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Aus meinen Notizb�chern: Heft XVI
 
Heft XVI 
 
Vorbemerkung:
Den folgenden Text aus meinen Notizb�chern habe ich eigentlich nicht für die Ver�ffentlichung sondern für mich selber geschrieben, um meine 
eigenen Gedanken festzuhalten und zu klären. Sie haben deshalb einen vorl�ufigen 
Charakter, insbesondere was die benutzte Terminologie betrifft. Trotz z. T. 
grundlegender überarbeitung sind diese Notizen auch in der Formulierung holpriger als 
andere Texte der Ethik-Werkstatt. Es sind m. E. darin jedoch Gedanken enthalten, die 
für die Entwicklung einer normativen Theorie der kollektiven Entscheidung und 
für die Ethik allgemein von Interesse sein können. Wo ich heute anderer Ansicht 
bin als damals, habe ich dies manchmal in eckigen Klammern hinzugef�gt und 
begr�ndet.
****************
*XVI-1* 
Ein typisches Beispiel für eine nicht 
kontrollierbare Norm: das Verbot, im Schwimmbecken zu pinkeln. Wer dies Verbot 
verletzt, ist nicht feststellbar. 
Es wurde jedoch in Wasserproben ein hoher Uringehalt festgestellt. ... Da hilft nur moralische überzeugungsarbeit 
und Verinnerlichung der Motive.
*XVI-2*
lässt sich moralische Motivation 
definieren? Z.B. als diejenige Motivation, die ein Handeln gem�� der jeweiligen 
moralische überzeugung bewirkt? Aber das kann auch verinnerlichte Strafangst 
sein. Solche imagin�ren �ngste dr�cken kein Eigeninteresse aus, aber bilden sie 
deshalb schon eine 
"moralische" Motivation? Auf jeden Fall ist die Angst vor Strafe nicht moralisch in einem normativen 
Sinne.
*XVI-3*
Bestimmte Normen bleiben g�ltig, auch wenn sie nicht sanktioniert 
werden können, zum Beispiel das obige Verbot, ins Schwimmbecken zu 
pinkeln. Der Grund liegt hier auch darin, dass es in dem vorliegenden Fall keine Schwellenwerte und keine 
Koordinationserfordernisse gibt. Jeder, der pinkelt, erh�ht den Uringehalt des 
Wassers und verst�rkt damit die Beeintr�chtigung die andern Badeg�ste.
*XVI-4*
Angenommen, 
jeder wäre moralisch, jeder h�tte den Willen zur Verwirklichung des Gesamtinteresses, 
und jeder k�nnte das Gesamtinteresse perfekt ermitteln. Dann g�be es manchmal 
trotzdem noch keine Klarheit darüber, wie gehandelt werden soll, zu. B. wenn es 
mehrere gleichwertige M�glichkeiten gibt und nicht alle die gleiche M�glichkeit 
ansteuern. In diesem Fall bedarf es einer zus�tzlichen 
Koordination. Dies kann einmal
durch eine Verst�ndigung unter den Beteiligten 
geschehen, die sich gegenseitig über ihre Absichten informieren 
und ihre Handlungen notfalls koordinieren, also aufeinander abstimmen. Wenn zwei Fu�g�nger sich an einem 
Engpass begegnen, so muss einer zuerst gehen, egal welcher. Aber die beiden 
m�ssen sich darüber einig sein. Dies kann durch eine h�fliche Geste ("Bitte sehr!") 
geschehen, die dem anderen signalisiert, dass man ihm den Vortritt 
lässt. 
D.h. aber, dass es für jeden Einzelfall einer speziellen 
Abstimmung bedarf. Weniger aufw�ndig wäre es deshalb, generelle Normen für 
solche F�lle festzulegen, etwa das Gebot, grunds�tzlich rechts zu fahren. Oder:"Erst 
aussteigen, dann einsteigen". (Letztere Regel ist allerdings auch vom 
Gesamtinteresse her geboten, da der Vorgang dadurch erleichtert wird.) Oder: 
"Bergab fahrende Fahrzeuge m�ssen bergauf fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt lassen."
 
*XVI-5*
Wenn 
sich generelle Normen selbst bei vorhandener 
Motivation und korrekter Kalkulation des Gesamtinteresses als n�tzlich 
erweisen, so gilt das umso mehr, wenn das Gesamtinteresse 
schwierig zu ermitteln und strittig ist oder wenn sich die Individuen gar nicht 
am Gesamtinteresse orientieren. Wenn das Gesamtinteresse strittig ist, wird die 
Handlungsorientierung der Beteiligten an ihren moralischen überzeugungen zu schweren 
Koordinationsproblemen f�hren. Insbesondere, wo eine Verst�ndigungen nicht m�glich 
ist, weil die F�lle z. B. unvorhersehbar sind. 
Der Autoverkehr ist eine solche Situation, wo jeder in einem 
abgeschlossenen K�fig sitzt und wo Autos sich wechselseitig unvorhergesehen und 
mit hohen Geschwindigkeiten begegnen. Oft reicht die Zeichensprache zur 
Verst�ndigung nicht aus. Andere Beispiele? Eigentlich gibt es 
überall 
Beispiele, wo Handlungen von Menschen unvorhergesehen aufeinander treffen, wo 
einer schlafen und der andere musizieren will, wo einer Angeln und der andere 
Schwimmen gehen will. Da ist im 
Voraus oft keine Verst�ndigung m�glich. Verst�ndigung ist auch erschwert bei 
Fernwirkungen r�umlicher und zeitlicher Art. Wo solche Verst�ndigungen 
unm�glich oder zu aufw�ndig sind, sind generelle Normen angebracht, die für 
jeden Beteiligten deutlich gelten.
*XVI-6*
Aber k�nnten sich die Individuen im 
Fall individuell gleichwertiger Normen nicht selbst einigen? Dies ist wohl kaum m�glich, 
weil 
hier komplizierte Nutzenkalkulationen erforderlich werden, 
insbesondere weil der Grad der Verfeinerung von Normen nicht einfach festgelegt 
werden kann. Wie stark verallgemeinert soll die Norm formuliert werden? 
Wie fein und wie ausf�hrlich sollen die Annahmen hinsichtlich der Ausnahmen 
sein ? Vom Kriterium des Gesamtnutzens 
her lässt sich das nur schwer entscheiden, da durch generelle Handlungsnormen 
auf der Verhaltensebene dem eigentlichen Nutzenkalk�l immer nur mehr oder 
weniger angen�hert entsprochen werden kann. Da kommt es auf Abw�gungen an 
zwischen den Vorteilen eines übersichtlichen Normensystems und den Vorteilen 
einer m�glichst genauen Ann�herung an das Nutzenkalk�l. Generelle Normen 
�nnen dem Einzelfall letztlich nie gerecht werden. Insofern ist nicht zu 
erwarten, dass die autonomen Individuen zu denselben Normen aufgrund hrer 
eigenen 
Nutzenberechnungen gelangen. (Dies am Beispiel klarmachen.)
*XVI-7*
Man kann die 
Einhaltung von Normen auf verschiedene Weise erreichen. Man kann ein 
Parkverbot durchsetzen, indem man durch Pfahlreihen oder ähnliches entsprechende 
Hindernisse schafft. Man kann jedoch auch ein Verbot aussprechen und und an das 
Verantwortungsbewusstsein der Autofahrer appellieren. 
Welche Vorkehrung ist 
besser?
Einerseits kann man sagen, dass die Vermeidung von Normverst��en 
aufgrund entsprechender Hindernisse keine moralische Leistung ist. So kann man auch das Verhalten von Tieren lenken. 
Die moralische 
Selbststeuerung ist dagegen sittlich wertvoller, da sie den Menschen als moralisches Wesen 
behandelt. 
für die Normdurchsetzung mittels 
Hindernissen kann man anf�hren, dass dadurch die Individuen moralisch entlastet 
werden und dass dadurch Normverst��e unm�glich werden.
Die h�here Bewertung 
moralischer Leistungen ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich von 
den besseren Ergebnissen her. Allerdings kann die F�higkeit zur moralischen 
Selbststeuerung an bestimmten Normen trainiert werden, um dann auch in anderen 
F�llen verf�gbar zu sein.
*XVI-8*
Eine Typologie der normativ zu regelnden Bereiche aufstellen. Welche Art von 
Interessenkonflikten lassen sich unterscheiden?
Einmal Interessenkonflikte, 
die aus der St�rung eines Individuums bei der Verfolgung seiner eigenen 
Interessen durch die Handlung eines anderen Individuums entstehen. 
Diese St�rung 
kann zuf�llig sein wie etwa beim Zusammensto� zweier Autos. Das ist zum Nachteil 
aller Beteiligten und ist damit ein reines Koordinationsproblem. 
Systematische St�rungen ergeben 
sich dadurch, dass die Beteiligten jeweils 
ihre eigenen Interessen verfolgen und dass nicht alle Interessen befriedigt 
werden können. Dies ist der Fall bei der Verteilung knapper G�ter.
 
Ein anderer 
anderer Typus von Konflikten ergibt sich, wenn ein Individuum in der 
Befriedigung seines Interesses vom Handeln anderer Individuen 
abh�ngig ist. Dies ist z. B. der Fall beim Wunsch nach Hilfe durch andere.
Ein weiterer 
Typ ist die wechselseitige Abh�ngigkeit vom Handeln des jeweils anderen. Ein 
Beispiel hierfür ist die Kooperation.
Lassen sich für die einzelnen Typen jeweils 
spezifische Normsetzungs- und Realisierungsverfahren angeben?
Wenn mehrere 
Individuen agieren und ihre Handlungen aufeinander wirken und bestimmte 
Resultate schaffen, lassen sich die m�glichen Resultate sehr schnell nicht mehr 
übersehen, da deren Anzahl mit wachsender Zahl der Individuen und der Alternativen exponentiell 
w�chst. 
Ein Beispiel. Drei 
Individuen wohnen in einem Raum.
Sie können dort verschiedenen T�tigkeiten nachgehen. Sie können 
schlafen, Gitarre spielen, 
lesen, sich unterhalten, basteln usw. Die Interdependenz 
ist hier durch die r�umliche N�he gegeben. Die Kombinationsm�glichkeiten wachsen 
sehr schnell an, sodass die Entscheidung unübersichtlich wird und erhebliche 
Entscheidungskosten für jeden Einzelfall entstehen, und zwar sowohl wenn jeder 
ohne Kommunikation mit den andern das Gesamtinteresse anstrebt als auch dann, wenn 
eine Verst�ndigung stattfindet. 
*XVI-9*
Das Problem bei singul�ren Normen 
besteht darin, dass die zuk�nftigen Normen noch nicht feststehen, sodass man 
sich nicht auf einen bestimmten Ablauf einstellen kann (Es sei denn, es werden 
singul�re Normen auch für zuk�nftige Situationen festgelegt. Dies setzt jedoch 
voraus, dass die  zuk�nftigen Situationen bereits bekannt sind.) Diese 
Probleme werden umgangen bei Normen, die für ganze Klassen von Situationen 
gelten.
*XVI-10*
Untersuchen, warum es selbst dann Normsetzungsverfahren 
geben m�sste, wenn jeder einzelne Akteur in der Lage wäre, das Gesamtinteresse 
zu bestimmen (was natürlich angesichts der Kompliziertheit seiner Ermittlung 
illusorisch ist). Ein Grund hierfür ist, dass es mehrere gleichwertige Optima geben kann. Ein 
weiterer Punkt sind die hohen Entscheidungskosten bei Kalkulation des 
Gesamtinteresses durch jeden einzelnen Akteur. Ein weterer Punkt ist, dass im Falle 
von singul�ren Normen die Berechenbarkeit des zuk�nftigen Verhaltens fehlt. 
Allerdings kann man auch den Diskurs auf generelle 
Normen anwenden. D.h. dass Normen für Klassen von Situationen bestimmt werden, die als 
einzelne nicht v�llig identisch sind sondern nur in 
den bei der Beschreibung benutzten Merkmalen übereinstimmen. Au�erdem sind die 
Personen mit ihren spezifischen Umst�nde und Interessen nicht v�llig gleich.
*XVI-11*
Hier setzt die Diskussion über Handlungs- versus Regelutilitarismus ein. 
Dabei m�ssen 
zwei Problemebenen 
unterschieden werden: zum einen die Beziehung zwischen singul�ren und generellen 
Normen und zum andern die damit nicht identische Beziehung zwischen diskursiv 
ermittelten 
und verfahrensm��ig gesetzten Normen. Beides wird oft vermengt, weil Verfahren der 
Normsetzung gewähnlich gleichzeitig generell angewandt werden. 
*XVI-12*
Beim Beispiel des 
vertraulichen Testaments, das wegen der fehlenden Orientierung am Gesamtinteresse 
nicht befolgt wird, spielt wohl 
auch eine Rolle, dass man bei Rechtfertigung eines solchen Verhaltens das Risiko 
eingeht, die Entscheidung über die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Versprechen 
der jeweiligen 
überzeugung eines anderen vom Gesamtinteresse überlässt. Au�erdem muss man 
wohl unterscheiden zwischen Normen, die ein Normsetzungsverfahren bzw. dessen 
Befolgung betreffen und direkten Handlungsnormen. "Versprechen soll man 
einhalten" wäre eine Norm, die das Verfahren "Versprechen" betrifft.
*XVI-13*
In der Kontroverse über den Regelutilitarismus wird oft gefragt: 
A: "Aber bin ich denn nicht berechtigt, die generelle Norm zu 
verletzen, wenn das im Gesamtinteresse liegt?" Das Problem liegt in der Annahme, 
dass das Gesamtinteresse von A richtig erkannt wird. Letztlich w�rde es dann dem Gutd�nken des Einzelnen 
überlassen, ob er das Testement befolgt. 
*XVI-14*
Einerseits kann 
das Handeln nicht nur dem Gutd�nken des Einzelnen und seiner überzeugung vom 
Gesamtinteresse überlassen bleiben. Andererseits kann ein Einzelner 
auch gegen ein sonst funktionierendes Normsetzungsverfahren im Recht sein. 
Das sind die Grenzen 
der irdischen Gerechtigkeit. Fr�her überlie� man alles darüber Hinausgehende der g�ttlichen 
Gerechtigkeit. Heute muss man auf die Nachwelt vertrauen, die aus dem 
vermeintlichen Verbrecher von heute den Helden von morgen werden lässt. Es kann zu tragischen 
Konflikten f�hren, wenn der Einzelne gegen gesetzte Normen versto�en hat, auf deren 
Verbindlichkeit nicht verzichtet werden kann, obwohl er gem�� Diskurs richtig gehandelt hat.
Dieser Konflikt kann nur in dem Ma�e 
entsch�rft werden, wie sich intersubjektiv zwingend argumentieren 
lässt. In die Normsetzungsverfahren m�ssen wissenschaftlichen Methoden 
eingebaut werden, so dass die m�glichen Diskrepanzen zwischen wahrer und 
gesetzter Norm geringer werden.
*XVI-15*
Zeigen, dass es selbst 
dann n�tig wäre, Normen zu setzen, wenn im Diskurs im Prinzip ein definitives 
Resultat m�glich wäre. Ein Grund ist der Zeitbedarf für den Diskurs. Es 
kommt für die Koordinierung nicht nur darauf an, dass eine 
wahre Antwort m�glich ist und gefunden werden kann, sondern dass diese Antwort 
den 
Adressaten rechtzeitig mitgeteilt werden kann. Die M�glichkeit definitiver 
Wahrheit hei�t ja noch nicht, dass diese Wahrheit bereits tats�chlich jedem gel�ufig ist. Au�erdem 
findet eine st�ndige Ver�nderung der Verhältnisse statt mit den  entsprechenden 
Konsequenzen für die Normfindung und deren Aktualit�t. Selbst wenn der Diskurs immer zu 
definitiven Antworten auf normative Fragen f�hren w�rde, so m�sste doch dafür 
gesorgt werden, dass die Diskurse rechtzeitig gef�hrt werden und dass die 
resultierenden Normen rechtzeitig verk�ndet und in Kraft gesetzt werden. 
*XVI-16*
Ist die Umsetzung des 
methodologischen Maximierungsprinzips in generelle Verhaltensnormen eindeutig? Lassen sich verschiedene Generalisierungsprinzipien denken? Gibt es im 
juristischen Bereich für die verschiedenen Arten von Generalisierungen Beispiele? Wie ist 
es bei der positiven Theoriebildung? Auch hier kann eine bestimmte 
Menge von bekannten Einzeltatsachen durch unterschiedlich konstruierte generelle 
Theorien wiedergegeben werden. Generelle Normen können ähnlich wie generelle 
Hypothesen von der Untersuchung des Einzelfalls entlasten. Sie können eine 
Entscheidung für den Einzelfall liefern, ohne die Interessenlage vorher erforschen 
zu m�ssen. Es kommt also darauf an, solche Generalisierungen zu findend, 
die die Einzelf�lle m�glichst im Sinne des Gesamtinteresses regulieren.
*XVI-17*
Man 
muss 
unterscheiden zwischen:
 1.) methodologischen Normen ("Handle so, dass der 
Gesamtnutzen maximiert wird)",
 2.) verfahrensm��igen Normen ("Man soll Versprechen halten") 
bzw. "Situation x soll nach Verfahren v entschieden werden" und 
3.) einfachen 
Verhaltensnormen wie ("Schlage niemals ein Kind"). 
Gibt es weitere Normarten? Sanktionsnormen 
sind wohl Verhaltensnormen, allerdings nur für bestimmte Adressaten. Die Gr�nde 
für die Generalisierung sind jeweils andere.
Ein entscheidendes Kriterium für die 
Beurteilung von Normsetzungsverfahren ist es, wie die Ermittlung der Interessen 
der Betroffenen erfolgt. Hier einmal die verschiedenen denkbaren Verfahren 
durchgehen. Ein anderes Kriterium wäre es, wie die Alternativenbereiche bestimmt 
werden. Weitere Gesichtspunkte: eingebaute Korrekturm�glichkeiten, Zeitbedarf, 
sonstige Entscheidungskosten ...
*XVI-18*
Wenn die positive Wissenschaft 
keine endg�ltigen Wahrheiten liefern kann, kann das auch der 
normative Diskurs nicht, da in ihn positive Behauptungen (zum Beispiel über 
Konsequenzen von Handlungen) eingehen.
*XVI-19*
Welche Typen von 
Normsetzungsverfahren gibt es? 
1.) Zufallsverfahren. Man lost zum 
Beispiel denjenigen aus, der eine unangenehme Aufgabe oder einen begehrten 
Posten übernehmen soll. Problematisch ist hier, dass bei Zufallsverfahren jede Bewertung der 
Alternativen entf�llt, so dass diese Verfahren eigentlich nur sinnvoll sind, wenn 
man ann�hernd gleichwertige Alternativen voraussetzen kann. Bei Zufallsverfahren 
mit einer gleichen Wahrscheinlichkeit für die Ber�cksichtigung der individuellen Interessen kann verhindert werden, dass bei Verteilungsverfahren bestimmte Individuen 
systematisch benachteiligt werden. 
2.) Abstimmungsverfahren 
bzw. Wahlverfahren, bei denen die Individuen ihr Eigeninteresse oder ihr 
Urteil vom Gesamtinteresse ausdr�cken bzw. diesem zum Abstimmungserfolg 
verhelfen wollen. Hier gibt es eine gro�e Vielfalt.
3.) Von 
besonderer Bedeutung sind mehrstufige Verfahren, die mit Mechanismen der 
Delegation bzw. der Repr�sentation arbeiten. 
- Monarchien (Alleinherrscher) oder Oligarchien (Gruppenherrschaft). 
4.) Interessant sind auch parallele Entscheidungsverfahren, die sich wechselseitig 
kontrollieren. Ein Beispiel ist das 
amerikanische Regierungssystem. Aus solchen Kombinationen von 
Entscheidungsverfahren (Pr�sident + Repr�sentantenhaus) ergeben sich zus�tzliche 
M�glichkeiten zur Kontrolle von Risiken.
5.) Gerichtsverfahren, die 
allerdings nur auf der Grundlage bestehender Normensysteme m�glich sind. Ein Beispiel sind die Verfassungsgerichte, insofern sie nicht nur die 
Einhaltung von Verfahrensregeln überwachen, sondern die Auslegung mit inhaltlichen Vorstellungen 
zur Gestaltung der Gesellschaft verbinden.
*XVI-19.2*
Bei den Verfahren, die eine Personenauswahl 
voraussetzen, ist natürlich das Verfahren der Auswahl von besonderer Bedeutung. K�nige 
oder Pr�sidenten können:
 - auf Lebenszeit gew�hlt werden,
 -  
durch Erbfolge bestimmt werden,
 -   vom Vorg�nger bestimmt werden usw.
Ebenso Oligarchien und Richter. 
Wichtig ist auch, ob und wie die Funktionen 
zeitlich begrenzt sind. 
*XVI-20*
Es wäre sinnvoll,  
diese Normsetzungsverfahren zu analysieren, um die Grundtypen - einschlie�lich ihrer St�rken und 
Schw�chen - 
herauszuarbeiten. Dabei einmal das historische Material 
sichten; auch die traditionellen Regierungs- und Institutionenlehren 
heranziehen und Institutionen der au�ereurop�ischen Tradition.
*XVI-21*
Ein 
wichtiger Gesichtspunkt für die Beurteilung von Normsetzungsverfahren ist ihre 
Anf�lligkeit gegen Missbrauch, gegen menschliche Schw�chen und Fehler, 
insbesondere gegen Egoismus und Machtgel�ste von Minderheiten, die auch ein gutes Verfahren 
aush�hlen können.
*XVI-22*
Werden die Normen im Alltag oder im 
Recht rein verhaltensm��ig formuliert? H�ufig enthalten sie methodologische 
Elemente wie etwa der Paragraph 1 der Stra�enverkehrsordnung: "Jeder Teilnehmer 
am Stra�enverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den 
Umst�nden unbedingt erforderlich bel�stigt, behindert oder gef�hrdet wird (oder 
so ähnlich)". Es handelt sich bei �1 um übergeordnete Normen, aus denen sich für 
unterschiedliche 
F�lle und Situationen spezifische Normen methodisch gewinnen lassen. 
In ähnlicher Weise wird 
es auch in anderen Normsystemen Elemente geben, bei 
denen erst die jeweiligen Interessenstruktur ermittelt werden muss, bevor ein 
bestimmtes Verhalten normativ beurteilt werden kann. Von der Technik der 
Rechtsprechung her sind natürlich Normen, die nicht ausschlie�lich verhaltensm��ig 
formuliert sind, in ihrer Anwendung sehr viel weniger 
kontrollier- und objektivierbar. Andererseits sind sie flexibler, d.h. der 
Richter kann den Besonderheiten des Einzelfalls besser gerecht werden.
*XVI-23*
Ist es nicht auch nach dem g�ngigegen Rechtsbewusstsein so, dass man 
in bestimmten Situationen eine Rechtsverletzung einschlie�lich des Risikos der eigenen 
Bestrafung in Kauf nimmt, wenn sich dies mit subjektiv wichtigeren Zielen unter dem 
Gesichtspunkt des Gesamtinteresses rechtfertigen lässt? (Unter dem Gesichtspunkt 
des Eigeninteresses macht dies jeder intelligente Rechtsbrecher.)
*XVI-24*
"Wo kein 
Kl�ger ist, da ist auch kein Recht." Dies ist katastrophal, wenn der Mangel 
an Kl�gern daher r�hrt, dass die m�glichen Zeugen oder Kl�ger gen�tigt wurden, 
nicht zu klagen oder zu bezeugen.
*XVI-25*
Durch den Hedonismus, der nur Lust und Schmerz z�hlen lässt, hat der �ltere 
Utilitarismus das Problem der Unterscheidung 
von Eigeninteresse und moralischen überzeugungen umgangen. 
*XVI-26* 
Ist 
es in einer Konkurrenz- oder Kampfsituation nicht rational, wenn ich meinem 
Konkurrenten (Gegner, Feind) Schlechtes w�nsche, jedenfalls insoweit als dies seine 
Konkurrenz � bzw. Kampff�higkeit beeintr�chtigt und sich damit meine eigenen 
Erfolgsaussichten entsprechend verbessern? Man wird in  negativer als auch 
in positiver Hinsicht st�ndig davon tangiert, wie es 
anderen Individuen ergeht. M�ssen solche Motivationen bei der 
Bestimmung des Gesamtinteresses ber�cksichtigt werden?
Anders 
scheint es bei purer Missgunst in Bezug auf ein verhasstes Individuum zu sein. 
Hier besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wohlergehen der beiden 
Individuen. Psychologisch gesehen ist es ja leicht m�glich, dass sich 
Hass oder Neid auf Personen übertr�gt, die in keinem realen 
Bezug zum urspr�nglichen Gegenstand dieser Gef�hle und W�nsche stehen. Solche 
irrationalen, verselbst�ndigten B�swilligkeiten sollten bei der Bestimmung 
des Gesamtinteresses nicht ber�cksichtigt werden.
*XVI-27*
Aus seiner Stammesgeschichte 
tr�gt der Mensch genetisch verankerte Strukturen des Lernens, Verhaltens, des 
gef�hlsm��igen Reagierens etc. mit sich herum, die vom Standpunkt heutigen 
Wissens irrational sind. Zum Beispiel kann durch Assoziation mit prim�ren 
Befriedigungsquellen fast alles zum Gegenstand eines erlernten Triebes 
('secondary drive') werden, wobei dieser Trieb weiter besteht, obwohl der 
Zusammenhang gar nicht mehr existiert. Au�erdem erfolgt die psychische 
Stimulusgeneralisierung keineswegs nach Prinzipien, die den Prinzipien einer 
statistischen Verallgemeinerung entsprechen. 
*XVI-28*
Bei den 
Normsetzungsverfahren zwischen Verfahrenselementen unterscheiden, die nur in 
Verbindung mit anderen Verfahrenselementen eine Normsetzung erm�glichen, und 
solchen Verfahrenstypen, die keiner Erg�nzung bed�rfen.
*XVI-29*
Dezentralisierung, d.h. die 
Errichtung mehrerer Normsetzungsinstanzen ist wohl nur ein Verfahrenselement 
aber selber kein vollst�ndiges Normsetzungsverfahren.
*XVI-30*
Die zwei gro�en 
Gruppen von Normsetzungsverfahren: 
 - zum einen die individualistischen oder 
"autonomen" Verfahren, bei denen allein aus den Interessen�u�erungen der Betroffenen die 
kollektiven Entscheidungen gebildet werden; 
- zum anderen die "paternalistischen" Verfahren, 
bei denen die 
Interessen der Betroffenen auch gegen deren eigene überzeugung von Anderen stellvertretend wahrgenommen werden. 
Dabei gibt es auch Mischformen: zum Beispiel Hierarchien, deren personelle 
Spitzen von der Gesamtheit der Mitglieder gew�hlt werden.
*XVI-31*
für 
Personalentscheidungen gibt es unterschiedliche Rotationsverfahren, bei denen 
reihum jeder einmal dran kommt. Oder die Auswahl erfolgt durch Pr�fungen: Wer den 
Drachen t�tet, der darf die Prinzessin heiraten und wird K�nig.
*XVI-32*
In parlamentarischen Systemen ist die Regierung und Verwaltung hierarchisch 
organisiert:
 - zum einen durch die Wahl der Hierarchiesspitze in Form 
des Kanzlers bzw. der Regierung durch das Parlament, das seinerseits von der 
Gesamtbev�lkerung gew�hlt wird, 
 - zum andern 
durch die Bindung an Gesetze, die vom Parlament (und von der L�nderkammer) mit 
Mehrheit beschlossen werden m�ssen. Wichtiges Medium zum Wirksamwerden der 
Kontrolle durch W�hler und Parlamente sind regierungsunabh�ngige Medien 
der Massenkommunikation (bei strikter Beschr�nkung der privaten Eigentumsrechte 
an den Medien).
 - Weiterhin gibt es für verschiedene Bereiche 
die r�umliche 
Dezentralisierung (z. B. auf L�nder� bzw. Gemeindeebene). Es werden dazu neben der 
zentralstaatlichen Hierarchie unabh�ngige Hierarchien 
regionaler Art gebildet. 
*XVI-33*
Eine weitere Kontrolle der 
staatlichen Hierarchien stellen die Gerichte - insbesondere die Verwaltungs- und 
Verfassungsgerichte - dar, die überpr�fen, ob das Handeln der Hierarchien den 
geltenden Gesetzen und Verordnungen entspricht. 
Hier wird 
die Perspektive einmal vertauscht: es handelt sich um eine durch Wahlverfahren 
kontrollierte Hierarchie, jedoch nicht um ein Mehrheitsverfahren mit 
ausf�hrenden Organ. 
Wichtig ist der zeitliche Rhythmus der Wahl. Wenn er kurz ist, sind die Kontrollm�glichkeiten gr��er. 
Au�erdem finden sich 
zahlreiche weitere Kontrollorgane: Rechnungsh�fe, Wehrbeauftragte, 
Datenschutzbeauftragte, Umweltbeauftragte etc."
*XVI-34*
Einmal die Begriffe 
zusammentragen, durch die in die Rechtssprechung normsetzende Elemente 
gelangen, zum Beispiel "Gemeinwohl", "Gefahr", "G�terabw�gung", "Schaden", 
"Bel�stigung", "Behinderung", "Sch�digung", "überwiegendes Interesse", "Notsituation",  
"St�rung von Rechten", ...
*XVI-35* 
Interessant ist es, einmal die Einschr�nkungen von B�rgerrechten in 
Notstands- und Kriegssituation zu analysieren. Hier ist für ver�nderte 
Entscheidungsbedingungen auch eine Ver�nderung der Entscheidungsverfahren 
vorgesehen - insbesondere eine Verst�rkung des hierarchischen Elements.
*XVI-36* 
Die Grundform ist wohl eigentlich nicht die Hierarchie sondern das 
Autorit�t- oder Befehlsprinzip. Eine Hierarchie bildet sich dann durch mehrfach 
gestufte Delegation von Normsetzungskompetenzen an hierarchisch nachgeordnete. Im Prinzip k�nnte die 
Exekutive nur aus einer Person bestehen (also Monarchie im w�rtlichen Sinne), die 
alles selber entscheidet. (Es bedarf allerdings immer auch der Realisierung der 
Entscheidungen).
*XVI-37*
Die Kapazit�ten eines 
Individuums sind schnell ersch�pft. Vergr��ern k�nnte man sie noch durch einen 
Beraterstab (wobei die Berater nichts allein 
entscheiden k�nnten). Mittels hierarchischer Organisationen kann ein Einzelner 
seine Macht und seine Kapazit�t vervielf�ltigen. Er setzt Personen seiner Wahl 
in Positionen mit bestimmten Zust�ndigkeiten, er erlässt allgemeine Richtlinien, 
nach denen entschieden werden soll, ergreift bis in die unterste Ebene direkt 
ein, wenn es ihm angebracht erscheint, er versetzt oder entlässt Person, die 
nicht in seinem Sinne entschieden haben.
*XVI-38*
Die Hierarchie ist der Weg, um 
gro�e Menschenmassen nach dem Willen eines Individuums zu lenken: das "F�hrerprinzip", wie es vor nicht allzulanger Zeit in Deutschland hie�.
*XVI-39*
Indem die Gerichte Normen mit "ausf�llungsbed�rftigen" Begriffen auslegen, sind sie eigentlich 
normsetzend 
t�tig. So bei allen "G�terabw�gungen", bei allen Gewichtungen widerstreitender Rechte 
usw. über dieses "Richterrecht" ist in letzter Zeit als Kritik an der 
Subsumtionstheorie (z.B. von Kriele) viel geschrieben worden. Inwiefern ist ein solches 
Richterrecht notwendig? Dadurch wird die Zahl der 
Normen überschaubar gehalten. Es muss dann nicht alles und jedes Verhalten 
explizit normiert werden. Besonders deutlich ist das bei 
Gemeinwohlklauseln: dem Richter bleibt die Interessenabw�gung im Einzelfall überlassen. Der 
Gesetzgeber kann und/oder will keine generellen Verhaltensnormen 
setzen.
*XVI-40*
Sprachliches. Wenn ein Vorgesetzter zu einem Untergebenen sagt: "Fahren Sie sofort nach A-stadt!" , 
so hei�t das in meiner Terminologie,da� das Handeln des Untergebenen "normiert". 
Bei "Normierung" denkt man jedoch erstmal eine gleichartige Regelung für mehrere Untergebene. lässt sich der Ausdruck 
"Normierung des 
Handelns von Einzelnen" durch einen sprachlichen Ausdruck ersetzen, der 
diese 
Assoziation nicht hervorruft?
*XVI-41*
Bei der Setzung genereller Normen steht der 
Gesetzgeber immer vor dem Problem, dass diese auf zuk�nftige F�lle angewendet 
werden sollen, die er noch gar nicht übersehen kann. So ergeben sich "Gesetzesl�cken". Im strengen Rechtspositivismus d�rfte es gar keine 
Gesetzesl�cken geben, denn das bedeutet, dass es jenseits der formulierten 
Gesetzestexte eine weitere Normebene gibt, die die Absichten des Gesetzgebers.
*XVI-42*
Die Eleganz einer Gesetzgebung besteht darin, mit m�glichst 
wenig Begriffen und Normen auszukommen: Formulierungstechnik, sinnvolle 
Verallgemeinerungen usw.
*XVI-43* Im Alltag wird zwischen Personal-, Verfahrens-und 
Sachentscheidungen unterschieden. Was sind die Besonderheiten?
*XVI-44*
Ich muss einmal die m�glichen Konstruktionsprinzipien von Entscheidung bzw. 
Normsetzungsverfahren herausarbeiten: die Grundelemente, durch 
deren Kombination sich alle Normsetzungsverfahren bilden lassen: eine normative 
"Atomlehre".
*XVI-45*
Wenn man einmal von unpers�nlichen Verfahren wie 
Zufallsverfahren, Gottesurteil, Leistungstests o. �.absieht, beruhen alle 
Normsetzungsverfahren auf der Normsetzung durch Individuen. 
Hier lassen sich die m�glichen Varianten leicht herausarbeiten. Ausgangspunkt ist 
eine Gesamtheit von Individuen.
Variation nach der Zahl der Normsetzenden 
eines bestimmten Gremiums:
 � ein bestimmtes Individuum (Monarchie),
 - 
zwei 
bestimmte Individuen,
 - mehrere bestimmte Individuen (Oligarchie),
 - alle 
Individuen (direkte Demokratie).
*XVI-46*
Von Bedeutung ist hier die 
Normsetzung durch ein oder mehrere Individuen. Handelt es sich um mehr als 2 
Individuen bedarf es eines 
Verfahrens, wie innerhalb des Gremiums entschieden werden soll. Wird das Gremium 
gr��er, so treten dieselben Probleme auf wie bei der Gesamtheit selber, so dass 
diese Formen praktisch nicht vorkommen. Etwa dass von 1000 Individuen 600 
bestimmte Individuen entscheiden. Hier wird man gleich alle 
(M�ndigen) entscheiden lassen.
*XVI-47*
Wie werden die Mitglieder des normsetzenden Gremiums bestimmt? Ein Verfahren für 
diese Personalentscheidung ist notwendig.
*XVI-48*
Wird durch eine Status-quo-Klausel das Wahlparadox entsch�rft? Theoretisch wohl nicht. 
Angenimmen es gilt zirkul�r: 
"X > Y >Z >X". Wenn X Status quo ist, dann kann X von Y geschlagen 
werden, das damit zum neuen Status quo wird. Y wird seinerseits von Z geschlagen usw. 
Durch die Status quo Klausel entsteht also kein Fixpunkt, da ja immer andere Mehrheiten 
existieren. In der Praxis entsteht stabiler Punkt eher dadurch, dass durch eine einmal 
gef�llte Mehrheitsentscheidungen ein Zustand entsteht, der nicht sofort wieder zu Gunsten 
einer anderen Alternative verworfen werden kann.
*XVI-49*
Wie ist es im 
Gesetzgebungsalltag des Bundestages? Hier taucht das Problem praktisch nicht 
auf, weil es Fraktionsdisziplin gibt und sich gewähnlich nur zwei Bl�cke 
gegenüberstehen: die Stimmen der Regierungsparteien und der 
Oppositionsparteien. Es wird immer nur zwischen dem Gesetzesvorschlag und dessen 
Ablehnung entschieden.
 Gesetzesentw�rfe, denen die Parteien der Regierung uneins 
gegenüberstehen, werden nicht eingebracht. Wenn die Opposition versuchen sollte, 
Gesetzesentw�rfe einzubringen, die nur für einen Teil der Koalition 
akzeptabel sind, so w�rde es trotzdem keine 
Alleing�nge mit der Opposition geben, weil damit der Bestand der 
Regierungskoalition 
auf Spiel gesetzt w�rde. (Etwa wenn die SPD aus der Opposition heraus versuchen 
w�rde, Mitbestimmungsgesetze mit dem Arbeitnehmerfl�gel der CDU durchzubringen. Wie ist es bei st�rker 
differenzierten Parteiensystemen? Welchen Einfluss haben Stimmbl�cke auf die 
H�ufigkeit zyklischer Mehrheiten?)
 
*XVI-50* 
Eine methodologische Norm, die nicht 
verhaltensm��ig definiert ist, ist zum Beispiel die Verpflichtung der 
Regierungsmitglieder durch Vereidigung auf das "Wohl des Volkes". Eide sind Normen, 
für die es keinen Richter und keine festgelegten Sanktionen gibt. Sind es  
Rechtsnormen? Wie ist es mit Beamten- und Soldateneiden? Kann man diese brechen, 
ohne die einschl�gigen Gesetze zu verletzen? Oder kann man sie einhalten, obwohl man diese 
Gesetze verletzt? Wenn nein, was sollen sie � au�er psychologischen Wirkungen? 
Wenn ja, sind die Gel�bnisse "überpositiv" gemeint? Sind sie Quelle von 
Widerstandsrecht? Wohl nicht, denn auch heute noch ist vom treuen Dienen 
die Rede.
*XVI-51*
"Eigeninteresse" kann nicht sinnvoll vom 
"moralischen Interesse" unterschieden werden, wenn man es über die Tr�gerschaft 
zu definieren versucht, also danach, wer dies Interesse hat. Denn auch beim 
(richtigen) "moralischen Interesse" mache ich mir das Gesamtinteresse "zu 
eigen". 
*XVI-52*
Es ist nicht unm�glich, sich das Interesse eines anderen zu eigen zu 
machen. Man kann dies sprachlich durch den Satz ausdr�cken: "Ich w�nsche M, dass 
sein Wunsch sich erf�llt." Dabei muss mein Wohlwollen nicht im Konflikt zu 
meinem Eigeninteresse stehen. Ich kann die Realisierung 
des Gesamtinteresses selbstverst�ndlich wollen, wo dieses mit meinem Eigeninteresse übereinstimmt 
oder ich indifferent bin.
*XVI-53*
Aber kann sich ein Mensch entgegen seinem Eigeninteresse die Interessen anderer bzw. der 
Gesamtheit zu eigen machen? Wenn dies logisch unm�glich wäre, weil die Tatsache, 
dass er etwas anstrebt (hier die Verwirklichung des Gesamtinteresses), anzeigt, dass dies 
per Definition seinem Eigeninteresse entspricht, so bricht die 
ganze Unterscheidung von Eigeninteresse und Gesamtinteresse zusammen. Diese 
Unterscheidung erm�glicht es, "egoistisches" und "solidarisches" ("moralisches") 
Verhalten zu unterscheiden. (Ist das notwendig? In der Entscheidungstheorie 
k�mmert man sich um diese Unterscheidung nicht: die Individuen zeigen bestimmte 
Pr�ferenzen und diese individuellen Pr�ferenzen sind dann die Ausgangsdaten für 
die 
Aggregation zu einer kollektiven Pr�ferenz, gleichg�ltig welcher Art die 
individuellen Pr�ferenzen sind. Allerdings geht es in der Entscheidungstheorie nur um die Aggregation 
von Relationen.)
*XVI-54* 
Jemand erkennt  sein Eigeninteresse 
richtig und trotzdem handelt er nicht dementsprechend. Stattdessen folgt er 
seinen  
moralischen überzeugungen (Handeln aus Pflicht).
Nun k�nnte ein Anh�nger des psychologischen Egoismus erwidern, dass 
dies nur so scheint, und dass er nur seinem langfristigen, wohlverstandenen 
Eigeninteresse folgt. Damit w�rde die übereinstimmung von Eigeninteresse und Gesamtinteresse 
beibehalten, 
vorausgesetzt, er k�nnte dies begr�nden.  
*XVI-55* 
Von Bedeutung für die 
M�glichkeit bewusster moralischer überwindung des Eigeninteresses sind die 
"internen Sanktionen", wie MILL sie nennt. Schuldgef�hle, Gewissensbisse, 
Minderwertigkeitsgef�hle, Selbstverachtung, Schamgef�hle wegen des eigenen 
Versagens, Pflichtgef�hl, der Wille, moralisch richtig zu handeln, usw. 
sind Motive, die st�rker sein können, als jedes Eigeninteresse. Sie können sogar 
so stark sein, dass sie Menschen in Neurosen und Selbstt�tung treiben.
Aber inwiefern ist 
es sinnvoll, solche Motive von eigeninteressierten Motiven zu unterscheiden? Ist 
es nicht auch Eigeninteresse, mit einem ruhigen Gewissen, mit Selbstachtung, 
frei von Scham-, Schuld-und Minderwertigkeitsgef�hlen zu leben? 
Warum ist es sinnvoll zu sagen, dass 
jemand, der seinem Gewissen folgt, insofern nicht eigeninteressiert handelt? Dies 
erscheint insofern sinnvoll, als sich der innere Konflikt genauso darstellt: 
auf der einen Seite meine eigenen Vorteile, auf der anderen Seite die 
überwiegenden Interessen der anderen. Und meine "Vernunft" sagt nur, dass ich 
das Streben nach meinem eigenen Vorteil überwinden sollte. Diese Vernunft ist 
gewisserma�en die Stimme der Gesellschaft in mir. (Ich sehe hier einmal ab von 
der Dressur, der Assoziation von Normverst��en mit Angst.)
Vorausgesetzt 
ist von mir eine moralische Vernunft, die 
in der Lage zur Bestimmung des richtigen 
moralischen Verhaltens ist und nicht nur "eingebl�ute" Schuld und 
Angstreaktionen reproduziert.) 
*XVI-56* 
Damit es nicht zu solch einem 
reinen Assoziationslernen in Bezug auf die Verhaltensnormen kommt (Dressur), ist es wichtig, dass in 
der Erziehung nicht allein Verhaltensregeln "erlernt" werden, auch nicht blo�e 
Verfahrensregeln ("den Eltern gehorchen", "Versprechen einhalten" usw.), 
sondern in Verbindung mit den zugrunde liegenden methodologischen Prinzipien. Wichtig ist, dass bei moralischen überlegungen notwendig die 
Interessen der anderen ins Spiel kommen, was bei Eigeninteressen nicht der Fall 
ist. Und zwar tun sie das nicht als Interessen, die mit einer bestimmten 
Sanktionsgewalt gegen mich versehen sind und die von mir im Eigeninteresse zu 
ber�cksichtigen sind.
*XVI-57* 
Dass die Inhalte fremder Interessen mein Handeln 
mitbestimmen können, beruht darauf, dass ich nicht nur bestimmte Interessen 
habe, sondern auch moralische überzeugungen. 
*XVI-58* 
Zur 
Durchsetzbarkeit von Normen. 
Ein wichtiger Punkt ist der, ob die Normadressaten 
die normsetzende Instanz für legitimiert halten ("Legitimit�tsglaube") Davon zu unterscheiden 
ist, ob die 
Normadressaten die gesetzte Norm für richtig halten. Und davon ist zu 
unterscheiden, ob und wenn ja wie stark die gesetzte Norm den jeweiligen 
Interessen der Normadressaten zuwiderl�uft.
*XVI-59* 
Ein Beispiel für den Einfluss 
von MachtVerhältnissen auf Pr�ferenzen
Streiks in Polen Sommer 1980. In 
einem Zeitungskommentar hie� es sinngem��: "Man kann nur 
hoffen, dass die Polen nicht das erlangen, was Sie und wir zu Recht w�nschen" 
- 
denn das w�rde den Gegenschlag der Sowjetunion bewirken.
*XVI-60* 
R. S. Peters in " Ethik und Erziehung": seine ethischen 
Vorstellungen (im Teil II).
Hier sind Parallelen zur Diskurstheorie. Diese herausarbeiten. Peters versucht, die " Bedingungen der 
M�glichkeit" moralischer Belehrung unter den Bedingungen �ffentlicher Diskussion 
zu entwickeln. 
Wenn man begr�nden will, warum die Alternative A gew�hlt wird und 
nicht B, dann muss man einen relevanten Unterschied angeben zwischen A und B 
angeben. 
Das entspricht dem formalen Prinzip der Gerechtigkeit (Seite 109f.) 
Interessant 
ist auch der Abschnitt zu "Interesse" (Seite 162f.). 
Die Achtung vor der Person 
bringt P. mit den Bedingungen praktischer Vernunft zusammen (Seite 214 f.)
Interessant ist auch der Abschnitt zur sozialen Kontrolle und zur Strafe. P. 
gibt Literaturhinweise dazu.
.
In Moores Principia finden sich Untersuchungen 
zum Eigeninteresse (S.147ff.) und zum Verhältnis von "gut" und "Wille" (S. 188 
ff.)
*XVI-61*
Im Antiquariat habe ich ein Buch von Richard A. Wasserstrom 
gefunden. (Englisch) "Die richterliche Entscheidung", Stanford 1961. Ich kannte W. 
schon von einem Aufsatz  (in DE CRESPIGNY u.a. 
(Englisch) "Politische Theorie". W. gef�llt mir wegen seiner klaren Art der Analyse, 
vor allem was normative Fragen betrifft. Au�erdem bezieht er sich 
auf utilitaristische Grundpositionen. Seine Ergebnis sind weitgehend für mich übernehmbar. Allerdings bietet er kaum weiterf�hrende L�sungen an.
*XVI-62*
Vertragssysteme gibt es nicht nur auf der Grundlage etablierter Eigentumsrechte sondern 
auch vor dem Hintergrund von MachtVerhältnissen. Z. B. Tausch zwischen Fremden.
*XVI-63*
Welche Bedeutung kann 
die Arbeit haben, die ich hier leiste? Sie kann helfen, den (rational begr�ndbaren) Konsens 
zwischen den Menschen in Bezug auf Verhaltensnormen und Normsetzungsinstanzen - also 
in Bezug auf 
die Ordnung ihres Zusammenlebens - zu verst�rken. Damit verringert sich der 
Anteil von Gewalt bei der Austragung der Konflikte. 
Die heutige Spaltung der Gesellschaft in miteinander unvereinbare Moral- und 
Wertsysteme lässt sich bek�mpfen und 
damit auch die negativen Konsequenzen für die 
Pers�nlichkeitsentwicklung der Individuen. Vor allem rein 
repressive Moralsysteme wie etwa die traditionelle Sittlichkeitsvorstellung auf dem 
Gebiet der Sexualit�t mit ihrem psychopathologischen Folgen werden aufgel�st. 
Auf der Makroebene werden politische und �konomische Institutionen in h�herem 
Ma�e diskutierbar. Programmatische soziale Fragestellungen bekommen den ihnen 
zustehenden wichtigen Platz neben der Kritik des Bestehenden. 
Eine rationale 
argumentative Methode zur Beantwortung normativer Fragen ist von besonderer 
Wichtigkeit in einer Gesellschaft, die nicht statisch-traditionell ist, sondern 
die sich im Zuge technische Entwicklung in raschen Wandlungsprozessen befindet: 
Wandel von Produktion und Konsum, von Verkehr und 
Kommunikation, Industrialisierung u.a.m.
Das Antlitz der Erde hat sich in den letzten 200 Jahren rapide ver�ndert, 
ebenso die Lebensbedingungen der Menschen. Kein Wunder, dass sich auch die 
traditionellen Formen des Zusammenlebens bzw. die Auffassung von den richtigen 
Formen des Zusammenlebens ge�ndert haben und dass sich in diesem fortdauernden 
Wandlungsprozess keineswegs einheitliche Auffassungen herausgebildet haben. 
Best�ndig tauchen neue Probleme auf, neue Bed�rfnisse, neue L�sungsm�glichkeiten. In diesem 
Zusammenhang sehe ich meine Arbeit an Methoden zur argumentativen L�sung 
normativer Streitfragen.
 
*XVI-64*
Gibt es F�lle, wo ein Normsetzungsverfahren nur 
für eine singul�re Entscheidung in Kraft gesetzt wurde? Ist so etwas sinnvoll? 
In der Praxis wird es bei Meinungsverschiedenheiten schwierig sein, sich zu 
einigen, denn jede Partei wird für den speziellen Fall dasjenige Verfahren 
bevorzugen, das am ehesten eine Entscheidung in ihrem Sinne trifft. Trotzdem 
mag es so etwas geben, etwa dass sich 2 Konfliktparteien darauf einigen, nur für 
diesen speziellen Konflikt eine bestimmte Person als verbindlichen Schiedsmann 
anzuerkennen. Aber um den Streit um das anzuwendende Verfahren zu vermeiden, 
wird die Entscheidung über die Zust�ndigkeit ebenfalls geregelt sein. 
(Hier liegen schon Verfahren der Selbstverpflichtung zu Grunde.)
*XVI-65*
Warum f�llt es so schwer, die Hierarchie als ein Normsetzungsverfahren zu 
betrachten, so wie etwa das Mehrheits-System oder das Eigentum- Vertrags-System? Es 
liegt wohl daran, dass die Annahme eines eigenn�tzigen Verhaltens aller 
Entscheidungstr�ger im Falle der Hierarchie zu einem unakzeptablen Resultat f�hrt, 
n�mlich zu Normen, die nur dem Eigeninteresse dessen dienen, der in der 
Hierarchie die Spitze einnimmt.
Andererseits ist die au�ergewähnlich starke Verbreitung 
auff�llig. In einer einstufigen Hierarchie entscheidet ein Individuum  
allein, so sprechen für die Hierarchie vor allem die niedrigen 
Entscheidungskosten. Nur ein einziges Individuum muss sich informieren, muss Bewertungen 
vornehmen etc. Die Vorteile schneller Entscheidungen können 
genutzt werden. Blockierung wie bei Stimmengleichheit im Mehrheitsprinzip 
kann nicht auftreten (es sei denn als individuelle Unschl�ssigkeit und 
Entscheidungsschw�che).
*XVI-66*
Auch zur Polarit�t der Entscheidung kann nur bei 
individueller Inkonsistenz eintreten. Im Unterschied zum 
Eigentum-Vertrags-System kann eine Hierarchie auch Interdependenzen zwischen den 
individuellen Interessen ber�cksichtigen.
*XVI-67*
Soweit einige Vorz�ge der 
(einstufigen) Hierarchie. Wo liegen die Probleme? Das Hauptproblem ist es, die 
Orientierung auf das Gesamtinteresse sicherzustellen. Dies kann unter Umst�nden 
durch die Einbindung des Entscheidungstr�gers in durch Tradition oder Religion 
bereitgestellte Normensysteme geschehen.
Ein Beispiel hierfür wäre der durch 
christliche Theologie und Naturrecht beeinflusste mittelalterlichen Monarch. 
Au�erdem mag es noch weitere Mechanismen geben, die eine Orientierung am 
Eigeninteresse vermindern, zum Beispiel eine verinnerlichte Moral Colon der 
Wunsch nach Zuneigung und Anerkennung von Seiten der Normadressaten; die Furcht 
durch allzu unzufriedene Normadressaten aus der Position verdr�ngt zu werden; 
das Angewiesensein auf Initiative und Motivation der Normadressaten zum Beispiel 
beim Kampf gegen ein einen �u�eren Feind oder die Natur.
*XVI-68*
natürlich lassen 
sich auch bei Mechanismen denken, (oder Rotationsmechanismen) bei der Besetzung 
der Spitzenposition, d.h. eine Kombination mit dem Mehrheitsprinzip, wobei die 
vielf�ltigsten Abstufungen im Entscheidungsspielraum der Hierarchie Spitze 
denkbar sind, je nachdem wie lang die anstehende zwischen den Wahlen sind und 
wie weit die Hierarchie Spitze an vorgegebene Normen (etwa eines gesetzgebenden 
Parlaments) gebunden ist. Man kommt hier sehr schnell in vielf�ltige Details, 
etwa die Einflussm�glichkeiten der Hierarchie Spitze auf die eigene Wahl.
Entsch�rft ist das Problem der Orientierung am Gesamtinteresse auch dort wo 
die Hierarchie innerhalb einer eingegrenzten Verf�gungsbereichs operiert.
*XVI-69*
Ein weiteres Problem, dass die Hierarchie mit dem Mehrheitsprinzip teilt ist 
die überlasung des Entscheidungstr�gers, da er Normen für eine unendliche Menge 
von Handlungsm�glichkeiten der Normadressaten treffen muss. Hier sind die 
bereits er�rterten Verfahren der Vereinfachung und Entlastungen anwendbar...
� 
übertragung der Informationsbeschaffung zur Entscheidungsvorbereitung auf 
Experten, zum Beispiel durch Beraterst�be, Referenten, Gutachter;;
die Setzung 
genereller inhaltlicher Normen, die jeweils für ganze Klassen von Situationen 
und Individuen gelten,,
� die Formulierung von Zielen für bestimmte 
Individuen, die diese (im Rahmen der geltenden Verhaltensnormen) 
eigenverantwortlich anstreben können; (Auftragsnormen);;
� die übertragung von 
Normsetzungsbefugnissen für bestimmte Entscheidungsbereiche auf andere 
Entscheidungstr�ger. Dabei kann deren Ermessensspielraum durch B�ndelung an 
bestimmte" Richtlinien" oder Vorschriften unterschiedlich sein..
Denkbar sind 
auch nachtr�gliche Kontrollen durch die Hierarchiespitze mit st�ndiger 
Eingriffsm�glichkeit. Varianten sind durch Kolonisationsforscher und 
Management Wissenschaftler ausf�hrlich ausgearbeitet worden)           
S.68 MM
*XVI-70*
ormsetzungsbefugnissen setzen die 
Existenz von Adressaten dieser Normen voraus. Der Monarch, der regionale 
Statthalter einsetzt, die an seiner Stelle die Entscheidung vor Ort zreffen, 
hat als Adressaten der Statthalter die Bev�lkerung der jeweiligen Region 
bestimmt. Eine solche Hierarchie ist auf keine bestimmte Aufgabe zugeschnitten..
Anders 
ist es, wenn in die Hierarchieesitze zum Beispiel einem bestimmten Individuum eine 
Aufgabe erteilt und zu Erf�llung dieser Aufgabe diesem Individuum weitererIndividuen unterstellt sind, dennenes im Rahmen der gestellten Aufgabe Anweisunggenoder Befehle erteilen kann. Dabei kann die Aufgabe weiterhin Unter- bzw. Teil Aufgabengebiet das sein für die wiederum 
Verantwortliche eingesetzt 
werden, denen ihrerseits Individuen unterstellt sind, so dass eine mehrstufige 
Befehlshierarchie entstehtt
Die unterste Stufe ist dabei auf die Ausf�hrung 
von Befehlen bzw. Erledigung von Auftr�gen beschr�nkt, sofern ihm nicht 
individuelle Verf�gungsbereiche zugestanden sind. Eine solche Organisationsform 
meint man wohl gewähnlich mit Hierarchien..
Durch solche Aufgabengliederung 
innerhalb einer mehrstufigen und vchwierigen Hierarchie ist eine Entlastung 
der Hierarchieesitze vorne beginnen wir sich wiederkehren, relativ einfachen 
oder relativ unwichtigen Entscheidungen m�glich. Hierarchie Spitze kann sich auf 
neu auftauchende Probleme konzentrieren, auf schwierige und wichtige 
Entscheidungen sowie auf die Gestaltung der Hierarchie selber, 
d.h. die Verteilung der Aufgabe, die Gliederung der Kompetenzen sowie der Erlass 
allgemeiner Richtlinien für die untergeordneten Stellen.. 
*XVI-71*
llerdings 
entstehen mit dieser Aufteilung der Entscheidungskompetenzen auch neue Probleme. 
Zum Beispiel gibt es Koordinationsprobleme zwischen Entscheidungstr�gern, wenn es 
Probleme gibt, die das Aufgabengebiet von mehreren Entscheidungstr�gern 
betreffen. Verschiebt man eine solche Probleme auf die h�here Ebene, so ist der 
Entlastungseffekt verschwunden..
Es kommt deshalb auf eine m�glichst 
sinnvolle Ressort- und Aufgabenteilung an, durch den sich die Interdependenzen 
und Reibungsverluste minimieren. Solche Ressorteinteilungen können 
nicht ein für alle Mal getroffen werden, da sich die Verhältnisse und Probleme 
�ndern. Notwendig sind deshalb auch interministeriellen Aussch�sse oder sonstige 
Querbeziehungen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass wichtige Informationen auf 
unteren Ebenen h�ngen bleiben, dass eintretende Ver�nderungen und Anzeichen von 
zuk�nftigen schweren Problemen der Spitze nicht gemeldet werden. Nicht 
nur, dass die linke Hand nicht wei�, was die rechte tut, auch die Spitze wei� nicht, 
was unten passiert. Zur Bek�mpfung dieser Problems kann man zum Beispiel 
Kontrollen einf�hren, Stichproben, Beschwerde-Rechte Dritter, unabh�ngige Kontrol-Instanzen, regelm��ige 
Berichtspflicht über T�tigkeiten und Resultate, Meldepflicht 
für besondere Vorkommnisse, Dokumentationspflicht usw. Solange jedoch die zu 
kontrollierenden Entscheidungstr�ger selber die Informationen liefern, die 
zu ihrer eigenen Kontrolle dienen, besteht die Gefahr gesch�nter 
Daten..
*XVI-72*
Ein weiterer Umstand, der die Kontrolle der 
Hierarchiespitze über die nachgeordneten Stellen erschwert, besteht in dem 
Ansammeln von exklusivem Expertenwissen bei den jeweiligen Entscheidungstr�gern. 
Diese können sich bei Fehlschl�gen damit entschuldigen, dass diese unvermeidlich 
waren, ohne dass die Spitze das Gegenteil nachweisen k�nnte, weil ihr die 
Spezialkenntnisse fehlen. Das sind Tendenzen zur Expertokratie..
Neben diesen 
Informations- und Koordinationsproblemen gibt es auch Motivationsprobleme. Welche Motivation sollen die 
Untergebenen haben, um im Sinne der Hierarchiespitze zu handeln. Hier liegen die 
zentralen Probleme hierarchischer Organisation.. 
*XVI-73*
Eine M�glichkeit zur 
Korrektur des Vertragssystems ist die Normierung der zul�ssigen Vertr�ge. 
Dadurch kann bei ungleicher Verhandlungsmacht der Parteien ein gewisser Schutz 
für die schw�chere Partei erreicht werden. Dies gibt es zum Beispiel bei 
Ehevertr�gen und bei Arbeitsvertr�gen, neuerdings verst�rkt sogar bei 
Kaufvertr�gen und ähnlichem durch die Normierung allgemeiner 
Gesch�ftsbedingungen..
*XVI-74* 
	Aus meinen Notizb�chern Heft I  
	II  
	III  
	IV  
	V   
	VI   VII  
	VIII  
	IX  
X   XI  
XII 
 
erminologisches::
Eine Normsetzung für einen 
singul�ren Fall wird gewähnlich nicht als "Norm" angesehen, weil mit "Norm" eine Regelhaftigkeit verbunden wird, wie 
sie etwa im Begriff "normal" im Sinne 
von "durchschnittlich" oder "so wie alle anderen" zum Ausdruck kommt. Man k�nnte 
bei singul�ren Normen von einer "Entscheidung" sprechen. Aber Entscheidungen 
trifft man nicnt nur in normativen Angelegenheiten sondern überall, wo Wahlen 
m�glich sind und man sagen kann:"Entscheide dich!", wenn also jemand zwischen 
verschiedenen Dingen oder zwischen verschiedenen Antworten auf eine 
Frage w�hlen kann..
*XVI-75*
ie meisten realen Hierarchien sind keine reinen 
Entscheidungsysteme, sondern gleichzeitig auch Kooperationsbeziehungen, d.h. dass nicht nur 
die unterste Stufe t�tig ist, sondern dass auch die Vorgesetzten neben dem 
Treffen von Entscheidungen selber mit Hand anlegen..
*XVI-76*
�nnte 
man ein Symbolsysteme entwickelnd zur grafischen Darstellung von 
Normsetzungsverfahren? Aus relativ wenigen Grundelementen lassen 
sich wahrscheinlich die wichtigsten real vorkommenden Arten von Normsetzungssystemen 
zusammensetzen..
In*XVI-77*
In der Hierarchie gibtt es oft eine allgemeine 
Zielformulierung, die dann stufenweise nach unten weiter konkretisiert wird, bis 
das Ziel letztlich in detaillierte Verhaltensnormen auf der untersten Stufe 
vor Ort umgesetzt ist. In dieser M�glichkeit der schrittweisen Konkretisierung liegt 
wahrscheinlich die gro�e Leistungsf�higkeit der hierarchischen Organisation 
gegenüber einem System inhaltlicher Normen. Die Faszination der milit�rischen 
Organisation: "Alles h�rt auf mein Kommando!" und Hunderte, Tausende setzen sich 
in koordinierte Bewegung. Und das alles ohne lange Diskussion: Wenn der Oberbefehlshaber entschieden hat, kann es 
losgehen.Und das geht ohne lange Verhandlungen zwischen Vertragspartnern, die sich vielleicht  
letztlich doch nicht einigen können..
Andererseits liegt in der starren 
Fixierung eines einzigen Willens auch die Gefahr dieser Maschinerie: das massenhafte befohlene Verbrechen..
*XVI-78*
Verfahrensnormen sagen noch nicht viel darüber aus, wie wirklich entschieden 
wird. Dies h�ngt immer noch von den vorhandenen Interessen-und Machtstrukturen 
ab, innerhalb derer die befugten Entscheidungstr�ger agieren..
*XVI-79*
Warum 
funktioniert zum Beispiel eine Fu�ballmannschaft nicht nach dem hierarchischen 
Prinzip ? (obwohl die Trainer zu Alleinherrschern im Hintergrund 
werden.) Hier ist das Ziel klar für jeden Spieler, er hat es sich sogar zu eigen 
gemacht: zu siegen, d.h. mehr Tor zu schie�en als der Gegner. Aber sie 
Koordination kann nicht über Befehle erzeugt werden. Sie beruht auf 
wechselseitiger Verst�ndigung unter den Spielern � mit der M�glichkeit von 
MissVerständnissen, da die Kommunikationsm�glichkeiten begrenzt sind. Vor allem 
hat kein einzelner Spieler diejenige übersicht, die alle zusammen - wenn auch 
fragmentiert - haben. Die ist es beim 
Symphonieorchester? Hier kommt es auf �u�erste zeitliche Koordination der 
Musikerer an, was einen Dirigenten sinnvoll macht..
*XVI-80*
Es gibt auch Hierarchien, die allein auf überlegenen Kenntnissen eines Individuums 
beruhen. Der Kenntnisreiche sagt den andern, was und wie sie es tun zu m�ssen, um die 
kollektiv gestellte Aufgabe zu bew�ltigen. Allerdings gibt der Vorgesetzte in der 
Hierarchie keine Ratschl�ge sondern Befehle..
*XVI-*81
Man muss 
unterscheiden zwischen verbindlich gemeinten Normen und als verbindlich 
akzeptierten Normen. Verbindlich gemeint sind alle Normen, die ein Normgeber mit 
dem Anspruch auf Befolgung formuliert. Als verbindlich akzeptiert sind alle 
Normen, die von den Normadressaten für sich als verbindlich akzeptiert werden. 
Beides sind empirisch feststellbare Tatbest�nde. 
Davon zu unterscheiden 
ist eine Norm, die verfahrensm��ig richtig gesetzt wurde und die man als 
"verbindlich gesetzte" Norm bezeichnen kann.
für all diese verschiedenen 
Geltungsebenen eine pr�zise Terminologie entwickeln, die m�glichst an den 
gewähnlichen Sprachgebrauch anschlie�t. Ein Problem ist, dass ich Normen als 
"verbindlich" bezeichne, für die es gleichzeitig eine inhaltliche Rechtfertigung 
geben kann, sie nicht zu befolgen. Das entspricht nicht dem Sprachgebrauch.
*XVI-82*
Warum 
ist verfahrensm��ige Richtigkeit kein letztes Wort?
Warum lässt sich die 
Wahrheit eines Resultates nicht verfahrensm��ig garantieren? Weil irren 
menschlich ist? Weil der Diskurs kein definitives Resultat erbringt? 
 
*XVI-83* 
Normsetzungsverfahren lassen sich nicht nur durch die personelle 
Zusammensetzung des entscheidenden Gremiums charakterisieren. Meistens gibt es 
ja auch noch Verfahrensregeln, nach denen die Entscheidungstr�ger vorgehen 
sollen. Bei Gerichten oder Parlamenten sind diese Regeln als Prozessordnungen 
oder Gesch�ftsordnungen sehr ausgepr�gt und ein Versto� gegen diese 
Verfahrensregeln beeintr�chtigt die Verbindlichkeit der Resultate.
Die Existenz solcher 
Verfahrensregeln mit ihren vielf�ltigen Variationen macht eine Typologie der 
Normsetzungsverfahren schwieriger. Aber vielleicht lassen sich auch diese 
Verfahrensregeln in eine übersichtliche Typologie bringen, zum Beispiel als 
Abwandlungen diskursiver Verfahrensregeln.
*XVI-84*
Im Rahmen dieser 
Verfahrensregeln bleibt den Entscheidungstr�gern dann ein" Ermessensspielraum". 
Allerdings sind für die normative Beurteilung eines Normsetzungsverfahrens nicht 
nur die Verfahrensregeln wichtig, sondern auch faktisch wirkende Einfl�sse auf 
das Entscheidungsverhalten der Entscheidungstr�ger, insbesondere die 
Interessenlage und die normative überzeugung der Entscheidungstr�ger. So ist für 
die Beurteilung des parlamentarischen Normsetzungsverfahrens von gro�er 
Bedeutung, dass die Abgeordneten gewähnlich das Interesse haben, wiedergew�hlt 
zu werden bzw. ihre politische Karriere fortzusetzen.
*XVI-85*
Neben den 
Verfahrensnormen, deren Einhaltung sich empirisch überpr�fen lässt, gibt es 
h�ufig auch Normen anderer Art, vor allem methodologischer Art. Etwa wenn der 
Regierungschef �ffentlich unter Eid verspricht, das Wohl des Volkes zu mehreren 
und Schaden von ihm abzuwenden, oder wenn ein Richter vereidigt 
wird, Gerechtigkeit gegen jedermann zu �ben. Diese Normen sind eher moralische 
Appelle, die rituell überh�ht sind, denn ihre Einhaltung ist nicht einklagbar 
ist.
*XVI-86*
Erlaubnisse und Rechte sind Normen besonderer Art. Adressaten sind 
nicht diejenigen, denen die Rechte zugesprochen werden, sondern Dritte, denen 
untersagt wird, die andern in der Aus�bung ihrer Rechte zu behindern.
*XVI-87*
Kann 
man die mehrstufige Hierarchie als Repr�sentationssystem interpretieren, bei dem 
die Untergebenen im Rahmen ihrer Befugnisse die Hierarchiespitze repr�sentieren? 
Wo liegen die Unterschiede etwa zur Repr�sentation einer Bev�lkerung durch 
gew�hlte Abgeordnete im Parlament? Das eine Mal wird Einer durch Viele 
repr�sentiert (im Namen des K�nigs handeln viele), das andere Mal werden Viele 
durch Einen repr�sentiert. Au�erdem sind natürlich die Kompetenzen sehr 
unterschiedlich.
*XVI-88*
eine Arbeit an den normativen Fragen ist 
eher bed�chtig, langsam. Nicht die k�hnen Ideen und Einf�lle, sondern die 
m�glichst abgesicherten, systematischen Ergebnisse sind es, auf die es hier 
ankommt.
*XVI-89*
Bzeichnend ist, dass das Wort "Eigensinn" bzw. "eigensinnig" im Deutschen einen 
negativen Klang hat. Gibt es solche bzw. entsprechende Begriffe auch in anderen 
Sprachen? An solchen sprachlichen Dingen lässt sich über die Denkweise eines 
Volkes viel erfahren..
*XVI-*90
Eigeninteresse.
Die Schwierigkeiten bei der 
Bestimmung des Eigeninteresses sind auch die Schwierigkeiten des 
Subjektbegriffs. Was ist Eigeninteresse, was ist zu eigenem gemachtes fremdes 
Interesse? 
*XVI-*91
Methodologische Normen wie zum Beispiel 
Gemeinwohlverpflichtungen sind gewähnlich nicht justiziabel. Deswegen sind sie 
aber noch nicht sinnlos. Zumindest 
formulieren sie das Ethos des jeweiligen Amtes.
*XVI-92*
Verfahrensm��ige Normen lassen sich in 2 Gruppen unterteilen: 
1. Normen, die festlegen, dass 
auf bestimmte Situationen bestimmte Normsetzungsverfahren anzuwenden sind, 
2. Normen, die die jeweiligen Verfahren definieren.
Lassen sich alle methodologischen Normen 
über die Norm ableiten:
"Du sollst das Gesamtinteresse maximieren"?
Einmal die methodologischen Normen systematisieren. Dazu ist es erstmal 
n�tig, sie zu sammeln. In R�cksicht auf die Interessen anderer:
"Du sollst andere nicht 
unn�tig gef�hrden, behindern, bel�stigen, unterdr�cken etc." 
Aber sind dies 
methodologischen Normen in dem Sinne, dass die zu ber�cksichtigenden 
Interessen zwar genannt aber keinerlei inhaltliche Bestimmung dieser Interessen 
gegeben werden? Die gewähnliche Sprache macht solche scharfen Unterscheidungen 
nicht. In den Begriffen stecken mehr oder weniger pr�zise Anspielungen auf 
bestimmte menschliche Bed�rfnisse wie das nach Erhaltung der 
Gesundheit und des Lebens, nach Schmerzfreiheit, nach Bewegungsfreiheit, nach 
Selbstbestimmung usw..
Dies sind keine methodologischen Normen, aber es sind 
auch keine pr�zisen Handlungsnormen, die ein Verhalten in empirischen Begriffen 
beschreiben. Offenbar gibt es zwischen den rein methodologischen Normen und den 
reinen Handlungsnormen zahlreiche Zwischenstufen.
*XVI-93*
Wegen des Bezugs auf Interessen ist es h�ufig auch so schwierig 
diese Begriffe pr�zise zu bestimmen. für die exakte soziale Koordinierung und die Justiz 
taugen solche Normen kaum. �brigens taucht auch bei den Verfahrensnormen diese 
Problematik wieder auf, weil manche Verfahrensregeln empirisch definiert sind, 
andere Regeln jedoch eher methodologisch formuliert sind.
*XVI-94*
Viele 
Handlungsbestimmungen enthalten Variablen, die je nach Bed�rfnissen 
und überzeugungen gef�llt werden. Gibt es 
Resultate bei der augenblicklichen angels�chsischen Diskussion der Philosophy of 
Action?
Vielleicht sollte ich einmal juristische oder allgemeine 
W�rterb�cher durchgehen und die auftauchenden Handlungsbegriffe nach der 
M�glichkeit ihrer Definition durchsehen und deren Allgemeinheitsgrad klären.
*XVI-95*
Handlungsbegriffe: jemanden Strafen, belohnen, sch�tzen, erschrecken, 
sch�digen, bel�gen, loben, verletzen, t�ten, fürdern, vergessen, ansprechen etc., 
� Grammatisch gesehen sind dies alles T�tigkeitsworte, Verben, aber es sind 
doch ganz unterschiedliche Arten von W�rtern: Manche Handlungen sind von ihrer 
Wirkung her definiert (erschrecken, t�ten, verletzen), manche sind eher empirisch 
definiert (k�ssen, ansprechen), manche sind von Bed�rfnissen her definiert 
(bestrafen, belohnen, besch�tzen, sch�digen, fürdern), manche sind von 
Institutionen oder Praktiken her definiert (gr��en, heiraten, b�rgen, vermieten, 
kaufen, tauschen, stehlen etc.)
Inwieweit haben sich die Sprachwissenschaftler der 
sprachlichen Erfassung von Handlungen angenommen?
*XVI-96*
Zum Verb "jemanden 
erschrecken":
Wie kann man jemanden erschrecken? Man kann auf tausenderlei 
Arten jemanden erschrecken, aber es ist sinnvoll, alles unter einen Begriff zu 
fassen, weil es auf die Wirkung bei dem Erschreckten ankommt. Es kommt aber 
nicht notwendig auf die Absicht des Erschreckenden an, denn man kann jemanden 
auch unabsichtlich erschrecken.
Gibt es Handlungen, die man nur absichtlich 
tun kann? Ja: Betr�gen, Gr��en, etc.
*XVI-97*
Ein Individuum kann ein Kollektiv oder eine 
Organisation repr�sentieren,auch ohne von den betreffenden Individuen beauftragt 
zu sein. Es gibt die selbst ernannten Repr�sentanten, zum Beispiel Diktatoren 
oder Monarchen, die L�nder bzw. Staaten repr�sentieren. Dies ist anders bei 
delegierten Abgeordneten, die von einem Kollektiv beauftragt werden. Allerdings 
kann ein Delegierter mit unterschiedlichen Vollmachten ausgestattet sein. 
*XVI-98*
Einmal die verschiedenen Formen der Delegation untersuchen: Gesandter, 
Bevollm�chtigter, Delegierter, Abgeordneter, Vertreter, Prokurist, Agent, etc. 
"Delegation" ist ein wichtiger sozialer Mechanismus, ohne den komplizierte 
Normsetzungsverfahren gar nicht denkbar wären, weil die Entscheidungstr�ger 
v�llig überlastet wären. Delegation ist die M�glichkeit, Arbeitsteilung auch auf 
dem Gebiet der Normsetzung zu praktizieren..
Sollte man auch von 
"Delegation" sprechen, wenn mehrere autonome Entscheidungstr�ger ihre Autonomie 
zugunsten einer gemeinsamen Entscheidungsinstanz abtreten? Ein Beispiel wäre die 
F�deration vorher selbstst�ndiger Staaten oder die Gr�ndung einer Gesellschaft 
durch mehrere Eigent�mer. Beides ist eine übertragung von Befugnissen von einem 
Entscheidungstr�ger auf einen neu geschaffenen Entscheidungstr�ger. Allerdings 
handelt es sich bei der Gesellschaftsgr�ndung eher um eine Abtretung von 
Kompetenzen. (Kompetenz ist im Deutschen doppeldeutig: es bedeutet "Befugnis" 
aber auch "Bef�higung".)
*XVI-99*
Der Staat hat kein 
Sanktionsmonopol. Die Sanktionen sozialer Gruppen können einschneidender sein, 
den jeder ist auf Kooperation, Hilfe, Kommunikation angewiesen. Allerdings sind 
diese Sanktionen in ihrer Wirksamkeit begrenzt, seit Individuen "ein neues 
Leben" anfangen können und man in den St�dten anonym wohnen kann. Allerdings 
gibt es ein Monopol des Staates auf die legitime Anwendung von Zwang notfalls 
von Gewalt.
Wie ist es mit dem Z�chtigungsrecht von Eltern? Fr�her gab es das 
ja noch in anderen Institutionen und Anstalten: Schulen, Armeen, Betrieben und 
anderes mehr mit einer eigenen Disziplinargewalt.
*XVI-100*
Wenn im Strafgesetzbuch nur 
bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt wird, ohne dass die Norm vollst�ndig 
formuliert wird, so ist es wohl nur eine Frage der einfacheren Formulierung.. 
*XVI-101*
Die Notwendigkeit, Eigeninteresse und moralischen 
Motivation zu unterscheiden, ergibt sich aus der Forderung, die  
Interessen der ansern Individuen solidarisch zu ber�cksichtigen. Wenn jemand jedoch 
bereits moralisch motiviert ist und bereits die Interessen anderer sich zu eigen 
gemacht hat, dann w�rden seine eigenen Interessen unterbewertet gegenüber denen die 
rein eigenbezogenes ihrer Abreisepr�ferenzen promovieren. Das Eigeninteresse 
muss deshalb mit der Frage ermittelt werden: "Was w�rdest Du wollen, 
wenn es nur auf deine Vor- und Nachteile ankommen w�rde, d.h. wenn Du keinerlei 
R�cksicht auf die Interessen anderer nehmen m�sstest?"" 
*XVI-102*
Aber was ist mit Sympathie und Antipathie, die nicht auf moralische 
überzeugungen beruhen sondern gewisserma�en unabh�ngig von irgendwelchen 
moralischen idealen oder überzeugung sind? Etwa die Liebe zu nahen Angeh�rigen. 
Solche Empfindung wären nicht im zu ber�cksichtigenden Eigeninteresse 
eingeschlossen, wenn man Eigeninteresse beschr�nkt auf das, was einen Mendchen 
faktisch betrifft, was gewisserma�en physisch auf ihn wirkt.
*XVI-103*
Das gro�e Problem bei der Ermittlung 
des Eigeninteresses ist, dass viele Menschen gar nicht mehr wagen, sich ihre 
geheimsten W�nsche einzugestehen, dass Angst, Scham, Verdr�ngung diese 
Bed�rfnisse unkenntlich gemacht haben. Das andere Problem ist die  
Entstellung der Bed�rfnisse zum Beispiel in sadistischen oder 
masochistischen Bahnen: Fixierung der Bed�rfnisse auf irrationale 
Befriedigungsformen. Aber wie schwer es lst, solche Entstellung als solche zu 
identifizieren, zeigt sich an der fortdauernden Diskussion darüber, ob 
Homosexualit�t krankhaft oder pervers ist. 
*XVI-104*
In den Institutionen gibt es nicht 
nur normsetzende Gremien als �mter. Es gibt auch �mter, die selber nicht 
normsetzend sind, aber zur rechtsg�ltigen Setzung von Normen erforderlich sind: 
zum Beispiel Zeugen, die bei der Abfassung von Testamenten n�tig sind.
Ein Vorteil der 
Hierarchien ist es unter Umst�nden auch, dass die Partebildung nicht in dem 
Ma�e alle Individuen erfasst, wie bei Abstimmungsverfahren des ganzen 
Kollektivs, wo jeder sich eine Meinung bilden muss, so dass die 
unterschiedlichen Interessen oder überzeugungen viel st�rker konfrontiert werden. 
Es besteht die Gefahr, dass in den K�mpfen um Mehrheiten Gr�ben aufgerissen 
werden, die das notwendige Kooperieren sehr erschweren. Wo jedoch ein Gremium 
entscheidet, brauchen die Individuen sich ihrer eigenen Interessen und deren 
Unterschiedlichkeit für ihre überzeugungen gar nicht so scharf bewusst zu 
werden. Dies ist allerdings ein eher sozialpsychologisches Argument, das bei 
vern�nftiger Einstellung der Individuen zum politischen Willensbildungsprozess 
hinf�llig wäre. Doch spricht dies sicherlich eine Rolle und mag erklären, warum 
hierarchische Systeme in stark gespaltenen Gesellschaften oft bessere Resultate 
erbringen als mehr demokratische. (Aber stimmt das? Zum Beispiel die von 
StammesgegenSätzen gepr�gten afrikanischen Staaten?)
*XVI-105*
Das Mehrheitsprinzip problematisch 
bei starken Loyalit�ten, weil es zur Herrschaft der gr��eren Gruppe f�hrt. Das 
gilt vor allem, wenn es nur zwei Gruppen gibt, wie 
zum Beispiel Nordirland..
*XVI-106*
Die �ffentliche Bewusstmachung 
unterschiedlicher Interessen bzw. überzeugungen muss kein Problem sein bei einer 
entsprechenden politischen Kultur. Umgekehrt kann die Hierarchie zu einer 
Verkleisterung der tats�chlichen Interessen f�hren.
*XVI-107*
Die 
Abstimmung in Demokratien bezieht sich immer auf die Frage: "Welche 
Konsequenzen hat mein Abstimmungsverhalten für das Gesamtinteresse?"
*XVI-108*
Die meisten Handlungsbegriffe sind nicht direkt an empirische Indikatoren des 
verhaltensgebundenen, sie implizieren komplizierte Interpretationen mit Bezug 
auf Absichten, Interessen, Wirkungen, Bewertungen, Institutionen und Funktionen: 
jemanden verraten, betr�gen, im Stich lassen, loben, beschimpfen, ermorden, 
t�ten, vor ziehen, ...
Wenn man sich diese Handlungsbegriffe  
klarmacht, so wird deutlich, dass Rechtsanwendung komplizierter Interpretationen 
bedarf. Mich einmal mit juristischen Kommentaren und Urteilsbegr�ndungen befassen 
und dem Problem der Begriffsbildung. Andererseits gibt es auch 
Verhaltensweisen, die direkten empirischen Bezug haben und die auch sehr pr�zise 
empirisch messbar sind: zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen im 
Stra�enverkehr.
Die interessante Frage wird sein, warum es unm�glich bzw. 
nicht sinnvoll ist, alle Handlungsbegriffe direkt empirisch zu definieren. Dies 
ist immer dort unm�glich, wo zur Definition der Handlung innerpsychische 
Tatbest�nde geh�ren wie Motive oder Absichten. Ein Beispiel wäre "Morden", das 
im Unterschied zum "T�ten" einen niedrigen Beweggrund voraussetzt. Beweggr�nde 
bzw. Motive kann man aber nicht direkt beobachten..
*XVI-109*
Das 
Problem der Erkenntnis von Motivationen besteht darin, dass es sehr 
unterschiedliche Antriebsebenen im Menschen gibt, vom R�ckenmark gesteuerte 
Reflexe bis zu reflektierten Zielvorstellungen. Die behavioristische Psychologie 
versucht das Problem durch das Reiz-Reaktions-Schema zu umgehen. Aber bei der 
Reduktion auf das direkt Beobachtbare kam das, was in den Menschen tats�chlich 
vorgeht, wohl zu kurz.
Die Hierarchie ist am sinnvollsten,
 - wo die 
M�glichkeit zur Aufstellung genereller Verhaltensnormen fehlt, jedoch das zu 
erreichende Ziel relativ klar umrissen ist,
- wo ein Ziel unter wechselnden, kaum vorhersehbaren Umst�nden erreicht werden 
muss, und 
- wo 
die n�tige Zeit für eine Abstimmung nicht garantiert werden kann.
Wichtig 
scheint au�erdem die Existenz von gro�en Vorteilen der Kooperation zu sein.
Ein anderes Moment scheint die Wichtigkeit von Sachverstand zu sein, der relativ 
ungleich im Kollektiv verteilt ist, so dass zum Beispiel das überzeugen der 
Mehrheit von der richtigen Entscheidung sehr aufw�ndig wäre, weil diese sehr 
wenig ddavon versteht. Sachverstand spielt natürlich eine besondere Rolle, wenn 
die Aufgaben bereits vorgegeben sind.
Wo dies 
weniger der Fall ist, zum Beispiel in allgemeinpolitischen Kollektiven, die sich 
ihre Aufgaben und Ziele erst setzen m�ssen, wäre eine Hierarchie schon 
problematischer, denn dann kommt es wesentlich auf Interessenber�cksichtigung 
und nicht nur auf Sachverstand an.
*XVI-110*
für die solidarische 
Interessenber�cksichtigung taugt die Hierarchie nicht. Sie ist eher ein Mittel, 
um die Wirksamkeit eines beliebigen Willens, dem des Inhabers der 
Hierarchiespitzenposition, zu steigern..
*XVI-111*
Die Frage ist, ob man bei der 
normativen Analyse der Hierarchie als Normsetzungssystem mit Modellannahmen sehr 
weit kommt. Bei der Analyse des Mehrheits-Systems und des 
Eigentum-Vertrags-Systems habe ich ja nur mit den Pr�missen des 
eigeninteressierten Verhaltens gearbeitet. Hier k�me bei der Hierarchie nichts 
Interessantes heraus, denn es ist klar, dass die Interessen der Hierarchiespitze und 
das Gesamtinteresse 
ohne zus�tzliche Vorkehrungen nicht übereinstimmen. Hierarchie ist eher ein Instrument zur Erreichung vorgegebener Ziele bzw. Auftr�ge..
*XVI-112*
Das Problem der übereinstimmung von "Interesse der Hierarchiespitze" 
und "Gesamtinteresse" mag entsch�rft sein in Situationen, wo ein Kollektiv auf 
Gedeih und Verderb miteinander in seinen Interessen verkn�pft ist, wo z. B. 
entweder keiner oder alle mit dem Leben davonkommen.
*XVI-113*
Unterscheiden zwischen 
Hierarchien, die in ihrer Befehlsbefugnis auf die Angeh�rigen dieser Organisationen 
begrenzt sind, und Hierarchien, die die gesamte Bev�lkerung erfassen. Ein 
Beispiel für Letzteres wäre vielleicht ein Besatzungsregime, wo der 
Oberkommandierende jederzeit Befehle erlassen kann, die nicht nur an seine 
Soldaten adressiert sind, sondern an die gesamte Bev�lkerung. Diese umfassenden 
Hierarchien sind wohl immer staatlicher Natur. 
In den modernen Demokratien sind die Befugnisse der Hierarchie jedoch gewähnlich 
eingeschr�nkt durch die Bindung der staatlichen Hierarchie an Gesetze und 
Verfassungsbestimmungen, die den Individuen Freiheitsr�ume und Rechte sichern. 
In diese Rechte darf dann nur unter bestimmten Bedingungen eingegriffen werden, 
die gesetzlich geregelt sind und gerichtlich überpr�ft werden können..
Kritisch sind allerdings auch hier die Befugnisse derjenigen Individuen, die mit 
der Bek�mpfung von Normverletzungen beauftragt sind, also der Polizei im 
weitesten Sinne. Mit der Begr�ndung bzw. dem Vorwand der Ermittlung eines 
Straft�ters können zumindest Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, 
Verh�re, erkennungsdienstliche Behandlung, Untersuchungshaft und ähnlich schwere 
Eingriffe in das Leben der Individuen vorgenommen werden. Teilweise jedoch nur 
aufgrund eines richterlichen Befehls..
*XVI-114*
Viele Handlungsbegriffe entziehen 
sich einer rein empirischen Definition. Nehmen wir den allt�glichen Begriff 
"L�gen". Man k�nnte ihn definieren als "absichtlich die Unwahrheit sagen". 
Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung empirischer Indikatoren 
für die Absichtlichkeit von Handlungen, stellt sich das Problem, empirisch zu 
definieren, was Unwahrheit ist. Man sagt die Unwahrheit über einen Sachverhalt, 
wenn man über diesen etwas aussagt, was nicht wahr ist, das hei�t, das nicht "den 
Tatsachen" entspricht. Aber "Wahrheit" ist ein methodologischer Begriff. Die 
Wahrheit eines Satzes ist keine empirische Wareneigenschaft so wie 
etwa die Wortwahl oder die Lautst�rke eines gesprochenen Satzes. "Wahrheit" kann nur als Resultat eines methodischen Erkenntnisprozesses 
behauptet werden.
Der einzige Ausweg wäre eventuell eine relative 
Definition von "L�gen".
*XVI-115*
Gegen eine 
utilitaristische Begr�ndung der Wahrhaftigkeit wird ins Feld gef�hrt, dass das 
zum Zusammenbruch der Kommunikation f�hren w�rde (Warnock). Kann man dem 
entgegenwirken?
*XVI-116*
Die Handlungsbegriffe sind au�erordentlich vielschichtig. 
So gibt es Begriffe, die Handlungen durch Ihre empirischen Eigenschaften 
charakterisieren: zum Beispiel sitzen, stehen, gehen, laufen. Andere Handlungen 
sind zugleich durch ihre Erfolge definiert zum Beispiel erw�rgen, heilen, 
f�hlen, t�ten, etc. 
Andere Handlungen sind zugleich durch Absichten definiert: 
betr�gen, sich bem�hen, ermorden, stehlen, etc. Andere Handlungen sind durch den Bezug 
auf Institutionen definiert: heiraten, schwären, erwerben, konsumieren etc.  
Andere 
Handlung sind durch positiven oder negativen Bezug auf menschlicher Interessen 
definiert: helfen, benachteiligen, verw�nschen, sch�digen, fürdern, ... Einmal 
die Unzahl der Handlungsbegriffe durchgehen und die wichtigsten Typen 
herausarbeiten unter dem Gesichtspunkt des Grades an Bestimmtheit, mit dem durch 
diese Handlungsbegriffe ein Verhalten bezeichnet wird. Entsprechend ist ja auch 
der Grad an Bestimmtheit, mit dem Normen, in denen diese Handlungsbegriffe 
vorkommen, ein Verhalten vorschreiben können. 
(Zu Handlungsbegriffen 
vergleiche (englisch), Philosophie der Handlung A. R. White herausgegeben.)
*XVI-117*
Um Normsetzungsverfahren nicht zu umst�ndlich zu machen, sind 
die M�glichkeiten zur Anrufung einer Revisionsinstanz meist begrenzt, zum 
Beispiel nur bei Verfahrensfehler oder ähnlichem.
*XVI-118*
Mich interessieren die Handlungsbegriffe 
unter dem Gesichtspunkt, dass "unvollst�ndige" Normen gegeben werden, 
die für 
den Normadressaten einen Raum für eine eigene Normsetzung lassen. Mich nicht in die 
allgemeinen sprachanalytischen Fragen: "Was ist eine Handlung?" etc. einlassen, 
sondern gezielt für die normative Fragestellung 
Handlungsbegriffe entwickeln..
*XVI-119*
Hierarchie kann es nur  
eine geben, denn wenn mehrere Spitzen Normen setzen w�rden, g�be es 
widersprüchlichkeiten und Unkoordiniertheiten. 
Wo die gesamte Gesellschaft nicht hierarchisch geordnet ist, wie z. B. in einer durchmilitarisierten Monarchie, 
muss es deshalb Abgrenzungen der Entscheidungsbereiche zwischen den Hierarchien 
geben, zum Beispiel nach Art von Eigentumsbereichen.
*XVI-120*
Das Motivationsproblem ist auch bei der Hierarchie 
das entscheidende Problem: Warum sollte das Individuum an der Spitze motiviert 
sein, im Sinne des Gesamtinteresses zu entscheiden? Hinzu kommt natürlich noch 
das Informationsproblem. Insofern bei Normsetzungsverfahren Menschen beteiligt 
sind, kann es keine "reine" Methodologie der Normsetzungsverfahren geben: es 
kommt immer auf das Entscheidungsverhalten der Individuen an - und das ist 
letztlich eine empirische Frage. Man kann h�chstens mit bestimmten 
Verhaltenspr�missen arbeiten, zum Beispiel 'Orientierung am Eigeninteresse'. 
ähnliche Probleme treten in der empirischen Methodologie auf, wenn ein 
Verfahren der empirischen Sozialforschung (Interview, Feldforschung et cetera) 
von bestimmten Individuen durchgef�hrt wird.
*XVI-121*
Rationalverhalten 
der Individuen, also Handeln gem�� den eigenen Zielen bzw. Pr�ferenzen, 
unterscheidet 
nicht nach Eigeninteresse und moralischer Motivation.
*XVI-122*
Inwiefern spielen auch im normalen Tauschverkehr von Eigent�mern moralische 
Gesichtspunkte wie Geschenke, Hilfe für Schw�chere oder ähnliches eine Rolle?
*XVI-123*
Ein Gesichtspunkt 
zugunsten von Normsetzungsverfahren ist ihre 
Kontinuit�t unabh�ngig von den Grenzen der Individuen wie Tod oder Krankheit. Es 
bedarf also immer eines entsprechenden Rekrutierungsmechanismus: 
Nachfolgeregelungen, Vertretungsregelungen . Eine gewisse 
Unabh�ngigkeit wird durch die Formulierung von �mtern und Positionen 
geschaffen, die trotz Wechsel der Individuen stabil bleiben.
*XVI-124*
Anstelle von 
ausformulierten Normen gibt es in der Hierarchie die Kombination von Auftr�gen 
und 
Mittelzuweisungen zu deren Erf�llung. Dies alles im Rahmen von 
Verfahrensvorschriften, die speziell für die Erf�llung dieser Auftr�ge gelten 
sowie genereller Normen, die für jedes Individuum der Rechtsgemeinschaft 
gelten. 
*XVI-125*
Den Begriff der "Rechtsgemeinschaft" n�her analysieren als Ausdruck für 
die Gesamtheit der Adressaten eines bestimmten Rechtssystems. Allerdings ist der 
Ausdruck sch�nfürberisch, da er richtig normierte Unterdr�ckungsVerhältnisse als 
"Gemeinschaften" bezeichnet. Gibt es neutralere Begriffe? Rechtssysteme? 
Rechtsbereiche?
*XVI-126*
Wo Unvollkommenheiten existieren kann Perfektionismus in den 
�brigen Bereichen unter Umst�nden eher sch�dlich sein. So soll es im alten China die Auffassung gegeben 
haben, dass es nur gut sei, wenn die Gerichte teuer und langsam arbeiteten, denn 
dann w�rden die Leute nicht wegen jeder Kleinigkeit zum Richter laufen.
*XVI-127*
Normsetzungsverfahren als reale soziale Gebilde aus Menschen stehen immer in der 
Gefahr, ausgel�scht zu werden, zum Beispiel durch Kriege oder Revolutionen. Dann 
ist das Recht am Ende. Wenn Parlament, Regierung, Gerichte nicht mehr 
arbeitsf�hig sind, m�ssen die Individuen notgedrungen auf moralische Begr�ndungen 
zur�ckgreifen. Aber meist wird ein solches Machtvakuum sehr schnell durch neue 
normsetzende Instanzen gef�llt.
*XVI-128*
Wenn Rechtsphilosophen sagen, dass die Erzwingbarkeit bzw. die faktische 
Sanktionierung und Durchsetzung zum Wesen des Rechts geh�rt,so hat das vielleicht einen normativen Sinn. 
Wenn nur die durchgesetzte 
Norm als Recht" gilt, so ist damit sichergestellt, dass nur ein einziges Normensystem, 
n�mlich das tats�chlich wirksame System, Recht sein kann. Dies hat den Vorzug, dass 
damit die Koordinationsfunktion normativer Regelungen erf�llt werden kann, was 
nicht gew�hrleistet wäre, wenn ein Normensystem als rechtlich verbindlich gelten 
w�rden, das überhaupt nicht befolgt wird.
*XVI-129*
Welche Aspekte hat 
'Rechtssicherheit'? Zum einen kann ich auf die Normverfolgung durch die anderen 
damit auf ein bestimmtes Verhalten ihrerseits rechnen. Wo dies nicht eintritt, 
kann ich für den Schaden, der mir durch die Normverletzung entstanden ist, 
zumindest nachtr�glich 
Schadensersatz geltend machen (Zivilrecht). Au�erdem wei� ich selber, bei 
welchem Verhalten, n�mlich einer definierten Normverletzung, ich selber mit 
Sanktionen der Kontrollorgane zu rechnen habe (Strafrecht).
*XVI-130*
Was ist mit "Rechtsfrieden" 
gemeint, ein Begriff, der im Zusammenhang mit Hausbesetzungen und der politischen 
Diskussion darum zunehmend gebraucht wird, vor allem von konservativer Seite. 
Der Rechtsfrieden wird wohl durch den Rechtsbruch gest�rt. (Durch jede Art oder 
nur durch überzeugungst�ter?)
*XVI-131*
Alle Individuen, die am Normsetzungsverfahren beteiligt sind, �ben insofern ein 
Amt aus.
*XVI-132*
Machtaus�bung 
und Interessenkonflikt geh�ren zusammen. In einem Kollektiv, wo alle auf Gedeih 
und Verderb miteinander verbunden sind, also v�llige Gemeinsamkeit der 
Interessen besteht, macht Machtaus�bung keinen Sinn, weil niemand durch Machtanwendung seine Interessen gegen andere durchsetzen muss (es sei denn, es 
bestehen unterschiedliche Meinungen über die Interessenlage oder Unterschiede 
der moralischen überzeugung).
*XVI-133*
Wenn es auf den Entscheidungsbereich 
ankommt und dessen Beschaffenheit (Ver�nderlichkeit, Kompliziertheit, et cetera) so gibt es keine rein methodologische Rechtfertigung von 
Normsetzungsverfahren, es kommen empirische Annahmen hinzu. Diesen übergang 
bewusst machen.
*XVI-134*
In einer Methodologie d�rfen nur die Annahmen  hinsichtlich der Entscheidungsbereiche eine Rolle spielen..??
*XVI-135*
Manipulationstechnik: die Kritikf�higkeit der Einzelnen herabsetzen durch 
Forcierung der Gruppenkonformit�t: wieder; vor allem über fein 
Bild die alle zusammen r�cken erzwingen sollen und. Hinzu kommt die psychische 
Entlastung der mit inneren Konflikten belasteten Individuen durch das Aufgehen 
im Kollektiv und seinem Schicksal und die Aufwertung eines von 
Minderwertigkeitsgef�hlen gequ�lten Individuums. (Einen überblick über Organisationssoziologie gibt Reuters, Kapitel 2-S.113)
*XVI-136*
Die formale Kompetenzstruktur muss 
sich nicht mit den faktischen Machtstrukturen decken. Ein Beispiel ist der 
einflussreiche Berater, die graue Eminenz. Individuen, die formal überhaupt keine 
Normsetzungskompetenz haben..
*XVI-137*
Ein wichtiges Problem der Hierarchie: 
überlastung der Spitze mit Informationen, verzerrte Informationen durch 
übermittlungsfehler beispielsweise bei Interessiertheit.
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(Ende Heft XVI)
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01/2015 / Eberhard Wesche
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