier stellt sich ein
ähnliches Problem wie bei introspektiven Sätzen.
Allerdings könnte B u. U. "nachempfinden", wenn auch
B von sich sagen könnte: "1000 DM haben für mich einen großen Nutzen".
Müsste man den Satz
universal
formulieren: "1000 DM stellen für jedermann einen großen Nutzen dar"? Aber dies
wäre unmöglich bei Gütern, die individuell unterschiedlich geschätzt werden, z.
B. ein Konzert moderner Musik.
Nun zieht A aus dem Satz "1000 DM
stellen für mich einen großen Nutzen dar" sowie aus weiteren Prämissen den
Schluss: "Ich will die Norm N." Auch dieser Satz wäre für B nachvollziehbar: "A
will die Norm N". Allerdings zieht B deshalb nicht den Schluss, dass auch er N will.
Alle Argumente, mit denen A begründet, dass er die Existenz
von N wollen kann, können für B nachvollziehbar und gültig sein. Aber sie
treffen deshalb noch nicht für B zu.
*V - 173*
Gibt es so etwas
wie ein reines Eigeninteresse überhaupt? Hat nicht
jedes Individuum bereits Normen, Pflichten, Schuldgefühle etc. verinnerlicht und diese moralischen Impulse zu seinen eigenen
Interessen gemacht?
*V - 174*
Ist es mit dem Intersubjektivitätsgebot vereinbar,
einem andern gegenüber ...
- wichtige Informationen vorzuenthalten;
-
fehlerhafte Argumente nicht aufzudecken;
- Argumente zu verwenden, die
man selber nicht für gültig hält (zu "lügen");
- an dessen
vermeintliches Eigeninteresse zu appellieren, anstelle des wohlverstandenen
Interesses;
- die Begründung für die eigene Zustimmung zur Norm falsch
darzustellen;
- persuasive Definitionen zu benutzen?
*V - 175*
Zwei Arten
von "bedingten Normen":
1. situationsbedingte Normen ("Wenn es
regnet, ...")
2. zweckbedingte Normen ("Wenn du Kuchen backen willst, ...")
*V - 176*
Kants Argument gegen das Eigeninteresse: Es führt höchstens zufällig aber
nicht notwendig zum pflichtgemäßen Handeln.
*V - 177*
Das faktische
Eigeninteresse
wird immer durch die jeweilige Situation des Individuums bestimmt und ist in
verschiedenen Situationen verschieden. Man kann nicht von einem Interesse "an
sich" sprechen. In das Eigeninteresse geht irgendwie immer der Status
quo ein. Aber der Status quo bedarf ja selber noch der Legitimierung.
*V - 178*
Wann ist die Existenz einer Norm im Eigeninteresse einer Person? Dies setzt
nicht voraus, dass es im Eigeninteresse einer Person ist, immer gemäß der Norm
zu handeln. Denn die Existenz bedeutet ja, dass diese Norm gegenüber allen
Individuen durchgesetzt wird. (Um das Durchsetzungsproblem einmal auszuklammern,
soll im folgenden angenommen werden, dass alle die existierende Norm befolgen.)
*V - 179*
Man kann die Frage nach dem Eigeninteresse eines Individuums auf
verschiedenen Ebenen stellen:
Ist es im Eigeninteresse eines Individuums,...
-
in einem bestimmten Fall gemäß der Norm zu handeln;
- immer gemäß
der Norm zu handeln;
- dass ein anderer in einem bestimmten Falle gemäß
der Norm handelt;
- dass ein anderer immer gemäß der Norm handelt;
-
dass alle anderen immer gemäß der Norm handeln;
- dass alle
einschließlich des Individuums selbst immer gemäß der Norm handeln?
Der
letzte Fall bezieht sich auf die Frage, ob die Existenz der Norm im
Eigeninteresse eines Individuums ist.
*V - 180*
Als erstes soll das
Eigeninteresse
dahingehend präzisiert werden, dass das "wohlverstandene", rationale
Eigeninteresse gemeint ist (aufgeklärt, frei, reflektiert, langfristig etc.).
Dass die Realisierung einer Norm N im Interesse eines
Individuums A ist, würde bedeuten, dass A die Realisierung der Norm N ihrer
Nichtexistenz vorzieht, d.h. ein Zustand, in dem alle die Norm N befolgen,
ist für A besser als ein Zustand, in dem keiner die Norm N befolgt,
sondern jeder sein Eigeninteresse verfolgt
Das wäre der Naturzustand von
Hobbes. Ob der Naturzustand gegenüber der Existenz der Norm N von A vorzuziehen ist, hängt u. U. davon ab, wie stark sich
A fühlt, seine Interessen den
anderen aufzuzwingen. Im allgemeinen ist die nächstliegende Alternative jedoch
nicht der Naturzustand, sondern eine alternative Norm. Der Streit geht also
nicht darum, ob überhaupt eine normative Regelung sein soll, sondern
welche sein
soll. Die Alternative des Naturzustandes existiert praktisch nicht. Eine
Gesellschaft wird immer der Ausgangspunkt sein, weil ohne die Vorteile der
Kooperation die einzelnen Menschen nicht überlebensfähig sind.
Man könnte formulieren,
dass die Realisierung einer Norm N im
Eigeninteresse eines Individuums A ist, wenn A die Realisierung der Norm
N der
Realisierung einer alternativen Norm N' und dem Naturzustand vorzieht.
Wie
sieht diese Entscheidung im einzelnen aus? (Da hier nur realisierte Normen
verglichen werden, brauchen die Durchsetzungskosten wie Kosten der Erziehung,
Sanktionierungskosten, Kosten der Nichtbefolgung etc. nicht berücksichtigt
zu werden.) Individuum A muss die Kosten abschätzen, die ihm selbst dadurch entstehen, dass es in jedem
einzelnen Fall die Norm N befolgt, anstatt seinen eigenen Wünschen zu folgen.
Sofern die Handlungen, die die Norm N vorschreibt, sowieso den eigenen Wünschen
entsprechen, ergeben sich keine Kosten, ihre Befolgung "fällt nicht schwer".
Erst wo die Norm N (einschließlich der mit ihr verbundenen Sanktionen) ein Handeln
vorschreibt, das den eigenen Wünschen nicht entspricht, entstehen für A Kosten.
Andererseits
müssen die Nutzen und Kosten kalkuliert
werden, die für A durch die Befolgung der Norm N durch andere
Individuen
entstehen, gegenüber einem Zustand, in dem die andern nur nach ihren eigenen Wünschen
handeln. Auch hier vergrößert sich die Bedeutsamkeit der Norm N für A, je mehr
diese Handlungen wertmäßig voneinander abweichen.
Analog würde der Vergleich mit einem
alternativen Normensystem N' ausfallen, wobei immer die Befolgung der
alternativen Norm N' (durch A und die andern Individuen) verglichen werden muss mit der Befolgung
der
Norm N. Beide Vergleiche müssen für die Norm N positiv ausfallen.
*V
- 181*
Der
Übersichtlichkeit halber sollte man vielleicht einmal ein Beispiel betrachten, z. B. in einem Mehrpersonenhaushalt die Norm, dass jeder, der eine Sache
benutzt, z. B. eine Schere,diese wieder an ihren Platz zurücklegen soll. Die Frage ist
dann:
Bis zu welchem Prozentsatz der Normbefolgung ist die Existenz dieser
Norm im Interesse einer Person bzw. aller
Personen?
Zuerst für eine Person:
Welche Faktoren wären zu
berücksichtigen? Eine notwendige Annahme wäre die, dass es für das Individuum A
mit weniger Aufwand verbunden ist, die Schere von ihrem Platz zu holen und
anschließend wieder an ihren Platz zurückzulegen, als sie erst zu suchen und von dem Platz
zu holen, wo sie der vorherige Benutzer liegen gelassen hat, und nach Gebrauch selber
die Schere irgendwo liegen zu lassen.
(Vor allem das Suchen kann zu hohen und
unberechenbaren Zeitkosten führen. Dies würde bei einer Realisierung der Norm
entfallen) Also würde sich bei jeder Benutzung der Schere ein Vorteil ergeben.
(Allerdings wäre dieser Vorteil nicht gegeben, wenn die anderen sowieso – auch
ohne Norm und aus bloßem Eigeninteresse – die Schere immer an ihren Platz zurücklegen
würden.)
Eine weitere Annahme wäre, dass es für A vorteilhafter ist, die
Schere von ihrem Platz zu holen, als sie suchen zu müssen und von ihrem Fundort holen zu müssen. Andererseits muss es für
A
vorteilhafter sein, die Schere nach Gebrauch einfach irgendwo liegen zu lassen, anstatt
sie an ihren Platz zurückzubringen.
Der erstere Vorteil muß dabei den
letzteren Vorteil überwiegen, so dass es (s. o.) für A
insgesamt vorteilhafter ist, die Schere von ihrem Platz zu holen und nach
Gebrauch zurückzulegen, als sie zu suchen und vom Fundort zu
holen und nach Gebrauch einfach irgendwo liegen zu lassen. Wenn jede Benutzung der Schere
notwendigerweise jeweils eine Kombination beider Handlungen enthält, ist für A die Realisierung der Norm vorteilhaft. Insofern diese Annahmen für
alle Individuen gelten, ist die Realisierung der Norm für alle Individuen
vorteilhaft. Dies gilt, obwohl die einzelne eigene Übertretung der Norm (die Schere von
ihrem Platz holen aber nach Gebrauch einfach irgendwo liegen lassen) für ein Individuum
- und sogar für jedes einzelne Individuum - weiterhin vorteilhaft sein kann. Allerdings
gilt dies nur,
solange sich die anderen an die Norm halten: "Es ist in meinem Interesse, dass die
Norm realisiert wird (d. h. dass alle - einschließlich meiner selbst - die Norm
befolgen)."
*V - 182*
Man könnte dies stark vereinfachte Beispiel nun erweitern und
realistischer gestalten. Eine Komplikation wäre, dass man
nicht von einer vollständigen Realisierung der Norm ausgeht, sondern von einer
nur
partiellen Realisierung (z. B. in 10 % der Fälle wird die Schere nicht
wieder an ihren Platz gelegt). Nehmen wir der Einfachheit halber an, es handele sich um
10 Leute, die die Schere gleich oft gebrauchen, 9 Individuen befolgen die Norm,
1 Individuumn
nicht.
Diese Situation ist für den Normbrecher weiterhin vorteilhaft gegenüber
einer Nicht-Regulierung. Er findet die Schere in 9/10 der Fälle an ihrem Platz
(bei Zufallsstreuung der Benutzer) und benötigt keinen Aufwand, die Schere an ihren
Platz zurückzulegen. Für die anderen 9 Individuen sieht die Lage bereits anders aus.
Sie finden ebenfalls die Schere in 9/10 der Fälle an ihrem Platz, sie
müssen allerdings jedesmal die Schere an ihren Platz zurücklegen. Damit die
Norm für sie weiterhin vorteilhaft bleibt trotz einer nur 90prozentigen Realisierung
muss der Nutzen von '9-mal-Schere-an-ihrem-Platz' größer sein als '10-mal-Schere-nicht-an-ihren-Platz-zurücklegen'.
Dies kann man nun durchrechnen für unterschiedliche Häufigkeiten der
Nichtbefolgung.
*V - 183*
Hierbei wurde die Möglichkeit der
Sanktionierung von Normverletzungen nicht berücksichtigt. Wenn jede
Normverletzung entdeckt und sanktioniert würde, müsste der Nachteil der Sanktion
für jeden Normverletzer minestens so groß sein wie der Vorteil, den der
Normverletzer aus der Normverletzung gezogen hat.
Mit der Anwendung von Sanktionen
sind allerdings u. U. erhebliche Kosten verbunden. Je nachdem, wie
diese Kosten auf die Beteiligten verteilt werden, sprechen jetzt für jeden noch
zusätzliche Kosten gegen die Norm, denn wenn es diese Norm nicht gäbe,
gäbe es auch keine Durchsetzungskosten für die Norm. Sofern die Norm
nicht bereits existiert, würden zusätzlich Umstellungskosten entstehen, die mit
der Einführung der Norm verbunden sind ("Kinderkrankheiten",
Übergangsschwierigkeiten, Information, Schulung etc.)
*V - 184*
Bei dem
Scherenbeispiel oben wurde
davon ausgegangen, dass das Eigeninteresse der Individuen sich nur auf die
Handlungen bezieht, die sie selber ausführen. Die Sache kompliziert sich
erheblich, wenn die Individuen auch Interessen haben in Bezug auf das, was die anderen tun. Wenn jemand,
der die Norm ständig befolgt, nun sieht, dass ein anderer zwar den Nutzen der Norm
genießt, sich aber an den Kosten der Pflicht nicht beteiligt, so kann er diesen
Zustand als "ungerecht" empfinden. Dadurch kann sein Eigeninteresse an der Norm, die
einen solchen "unerträglichen" Zustand mit sich bringt, wiederum vermindert wird.
Dies ist das Problem der Nutzeninterdependenz, hier unter dem Gesichtspunkt
ungleicher Verteilung der Kosten und Nutzen.
Das Besondere am Scherenbeispiel ist, dass
hier alle die gleiche Stellung als Scherenbenutzer haben und dass
dadurch - bei Annahme völliger Realisierung – alle in gleicher Weise an den
Nutzen und Kosten der Norm teilhaben (von subjektiven Unterschiede in Bezug auf die
Bewertung der von der Norm gebotenen Handlungen und der von ihr geschaffenen Zustände einmal
abgesehen, wo z. B.dem Einen die Suche nach der Schere mehr ausmacht als dem Anderen.)
*V - 185*
Wie ist es, wenn durch eine Arbeits- und Funktionsteilung
ein differenziertes Normensystem mit
verschiedenen Rollen entsteht, wenn also nicht mehr auf Individuen
bezogene Normen formuliert werden, sondern auf die Träger bestimmter Rollen
bezogene Normen?
Ein Beispiel wäre etwa ein arbeitsteiliges normatives System, z.
B. ein
Zweipersonenhaushalt, wq der eine unter anderem die Funktion hat, im Haushalt
aufzuräumen, und der Andere u. a. die Funktion hat, Reparaturen im
Haushalt auszufüllen. Lässt sich ein solches Normensystem für beide
durch
Appell an ihr Eigeninteresse rechtfertigen?
Es kommt natürlich auch hier auf das
alternative Normensystem an. Angenommen, das alternative Normensystem wäre die
tageweise abwechselnde Aufgabenverteilung zwischen beiden Personen. Jede Person
müsste erstens ihre Arbeitsbelastung in beiden Systemen kalkulieren. Zweitens
müsste sie den konsumptiven Nutzen kalkulieren, den sie in jedem Normensystem
erhält. Das System, in dem sich für sie ein größerer (positiver) Nettonutzen ergibt,
würde ihrem Eigeninteresse am meisten entsprechen. Im Prinzip wirft auch dies keine
neuen Probleme auf.
Das Scherenbeispiel würde sich "durch besondere Umstände"
verkomplizieren. Z. B. könnte sich die Erfüllung des Gebots, die Schere wieder
an ihren Platz zurückzulegen, mit einer anderen Norm als unvereinbar
erweisen z. B. wenn jemand anders plötzlich in Lebensgefahr gerät und man ohne
Verzögerung Hilfe leisten muss, oder wenn man ein ganz dringendes Eigeninteresse
geltend machen kann: Wenn man z. B. plötzlich einen Freund vorbeigehen sieht,
den man seit Jahren wieder treffen wollte und den man schnell einholen muss,
bevor er wieder verschwunden ist. Solche Regelungen müssen nicht ausdrücklich
formuliert sein. Sie können generell als "mildernde Umstände" berücksichtigt
werden etc. Vor allem, wenn sie nicht - oder nicht mit vertretbarem Aufwand -
ausformuliert werden können (BRODY: Particular circumstances).
*V - 186*
Ob eine
Norm im Eigeninteresse einer Person ist, zeigt sich daran, dass die Norm
gegenüber allen alternativen Normen vorgezogen wird. Nun ließe sich zum Scherenbeispiel leicht eine Norm denken, die bestimmten Individuen eine größere
Befriedigung ihres Eigeninteresses bringen würde, als die Norm N: "Jeder soll
die Schere nach Gebrauch zurücklegen!" Für das Individuum A würde eine solche
Norm - nennen wir sie N2 - lauten:"Wenn A eine Schere benötigt, soll B sie für ihn holen. B soll die
Schere an ihrem Platz zurücklegen, wenn A sie nicht mehr benötigt!"
Eine
solche Norm wäre sicherlich noch mehr im Eigeninteresse von A (bei bestimmten
plausiblen Annahmen, die bereits oben verwendet wurden) gegenüber der Norm N.
Andererseits ist die Norm N2 gegenüber der Norm N nicht im Eigeninteresse
von B. Man könnte durch Austausch von A und B jetzt eine Norm N3 bilden, die
mehr im Eigeninteresse von B ist als N. Sie würde lauten: "Wenn B eine
Schere benötigt, soll A sie ihm holen. Wenn B sie nicht mehr benötigt, soll A
sie an ihren Platz zurücklegen."
N2 ist gegenüber N3 im eigenen Interesse
von A, N3 ist gegenüber N2 im Eigeninteresse von B. Wenn sich jetzt keine
weitere Norm mehr denken lässt, die sowohl für A als auch für B im
Eigeninteresse ist gegenüber N2 und N3, so handelt es sich um einen
durch den
Appell an das Eigeninteresse unauflösbaren Interessenkonflikt. Wenn N2
existiert, wird B höchstens durch Gewalt zur Befolgung der Norm gezwungen, wenn
N3 existiert, wird A ebenfalls nur durch Gewalt gezwungen.
*V - 187*
Man könnte mit Hobbes
einen Zustand, in dem N2 oder N3 gelten, als einen latenten Kriegszustand
ansehen, den wegen seiner Gefahren für jeden niemand wünschen kann (GAUTHIER
Seite 135-136). In einem solchen Zustand gäbe es keine gültige Norm und
insofern auch keine schlechte Handlung (Es gäbe nur normwidrige Handlungen
gegenüber existierenden Normen).
Aber die Annahme, dass niemand einen
solchen Zustand wünschen kann, beruht wohl auf unrealistischen Annahmen.
(Vielleicht wären N2 und N3, sofern sie nur existierten, für Hobbes gar kein
Naturzustand?) Bei genügender Übermacht kann A die Norm N2 gegenüber B
durchsetzen, ohne deshalb große Risiken auf sich zu nehmen. In diesem Fall gäbe
es für A kein Eigeninteresse, nach einer anderen Norm zu suchen, die zwar für ihn
als solche weniger vorteilhaft wäre, der aber B auch zustimmen könnte und die
deshalb nicht mit der latenten Kriegsdrohung von B verbunden wäre. Der Bezug zum
Eigeninteresse endet also in wechselseitig unvereinbaren Normen.
Durchsetzen wird sich A, der
Mächtigere und zwar umso
kompromissloser, je größer seine Überlegenheit ist. Damit ist die existierende
Norm N2 für B eine bloße Gewaltordnung. Die Argumentation ist sinnlos. A kann
die Norm N2 nicht gegenüber B rechtfertigen, denn die Begründung für deren Wahl
bezieht sich ja nur auf A'sEigeninteresse. A kann dies ohne weiteres machen –
und sicherlich sind solche Faustrechtordnungen gar nicht so selten – aber an
A's Verhalten gibt es auch nichts zu rechtfertigen oder zu kritisieren, es gibt
nur die Alternative: Gehorsam oder Auflehnung.
*V - 188*
Welche Konsequenz soll man
aus diesem Dilemma ziehen? ist damit die Suche nach gültigen Normen, die jeder
wollen kann, endgültig gescheitert? Wenn jeder nur "wollen kann", was seinem
Eigeninteresse maximal entspricht (was für ihn am besten ist), so gibt es in dieser
Situation keine gültigen Normen. Man kann aufhören zu argumentieren und beginnen,
sich mit anderen Waffen zu versehen.
Man kann das Ergebnis jedoch auch gegen
den Bezug auf das Eigeninteresse kehren und versuchen, die Bedingung des "wollen
könnens" anders zu qualifizieren. Argumente, die sich allein auf das jeweils
eigene Interesse beziehen genügen dem Intersubjektivitätsgebot nicht. Eine Norm, die für jeden am besten
ist von allen alternativen Normen,
kann sich höchstens zufällig dadurch ergeben, dass die Optima der Individuen
übereinstimmen.
*V- -189*
Das Maß, in dem eine Norm tatsächlich befolgt wird, kann man
als den" Realisierungsgrad" einer Norm bezeichnen. (Ausdrückbar im Prozentsatz
der Befolgung der Norm zur Gesamtzahl der Fälle, also Befolgung plus
Verletzungen. Aber was ist ein Fall, eine Befolgung?
Eine Norm wird von einem
Individuum befolgt ...
1.wenn die Befolgung als solche im vermeintlichen Eigeninteresse
des Individuums ist,
2.wenn eine Nichtbefolgung mit Sanktionen verbunden
würde, deren Nachteiligkeit den Vorteil einer Nichtbefolgung überwiegt,
3. wenn
das Individuum die Befolgung aus verinnerlichtem Pflichtgefühl will (Dies kann
als Spezialfall von 1. aufgefasst werden, wenn Eigeninteresse entsprechend
umfassend definiert wird.)
*V - 190*
Was gehört zu den kollektiven
Durchsetzungskosten einer Norm?
– der erzieherische Aufwand zur
Verinnerlichung von Pflichtgefühl
– die Kosten zur Erfassung von
Normverletzungen, zur Ermittlung des Täters, zur Ergreifung des Täters, zur
Bestimmung der normgemäßen Sanktion, zur Durchführung der Sanktion
– die
Kosten, die für den Normverletzer mit der Sanktion verbunden sind (diese können
allerdings durch den Nutzen für andere teilweise aufgewogen werden, z. B. bei
Geldstrafen, Arbeitsstrafen etc..
– die Kosten, die
mit der vorbeugenden Vermeidung von Normverletzungen verbunden sind: Propaganda,
Abschreckung, Erzeugung eines hohen Risikos der Sanktionierung etc.
*V -
191*
Die Durchsetzungskosten einer Norm müssen gegen den Vorteil aufgewogen werden,
den ihre Realisierung bringen würde. Außerdem muss allerdings noch der Nachteil
einer trotz Durchsetzungskosten unvollkommenen Realisierung berücksichtigt
werden, d.h. der Schaden durch trotzdem vorkommende Normverletzungen.
*V -
192*
Wenn
der Schwache einer Norm nur aus Furcht vor der Alternative des Naturzustands
zustimmt, so beugt er sich der Macht und nicht dem Argument.
*V - 193*
Wenn ich eine Norm
für gültig halte, so will ich die Existenz dieser Norm. Kann ich
die Existenz einer
Norm wollen, und zugleich mich selber nicht daran halten wollen, wenn sie
existiert? So könnte es sein, dass jemand die Hoffnung hat, dass zwar
die andern weitgehend die Norm befolgen werden, dass er selber aber die
Möglichkeit hat, die Norm ungestraft zu verletzen. Jemand stimmt etwa der Norm zu,
dass keine ungeklärten Abwässer in die Flüsse geleitet werden dürfen. Er tut
dies aber nur, weil er glaubt,
dass seine eigenen ungeklärten Abwässer nicht entdeckt werden.
Hier handelt es
sich um das Problem einer antizipierten rationalen Normverletzung, das ist also
nichts Neues. Aber einem Individuum, das eine von ihm selber vertretene Norm
verletzt, wirft man ja nicht vor, dass es gegen seine eigenen Interessen
handelt. Sondern man wirft ihm vor,
unmoralisch zu handeln.
*V - 194*
Wenn jemand für eine Norm eintritt, so
umfasst das
auch die Befolgung der Norm durch ihn selber. Wenn er die Norm
trotzdem nicht befolgt, so muss er konsequenterweise selbst seine Handlung als
Normverletzung ansehen und - sofern eine Sanktion vorgesehen ist -, die
Anwendung dieser Sanktion auf sich selber fordern (so wie der Prinz von Homburg)
*V - 195*
Insofern Handeln gemäß einer gültigen und existierenden Norm "richtiges"
bzw. "gutes"
Handeln bedeutet und normwidriges Handeln "falsches" bzw. "schlechtes" Handeln
bedeutet, muss der Normverletzer sich den Vorwurf machen, dass er falsch bzw.
schlecht gehandelt hat. Insofern Personen, die normwidrig schlecht handeln,
zurecht deswegen gescholten werden, haben sie sich
schuldig gemacht. (Die Wörter
erscheinen vor allem deshalb so zweifelhaft, weil sie traditionell einen
religiös-metaphysischen Beigeschmack haben. Von diesem befreit, können sie ohne
weiteres sinnvoll sein)
*V - 196*
Jemand kann vielleicht erklären, warum
er eine
existierende Norm verletzt, die er selber für gültig hält, aber er kann dies
nicht rechtfertigen, ohne sich selbst zu widersprechen. Er kann seine Handlungen
nur rechtfertigen, wenn er die Norm als ungültig bezeichnet, die diese Handlung
verbietet.
*V - 197*
Von der Verletzung
einer Norm kann nur in Bezug auf eine existierende Norm gesprochen werden.
Verletzung setzt Existenz voraus. Denn wenn jemand gegenüber einem anderen eine
Norm anwendet, ist sie damit bereits existent.
*V - 198*
Handelt jemand unmoralisch, der
gegen eine Norm verstößt, die er nicht für gültig hält? Der Fall liegt hier sehr
viel anders als bei der normalen Normverletzung, denn der Überzeugungstäter hat sich
ja nichts vorzuwerfen, er empfindet keine subjektive Schuld. Man bezeichnet
seine Normverletzung als "irrig" oder "gefährlich" oder einfach nur als normwidrig
oder kriminell oder verbrecherisch etc.. Wie ist es bei jemandem, der
nicht zurechnungsfähig ist? Kann
er unmoralisch handeln?
Hiermit könnte man eine bestimmte inneres Verhältnis der
Person bezeichnen, das durch die Gleichzeitigkeit einer als "gültig" eingesehenen Norm
und einer eigennützigen Normverletzung gekennzeichnet ist. Insofern könnte ein
Unzurechnungsfähiger zwar normwidrig, aber nicht unmoralisch handeln (z. B.
Tiere, Kinder, Geistesgestörte etc.)
*V - 199*
Hobbes
formuliert als das "Erste Gesetz der Natur" (First Law of Nature): Jedermann
soll den Frieden anstreben soweit er Hoffnung hat, dass er ihn bekommt." Dies
ähnelt meinem Intersubjektivitätsgebot. (GAUTHIER S.138) Allerdings begründet Hobbes das
mit dem Naturzustand bzw. Kriegszustand, der für jedermann unerwünscht sei. Man
könnte das Intersubjektivitätsgebot auch analog formulieren: "Jedermann
sollte nach einer Einigung über die existierenden wünschbaren Normen streben,
solange er hoffen kann, die Einigung zu erreichen." Friede wäre gleichbedeutend mit
Einigung über die existierenden Normen, denn Friede hört nach Hobbes schon dort
auf, wo jemand nach Abschaffung der existierenden Normen trachtet, sie nicht
will bzw. anerkennt.
*V - 200*
Wenn die Individuen eine Norm nicht von
ihrem
Eigeninteresse her gemeinsam wollen können, welche Art von Qualifizierung des
Willens würde eine gemeinsame Zustimmung möglich machen? Es gibt hier
verschiedene Regeln, die den Zweck haben, die bloße Eigennützigkeit des Willens
durch Verfahren zu eliminieren, die zugleich für denjenigen akzeptabel sind, der
nach Einigung sucht. Diese Vorschläge muss ich analysieren, vergleichen,
kritisch untersuchen und vielleicht daraus eine ihnen allen zu Grunde liegende
Struktur herausarbeiten. Vor allem der Zusammenhang zum Intersubjektivitätsgebot
wäre wichtig.
*V - 201*
Hobbes führt als "Zweites Gesetz der Natur" an, das aus dem ersten
abzuleiten sei: "Jeder soll mit so viel Freiheit gegenüber anderen zufrieden
sein, wie er anderen Menschen an Freiheit gegenüber sich selber zugestehen würde" Er hält dies
Gesetz für identisch mit der Goldenen Regel: "Was du nicht willst, dass man dir tu,
das füg' auch keinem andern zu." (Die Goldene Regel ist auf der Ebene des
Handelns formuliert, man hätte das Problem immer auf die Ebene der Normfestlegung zu
übertragen.)
*V - 202*
Es scheint so, als sei das gemeinsame all dieser Regelungen (Goldene
Regel, Kategorischer Imperativ, Maximierung des gemeinsamen Nutzens, Entscheidung
durch Unparteiischen Dritten, den Nächsten lieben wie sie sich selbst, die
Bedürfnisse des Anderen genauso wichtig nehmen wie die eigenen, Entscheidung aus einer
Situation der Unwissenheit (Original Position) etc., die Austauschbarkeit der
Person bzw. die "Unpersönlichkeit" der Entscheidung (Justitia hat verbundene Augen.
Sie befindet ohne Ansehen der Person, sie weiß nicht, welche Waagschale zu wem
gehört.) Allerdings geht es hier nicht um die Anwendung von Normen sondern um
die Setzung von Normen.
*V - 203*
Was
bedeutet es, dass die Auswahl der geltenden Normen "ohne Ansehen der Person" zu setzen
sind?
Eine
minimale Bedingung wäre, dass die Normen selber keine Eigennamen enthalten.
Insofern wären die Scherenbeispiele N2 und N3 bereits unzulässig. Aber wie
bekannt ist, können genügend differenzierte Prädikate den gleichen Zweck
erfüllen und bestimmte Personen oder Personengruppen aussondern, um sie
besonderen Bedingungen zu unterwerfen. Wenn Individuum A ein Mann ist und
Individuum B eine Frau, so könnte A die Norm N2 in seinem Sinne
personenneutral umformulieren in die Norm N02 "Wenn der Mann die Schere
benötigt soll die Frau sie holen. Wenn der Mann die Schere nicht mehr
benötigt, soll die Frau sie an ihren Platz zurücklegen." Da A ein Mann ist und
B eine Frau ist, ergeben sich für A und B die gleichen Rechte und
Pflichten bei der Norm N02 wie bei N2. Mit dieser Regel ist
also noch nicht viel gewonnen.
*V - 204*
Nun wird man die Regel vielleicht
folgendermaßen
umformen: "Es dürfen nur die Prädikate in die Formulierung der Norm
aufgenommen werden, die von der zu regelnden Sache her relevant sind". Das
Geschlecht sei z. B. in Bezug auf das Holen und Weglegen von Scheren
irrelevant.
*V - 205*
In der Rechtsprechung gibt es wohl den Grundsatz, dass
Gleiches gleich behandelt werden muss. Ungleiches aber ungleich" Aber was sind jeweils die
relevanten Eigenschaften, in Bezug auf welche die Individuen gleich sein müssen.
Damit auf sie inhaltlich die gleichen Norm anzuwenden sind? Mit dem Spruch: "Was
Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt" lässt sich und
ließ sich ja praktisch jede Diskriminierung rechtfertigen.
*V - 206*
Manchmal lassen
sich von der Funktion der Norm her bestimmte Relevanzkriterien gewinnen, z. B. wenn man sagt, dass für den Gewinn einer
Lotterie nur die Losnummer
relevant sein dürfe, oder dass für die Besetzung eines Postens nur die Eignung des
Bewerbers ausschlaggebend sein dürfe. Allerdings ist die Feststellung der
Funktion einer Norm selber normativer Natur, denn damit wird gesagt, wozu die Norm
dienen soll. Die relevanten Kriterien lassen sich also nur vor dem Hintergrund
dieses bestehenden normativen Konsens bestimmen (siehe die Kritik des normativen
Essentialismus), aber die Bezugnahme auf solche übergeordneten Normen kann
u. U. hilfreich sein.
Wenn es z. B. das anerkannte Ziel einer
Organisation ist, bestimmte Leistung zu erbringen, ergeben sich für den
internen Aufbau dieser Organisationen, ihr Rollensystem, ihrer
Willensbildungsprozesse und Entscheidungsmechanismen, die Regelung der
Beziehung der Organisationsitglieder untereinander etc. bestimmte, für die Erreichung
der höchsten Leistung in der geforderten Hinsicht notwendige Formen.
Wenn
z. B. im militärischen Kampf die unverzügliche Entscheidung und das
entsprechende Verhalten der Kampfeinheiten für die Kampfstärke entscheidend
ist, so ergibt sich daraus notwendigerweise die Forderung nach hierarchischen
Befehlsstrukturen - zumindest für solche Situationen. Allerdings sind dies immer
sekundäre Entscheidungen. Vorweg gehen Entscheidung über die Ziele der gesamten
Gesellschaft bzw. ihre normative Grundstruktur.
*V - 207*
Formen der
Verallgemeinerung:
"Tu (nicht) das den andern, was du verlangst, das sie es dir (nicht) tun" oder
besser:
"Behandle die anderen so, wie du von ihnen behandelt werden willst."
oder:
"Handle
nach den Normen, die du selber an das Handeln der anderen anlegst."
Dies läuft auf
das Gebot hinaus, eigene und fremde Handlungen "nicht mit zweierlei Maß zu messen",
sowie auf die Bestimmung dieses Maßes durch den jeweiligen Willen des
Angesprochenen. Durch diesen subjektiven Bezug bleibt das Problem ungelöst, wie
die verschiedenen Individuen auf diesem Wege zu gemeinsamen Normen kommen können. Denn es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass verschiedene Individuen zu verschiedenen
Resultaten gelangen (Dasselbe gilt übrigens für den Kategorischen
Imperativ.)
Ein weiteres Problem bei allen diesen Formeln ist, dass sie das
Problem der Normbefolgung und das Problem der Normsetzung vermengen. Die Pflicht
zum Handeln gemäß gültigen Normen setzt deren Existenz voraus.
Entscheidend
ist jedoch, dass auf das Reziprozitätsgebot das Problem der sozialen
Rollendifferenzierungen außer acht lässt. Manchmal enthalten die Normen bereits
verschiedene soziale Rollen (z. B. Herr und Sklave). Das Gebot
des Herrn gegenüber dem Sklaven "Ein Sklave soll den Befehlen seines Herrn gehorchen!" wird dann
nicht insofern reziprok verstanden, als der Herr dem Sklaven ebenfalls das Recht
zugesteht, Befehle zu erteilen, sondern dass der Herr zu sich sagen kann: "Wenn
ich Sklave wäre und du der Herr, dann hätte ich deinen Befehlen zu gehorchen."
In dieser Weise kann jedes konsistente Normensystem, das konsequent angewandt
wird, dem Kriterium der Reziprozität genügen. Dies Gebot stellt dann gar kein Kriterium der
Normenwahl dar, sondern nur ein Konsistenzgebot der Normbefolgung: "Handle gemäß
denjenigen (existierenden) Normen, die du selber für gültig hältst."
Es handelt sich also nur um das Gebot der Unpersönlichkeit in Bezug auf die
Befolgung einer Norm. Wenn das Reziprozitätsgebot jedoch
radikal gemeint ist, so würde es bedeuten, dass niemand einen Sklaven
halten sollte, der selber kein Sklave
sein möchte. Niemand soll einen anderen als seinen Sklaven halten,
der dem andern nicht das Recht zugesteht, auch ihn selber als seinen Sklaven zu
behandeln.
Der sinnvolle Anwendungsbereich für das Reziprozitätsgebot (und
den Kategorischen Imperativ) ist wahrscheinlich die Normierung des
Handelns unter seinesgleichen: als Mensch unter Menschen, als Herr unter Herren,
als Mann unter Männern, als Erwachsener unter Erwachsenen usw. D.h.
für Normen, die das Handeln verschiedener Rollenträger zueinander regeln, ist
das Reziprozitätsgebot ungeeignet. Diese Regeln sind gerade zur
Lösung des Problems eines einheitlichen Willens ungeeignet.
*V - 208*
Die traditionelle ethische Theorie hat das Problem der Durchsetzungskosten
der Normen meist vernachlässigt getreu der idealstischen Devise: "Du kannst, wenn du
nur willst!"
(Ende von Notizbuch V)
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